Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050092/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Karl Spühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 18. Juli 2005 in Sachen X., Anzeigeerstatter, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen 1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich 2. Y., c/o Stadtpolizei Zürich, Postfach 2214, 8021 Zürich, Angezeigter, Rekursgegner und Beschwerdegegner 2 3. Z., c/o Stadtpolizei Zürich, Postfach 2214, 8021 Zürich, Angezeigter, Rekursgegner und Beschwerdegegner 3 betreffend Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Juni 2005 (NS050026/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Schreiben vom 14. April 2005 erstattete X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen Y. und Z. (Polizisten der Stadtpolizei Zürich; nachfolgend: Beschwerdegegner 2 und 3) Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung, Gefährdung des Lebens und Amtsmissbrauchs (AK act. 3/4). Dem Schreiben legte er zwei Unterlagen bei (AK act. 5/1-2). In Anwendung von § 22 Abs. 6 StPO verfügte die leitende Staatsanwältin der genannten Staatsanwaltschaft am 19. April 2005 die Überweisung der Akten an die Anklagekammer des Obergerichtes mit dem Antrag, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung oder das Nichteintreten auf die Strafanzeige zu entscheiden (AK act. 1). 2. Die Anklagekammer des Obergerichtes beschloss am 2. Mai 2005, es werde gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 kein Strafverfahren eröffnet (AK act. 7). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs (OG act. 1). Die für die Behandlung des Rekurses zuständige II. Zivilkammer des Obergerichtes wies dieses Rechtsmittel mit Beschluss vom 7. Juni 2005 ab mit dem Zusatz, es werde demgemäss gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 keine Strafuntersuchung eröffnet (OG act. 10). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juni 2005 zugestellt (OG act. 11/1). 3.1 Am 8. Juli 2005 ging beim Kassationsgericht eine vom 7. Juli 2005 datierte Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers ein (KG act. 1), welcher er den soeben erwähnten obergerichtlichen Beschluss vom 7. Juni 2005 beilegte (KG act. 2). Auf der ersten Seite der Beschwerde führt der Beschwerdeführer zwar aus, die Beschwerde richte sich gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer vom 13. Juni 2005 (Geschäfts-Nr. NS050022), doch handelt es sich dabei offensichtlich um ein Versehen. Aus der Beschwerde, insbesondere den darin enthaltenen Anträgen (vgl. KG act. 1 S. 6), ergibt sich eindeutig, dass sie sich gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 7. Juni 2005, welcher der Beschwerdeführer wie erwähnt seiner Beschwerde beigelegt hat, richtet. Den Beschluss der II. Zivilkammer vom 13. Juni 2005 (Geschäfts-Nr. NS050022), in dem ein anderer Angezeigter Gegenpartei ist, hat der Beschwerdeführer mit einer am 1. Juli 2005
- 3 erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht angefochten (Geschäfts-Nr. AC050090); über diese Beschwerde ist in einem separaten Erledigungsbeschluss zu entscheiden. 3.2 Die kantonale (strafprozessuale) Nichtigkeitsbeschwerde muss innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheides (beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts) angemeldet werden (§ 431 Satz 1 StPO). Hernach wird die Frist zur Beschwerdebegründung angesetzt (§ 431 Satz 3 StPO). Wird die Beschwerde nicht fristgerecht angemeldet, kann darauf nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht angemeldet. Die Beschwerdebegründung vom 7. Juli 2005 - welche implizit auch die Beschwerdeanmeldung beinhaltet - wurde nicht innert zehn Tagen nach Zustellung des obergerichtlichen Entscheides eingereicht. Bereits aus diesem Grund ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. Festzuhalten ist hierzu, dass dem Beschwerdeführer das Erfordernis der Beschwerdeanmeldung bewusst sein musste, wurde doch in den Beschlüssen vom 26. März 2004 (Kass.-Nr. AC030154) und vom 3. November 2004 (Kass.-Nr. AC040098) auf seine Beschwerden mangels einer solchen Prozesserklärung nicht eingetreten. 3.3 Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann zudem auch aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden. Am 1. Januar 2005 ist eine Teilrevision der kantonalzürcherischen StPO in Kraft getreten. Neu ist in Strafverfahren nur noch eine Rechtsmittelinstanz vorgesehen. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht ist nur noch gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz zulässig (§ 428 StPO). Wie eingangs unter Erwägung 1 dargelegt, hat der Beschwerdeführer die Strafanzeige im April 2005 eingereicht. Somit finden die revidierten Bestimmungen der StPO, insbesondere auch bezüglich des Rechtsmittelzuges, auf das vorliegende Strafverfahren Anwendung. Da die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Vorinstanz im vorliegenden Kassationsverfahren, nicht als erste Instanz, sondern vielmehr als Rekursinstanz (und damit als Rechtsmittelinstanz) entschieden hat, ist die kantonale Nich-
- 4 tigkeitsbeschwerde gegen deren Beschluss gemäss § 428 StPO in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung unzulässig. 3.4 Zufolge des Nichteintretens auf die Beschwerde kann von Weiterungen im Sinne von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO abgesehen werden. 3.5 Der Beschwerdeführer beantragt am Ende seiner Beschwerde - wie er dies in seinen Beschwerden regelmässig tut - deren Überweisung an die zuständige Behörde, falls sich das Kassationsgericht für unzuständig erachtet (KG act. 1 S. 6 a.E.). Gemäss § 194 Abs. 1 und 2 GVG sind Eingaben, die innerhalb der Frist, aber aus Irrtum an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind, von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Bestimmung gilt aber nur innerkantonal, d.h. wenn es um die Wahrung kantonalrechtlicher, nicht aber bundesrechtlicher Fristen geht (vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG, Zürich 2002, N 4 zu § 194). Da die Vorinstanzen einen hinreichenden Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner 2 und 3 verneinten (vgl. KG act. 2 S. 2/3), kommt als zulässiges Rechtsmittel gegen den Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichtes allein die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 84ff. OG) in Frage (vgl. SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, Rz 134 und 156/157); es kann vorliegend somit nur um die Wahrung einer bundesrechtlichen Frist gehen. § 194 GVG gelangt daher nicht zur Anwendung bzw. aus kantonalem Recht lässt sich kein Anspruch auf Weiterleitung ableiten. Auch aus Bundesrecht ergibt sich keine entsprechende Pflicht des Kassationsgerichts. In Frage käme lediglich Art. 32 OG. Die in Abs. 4 (in Verbindung mit Abs. 5) dieser Bestimmung umschriebenen Fälle, in welchen ein Pflicht zur Weiterleitung bestünde, greifen mit Bezug auf die vorliegende Konstellation aber ebenfalls nicht. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indessen unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes bei einer höheren Instanz anfechten will, erscheint es als angezeigt, die
- 5 - Eingabe vom 7. Juli 2005 (KG act. 1) dem Bundesgericht zur allfälligen Entgegennahme als staatsrechtliche Beschwerde zu überweisen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass inskünftig bei einer gleichen Konstellation eine Überweisung an das Bundesgericht unterbleiben wird. 3.6 Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist mangels erheblicher Umtriebe für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2005 (KG act. 1) wird zuständigkeitshalber zur allfälligen Entgegennahme als staatsrechtliche Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht überwiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 150.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 132.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichtes, die Anklagekammer des Obergerichtes, die Oberstaatsanwaltschaft und das
- 6 - Schweizerische Bundesgericht (unter Beilage von KG act. 1), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: