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Zürich Kassationsgericht 10.04.2006 AC050067

10 avril 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·6,852 mots·~34 min·1

Résumé

Fristwiederherstellung im Falle notwendiger Verteidigung - Beweiswürdigung in Strafsachen, Grundsatz 'in dubio pro reo'

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050067/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler Sitzungsbeschluss vom 10. April 2006 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Oberstaatsanwalt lic. iur. Martin Bürgisser, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich 2. Y., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch ____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2005 (SE030010/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 16. Juli 1997 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Anklage gegen X. (nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet) wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und wegen sexuellen Handlungen mit Kindern. Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 18. Mai 1996 die damals siebenjährige Y. (Beschwerdegegnerin 2; nachfolgend als Geschädigte bezeichnet) nahe des Ausgangs ihres Wohnhauses gepackt, in den Keller geschleppt und dort mit der Absicht des sexuellen Missbrauchs misshandelt, wobei er ihren Tod in Kauf genommen habe (OG act. 12). Gestützt auf § 198a Abs. 1 Ziff. 3 lit. c StPO wurde der Fall dem Obergericht zur Beurteilung vorgelegt (OG act. 19). 2. Nach ergänzenden Untersuchungen wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. Juni 1998 der Gefährdung des Lebens, der versuchten sexuellen Nötigung sowie der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und mit fünf Jahren Zuchthaus, abzüglich 632 Tagen Haft, bestraft. Ferner wurde eine strafbegleitende ambulante Massnahme angeordnet und über die Zivilansprüche der Geschädigten entschieden (OG act. 62). 3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss des hiesigen Gerichtes vom 20. Dezember 1999 (Kass.Nr. 98/450 S) wurde die Beschwerde gutgeheissen und der Fall zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen (OG act. 85). Die Vorinstanz veranlasste sodann zum bereits von Dr. med. Z. am 17. Dezember 1996 erstellten psychiatrischen Gutachten über den Beschwerdeführer (OG act. III/7/20) eine weitere Expertise, welche am 30. April 2001 erstattet wurde (OG act. 102). Mit Urteil vom 31. August 2001 bestätigte die Vorinstanz ihr Urteil vom 25. Juni 1998 im Wesentlichen, wobei sie eine Strafe von nunmehr dreieinhalb Jahren ausfällte (OG act. 112).

- 3 - 4. Gegen das Urteil vom 31. August 2001 liess der Beschwerdeführer erneut kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben (OG act. 123/1). Mit Beschluss vom 7. Juli 2003 hiess das Kassationsgericht auch diese Beschwerde gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück (OG act. 123/14 bzw. OG act. 124). In der Folge gelangte die Vorinstanz mit Ergänzungsfragen an den Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich (OG act. 125), welche mit Ergänzungsgutachten vom 6. Februar 2004 beantwortet wurden (OG act. 128). Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2004 wurde der bisherige amtliche Verteidiger - entsprechend des von ihm eingereichten Gesuches (OG act. 129) - entlassen und neu Rechtsanwalt lic. iur. ____ als amtlicher Verteidiger bestellt (OG act. 130). Mit Urteil vom 25. Januar 2005 bestätigte die Vorinstanz erneut ihre früheren Schuldsprüche, die Strafe wurde demgegenüber auf 3 Jahre Zuchthaus reduziert. Zudem ordnete das Obergericht eine ambulante Behandlung unter Aufschub des Strafvollzuges im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und Ziff. 2 Abs. 2 StGB an. Der Geschädigten wurde Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1'515.30 und eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zugesprochen und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Geschädigten für die Kosten künftig notwendiger Therapien hafte (OG act. 143 bzw. KG act. 2). 5.1 Der Beschwerdeführer liess auch gegen diesen Entscheid des Obergerichts kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anmelden (OG act. 146 bzw. KG act. 4). Er beantragt mit der am 2. Mai 2005 eingegangenen Beschwerdebegründung, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung lief am 28. April 2005 ab (vgl. OG act. 148; § 431 StPO). Aufgrund des Poststempels lässt sich nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Beschwerdebegründung am 28. oder am 29. April 2005 der Post übergeben wurde. Nachdem im vorliegenden Verfahren aber offensichtlich von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen ist, kann offen bleiben, ob die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung gewahrt blieb. Erwiese sich die Beschwerdebegründung nämlich als verspätet, wäre die Frist gemäss Praxis des Kassationsgerichts von Amtes wegen wiederherzustellen, an-

- 4 sonsten keine effiziente Verteidigung gegeben wäre (vgl. Kass-Nr. AC030130, Zwischenbeschluss vom 18.12.2003 i.S. M., Erw. 5.3 lit. d.; Graf, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Dargestellt anhand zürcherischer Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, Diss. Zürich 2000, S. 205 m.H. und S. 207 m.H.). 5.2 Die Oberstaatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung ein (KG act. 10), welche den Parteien - soweit notwendig unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme - zugestellt wurde (KG act. 11). Die Geschädigte liess mit ihrer Beschwerdeantwort die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragen (KG act. 13 S. 2). Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 17. Juni 2005 innert erstreckter Frist (KG act. 14) eine Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung ein (KG act. 16). Die Beschwerdeantwort der Geschädigten wurde dem Beschwerdeführer, die Stellungnahme des Beschwerdeführers den Beschwerdegegnerinnen zugestellt (KG act. 17). Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete ausdrücklich auf eine Äusserung (KG act. 19). 6. Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Beschwerdeführer nicht erhoben (vgl. KG act. 1 S. 2 und act. 6). II. 1. Zum besseren Verständnis erscheinen folgende Vorbemerkungen angebracht: Der Beschwerdeführer wohnte im Tatzeitpunkt im selben Wohnblock wie die Geschädigte. Nach (zusammengefasster) Darstellung des Beschwerdeführers fuhr er zur fraglichen Tatzeit mit dem Lift in den Keller, um in seinem Kellerabteil etwas zu holen. Beim Vorraum zu seinem Kellerabteil angelangt, habe er die Geschädigte auf dem Boden liegen sehen. Zunächst habe er Hilfe holen wollen, sei aber zur Geschädigten zurückgekehrt, als er ein von ihr ausgehendes Geräusch gehört habe. Er habe der Geschädigten, die Rollschuhe getragen hat, beim Aufstehen geholfen. Hernach sei dann eine weitere Bewohnerin des Hauses, die Zeugin A., in den Keller gekommen und habe den Beschwerdeführer und die Geschädigte gesehen. Alle drei Personen hätten darauf den Keller verlassen.

- 5 - Der Beschwerdeführer bestritt während des gesamten Verfahrens eine Tatbeteiligung. Er ist der Meinung, ein Dritttäter habe die ihm vorgeworfenen Taten begangen und sich, gestört durch die Ankunft des Beschwerdeführers im Keller, entweder versteckt oder sei ungesehen geflohen. Die Geschädigte sei zuvor derart gewürgt worden, dass sie zumindest kurz das Bewusstsein verloren und deshalb das Verschwinden des Täters bzw. das Hinzutreten des Beschwerdeführers nicht bemerkt habe. Aufgewacht aus der Bewusstlosigkeit habe sie als erste Person den Beschwerdeführer gesehen und daraus geschlossen, er sei der Täter. Der vorinstanzliche Schuldspruch stützt sich einerseits auf die vor oder während des Angriffs erfolgte Identifikation des Beschwerdeführers als Täter durch die Geschädigte. Davon unabhängig verneint das Obergericht anderseits das Vorliegen einer Bewusstlosigkeit der Geschädigten. 2. Der Beschwerdeführer bemängelt im Wesentlichen, die Vorinstanz sei bei ihrer Beweiswürdigung in Bezug auf die Frage der Identifikation des Beschwerdeführers als Täter sowie in Bezug auf die Frage einer Bewusstlosigkeit der Geschädigten in Willkür verfallen und habe den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, womit Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gegeben seien (KG act. 1 S. 2). Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und

- 6 - Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a).

- 7 - 3. a) Die Vorinstanz erwog, auch die Aussagen der Geschädigten zur Identifikation des Angeklagten als Täter seien klar, nachvollziehbar und im Wesentlichen konstant. Die Geschädigte habe gute Informationen über die Person und das Aussehen des Beschwerdeführers bzw. eben jenes Mannes abgegeben, der sie im Keller misshandelt habe. Sie habe den Beschwerdeführer vom Sehen und von seinen Familienverhältnissen her gekannt - sie habe konkret den Bruder und die Schwester mit deren Namen erwähnt und deren Äusseres geschildert -, habe aber sonst keine näheren Kontakte zu ihm gehabt. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Beschwerdeführer zu Unrecht der Tat bezichtigt haben sollte. Ebenso fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Geschädigte mit einer falschen Anschuldigung allenfalls einen anderen, ihr bekannten (Missbrauchs-)Täter hätte schützen wollen. Allein der Umstand, dass die Geschädigte einmal angegeben habe, der Täter heisse Markus "vielleicht auch nicht", könne keinen vernünftigen Zweifel an der Identifikation des Beschwerdeführers aufkommen lassen, zumal dieser ja unbestrittenermassen mindestens an der letzten Geschehensphase beteiligt gewesen sei. Dasselbe müsse für die letzte Einvernahme vom 26. Januar 1998 gelten, als sich die Geschädigte wiederum nicht mehr an den konkreten Namen des Beschwerdeführers erinnert habe, diesen jedoch wiederum anhand der familiären Verhältnisse und des Aussehens gut habe beschreiben können (KG act. 2 S. 37). b) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe nie bestritten, dass die Geschädigte ihn - nach dem Aufwachen aus der Bewusstlosigkeit - als ihren Nachbarn habe identifizieren können und sie subjektiv der Überzeugung sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um diejenige Person handle, die für die Tat verantwortlich sei. Hingegen sei es willkürlich, von der Identifikation des Beschwerdeführers durch die Geschädigte in der letzten Geschehensphase - nach den Angriffen und nach dem Aufwachen aus der Bewusstlosigkeit - auf eine Identifikation des Täters zu schliessen, nur weil die Geschädigte in der Lage gewesen sei, die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zu schildern und nur weil kein Grund ersichtlich sei, den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten. Die Geschädigte habe den Beschwerdeführer in der letzten Phase - nach dem Angriff und nach dem Aufwachen aus der Bewusstlosigkeit - zweifellos erkannt, weshalb

- 8 es weder zu erstaunen noch den Beschwerdeführer zu belasten vermöge, dass sie ihn bzw. dessen familiäre Verhältnisse habe beschreiben können. Von Belang sei auch das kinderpsychiatrische Gutachten vom 25. März 1997, worin die Gutachterin - selbst unter der Prämisse, dass die Geschädigte den Täter während des Angriffes gesehen habe - festhalte, eine Verwechslung und damit eine unbewusste Falschaussage sei möglich, wenn die Geschädigte infolge des Würgens für kurze Zeit das Bewusstsein verloren hätte. Der Schluss der Vorinstanz, aus der Identifikation des Beschwerdeführers durch die Geschädigte nach dem Aufwachen aus der Bewusstlosigkeit auf eine Identifikation des Täters durch die Geschädigte zu schliessen, erweise sich auch vor diesem Hintergrund als unhaltbar und willkürlich (KG act. 1 S. 4 f.). c) Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Obergericht mit seinen Überlegungen weder eine Bewusstlosigkeit ausgeschlossen hat, noch ist es - an dieser Stelle - davon ausgegangen, die tatsächliche Identifikation des Beschwerdeführers als Täter sei erstellt. Vielmehr handelt es sich um allgemeine Bemerkungen zu den Aussagen der Geschädigten, mit welchen zum Ausdruck gebracht wurde, dass an den Aussagen der Geschädigten nicht etwa deshalb zu zweifeln wäre, als sie den Beschwerdeführer verwechselt haben könnte oder sie etwa den Beschwerdeführer, nicht aber dessen Familie gekannt haben wollte. Eine weitergehende Bedeutung kann den obergerichtlichen Erwägungen nicht entnommen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind deshalb nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer wendet sodann (auch) mit der vorliegenden Beschwerdeschrift ein, die Vorinstanz gelange aufgrund willkürlicher Beweiswürdigung zum Schluss, die Geschädigte habe ihn schon vor dem Zeitpunkt, den er selber angebe (als die Geschädigte bereits im Keller reglos am Boden gelegen habe), als Täter identifiziert (KG act. 1 S. 3 ff.). 4.1 Die Vorinstanz erwog, es lägen insgesamt drei Befragungen der Geschädigten zur Sache vor. Die erste Befragung (vom 18. Mai 1996) sei vom Kassationsgericht als fragwürdig eingeschätzt worden, weil nicht klar sei, wie weit das Protokoll wörtliche Aussagen der Geschädigten oder eine zusammenfassende

- 9 - Formulierung der einvernehmenden Polizeibeamtin enthalte. Anlässlich der - nach Ansicht des Kassationsgerichts - einzig verlässlichen Einvernahme vom 26. Januar 1998 habe die Geschädigte angegeben, sie habe den Täter vor dem Zupacken gar nicht gesehen. Festzuhalten sei aber, dass eine weitere Aussage der Geschädigten mit wörtlichem Protokoll vom 21. Mai 1996 vorliege. Diese Einvernahme sei auch nach Auffassung des Kassationsgerichts rechtskonform zustande gekommen und verwertbar. In jener Befragung habe die Geschädigte erklärt, der Mann sei unten beim Keller (gewesen) und sei nachher die Treppe heraufgekommen und habe sie die Kellertreppe hinuntergezogen, indem er sie hinten am Pullover gepackt habe. Diese Aussage sei wörtlich dahin zu verstehen, dass die Geschädigte den Mann bereits "unten" gesehen habe. Damit sei auch eine erste Identifikationsgelegenheit für den Beschwerdeführer als Täter erstellt. Das Kassationsgericht habe sich im zweiten Rückweisungsentscheid mit der Einvernahme vom 21. Mai 1996 nicht auseinandergesetzt, mithin eine Beweiswürdigung unter Ausserachtlassung dieses Beweismittels vorgenommen. Bestehe damit kein verbindlicher Entscheid zur Frage, wie das Beweisergebnis unter Miteinbeziehung dieser weiteren Einvernahme zu würdigen sei, so liege keine Bindungswirkung für das neue obergerichtliche Urteil vor. Sollte man diese Aussage in Übereinstimmung mit der Auffassung des Kassationsgerichtes zu den weiteren Aussagen hingegen interpretieren und zwar in dem Sinne, dass die Geschädigte damit nur die Richtung des Angriffes oder akustische Wahrnehmungen geschildert habe, so müsste eine Identifikationsmöglichkeit für den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Zupacken des Täters verneint werden. Diese Frage könne - wie noch zu zeigen sein werde - aber offen bleiben. Immerhin habe die wörtlich protokollierte zweite Aussage wegen ihrer zeitlichen Tatnähe hinsichtlich Verlässlichkeit und Präzision klar Vorrang vor den Aussagen der Geschädigten in der dritten Einvernahme, welche erst eindreiviertel Jahre nach dem Vorfall erfolgt sei und bei welcher die Geschädigte erklärt habe, den Täter vor dem Zupacken nicht gesehen zu haben. Die Geschädigte habe sich bei dieser späten dritten Einvernahme nämlich nachweislich nicht mehr an alle - selbst objektiv feststehende und unbestrittene - Details erinnern können. Dies sei angesichts des für ein Kind langen Zeitablaufes und angesichts der zwischenzeitlichen psychischen Verarbeitung des traumatischen Ereig-

- 10 nisses auch nur natürlich. Es könne daher nicht gesagt werden, diese dritte Einvernahme vom 26. Januar 1998 sei grundsätzlich aussagekräftiger und zuverlässiger als frühere tatunmittelbare Befragungen und insbesondere auch verlässlicher als jene vom 21. Mai 1996. Ginge man, ergänzt die Vorinstanz, - entgegen den vorstehenden Ausführungen, aber in Übereinstimmung mit dem Kassationsgericht - davon aus, dass die späte, dritte Einvernahme die einzig zuverlässige wäre, so müsste diesfalls auch auf die dortige Aussage der Geschädigten abgestellt werden, wonach sie noch im hinteren Teil des Kellers gesehen habe, was der Täter mit ihr gemacht hat, und ausser ihr, dem Täter und der Zeugin A. niemand im Keller gewesen sei. Es sei eine unzulässige Rabulistik der Verteidigung, wenn diese einwende, die Geschädigte sei nicht gefragt worden, ob sie dabei den Beschwerdeführer oder einen anderen Mann gesehen habe. Anlass zu einer solchen Frage habe nicht bestanden, und angesichts ihrer genauen Beobachtungsgabe und ihrer absolut ehrlichen und offenen Schilderungen hätte es die Geschädigte auch von sich aus erwähnt, wenn sie dort einen anderen Mann und nicht den zuvor mehrfach erwähnten und stets als Urheber der Übergriffe bezeichneten Beschwerdeführer gesehen hätte, zumal sie ja keinerlei Anlass für eine falsche Beschuldigung des Beschwerdeführers gehabt habe. Im Weiteren sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Täter die Geschädigte gemäss ihren konstanten Aussagen erst im Abteilvorraum zu würgen begonnen habe und er sie zuvor während des Hinabziehens über die Kellertreppe und des Schleppens durch den Kellergang bis hinein in den Vorraum nur hinten am Pullover gepackt bzw. mit den Händen an der Taille gezogen habe. Die Geschädigte habe jedenfalls nie gesagt, dass der Täter sie schon beim Hinabziehen über die Kellertreppe und während des Schleppens durch den Kellergang gewürgt oder ihr den Mund zugehalten habe. Doch selbst wenn man entgegen den anderslautenden Aussagen der Geschädigten davon ausginge, der Täter habe ihr schon auf der Kellertreppe und während des Schleppens durch den Kellergang den Mund zugehalten, so schliesse dies nicht aus, dass die Geschädigte in dieser Phase ihren Kopf oder Oberkörper so weit zu bewegen vermocht habe, dass sie den Täter habe sehen und erkennen können. Im Abteilvorraum habe der Täter die Geschädigte neben dem Schlagen dann

- 11 auch zu würgen begonnen, indem er seinen Arm um ihren Hals gelegt und sie dabei relativ fest an sich gedrückt haben müsse. Aber auch dieses Ansichpressen könne nicht ununterbrochen und ausschliesslich von hinten mit voller Kraft erfolgt sein. Mindestens für die Schläge auf den Rücken der Geschädigten - welche medizinisch dokumentiert und durch die Aussagen der Geschädigten belegt seien müsse der Täter eine gewisse räumliche Distanz zum Körper der Geschädigten geschaffen und mithin den Würgegriff und das Ansichpressen gelockert haben und der Geschädigten so eine gewisse Bewegungsfreiheit verschafft haben. Zudem habe es der Täter gleichzeitig schaffen müssen, der Geschädigten die Hose herabzuziehen. Dass die Geschädigte nicht bis ins letzte Detail zu allen denkbaren Momenten einer Identifikationsmöglichkeit befragt worden sei (z.B. ob, an welcher Stelle im Keller und wann und wie lange sie jeweils den Kopf oder den Oberkörper noch habe bewegen können bzw. tatsächlich bewegt oder gedreht habe), könne der Glaubhaftigkeit und Überzeugungskraft ihrer Aussagen zur Person des Angreifers nicht schaden. Auch der Beschwerdeführer habe auf Ergänzungsfragen zu diesem Punkt verzichtet und müsse dies gegen sich gelten lassen. Im Übrigen könne eine grundsätzlich vom Aussehen her bekannte Person durchaus auch aus einem seitlichen Blickwinkel (wieder)erkannt werden. Man brauche dieser Person mithin nicht stets zu 100 % frontal gegenüberzustehen. Auch sei ein blosses Wahrnehmen z.B. der Haare und der Kleidung einer Person möglich, anhand derer man die entsprechende Einzelperson unmittelbar darauf sofort wiedererkennen könne. Der Täter sei wesentlich grösser und breiter gewesen als die Geschädigte. Sein Körper sei also mitnichten vollständig hinter demjenigen der Geschädigten verborgen geblieben. Dass die Geschädigte bei sämtlichen Einvernahmen ein sehr gutes visuelles Wahrnehmungsvermögen und Interesse insbesondere hinsichtlich der Kleider, der Kleiderfarbe sowie der Haarfarbe bewiesen habe, sei bereits ausgeführt worden. Aufgrund dieser Erwägungen, schloss die Vorinstanz, sei daran festzuhalten, dass die Geschädigte bis zum Einsetzen des Würgevorganges nach dem Verbringen in den Kellerabteilvorraum und auch noch in diesem selber durchaus die Möglichkeit gehabt habe, den Körper oder den Kopf zu drehen, um den An-

- 12 greifer zu sehen und zu identifizieren, und diese Identifikation auch tatsächlich erfolgt sei (KG act. 2 S. 48-52). 4.2 a) Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die obergerichtliche Annahme, die Geschädigte habe den Täter bereits "unten" gesehen, sei sachlich nicht vertretbar und willkürlich. Angesichts der tatsächlich protokollierten Äusserung der Geschädigten anlässlich der Befragung vom 21. Mai 1996 könne von einer Identifikation des Täters keine Rede sein. Die Interpretation des Obergerichts, die Aussage sei wörtlich dahin zu verstehen, die Geschädigte habe den Mann bereits unten gesehen, erweise sich als willkürlich. Anzumerken sei zudem, dass aus der obergerichtlich festgestellten Identifikationsgelegenheit nicht auf eine tatsächlich erfolgte Identifikation geschlossen werden könne. Schliesslich bleibe die Vorinstanz (erneut) eine plausible Erklärung dafür schuldig, weshalb die Aussagen der Geschädigten in der Einvernahme vom 26. Januar 1998, worin sie zweimal spontan erwähnt habe, den Täter zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesehen zu haben, falsch sein solle. Der lapidare Hinweis auf die Tatnähe bzw. den Zeitablauf zwischen der Tat und der Einvernahme vom 26. Januar 1998 sei nicht stichhaltig (KG act. 1 S. 6 ff.). b) Die Vorinstanz verweist an der angefochtenen Stelle auf Seite 7 f. des Befragungsprotokolls vom 21. Mai 1996 (OG act. II/3/2) und damit auf folgende Aussagen der Geschädigten: "Bisch allei gsi. Häsch Du spezielli Schuhe aagha? Oder was häsch aagha? "Rollschuhe." Rollschuhe, ja. Und wo bisch Du dänn usgstiege bim Lift? "Det abe." Det wo d'Huusigangstüre isch. Wo mer chan use? "Hm (bejahend)" Und wo isch dänn de Maa gstande, wo Dich dänn ghebt hät? "Er isch det bim Keller .. und nachhär isch er d'Stäge ufe cho."

- 13 - Isch er dänn scho dune gsi? "Hm (bejahend) Bemerkung Mutter: Vom Keller her gekommen." Bemerkung durch Schreibende an die Mutter: Ich wäre froh, wenn [Y.] mir antwortet, damit wir die Aussagen von [Y.] haben. Also er isch det une gsi, wo mer die Türe mit de Kette fixiert händ? Isch das det une gsi? "Ja." Und wo Du dete gsi bisch. Was häsch dänn welle mache? "Ich han welle det an Spielplatz gha." Welle use. Und was hät er dänn gmacht? Hät er öppis gseit zu Dir? "Nei." Und dänn häsch gseit, hät er Dich da hine (Rücken) .. "Ja." Und was häsch Du dann gmacht, wo er Dich so packt hät da hine? "Nüt." Häsch öppis gseit? "Brüelet." c) Diese Aussagen der Geschädigten lassen zwar die Interpretation zu, dass die Geschädigte damit zum Ausdruck bringen wollte, sie habe den Täter bereits vor dessen Zugreifen gesehen. Die vorinstanzliche Auffassung, die Geschädigte habe wörtlich gesagt, den Beschwerdeführer als Täter bereits in diesem Zeitpunkt gesehen und identifiziert zu haben, geht aber zu weit. Die Angaben der Geschädigten lassen nämlich ebenso die Möglichkeit offen, sie habe damit (nur) zum Ausdruck gebracht, wahrgenommen zu haben, woher der Täter gekommen sei. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Erwägungen des Kassationsgerichts in seinem Entscheid vom 7. Juli 2003, wonach der Schluss, die Geschädigte habe den Täter gesehen, weil sie habe aussagen können, dass er aus dem Keller gekommen sei, nicht nachvollziehbar sei (OG

- 14 act. 124 S. 11 unten; nicht richtig ist in diesem Zusammenhang - dies sei der Vollständigkeit halber angemerkt - die obergerichtliche Feststellung, das Kassationsgericht habe sich mit der Einvernahme vom 21. Mai 1996 gar nicht auseinandergesetzt [KG act. 2 S. 49]; vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 7. Juli 2003, S. 11). Nicht zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer zwar darin, dass die Vorinstanz - vor dem Hintergrund der obergerichtlichen Interpretation der Geschädigtenaussagen - keine plausible Erklärung dafür abgebe, weshalb die Aussagen der Geschädigten in der Einvernahme vom 26. Januar 1998 falsch sein sollten. Die vom Obergericht vorgenommene Gewichtung der tatnäheren Aussagen (KG act. 2 S. 49 unten) wäre grundsätzlich nicht zu beanstanden und nachvollziehbar. Diese Gewichtung basiert aber - wie vorstehend ausgeführt - auf der willkürlichen Annahme, die Geschädigte habe eindeutig "wörtlich" ausgesagt, den Täter gesehen zu haben. Ist jedoch davon auszugehen, die Angaben der Geschädigten liessen verschiedene Interpretationen zu, so kann der (erheblich) späteren Aussage, die Geschädigte habe den Täter vor dem Zugreifen nicht gesehen, ein anderer Stellenwert bzw. mehr Gewicht zukommen. Jedenfalls erwiese sich bei dieser Sachlage die Annahme, es sei erstellt, dass die Geschädigte den Täter zu diesem frühen Zeitpunkt gesehen habe, unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes in dubio pro reo als nicht haltbar. Anzufügen bleibt, dass aufgrund des angefochtenen Urteils nicht ganz klar erscheint, ob die Vorinstanz tatsächlich auf die Identifikation vor dem Zugriff des Täters abstellte (KG act. 2 S. 49: "Sollte man diese Aussage in Übereinstimmung mit der Auffassung des Kassationsgerichtes zu den weiteren Aussagen hingegen interpretieren und zwar in dem Sinne, dass die Geschädigte damit nur die Richtung des Angriffes oder akustische Wahrnehmungen geschildert habe, so müsste eine Identifikationsmöglichkeit für den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Zupacken des Täters verneint werden. Diese Frage kann - wie noch zu zeigen sein wird - aber offen bleiben"). Hingegen wird in der Vernehmlassung der Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen, das Urteil gehe grundsätzlich von einer Identifikation vor dem Angriff aus (KG act. 10 S. 2). Wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird, ist die Beschwerde aus anderen Gründen abzuweisen. Die

- 15 tatsächliche Bedeutung der obergerichtlichen Erwägung braucht deshalb nicht abschliessend beurteilt zu werden. 4.3 a) Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, es sei entgegen der obergerichtlichen Ansicht von massgeblicher Bedeutung, dass der Geschädigten nie die Frage gestellt worden sei, wann sie den Beschwerdeführer (Unterstreichung gemäss Beschwerde) zum ersten Mal gesehen habe bzw. wann sie ihn erkannt habe. Die Geschädigte habe im fraglichen Zusammenhang auf die Frage "Häsch Du dete dänn gseh gha, dass er das macht hät" und nicht etwa auf die Frage "hast Du gesehen, dass es der Beschwerdeführer war, der dich gewürgt hat" geantwortet. Dieser Unterschied in der Fragestellung sei insofern relevant, als die Wahrnehmung des Würgevorganges als solchen nicht (Unterstreichung gemäss Beschwerde) mit der Identifikation des Täters gleichgestellt werden könne. Die Annahme, man könne den Täter sehen, wenn man von hinten gewürgt werde, sei und bleibe realitätsfremd und unhaltbar. Zurecht habe das Kassationsgericht in seinem Entscheid vom 7. Juli 2003 festgehalten, dass die Geschädigte - selbst in einer ruhigen Lage, wenn sie den Kopf frei um etwa 90° hätte drehen können - die Person, die dicht hinter ihr gestanden sei, (wenn überhaupt) nur sehr schwer hätte sehen, geschweige denn identifizieren können. Bei einer Person, die in einer extremen Stresssituation sei und deren Kopf in einem starken Würgegriff nach vorne fixiert werde, erscheine eine Identifizierung des Täters geradezu unmöglich. Auch gehe aus dem Kontext der Einvernahme klar hervor, dass die Geschädigte einzig bejaht habe, sie habe das Würgen gesehen, nicht aber, wer sie gewürgt habe (KG act. 1 S. 9 f.). b) Anlässlich der Einvernahme der Geschädigten vom 26. Januar 1998 kam auch eine mögliche Bewusstlosigkeit zur Sprache. Auf die Frage, ob sie damals im Keller (im Sinne einer Bewusstlosigkeit) einmal geschlafen oder geträumt habe, antwortete die Geschädigte, sie habe gemeint, dass sie träume. Anschliessend folgt die Protokollstelle, auf welche sich die Vorinstanz stützt (OG act. 37 S. 22): "Ahm. Und wänn häsch dänn das gmeint?

- 16 - Wänn er mich g'würgt hät. Häsch Du dete dänn gseh gha, dass er das [g]macht hät? Ja. Und isch dänn ussert dem Maa und dere Frau, wo verzellt häsch, isch suscht no öppert im Keller une gsi? Suscht no öppert gseh? Nei, nur die Frau." c) Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 10) lässt sich dem schriftlichen Protokoll dieser Einvernahme nicht entnehmen, dass die Befragerin ein Wort der Frage "Häsch Du dete dänn gseh gha, dass er das macht hät?" besonders betont hätte. Liegt nämlich die Betonung auf dem "er", so erwiese sich die Folgerung einer Identifikation durch die Geschädigte als naheliegend. Liegt aber die Betonung - wie der Beschwerdeführer meint - auf dem "das", so wäre der Argumentation des Beschwerdeführers beizupflichten und der Schluss, die Geschädigte habe mit der Bejahung der Frage eine Identifikation zum Ausdruck gebracht, erwiese sich als unhaltbar. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, auf welche Aktenstelle sich die behauptete Betonung auf dem Wort "das" stützen kann. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dies ergebe sich aus den Videoaufzeichnungen der entsprechenden Befragung. Damit gelingt jedoch der Nachweis einer willkürlichen Würdigung durch die Vorinstanz nicht. Hinzu kommt, dass entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift auch nicht zwingend erscheint, dass sich die entsprechende Protokollstelle einzig auf den Vorgang des Würgens bezieht. Dies einerseits aufgrund der Überlegung, dass das Erkennen des Würgens in erster Linie eine Sache des Spürens, und nicht des Sehens ist. Anderseits ist aufgrund der Stelle der massgeblichen Frage und Antwort im Hinblick auf das gesamte Befragungsprotokoll aber auch nicht unhaltbar anzunehmen, dass "das" in der Frage der Polizeibeamtin beziehe sich auf den gesamten - in diesem Zeitpunkt der Befragung bereits besprochenen - Vorfall. Bei dieser Sachlage erweist sich der Hinweis des Beschwerdeführers, das Kassationsgericht habe bereits in einem früheren Entscheid festgehalten, ein Erkennen während des Würgevorganges sei kaum möglich, nicht als stichhaltig.

- 17 - Vor diesem Hintergrund erscheinen sodann folgende Erwägungen der Vorinstanz als massgebend (KG act. 2 S. 50): Das Obergericht hielt fest, der Täter habe die Geschädigte gemäss ihren konstanten Aussagen erst im Abteilvorraum zu würgen begonnen und er habe sie zuvor während des Hinabziehens über die Kellertreppe und des Schleppens durch den Kellergang bis hinein in den Vorraum nur hinten am Pullover gepackt bzw. mit den Händen an der Taille gezogen. Die Geschädigte habe jedenfalls nie gesagt, dass der Täter sie schon beim Hinabziehen über die Kellertreppe und während des Schleppens durch den Kellergang gewürgt oder ihr den Mund zugehalten habe. Angesichts der vorstehend aufgeführten Aussage der Geschädigten und deren willkürfreien Einschätzung der Vorinstanz, erweist sich die weitere Kritik des Beschwerdeführers zur Frage, ob ein Schlagen der Geschädigten und das Herabziehen ihrer Hose trotz des Würgegriffes möglich gewesen wäre (KG act. 1 S. 10 und 11), als nicht (mehr) massgebend. 4.4 a) In der Beschwerde wird im Weiteren eingewendet, die obergerichtliche Annahme, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Geschädigte während des Schleppens durch den Kellergang ihren Kopf oder Oberkörper so weit zu bewegen vermocht habe, dass die den Täter habe sehen können, sei willkürlich und finde in den Akten, insbesondere in den Aussagen der Geschädigten, keine Grundlage. Entsprechend könne die Vorinstanz diese Hypothese in keiner Weise untermauern, sondern stelle sie - in Verletzung des aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruchs auf rechtliches Gehör und der damit verbundenen Begründungspflicht - in den Raum (KG act. 1 S. 12). b) Nach dem vorstehend Gesagten überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers nicht. Wie gesehen stützt sich die Vorinstanz auf die erwähnte Aussage der Geschädigten, was aus dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres ersichtlich ist (KG act. 2 S. 50). Ebenfalls bereits ausgeführt wurde, dass die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen davon ausging, nach der Aussage der Geschädigten habe diese den Täter bereits vor dem Würgevorgang sehen können und gesehen.

- 18 c) Wenn der Beschwerdeführer schliesslich anmerkt, aus der Aussage der Geschädigten, ausser ihr, der Frau und dem Mann sei niemand im Keller gewesen, lasse sich nicht ableiten, die Zeugin A. sei während des Angriffs bereits im Keller gewesen, so ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, wo sich eine solche Erwägung im angefochtenen Entscheid findet. Vielmehr führt der Beschwerdeführer selber an, es sei unklar, ob die Vorinstanz einen solchen Schluss überhaupt getroffen habe. Ein Nichtigkeitsgrund ist damit nicht dargetan. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausging, die Geschädigte habe den Beschwerdeführer als Täter im Verlaufe des Angriffes (nach dem Zupacken aber vor dem Würgen) erkannt. Bei dieser Ausgangslage bleibt zu prüfen, ob eine Bewusstlosigkeit der Geschädigten - wie in der Beschwerde behauptet - die festgestellte Identifikation in Frage stellen könnte. Der Beschwerdeführer verweist auf das kinderpsychiatrische Gutachten, worin festgehalten werde, selbst unter der Prämisse, dass die Geschädigte den Täter während des Angriffes gesehen habe, sei eine Verwechslung möglich, wenn die Geschädigte infolge des Würgens für kurze Zeit das Bewusstsein verloren hätte. Aus diesem Grund, argumentiert der Beschwerdeführer, könne eine Verwechslung und unbewusste Falschaussage nicht ausgeschlossen werden (KG act. 1 S. 5). Die Beschwerde stützt sich auf folgende Stelle des Gutachtens (OG act. III/7/5 S. 27): "Auch eine unbewusste Falschaussage ist höchst unwahrscheinlich. Diese wäre, wie es der Angeschuldigte vorbringt, im Sinne einer Verwechslung möglich: Wenn [Y]. in Folge des Würgens kurze Zeit das Bewusstsein verloren hätte (gemäss Arztbericht wären einige Sekunden möglich), hätte sie kurze Zeit den Täter nicht gesehen und dann den Angeschuldigten erblickt: Dies wäre möglich. Dagegen spricht aber, dass [Y.] beschrieb, sie hätte den Angeschuldigten bereits am Kellerabgang gesehen, und dass sie dann detailliert den möglichen Tathergang beschrieb, der genau mit den situativen Gegebenheiten und den vom Arzt aufgenommenen körperlichen Befunden übereinstimmte. Unwahrscheinlich dabei ist, dass [Y.] genau das wesentliche Merkmal der Täterperson ausgetauscht haben soll."

- 19 - Entgegen dem offensichtlichen Verständnis des Beschwerdeführers bezeichnet die Gutachterin als mögliche Verwechslung, dass die Geschädigte den Beschwerdeführer irrtümlich für den Täter hielt, weil sie ihn nach einer allfälligen Bewusstlosigkeit als erste Person erblickte. Die im Gutachten als möglich angeführte Verwechslung zielt damit nicht auf die vom Beschwerdeführer erwähnte Situation ab, wonach eine Verwechslung möglich wäre, obschon die Geschädigte den Beschwerdeführer bereits vor der Bewusstlosigkeit identifiziert hätte. Dies ergibt sich daraus, dass festgehalten wird, eine solche Identifikation stehe der Verwechslungstheorie entgegen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, gestützt auf das Gutachten werde der Stellenwert einer Identifikation durch eine (kurze) Bewusstlosigkeit der Geschädigten beeinträchtigt, erweist sich damit als nicht stichhaltig. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Prüfung der im Zusammengang mit der Frage des Vorliegens einer Bewusstlosigkeit stehenden Rügen der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 13 ff.). Selbst wenn die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, eine Bewusstlosigkeit sei zu verneinen, vermöchte sich dies nicht massgeblich zum Nachteil des Beschwerdeführers auf den Entscheid auszuwirken. 5.1 Was der Beschwerdeführer unter Litera E Ziff. 1 der Beschwerdeschrift ausführt (KG act. 1 S. 21 - 23) ist nach dem vorstehend Gesagten - die Vorinstanz ist willkürfrei davon ausgegangen, die Geschädigte habe den Beschwerdeführer als Täter identifiziert - nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Dass die Vorinstanz unter dieser Prämisse festhielt, die Theorie der Dritttäterschaft vermöge die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von vorneherein nicht zu rechtfertigen, wirkt sich aufgrund der festgestellten Identifikation nicht (mehr) zum Nachteil des Beschwerdeführers aus. Ebenso wenig muss von einer Verletzung der Begründungspflicht gesprochen werden. 5.2 a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz habe das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich betreffend Fasern an den Kleidern der Geschädigten und des Beschwerdeführers unzutreffend gewürdigt. Das Obergericht gehe zwar davon aus, dass wohl das Feh-

- 20 len der Fasern auf dem T-Shirt des Beschwerdeführers entlastend zu berücksichtigen sei, es verkenne aber, dass dies auch für die relativ schwache Faserübertragung auf die Trainerhose des Beschwerdeführers gelte. Zum einen basiere das Ergänzungsgutachten - entgegen der vorinstanzlichen Darstellung - nicht ausschliesslich auf den Fotos der Tatrekonstruktion, sondern vielmehr auch auf der Darstellung in der Anklageschrift, welche wiederum auf den Aussagen der Geschädigten beruhe. Hinzu komme, dass die Aussagen der Geschädigten nicht willkürfrei dahingehend gewürdigt werden könnten, dass es während des Hinunterziehens über die Kellertreppe und des Weiterschleppens durch den Kellergang bis in den Abteilvorraum nur zu einem lockeren gegenseitigen Körper- und Kleiderkontakt gekommen sei. Auch wenn - entsprechend der Schilderung der Geschädigten - davon ausgegangen werde, dass diese vom Täter mit den Händen an der Taille gepackt und mit angewinkelten Beinen durch den Kellergang bis zum Kellerabteilvorraum geschleppt worden wäre, müsse es während des "Transports" zu einem intensiveren Körperkontakt zwischen dem Täter und der Geschädigten gekommen sein. Anders wäre das Verbringen der Geschädigten in den Kellerabteilvorraum nur dann möglich gewesen, wenn der Täter die Geschädigte quasi mit ausgestreckten Armen getragen hätte, was angesichts der Tatsache, dass es sich von der Haustüre bis zum Kellerabteilvorraum um einen vergleichsweise langen Weg handle, und das Tragen einer Person mit ausgestreckten Armen - auch wenn es sich um ein Kind handle - mit einem sehr grossen Kraftaufwand verbunden sei, sehr unplausibel sei. Den Schilderungen der Geschädigten könne weder entnommen werden, dass sie auf eine solche Weise in den Kellerabteilvorraum verbracht worden sei, noch könne ihren Ausführungen entnommen werden, dass in dieser Phase kaum ein körperlicher Kontakt zwischen ihr und dem Täter stattgefunden habe. Auch wenn der Täter die Geschädigte um die Taille gefasst und derart in den Vorraum transportiert habe, müsse es auf dem Weg dorthin zu einem intensiveren Körperkontakt gekommen sein, der sich mit der vom Wissenschaftlichen Dienst festgestellten geringen Faserübertragung auf die Trainerhose des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen lasse. Die Würdigung des Ergänzungsgutachtens durch die Vorinstanz erweise sich mithin als willkürlich, weil der - für den Beschwerdeführer entlasten-

- 21 den - Tatsache der relativ geringen Faserübertragung auf seine Trainerhose mit einer unhaltbaren Begründung keine Rechnung getragen worden sei (KG act. 1 S. 23 ff.). b) Die Vorinstanz erwog, das Ergänzungsgutachten stütze sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Fotos der Tatrekonstruktion. Diese würden indessen den von der Geschädigten geschilderten Tatablauf teilweise unrichtig dokumentieren. Insbesondere habe der Täter die Geschädigte während des Hinunterziehens und Weiterschleppens nicht an sich gepresst, sondern mit den blossen Händen am Pullover oder an der Taille gepackt. Dies habe somit nur einen lockeren gegenseitigen Körper- und Kleiderkontakt zur Folge und sei daher mit der nur schwachen Faserübertragung auf die Hose des Beschwerdeführers durchaus in Übereinstimmung zu bringen. Aufgrund der Geschädigtenaussagen habe der Täter sie erst im Abteilvorraum mit dem Arm gewürgt und sie mithin an sich gepresst. Damit hätte auch ein Kontakt mit der Oberkörperbekleidung - also dem T-Shirt stattgefunden. Auf diesem habe der Gutachter keine Faserübertragung festgestellt. Der Grund dafür müsse offen bleiben. Auch wenn der Gutachter einen Faserverlust als ungewöhnlich bezeichne, so schliesse er ihn doch auch nicht völlig aus. Das T-Shirt sei sodann erst einen Tag nach der Tat und zusammen mit zwei weiteren weissen T-Shirts des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit beschlagnahmt worden; die weiteren Umstände der Beschlagnahme und der Selektion des letztlich untersuchten T-Shirts seien nicht bekannt. Selbst der Verteidiger weise darauf hin, dass möglicherweise das falsche T-Shirt untersucht worden sei. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Geschädigte in jedem Fall - auch nach seiner eignen Ablaufschilderung - mehrfach angefasst und trotzdem habe keine Faserübertragung festgestellt werden können. Wie es sich damit auch verhalte: In jedem Fall müsse das Fasergutachten bzw. das Fehlen von Pulloverfasern auf dem T-Shirt des Beschwerdeführers grundsätzlich zwar als entlastendes Moment zu Gunsten des Beschwerdeführers beachtet werden. Angesichts der übrigen Beweislage sei allein dieser Umstand aber nicht geeignet, rechtserhebliche Zweifel am Ergebnis der Beweiswürdigung zu wecken oder dieses zu widerlegen (KG act. 2 S. 58 f.).

- 22 c) Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Variante, der Täter habe die Geschädigte nach dem Zugriff bei der Haustür bis zum Kellerabteilvorraum mit ausgestreckten Armen getragen, nicht plausibel erscheint und mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht vereinbar wäre. Hingegen lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass nicht nur die beiden Möglichkeiten "an sich pressen" oder "mit ausgestreckten Armen tragen" bestehen. Die Vorinstanz ging vielmehr davon aus, die Geschädigte sei geschleppt worden (KG act. 2 S. 58). Bei einem Schleppen verblieben die Füsse der Geschädigten auf dem Boden, mithin verringerte sich das den Täter belastende Gewicht und es ist durchaus denkbar, dass es bei einem solchen Schleppen nicht zu einem derart intensiven Körperkontakt zwischen dem Täter und der Geschädigten gekommen ist, dass dies mit den Erkenntnissen des Gutachtens nicht mehr vereinbar wäre. Wenn die Vorinstanz damit festhielt, das Schleppen habe nur einen lockeren gegenseitigen Körper- und Kleiderkontakt zur Folge gehabt und sei daher mit der nur schwachen Faserübertragung auf die Hose des Beschwerdeführers in Übereinstimmung zu bringen, so ist dies nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, die Vorinstanz habe die Aussagen der Geschädigten bezüglich der Frage, wie sie vom Täter gehalten und zum Kellerabteilvorraum verbracht worden sei, willkürlich gewürdigt, so fehlen der Beschwerde die Angaben zu den entsprechenden Protokollstellen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche konkreten Aussagen der Geschädigten aus welchen Gründen die vorinstanzlichen tatsächlichen Annahmen unhaltbar erscheinen liessen. Diesbezüglich erfüllt die Beschwerde die Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes nicht. 7. Zusammengefasst ergibt sich, dass der festgestellte Nichtigkeitsgrund der willkürlichen Beweiswürdigung nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen kann, nachdem sich dieser nicht entscheidend auf das Urteil auswirkte. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 23 - III. Dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend sind die Kosten, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Über die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin wird unter Berücksichtigung der Honorarnoten mittels Präsidialverfügung zu entscheiden sein. IV. Den Parteien wird davon Kenntnis gegeben, dass ein Richter im Sinne von § 138 Abs. 4 GVG eine abweichende Ansicht zu Protokoll gegeben hat. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 544.-- Schreibgebühren, Fr. 361.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 24 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

AC050067 — Zürich Kassationsgericht 10.04.2006 AC050067 — Swissrulings