Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC060011/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 29. März 2006 in Sachen 1. X., Verzeigter, Rekurrent und Beschwerdeführer 2. ... , gegen 1. Statthalteramt des Bezirks Bülach, Bahnhofstr. 3, Postfach, 8180 Bülach, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin 1 2. Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstr. 21, Postfach, 8090 Zürich, 3. Z., 2 und 3 Geschädigte, Rekursgegner und Beschwerdegegner 2 und 3 betreffend Gerichtliche Beurteilung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2006 (UK050207/U/ml)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. X. und Y. wurden mit Strafverfügungen vom 29. März 2005 vom Statthalteramt des Bezirkes Bülach der Übertretung von Tierschutzvorschriften schuldig gesprochen und mit Bussen von Fr. 500.-- bzw. Fr. 100.-- bestraft. Beide verlangten gerichtliche Beurteilung der Strafverfügungen, worauf sie auf den 4. Oktober 2005 zur Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach vorgeladen wurden. In seinen beiden Verfügungen vom 7. Oktober 2005 hielt der Einzelrichter fest, weil die beiden Gebüssten zu dieser Verhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht erschienen seien, sei androhungsgemäss vom Rückzug der Begehren um gerichtliche Beurteilung auszugehen; dementsprechend erklärte der Einzelrichter die Strafverfügungen für rechtskräftig (OG act. 4, act. 6 und act. 8). 2. X. und Y. erhoben mit Schreiben vom 27. November 2005 sinngemäss Rekurs gegen die einzelrichterlichen Verfügungen vom 7. Oktober 2005 (OG act. 1). Die III. Strafkammer des Obergerichtes wies die Rekurse mit Beschluss vom 11. Januar 2006 ab (OG act. 8). Dieser Beschluss wurde den beiden Rekurrenten je am 20. Januar 2006 zugestellt (OG act. 9). 3. Mit Schreiben vom 21. Januar 2006 wandte sich X. an die III. Strafkammer des Obergerichtes und führte sinngemäss aus, er sei mit dem obergerichtlichen Beschluss nicht einverstanden; am Ende des Schreibens hielt er fest, er "gehe bis zum Bundesgericht" (OG act. 11). Der Kanzleivorstand der III. Strafkammer teilte X. mit Schreiben vom 26. Januar 2006 unter anderem mit, ein weiteres kantonales Rechtsmittel sei in dieser Strafsache nicht zulässig; es stehe ihm frei, die Sache an das Bundesgericht weiter zu ziehen (OG act. 14). 4. Am 9. Februar 2006 ging beim Kassationsgericht ein vom 4. Februar 2006 datiertes Schreiben von X. ein (KG act. 1). Darin brachte dieser sinngemäss zum Ausdruck, dass er mit dem Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes vom 11. Januar 2006 nicht einverstanden sei. Er führte zudem unter anderem aus, er sei nicht schuldig; er sei vielmehr der "Kläger" (und nicht der Angeklagte),
- 3 und er verlange eine Untersuchung wegen Einbruchdiebstahls; zudem habe Y. mit der Strafsache nichts zu tun. Im Auftrag des Vizepräsidenten wurde X. mit Brief vom 9. Februar 2006 (KG act. 5) Folgendes mitgeteilt: Gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 11. Januar 2006 könne weder eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht noch ein anderes kantonales Rechtsmittel erhoben werden; möglich sei die Ergreifung einer staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht in Lausanne. Zudem könne das Kassationsgericht auch keine Strafuntersuchung durchführen; hierfür müsste er sich an die zuständige Polizeistelle oder Staatsanwaltschaft wenden. Aus diesen Gründen sei das Kassationsgericht in dieser Sache nicht zuständig, sowohl was ihn wie auch Y. betreffe. Deshalb werde ihm die Gelegenheit gegeben, innert zehn Tagen ab Erhalt des Briefes mitzuteilen, ob er dennoch an der formellen Behandlung seines Schreibens bzw. Anliegens durch das Kassationsgericht festhalte. Innert der genannten Frist reichte X. dem Kassationsgericht ein weiteres Schreiben ein (KG act. 8). Darin kritisiert er das Strafverfahren und den obergerichtlichen Beschluss. Wiederum führt er aus, er verlange eine "Untersuchung". Sinngemäss beantragt er die Behandlung seiner Vorbringen in den beiden genannten Schreiben durch das Kassationsgericht. Die Schreiben sind deshalb als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen. 5. Wie X. (nachfolgend Beschwerdeführer) bereits im Brief vom 9. Februar 2006 mitgeteilt wurde, ist eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den vorerwähnten obergerichtlichen Beschluss vom 11. Januar 2006 nicht zulässig. Am 1. Januar 2005 ist nämlich eine Teilrevision der kantonalzürcherischen StPO in Kraft getreten. Neu ist in Strafverfahren nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorgesehen. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428 StPO). Da die III. Strafkammer des Obergerichtes, die Vorinstanz im vorliegenden Kassationsverfahren, nicht als erste Instanz, sondern vielmehr als Rechtsmittelinstanz über den Ende
- 4 - November 2005 erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers (und denjenigen von Y.) entschieden hat, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen deren Beschluss gemäss § 428 StPO in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung unzulässig. Damit können die Vorbringen in den beiden genannten Schreiben (welche wie erwähnt - als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen sind) zufolge Unzuständigkeit nicht behandelt werden. Zu wiederholen ist, dass das Kassationsgericht keine Strafuntersuchung durchführen oder anordnen kann. Von einer Anzeige im Sinne von § 21 Abs. 1 StPO ist abzusehen, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft oder einer Polizeistelle einzureichen (§ 20 Abs. 1 StPO). Zudem ist auch von einer Überweisung der Schreiben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht abzusehen, da dieser einen solchen Antrag nicht - jedenfalls nicht hinreichend deutlich - gestellt hat. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gegen diesen Beschluss staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden kann. Überdies ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, er habe seine Schreiben auch auftrags und namens von Y. eingereicht. Doch selbst wenn vom Gegenteil ausgegangen würde, wäre auch diesfalls aus dem genannten Grund von einer Unzuständigkeit des Kassationsgerichts auszugehen. 6. Abschliessend ergibt sich, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist. In Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO kann davon abgesehen werden, Vorinstanz und Beschwerdegegner die Schreiben des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zuzustellen. 7. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO).
- 5 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 105.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Bülach, das Statthalteramt des Bezirkes Bülach, die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und das Kantonale Veterinäramt, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: