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Zürich Kassationsgericht 05.10.2005 AC050086

5 octobre 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,504 mots·~8 min·2

Résumé

Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ehrverletzung), Verjährung

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich mbKass.-Nr. AC050086/U/ Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 5. Oktober 2005 in Sachen A. , ..., Rekurrentin und Beschwerdeführerin ..., gegen 1. B., ..., Rekursgegner und Beschwerdegegner 2. C., ..., Rekursgegner und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt ..., betreffend Kostenauflage etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2004 (UK030039/U/ml) (Rückweisung durch das Schweizerische Bundesgericht)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Zum bisherigen Verfahrensverlauf kann auf Erw. 1 und 2 des kassationsgerichtlichen Beschlusses vom 9. Dezember 2004 (Kass.-Nr. AC040062; KG act. 10) verwiesen werden. Das Kassationsgericht hiess die damals erhobene Nichtigkeitsbeschwerde insofern gut, als (in Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 4. April 2004 und in teilweiser Gutheissung des vorangehenden Rekurses) - die Kosten des Ehrverletzungsverfahrens der Parteien, einschliesslich diejenigen der Untersuchung, zu 2/3 der Beschwerdeführerin und zu 1/3 dem Ankläger (Beschwerdegegner) 1 auferlegt wurden und - die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet wurde, (allein) dem Ankläger (Beschwerdegegner) 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 12'500.-- zu bezahlen, während die Prozessentschädigungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Ankläger (Beschwerdegegner) 1 gegenseitig wettgeschlagen wurden. 2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde an seiner Sitzung vom 22. Juni 2005 gut, soweit es auf sie eintrat, und hob den Beschluss des Kassationsgerichts vom 9. Dezember 2004 auf. Der Kanton Zürich wurde verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (KG act. 9). Nach Eingang der Akten am 19. August 2005 ist nunmehr neu über die Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden. 3. Im Beschluss vom 9. Dezember 2004 hatte das Kassationsgericht die Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Anklagevorwurfes 2 gutgeheissen. Es erwog, dass eine (teilweise) Kostenauflage an die Beschwerdeführerin mit der Begründung, diese habe den Eintritt der Verjährung insoweit durch haltloses und offensichtlich auf Zeitgewinn gerichtetes Verhalten wi-

- 3 derrechtlich verursacht und deshalb kostenmässig zu verantworten, unzulässig sei (Beschluss S. 10 ff., Erw. 4). Dementsprechend ordnete das Kassationsgericht an, dass mit Bezug auf diesen Teil der Anklage der Ankläger und Beschwerdegegner 1 kosten- und entschädigungspflichtig werde. Hinsichtlich dieses Punktes obsiegte die Beschwerdeführerin somit bereits im ersten kassationsgerichtlichen Verfahren; er bildete materiell nicht mehr Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens (vgl. bundesgerichtliches Urteil S. 4, E. 2.1 am Ende) und ist heute ohne weiteres zu bestätigen. 4. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete derjenige Teil der Nichtigkeitsbeschwerde, welcher sich auf die Anklagevorwürfe 1 und 3 bezieht. a) In diesen beiden Anklagepunkten geht es darum, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Journalisten des "Beobachters", D., einerseits gesagt hatte, der Beschwerdegegner 2 habe sie zur Herausgabe der Informationen an E. ermächtigt, und andererseits, sie selber habe die Geschäftsstatistik der Staatsanwaltschaft im Auftrag des Beschwerdegegners 1 "frisiert". Hinsichtlich dieser beiden Punkte wurde die Regelung der Nebenfolgen von den kantonalen Instanzen damit begründet, dass in diesen Behauptungen eine (zivilrechtlich) widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne Art. 28 ZGB liege, welche die Kostenauflage rechtfertige. Die Beschwerdeführerin machte vor Bundesgericht (wie schon zuvor im kantonalen Verfahren) geltend, es sei unzulässig, ihr auf der Grundlage von Art. 28 ZGB ein zivilrechtliches Verhalten vorzuwerfen, ohne dass sie diesbezüglich zum Entlastungsbeweis zugelassen worden sei. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, es sei zwar in grundsätzlicher Hinsicht zulässig, gestützt auf § 293 Abs. 2 StPO vom Grundsatz, wonach der Unterliegende (bei Eintritt der Verjährung also der Ankläger) die Kosten trage, unter besonderen Umständen abzuweichen und insbesondere in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei Einstellung des Verfahrens die Kosten im Falle eines prozessualen Verschuldens im engeren oder weiteren Sinne dem nicht verurteilten Angeschuldigten aufzuer-

- 4 legen (E. 4.1 und 4.2). Dabei komme insbesondere auch eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 28 ZGB in Frage, zumal das zivilrechtliche Persönlichkeitsrecht in weitem Rahmen über das Strafrecht hinaus geschützt werde (E. 4.3). Hingegen - so das Bundesgericht (E. 4.5) - könne eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 Abs. 2 ZGB namentlich durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse gerechtfertigt werden; wer ein solches Interesse nachweise, handle demnach rechtmässig. Im Einzelfall sei im Lichte der dazu entwickelten Rechtsprechung eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (u.H.a. BGE 126 III 305 E. 4a S. 306). Im vorliegenden Fall - so das Bundesgericht weiter - sei in Anbetracht der Einstellung des Strafverfahrens eine solche Interessenabwägung nicht mehr möglich. Bleibe diese für die Bestimmung der vorausgesetzten Rechtswidrigkeit erforderliche Interessenabwägung aber aus den Gegebenheiten heraus offen, könne nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen die privatrechtlichen Bestimmungen zum Persönlichkeitsschutz verstossen habe. Bei dieser Sachlage sei es auch nicht haltbar, die Beschwerdeführerin allein dafür einstehen zu lassen, dass der Beweis der Wahrhaftigkeit nicht zu Ende geführt worden sei. Der angefochtene Entscheid verstosse damit gegen Art. 9 BV. b) Aus dem Gesagten folgt, dass die noch angefochtene Auferlegung von Kosten und Entschädigungen an die Beschwerdeführerin deshalb unzulässig ist, weil dieser der Entlastungsbeweis gemäss Art. 28 Abs. 2 ZGB nach Einstellung des Verfahrens in der Sache selbst heute nicht mehr offen steht. Eine Übernahme der vorliegenden Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse ist grundsätzlich ausgeschlossen (SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 1 zu § 293). Es liegt auch im Hinblick auf die eingetretene Verjährung kein Fall behördlichen Fehlverhaltens vor (dazu SCHMID, a.a.O., N 13 ff. zu § 293 StPO), nachdem feststeht, dass vom Zeitpunkt der Einreichung der (vorläufigen) Anklageschrift an (Juli 1998) bis zum Abschluss der Untersuchung (Juni 2001) in regelmässigen Abständen Untersuchungshandlungen vorgenommen worden waren (vgl. Aktenverzeichnis BGZ). Eine Ausnahme

- 5 besteht für die Zeit zwischen Dezember 1998 bis Juni 1999, als das Verfahren im beidseitigen Einverständnis der Parteien im Hinblick auf die nachträgliche Erweiterung der Anklage sistiert worden war (BG act. 18-20). Dass schliesslich für die Zeit zwischen November 2001 (Anzeige der Hauptverhandlung) bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung im Mai 2002 auch die Beschwerdeführerin kein Vorwurf missbräuchlicher Verzögerung trifft, wurde bereits im Beschluss vom 9. Dezember 2004 ausgeführt (Erw. 3 vorstehend). Kann somit weder der Gegenseite noch den Behörden ein fehlerhaftes Verhalten, welches zur Verjährung führte, zum Vorwurf gemacht werden, so sind die Kosten der Untersuchung wie auch des einzelrichterlichen Verfahrens in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wie auch des Rekurses den Anklägern (Beschwerdegegnern) aufzuerlegen, und war - entsprechend der seinerzeitigen (zutreffenden) Aufteilung (kostenmässiger Aufwand für jeden der drei Anklagepunkte je ein Drittel, vgl. OG act. 2 S. 13 Ziff. 7) - zu einem Drittel dem Beschwerdegegner 2 und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner 1. c) Anders verhält es mit Bezug auf die Rechtsmittelverfahren (vgl. SCHMID, a.a.O., N 14). Hier haben sich die (letztlich unterliegenden) Ankläger jeweils der Stellung eines formellen Antrages enthalten (vgl. OG act. 7; KG act 11/10). Insofern sind die Kosten sowohl des Rekursverfahrens wie auch beider Kassationsverfahren auf die (jeweilige) Gerichtskasse zu nehmen. 5. Soweit der Beschwerdeführerin keine Kosten auferlegt werden dürfen, hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung wesentlicher Umtriebe (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 StPO analog), wobei in der Regel volle Entschädigung zu leisten ist (SCHMID, a.a.O., N 4 zu § 43 StPO); im Rahmen ihrer Kostenpflicht trifft die Beschwerdegegner dabei auch die Entschädigungspflicht. Die Beschwerdeführerin macht denn auch Entschädigungsansprüche, insbesondere für Verteidigungskosten, geltend. Diesbezüglich hatte sie schon mit ihrer Eingabe vom 25. Juli 2002 an das Bezirksgericht ausdrücklich beantragt, es sei ihr nach Feststellung der grundsätzlichen Kostentragungs- und Entschädigungspflicht der Gegenseite Gelegenheit zur Quantifizierung bzw. Spezifizierung ihrer Ansprüche zu geben (BG

- 6 act. 235 S. 6). Dies ist bis jetzt nicht geschehen, weil sich die Frage nach der Bemessung der Entschädigung an die Beschwerdeführerin nicht stellte. Nachdem bis heute über die Höhe der Entschädigung an die Beschwerdeführerin nicht entschieden wurde und die Sache in dieser Hinsicht auch noch nicht spruchreif ist, rechtfertigt es sich, sie insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Bezifferung und, soweit erforderlich, zum Nachweis ihrer Entschädigungsansprüche zu geben und (nach Anhörung der Gegenseite) über diesen Punkt zu entscheiden haben. 6. Mit Bezug auf das kassationsgerichtliche Verfahren entfällt eine Entschädigungspflicht der Beschwerdegegner, weil sie das Verfahren weder veranlasst noch sich hier geäussert haben. Die Zusprechung einer Entschädigung aus der Gerichtskasse kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird der angefochtene Beschluss des Obergerichts, III. Strafkammer, vom 4. April 2004 aufgehoben. 2. In Gutheissung des Rekurses und in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4 und 6 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2003 werden die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdegegner 1 zu zwei Drittel und dem Beschwerdegegner 2 zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten des Rekursverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Des weiteren wird die Sache im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung der von den Beschwerdegegnern an die Beschwerdeführerin zu entrichtenden Prozessentschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die Kosten des vorliegenden Kassationsverfahrens wie auch des Kassationsverfahrens AC040062 werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 7 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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