Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060017/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 4. April 2007 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Y., Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Nichtzulassung der Anklage (Ehrverletzung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2006 (UK050203/U/mp)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Schreiben vom 19. September 2005 (ER act. 1) erhob X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Zürich (unter anderem) eine Ehrverletzungsklage gegen Y. Beschwerdegegner), welche er in einem weiteren Schreiben ergänzte (ER act. 2). 2. Am 3. Oktober 2005 verfügte der Einzelrichter für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich, dass die Anklage betreffend Ehrverletzung definitiv nicht zugelassen werde (ER act. 5). Zur Begründung erwog der Einzelrichter unter anderem, dass die Antragsfrist von drei Monaten nicht gewahrt sei und zudem die Anklageschrift den gesetzlichen Anforderungen in keiner Hinsicht zu genügen vermöge. 3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. November 2005 Rekurs beim Obergericht (OG act. 1). Mit Beschluss vom 8. Februar 2006 wies die III. Strafkammer des Obergerichtes den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat (OG act. 8). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Einzelrichters. Dieser Beschluss, welcher keine Rechtsmittelbelehrung enthält, wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2006 zugestellt (OG act. 7). 4. Bezüglich dieses Beschlusses hat der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht am 22. März 2006 eine vom gleichen Tag datierte, begründete Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde überbracht (KG act. 1). Darin stellt er auch ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeanmeldung sowie den Antrag auf Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistandes (KG act. 1 S. 1). Am 28. März 2006 und am 7. Juli 2006 überbrachte der Beschwerdeführer zwei "Ergänzungen zur Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde" (KG act. 7 und act. 15). In einer weiteren Eingabe (KG act. 14) stellte der Beschwerdeführer unter anderem Anträge betreffend ein früheres Kassationsverfahren (AC060015) bzw. den in jenem Verfahren am 31. Mai 2006 gefällten Erledigungsbeschluss (AC060015 act. 14), worauf insoweit dem Beschwerdeführer mit Brief
- 3 vom 5. Juli 2006 geantwortet wurde (AC060015 act. 17); in der Eingabe erfolgte zudem erneut eine "Ergänzung zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde" betreffend den obergerichtlichen Beschluss vom 6. Februar 2006 (vgl. KG act. 14 S. 1 Ziff. 4). 5. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss hat der Beschwerdeführer auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht sistierte das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Kassationsgerichtes über die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 13). 6. Wie erwähnt, wurde der obergerichtliche Beschluss vom 6. Februar 2006 dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2006 zugestellt. Da die Frist zur Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zehn Tage beträgt (§ 431 Satz 1 StPO), endete sie - unter der Prämisse, dieses kantonale Rechtsmittel sei im vorliegenden Verfahren überhaupt zulässig (vgl. dazu unten Erw. 7) - am 10. März 2006. Weil der Beschwerdeführer das erstgenannte, die Beschwerdeanmeldung beinhaltende Schreiben (KG act. 1) dem Kassationsgericht erst am 22. März 2006 überbrachte, ist die genannte Frist versäumt worden. Dessen ist sich auch der Beschwerdeführer bewusst, und er stellt - wie erwähnt - ein entsprechendes Restitutionsgesuch. 7. Vorab stellt sich allerdings die Frage, ob der obergerichtliche Beschluss überhaupt mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden kann. 7.1 Die Vorinstanz hat im Dispositiv ihres Beschlusses keine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt. Sie geht offenbar davon aus, gegen den Beschluss könne keine kantonale Kassationsbeschwerde ergriffen werden. 7.2 a) Per 1. Januar 2005 ist das Gesetz über die Teilrevision der zürcherischen Strafgesetzgebung vom 27. Januar 2003 in Kraft getreten. Gemäss dem heute geltenden § 428 StPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen nur noch zulässig gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz. Bei dem vom Beschwerdeführer angefochtenen obergerichtlichen Beschluss handelt es sich um
- 4 einen Rekursentscheid, mithin um einen Entscheid des Obergerichtes als zweiter Instanz. Eine Ausnahmekonstellation in Sinne des § 3 der Schlussbestimmungen zur genannten Teilrevision der Zürcher Strafprozessordnung liegt zweifellos nicht vor, weil das vorliegende Ehrverletzungsverfahren erst nach dem Inkrafttreten der erwähnten Gesetzesrevision angehoben wurde. Aus diesen Gründen kann der obergerichtliche Beschluss betreffend das Ehrverletzungsverfahren vor Kassationsgericht nicht angefochten werden. b) Der Beschwerdeführer ist sich dieser Tatsache offenbar bewusst. Er macht jedoch geltend, beim obergerichtlichen Beschluss handle es sich um einen Revisionsentscheid, der gemäss Praxis des Kassationsgerichtes mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden könne. Zur Begründung dieses Standpunktes bringt der Beschwerdeführer vor, vor Obergericht sei es ihm nicht nur um die Ehrverletzungsklage gegen den Beschwerdegegner gegangen, sondern er habe in seiner Eingabe an das Obergericht vom 26. November 2006 auch (wie bereits zuvor in seiner Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 19. September 2006) den Antrag auf "Revision der Verfügung des Einzelrichters lic.iur. Z. vom 1. März 2005" gestellt. Diesen Antrag habe die Vorinstanz "ohne nähere Begründung willkürlich missachtet" (vgl. insb. KG act. 1 S. 2 und act. 7 S. 1). c) Es trifft zu, dass gegen obergerichtliche Revisionsentscheide (auch nach der per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen, vorgenannten Teilrevision der zürcherischen Strafgesetzgebung) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde geführt werden kann (vgl. z.B. ZR 105 Nr. 47). Selbstverständlich könnte der vorliegende obergerichtliche Beschluss nur insoweit mittels Kassationsbeschwerde angefochten werden, als darin über eine Revision entschieden worden wäre; es bleibt dabei, dass der obergerichtliche Beschluss betreffend das Ehrverletzungsverfahren vorliegend nicht anfechtbar ist, denn ein nicht der Kassationsbeschwerde unterliegender Entscheid kann nicht dadurch anfechtbar werden, dass vor Obergericht auch ein Revisionsbegehren gestellt wird. 7.3 Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer in seinem Schreiben an das Obergericht vom 26. November 2006, welches er ausdrücklich als Rekurs gegen die einzelrichterliche Verfügung vom 3. Oktober 2005 bezeichnete, auch den er-
- 5 wähnten Antrag gestellt hat (vgl. OG act. 1 S. 1 Antrag 3; vgl. auch dort Antrag 2). Inhaltlich den gleichen Antrag stellte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit Schreiben vom 19. September 2005 (vgl. ER act. 1 S. 1 Antrag 3; vgl. auch dort Antrag 2). Vorab ist zu bemerken, dass die im Antrag genannte Verfügung des Einzelrichters vom 1. März 2005 das erstinstanzliche Verfahren Nr. GR040128 betraf (vgl. auch OG act. 1 S. 1). In jener Verfügung wies der Einzelrichter einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 8. Oktober 2004 ab (GR040128 act. 9). Der Beschwerdegegner des vorliegenden Prozesses war nicht Partei jenes Verfahrens. Es handelte sich somit um ein vom vorliegenden Ehrverletzungsprozess unterschiedliches Verfahren. Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 6. Februar 2006, Anfechtungsobjekt des Rekursverfahrens sei ausschliesslich die einzelrichterliche Verfügung vom 3. Oktober 2005, weshalb auf Anträge, welche offensichtlich andere Verfahren beträfen, im Rekursverfahren zum vornherein nicht einzutreten sei (KG act. 2 S. 2). Diese Erwägung bezog sich ausdrücklich auch auf den Antrag 3 des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an das Obergericht vom 26. November 2006. Die Vorinstanz hat diesen Antrag offensichtlich nicht als eigenständiges Revisionsbegehren aufgefasst und insofern auch keinen Revisionsentscheid gefällt. Wie erwähnt, rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe seinen Revisionsantrag "ohne nähere Begründung willkürlich missachtet". 7.4 In den in Erw. 7.3 genannten Eingaben führte der Beschwerdeführer zur Begründung des Antrages zusammengefasst aus, der damalige Einzelrichter Z. habe ihm im Verfahren GR040128 fälschlicherweise unterstellt, nicht nur gegen B. Strafanzeige erstattet zu haben, sondern auch gegen C. und D.; diese Unterstellung habe ihm sehr geschadet, weil dadurch Personen gegen ihn aufgebracht worden seien und weil ein früheres verwaltungsrechtliches Vernehmlassungsverfahren zu seinem Nachteil beeinflusst worden sei (ER act. 1 passim, insb. S. 5-9; OG act. 1 passim, insb. S. 11-15). 7.5 Wie aus den nachfolgenden Gründen erhellt, hat der Beschwerdeführer vor Obergericht inhaltlich gar kein Revisionsbegehren gestellt.
- 6 - Ein Wiederaufnahmegesuch ist nur möglich gegen Urteile im weiteren Sinne (§ 439 Abs. 1 StPO; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, Rz 1138). Ausgeschlossen ist die Revision unter anderem bei Rekursentscheiden, bei verfahrenserledigenden Verfügungen und Einstellungsverfügungen (Schmid, a.a.O., Rz 1141). Bei der einzelrichterlichen Verfügung vom 1. März 2005 handelte es sich nach dem Gesagten um einen verfahrenserledigenden Rekursentscheid, mit welchem die Einstellungsverfügung der damaligen Bezirksanwaltschaft Zürich vom 8. Oktober 2004 bestätigt wurde. Damit erscheint eine Revision gegen jene Verfügung von vornherein nicht zulässig. Abgesehen davon liegt gar keine Revisionsthematik vor. Der Beschwerdeführer war im Verfahren GR040128 Ehrverletzungskläger und Anzeigeerstatter bzw. Geschädigter. In dieser Funktion ist nur eine Wiederaufnahme zu Ungunsten eines Freigesprochenen (oder Verurteilten) zulässig (vgl. § 443 Ingress und § 445 StPO). Solches bezweckte der Beschwerdeführer mit seinem vorerwähnten Begehren jedoch gar nicht. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor Obergericht selber vorbrachte, er habe dem Einzelrichter Z. mit Eingabe vom 11. November 2004 mitgeteilt, einzig Strafanzeige gegen B. erhoben zu haben (OG act. 1 S. 13 Mitte). Wenn nun der Einzelrichter in seiner Verfügung vom 1. März 2005 gemäss Ansicht des Beschwerdeführers von falschen Tatsachen ausgegangen sein soll, war dies mit den gegen die damalige Verfügung zulässigen Rechtsmitteln geltend zu machen (was der Beschwerdeführer erfolglos tat; vgl. act. 14 in GR040128); eine spätere Revision ist bzw. war ausgeschlossen, da dieses Rechtsmittel subsidiär ist. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Normen des VRG beruft bzw. verwaltungsrechtliche Verfahren beanstandet, ist bzw. war dies auf dem verwaltungsrechtlichen Wege geltend zu machen, was er offenbar auch getan hat (vgl. act. 9 S. 7-11 in GR040128). 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Antrag inhaltlich kein Revisionsbegehren gestellt hat, wovon implizite
- 7 auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Daher ist ihr Beschluss vom 6. Februar 2006 auch insofern, als sie auf den Antrag 3 des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar. 8. Abschliessend ergibt sich, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde zufolge Unzulässigkeit umfassend nicht einzutreten ist. Damit ist das gestellte Fristwiederherstellungsgesuch nicht zu prüfen. In Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO kann von entsprechenden Weiterungen abgesehen werden. 9. Da auf die Beschwerde mangels Zulässigkeit nicht einzutreten ist, ist sie von vornherein aussichtslos. Ein Anspruch auf (die beantragte) Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK oder § 10 Abs. 5 StPO besteht unter diesen Umständen von vornherein nicht (vgl. BGE 129 I 134 f. und Lieber/Donatsch, Kommentar zur zürcherischen Strafprozessordnung, Zürich 2006, N 26 zu § 10 StPO m.H.). Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. 10. Zufolge des Nichteintretens auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 396a StPO). Im Beschluss des Kassationsgerichtes vom 30. August 2004 wurde indessen dargelegt, dass aktenmässig belegt sei, dass sich der Beschwerdeführer in einer sehr schwierigen finanziellen Situation befindet (AC040061 act. 14 Erw. II). Im Beschluss vom 31. Mai 2006 (AC060015 act. 14) wurden - unter anderem unter Verweisung auf jene Erwägungen und mit dem Hinweis, dass sich an der finanziellen Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nichts Wesentliches geändert habe - die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung von § 190a StPO sofort endgültig abgeschrieben. Vorliegend ist entsprechend zu verfahren.
- 8 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 168.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch sofort definitiv abgeschrieben. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichtes, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich (ad GE050059) und das Schweizerische Bundesgericht (ad 1P.184/2006), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: