Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050062/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 30. Januar 2006 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2. Hinterbliebene des †Z., , gestorben 03. Dezember 1989, nämlich: - H., - I., Geschädigte und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt betreffend versuchten und vollendeten Mord Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 04. Juni 2004 (WG030010/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Mit Anklageschrift vom 23. September 2003 warf die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer neben dem Vorwurf eines weiteren versuchten Mordes vor, am 3. Dezember 1989 in Y. den Grenzwächter +Z. mit mindestens drei Schüssen aus einem Revolver erschossen zu haben (GG act. A/25). Der Beschwerdeführer bestritt, diese Tat begangen zu haben. Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Juni 2004 schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB zum Nachteil von +Z. (Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1). Des weiteren eingeklagten Tötungsdeliktes erkannte das Geschworenengericht den Beschwerdeführer als nicht schuldig und sprach ihn vom entsprechenden Vorwurf frei. Das Geschworenengericht bestrafte den Beschwerdeführer mit 17 Jahren Zuchthaus als Zusatzstrafe zu einem Urteil eines italienischen Gerichts vom 26. November 1993 (Dispositiv-Ziff. 2), verpflichtete ihn zu Genugtuungszahlungen an die Hinterbliebenen von +A. (Dispositiv-Ziff. 3.a und b), nahm davon Vormerk, dass sich diese weitere Ansprüche vorbehalten haben (Dispositiv-Ziff. 3.c), auferlegte die Untersuchungs- und Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zur Hälfte (Dispositiv-Ziff.5) und verpflichtete ihn, den Hinterbliebenen von +Z. eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 6) (KG act. 2 S. 200 f.). Mit rechtzeitiger (GG act. 84, 88, 89/1, KG act. 1) kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziff. 1 Abs. 1, Ziff. 2, 3.a - c, 5 und 6 des geschworenengerichtlichen Urteils und Freispruch vom Vorwurf des Mordes (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 8), die Staatsanwaltschaft (KG act. 9) und die Geschädigten (KG act. 10) auf Beschwerdeantworten.
- 3 - II. 1.a) Bei der Spurensicherung am Tatort vom 3. Dezember 1989 wurde vom Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Graubünden (nachfolgend: KTD/GR) ein Projektil unter dem rechten Ellbogen von +Z. gefunden (GG Prot. S. 640). Bei der Obduktion von +Z. wurde ein Projektil im Schädel gefunden (GG Prot. S. 620 f., "Schädel-Steckschuss"¸ GG Prot. S. 640). Ein weiteres Projektil wurde in den muskulären Weichteilen des Rückens gefunden (GG Prot. S. 621, "Steckschuss"; GG Prot. S. 640). Ferner wurde gemäss Aussagen von Fw mbA D. vom KTD/GR ein Projektilteil sichergestellt, von welchem Fw D. nicht mehr wusste, wo dieses sichergestellt worden war (GG Prot. S. 682 - 684) (vgl. dazu auch angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37 Ziff. 1.4.2 mit Verweisungen und dazu nachfolgend Ziff. 7.a). Diese drei Projektile und das Projektilteil werden im Folgenden "Tatprojektile" genannt. aa) Beim KTD/GR wurden drei Projektile und ein Projektilteil in Plastiksäcklein verpackt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37 Ziff. 1.4.2). Vom KTD/GR gelangten diese Säcklein mit den Projektilen am 5. Dezember 1989 zum Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich (nachfolgend: WD/ZH) (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37 Ziff. 1.4.3). Die Projektile wurden von Fw mbA E. in einer Tabelle aufgeführt, bezeichnet und gewogen, und zwar mit "Hüfte rechts = 10.2 g" bei einem Projektil, "unter Leiche = 9.93 g" bei einem weiteren Projektil, "Schädel/ Hinterkopf = 8.93 g" bei einem weiteren Projektil und "Stirne links = 0.55 g" beim Projektilteil. Fw E. hatte diese Bezeichnungen gemäss seinen Aussagen den an den Plastiksäcklein des KTD/GR angebrachten Bezeichnungen entnommen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37 f. Ziff. 1.4.3, GG Prot. S. 701 - 703; GG act. A/68). Vom WD/ZH gelangten die Projektile im Dezember 1989 zurück an den KTD/GR und von dort am 20. Dezember 1989 nach Italien (Interpol Rom) (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 Ziff. 1.4.4).
- 4 bb) Irgendwann - gemäss Vorinstanz zusammen mit einer Zustellung eines schriftlichen Gutachtens von Isp. F. von der italienischen Staatspolizei, Servizio polizia scientifica vom 21. März 1990 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 f. Ziff. 1.4.4 und 1.4.5); gemäss Beschwerdeführer möglicherweise wesentlich später (Beschwerde KG act. 1 S. 6 ff.) - gelangten Projektile und ein Projektilteil an den KTD/GR, wo sie unter der Nummer 89-940 gelagert wurden (GG Prot. S. 653 f.). Am 22./23. Mai 2002 wurden diese beim KTD/GR gelagerten Projektile und das Projektilteil erneut dem WD/ZH zur Verfügung gestellt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 41 Ziff. 1.4.7 mit Verweisung auf GG Prot. S. 654, S. 676, S. 701 f.). Nachdem sie wieder zum KTD/GR zurückgekommen waren, wurden sie am 16.12.2002 noch einmal dem WD/ZH zugestellt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 41 Ziff. 1.4.7, GG Prot. S. 655, S. 683). b) Der Beschwerdeführer wurde am 5. November 1991 in Italien verhaftet. Dabei wurde bei ihm ein Revolver "RENATO GAMBA" sichergestellt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 1 Ziff. 1.1; S. 33 - 36 Ziff. 1.3.). c) Am 20. März 2003 erstellte der WD/ZH ein ballistisches Gutachten. Dabei verglich er die vom KTD/GR am 16. bzw. 18.12.2002 zugestellten Projektile und Projektilteile (vgl. z.B. GG Prot. S. 683), bezeichnet als Tatprojektile A - C und Tatprojektilteil D (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 25; act. A/64/B/10), mit dem beim Beschwerdeführer am 5. November 1991 in Italien sichergestellten Revolver "RENATO GAMBA" und gelangte zum Ergebnis, dass die Projektile A - C aus diesem Revolver "RENATO GAMBA" verschossen worden waren (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 25; act. A/64/B/25; GG Prot. S. 692 ff.). Diese vom WD/ZH für das ballistische Gutachten vom 20. März 2003 untersuchten Projektile und das Projektilteil werden im Folgenden mit "Aktenprojektile" bezeichnet. d) Die Vorinstanz stellte fest, dass sich hinsichtlich des Revolvers "RENATO GAMBA" eine Zuordnung zur Tatmunition 'Y.' (den "Tatprojektilen") ergeben habe und dieser Revolver zweifelsfrei die Tatwaffe vom 3. Dezember 1989 sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 25 lit. a, b; S. 32 Ziff. 1.2.1, S. 50 Ziff. 1.7.1, S. 22 Ziff. 1.1.1). Dabei ging die Vorinstanz von der Identität von "Tatprojektilen" und "Aktenprojektilen" aus.
- 5 e) Für die Vorinstanz bedeutete die Feststellung, dass die Schusswaffe, die am Morgen des 3. Dezember 1989 in Y. zur Tötung von +Z. eingesetzt worden war, mit derjenigen Waffe identisch sei, die bei der Verhaftung des Beschwerdeführers am 5. November 1991 in Italien festgestellt werden konnte, ein erheblich belastendes Indiz zu Lasten des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22 Ziff. 1.1.1, S. 51 Ziff. 1.7.2). 2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde explizit nicht geltend, die vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich, dass der vom WD/ZH zum Gutachten vom 20. März 2003 untersuchte Revolver "RENATO GAMBA" sein Revolver ist. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, er sei nicht bereits am 3. Dezember 1989 im Besitz dieses Revolvers gewesen. Ebenso explizit macht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht geltend, die vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich, dass die vom WD/ZH zum Gutachten vom 20. März 2003 untersuchten Projektile (die "Aktenprojektile") aus diesem seinem Revolver "RENATO GAMBA" verschossen wurden (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 10). Hingegen macht der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde geltend, die vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich, dass die vom WD/ZH zum Gutachten vom 20. März 2003 untersuchten Projektile (die "Aktenprojektile") diejenigen sind, mit welchen am 3. Dezember 1989 auf +Z. geschossen worden war (die "Tatprojektile") (Beschwerde KG act. 1 S. 5 Ziff. 10). Die "Aktenprojektile" seien nicht identisch mit den "Tatprojektilen". In Italien seien mit dem Revolver "RENATO GAMBA" Schussversuche angestellt worden (Beschwerde KG act. 1 S. 7 Ziff. 13). Es stehe nicht fest, dass die im Dezember 1989 nach Italien gesandten und in Rom im März 1990 untersuchten Projektile je wieder in die Schweiz zurück gekommen seien (Beschwerde KG act. 1 S. 7 Ziff. 14). Die Untersuchungsbehörden hätten das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.1; EUeR) verletzt, indem sie bei den Zustellungen der Projektile insbesondere nach und von Italien diese Beweisstücke nicht klar bezeichnet und die Übermittlungen nicht protokolliert hätten und das ganze Prozedere nicht über das Justizministerium des ersuchenden Staates (Bern) an das Justizministerium des ersuchten Staates abgewickelt worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 9 Ziff. 16, S.
- 6 - 9 f. Ziff. 18.). Dadurch seien die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden (Beschwerde KG act. 1 S. 10 f. Ziff. 19 und 20). Insbesondere habe die Missachtung der Dokumentierungspflichten dazu geführt, dass Akten, welche der Verteidigung Aufschlüsse über "die Odyssee der Projektile" geben könnten, fehlten. Dadurch sei der Beschwerdeführer einerseits der Mittel beraubt worden, die Aussagen verschiedener einvernommener Personen überprüfen zu können. Ferner sei er dadurch um die Möglichkeit gebracht worden, seinen Standpunkt, wonach die Projektile in Italien absichtlich oder auch unabsichtlich ausgetauscht worden seien, substantiell darzulegen (Beschwerde KG act. 1 S. 11 Ziff. 21). Die fehlende Dokumentation stelle eine Verletzung des Rechtshilfeabkommens wie auch des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Deshalb liege bezüglich der Zuordnung der Projektile zur Tat und zur Waffe des Beschwerdeführers ein Beweisverwertungsverbot vor (Beschwerde KG act. 1 S. 12 Ziff. 22). Die vorinstanzliche Feststellung, die Projektile seien von Herrn Dr. G. zu Fw D. gelangt, sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 13 f. Ziff. 25), wie auch die weiteren Feststellungen, dass die Plastiksäcklein, in welche die Projektile vom KTD/GR verpackt worden waren, von Fw H. beschriftet worden seien (Beschwerde KG act. 1 S. 14 Ziff. 26), dass die Projektile am 20. Dezember 1989 nach Italien versandt worden seien (Beschwerde KG act. 1 S. 14 Ziff. 27), dass sie zusammen mit der Zustellung des schriftlichen Gutachtens vom 21. März 1990 wieder in die Schweiz zurückgekommen seien (Beschwerde KG act. 1 S. 15 Ziff. 28), dass sie sich am 14. November 1991 nicht mehr in Italien befunden hätten (Beschwerde KG act. 1 S. 15 f. Ziff. 29), dass aus der Waffe "RENATO GAMBA" nach deren Sicherstellung bei der Verhaftung des Beschwerdeführers nicht geschossen worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 16 f. Ziff. 30). Die Polizei habe in Italien Schusstests gemacht. Daraus hätten Projektile resultiert. Die italienische Polizei sei demnach im Besitz von Projektilen aus der "RENATO GAMBA" gewesen, und dies zu einem Zeitpunkt, in welchem die Projektile sich immer noch in Rom befunden hätten. Deshalb habe die Vorinstanz "mit ihrer Sachverhaltsversion" den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 17 f. Ziff. 31). Zwar sei die vorinstanzliche Feststellung richtig, dass die Gewichte der vier Projektile, die zum Zürcher Gutachten vom 5. Dezember 1989 gemessen worden seien, praktisch identisch seien mit jenen, die von F. gemessen worden seien.
- 7 - Trotzdem genüge dieser Umstand nicht zur Identifikation der Projektile. Mit dem Zeugen I. sei zu betonen, dass aus wissenschaftlicher Sicht nicht erwiesen sei, dass die Projektile, welche in Rom untersucht worden seien, mit denjenigen, die in Zürich im Dezember 1989 untersucht worden seien, identisch seien (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Ziff. 32). Die im Zusammenhang mit der Tötung von +Z. sichergestellten Projektile seien vor dem Versand nach Italien von Fw D. mit destilliertem Wasser gereinigt worden. Der italienische Gutachter F. habe aber einen Patina-Belag auf den Projektilen festgestellt. Es müsse sich deshalb entgegen der vorinstanzlichen Feststellung um verschiedene Projektile handeln (Beschwerde KG act. 1 S. 19 f. Ziff. 33). Das ergebe sich auch daraus, dass die Gutachter in der Schweiz bei den Projektilen 2 und 3 von Linksdrall ausgingen, während der italienische Gutachter F. von Rechtsdrall ausgegangen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 20 - 22 Ziff. 34). Seien die Projektile aber nicht mit genügender Sicherheit jene, welche bei +Z. sichergestellt worden seien, könne auch nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden, dass die "RENATO GAM- BA" die Tatwaffe sei. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 2 vor Ziff. 35). Vor Vorinstanz habe der Beschwerdeführer bzw. die Verteidigung dargelegt, dass die Projektile von italienischen Behörden hätten manipuliert worden sein können. Die Vorinstanz habe diese Möglichkeit in willkürlicher Weise als bloss theoretische bezeichnet. Indem die Vorinstanz demgegenüber die Version des Beschwerdeführers, die Tatprojektile seien nicht diejenigen, die heute vorlägen, ins Reich der Theorie verbanne und damit die Waffe "RENATO GAMBA" zur Tatwaffe werden lasse, verstosse sie gegen die Unschuldsvermutung (Beschwerde KG act. 1 S. 22 - S. 29 Ziff. 35 - 39). 3. Diese Rügen des Beschwerdeführers beschlagen mehrere verschiedene Bereiche, nämlich: 3.1. Verletzung des EUeR und daraus resultierende Verletzung der Verteidigungsrechte. Diese Thematik wird in der nachfolgenden Ziff. 4 behandelt.
- 8 - 3.2. Verletzung der Dokumentationspflicht, daraus resultierende Verletzung der Verteidigungsrechte und daraus folgendes Beweisverwertungsverbot bezüglich der Zuordnung der Projektile zur Tat und zur Waffe des Beschwerdeführers. Diese Thematik wird in der nachfolgenden Ziff. 5 behandelt. 3.3. Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Diese Thematik wird in der nachfolgenden Ziff. 6 behandelt. 3.4. Willkürliche Beweiswürdigung. Diese Thematik wird in der nachfolgenden Ziff. 7 behandelt. Aufgrund dieser geltend gemachten Nichtigkeitsgründe - so der Beschwerdeführer sinngemäss - falle das Hauptbeweismittel - die Waffe des Beschwerdeführers als Tatwaffe - dahin. 4. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist nur zulässig, soweit gegen eine Entscheidung nicht die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts wegen Verletzung eidgenössischen Rechts gegeben ist (§ 430 b StPO). Gegen das angefochtene geschworenengerichtliche Urteil ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts zulässig (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil KG act. 2 S. 202 Ziff. 7.b sowie Art. 268 ff. BStP). Mit dieser kann die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dazu zählen die unmittelbar anwendbaren rechtssetzenden Staatsverträge mit Einschluss der Auslieferungsverträge (Schweri, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993 Rz 100 S. 51). Dazu gehört auch das EUeR. Auf die Rügen der Verletzung des EUeR kann mithin im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden; damit ebenso wenig auf die daraus abgeleiteten Folgen. 5. Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der Verletzung der Dokumentationspflichten existierten keine Berichte, Rapporte oder gar Fotomaterial, welche der Verteidigung dokumentierte Aufschlüsse über "die Odyssee der Projektile" geben könnten. Dadurch sei der Beschwerdeführer der Mittel
- 9 beraubt worden, die Aussagen der verschiedenen einvernommenen Personen, z.B. von Fw D., zu deren Kontrolle man die Dokumentationspflichten eingeführt habe, vernünftig auf ihre Richtigkeit überprüfen zu können. Weiter sei der Beschwerdeführer um die Möglichkeit gebracht worden, seinen Standpunkt, wonach die Projektile in Italien absichtlich oder auch unabsichtlich ausgetauscht worden seien, substantiell darzulegen. Anhand einer genügenden Dokumentation hätte er die Möglichkeit gehabt, einen Vergleich zwischen den Projektilen, die bei +Z. gefunden worden waren, und denjenigen, welche tatsächlich von der "RENATO GAMBA" stammen, anzustellen. Er hätte allenfalls den Beweis erbringen können, dass die vor seiner Verhaftung von der Schweiz nach Rom geschickten Projektile bei seiner Verhaftung noch in Italien gewesen seien und damit problemlos hätten vertauscht werden können. Heute sei es nicht mehr möglich, die Nachteile der fehlenden Dokumentation wettzumachen. Die Verletzung der Dokumentationspflicht habe ein Beweisverwertungsverbot bezüglich des vorinstanzlichen Hauptbeweismittels, der Zuordnung der Projektile zur Tat und zur Waffe des Beschwerdeführers, zur Folge (Beschwerde KG act. 1 S. 11 f. Ziff. 21 f.). 5.1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt,
- 10 angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 5.2. Diesen Anforderungen an die Substantiierung einer Nichtigkeitsbeschwerde wird die Behauptung nicht gerecht, der Beschwerdeführer sei der Mittel beraubt worden, die Aussagen der verschiedenen einvernommenen Personen überprüfen zu können. Zur genügenden Substantiierung hätte der Beschwerdeführer unter Anführung der entsprechenden Protokollstellen und der Stellen des angefochtenen Urteils konkret und spezifiziert dartun müssen, welche für den angefochtenen Entscheid inwiefern bedeutsamen Aussagen welcher Personen er inwiefern hätte überprüfen wollen bzw. welche solcher Aussagen welcher Personen zweifelhaft und mittels einer solchen Dokumentation überprüfbar seien. Das unterliess er. Insoweit kann deshalb nicht weiter auf die ungenügend substantiierte Beschwerde eingegangen werden. Abgesehen davon geht es vorliegend vorab um sachliche Beweismittel - die Projektile, den Revolver "RENATO GAMBA" und deren Vergleich (vgl. nachfolgend Ziff. 5.3. und 7) -, nicht um Aussagen von Personen. Es geht um die Frage, ob aus der geltend gemachten Verletzung der Dokumentationspflichten ein Verwertungsverbot dieser sachlichen Beweismittel resultiert. Diese Frage ist zu prüfen:
- 11 - 5.3. Der Grundsatz der Dokumentationspflicht besagt, dass alle prozessual relevanten Vorgänge von der handelnden Behörde in geeigneter Form festgehalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten integriert werden müssen. Insbesondere im schriftlichen Verfahren sind die angelegten Gerichts- und/oder Untersuchungsakten die zentralen Entscheidungshilfen, da sie die prozessrelevanten Umstände, vorab die in früheren Verfahrensstufen erhobenen Beweise usw. wiedergeben. Ferner hat die Dokumentationspflicht Garantiewirkung, damit prozessuale Massnahmen mittels eines Rechtsbehelfes angefochten und damit einer Überprüfung zugeführt werden können. Von besonderer Bedeutung ist sodann, dass im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 EMRK zur Verteidigung des Angeschuldigten alle in seinem Verfahren erstellten Akten, die allenfalls zu seiner Entlastung führen können, vorhanden sind und ihm zur Verfügung stehen (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz 205 - 207 S. 69 f.). a) Die Dokumentationspflicht betrifft demnach nicht die Erhebung und Erlangung von Beweismitteln als solche (sondern deren Dokumentation [neben der Dokumentation weiterer Akten]). Beweisverwertungsverbote bestehen aber (ggfs.) bei rechtswidrig erlangten bzw. nicht-rechtskonform erhobenen Beweisen (vgl. z.B. BGE 131 I 272, 130 I 126; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel Genf München 2005 [vgl. das Zitat in der Beschwerde KG act. 1 S. 12], N 5 zu § 60; Schmid, a.a.O., N 606 ff.; Niklaus Schmid, in: Frank [Hrsg.], Der Beweis im Zivil- und Strafprozess, Zürich 1996; S. 82 f.). Ein allfälliges Verwertungsverbot folgt aus der Rechtswidrigkeit der Erhebung des vom Verbot betroffenen Beweismittels. b) Vorliegend steht ausser Frage, dass die "Tatprojektile" rechtmässig erhoben worden waren. Damit steht ausser Frage, dass diese "Tatprojektile" keinem Verwertungsverbot unterliegen. Es geht um die Frage, ob die "Aktenprojektile" die "Tatprojektile" sind. Sind sie es, sind sie ohne weiteres verwertbar. Der Beschwerdeführer macht aber geltend, die "Aktenprojektile" seien nicht die "Tatprojektile". Die "Aktenprojektile" seien nicht verwertbar, weil deren Weg, deren Erlangung bzw. Erhebung nicht genügend dokumentiert worden seien. Dies - eine unrechtmässige Erhebung der "Aktenprojektile", deswegen deren Un-
- 12 verwertbarkeit - ist aber höchstens der Fall, wenn die "Aktenprojektile" nicht die "Tatprojektile" sind. Die Prüfung der Frage, ob die "Aktenprojektile" die "Tatprojektile" sind, kann indes nicht von vornherein dadurch verunmöglicht werden, dass die "Aktenprojektile" von vornherein nicht verwertbar wären. Das wären sie eben höchstens, wenn sie nicht die "Tatprojektile" wären. Ob sie dies sind oder nicht, ist zu prüfen. Dafür besteht kein vorweggenommenes Beweisverwertungs- bzw. Prüfungsverbot. c) Bei dieser Prüfung wären die Einwendungen des Beschwerdeführers zu beachten, soweit sie dafür relevant wären. Könnte wegen einer mangelhaften Dokumentierung nicht mehr festgestellt werden, ob die "Aktenprojektile" die "Tatprojektile" sind, wäre ggfs. zu prüfen, ob die "Aktenprojektile" deswegen nicht verwertbar wären (wobei die Notwendigkeit einer solchen Prüfung in diesem Fall wohl schon deshalb entfiele, weil damit der Beweis, dass +Z. durch Kugeln aus der "RENATO GAMBA" des Beschwerdeführers getötet wurde, wohl nicht zu erbringen wäre). Wäre für diese Prüfung von wesentlicher Bedeutung, wann genau, über welche Behörden und durch welche Hände die fraglichen Projektile vom KTD/GR nach Italien und zurück gelangten, und wäre dies nicht durch andere Beweismittel zweifelsfrei nachweisbar, wäre zu prüfen, ob dies ungenügend dokumentiert wurde und darin eine Verletzung der Dokumentierungspflicht, eventuell eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekt des fairen Verfahrens folgenden Verteidigungsrechte läge. Bejahendenfalls wäre zu prüfen, ob daraus eine (evtl. einstweilige, vor weiteren noch vorzunehmenden Abklärungen) Unverwertbarkeit der "Aktenprojektile" resultierte (vgl. BGE 129 I 85) oder ob von den für den Beschwerdeführer günstigsten Zeitpunkten und Wegen auszugehen wäre (vgl. BGE 124 V 372, 376). d) Die Vorinstanz gelangte indes bereits aufgrund des Vergleichs der im Dezember 1989 gemessenen Gewichte der "Tatprojektile" und der im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens 2004 gemessenen Gewichte der "Aktenprojektile" bzw. deren Übereinstimmung auf Hundertstelgramm zur Feststellung, dass diese Projektile ohne jeden vernünftigen Zweifel identisch und dass sowohl eine Verwechslung als auch eine Vertauschung in Italien ausgeschlossen sind (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 7). Steht deren Identität schon deshalb zweifels-
- 13 frei fest, kommt es auf "die Odyssee" dieser Projektile nicht an und ist der Beschwerdeführer durch deren eventuell mangelhafte Dokumentierung nicht belastet. Darauf ist nicht weiter einzugehen. e) Die Vorinstanz erachtete positiv den Beweis für erbracht, dass die "Aktenprojektile" die "Tatprojektile" sind. Fraglich ist damit (neben der Beweiswürdigung; nachfolgend Ziff. 7) im Zusammenhang mit dieser Rüge höchstens noch, ob - wie er ebenfalls geltend macht - dem Beschwerdeführer durch eine Verletzung der Dokumentationspflicht oder eine (daraus resultierende) Verletzung der Verteidigungsrechte der Gegenbeweis verunmöglicht wurde. Bejahendenfalls wären die Konsequenzen festzustellen. aa) Der Beschwerdeführer macht geltend, anhand einer genügenden Dokumentation hätte er die Möglichkeit gehabt, einen Vergleich zwischen den "Tatprojektilen" und den "Aktenprojektilen" anzustellen. Dabei kann er mit der "genügenden Dokumentation" lediglich Fotografien der "Tatprojektile" meinen. Mit was für einer sonstigen Dokumentation ein besserer Vergleich (als mit dem Beschrieb von drei Projektilen und einem Projektilteil und deren Gewichten und Kaliber; vgl. GG act. A/68) möglich gewesen wäre, erläutert der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass solche Fotografien nicht bloss einem allfälligen Gegenbeweis hätten dienen, sondern vielmehr den Beweis der Übereinstimmung hätten stützen können, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass zum damaligen Zeitpunkt - 1989 - eine Pflicht zur fotografischen Dokumentation bestanden hätte. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht durch unterlassene Fotografien ist nicht nachgewiesen. Damit ist auch keine daraus fliessende Verletzung der Verteidigungsrechte nachgewiesen. Die Rüge geht insoweit fehl. bb) Der Beschwerdeführer erachtet abgesehen davon seine Verteidigungsrechte als dadurch verletzt, dass er bei genügender Dokumentation allenfalls den Beweis hätte erbringen können - und dies zufolge der mangelhaften Dokumentation nun nicht mehr könne -, dass die vor seiner Verhaftung von der Schweiz nach Rom geschickten Projektile bei seiner Verhaftung noch in Italien gewesen seien und deshalb hätten vertauscht werden können. Wie dargelegt,
- 14 gereichte dies dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zum Nachteil, weil es bei der vorinstanzlichen Feststellung bereits aufgrund der Gewichte, dass die "Aktenprojektile" identisch mit den "Tatprojektilen" sind und eine Verwechslung/ Vertauschung ausgeschlossen ist, auf deren Weg in Italien und die Möglichkeit einer Vertauschung in Italien gar nicht ankommt. Abgesehen davon ist insofern eine Verletzung der Verteidigungsrechte nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer konnte zu seiner Verteidigung durchaus die Möglichkeit einer Vertauschung in Italien behaupten. Eine solche Behauptung hatte er nicht zu beweisen. Hätte sie ausgeschlossen werden sollen, hätte seitens der Behörden der Beweis dafür erbracht werden müssen. Eine diesbezügliche fehlende Beweismöglichkeit schadete dem Beschwerdeführer deshalb nicht. Die Rüge geht auch insoweit fehl. cc) Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer durch eine mangelhafte Dokumentation des genauen Weges und der genauen Zeitpunkte der "Odyssee" der Projektile ein Gegenbeweis zur vorinstanzlichen Feststellung, dass die "Aktenprojektile" identisch mit den "Tatprojektilen" sind, verbaut bzw. verunmöglicht worden wäre. Der Beschwerdeführer konnte durchaus mit der Hypothese der Verwechslung/Vertauschung/Manipulation arbeiten und versuchen, einen Gegenbeweis zu finden. Eine genauere Dokumentation hätte ihm allenfalls einen Beweis dafür liefern können, dass die Möglichkeit einer Verwechslung/Vertauschung/Manipulation vorhanden war - was er allerdings gar nicht zu beweisen hatte (vgl. vorstehend) -, nicht aber einen Beweis dafür, dass die Projektile tatsächlich verwechselt/vertauscht/manipuliert worden wären. Etwas anderes zeigt denn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht auf. Die Rüge geht auch insoweit fehl. f) Zusammenfassend liegt bezüglich der Projektile kein Beweisverwertungsverbot vor. Dass bezüglich des Revolvers "RENATO GAMBA" ein solches Verbot vorläge, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Damit durfte geprüft werden, ob die "Aktenprojektile" mit den "Tatprojektilen" identisch sind und ob diese Projektile mit diesem Revolver verschossen worden waren, und durfte eine entsprechende Beweiswürdigung bezüglich der Täterschaft des Beschwerdeführers vorgenommen werden. Die Rüge geht fehl.
- 15 - 6. Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, a.a.O., S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: Zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich
- 16 der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). Soweit der Beschwerdeführer Verletzungen des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend macht, bezieht er sich nicht auf dessen Aspekt der Beweislastregel. Insbesondere macht er nicht geltend, die Vorinstanz habe ihn trotz Zweifeln schuldig gesprochen. Vielmehr macht er geltend, die Vorinstanz hätte (an der Beweiskraft einzelner Beweismittel wie auch allgemein an seiner Schuld) zweifeln müssen, dies aber in willkürlicher Weise (mit ihren beanstandeten "Sachverhaltsversionen") nicht getan. Dabei bezieht er sich auf den Aspekt der Beweiswürdigungsregel. In diesem Sinne fallen die Rügen der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" mit den Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung zusammen bzw. gehen in diesen auf. Sie sind gemäss den im ersten Absatz dieser Ziffer angeführten Grundsätzen zu prüfen. 7. a) Die Vorinstanz hielt vorab fest, dass es fraglos das inkriminierte Geschossmaterial von Y. gewesen sei, welches bald nach dessen Sicherstellung vom Tatort bzw. aus der Leiche +Z' zu Fw D. vom KTD/GR gelangt sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37 Ziff. 1.4.2). aa) Der Beschwerdeführer beanstandet bereits diese Feststellung als willkürlich. Sie stütze sich einzig auf die Aussagen von Fw D. und könne von der Verteidigung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Ob tatsächlich die "Tatprojektile" von Herrn G. (dem obduzierenden Arzt) zu Fw D. gelangten, sei daher nicht mit genügender Sicherheit erstellt (Beschwerde KG act. 1 S. 13 f. Ziff. 25).
- 17 bb) Die Vorinstanz verwies auf die Aussagen von Fw D. in GG Prot. S. 640 f., 650 und 655. Fragen und Antworten auf S. 640 f. des Protokolls lauten wie folgt: "Man hat dort die Leiche von" +Z. "vorgefunden. Sie sagen, unter dem rechten Ellbogen sei ein Projektil gelegen? Richtig. Diesem Bericht von Herrn" H. "(Urk. E/2.2) entnehme ich, dass drei Projektile sichergestellt werden konnten, nach Obduktion der Leiche: Einerseits das Projektil des Einschusses im Bauchbereich rechts; wir haben das vorher vom Rechtsmediziner gehört, im Bericht von Herrn" H. "ist vom Unterleib die Rede. Richtig. Dieses Projektil wurde aus der Leiche von Herrn" Z. "sichergestellt? Ja, bei der Sektion. Dies wurde vorher auch von Dr." G. "bestätigt. Herr" H. "verweist auf ein weiteres Projektil vom Einschuss an der Stirne links, welches man aus dem Kopf heraus sicherstellen konnte. Es ist richtig, dass man im Kopf noch ein zweites Projektil sicherstellen konnte. Ich entnehme dem Bericht, und dies hat vorher auch Herr Dr." G. "hier festgestellt, dass das dasjenige Projektil war, welches links der Stirne, 4 cm oberhalb der Augenbraue, eindrang und dann im Hinterkopf stecken blieb. Den Schusskanal kann ich nicht beurteilen, ich habe das ja nicht gesehen. Aber Sie haben dieses Projektil dann erhalten? Richtig. Weiter entnehme ich dem Bericht von Herrn" H., "dass das Projektil, welches man unter der Leiche hervornehmen konnte, welches man also quasi von Hand wegnehmen konnte, wozu man den Gerichtsmediziner nicht brauchte, dass dieses Projektil aus dem Einschuss oberhalb des rechten Ohrs stammt, mit Ausschuss am Mundwinkel.
- 18 - Richtig." Auf die Frage, wie der KTD jeweils in den Besitz dieser Projektile gelange, hier seien es ja insgesamt deren drei gewesen, antwortete D., das eine Projektil, welches am Tatort unter dem Ellbogen gewesen sei, hätten sie direkt sicherstellen können. Die anderen zwei hätten sie nachher bei der Sektion von der Pathologie des Kantonsspitals Chur erhalten (GG Prot. S. 650). Er, Fw D., habe diese Projektile am 5. Dezember 1989 persönlich dem WD/ZH überbracht (GG Prot. S. 651). cc) Aus diesen Protokollstellen ergibt sich, dass der KTD/GR ein Projektil unter dem rechten Ellbogen von +Z. selber am Tatort sicherstellte und zwei Projektile aus dem Körper von +Z. von der Pathologie des Kantonsspitals Chur erhielt. Dies ergibt sich offenbar auch aus dem in der Befragung von D. zitierten und vorgehaltenen Bericht des verstorbenen (GG Prot. S. 637) Fw H. vom KTD/GR Urk. E/2.2 (GG Prot. S. 640 f.). Die Verteidigung hatte sehr wohl die Möglichkeit, die Aussagen von Fw D. mittels Ergänzungsfragen zu überprüfen (GG Prot. S. 662 ff.). Ferner hatte die Verteidigung die Möglichkeit, den Pathologen Dr.med. G. dazu zu befragen (GG Prot. S. 632 f.). Sodann hatte die Verteidigung die Möglichkeit, die Aussagen von Fw D. aufgrund des Berichts von +H. Urk. E/2.2 zu überprüfen und hätte die Möglichkeit gehabt, diesen Bericht zu den Akten zu produzieren (GG Prot. S. 965, 971 ff.). Die Rüge der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit geht ebenso fehl wie diejenige der willkürlichen Feststellung. dd) Zudem erhielt der KTD/GR nicht alle Projektile von der Pathologie des Kantonsspitals Chur bzw. von Dr. G.. Das unter dem rechten Ellbogen von +Z. aufgefundene Projektil wurde direkt vom KTD/GR sichergestellt. Daran geht die Rüge vorbei. Allein schon dieses mit "Unter Leiche" bezeichnete Projektil B (vgl. GG act. 64B/10) wurde dem Revolver des Beschwerdeführers "RENATO GAMBA" zugeordnet (GG act. 64B/21 und 25). ee) Es bleibt bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass es das bei der Tötung von +Z. am 3. Dezember 1989 verwendete Geschossmaterial von Y. war, welches bis zum 5. Dezember 1989 zu Fw D. vom KTD/GR gelangte.
- 19 - Dabei handelte es sich um drei Projektile und ein Projektilteil. Diese "Tatprojektile" wurden am 5. Dezember 1989 von Fw D. dem WD/ZH überbracht und dort noch am gleichen Tag von Fw mbA E. gewogen, und zwar mit 10.2, 9.93, 8.93 und 0.55 Gramm (vorstehend Ziff. II.1.a aa mit Verweisungen; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37 f.). Das wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. b) Die vom WD/ZH für das Gutachten vom 20. März 2003 untersuchten Projektile - die "Aktenprojektile" - wiegen 10.18, 9.93, 8.92 und 0.53 Gramm. Die Abweichungen von ca. 0.01 bis 0.02 Gramm = 1 - 2 Hundertstel Gramm zu den "Tatprojektilen" sind erklärbar mit messtechnischen und klimatischen Variabilitäten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 42 Ziff. 1.4.9 mit Verweisung auf GG Prot. S. 993). Auch dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. c) Die Vorinstanz erwog, für Vergleichszwecke gleichsam labormässig erzeugtes Beschussmaterial könnte nur schon aufgrund der diesfalls naturgemäss fehlenden Deformationen, wohl aber auch aufgrund des (erwartungsgemäss näher beim Originalgewicht liegenden) Gewichtes deutlich von den am 3. Dezember 1989 in Y. verschossenen Projektilen unterschieden werden. Ziehe man ferner in Betracht, dass im Rahmen der Untersuchung (des Revolvers "RE- NATO GAMBA" in Italien) durch Oberst K. immerhin eine allgemeine Funktionskontrolle hinsichtlich des "RENATO GAMBA" erfolgt sei, und gehe man überdies (im Sinne einer These zufolge der Ausführungen der Verteidigung) davon aus, dass die dabei erzeugten (wohl deformierten) Projektile nicht beseitigt, sondern aufbewahrt worden seien, so könnte jedenfalls auch in diesem Falle eine unabsichtliche Verwechslung oder gar eine bewusste Vertauschung mit dem tatsächlichen Tatmaterial von Y. ausgeschlossen werden. Einerseits könne aufgrund des Beweisergebnisses, wie es Eingang ins Hauptverfahren gefunden habe, nicht angenommen werden, dass Oberst K. (respektive seine Sachbearbeiter) überhaupt Kenntnisse von irgendwelchen bisherigen ballistischen Untersuchungen (und damit Angaben vom effektiven Gewicht und den weiteren Spezifikationen des Tatmaterials) gehabt habe, so dass eine bewusste Beweismanipulation ausgeschlossen werden könne. Abgesehen davon erscheine es bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung lebensfremd anzunehmen, dass Projektile gleich-
- 20 sam labormässig unter Wahrung von Gewichtsvorgaben im Hundertstelgrammbereich reproduziert werden könnten (und dies nota bene ohne als Fälschungen erkannt zu werden). Die These einer zufälligen Verwechslung könne umso mehr bereits aus statistischen Überlegungen verworfen werden, wenn man sich vor Augen führe, dass drei Projektile und ein Projektilteil (mithin jeweils vier unterschiedliche Objekte) in ihren individuellen Gewichten derart exakt übereinstimmten. Nachdem beim Projektilteil lediglich ein Bruchteil des Originalgewichtes von 10.25 Gramm vorliege, während auch bei den drei deformierten Tatprojektilen nicht unwesentliche Abweichungen zum ursprünglichen Gewicht beständen, könne entgegen der Verteidigung auch nicht sinngemäss dahingehend argumentiert werden, es sei nichts Besonderes, dass Projektile desselben Fabrikates dasselbe Gewicht aufweisen würden, bzw. man würde sich - anders ausgedrückt - im Bereich des Originalgewichtes bewegen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine Verwechslung von drei Projektilen und einem Projektilfragment mit genau demselben, auf hundertstel Gramm übereinstimmenden Gewicht als rein theoretische Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden könne (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 39 - 41). Die Gewichtsangaben im schriftlichen Gutachten vom 20. März 2003 deckten sich mit den bisherigen Messungen in einer Art und Weise, dass von der Identität des Untersuchungsmaterials auszugehen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 41 Ziff. 1.4.7). Die jüngsten Resultate der Gewichtsmessungen sprächen für sich und bestätigten, dass eine Verwechslung bzw. Vertauschung des Materials ohne vernünftigen Zweifel ausgeschlossen werden könne (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 42 Ziff. 1.4.9). Die Manipulationstheorie scheitere im Kontext der ballistischen Vergleichsuntersuchungen daran, dass die genauen Gewichte der Tatprojektile bereits zu Beginn der Untersuchung auf einer Aktennotiz von Fw mbA E. vom 5. Dezember 1989 festgeschrieben worden seien, welche Notiz von ihrem Verfasser erst im Hinblick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung in den persönlichen Unterlagen vorgefunden worden sei. Inwieweit andere, ausserhalb des WD/ZH stehende Kreise oder gar ausländische Behörden bzw. Geheimdienste Kenntnisse von jenen vertraulichen Daten hätten erlangen können, sei nicht ersichtlich und werde namentlich auch von der Verteidigung nicht dargetan (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 47 Ziff. 1.6.2.a).
- 21 d) Die Vorinstanz gelangte somit insbesondere aufgrund der identischen Gewichte der von Fw E. im Dezember 1989 gewogenen "Tatprojektile" und der vom WD/ZH zum Gutachten vom 20. März 2003 geprüften "Aktenprojektile" zum Schluss, dass es sich dabei ohne jeden vernünftigen Zweifel um die gleichen Projektile handle. Insbesondere aufgrund dieser identischen Gewichte schloss die Vorinstanz eine Vertauschung (durch Verwechslung oder bewusste Manipulation) aus. aa) Eine Verwechslung schloss die Vorinstanz deshalb aus, weil nicht vier verschiedene Objekte zufälligerweise in ihren individuellen Gewichten im Hundertstelgrammbereich mit vier verschiedenen anderen Objekten übereinstimmen könnten. Dem hält der Beschwerdeführer einzig entgegen, das Gewicht allein sei kein genügendes Identifikationsmittel. Gleiches Gewicht zweier Gegenstände bedeute nicht, dass die Gegenstände identisch seien. Ein rotes und ein blaues Fahrzeug könnten auch dasselbe Gewicht haben (Beschwerde KG act. 1 S. 18 unten). Der vorinstanzliche Schluss gründet ausschliesslich auf der allgemeinen Lebenserfahrung, auf Erfahrungssätzen ("bereits aus statistischen Überlegungen"). Auch der Einwand des Beschwerdeführers betrifft die allgemeine Lebenserfahrung. Die Richtigkeit von Erfahrungssätzen und deren Anwendung auf den Einzelfall ist aber eine Rechtsfrage, die der Kassationshof des Bundesgerichts im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde überprüfen kann (vgl. BGE 104 IV 45 mit Verweisungen; RB 2003 Nr. 139 = Kass-Nr. AC030114 vom 24. Dezember 2003). Darauf kann in diesem kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. II.4.). Es hat deshalb im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens bei dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung zu bleiben. aaa) Der Einwand, mit dem Zeugen I. sei zu betonen, dass aus wissenschaftlicher Sicht nicht erwiesen sei, dass die Projektile, welche in Rom untersucht worden seien, mit denjenigen identisch seien, die in Zürich untersucht worden seien (Beschwerde KG act. 1 S. 18 unten), bezieht sich auf die vorinstanzliche Erwägung auf S. 38 Ziff. 1.4.4 des angefochtenen Urteils und dabei
- 22 auf die in Rom und in Zürich untersuchten Projektile. Dieser Einwand geht damit an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei, welche sich auf die sich aus den Gewichtsangaben ergebende Identität des Untersuchungsmaterials des Gutachtens vom 20. März 2003 mit den "Tatprojektilen" beziehen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 41 Ziff. 1.4.7). bbb) Allerdings lässt sich dieser Einwand auch auf die letztgenannten Erwägungen beziehen. Bereits die Vorinstanz erwog zu diesem Einwand indes, am Gesagten vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass eine Verwechslung von drei Projektilen und einem Projektilfragment mit genau demselben, auf hundertstel Gramm übereinstimmenden Gewicht als rein theoretische Möglichkeit "beweismässig" nicht ausgeschlossen werden könne (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 41 oben vor Ziff. 1.4.7 mit Verweisung u.a. auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierte Aussage von I. GG Prot. S. 739 ff. und die Ausführungen der Verteidigung vor Vorinstanz dazu). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht auseinander. Die Vorinstanz bezeichnete damit in Würdigung der Aussagen von I. und Dr. L. (GG Prot. S. 743 f.; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 41 oben vor Ziff. 1.4.7) Zweifel als "beweismässig" nicht ausgeschlossen, aber bloss theoretisch und damit nicht als "vernünftige Zweifel", die ihre Annahme (des Ausschlusses einer Verwechslung) zu ändern vermöchten. Dies ist im Rahmen der Willkürprüfung (vorstehend Ziff. II.6.) nicht zu beanstanden. Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. bb) Eine bewusste Vertauschung bzw. Manipulation schloss die Vorinstanz aus zwei - alternativen (vgl. nachfolgend lit. cc) - Gründen aus. Gemäss einer diesbezüglichen vorinstanzlichen Begründung könnten Projektile nicht gleichsam labormässig unter Wahrung von Gewichtsvorgaben im Hundertstelgrammbereich reproduziert werden, und dies sogar ohne als Fälschungen erkannt zu werden. Einerseits wendet der Beschwerdeführer dagegen nichts ein (schon deshalb richtigerweise, weil ein solcher Einwand in diesem Verfahren unzulässig wäre:). Andererseits handelt es sich auch dabei um einen Schluss aus allgemeiner Lebenserfahrung. Auch darauf kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend lit. aa). Es hat deshalb im Rahmen dieser Nichtigkeitsbeschwerde auch bei dieser vorinstanzlichen Schlussfolgerung zu bleiben.
- 23 cc) Als zusätzliche (alternative) Begründung für die Feststellung des Ausschlusses einer bewussten Vertauschung bzw. Manipulation erwog die Vorinstanz, Oberst K. - der Funktionskontrollen mit der "RENATO GAMBA" vornahm - respektive seine Sachbearbeiter hätten keine Kenntnis von irgendwelchen bisherigen ballistischen Untersuchungen (und damit vom effektiven Gewicht des Tatmaterials) gehabt, und es sei nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer nicht dargetan, dass ausserhalb des WD/ZH stehende Kreise Kenntnisse von den von Fw mbA E. zu Beginn der Untersuchung notierten Gewichten der Tatprojektile hätten erlangen können. Damit schloss die Vorinstanz eine Manipulation (auch) deshalb aus, weil niemand Kenntnis von den Gewichten der Tatprojektile gehabt habe und deshalb auch nicht Projektile mit exakt den gleichen Gewichten hätte herstellen können. aaa) Bleibt schon die vorstehend in lit. bb zitierte eine alternative Begründung stehen, wirkt sich diese andere alternative Begründung nicht mehr (zusätzlich) zum Nachteil des Beschwerdeführers aus und müsste auf die entsprechende Rüge nicht eingetreten werden. Da aber nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer die erstgenannte alternative Begründung vor Bundesgericht beanstandete, ist diese andere alternative Begründung doch soweit gerügt - zu prüfen: bbb) Der Beschwerdeführer wendet dagegen einzig ein, es sei "durchaus naheliegend", dass die von Fw E. notierten Gewichtsangaben zumindest mündlich auch an die ausländischen Untersuchungsbehörden weiter gegeben worden seien (Beschwerde KG act. 1 S. 27). Damit weist er keine Willkür der gegenteiligen vorinstanzlichen Annahme nach. Der Beschwerdeführer möchte daraus, dass Gewichtsangaben zu einem Beschrieb der Projektile gehörten, ableiten, dass die Untersuchungsbehörden über diese von Fw E. notierten Gewichtsangaben informiert gewesen seien und sie in geführten Telefongesprächen an die italienischen Behörden weitergegeben hätten. Diese Argumentation scheitert bereits daran, dass Fw E. vom WD/ZH keinen Beschrieb der Projektile abzugeben hatte und gemäss der vorinstanzlichen Feststellung seine genauen Gewichtsmessungen in einer Aktennotiz als vertrauliche Daten festgehalten hatte,
- 24 welche er erst im Hinblick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung in seinen persönlichen Unterlagen gefunden hatte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 47). Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, Informationen zu den Gewichten der Projektile seien kein Staatsgeheimnis. Es sei kein Grund ersichtlich, warum man diese Informationen hätte zurückhalten sollen. Die Annahme, diese Informationen seien vertraulich gewesen und deshalb den italienischen Behörden nicht weiter gegeben worden, sei nicht nachvollziehbar und willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 27). Die Vorinstanz schloss indes nicht deshalb, weil Informationen zu den Gewichten der Projektile ein Staatsgeheimnis seien, darauf, dass die Daten nicht weiter gegeben worden seien, sondern deshalb, weil sie von Fw E. am 5. Dezember 1989 (lediglich) in einer Aktennotiz festgehalten wurden, welche Aktennotiz er erst wieder im Hinblick auf die vorinstanzliche Hauptverhandlung in seinen persönlichen Unterlagen fand. Die Rüge geht insoweit an der vorinstanzlichen Erwägung vorbei und damit fehl.
- 25 - Zudem verweist der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf von Fw D. erwähnte Telefongespräche. An der zitierten Stelle (GG Prot. S. 667) erwähnte Fw D. Telefongespräche des Kripochefs M. mit der Polizia Scientifica in Rom im Zusammenhang mit der Zustellung der Projektile im Dezember 1989. Damit argumentiert der Beschwerdeführer aber an seiner Manipulationstheorie vorbei. Diese läuft darauf hinaus, dass die "Tatprojektile" gegen die "Aktenprojektile" ausgetauscht worden waren, d.h. dass die "Aktenprojektile" von italienischen Behörden (oder einem italienischen Geheimdienst) hergestellt und anstelle der "Tatprojektile" den schweizerischen Behörden zugestellt worden waren, um dem Beschwerdeführer mittels dem bei ihm sichergestellten Revolver "RENATO GAMBA" und daraus verschossener Munition das Tötungsdelikt an +Z. in die Schuhe zu schieben. Zur Herstellung solcher Projektile hätten aber die Hersteller im Besitz dieser Waffe sein müssen. Das waren aber die italienischen Behörden erst ab der Verhaftung des Beschwerdeführers im November 1991. Die Argumentation des Beschwerdeführers, die sich auf im Dezember 1989 geführte Telefongespräche bezieht, geht daran vorbei. Dafür, dass diejenigen Personen, welche ab November 1991 im Besitz des Revolvers "RENATO GAMBA" waren (und deshalb theoretisch damit hätten Fälschungsprojektile herstellen können), entgegen der vorinstanzlichen Feststellung Kenntnis von den in der Aktennotiz von Fw E. vom Dezember 1989 aufgeführten Daten hatten oder hätten erlangen können, bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Er vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich nachzuweisen. e) Zusammenfassend wies der Beschwerdeführer keine Willkür der vorinstanzlichen Feststellung nach, dass die "Aktenprojektile" identisch mit den "Tatprojektilen" sind und dass eine Vertauschung (sowohl eine Verwechslung als auch eine bewusste Vertauschung [Manipulation]) schon aufgrund der 1989 und 2003 festgestellten Gewichte der Projektile ohne jeden vernünftigen Zweifel ausgeschlossen ist. Steht dies willkürfrei fest, kommt es für diese Frage nicht mehr darauf an, welche Wege zu welchen Zeitpunkten ("Odyssee") diese Projektile dazwischen genommen haben, ob in Italien aus dem Revolver "RENATO GAMBA" geschossen worden ist (Beschwerde KG act. 1 S. 16 f. Ziff. 30), ob von Isp. F. in Rom die "Tatprojektile" oder andere Projektile untersucht wurden
- 26 - (Beschwerde KG act.1 S. 19 - 22 Ziff. 33 f.), ob von italienischen Geheimdiensten Beweismanipulationen denkbar, möglich, wahrscheinlich wären und ob vorinstanzliche Erwägungen zu diesen Aspekten haltbar sind oder nicht (Beschwerde KG act. 1 S. 22 - 29). Auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten weiteren Rügen des Beschwerdeführers braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. 8. Der Beschwerdeführer beanstandet die Feststellungen nicht, dass die "RENATO GAMBA" seine Waffe ist und er auch am 3. Dezember 1989 im Besitz dieser Waffe war. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Feststellung nicht, dass die "Aktenprojektile" aus dieser seiner Waffe verschossen wurden. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die vorinstanzliche Feststellung, dass diese "Aktenprojektile" die "Tatprojektile" sind, mit keinem in diesem kantonalen Verfahren zu prüfenden Nichtigkeitsgrund behaftet ist. Bereits daraus folgt somit ohne Zuhilfenahme weiterer Indizien (mit Ausnahme des unumstrittenen Umstandes, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit in Y. war) die Täterschaft des Beschwerdeführers. Daran - bzw. an der entsprechenden vorinstanzlichen Feststellung - änderte somit auch nichts, wenn weitere Indizien entfielen. Auch auf die Rügen des Beschwerdeführers, welche sich gegen die Annahme solcher weiterer Indizien richten (Beschwerde KG act. 1 S. 30 ff.), muss somit nicht weiter eingegangen werden. Insbesondere kommt es unter diesen Umständen auf die Aussagen des Ehepaares N. (lit. B der Beschwerde) nicht an und kann deshalb auch offengelassen werden, ob und bejahendenfalls wie diese Aussagen verwertbar sind oder nicht. Davon scheint im übrigen auch der Beschwerdeführer für den Fall auszugehen, dass Waffen und Projektile als Beweise nicht wegfielen (Beschwerde KG act. 1 S. 31). 9. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass es der Beschwerdeführer war, der am 3. Dezember 1989 +Z. tötete, ist mit keinem (gerügten und in diesem kantonalen Beschwerdeverfahren zu behandelnden) Nichtigkeitsgrund behaftet. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 27 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 581.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kantons Zürich und das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: