Skip to content

Zürich Kassationsgericht 10.03.2006 AC050061

10 mars 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·5,324 mots·~27 min·2

Résumé

Beweiswürdigung, Grundsatz 'in dubio pro reo' - Begründungspflicht

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050061/URef./cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 10. März 2006 in Sachen X., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y gegen 1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich 2. Hinterbliebene der †A., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Februar 2005 (SB040555/U/jv)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Mit Urteil vom 25. August 2004 sprach das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, den Beschwerdeführer der mehrfachen Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB, der Freiheitsberaubung i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB sowie des Diebstahls i.S.v. Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit drei Jahren Zuchthaus unter Anrechnung von 181 Tagen Polizeiverhaft sowie Untersuchungs- und Sicherheitshaft und verwies ihn für zehn Jahre des Landes bei Verweigerung des bedingten Strafvollzuges. Das Schadenersatzbegehren der Geschädigten M. wurde vollumfänglich auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen. Mit Bezug auf die Geschädigte A. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, ihr die im Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten erwachsenden Aufwendungen i.S. eines Schadenersatzes zu vergüten und ihr eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 26. Februar 2004 zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren der Geschädigten abgewiesen. Mit ihrem Entscheid vom 10. Februar 2005 bestätigte die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich dieses Urteil, reduzierte den Genugtuungsanspruch der Geschädigten A. aber auf Fr. 15'000.– (KG act. 2). Gegen diesen Entscheid richtet sich die rechtzeitig angemeldete und fristgerecht begründete Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat gegen den vorinstanzlichen Entscheid keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (KG act. 6). Vorinstanz und Beschwerdegegnerin 1 haben je am 29. April 2004 auf Vernehmlassung und Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet (KG act. 11 und 12). Die Geschädigte A. ist zwischenzeitlich verstorben, und ihre Mutter, Frau K., hat als einzige Rechtsnachfolgerin auf Beteiligung am Beschwerdeverfahren verzichtet (KG act. 14 und 15). Da der Beschwerdeführer die Berufung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des revidierten § 428 StPO bereits erklärt hatte, ist die kantonale Nichtigkeitsbe-

- 3 schwerde gemäss § 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessordnung vom 27. Januar 2003 gegen den obergerichtlichen Berufungsentscheid zulässig. II. 1. In ihrer Anklageschrift vom 17. Mai 2004 hatte die Bezirksanwaltschaft Zürich dem Beschwerdeführer zweierlei zum Vorwurf gemacht: a) Am 25. Februar 2004, ca. 20.00 Uhr, habe der Beschwerdeführer die Türen der Wohnung der Geschädigten A. an der U.-strasse 220 in Zürich von innen mit dem im Schloss steckenden Wohnungsschlüssel abgeschlossen, den Schlüssel hernach an sich genommen und versteckt, so dass die Geschädigte die Wohnung bis anderntags, 26. Februar 2004, 08.00 Uhr, als der Beschwerdeführer mit dem Schlüssel die Wohnung wieder geöffnet habe, nicht mehr habe verlassen können. Sie habe am Abend zuvor in der Heilsarmee dem Wunsch des Beschwerdeführers, in ihrer Wohnung übernachten zu können, unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es aber zu keinem "Sex" komme, zugestimmt gehabt. Nach dem Abschliessen der Wohnung habe sie dem Beschwerdeführer unmissverständlich erklärt, sie wolle gehen, sie wolle auf die Gasse und er solle ihr den Schlüssel zurückgeben. Darauf habe der Beschwerdeführer entgegnet, er müsse sie einsperren, da ihm die Letzte bereits davongelaufen sei. Dazu habe er mehrmals in bedrohlichem Tone ausgerufen, er sei Mister Amsterdam. Aufgrund der aggressiven Tonart und durch den Beschwerdeführer eingeschüchtert, habe die Geschädigte keine Möglichkeit mehr gesehen, um aus der Wohnung zu fliehen oder jemanden zu Hilfe zu rufen, sondern habe sich gezwungen gesehen, gegen den ausdrücklich geäusserten Willen zusammen mit dem Beschwerdeführer in ihrer Wohnung zu bleiben. Unter dem Eindruck dieser ausweglosen Situation habe sie auch der Aufforderung des Beschwerdeführers, mit ihm duschen zu kommen und sich ihrer Kleider zu entledigen, entgegen ihrem eigentlichen Willen Folge geleistet, wobei sie in diesem Zeitpunkt immer noch gehofft habe, dass dieser sich an seine Zusicherung, er habe seit zwei Jahren keinen Sex gehabt und wer-

- 4 de ihr nichts machen, halten würde. Nach dem Duschen habe sich der Beschwerdeführer allerdings auf das Bett gesetzt und der Geschädigten in ultimativer, aggressiver Art eröffnet, dass er jetzt Sex wolle, was er wiederholt mit seinem Schlachtruf, ich bin Mister Amsterdam, unterstrichen habe. Das Gesicht des Beschwerdeführers habe dabei einen irren Ausdruck angenommen, und die Geschädigte habe in ihrer ausweglosen Situation und in der Hoffnung, der Beschwerdeführer werde danach von ihr ablassen, Sex mit ihm zugestimmt, unter der Voraussetzung, dass er dazu ein Kondom benütze. Nachdem der Beschwerdeführer den Austausch geschlechtlicher Beziehungen mit einem Kondom nach kurzer Zeit abbrach und dasselbe abstreifte, habe er die Geschädigte mit beiden Händen vorne am Hals gewürgt mit der Erklärung, dass er jetzt "Sex" wolle, womit Sex ohne Kondom gemeint gewesen sei. Bleich, kalt, schwitzend und mit dem Blick eines Wahnsinnigen habe er der Geschädigten während des Würgens erklärt, sie müsse jetzt machen was er wolle und ihm gehorchen: "Wenn du schreist, dann bist du tot. Tot, tot, tot!". Ob des fortgesetzten Würgens fast ohnmächtig, sei der Geschädigten nichts anderes übrig geblieben, als durch Kopfnikken ihr Einverständnis mit dem Verlangen des Beschwerdeführers zu signalisieren. In der Folge sei es zu verschiedenen sexuellen Handlungen gekommen (vgl. i.E. S. 5 der Anklageschrift, KG act. 2 S. 5), welche die Geschädigte nur wegen ihrer ausweglosen Situation ohne Fluchtmöglichkeit und in ihrer Todesangst über sich habe ergehen lassen oder auf Befehl des Beschwerdeführers ausgeführt habe. Auf diese Weise habe der Beschwerdeführer bis 26. Februar 2004, ca. 03.00 Uhr morgens, insgesamt mindestens sieben Mal den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten vollzogen und habe mindestens vier Mal orale Befriedigung verlangt, wobei diese geschlechtlichen Handlungen jedes Mal gegen den Willen der Geschädigten erfolgt seien. Auf den weiteren Sachverhalt ist, soweit erforderlich, im Rahmen der Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde einzutreten. b) Sodann machte die Anklagebehörde dem Angeklagten auf S. 6 ihrer Anklageschrift zum Vorwurf, er habe in der Zeit vom 22. Juni 2003, 15.00 Uhr, bis 23. Juni 2003, 10.00 Uhr, aus der Wohnung von M. an der B.-strasse 94 in Bern

- 5 verschiedene Gegenstände an sich genommen und damit die Wohnung verlassen, ohne darauf Anspruch zu haben oder von der Geschädigten dazu berechtigt worden zu sein (Anklageschrift S. 6, KG act. 2, Anhang). 2. Der Beschwerdeführer beruft sich als Nichtigkeitsgründe auf willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (Beschwerde gemäss Ziff. 2.1 sowie 2.3 bis 2.8), aktenwidrige tatsächliche Annahmen gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO (Beschwerde Ziff. 2.2 bis 2.4) sowie Verletzung des rechtlichen Gehörs i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (Beschwerde Ziff. 5, 2.7 sowie 3). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich der Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner durch den Beschwerdeführer angerufenen Ausrichtung als Beweiswürdigungsregel mit der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung deckt (RB 1990 Nr. 5), womit dem Kassationsgericht vorliegend nur eine auf Willkür beschränkte Überprüfungsbefugnis zukommt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz kann mithin nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Ist das Beweisergebnis indessen über jeden vernünftigen Zweifel erhaben, kann es nicht mit Erfolg gerügt werden (BGE 127 IV 88 E.2a mit Hinweisen). Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen im angefochtenen Entscheid aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Soweit Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet wird, sind die Bestandteile jener Akten, welche nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein soll, genau anzugeben. Beschlägt die Aktenwidrigkeitsrüge indessen keinen so genannten "blanken Irrtum" der Vorinstanz, ist sie ohne weiteres unter dem Gesichtspunkt der willkürlichen Beweiswürdigung zu prüfen. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn eine Behörde der Verpflichtung zur Begründung ihrer Entscheide gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht nachkommt (BGE 129 I 232 E.3b; 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich ge-

- 6 hört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche allenfalls stillschweigend als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E.d; 112 Ia 109 E.2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar (alt) BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 RZ 1121; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). 2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Feststellung der Vorinstanz als willkürlich, er habe in der Wohnung der Geschädigten den Schlüssel abgezogen und diesen versteckt. Darin werde das Element des Zwanges erblickt, unter welchem die Geschädigte zur Duldung von über die Abmachungen hinausgehenden Handlungen veranlasst worden sei. Dabei erachte die Vorinstanz die Umstände betreffend Abschliessen der Wohnungstüre und Wegnahme des Schlüssels als erstellt, weil die Geschädigte diese Schilderung mit einem prägnanten Detail verbunden habe. Dem sei allerdings entgegenzuhalten, dass es sich bei der Geschädigten um eine Gelegenheitsprostituierte mit Behördenerfahrung handle, welche das geschilderte Detail durchaus andernorts erlebt haben könnte oder aber berechnend eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben habe, was angesichts ihres unglaubhaften Leugnens sexueller Dienste ebenso gut möglich sei. So mache die Geschädigte bezüglich Schlüsselwegnahme auch gleich reihenweise eindeutig widersprüchliche Angaben und könne sich nicht einmal festlegen, ob und wann nun der Schlüssel abgezogen worden sein soll. Einmal habe sie ausgeführt vor, einmal nach dem Duschen, einmal vor dem Weintrinken, dann wieder nach dem Weintrinken. Demgegenüber könne nicht in Abrede gestellt werden, dass es geradezu ausgeschlossen sei anzunehmen, dass jemand in einer fremden Wohnung den Schlüssel verstecke. Unglaubhaft sei auch, dass er nach Vollzug des Geschlechtsverkehrs friedlich eingeschlafen wäre, ohne sich darum zu kümmern, ob die Geschädigte nicht allenfalls noch einen

- 7 zweiten Wohnungsschlüssel gehabt habe, was bei Wohnungen nachgerade die Regel sei (KG act. 1, Ziff. 2.1, S. 6 f.). Die Rüge geht fehl, soweit darauf überhaupt einzutreten ist: So ist zunächst festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer weitgehend darauf beschränkt, die Feststellungen der Vorinstanz wiederzugeben, ohne sich indessen mit ihren begründeten Erwägungen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Das gilt namentlich mit Bezug auf die Überlegungen der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer Begründung gestützt auf § 161 GVG vorab verwiesen hat (KG act. 2, Ziff. 2.1, S. 6, sowie allgemein Ziff. 3, S. 7), sowie der Vorinstanz hinsichtlich Glaubwürdigkeit der Geschädigten und Glaubhaftigkeit ihrer Angaben (vgl. KG act. 2, Ziff. 4, S. 8). Diesbezüglich sei vorab denn auch festgestellt, dass aus dem Hinweis des Beschwerdeführers, bei der Geschädigten handle es sich um eine Gelegenheitsprostituierte mit Behördenerfahrung nichts hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung abzuleiten ist. Sodann beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Erwägung der Vorinstanz unter Ziff. 6 auf S. 10 des angefochtenen Urteils wiederzugeben, wonach die Glaubhaftigkeit der Geschädigten insbesondere aus der von ihr sowohl in der polizeilichen wie der untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu Protokoll gegebenen Begründung des Beschwerdeführers für das Abschliessen der Wohnung fliesse. Danach habe er ihr mitgeteilt, er müsse das (Abschliessen der Türe) tun, weil ihm schon einmal eine Frau davon gesprungen, abgehauen sei. Weshalb diese Erwägung hinsichtlich Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Geschädigten willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers, die Geschädigte als Gelegenheitsprostituierte könnte dieses Detail, welches die Vorinstanz für ihre Glaubhaftigkeit heranziehe, andernorts gehört oder berechnend angefügt haben. Als theoretisch entfernte Möglichkeit eines anderen Sachverhaltsablaufes lässt dieser Hinweis die Erwägung der Vorinstanz, die Geschädigte habe das fragliche Detail nicht erfinden können, nicht als willkürlich erscheinen. Daran ändert nichts, dass die Geschädigte anlässlich ihrer Befragungen die Verabredung sexueller Dienste geleugnet hat. Wiederum setzt sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Vorinstanz, weshalb durch das diesbezügliche Leugnen der Geschädigten die

- 8 - Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellungen nicht berührt sei (vgl. KG act. 2, Ziff. 5, S. 10, 1. Abschnitt [a.E.]; vgl. auch Ziff. 4, S. 8), nicht auseinander. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die Ungereimtheiten der Sachdarstellungen der Geschädigten hinsichtlich der Reihenfolge von Duschen, Weintrinken und Schlüsselwegnahme. Warum diese Ungereimtheiten die Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung der Geschädigten nicht beschlagen, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Ausführungen der ersten Instanz ausgeführt (vgl. KG act. 2, Ziff. 6, S. 10 unten/11 oben und dortiger Hinweis auf OG act. 70 S. 13f.), und der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb diese Erwägungen willkürlich sein sollen. Schliesslich werden die willkürfreien Feststellungen der ersten Instanz wie der Vorinstanz hinsichtlich des Abschliessens der Wohnung und der Schlüsselwegnahme auch nicht durch die Behauptung des Beschwerdeführers berührt, es sei geradezu ausgeschlossen anzunehmen, dass jemand in einer fremden Wohnung den Schlüssel verstecke. Das Verstecken eines Schlüssels in einer fremden Wohnung mag schwierig sein, ist indessen keineswegs ausgeschlossen. Auch der letzte Hinweis des Beschwerdeführers, es sei unglaubhaft, dass er nach dem Geschlechtsverkehr friedlich eingeschlafen sein soll, ohne sich darum zu kümmern, ob die Geschädigte nicht noch einen zweiten Schlüssel habe, vermag die willkürfreie Feststellung bezüglich Abschliessens der Wohnung sowie Wegnahme und Versteckens des Schlüssels nicht umzustossen. Der Beschwerdeführer belegt damit nicht, die Feststellungen der Vorinstanz hinsichtlich des Schlüssels beruhten auf unhaltbarer Beweiswürdigung, sondern er setzt diesen Feststellungen lediglich eine eigene Hypothese entgegen, wie er sich möglicherweise auch noch hätte verhalten können. Zusammenfassend erweist sich die Rüge gemäss Ziff. 2.1 mithin als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 2.2 Der Beschwerdeführer rügt unter fraglicher Ziff. auf S. 6 der Beschwerdeschrift sodann die Feststellung der Vorinstanz als aktenwidrig, die Geschädigte habe aus Angst nicht aus dem Fenster um Hilfe geschrieen. Die dazu zitierte Aktenstelle (BG HD act. 1/20, S. 13) erwähne nichts dergleichen. Vielmehr spreche die Geschädigte dort lediglich vom Toilettenfenster, welches nicht gegen die Stra-

- 9 sse gerichtet sei, während von den weiteren Fenstern der Wohnung dort keine Rede sei. Die Rüge geht fehl: Zunächst ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer keinen "blanken Irrtum" der Vorinstanz i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO rügen will, sondern behauptet, die Vorinstanz habe die entsprechenden Aussagen der Geschädigten falsch gewürdigt, mithin der Sache nach Willkür hinsichtlich der vorinstanzlichen Beweiswürdigung geltend macht. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme antwortete die Geschädigte auf die Frage, ob sie nicht hätte aus dem Fenster um Hilfe schreien können, nein, unmöglich. Und auf die Frage, warum nicht, gab sie zur Antwort, weil es dahinter nur Wald und Büsche habe; zudem habe sie viel zu grosse Angst dazu gehabt (BG HD act. 1/20, S. 13). Offenbar haben sich diese beiden Antworten der Geschädigten tatsächlich auf das Toilettenfenster bezogen. Die vorangegangene Frage lautete nämlich "Hat das WC ein Fenster?" und es scheint so, dass sich die beiden anschliessenden Fragen und Antworten auch um dieses Toilettenfenster drehten (vgl. BG HD act. 1/20 S. 13). Dennoch liegt kein Nichtigkeitsgrund vor, weder in Form einer Aktenwidrigkeit noch einer willkürlichen Beweiswürdigung. Vorab steht keineswegs fest, dass die Vorinstanz mit ihrer Feststellung "Sie schrie aus Angst nicht aus dem Fenster um Hilfe (Urk. HD 1/20 S. 13) [...]" sämtliche Fenster der Wohnung meinte und nicht bloss das fragliche Toilettenfenster. Zum andern lassen die Aussagen der Geschädigten auf Seite 13 der hier interessierenden Einvernahme willkürfrei den Schluss zu, dass sie sich generell aus Angst nicht getraut hatte, aus einem der anderen Fenster der Wohnung zu schreien, wenn sie - die Vorinstanz - im Rahmen der angefochtenen Feststellung denn sämtliche Fenster der Wohnung gemeint haben sollte. Wie gesagt gab die Geschädigte in Bezug auf das Toilettenfenster auch an, viel zu grosse Angst gehabt zu haben, um hinauszurufen. Vor dem Hintergrund dieser Aussage ist kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb sich die Geschädigte getraut haben sollte, aus einem anderen Fenster der Wohnung zu rufen. Dahin weist denn auch eindeutig eine weitere Aussage der Geschädigten auf Seite 13 (oben) der Einvernahme. Auf die Frage "Haben Sie als er döste nach dem Schlüssel ge-

- 10 sucht?" gab sie zur Antwort: "Nein. Ich wusste er hat den Schlüssel. Ich durfte auch nicht aus dem Bett, ohne ihn zu fragen. Ich musste für alles fragen, z.B. ob ich ein Rohypnol nehmen dürfe oder ob ich aufs WC gehen dürfe. Als er schlief, bin ich einfach neben ihm liegen geblieben." Die Rüge erweist sich als unbegründet. 2.3 Unter Ziff. 2.3 rügt der Beschwerdeführer auf S. 7 der Beschwerdebegründung sodann den Umgang der Vorinstanz mit seinem Einwand, die Geschädigte hätte ja in irgendeiner Weise auf sich aufmerksam machen können, wenn sie den Geschlechtsverkehr angeblich nicht gewollt hätte. Der Versuch der Vorinstanz, diesen Einwand zu widerlegen, indem sie unter Hinweis auf langjährige Gerichtserfahrung feststelle, die Verhaltensweise der Geschädigten entspreche dem üblichen Verhalten von Opfern, welche alles dulden würden, um schlimmeres zu verhüten, sei aktenwidrig. Für diese langjährige Erfahrung fänden sich in den Akten weder Hinweise noch entsprechende Literaturzitate, insbesondere bezüglich Personen, welche sich haupt- oder nebenberuflich der Prostitution hingäben. Zunächst ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Ziffer keinen "blanken Irrtum" der Vorinstanz im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO rügt (vgl. vorstehend E. II/2), weshalb sein Vorbringen primär im Lichte des Willkürverbotes zu prüfen ist. Die Vorinstanz hat auf Seite 14 des Urteils die psychische und auch physische Befindlichkeit der Geschädigten unter Hinweis auf ihre Aussagen dargelegt und deliktsorientiert geprüft, ob es sich dabei um natürliche und/oder menschliche Gedankengänge und Verhaltensweisen handle. Die dabei angestellten Überlegungen sind nachvollziehbar und einer argumentativen Auseinandersetzung unter Willkürgesichtspunkten zugänglich. Sie beruhen auf äusseren Gegebenheiten sowie inneren Vorgängen und setzen keine besonderen psychologischen Fachkenntnisse voraus. Es liegt aufgrund der Vielzahl der von der Vorinstanz zu behandelnden Strafsachen auf der Hand, dass sich in vergleichbaren Fällen deliktstypische Gedankengänge und Verhaltensweisen von Geschädigten abgezeichnet haben. Insofern war es den Vorderrichtern unbenommen, sich bei der Entscheidfindung auf diese Gerichtserfahrung zu be-

- 11 rufen, zumal sie - wie gesagt - die entsprechenden Überlegungen in überprüfbarer Weise darlegte. Aus welchen Gründen es "Literaturzitate" oder "Hinweise" bedurft hätte, ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, und eine entsprechende Notwendigkeit wird in der Beschwerde auch nicht näher aufgezeigt. Da die Vorbringen keine weitergehende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen beinhalten, vermögen sie im Lichte des Willkürverbotes nicht durchzudringen. Ebenso wenig ist eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Begründungspflicht ersichtlich, soweit der Beschwerdeführer solches geltend machen wollte und auf die Beschwerde in den entsprechenden Punkten überhaupt eingetreten werden konnte. 2.4 Auch die unter Ziff. 2.4 auf S. 8 der Beschwerdebegründung vorgebrachte weitere Rüge einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme durch die Vorinstanz erweist sich sofort als haltlos. Wiederum wird nicht der Vorwurf eines "blanken Irrtums" i.S.v. § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO vorgebracht, sondern behauptet, die Vorinstanz habe verschiedene Überlegungen des Beschwerdeführers, weshalb kein Vergewaltigungssachverhalt vorliege, mit der Begründung abgewiesen, dass er sich eben in Sicherheit gewiegt habe. Für diese Feststellung aber finde sich nirgends ein Hinweis in den Akten, weshalb auch diesbezüglich von einer aktenwidrigen tatsächlichen Annahme auszugehen sei, welche in die für ihn offensichtlich nachteilige Verurteilung gemündet habe. Auch diese Rüge beschlägt mithin die Frage einer allfälligen willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, und sie erweist sich als unbegründet: So ist zunächst auch mit Bezug auf diese Rüge festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, die fragliche Feststellung der Vorinstanz als willkürlich zu rügen, ohne sich mit deren erklärenden Erwägungen auseinanderzusetzen. So hatte die Vorinstanz an fraglicher Stelle argumentiert, jedenfalls sei nicht auszuschliessen, dass sich der Angeklagte bis zuletzt aufgrund der Ereignisse der letzten Nacht in Sicherheit gewiegt habe, weil er glaubte, die ihm über einen längeren Zeitraum hinweg ausgelieferte Geschädigte weiterhin kontrollieren zu können, weshalb er nicht mit einer Anzeige von ihr rechnete (vgl. KG act. 2, S. 15, Ziff. 13 am Ende). Diese Begründung der vorinstanzlichen Auffassung,

- 12 weshalb sich der Beschwerdeführer in Sicherheit gewiegt habe, ist im Lichte des Willkürverbotes nicht zu beanstanden, weshalb sich die fragliche Rüge auch als unbegründet erwiese, wenn darauf einzutreten wäre. 2.5 Unter Ziff. 2.5 bringt der Beschwerdeführer auf S. 8 f. sodann vor, sein Einwand, dass er kein plausibles Motiv für eine Vergewaltigung gehabt habe, da ja auch die Vorinstanz davon ausgehe, man habe sich zu Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung in der Wohnung der Geschädigten eingefunden, sei in der Urteilsbegründung nicht erörtert und somit wohl nicht in die Erwägungen miteinbezogen worden. Darin liege eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Auch diese Rüge geht fehl: Gemäss Feststellungen der Vorinstanz unter Ziff. 9 auf S. 13 des angefochtenen Entscheides sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er das Kondom abgestreift habe, von der Geschädigten Sex ohne Gummi verlangte. Sie - die Geschädigte - müsse ihm gehorchen und tun, was er wolle. Daraufhin habe er die Geschädigte am Hals gepackt und begonnen, sie zu würgen, während er sie mit dem Tode bedroht habe, wenn sie schreien sollte. Bei all seinen in der Anklageschrift wiedergegebenen Übergriffen, so die Vorinstanz weiter unter Ziff. 10 auf S. 13 des angefochtenen Urteils, habe dem Beschwerdeführer nicht nur aufgrund der Bemerkung der Geschädigten (sie mache es nur zweimal und nur mit Gummi) bewusst sein müssen, dass sie mit seinen, dem ersten geschützten Geschlechtsverkehr folgenden Handlungen, nicht einverstanden gewesen sei. Damit aber hat die Vorinstanz als Motiv für die Handlungsweise des Beschwerdeführers klar die Erzwingung ungeschützten Geschlechtsverkehrs festgestellt und ist ihrer Begründungspflicht ohne Zweifel nachgekommen. 2.6. Ebenfalls als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör erachtet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz seinen Einwand, angesichts der offenbar falschen Angaben der Geschädigten bezüglich der Verabredung bezahlten Geschlechtsverkehres könnte sie durchaus berechnend oder als Rache eine Geschichte konstruiert haben, unter Ziff. 15 auf S. 18 des angefochtenen Entscheides nur rudimentär behandelt habe. Die Vorinstanz ist unter Ziff. 15 auf

- 13 - S. 18 - teilweise unter Verweisungen auf die Erwägungen des Bezirksgerichts auf Seite 23 des erstinstanzlichen Urteils - auf die Argumentation der Verteidigung zwar knapp, aber letztlich doch in adäquater Weise eingegangen. Dass und aus welchen Gründen der Einwand einer weitergehenden Auseinandersetzung bedurft hätte, legt die Verteidigung nicht dar. Folglich erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Mit den fraglichen Erwägungen unter Ziff. 15 auf S. 18 des vorinstanzlichen Entscheides setzt er sich sodann nicht auseinander, weshalb auf die unter der fraglichen Ziffer ebenfalls gerügte Verletzung des Willkürverbotes nicht einzutreten ist. 2.7 Eine willkürliche Beweiswürdigung erblickt der Beschwerdeführer unter Ziff. 2.7 auf S. 9 f. der Beschwerdebegründung sodann in der Behandlung seines Einwandes, das Verhalten der angeblich Geschädigten insbesondere am folgenden Morgen entspreche nicht demjenigen einer Person, welche all das Festgestellte erlebt habe. Die Vorinstanz weise diesen Einwand mit der Begründung ab, die Geschädigte sei eben psychisch angeschlagen gewesen und habe unter Entzugserscheinungen gelitten. Demgegenüber werde festgestellt, dass sie Rohypnol und Heroin zu sich genommen habe, welche Begründung doch einigermassen widersprüchlich sei. Ebenso widersprüchlich sei die Feststellung, dass die psychisch angeschlagene und unter Entzugserscheinungen leidende Geschädigte eine durchdachte und lange geplante und mehrteilige Fluchtstrategie entwickelt habe. Auch diese Rüge geht fehl: Zunächst ist nicht nachvollziehbar, worin sich die Argumentation der Vorinstanz als widersprüchlich erwiese, weil sie einerseits feststellt, dass die Geschädigte psychisch angeschlagen gewesen sei und unter Entzugserscheinungen gelitten habe (KG act. 2, Ziff. 13 S. 16) und an anderer Stelle festhält, sie habe Rohypnol und Heroin zu sich genommen (KG act. 2, S. 18, Ziff. 14 am Ende). Weiter nicht nachvollziehbar ist, worin eine widersprüchliche Argumentation der Vorinstanz zu erblicken wäre, wenn das Verhalten der psychisch angeschlagenen und unter Entzugserscheinungen leidenden Geschädigten am Folgemorgen als eigentliche Fluchtstrategie gewertet wird. Mit den fraglichen Erwägungen der ersten Instanz, auf welche die Vorinstanz unter Beru-

- 14 fung auf § 161 GVG auch mit Bezug auf die Überlegungen hinsichtlich Fluchtstrategie ausdrücklich verwiesen hat (KG act. 2, Ziff. 13, S. 16 oben mit Hinweis auf OG act. 70, S. 23), setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander, weshalb auf die fragliche Rüge nicht näher einzutreten ist. 2.8 In Ziff. 2.8 rügt der Beschwerdeführer sodann die vorinstanzliche Erwägung als willkürlich, er habe das Präservativ eigenmächtig und gegen den Willen der Geschädigten abgestreift, weshalb er hätte wissen müssen, dass diese mit den nachfolgenden sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei. Dieser Schluss sei jedoch unrichtig, stehe dem doch die Aussage der Geschädigten gegenüber, die Gummis seien abgeschlipft (KG act. 1, S. 10, Ziff. 2.8, m.H.a. BG act. HD 1/4, S. 5, Antwort auf Frage Nr. 40). Der Beschwerdeführer zitiert unvollständig und die Rüge ist unbegründet: In der polizeilichen Einvernahme gemäss BG act. HD 1/4 antwortete die Geschädigte auf Frage Nr. 40, sie hätten zwar zwei Präservative gehabt, aber diese seien abgeschlipft, also habe er es ohne gemacht (BG act. HD 1/4, S. 5 unten). Auf die weitere Frage, wer denn die Präservative mitgebracht habe, antwortete sie, ich, weil ich sagte, ich mache es nur mit Gummi (BG act. HD 1/4, S. 5, Antwort auf Frage 41). Und in der gleichen Antwort weiter: Er - der Beschwerdeführer - habe es dann wieder abgerissen und sei ohne in sie hineingekommen. Und schliesslich auf den Vorhalt Nr. 42, sie habe doch erwähnt, keinen Sex gehabt haben zu wollen und doch Präservative mitgebracht: Weil er sagte, jetzt machten sie etwas und sie dann gesagt habe, nur mit Gummi! (BG act. HD 1/4 , S. 5, Frage und Antwort Nr. 42). Im Lichte dieser Depositionen der Geschädigten, welche von der ersten Instanz wie der Vorinstanz mit einlässlicher Begründung als glaubhaft gewertet wurden, erweist sich die gerügte Feststellung der Vorinstanz keineswegs als willkürlich. Unter nämlicher Ziffer bringt der Beschwerdeführer sodann weiter vor, aufgrund des Spurenberichtes - die Polizei habe nur ein Kondom in der Wohnung ohne Spermarückstände gefunden - schliesse die Vorinstanz weiter, dass entgegen seiner Aussage die Schilderung der Geschädigten zutreffe, wonach der Geschlechtsverkehr ohne Kondom stattgefunden habe. Da die Geschädigte jedoch

- 15 von zwei Kondomen spreche, sei davon auszugehen, dass sie also Gelegenheit gehabt haben müsse, gebrauchte Kondome beispielsweise in die Toilette zu werfen (im Rahmen von in dubio pro reo sei davon auszugehen); sie sei ja immerhin nachts einmal aufgestanden und aufs WC gegangen; dies ergebe sich im Zusammenhang mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 28. Mai 2004 gemäss BG act. HD 39, welches unter Beurteilung *) erwähnt, aufgrund der Zeitverhältnisse wäre "ein deutlicher Spermanachweis (im Gegensatz zum Vorgefundenen) zu erwarten gewesen"; zweifelhaft sei überdies, ob diese Spermaköpfe überhaupt von ihm - dem Beschwerdeführer - stammten. Seine Darstellung, man habe Kondome verwendet, sei daher in willkürlicher Weise als unzutreffend abgetan worden (KG act. 1, Ziff. 2.8, S. 10 unten/11 oben). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stützt die Vorinstanz die Feststellung, dass nur beim ersten Geschlechtsverkehr ein Kondom verwendet worden sei, auf die willkürfrei als glaubwürdig und glaubhaft erachteten Aussagen der Geschädigten (vgl. insbesondere KG act. 2, Ziff. 9, S. 13) und folgert diesen Umstand nicht aus dem Spurenbericht der Polizei. Sie hat in Ziff. 14 auf S. 15 des angefochtenen Entscheides unter Hinweis auf die zutreffende Begründung der ersten Instanz lediglich festgestellt, dass die Schilderungen der Geschädigten zu den inkriminierten sexuellen Handlungen mit dem Befund ihrer gynäkologischen Untersuchung, dem erkennungsdienstlichen Spurenbericht und dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 28. Mai 2004 zum Spermanachweis durchaus vereinbar seien (KG act. 2, Ziff. 14, S. 15, m.H.a. OG act. 70, S. 19 f., BG act. HD 1/27/2 und 3, 1/28/3 sowie HD 39). Weshalb dieser Hinweis der Vorinstanz willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Daran ändert auch sein Vorbringen nichts, die Geschädigte hätte Gelegenheit gehabt, gebrauchte Kondome in die Toilette zu werfen, und sie sei nachts immerhin aufgestanden, um aufs WC zu gehen. Es kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz unter Vermeidung der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" diese theoretisch mögliche Sachverhaltsvariante in ihre Erwägungen hätte mit einbeziehen müssen. Auch der Hinweis auf das rechtsmedizinische Gutachten lässt die Erwägung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten geschützten Geschlechtsverkehr kein Kondom mehr verwendet habe, nicht als unhaltbar erscheinen. Wieder-

- 16 um zitiert der Beschwerdeführer unvollständig und lässt insbesondere die Feststellung des IRM auf S. 1 von BG act. HD 39 ausser Acht, wonach der Nachweis von spärlichen Spermarückständen im Bereich des Scheidenvorhofes bzw. vom Zervikalkanal mit einem oder mehreren Geschlechtsverkehren vereinbar sei. Damit erweist sich zusammenfassend auch die unter Ziff. 2.8 vorgetragene Beschwerde als unbegründet. 3. Hinsichtlich des Diebstahlsvorwurfs zum Nachteil der Geschädigten M. gemäss Nebendossier rügt der Beschwerdeführer zweierlei (KG act. 1, Ziff. 3, S. 11 ff.): a) Als willkürlich und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt er zunächst die Feststellung der Vorinstanz, die Geschädigte habe überzeugend ausgesagt. Dabei fällt wiederum auf, dass sich der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 20 f. des angefochtenen Urteiles - wenn überhaupt - nur sehr knapp auseinandersetzt und auf die Erwägungen der ersten Instanz, auf welche das Obergericht auch in diesem Zusammenhang ausdrücklich verwiesen hatte (KG act. 2, S. 20), überhaupt nicht eingeht. Die Beschwerde erweist sich somit weitestgehend als Darstellung eigener Standpunkte, und nicht als Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. So ist zunächst nicht zu beanstanden - und der Beschwerdeführer bleibt den Nachweis willkürlicher Beweiswürdigung schuldig -, wenn die Vorinstanz auf S. 20 feststellt, bei der unterschiedlichen Datumsangabe hinsichtlich der Übernachtung des Beschwerdeführers bei der Geschädigten handle es sich um einen scheinbaren Widerspruch, der jedoch auf ein offenbares Versehen bei der Protokollierung zurückgehe. In der betreffenden Befragung bei der Polizei habe die Geschädigte als Übernachtungsdatum nämlich den 22./23. Juni 2004 genannt, welche Tage unbestreitbar auf die Nacht vom Sonntag auf den Montag zuträfen. Auch hinsichtlich der weiteren Erwägung, dass die Anzeigeerstattung erst eine Woche nach dem Ereignis für die behauptete mögliche Dritttäterschaft nichts hergebe, weil die Geschädigte glaubhaft ausgesagt habe, das Fehlen der gestohlenen Gegenstände schon am Morgen des 23. Juni festgestellt zu haben, fehlt jegliche Argumentation des Beschwerdeführers, weshalb diese Feststellung der Vorinstanz willkürlich

- 17 sein sollte. Schwer verständlich sind schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aussage der Geschädigten, das Spulen einer Fotokamera gehört zu haben und deren Behandlung im vorinstanzlichen Entscheid. Festzuhalten ist diesbezüglich zunächst, dass sich die fraglichen Behauptungen des Beschwerdeführers weder in seinen Ausführungen vor der ersten Instanz noch vor der Vorinstanz finden und mithin als neue Vorbringen zu werten sind. Sodann wird die Verständlichkeit des fraglichen Textteils durch einen Schreibfehler beeinträchtigt, da die Worte "…musst sie sich somit im Schlafzimmer befunden haben" nicht abschliessend klar machen, ob damit die Geschädigte allein oder zusammen mit dem Beschwerdeführer gemeint ist. So oder anders bleibt die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, er habe dort also nicht unbemerkt die Schmuckschatulle entfernen können, nicht nachvollziehbar und entspricht insbesondere nicht den Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt. Schliesslich kann im Lichte des Willkürverbotes die Feststellung der Vorinstanz, die Geschädigte habe überzeugend ausgesagt, nicht dadurch umgestossen werden, dass diese anlässlich der Verhandlung vor der ersten Instanz die Marken der gestohlenen Natels nicht anzugeben vermochte. b) Unbehelflich ist sodann die Berufung des Beschwerdeführers auf Verletzung seines Gehörsanspruchs, weil weder die erste Instanz noch die Vorinstanz in ihren Begründungen seinen Einwand erwähnt hätten, in seinem Umfeld sei keiner der gestohlenen Gegenstände aufgefunden worden. Im Lichte der Tatsache, dass eine Behörde in ihre Erwägungen die wesentlichen Gesichtspunkte für den Entscheid zu erörtern hat und sich nicht mit jeder Behauptung und jeder rechtlichen Überlegung ausdrücklich auseinandersetzen muss, ist nicht zu beanstanden, dass der fragliche, sehr allgemein gehaltene Hinweis mit geringer Indizienkraft für eine Dritttäterschaft im vorinstanzlichen Entscheid nicht ausdrücklich behandelt, sondern stillschweigend verworfen wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben.

- 18 - III. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 402.-- Schreibgebühren, Fr. 247.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (ad DG040342), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC050061 — Zürich Kassationsgericht 10.03.2006 AC050061 — Swissrulings