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Zürich Kassationsgericht 20.03.2006 AC050075

20 mars 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,706 mots·~19 min·2

Résumé

Psychiatrisches Gutachten

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050075/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 20. März 2006 in Sachen X., Geschädigte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2. Y., Angeklagter, Erstappellant und Beschwerdegegner 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2005 (SB040584/U/jv)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft V des Kantons Zürich vom 5. Mai 2004 wird dem Angeklagten und Beschwerdegegner zusammengefasst vorgeworfen, er habe zwischen Ende 2001 und Mitte Dezember 2003 die Geschädigte und Beschwerdeführerin mehrfach vergewaltigt, sie mehrfach zu sexuellen Handlungen genötigt, sie im Sinne von Art. 181 StGB und im Sinne von Art. 180 StGB genötigt bzw. bedroht und schliesslich den Tatbestand der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB erfüllt (BG act. 22). 2. Das Bezirksgericht sprach den Beschwerdegegner mit Urteil vom 2. September 2004 schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB und bestrafte ihn mit 2 ½ Jahren Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.--. Sodann ordnete es eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB während des Strafvollzuges an und verpflichtete den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin Fr. 958.80 als Schadenersatz und Fr. 20'000.-- als Genugtuung zu bezahlen (BG act. 71). 3. Auf Berufung des Beschwerdegegners und der Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin) sprach die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich mit Urteil und Beschluss vom 7. März 2005 den Beschwerdegegner der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB ab 12. September 2003, der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Pornographie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig. Von den Anklagevorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sprach es ihn frei. Dafür bestrafte die Vorinstanz den Beschwerdegegner mit 10 Monaten Gefängnis abzüglich 449 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie mit einer

- 3 - Busse von Fr. 500.-- und ordnete eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an. Hinsichtlich der Nötigungen sowie den seit dem 12. September 2003 begangenen Drohungen erklärte die Vorinstanz den Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin vollumfänglich schadenersatzpflichtig und verwies diese zur Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches auf den Weg des Zivilprozesses. Schliesslich verpflichtete die Vorinstanz den Beschwerdegegner, der Beschwerdeführerin Fr. 2'000.-- Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2003 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Genugtuungsforderung der Beschwerdeführerin abgewiesen (KG act. 2). 4. Mit der innert Frist angemeldeten und begründeten (und zulässigen; vgl. KG act. 2 S. 7) Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Geschädigte und Beschwerdeführerin, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen, und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin weiterhin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben (KG act. 1 S. 2). 5. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 11), ebenso die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Beschwerdegegnerin) auf Beschwerdeantwort (KG act. 10). Am 11. Juli 2005 ging die Beschwerdeantwort des (im Kassationsverfahren amtlich verteidigten; vgl. KG act. 14) Angeklagten und Beschwerdegegners ein (KG act. 16), mit welcher die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort erteilt (KG act. 18). Sie liess dem Kassationsgericht durch ihre Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 3. März 2006 mitteilen, dass sie auf Stellungnahme verzichtet, die Darstellung des Beschwerdegegners bestreitet und an ihrer Beschwerde vollumfänglich festhält (KG act. 20). 6. Die Beschwerdeführerin hat gegen das obergerichtliche Urteil auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (OG act. 98/2).

- 4 - II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorgibt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; Von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). 2. Dem besseren Verständnis dienen folgende Vorbemerkungen: Der vorinstanzliche Freispruch von den Anklagevorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung, dessen Aufhebung Ziel der Nichtigkeitsbeschwerde ist, stützt sich auf zwei selbständige, voneinander unabhängige Begründungen, welche somit je einzeln den Freispruch zu tragen vermögen. Einerseits erachtet die Vorinstanz die Darstellung des Angeklagten, mit der Geschä-

- 5 digten und Beschwerdeführerin eine sadomasochistische Beziehung gepflegt zu haben, weshalb sie mit den in der Anklage geschilderten sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei, als nicht widerlegt. Dies weil das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin bezüglich Dauer der Beziehung, Auftauchen von Problemen und Schwierigkeiten nicht konstant, sondern insbesondere zur Frage, ob die sexuellen Handlungen und der Geschlechtsverkehr ab einer gewissen Zeit noch freiwillig oder nur auf Druck und Zwang und damit gegen ihren Willen erfolgten, mehr als widersprüchlich sei. Es sei deshalb trotz ansonsten erfülltem objektivem Tatbestand die Kausalität zwischen Tatmittel und Taterfolg, was zur Tatbestandsmässigkeit von Art. 189 Abs. 1 StGB und Art. 190 Abs. 1 StGB erforderlich sei, nicht gegeben. Andererseits wäre selbst dann, wenn diese Kausalität bejaht würde, der subjektive Tatbestand nicht erfüllt, weil der Angeklagte und Beschwerdegegner wegen seiner entscheidenden subjektiven Sicht einer sadomasochistischen Beziehung nicht erkannt habe und nicht habe erkennen können, dass die Beschwerdeführerin mit den fraglichen sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Letztere Feststellung gelte auch dann, wenn trotz grosser Bedenken von der Darstellung der Beschwerdeführerin ausgegangen werde, wonach die sexuellen Handlungen und der Geschlechtsverkehr spätestens mit dem Auftauchen gravierender Beziehungsprobleme aus ihrer Sicht nicht nur gegen ihren Willen erfolgten, sondern sie ihre Ablehnung dem Angeklagten und Beschwerdegegner auch offen oder zumindest konkludent geäussert habe (KG act. 2 S. 118-121). 3.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der angefochtene Freispruch stütze sich auf ein mangelhaftes psychiatrisches Gutachten. Das Gutachten sei zwar vollständig („es fehlt darin zwar nichts“), der Gutachter gehe aber zu weit, da er nicht nur eine Diagnose zum Angeklagten, sondern auch zu seiner Beziehung zur Geschädigten bzw. zur Geschädigten selbst stelle. Der psychiatrische Gutachter habe sich gemäss Art. 13 Abs. 2 StGB lediglich zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu äussern sowie darüber, ob und in welcher Form eine Massnahme zweckmässig sei (KG act. 1 S. 4 Ziff. 8). Zur Konkretisierung dieser Rüge führt sie an, der Gutachter habe die Strafuntersuchungsakten, Stand 16. Februar 2004, und somit die Aussagen der Geschädigten bis und mit 15. Januar 2004 zur Verfügung gehabt, nämlich die Vorakten BG act. 2/1-3. In

- 6 diesen Einvernahmen sei die Geschädigte nie gefragt worden, ob ihre Beziehung zum Angeklagten sadomasochistisch bzw. ob sie selbst masochistisch war; auch habe der Gutachter nie mit der Geschädigten gesprochen. Trotzdem sei er der Ansicht, die Diagnose eines Sadomasochismus sei berechtigt. Durch diese in BG act. 6/6 S. 55 unten gestellte Diagnose habe er nicht nur beim Angeklagten eine Diagnose, nämlich Sadismus, sondern auch bei der Geschädigten eine solche, nämlich Masochismus, gestellt. Eine Diagnose zu stellen bei einer Person, die man niemals persönlich getroffen habe, sei grundsätzlich sowohl medizinisch als auch juristisch betrachtet, äusserst fragwürdig und unsorgfältig (KG act. 1 S. 4 Ziff. 9). Ob die Vorinstanz Art. 13 Abs. 2 StGB verletzt hat, indem sie auf das Gutachten abstellte, welches die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten als sadomasochistisch diagnostiziert hat, ist - auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin - eine Frage des Bundesrechtes, die entsprechende Rüge daher nach § 430b StPO nicht zulässig. Die Rüge, das Gutachten sei fragwürdig und unsorgfältig, weil die Geschädigte, ohne dass sie sich dazu in den dem Gutachter zur Verfügung gestandenen Akten geäussert habe und ohne dass der Gutachter sie gesehen und mit ihr gesprochen habe, als Masochistin dargestellt werde, ist unbegründet. Dem Gutachten ist eindeutig zu entnehmen, dass die Diagnose einer sadomasochistischen Beziehung auf der Schilderung des Angeklagten und Beschwerdegegners beruht und der Gutachter nirgends das Sexualverhalten der Beschwerdeführerin als masochistisch diagnostiziert. In BG act. 6/6 S. 57 betont der Gutachter im zweiten Abschnitt mehrmals, dass die Diagnose einer sadomasochistischen Beziehung auch dann berechtigt sei, wenn von der Darstellung der Geschädigten ausgegangen wird, die sexuellen Handlungen seien gegen ihren Willen erfolgt. Auch im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Legalprognose erwähnt der Gutachter die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie mit dem als sadomasochistisch beurteilten Beziehungsverhalten des Beschwerdegegners nicht einverstanden gewesen sei (S. 61 Abs. 3). Auch die Vorinstanz betont, dass der Gutachter unabhängig von der gegenteiligen Darstellung der Beschwerdeführerin auf Grund der Schilderung des Beschwerdegegners eine sadomasochistische Beziehung diagnostiziert habe (KG act. 2 S. 119).

- 7 - Die Rüge beruht somit auf einer unzutreffenden Interpretation des Gutachtens und ist daher unbegründet. Sie ist es auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, dass die Vorinstanz sich auf das Gutachten im Sinne der von ihr gegebenen Interpretation stützt. 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter unter Hinweis auf das Gutachten BG act. 6/6 S. 55 unten, der Gutachter stütze die Diagnose des Sadomasochismus ausschliesslich auf die Ausführungen des Angeklagten und Beschwerdegegners, welcher ihm in der persönlichen Untersuchung „als verteidigungsstrategische Schutzbehauptungen“ offenbar dasselbe erzählt habe wie in den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen, nämlich die Geschädigte habe alles selbst gewünscht, was er ihr angetan habe. Der Gutachter habe sich somit von den Aussagen seines Exploranden bei der Diagnose der Geschädigten einseitig beeinflussen lassen (KG act. 1 S. 4 Ziff. 10). Da die Beschwerdeführerin nicht substanziert, weshalb sie die Darstellung des Beschwerdegegners als Schutzbehauptung wertet und folglich das Abstellen auf die Darstellung des Beschwerdegegners willkürlich ist, kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. Überdies wurde bereits ausgeführt, dass der psychiatrische Experte die Geschädigte weder begutachtet noch hinsichtlich ihres Beziehungsverhaltens eine Diagnose gestellt hat. 3.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der psychiatrische Experte relativiere „diese Diagnose“ - gemeint ist das Sexualverhalten der Geschädigten als masochistisch - wenn er in BG act. 6/6 S. 56 oben darauf hinweise, dass die Geschädigte masochistische Bedürfnisse verneine. Sie fährt fort, der Gutachter sei der Ansicht, die Geschädigte beschreibe gleichwohl ein sadomasochistisches Muster des gegenseitigen Beziehungsverhaltens und zitiert aus dem Gutachten „wenn sie den einverständigen sexuellen Akt als Teil einer Begegnung beschreibt, die mit Streitereien beginnt und in der mit der geschlechtlichen Vereinigung gipfelnden Versöhnung ihren Abschluss findet“. Sie behauptet, die Geschädigte habe dies nie gesagt und das Gutachten nenne dafür auch keine Quellenangabe. Die Beschwerdeführerin verweist selbst als mögliche Quelle auf ihre Angaben in der ersten polizeilichen Einvernahme BG act. 2/1 S. 4 Frage 17 und zitiert als ihre

- 8 - Antwort: „Wenn wir dann jeweils wieder Sex hatten, war das auf freiwilliger Basis geschehen, weil wir uns wieder versöhnt hatten“. Diese Antwort bedeute nicht, dass der sexuelle Akt selbst mit Streitereien begonnen und in einer Versöhnung geendet habe, wie dies der Gutachter interpretiere. Sie habe ausserdem niemals auch nur sinngemäss erwähnt, dass ihr die Erniedrigungen und Schläge des Angeklagten Freude bzw. Lust bereitet hätten, sondern dies im Gegenteil vehement in Abrede gestellt, nämlich in BG act. 2/3 S. 13 und S. 25, wo sie erwähnt habe, sie habe die sexuellen Handlungen aus Angst geduldet und nichts davon gehabt; der Angeklagte habe dies gebraucht, nicht sie. Es lasse sich in keiner der Aussagen der Geschädigten ein Hinweis auf eine masochistische Veranlagung und somit auf eine sadomasochistische Beziehung finden. Das Gutachten dürfe nicht für die Urteilsbegründung verwendet werden, weil die Diagnose des Masochismus bzw. des Sadomasochismus falsch sei. Die Vorinstanz habe sich für die Begründung ihres Freispruches wesentlich auf diese falsche Diagnose gestützt (KG act. 1 S. 4 und 5 Ziff. 11-13). Wie bereits oben ausgeführt, hat der psychiatrische Experte die Beschwerdeführerin weder begutachtet, noch bei ihr eine masochistische Veranlagung diagnostiziert. Ebenfalls wurde ausgeführt, dass sowohl der Gutachter wie auch die Vorinstanz unter Verweis auf den Gutachter die Diagnose einer sadomasochistischen Beziehung aus der Sicht des Angeklagten und Beschwerdegegners auch dann für zutreffend halten, wenn von der Darstellung der Beschwerdeführerin, die sexuellen Handlungen seien gegen ihren Willen erfolgt, ausgegangen wird. Damit steht aber auch fest, dass die von der Beschwerdeführerin zitierte Aussage bei der ersten polizeilichen Einvernahme zwar im Kontext des sadomasochistischen Beziehungsverhaltens erwähnt wurde, die jedoch auf die subjektive Sicht des Beschwerdegegners und Angeklagten gestützte Diagnose einer sadomasochistischen Beziehung vom Gutachter und der Vorinstanz unabhängig von dieser Aussage als zutreffend erachtet wird. Überdies weist die Beschwerdeführerin nicht nach, dass das von der Vorinstanz und vom Gutachter wiedergegebene Verständnis ihrer Antwort willkürlich ist. Nachdem weder die Vorinstanz noch der Gutachter für die Diagnose einer sadomasochistischen Beziehung eine masochistische Veranlagung der Beschwerdeführerin festgestellt haben, somit die Auffas-

- 9 sung der Beschwerdeführerin, diese Diagnose beruhe auf der Annahme einer masochistischen Veranlagung ihrerseits, unzutreffend ist, ist ihre Rüge, ihre Aussagen würden eine solche Annahme nicht stützen, unbegründet; sie beruht auf einem falschen Verständnis des Gutachtens wie auch des angefochtenen Urteils. 3.4 Inwiefern die Ausführungen der Vorinstanz über den Mechanismus einer sadomasochistischen Beziehung willkürlich sein sollen (KG act. 1 S. 5 Ziff. 14), weist die Beschwerdeführerin nicht nach; die blosse Behauptung, diese Ausführungen erfolgten ohne Hinweis auf Fachliteratur oder die Akten, ersetzt diesen Nachweis nicht. Damit ist auch der Nachweis nicht erbracht, dass die u.a. darauf gestützte Folgerung der Vorinstanz auf S. 120 unten des Urteils, der Beschwerdegegner habe angesichts der sadomasochistischen Beziehung aus seiner Sicht nicht schliessen müssen, die Beschwerdeführerin sei mit seinen sexuellen Handlungen nicht einverstanden, willkürlich ist. 3.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe ihre Aussage bei der ersten polizeilichen Einvernahme, nämlich „wenn wir dann jeweils wieder Sex hatten, war das auf freiwilliger Basis geschehen, weil wir uns wieder versöhnt hatten“, willkürlich gewürdigt, indem sie in ihrem Urteil auf S. 118 oben den Ausdruck „jeweils“ mit „immer“ gleichgesetzt habe. Zudem sei zu bezweifeln, ob das polizeiliche Einvernahmeprotokoll ihre Aussage wörtlich und damit richtig wiedergebe. Auch werde diese Aussage nicht im Kontext gewürdigt, insbesondere nicht mit Aussagen verglichen, in denen sie ausgeführt habe, sie sei zu sexuellen Handlungen gezwungen worden (KG act. 1 S. 5 und 6 Ziff. 15-17). Die Vorinstanz hat, wie sich aus ihren (zusammenfassenden bzw. wiederholenden) Ausführungen auf S. 117 unten und 118 oben ergibt, durchaus berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zur Frage, ob die sexuellen Handlungen und der Geschlechtsverkehr freiwillig oder nur auf Druck und Zwang erfolgten, unterschiedliche Aussagen gemacht hat. Sie wirft ihr in dieser Beziehung ja vor, sie hätte diesbezüglich widersprüchlich ausgesagt (vgl. auch Urteil S. 88/89). Die Rüge ist, soweit sie überhaupt substanziert ist, somit unbegründet.

- 10 - 3.6 In Ziff. 18-20 ihrer Beschwerde (KG act. 1 S. 6 und 7) rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung, sie habe widersprüchlich ausgesagt. Sie setzt sich dabei mit den detaillierten Ausführungen der Vorinstanz (vgl. auch vorne Ziff. 3.5) nicht auseinander, beschränkt sich auf blosse Seitenangaben des vorinstanzlichen Urteiles, ohne die entsprechenden Ausführungen zu zitieren und diese auf Grund eines Aktenvergleiches als willkürlich zu rügen. Stattdessen erschöpft sich ihre diesbezügliche Rüge in allgemeinen Ausführungen, ohne nachzuweisen, inwiefern welche Ausführungen der Vorinstanz zum nämlichen Themenkreis willkürlich sein sollen. Auf die entsprechende Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden. Auch die in Ziff. 20 vorgebrachte Kritik an der Würdigung des Aussageverhaltens des Beschwerdegegners durch die Vorinstanz erschöpft sich in einer allgemeinen Formulierung, ohne Bezugnahme auf die zum nämlichen Themenkreis gemachten Ausführungen im angefochtenen Urteil. 3.7 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, der Beschwerdegegner habe seine sadistischen Phantasien und Wünsche auch bereits früher gegenüber (seiner damaligen Freundin) Z. geäussert bzw. praktiziert. Auf Vorhalt von deren Aussagen habe der Beschwerdegegner die Geschichte so drehen wollen, dass er alles auf Wunsch der Frau gemacht habe. Dies habe die Vorinstanz zwar auf S. 86 des Urteils zitiert, aber bei der späteren Würdigung der Aussagen willkürlich und aktenwidrig unberücksichtigt gelassen (KG act. 1 S. 7 Ziff. 21). Die Vorinstanz hat auf den Seiten auf den S. 82-87 verschiedene Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners zum Anklagevorwurf 9 (vgl. Urteil S. 9/10) zitiert, unter anderem auch die in der Beschwerde bezeichnete des Beschwerdegegners. Diese Aussagen hat die Vorinstanz auf den S. 87-90 einer Würdigung unterzogen (vgl. S. 87 Ziff. 4.9.3 "Eine Würdigung ergibt Folgendes"). Sie hielt fest, die Aussagen des Beschwerdegegners seien (im Gegensatz zu denjenigen der Beschwerdeführerin) stets gleichbleibend, in sich geschlossen und realitätsnah (S. 89 oben). Diese Würdigung schloss zweifellos auch die in der Beschwerde zitierten Aussagen des Beschwerdegegners mit ein. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwieweit diese Würdigung willkürlich sein soll (bzw. inwieweit er "die Geschichte gedreht haben soll"). Zudem ist zu bemerken, dass Z. bei

- 11 der polizeilichen Einvernahme auf die Frage, ob der Beschwerdegegner sie auf eine Weise sexuell genötigt habe, ausführte, nein, sie habe mit ihm alles freiwillig gemacht (BG ND act. 2 S. 3 oben); als Zeugin bestätigte sie diese Aussage (BG ND act. 5 S. 2). Die Rüge erweist sich daher als unbegründet. 3.8 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Bezirksgericht habe als erste Instanz die Beziehungsdynamik im Gegensatz zum Obergericht richtig erkannt und detailliert und kritisch gewürdigt und verweist auf das erstinstanzliche Urteil S. 20 ff. Ziff. 9 und hält in diesem Zusammenhang fest, richtig sei, dass dem Angeklagten und Beschwerdegegner spätestens mit der Androhung der Veröffentlichung der Photos bewusst gewesen sei, dass sie auch im sexuellen Bereich nicht immer alles wollte, was er von ihr verlangte, hätte er doch andernfalls nicht zu drohen brauchen (KG act. 1 S. 8 Ziff. 22). Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Androhung des Beschwerdegegners, er werde die Aktphotos veröffentlichen und der Frage, ob damit sexuelle Handlungen der Beschwerdeführerin hätten erzwungen werden sollen, differenzierte Ausführungen auf den S. 88 und 89 des Urteils gemacht (vgl. auch vorne Ziff. 3.7) und auf Grund dieser Ausführungen festgestellt, es sei nicht rechtsgenügend bewiesen, dass der Angeklagte die Geschädigte mit der Androhung, er werde die Aktphotos veröffentlichen, zum Geschlechtsverkehr oder zu anderen sexuellen Handlungen gezwungen habe (Urteil S. 90 oben). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander, weshalb auf ihre Rüge nicht eingetreten werden kann. 3.9 Da der vorinstanzliche Freispruch infolge Abweisung der entsprechenden Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufzuheben ist, ist auch über die Höhe der Genugtuung nicht neu zu entscheiden. Diesbezüglich macht allerdings die Beschwerdeführerin geltend, die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 2'000.-- sei auch bei einer Bestätigung des Freispruches „viel zu gering“. In diesem Zusammenhang wirft sie der Vorinstanz vor, dass sie die Dynamik von Beziehungsdelikten unberücksichtigt gelassen und verkannt habe, dass sie durch mehrfache Nötigungen in ihrem Wohlbefinden während Jahren massiv beeinträchtigt gewesen sei. Sie verweist dafür auf ihre Ausführungen vor Bezirksgericht

- 12 und auf die bis zum Zeitpunkt der Nichtigkeitsbeschwerde andauernde wöchentliche psychiatrische Behandlung und die Notwendigkeit der täglichen Einnahme von Psychopharmaka (KG act. 1 S. 8 Ziff. 24). Auch hier unterlässt es die Beschwerdeführerin, Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zur Genugtuungsfrage zu zitieren, diese mit den Akten zu vergleichen und aufzuzeigen, inwiefern diese willkürlich sein sollen. Zudem setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Ausführungen auf den S. 146-148 des Urteils nicht auseinander, insbesondere nicht mit den Ausführungen der Vorinstanz zum Verschulden bei der Strafzumessung, auf welche bei der Diskussion der Genugtuungshöhe in Ziff. 3.2 S. 148 des Urteils verwiesen wird. Auf diese Rüge kann daher nicht eingetreten werden; abgesehen davon, ist die Frage, welche Tatsachen für die Genugtuungshöhe erheblich sind, eine Frage des Bundesrechtes, und deshalb gestützt auf § 430b StPO nicht zu überprüfen. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen unbegründet sind. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Zufolge des Unterliegens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (§ 396a StPO). Der Beschwerdeführerin, welche wie erwähnt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Weiterbestand der unentgeltlichen Rechtsvertretung beantragt hat, wurde bereits im Untersuchungsverfahren unter anderem unter Hinweis auf die von ihr belegten schlechten finanziellen Verhältnisse eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (BG act. 12/7). Auf Grund der Ausführungen in Ziff. 25 der Beschwerde (KG act. 1 S. 9) und der dazu eingereichten Unterlagen (KG act. 3/1-4) ist nach wie vor von einer sehr schlechten finanziellen Situation der Beschwerdeführerin auszugehen, die sich in absehbarer Zeit nicht ändern wird. Zudem besteht kein Anlass auf Entzug der gewährten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. In Anwendung von § 190a StPO (welche Norm in Strafprozessen [auch bezüglich Geschädigten] grundsätzlich der beantragten unent-

- 13 geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV vorgeht; vgl. z.B. ZR 103 Nr. 56) i.V.m. § 398 Abs. 1 StPO sind deshalb die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen ihrer Rechtsvertretung und der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Über die anwaltlichen Entschädigungen wird nach Eingang der Honorarnoten zu entscheiden sein. Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 385.-- ; Schreibgebühr, Fr. 342.-- ; Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung und der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, die 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (ad DG040337), das Bundesamt für Polizei, 3003 Bern, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste) sowie das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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