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Zürich Kassationsgericht 31.08.2005 AC050060

31 août 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,603 mots·~18 min·3

Résumé

Beweiswürdigung, Anfechtung eines freisprechenden Urteils durch die Staatsanwaltschaft

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050060/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Viktor Lieber Zirkulationsbeschluss vom 31. August 2005 in Sachen Staatsanwaltschaft See / Oberland, Anklägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Markus Hohl, Staatsanwaltschaft See / Oberland, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich gegen X., …, Angeklagter und Beschwerdegegner amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. … betreffend vorsätzliche Tötung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2004 (WG030009/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdegegner fuhr am 15. November 2001, nachmittags, zusammen mit seiner damaligen Ehefrau, die am Steuer sass, in einem PW "..." von Zürich auf der Seestrasse in Richtung Männedorf. Gemäss Anklage stritten der Beschwerdegegner und seine Ehefrau heftig miteinander; in der Region Zürich-Tiefenbrunnen habe der Beschwerdegegner seiner Ehefrau eine Ohrfeige versetzt. Im Verlauf der Fahrt sei es zu weiteren Auseinandersetzungen gekommen; nachdem die Ehefrau gesagt habe, er (der Beschwerdegegner) solle Ruhe geben, habe dieser gesagt: "Si tu veux du silence, je te/nous en donne pour toujours". Darauf habe sich der Beschwerdegegner in der Absicht, sich und seine Frau zu töten, nach links gelehnt, habe mit beiden Händen das Lenkrad ergriffen und den mit ca. 60 bis 65 km/h fahrenden Wagen abrupt auf die linke Gegenfahrbahn gesteuert, wo reger Verkehr herrschte. Auf der Höhe Seestrasse 80 in Küsnacht kam es zu einer Frontalkollision mit dem von Maja Z. gelenkten Personenwagen "Peugeot 306"; den bei dieser Kollision erlittenen Verletzungen (Schädel-Hirn-Trauma) erlag Maja Z. am 5. Dezember 2001. Die Ehefrau des Beschwerdegegners erlitt als Folge des Unfalls eine Hirnerschütterung, einen Nasenbeinbruch sowie weitere Verletzungen (Quetschungen). Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage gegen den Beschwerdegegner wegen vorsätzlicher Tötung sowie wegen versuchter vorsätzlicher Tötung; daneben enthält die Anklage weitere - nicht mit dem hier interessierenden Sachverhalt zusammenhängende - Punkte (Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, einfache Körperverletzung, Fahren in angetrunkenem Zustand sowie Verletzung der Verkehrsregeln). Da der Beschwerdegegner den Vorwurf der vorsätzlichen (versuchten) Tötung nicht anerkannte, wurde er mit Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts vom 7. Oktober 2003 dem Geschworenengericht zur Aburteilung überwiesen.

- 3 - 2. Mit Urteil vom 24. März 2004 sprach das Geschworenengericht den Beschwerdegegner der mehrfachen Drohung, der einfachen Körperverletzung, des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig; vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung wie auch der versuchten vorsätzlichen Tötung sprach es ihn frei. In einem Punkt (Sachbeschädigung) trat das Gericht auf die Anklage nicht ein. Es bestrafte den Beschwerdegegner mit sechs Monaten Gefängnis, abzüglich 159 Tagen Untersuchungshaft. Der Vollzug der Strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben. Auf Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren der Geschädigten bzw. deren Angehöriger trat das Gericht nicht ein (KG act. 2). 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig angemeldete (KG act. 5) und begründete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft See/ Oberland (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit welcher diese beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Das Geschworenengericht liess sich mit Eingabe vom 11. Mai 2005 zur Beschwerde vernehmen (KG act. 9). Den Parteien wurde darauf Gelegenheit gegeben, um sich zu dieser Stellungnahme zu äussern (KG act. 10). Der Beschwerdegegner hat sich im Rahmen seiner Beschwerdeantwort zur Stellungnahme der Vorinstanz geäussert und beantragt im übrigen Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 12). Die Beschwerdeführerin hat sich nicht weiter vernehmen lassen. II.

- 4 - 1. Das Geschworenengericht hat den Beschwerdegegner nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung bzw. der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen, weil es in Würdigung sämtlicher Beweise davon ausging, es lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen, dass der Unfall vom Beschwerdegegner in Tötungs- bzw. Selbstmordabsicht herbeigeführt worden sei (Urteil S. 39 ff., 41). In diesem Zusammenhang erhebt die Beschwerdeführerin gestützt auf § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung (Beschwerde S. 10, Ziff. 3c). Daneben macht sie Aktenwidrigkeit geltend (Beschwerde Ziff. 4). Im Hinblick auf die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die sachrichterliche Beweiswürdigung nur dann mit Erfolg angefochten werden kann, wenn sie sich bei objektiver Betrachtungsweise als abwegig, d.h. schlechterdings unvertretbar erweist (SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 430 N 21). Die erfolgreiche Anfechtung eines Freispruchs setzt somit den Nachweis voraus, dass der Sachrichter in unvertretbarer Weise Zweifel an der Schuld des Angeklagten hegte. 2. Die erste (Teil-)Rüge (Beschwerde Ziff. 2, S. 2 ff.) bezieht sich auf die Feststellungen der Vorinstanz zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau. a) Das Geschworenengericht geht - nach zusammenfassender Wiedergabe und Würdigung der Aussagen der erwähnten Personen sowie nach Gegenüberstellung dieser Aussagen mit Aussagen Dritter - davon aus, dass den Aussagen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau Relativierungen und auch Widersprüche zu entnehmen seien, welche sie "in ihrer Glaubwürdigkeit etwa gleichermassen leicht beeinträchtigen" (Urteil S. 23). b) Diese Feststellung erachtet die Beschwerdeführerin als "mehr als erstaunlich" (Beschwerde S. 2 ff., 4). Auf der einen Seite stehe die Ehefrau des Beschwerdegegners, welche - wie die Vorinstanz anerkenne - grundsätzlich zurück-

- 5 haltend ausgesagt habe. Daran vermöge der Umstand nichts zu ändern, dass sie in der Untersuchung in Bezug auf einige Vorfälle übertrieben hatte; in der Hauptverhandlung habe sie diese Übertreibungen sofort relativiert. Auf der anderen Seite stehe der Beschwerdegegner, der nicht nur in einigen Punkten übertrieben habe, sondern seine Aussagen zu verschiedenen Vorfällen immer wieder grundlegend modifiziert habe. Zudem habe er auch gelogen, indem er die ihm zur Last gelegten Drohungen bestritten habe, und zwar offensichtlich wider besseres Wissen, nachdem die Verurteilung in diesem Punkt inzwischen rechtskräftig geworden sei. Sein Aussageverhalten müsse daher - so die Beschwerdeführerin - insgesamt als ausweichend und insofern als seltsam bezeichnet werden, als er sich bei Widersprüchen immer wieder ohne nachvollziehbaren Grund auf sein mangelhaftes Erinnerungsvermögen berufen habe. Bei objektiver Betrachtung müsse daher die allgemeine Glaubwürdigkeit der Ehefrau weit höher eingestuft werden als diejenige des Beschwerdegegners. c) Analysiert man die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit der beiden Beteiligten, so fällt auf, dass - entgegen der vorinstanzlichen Schlussfolgerung (Gleichwertigkeit der leichten Beeinträchtigung) bezüglich des Beschwerdegegners gewichtigere Vorbehalte angebracht werden als bezüglich seiner Ehefrau. So wird namentlich auf eine Tendenz zur Bagatellisierung gewisser Ereignisse hingewiesen, ebenso auf gewisse Ungereimtheiten hinsichtlich seiner Suizidandrohungen, seines Drogenkonsums und auch hinsichtlich der Frage, ob es zu Tätlichkeiten in der Ehe gekommen sei. Klare Widersprüche lokalisiert die Vorinstanz ferner in der Darstellung des Vorfalls mit dem Mobiltelefon der Ehefrau am Tag des Unfalls wie auch betreffend des Alkoholkonsums, der zum Selbstunfall vom 26. September 2002 führte. Demgegenüber werden in der Darstellung der Ehefrau zwar gewisse Übertreibungen bzw. nachträgliche Relativierungen festgestellt (so etwa bezüglich der Anzahl der Suizidandrohungen des Beschwerdegegners oder bezüglich des Verhaltens des Beschwerdegegners bei der Rückfahrt im Tram), doch halten sich diese Vorbehalte in engerem Rahmen als die gegenüber dem Beschwerdegegner geäusserten.

- 6 - Unter diesen Umständen ist einzuräumen, dass gegenüber der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschwerdegegners gewichtigere Vorbehalte angebracht worden sind als gegenüber der Glaubwürdigkeit der Ehefrau; in diesem Sinne äussert sich übrigens die Vorinstanz an anderer Stelle selbst (Urteil S. 41, Ziff. 4.3.2.: "Weshalb die Zeugin Q., welche einen grundsätzlich glaubwürdigeren Eindruck hinterliess ...[Hervorhebung durch das Kassationsgericht]"). Auf der anderen Seite ist aber zu berücksichtigen, dass es sich bei der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person um ein Kriterium von untergeordneter Bedeutung handelt im Hinblick auf die - letztlich allein entscheidende - Frage, ob deren konkrete Aussagen zum rechtlich massgeblichen Sachverhalt als glaubhaft erscheinen oder nicht. Massgebend bei der Beweiswürdigung ist mit anderen Worten nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zum erheblichen Sachverhalt, welche aufgrund einer Analyse des Aussageinhaltes in Verbindung mit weiteren Faktoren zu ermitteln ist (zum Ganzen THOMAS ZWEIDLER, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 1996, 105 ff, 113 ff., mit zahlreichen Hinweisen; ferner angefochtenes Urteil S. 14). Damit handelt es sich bei der festgestellten Unstimmigkeit betreffend die allgemeine Glaubwürdigkeit um eine Nuance im Gefüge der gesamten Beweiswürdigung, welche für sich allein betrachtet die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht als willkürlich erscheinen lässt. 3. Mit einer weiteren Rüge (Beschwerde Ziff. 3, S. 5 ff.) greift die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung an, soweit sie sich konkret auf die Frage nach der Ursache der Kollision vom 15. November 2001 bezieht. Thematisch geht es dabei im wesentlichen um zwei Aspekte: Zum einen um die Frage, ob, wann und in welcher Sprache der Satz des (sinngemässen) Inhalts "Jetzt sterben wir zusammen" (bzw. "Si tu veux du silence, je te/nous en donne pour toujours") seitens des Beschwerdegegners gefallen ist, und zum anderen darum, ob der Beschwerdegegner seiner Ehefrau willentlich bzw. in Tötungsabsicht ins Lenkrad gegriffen hat. 3.1 "Si tu veux du silence, je te/nous en donne pour toujours"

- 7 a) Das Geschworenengericht hält fest (Urteil S. 36 f.), die Ehefrau des Beschwerdegegners habe im Verlaufe der Untersuchung bzw. vor den Schranken verschiedene variierende Formulierungen des fraglichen Satzes genannt, und sie sei zudem auch nicht hundertprozentig sicher gewesen, ob der Satz auf Französisch oder auf Deutsch gesagt worden sei. Im Rahmen seiner Beweiswürdigung weist das Gericht auf die Möglichkeit bzw. die Gefahr hin, dass eine unvollständige Erinnerung gedanklich ergänzt worden sein könnte (Urteil S. 41). Im Verlaufe des Prozesses sei durch die verschiedenen Aussagen auch der Eindruck entstanden, dass der fragliche Satz gewissermassen losgelöst von der übrigen Diskussion gefallen sein könnte; immerhin wird gleichzeitig festgestellt, die Erfindung eines solchen Satzes erscheine als "nicht recht nachvollziehbar". b) In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf ihr Plädoyer vor den Schranken - geltend (Beschwerde S. 5 ff.), dass die Variationen betreffend die genaue Formulierung und die Unsicherheit der Zeugin in Bezug auf die verwendete Sprache Realitätskriterien darstellten. Der betreffende Satz sei im Rahmen eines heftigen Streites gefallen, und unmittelbar darauf sei die schwere Kollision erfolgt. Diese Stresssituation sowie der traumatisierende Zusammenstoss hätten offensichtlich dazu geführt, dass das Erinnerungsvermögen der Zeugin eingeschränkt gewesen sei. Die Botschaft (bewusstes Herbeiführen einer Frontalkollision mit dem Ziel, gemeinsam zu sterben) sei jedoch immer die gleiche gewesen. Diesbezüglich sei somit das Aussageverhalten der Zeugin konstant gewesen, was in hohem Mass für den Wahrheitsgehalt spreche (Beschwerde S. 6). Wenn die Vorinstanz auf die Gefahr hinweise, dass eine unvollständige Erinnerung gedanklich ergänzt worden sein könnte, sei dies schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Zeugin stets ausgesagt habe, dass der Beschwerdegegner beim Eingreifen ins Lenkrad eine Äusserung getan habe, welche die von ihr glaubhaft angegebene Botschaft "jetzt sterben wir zusammen" enthalten habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin eine unvollständige Erinnerung um eine solche Botschaft ergänzt habe, seien nicht vorhanden. Wenn sie sich anlässlich

- 8 der Hauptverhandlung, mithin mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall, nur noch unvollständig an den Satz zu erinnern vermochte, spreche es für die Aufrichtigkeit der Zeugin, dass sie diese Erinnerungslücke offen zugab. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Zeugin auch deshalb sehr hoch sei, weil die fragliche Äusserung des Beschwerdegegners in optimaler Weise mit dem (gleichzeitig erfolgten) Griff ins Lenkrad korrespondiere. Völlig unklar bleibe - so die Beschwerdeführerin weiter (Beschwerde S. 6/7) -, inwiefern der Eindruck entstanden sein solle, dass der betreffende Satz losgelöst von der übrigen Diskussion geäussert worden sein könnte bzw. was die Vorinstanz damit ausdrücken wolle. Die Aussagen der Zeugin seien vielmehr derart eindeutig, dass jeder Versuch, eine andere Botschaft daraus herauszulesen, zum Scheitern verurteilt sei c) Der Beschwerdegegner bestritt vor der Vorinstanz (wie schon zuvor) mit Entschiedenheit, den fraglichen Satz gesagt zu haben (Prot. GG S. 134). Die Ehefrau hatte von Anfang ausgesagt, der Beschwerdegegner habe eine Äusserung mit dem fraglichen Inhalt unmittelbar vor dem Unfall gemacht, schwächte diese Aussage aber vor den Schranken immerhin insoweit ab, als sie sich mit Sicherheit nur noch an den Satzteil "Ah, tu veux du silence ..." zu erinnern vermochte, was sie als Drohung mit offenem Ausgang aufgefasst habe (Prot. GG S. 213, 223; vgl. Urteil S. 37). Weiter gehende Satzteile ("Es ist fertig, wir sterben jetzt beide") bezeichnete sie als zu literarisch bzw. theatralisch, um wahr zu sein, bzw. als Interpretation (Prot. GG S. 224). Wenn das Geschworenengericht - wenn auch offensichtlich mit grossen Bedenken - den rechtsgenügenden Nachweis dafür, dass der fragliche Satz vom Beschwerdegegner unmittelbar vor der Kollision geäussert wurde, als nicht erbracht erachtete, kann dies nicht als willkürlich, d.h. schlechterdings unhaltbar bezeichnet werden. Es ist zumindest nicht völlig auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner unmittelbar vor dem Unfall zwar einen Satz des Inhaltes "Ah, tu veux du silence ..." gesagt hatte, wobei die weitergehende Interpretation, was damit gemeint war, durchaus divergieren kann. Insofern durfte bzw. musste die Vorinstanz

- 9 aber, wenn sie diesbezüglich Zweifel hegte, nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten des Beschwerdegegners davon ausgehen, eine eigentliche Botschaft des Inhaltes, wonach der Beschwerdegegner seinen eigenen und den Tod seiner Ehefrau herbeiführen wollte, sei nicht geäussert worden. Dafür konnte sich die Vorinstanz im übrigen auch auf die (nicht angefochtene) Feststellung stützen, wonach das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte für eine bestehende oder latente Suizidalität des Beschwerdegegners erbracht hatte (Urteil S. 39). 3.2 Griff ins Steuerrad a) In diesem Zusammenhang hat das Geschworenengericht erwogen (Urteil S. 39 f.), das Aussageverhalten des Beschwerdegegners - welches von markanten Relativierungen, Widersprüchen, aber auch Anpassungen an weitere Erkenntnisse und Aussagen geprägt sei (Urteil S. 37 f.) - sei "alles andere als überzeugend". Damit lasse sich jedoch einzig festhalten, dass seinen Aussagen, wonach er seiner Ehefrau nie ins Steuer gegriffen habe, kein grosses Gewicht beigemessen werden dürfe. Das Geschworenengericht weist darauf hin, dass sowohl von der festgestellten Persönlichkeitsstruktur (Impulsivität) wie auch von der Motivlage (Bekanntgabe der Trennungsabsicht seitens der Ehefrau) her gewisse Voraussetzungen für einen Selbstmord mit gleichzeitiger Tötung des Partners vorhanden gewesen seien. Andererseits habe das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte für eine konkret bestehende Suizidalität erbracht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner unzuverlässige Aussagen gemacht habe, bilde keinen positiven Beweis für eine entsprechende Tötungsabsicht. Es sei sein gutes Recht, seine Tatbegehung in Abrede zu stellen, und sein Aussageverhalten könne durchaus Sinn machen. Wenn er, wie er selbst zugebe, seine Frau als Lenkerin möglicherweise - auf welche Weise auch immer - behindert habe, könne er ein Interesse daran haben, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen, indem er, wenngleich nicht überzeugend, seine Sicht der Dinge dartue. Sodann weist das Geschworenengericht darauf hin (Urteil S. 40), dass die Darstellung der Zeugin (Griff ins Steuer mit der Absicht, das Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn zu lenken) zwar relativierend, aber zunächst durchaus glaubhaft er-

- 10 scheine. Das Gericht zieht dann in Betracht, dass bereits vor Antritt der gemeinsamen Fahrt über Stunden hinweg heftig verbal und auch tätlich gestritten worden sei, wobei die Auseinandersetzungen im Fahrzeug eskaliert seien. Es müsse angenommen werden, dass damit die Wahrnehmungsfähigkeit beider Beteiligten eingeengt gewesen sei. Ausgehend von dieser Atmosphäre im Fahrzeug könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass gegenseitige Tätlichkeiten nur stattfanden, als das Auto in Tiefenbrunnen beim Rotlicht stand; vielmehr sei durchaus denkbar und nicht auszuschliessen, dass solche auch während der Fahrt ausgeübt worden sein könnten. Diese wohl aussergewöhnliche Hektik während der Fahrt und die damit verbundene Dynamik des Geschehensablaufes liessen eine exakte und zuverlässige Chronologie im Nachhinein nicht erstellen; ebensowenig lasse sich zweifelsfrei abklären, wie genau und im einzelnen die Einwirkung des Beschwerdegegners auf seine Ehefrau unmittelbar vor der Kollision gewesen sei. Der mögliche Variantenrahmen reiche von leichter Touchierung der Geschädigten oder des Steuerrades bis hin zu massiver Einwirkung auf das Steuerrad. Zweifel daran, dass eine Verhaltensweise vorliege, welche zwingend die Absicht beinhaltete, auf die Gegenfahrbahn zu steuern, liessen sich somit nicht ausräumen, und der Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner mit Tötungsabsicht ins Steuer griff, lasse sich nicht rechtgenügend erbringen (Urteil S. 41). b) Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihrer Rüge zunächst auf die Aussagen der Ehefrau vor der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner seine Hände auf die ihren gelegt und nach links gelenkt habe; er habe mit seinem Gewicht gegen ihre Schulter gelehnt und sie dadurch gegen die Türe gedrückt. Sie habe keine Chance gehabt, etwas dagegen zu tun, so schnell sei das Ganze gegangen. Mit diesen Aussagen - so die Beschwerdeführerin - setze sich die Vorinstanz nicht auseinander, und dies, obschon keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass sie nicht der Wahrheit entsprächen. Insbesondere könne ausgeschlossen werden, dass die Zeugin einer Sinnestäuschung unterlegen sei oder dass sie ihre Erinnerung an die Unfallursache im Nachhinein auf Grund eigener Überlegungen rekonstruiert oder ergänzt hätte.

- 11 - Die Beschwerdeführerin weist namentlich darauf hin, die Zeugin habe bereits unmittelbar nachdem sie aus dem Unfallfahrzeug befreit worden war, dem anwesenden Polizeibeamten gegenüber ausgesagt, dass nicht sie am Unfall schuld sei, sondern dass ihr Ehemann ihr ins Steuer gegriffen und seine Tötungsabsicht geäussert habe; dies habe der betreffende Polizeibeamte vor Gericht bestätigt. Das demgegenüber ausweichende und unkonstante Aussageverhalten des Beschwerdegegners - dem im übrigen angesichts aktenkundiger anderer Vorfälle eine Tat wie das hier eingeklagte Tötungsdelikt zumindest zuzutrauen sei - bilde einen klarer Hinweis dafür, dass die Bestreitung des eingeklagten Sachverhaltes unglaubhaft sei (Beschwerde S. 9). Indem die Vorinstanz die glaubhaften Aussagen der Ehefrau des Beschwerdegegners und des Polizeibeamten, die einen klaren Beweis für vorsätzliches Handeln des Beschwerdegegners darstellten, ausser Acht gelassen habe, habe sie eine abwegige und damit willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. c) Vorab trifft nicht zu, dass sich die Vorinstanz nicht mit den Aussagen der Ehefrau des Beschwerdegegners auseinandergesetzt habe; im Gegenteil hält das Gericht fest (Urteil S. 37), diese habe die Unfallursache "von Anfang an einheitlich dahingehend geschildert, dass der Angeklagte ihr ins Steuer gegriffen und das Fahrzeug absichtlich nach links auf die Gegenfahrbahn gelenkt habe". Sodann verweist das Gericht - wie bereits erwähnt - ausdrücklich auf Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschwerdegegners, welches es denn auch als alles andere als überzeugend taxiert. Auch hier lässt die Vorinstanz unschwer erkennen, dass sehr vieles für die Darstellung der Ehefrau - und somit gegen den Beschwerdegegner - spricht. Wenn sie gleichwohl der Auffassung ist, letzte Zweifel an einer tatsächlich vorhandenen Tötungsabsicht des Beschwerdegegners liessen sich nicht ausräumen, ist sie wiederum nicht in Willkür verfallen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass sich schon - willkürfrei (Ziff. 3.1 vorstehend) - der Nachweis dafür, dass unmittelbar zuvor der Satz ("Jetzt sterben wir zusammen", bzw. "Si tu veux du silence, je te/nous en donne pour toujours") gefallen ist, nicht erbringen lässt; nur wenn davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdegegner diesen Satz unmittelbar vor der Kollision tatsächlich

- 12 gesagt hätte, müsste angesichts der weiteren Beweislage wohl auch angenommen werden, er habe tatsächlich in Tötungsabsicht ins Lenkrad gegriffen. Unter den hier gegeben Umständen durfte jedoch das eine wie das andere willkürfrei als nicht rechtsgenügend erwiesen betrachtet werden. 3.3 Damit erweist sich die gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz erhobene Rüge als unbegründet. 4. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Nichtigkeitsgrund der aktenwidrigen tatsächlichen Annahme im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 5 StPO (Beschwerde Ziff. 4, S. 10 f.). a) Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, A. (der Freund der Ehefrau) habe vor Schranken ausgesagt, die Ehefrau des Beschwerdegegners habe ihm erstmals anlässlich eines Telefonates aus dem Krankenhaus geschildert, dass der Beschwerdegegner ihr ins Steuer gegriffen habe. Auffallend sei - so die Vorinstanz -, dass A. solches noch in der Untersuchung unerwähnt gelassen habe (Urteil S. 40). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe nicht zu, dass A. in der Untersuchung nicht erwähnte, dass ihm die Zeugin anlässlich eines Telefonates aus dem Krankenhaus geschildert hatte, dass ihr der Beschwerdegegner ins Steuer gegriffen und dass der Unfall sich mit dessen aktivem Zutun erreignet hatte. In Tat und Wahrheit habe A. bereits am 25. Januar 2002 als Zeuge ausgesagt, dass ihm die Ehefrau aus dem Unispital Zürich angerufen und dabei erwähnt hatte, dass nicht sie die Verursacherin des Unfalls sei, sondern dass ihr Mann ihr ins Steuer gegriffen hatte. Damit erweise sich die angefochtene Feststellung der Vorinstanz als blanker Irrtum. b) In seiner Vernehmlassung räumt das Geschworenengericht ein (KG act. 9), die nochmalige Einsicht in das geschworenengerichtliche Verhandlungsprotokoll ergebe, dass der fragliche Satz nicht zutreffe und richtigerweise zu streichen sei. Immerhin sei aber daran zu erinnern, dass A. weder in der Untersuchung noch vor Geschworenengericht geäussert habe, von der Ehefrau des Beschwer-

- 13 degegners erfahren zu haben, dass der Beschwerdegegner ihr gegenüber den angeblich gefallenen Satz betreffend "gemeinsames Sterben" oder "Ruhe geben für immer" erwähnt habe. Am Ergebnis vermöge der hier festgestellte Fehler damit jedenfalls nichts zu ändern; die entstandenen Zweifel liessen sich nicht ausräumen. Auch der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, das festgestellte Versehen habe sich jedenfalls nicht auf das angefochtene Urteil ausgewirkt (KG act. 12 S. 8/9). c) Es trifft zu, dass der Zeuge A. - entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil - bereits in der Untersuchung ausgesagt hatte, die Ehefrau des Beschwerdegegners habe ihm noch aus dem Spital telefoniert und dabei gesagt, der Beschwerdegegner habe ihr ins Steuer gegriffen (HD act. 18/3 S. 2); etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Protokoll der Vorinstanz (Prot. GG S. 389). Dieses Versehen führt aber mangels Erheblichkeit nicht zur Gutheissung der Beschwerde. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Befragung von A. darum ging, wie dieser Zeuge Kenntnis vom angeblich geäusserten Satz unmittelbar vor der Kollision erhalten hatte; es ging also um den Inhalt der Diskussion, nicht um die Frage nach dem Griff ins Steuer. Unter diesen Umständen kann füglich ausgeschlossen werden, dass sich das Versehen auf den Entscheid ausgewirkt hat. 5. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens (einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 14 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kantons Zürich sowie das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: (Lieber)

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