Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050065/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 8. August 2005 in Sachen X. Y., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt substituiert durch Rechtsanwältin gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2. Z. Y., Angeklagter, Appellant und Beschwerdegegner 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Freigabe Kaution) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19.12.2002 (SB010343/U3/mw)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Gegen Z. Y. (nachfolgend Beschwerdegegner 2) war im Februar 1995 eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das BetmG und weiteren Delikten angehoben worden. Im Rahmen des (nach einer Rückweisung der Sache durch das Kassationsgericht fortgesetzten) Berufungsverfahrens stellte der inhaftierte Beschwerdegegner 2 am 26. Juni 1998 bei der II. Strafkammer des Obergerichtes ein Haftentlassungsgesuch. Der Präsident dieser Strafkammer entschied in der Verfügung vom 15. Juli 1998 unter anderem, dass der Beschwerdegegner 2 aus der Sicherheitshaft entlassen werden könne, sofern er eine Sicherheit (Fluchtkaution) von Fr. 10'000.-- leiste (OG Proz.-Nr. SB970654 act. 43). Nachdem diese Kaution geleistet worden war, verfügte der Präsident i.V. der genannten Strafkammer am 17. Juli 1998 die unverzügliche Entlassung des Beschwerdegegners 2 aus der Sicherheitshaft (OG Proz.-Nr. SB970654 act. 47). 2. Nachdem der Berufungsentscheid der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 3. November 1999 vom Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juli 2001 aufgehoben und die Sache zurückgewiesen worden war, fällte die II. Strafkammer am 19. Dezember 2002 den neuen Berufungsentscheid (Urteil und Beschluss). Dabei ordnete sie unter anderem die Freigabe der Kaution von Fr. 10'000.-- an den Beschwerdegegner 2 an (OG Proz.-Nr. SB010343 act. 35 S. 20, Beschlussdispositiv-Ziffer 6). Die von diesem gegen das Urteil erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht mit Beschluss vom 21. November 2003 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (OG Proz.-Nr. SB010343 act. 57). Die gegen das Urteil gerichtete eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationshof des Bundesgerichtes mit Urteil vom 22. April 2004 abgewiesen (OG Proz.-Nr. SB010343 act. 60). 3.1 Mit Eingabe vom 14. Juli 2004 liess X. Y. (nachfolgend Beschwerdeführerin) durch ihren Rechtsvertreter bei der Verwaltungskommission des Obergerichtes eine Kostenbeschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.-- sei der Beschwerdeführerin herauszugeben (VK Proz.- Nr. VB040028 act. 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin
- 3 habe die Fluchtkaution am 17. Juli 1998 für den Beschwerdegegner 2 geleistet, weshalb sie Anspruch auf Herausgabe der Fr. 10'000.-- habe. 3.2 Mit Beschluss vom 15. November 2004 trat die Verwaltungskommission des Obergerichtes auf die Beschwerde nicht ein und ordnete deren Weiterleitung zur Behandlung gemäss § 431 StPO an den Vorsitzenden der II. Strafkammer des Obergerichtes an (VK Proz.-Nr. VB040028 act. 8). Zur Begründung erwog die Verwaltungskommission zusammengefasst, die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich vom Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichtes vom 19. Dezember 2002 Kenntnis genommen. Gegen diesen Beschluss könne innert zehn Tagen von der Eröffnung des Entscheiddispositives oder von der Entdeckung eines Mangels an gerechnet Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich angemeldet werden. Vorliegend falle die Rüge einer aktenwidrigen Annahme im Sinne von § 430 Abs.1 Ziff. 5 StPO in Betracht, mit der Begründung, die II. Strafkammer habe die Kaution dem Beschwerdegegner 2 anstatt der Beschwerdeführerin freigegeben, obwohl die Kasse in der entsprechenden Quittung bestätigt habe, den Betrag von Fr. 10'000.-- von "Frau Y." empfangen zu haben. Die Aufsichtsbeschwerde könne nur subsidiär zu den Rechtsmitteln, die gegen eine materielle Entscheidung eines Richters offen stünden, ergriffen werden. Die Beschwerde sei daher an den Vorsitzenden der II. Strafkammer weiterzuleiten. Das Kassationsgericht werde zu entscheiden haben, ob es auf die Beschwerde als Nichtigkeitsbeschwerde eintreten könne. 3.3 Wann der Beschluss der Verwaltungskommission der Beschwerdeführerin sowie der II. Strafkammer des Obergerichtes zugestellt wurde, und ob die II. Strafkammer anschliessend in Nachachtung des Beschlusses der Beschwerdeführerin Frist zur Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ansetzte, geht aus den Akten nicht hervor. Hingegen ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 21. März 2002 dieses Rechtsmittel bei der II. Strafkammer anmeldete (OG act. 62), worauf ihr die Begründungsfrist angesetzt wurde (OG act. 63). Die gegen Dispositiv-Ziffer 6 des obergerichtlichen Beschlusses vom 19. Dezember 2002 gerichtete Beschwerdebegründung ging innert der angesetzten Frist beim Kassationsgericht ein (KG act.
- 4 - 1). Darin wird die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer und die Herausgabe der Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.-- an die Beschwerdeführerin beantragt (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz sowie die beiden Beschwerdegegner haben auf Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (KG act. 15-17). 4.1 Grundsätzlich stellte sich - da eine Rechtsmittelvoraussetzung - die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Hiezu ist zu bemerken, dass gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin in ihrer Kosten- bzw. Aufsichtsbeschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichtes die Sicherheitsleistung dem Beschwerdegegner 2 nicht herausgegeben wurde, sondern von der Obergerichtskasse mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten verrechnet wurde; die Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdegegner 2 darüber informiert und beantragte anschliessend bei der Obergerichtskasse die Herausgabe der Fr. 10'000.-an sie. Aus dem von der Beschwerdeführerin ihrer Nichtigkeitsbeschwerde beigelegten Schreiben der Obergerichtskasse vom 6. Juli 2004 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juli 2004 bei dieser Kasse die Herausgabe des Betrages beantragt hatte (KG act. 4/3). Die Obergerichtskasse verweigerte die Herausgabe der Fr. 10'000.-- an die Beschwerdeführerin, worauf diese wie erwähnt - eine Kosten- bzw. Aufsichtsbeschwerde bei der Verwaltungskommission des Obergerichtes erhob. Aus der Darstellung der Beschwerdeführerin und dem soeben genannten Schreiben der Obergerichtskasse ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 2. Juli 2004 Kenntnis von der im obergerichtlichen Beschluss vom 19. Dezember 2002 angeordneten Herausgabe der Sicherheitsleistung von Fr. 10'000.-- an den Beschwerdegegner 2 hatte. Beizufügen ist, dass die Beschwerdeführerin ihrer vom 14. Juli 2004 datierten Beschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichtes eine Kopie des Entscheides der II. Strafkammer vom 19. Dezember 2002 (Urteil und Beschluss) beilegen liess (vgl. VK Proz.-Nr. VB040028 act. 1 S. 2). Vor diesem Hintergrund stellte sich an sich die Frage - und zwar unabhängig davon, ob der Beschwerdeführerin nachträglich ein Auszug des Beschlussdispositives vom 19. Dezember 2002 von der II. Strafkammer zugestellt wurde, worauf der Wortlaut der Beschwerdeanmeldung hindeutet (vgl. OG act. 62) -, ob die Frist zur Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht bereits mit (erster) Kenntnis des Be-
- 5 schlusses durch die Beschwerdeführerin (also spätestens am 2. Juli 2004) begann. Wäre davon auszugehen, erwiese sich die erst im März 2005 angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde allenfalls als verspätet. Die abschliessende Prüfung der Rechtzeitigkeit kann indessen unterbleiben, weil sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde aus einem anderen Grund nicht eingetreten werden kann. 4.2 Aus dem entsprechenden Quittungsbeleg ergibt sich, dass am 17. Juli 1998 "Frau Y." für "Z. Y." die Sicherheitsleitung (Fluchtkaution) von Fr. 10'000.-bar bei der Obergerichtskasse bezahlt hat (OG Proz.-Nr. SB970654 act. 44; KG act. 4/2). Ob es sich bei "Frau Y." um die Beschwerdeführerin gehandelt hat, und falls ja, ob sie den Betrag für den damals inhaftierten Beschwerdegegner 2 aus ihrem Vermögen bezahlt hat, kann vorliegend offen bleiben. Die Anklagekammer des Obergerichtes hat in ZR 93 Nr. 1 entschieden, dass ein Dritter, der die Sicherheit bzw. Fluchtkaution geleistet hat, nicht betroffen im Sinne von § 395 Abs. 2 StPO und deshalb nicht legitimiert sei, die Freigabe der Sicherheitsleistung zu verlangen. Das Kassationsgericht hatte im Beschluss vom 21. Mai 2004 (Kass.-Nr. AC040002) über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden, mit welcher der Rechtsnachfolger einer Person, die für den damaligen Angeklagten die Fluchtkaution geleistet hatte, unter anderem geltend machte, das Obergericht hätte ihm die Kaution (teilweise) ausbezahlen müssen. Das Kassationsgericht erwog zu dieser Rüge Folgendes (Erw. II/2 lit. b): "b) Gemäss § 80 Abs. 1 aStPO (aufgehoben am 1. Juli 1992) konnte die Kaution auch durch "Selbstzahlerschaft habhafter Personen" geleistet werden. Insofern stand früher einer Drittperson, welche die Kaution in eigenem Namen geleistet hatte, ein direkter Rückerstattungsanspruch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu (vgl. ZR 78 Nr. 72). Dies ist heute nicht mehr der Fall. Die Kaution wird dem Angeklagten auferlegt, und es ist höchstens möglich, dass ein Dritter ihm für die Leistung der Kaution Geld zur Verfügung stellt. Das interne Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Dritteinzahler ist jedoch für das Strafverfahren unerheblich. Ein direkter Rückerstattungsanspruch steht allein dem Ange-
- 6 klagten zu. Damit kommt dem Dritteinzahler im Strafverfahren keine Parteistellung zu (ZR 93 Nr. 1; Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21, 27, 37 zu § 73). Sodann hat die Verrechnung der Verfahrenskosten mit der Kaution nur Reflexwirkung auf den Dritteinzahler, so dass er auch in dieser Hinsicht nicht als direkt betroffener Dritter im Sinne von § 395 Abs. 2 StPO legitimiert ist (vgl. Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 17 zu § 395). Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der Einzahlerin der Kaution nicht zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, so dass darauf nicht einzutreten ist." In der Beschwerdebegründung (KG act. 1) wird nichts vorgebracht, was dieser Rechtsprechung entgegenstehen würde. Vielmehr wird darin ausschliesslich gestützt auf ZR 78 Nr. 72 argumentiert, welcher Entscheid - wie erwähnt - auf einer per 1. Juli 1992 aufgehobenen Bestimmung der StPO basierte. An der (neueren) Rechtsprechung ist festzuhalten. Dies führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. 4.3 Angesichts des Nichteintretens wären die Kosten des Kassationsverfahrens gestützt auf § 396a StPO an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da die Verwaltungskommission des Obergerichtes in ihrem Entscheid vom 15. November 2004 ausdrücklich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als zulässig erklärte und die Sache an die II. Strafkammer des Obergerichtes zur Ansetzung der Beschwerdebegründungsfrist überwies, und zudem der erwähnte Beschluss des Kassationsgerichtes vom 21. Mai 2004 nicht publiziert wurde, rechtfertigt es sich, die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Prozessentschädigung für das Kassationsverfahren aus der Gerichtskasse besteht indessen nicht.
- 7 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 161.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschwerdeführerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichtes und die Kasse des Obergerichtes, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: