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Zürich Kassationsgericht 31.01.2006 AC050054

31 janvier 2006·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·14,798 mots·~1h 14min·3

Résumé

Beweiswürdigung in Strafsachen Indizienbeweis Nachweis des NichtigkeitsgrundesAnklagegrundsatz

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050054/U/cap, damit vereinigt AC050035 und AC050053 Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 31. Januar 2006 in Sachen 1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt 2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt 3. C., bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt 1 - 3 Angeklagte, Appellanten, Anschlussappellaten und Beschwerdeführer gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Appellatin, Anschlussappellantin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2. E., 3. F., 4. G., 5. H., 2 - 5 Geschädigte und Beschwerdegegner betreffend Raub etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2004 (SB040099/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Anklageschrift vom 7. Mai 2003 warf die Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich den Angeklagten A., B. und C. vor, am 13. Mai 2002 den Freizeitclub Seebach an der ____gasse x in Zürich-Seebach überfallen zu haben. Zu dritt hätten sie zwischen ca. 03.00 Uhr und ca. 03.50 Uhr mit schwarzen Masken bedeckt und bewaffnet den Freizeitclub betreten, die Waffen auf die Gäste gerichtet, diese teilweise gefesselt, durchsucht und ihnen Handys, Schmuck, Bargeld und weitere Wertgegenstände abgenommen. Mit dem Fahrzeug von A. seien sie geflüchtet und nach Uster gefahren, wo sie die Beute geteilt hätten (Anklage BG act. HD 95 S. 6 f.). A. gestand (vgl. dazu aber das erstinstanzliche Urteil OG act. 131 S. 35 f., wonach nicht ernsthaft von einem Geständnis gesprochen werden könne), das Fluchtfahrzeug von Zürich-Seebach nach Uster gesteuert zu haben. Eine weitere Mitwirkung bestritt er. B. und C. stellten jegliche Tatbeteiligung in Abrede (angefochtenes Urteil OG act. 162 S. 12 vor Ziff. 2). Am 18. Dezember 2003 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, alle drei Angeklagten schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. A. sprach es zusätzlich schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, C. der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a. A. wurde mit 3 ¾ Jahren Zuchthaus bestraft, B. und C. je mit 3 ½ Jahren Zuchthaus, C. zudem mit einer Busse von Fr. 300.-- (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 104 f.). Alle drei Angeklagten erklärten Berufung gegen dieses Urteil (BG act. 128 - 130). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (OG act. 155).

- 3 - Mit Urteil vom 10. Dezember 2004 sprach auch das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, A., B. und C. je schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Vom Vorwurf der falschen Anschuldigung sprach es A. frei. C. sprach es zusätzlich schuldig der mehrfachen Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von dessen Art. 33 Abs. 1 lit. a. Das Obergericht bestrafte alle drei Angeklagten je mit 3 ½ Jahren Zuchthaus, C. ebenfalls zudem mit einer Busse von Fr. 300.-- (OG act. 162 S. 69). 2. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 10. Dezember 2004 führen alle drei Angeklagten kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. A. beantragt mit seiner rechtzeitigen (OG act. 160, 169, Prot. = act. 161 S. 77, act. 172, Kass.-Nr. AC050054 act. 1) Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es ihn betrifft, mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf der falschen Anschuldigung, und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz (Kass.-Nr. AC050054 act. 1 S. 2). C. beantragt mit seiner ebenfalls rechtzeitigen (OG act. 160, 165, Prot. = act. 161 S. 75, act. 172, Kass.-Nr. AC050035 act. 7) Beschwerde ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es ihn betrifft, und die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz (Kass.-Nr. AC050035 act. 7 S. 2). B. beantragt mit seiner auch rechtzeitigen (OG act. 160, 166, Prot. = act. 161 S. 76, act. 172; Kass.-Nr. AC050053 act. 1) Beschwerde die Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 1.c (Schuldspruch betreffend B.), 2.c (Strafe betreffend B.), 6.a und 6.b (Verpflichtungen zu Schadenersatzzahlungen), 7 (Bestätigung des erstinstanzlichen Kostendispositivs) und 9 (Kostenauflage des Berufungsverfahrens) des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Freisprechung bzw. zur Neubeurteilung (Kass.-Nr. AC050053 act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassungen zu den Nichtigkeitsbeschwerden (Kass.-Nr. AC050054 act. 10, Kass.-Nr. AC050035 act. 13, Kass.-Nr. AC050053 act. 11), die Staatsanwaltschaft auf Beschwerdeantworten (Kass.-Nr. AC 050054 act. 9, Kass.-Nr. AC050035 act. 10, Kass.-Nr. 050053 act. 10). Die Geschädigten E., F., G. und H. reichten innert Fristen (Kass.-Nr. AC050054 act. 7, 8/3a - 8/3d, 8/4, 8/5, 8/6,

- 4 - Kass.-Nr. AC050035 act. 8, 9/3a - 9/3d, 9/4b, 9/5b, 9/6, Kass.-Nr. AC050053 act. 8, 9/3a-d, 9/4, 9/5, 9/6) keine Beschwerdeantworten ein. Die Angeklagten B. und C. haben auch je eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts eingereicht (OG act. 179 und 181). II. Alle drei Beschwerden der drei Angeklagten A., B. und C. richten sich gegen das nämliche obergerichtliche Urteil vom 10. Dezember 2004. Die Verfahren fanden vor den Vorinstanzen vereint statt. Auch die Beschwerdeverfahren sind deshalb zu vereinigen und unter der Nummer des Beschwerdeverfahrens des Angeklagten 1, A., Kass.-Nr. AC050054, weiterzuführen. Sodann rechtfertigt es sich aufgrund der vorinstanzlichen Vorgehensweisen, die Beschwerden nicht nach dem Zeitpunkt ihres Eingangs, sondern in der Reihenfolge zu behandeln, in welcher die Vorinstanzen die Tatvorwürfe prüften. III. Nichtigkeitsbeschwerde von A. (AC050054) 1. Auch A. bestritt ursprünglich jegliche Tatbeteiligung (vgl. die Zitate seiner Aussagen im erstinstanzlichen Urteil OG act. 131 S. 28 - 32 und im vorinstanzlichen Urteil KG act. 2 S. 14 f.). Es stand fest, dass die Täter beim Raubüberfall den PW BMW 320 von A. benutzt hatten. Ursprünglich hatte A. behauptet, D. - ein Kollege und der Mieter der Wohnung, in welcher auch A. gewohnt hatte - habe sein Auto entwendet und ihm erzählt, dass er zusammen mit anderen einen Überfall verübt habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 mit Verweisung auf BG act. HD 14/3 S. 2). Schliesslich gestand aber A. ein, selber der Lenker seines beim Raub verwendeten PW gewesen zu sein. Während des Raubes habe er im bzw. beim Fahrzeug gewartet, bis die Täter gekommen waren, um mit ihnen nach Uster zu fahren (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 16 f.). In Uster habe er einen "I." und einen Kollegen von "I." getroffen. Mit "I." sei er nach Dübendorf gefahren

- 5 und von dort weiter nach Seebach. Es habe auch noch andere Autos gehabt. In Seebach habe "I." Kleider von ihm gewollt. Da habe er geahnt, dass sie etwas vorhätten. Ca. 20 Minuten später sei "I." wieder zurück gekommen mit Pullover, Maske und Handschuhen. Auf der Heimfahrt habe er A. gesagt, was er gemacht habe. Er, A., sei nur im Auto dabei gewesen. Er sei nicht im Freizeitclub drin gewesen (BG Prot. S. 19 f., OG Prot. = act. 161 S. 25 - 29). Die Vorinstanzen stellten demgegenüber fest, dass auch A. einer der drei maskierten Täter war, welche am 13. Mai 2002 im Freizeitclub in Seebach die Gäste fesselten und ausraubten (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 77, angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 30). A. macht mit seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz habe diesen Schluss allein auf folgende fünf Indizien gestützt: a) Auf ein Telefongespräch zwischen A. und einem gewissen K. vom 15. Mai 2002. b) Auf die Tatsache, dass A. Anstalten zur Flucht getroffen habe. c) Auf die angebliche Tatsache, dass sich DNS-Spuren von A. zusammen mit DNS-Spuren von C. und D. vor allem um die Mund-Nase-Partie einer improvisierten Maske befunden hätten. d) Auf den Fund eines aus der Deliktsbeute stammenden Natels in der Kartentasche der Fahrertür des Fahrzeuges von A. e) Auf die angebliche Tatsache, dass A. befürchtet habe, sein Pflichtverteidiger habe sein Berufsgeheimnis verletzt, indem er dem Bezirksanwalt mitgeteilt habe, sein Mandant habe nicht bloss im Auto gewartet, sondern sei einer der maskierten Täter gewesen. Dies habe A. befürchtet, weil ihm nicht mehr bewusst gewesen sei, was er dem Verteidiger eigentlich gesagt habe.

- 6 - Alle anderen Erwägungen zur Beweiswürdigung sprächen lediglich dafür, dass A. am Raub beteiligt gewesen sei, was von ihm gar nicht bestritten werde. Sie enthielten aber keinen Hinweis, dass er tatsächlich einer der drei Maskierten gewesen sei, welche ins Lokal eingedrungen seien. Drei der genannten fünf Indizien seien mit Nichtigkeitsgründen behaftet und fielen deshalb als belastende Indizien dahin. Die verbleibenden belastenden Indizien genügten nicht, um davon auszugehen, A. sei einer der Täter gewesen, welche ins Lokal eingedrungen seien (Beschwerde KG act. 1 S. 3 f.). 2. Im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde gründete die Vorinstanz die Feststellung, dass A. über seine schliesslich zugegebene Tatbeteiligung als blosser Chauffeur seines beim Raub benutzten Fahrzeuges hinaus einer der drei maskierten Täter im Freizeitclub war, nicht ausschliesslich auf die fünf in der Beschwerde genannten Indizien. Vielmehr verwies die Vorinstanz zunächst im Sinne von § 161 GVG auf die erstinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 unten). Damit wurden die erstinstanzlichen Erwägungen Bestandteil des angefochtenen Urteils, soweit die Vorinstanz nicht explizit davon abwich (vgl. auch dazu angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 unten letzter Satz). a) Die Erstinstanz erwog, jeder der drei Angeklagten habe für sich höchst widersprüchliche Aussagen gemacht. Keiner besitze ein Alibi. Es belaste sie erheblich, dass ihre Angaben über Aufenthaltsorte und Tätigkeiten im tatkritischen Zeitraum nicht nur nicht bestätigt, sondern hätten widerlegt werden können. Alle drei Angeklagten hätten für den tatkritischen Zeitraum nicht angeben können bzw. wollen, was sie genau getan hätten. Es sei nachgewiesen, dass sie sich zum Tatzeitpunkt in Zürich aufgehalten hätten, dass sie zuvor und danach untereinander Verbindungen mit ihren Mobiltelefonen gehabt hätten und dass während des tatkritischen Zeitraumes mit ihren Mobiltelefonen gar keine Verbindungen aufgenommen worden seien, weder untereinander noch mit anderen Teilnehmern. Ihre Mobiltelefone seien nicht benutzt worden, sie hätten abgeschaltet sein müssen. Bei ihren letzten und ersten Verbindungen vor und nach dem Unterbruch hätten sie sich gemäss den Antennenstandorten aufgrund der rückwirkenden

- 7 - Teilnehmeridentifikation ungefähr an den gleichen Standorten befunden. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass sie den tatkritischen Zeitraum gemeinsam verbracht hätten. Es sei nun aber nicht einsehbar, was für eine Betätigung es sein könnte, die es den drei Angeklagten - jedem für sich - verunmögliche, über ihr Verhalten Auskunft zu geben. Der Tatvorwurf wiege zu schwer, als dass vernünftigerweise andere Handlungen vorstellbar wären, die es aus Sicht jedes Angeklagten notwendig und gerechtfertigt erscheinen lassen möchten, sie zu verbergen und darüber zu schweigen. Daher sei zu folgern, dass die drei Männer, welche damals mit Masken über den Gesichtern die im Freizeitclub anwesenden Personen beraubt hätten, die Angeklagten A., B. und C. gewesen seien (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 76 f.). b) Damit setzt sich die Beschwerde von A. nicht auseinander. Die Rügen in der Beschwerde gehen daran vorbei. Sie vermögen schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund bei dieser vorinstanzlichen Beweiswürdigung nachzuweisen. Die Beschwerde von A. ist schon aus diesem Grund abzuweisen. 3. Gleichwohl sei nachfolgend auf die einzelnen Rügen eingegangen. Die damit beanstandeten vorinstanzlichen Feststellungen waren für die Vorinstanz immerhin ergänzende bzw. verstärkende belastende Indizien. 4. In einem Schreiben vom 21. Februar 2003 an den Bezirksanwalt hatte A. erklärt, er habe gedacht, dass sein Anwalt das Anwaltsgeheimnis verletzt habe, als der Bezirksanwalt ihm vorgeworfen habe, dass er nicht nur im Auto gewesen sei (BG act. HD 83/50). Die Vorinstanz erwog dazu, A. habe damit selbst zum Ausdruck gebracht, er habe die Anwesenheit im Club seinem Anwalt anvertraut. Für diese Schlussfolgerung verwies die Vorinstanz auf die erstinstanzliche Begründung (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28). Die Erstinstanz erwog, Ausgangspunkt des Vorwurfs der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses sei ein Vorhalt des Bezirksanwalts anlässlich der Einvernahme vom 12. Juli 2002 gewesen, als dieser A. vorgeworfen habe, er habe nicht nur draussen im Auto gewartet, sondern sei drin im Club beim Raub gewesen. A. habe in seinem Schreiben vom 21. Februar 2003 den Vorwurf der Geheimnisverletzung nicht auf

- 8 das von ihm angegebene blosse Warten im Auto bezogen, sondern auf die ihm vorgeworfene Anwesenheit im Clublokal. Er habe nicht den Standpunkt eingenommen, dieser Vorwurf sei frei erfunden, stimme nicht oder es liege allenfalls ein Missverständnis vor, sondern er habe gedacht, dass sein Anwalt sein Geheimnis verletzt habe, als der Bezirksanwalt ihm (A.) in der Einvernahme vorgeworfen habe, dass er nicht nur im Auto gewesen sei. In logischer Würdigung des Inhalts dieses Schreibens habe A. damit indirekt selber zum Ausdruck gebracht, er habe die Anwesenheit im Club seinem Anwalt als Geheimnis anvertraut (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 37). a) In der Beschwerde macht A. geltend, er habe seinem Verteidiger erklärt, er sei insofern am Raub beteiligt gewesen, als er Chauffeur gewesen sei und im Auto gewartet habe. Mehr könne diesbezüglich nicht aus seinem Schreiben vom 21. Februar 2003 geschlossen werden. Insbesondere seien die Folgerungen unhaltbar, A. habe seinem Verteidiger anvertraut, er sei im Lokal gewesen, und er habe beim Verfassen dieses Schreibens befürchtet, sein Verteidiger habe dies dem Bezirksanwalt mitgeteilt (Beschwerde KG act. 1 S. 6 - 8). b) Diese Rüge ist als solche berechtigt. Bis zur Einvernahme vom 12. Juli 2002 hatte A. jegliche Tatbeteiligung bestritten, insbesondere auch, dass er selber sein Auto gelenkt habe. Der Bezirksanwalt hielt ihm vor, dass er der einzige der in Frage kommenden Täter mit blauen Augen sei. Die folgende Antwort von A. und die anschliessende Frage des Bezirksanwalt lauten wie folgt (BG act. HD 14/11 S. 3): "Es gibt genügend Leute mit blauen Augen. Es stimmt nicht, dass ich drin war. Sie haben eben auch nicht im Auto draussen gewartet! Sie waren drin im Club beim Raub." Hatte A. bis zu diesem Zeitpunkt zwar seinem Verteidiger anvertraut, dass er draussen im Auto gewartet hatte, dies aber in der Untersuchung bisher noch nicht erklärt, sondern entweder keine Aussagen gemacht (BG act. HD 14/11 S. 1) oder jegliche Tatbeteiligung bestritten, konnte er durchaus aus dem bezirksanwaltschaftlichen Vorhalt, er habe eben auch nicht im Auto draussen gewartet,

- 9 befürchten, dass sein Verteidiger dies dem Bezirksanwalt erzählt hatte. Dies konnte er unter diesen Umständen durchaus auch dann befürchten, wenn er seinem Verteidiger nicht anvertraut hatte, dass er selber im Club gewesen sei. Die Formulierung im Schreiben vom 21. Februar 2003, er habe die Befürchtung der Verletzung des Anwaltsgeheimnisses gehabt, als der Bezirksanwalt ihm vorgeworfen habe, dass er nicht nur im Auto gewesen sei, kann auf beide Möglichkeiten bezogen werden, nämlich sowohl darauf, dass sich A. dabei auf den Vorhalt bezog, im Auto gewesen zu sein, als auch darauf, dass er sich dabei auf den Vorhalt bezog, nicht nur im Auto, sondern drin gewesen zu sein. Ist nicht nur die letztgenannte Interpretation möglich, sondern mit mindestens gleicher Wahrscheinlichkeit eben auch die erstgenannte, darf nicht zulasten von A. nur von der letztgenannten ausgegangen werden, wie die Vorinstanzen dies taten. Beim tatsächlichen Vorhandensein der erstgenannten Möglichkeit kann sich die zitierte Bemerkung im Schreiben vom 21. Februar 2003 nicht als über das Zugeständnis des Wartens im Auto hinausgehendes belastendes Indiz zum Nachteil von A. in dem Sinne auswirken, als daraus einzig geschlossen werden dürfte, dass A. damit zum Ausdruck gebracht hätte, er habe die Anwesenheit im Club seinem Anwalt anvertraut. Die zitierte Bemerkung im Schreiben vom 21. Februar 2003 muss als belastendes Indiz entfallen. c) Das ändert indes nichts an der gesamthaften vorinstanzlichen Schlussfolgerung (vgl. dazu vorstehend Ziff. 2 und nachfolgend Ziff. 7). d) Die Beschwerde von A. macht darüber hinaus geltend, die vorinstanzliche Annnahme, er habe seinem Verteidiger anvertraut, dass er im Club gewesen sei, verletze die durch § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK garantierten Verteidigungsrechte. Die gehörige Verteidigung setze voraus, dass der Angeschuldigte bei vermeintlich begründeten Zweifeln an der Verteidigung seine Beanstandungen vorbringen könne. Der Umstand, dass er das tue, und der Inhalt der Beanstandungen dürften unter keinen Umständen zum Nachteil des Angeschuldigten verwendet werden. Das Gegenteil bedeutete, dem Angeschuldigten die Möglichkeit zu nehmen, die Rechtmässigkeit und Gehörigkeit seiner Verteidigung geltend zu machen (Beschwerde KG act. 1 S. 8 f.). Die gerügte

- 10 - Verletzung des Rechts auf Verteidigung sei ein absoluter Nichtigkeitsgrund (Beschwerde KG act. 1 S. 13 a.E.). Nach der vorstehenden Feststellung, dass die Bemerkung von A. in seinem Schreiben vom 21. Februar 2003 nicht im Sinne der Vorinstanzen als belastendes Indiz gelten kann, ist die Rüge der Verletzung des Rechts auf Verteidigung obsolet. Auch wenn diese Rüge zuträfe, könnte sie keine darüber hinausgehenden Konsequenzen haben (vgl. vorstehend lit. c und Ziff. 2 sowie nachfolgend Ziff. 7). 5. Die Vorinstanz hielt fest, dass ab einem schwarzen Pulloverärmel, der bei der Mittelkonsole im (beim Raub von den Tätern benutzten) BMW (von A.) zwischen den Vordersitzen sichergestellt worden sei, im mutmasslichen Mund- Nasen-Bereich ein Asservat entnommen worden sei. Die DNA-Spurenidentifizierung habe ergeben, dass eine Mischspur von mindestens vier Personen vorliege. Das am stärksten hervortretende DNA-Profil sei jenes von A. Allerdings handle es sich beim Pullover um ein Kleidungsstück von A., weshalb davon auszugehen sei, dass er ihn auch sonst schon getragen habe und dadurch DNA-Spuren habe setzen können. Trotzdem bilde der Umstand, dass diese Spur vom mutmasslichen Mund-Nasenbereich stamme, einen Hinweis dafür, dass A. diesen abgeschnittenen Pulloverärmel tatsächlich übergestülpt gehabt habe. Allerdings handle es sich um ein Indiz von eher geringfügigem Beweiswert dafür, dass es sich bei A. um einen der maskierten Täter handle, die sich ins Lokal hinein begeben hatten. Als Spurengeber an der Mischspur könnten aber auch C. sowie D. nicht ausgeschlossen werden. Deshalb sei in Betracht zu ziehen, dass auch diese beiden den Ärmel vor der Tatbegehung über den Kopf gestülpt hatten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22 f.). a) A. macht in der Beschwerde geltend, die Vorinstanz stütze sich für die tatsächliche Annahme, die DNS sei vor allem im Bereich der Mund-Nasenpartie gefunden worden, auf das Gutachten des IRM vom 10. Oktober 2002. Sinngemäss führe die Vorinstanz damit an, aus diesem Gutachten ergebe sich, dass die DNS-Spuren von A. vor allem im Mund-Nasenbereich in einer höheren Konzentration gefunden worden seien. Damit gehe die Vorinstanz davon aus, dass im Mund-Nasenbereich der Maske eine höhere Konzentration von DNS gefunden

- 11 worden sei als auf den anderen Partien des Ärmels und dass diese Feststellung aus dem Gutachten hervorgehe. Dies sei aber aktenwidrig. Dem fraglichen Gutachten lasse sich entnehmen, dass lediglich ein einziges Asservat dem Ärmel entnommen worden sei, und zwar vom Mund-Nasenbereich. Weitere Asservate von anderen Partien des Ärmels seien nicht entnommen und auch nicht untersucht worden. Entgegen der Erwägung der Vorinstanz äussere sich das Gutachten in keiner Weise darüber, ob der untersuchte Ärmel an anderen Stellen in quantitativer Hinsicht eine geringere Menge DNS von A. aufgewiesen habe oder nicht. Dieses angeblich belastende Indiz falle deshalb dahin. Es sei anzunehmen, dass die DNS von A. auf dem gesamten Textilteil reichlich vorhanden sei, da es sich ja um ein von ihm getragenes Kleidungsstück handle (Beschwerde KG act. 1 S. 9 f.). b) Die Vorinstanz ging weder implizit noch explizit davon aus, dass im Mund- Nasen-Bereich des als Maske verwendeten Pullover-Ärmels eine höhere Konzentration von DNA von A. festgestellt worden wäre als an anderen Stellen des Ärmels. Vielmehr ging die Vorinstanz davon aus, dass ein Asservat im mutmasslichen Mund-Nasen-Bereich entnommen wurde, und sah darin einen Hinweis, dass A. diesen abgeschnittenen Pulloverärmel tatsächlich übergestülpt hatte (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22). Insofern geht die Rüge am angefochtenen Urteil vorbei. Allerdings ist die Rüge insoweit berechtigt, als es nicht haltbar ist, dies als ein belastendes Indiz auch nur von eher geringfügigem Beweiswert zu verwenden. Handelte es sich beim Pullover um ein Kleidungsstück von A., ist der Umstand, dass darauf DNA von ihm sichergestellt wurde, kein Indiz dafür, dass er den Ärmel während dem Raub getragen hatte. Da nicht bekannt ist, dass von einem anderen Teil als vom Mund-Nasenbereich der Maske Asservate genommen wurden, kann, wie mit der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, nicht davon ausgegangen werden, in diesem Bereich sei eine im Verhältnis zu anderen Bereichen höhere Konzentration von DNA von A. festgestellt worden. Damit ist aber auch der Schluss nicht zulässig - und zwar auch nicht bloss als geringfügiges Indiz -, der Umstand, dass im Mund-Nasen-Bereich der Maske DNA von A. vorhanden war, deute darauf hin, dass er den Ärmel als Maske übergestülpt hatte. Einerseits besteht ohne weiteres die Möglichkeit, dass auch an anderen

- 12 - Stellen des Pulloverärmels DNA von A. vorhanden ist. Andererseits kann er die DNA im Mund-Nasen-Bereich der Maske auch bei der Verwendung des Ärmels als Pulloverärmel gesetzt haben. Auch aus diesem Grunde stellt die vorinstanzliche Annahme, wie zum Schreiben vom 21. Februar 2003 an den Bezirksanwalt (vorstehend Ziff. 4) dargelegt, kein A. belastendes Indiz dar. Auch das ändert indes nichts an der gesamthaften vorinstanzlichen Schlussfolgerung (vgl. dazu vorstehend Ziff. 2 und nachfolgend Ziff. 7). c) Sodann wird in der Beschwerde dazu geltend gemacht, der Umstand, dass am fraglichen Ärmel DNS von D. festgestellt worden sei, sei ein stark entlastendes Indiz. Habe tatsächlich D. den Ärmel übergestülpt gehabt und sollte es sich bei D. um einen der drei Täter handeln, welche das Lokal betreten hätten, so bedeute das zwingend, dass einer der Angeklagten nicht im Lokal gewesen sei. Dann sei es naheliegend, dass eben D. als Chauffeur und Eigentümer des Fluchtfahrzeuges im Wagen gewartet habe (Beschwerde KG act. 1 S. 10 Ziff. 17). Abgesehen davon, dass daraus kein Nichtigkeitsgrund abgeleitet wird, basiert diese Ausführung auf den Voraussetzungen, dass D. während des Überfalls den Ärmel übergestülpt hatte und dass er einer der drei Täter war, welche das Lokal betreten hatten. Beide Voraussetzungen sind indes nicht erstellt. Es ist nicht weiter darauf einzugehen. Immerhin zeigen aber auch die Umstände, dass als Spurengeber an der Mischspur auch C. und D. nicht ausgeschlossen werden können. Deshalb ist in Betracht zu ziehen, dass auch diese beiden den Ärmel über den Kopf gestülpt hatten, weshalb diese DNA-Spur kein Indiz dafür sein kann, dass A. diesen Ärmel als Maske beim Überfall im Lokal getragen hatte. Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, ist auszuschliessen, dass A., C. und D. die Maske während des Überfalls gleichzeitig getragen (oder unter sich gewechselt) hätten. Es liegt keine grössere Wahrscheinlichkeit dafür vor, dass A. die Maske während des Überfalls getragen hatte, als dafür, dass dies C. oder D. waren.

- 13 - 6. Die Vorinstanz erwog, A. habe zugegebenermassen Anstalten zur Flucht getroffen. Er besitze die Niederlassungsbewilligung C, verfüge in Uster über einen festen Wohnsitz und habe an seiner letzten Arbeitsstelle monatlich Fr. 5'200.-verdient. Angesichts dieser Verhältnisse sei der Umstand, dass er völlig unvorbereitet und unter Zurücklassung seiner Ausweispapiere die Flucht habe ergreifen wollen, als klares Indiz dafür zu werten, dass er am Raubüberfall aktiv beteiligt gewesen sei. Dieses Verhalten lasse sich in keiner Weise mit seiner von ihm selber behaupteten Rolle beim Raubüberfall in Einklang bringen. Zunächst habe er ja geltend gemacht, erst nach der Tat von "I." erfahren zu haben, was in diesem Lokal in Seebach geschehen sei. Nach dieser Version wäre er - so die Vorinstanz weiter - ja in keiner Weise am Raub beteiligt gewesen und hätte deshalb keinerlei Anlass gehabt, die Flucht zu ergreifen. Sein erster Erklärungsversuch, man hätte ihm ja ohnehin nicht geglaubt, dass er nicht dabei gewesen sei, wirke so wenig überzeugend wie auch sein späterer Hinweis, bei den Geschädigten handle es sich um gefährliche Leute, vor denen er sich gefürchtet habe. Seine Erklärung an der Berufungsverhandlung ("seine heutige Erklärung"), er hätte schon, als ihn I. nach den Kleidern gefragt habe, geahnt, dass dieser unlautere Absichten gehegt habe, sei schliesslich ebenfalls als nachgeschobene Behauptung zur Rechtfertigung seines Verhaltens anzusehen, ansonsten eine Tatbeteiligung - wie dargelegt - seinen übrigen Angaben zu Folge in keiner Art und Weise ersichtlich wäre. Vielmehr lasse sich seine Absicht zur Flucht plausibel nur damit erklären, dass er aktiv am Raub beteiligt gewesen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 21 f.). a) In seiner Beschwerde macht A. dazu geltend, die Vorinstanz habe festgestellt, er habe erstmals vor Obergericht eine gewisse Tatbeteiligung zugegeben. Dies sei aktenwidrig. Er habe nämlich bereits vor Bezirksgericht klar eine Tatbeteiligung bejaht. Er sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren davon ausgegangen, dass er einen aktiven Tatbeitrag geleistet und daher auch eine Strafe verdient habe (Beschwerde KG act. 1 S. 11 Ziff. 18 mit Verweisung auf BG Prot. S. 20 und 25).

- 14 b) Die Vorinstanz führte nicht aus, A. habe erstmals vor Obergericht eine gewisse Tatbeteiligung zugegeben. Allerdings erwähnte sie die Zugabe vor Erstinstanz nicht. Es ist indes nicht ersichtlich, dass sich an ihrer Würdigung durch die Zugabe von A. vor Erstinstanz etwas änderte. Ebenso wie vor Vorinstanz erfolgte diese erst im gerichtlichen Verfahren. Die unterlassene explizite Erwähnung der Zugabe vor Erstinstanz an dieser Stelle des vorinstanzlichen Urteils wirkte sich nicht zum Nachteil von A. aus - zumal der vorinstanzliche Ausdruck "seine heutige Erklärung" eher als Verweisung auf den Inhalt denn als ausschliessliche zeitliche Bestimmung zu verstehen ist und durchaus auch die inhaltlich gleichartige Erklärung vor Erstinstanz umfassen kann. Auf diese Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen. c) Als aktenwidrig bezeichnet A. eine behauptete vorinstanzliche Annahme, er sei der Ansicht, er habe sich gemäss der eigenen Sachdarstellung am Raub nicht beteiligt und somit nicht strafbar gemacht (Beschwerde KG act. 1 S. 11 Ziff. 19). Dies nahm indes die Vorinstanz keineswegs an. Im Gegenteil. Sie ging durchaus davon aus, A. sei sehr wohl der Ansicht gewesen, sich aktiv am Raub beteiligt zu haben. Dies war ja für die Vorinstanz sein Grund bzw. sein Motiv für seine Absicht zur Flucht. Diese Rüge geht an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Auch darauf ist nicht weiter einzugehen. d) Allerdings zielt die Beschwerde mit dieser (und mit der vorstehenden) Rüge eigentlich nicht auf eine vorinstanzliche Annahme, A. sei selber innerlich der Ansicht, er habe sich am Raub nicht beteiligt und sich somit nicht strafbar gemacht. Die Beschwerde zielt vielmehr auf die vorinstanzliche Erwägung, die Erklärung von A. in der Hauptverhandlung (und bereits vor Erstinstanz), er hätte schon, als ihn "I." nach den Kleidern gefragt habe, geahnt, dass dieser unlautere Absichten gehegt habe, sei eine blosse nachgeschobene Behauptung zur Rechtfertigung seines Verhaltens (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 21 unten).

- 15 - Die Vorinstanz zog diesen Schluss daraus, dass gemäss den sonstigen Angaben von A. eine Tatbeteiligung nicht ersichtlich wäre und damit auch keine Erklärung seines Verhaltens. A. habe deshalb diese - nach Annahme der Vorinstanz unzutreffende - Behauptung bzw. Zugabe nur nachgeschoben, um sein Fluchtverhalten zu erklären. Diese Schlussfolgerung ist nicht unhaltbar: aa) Ohne dass dies gerügt wurde, stellte die Vorinstanz fest, dass A. Anstalten zur Flucht getroffen hatte. Ferner stellte die Vorinstanz, ebenfalls ohne dass dies gerügt wurde, fest, dass A. zunächst geltend gemacht hatte, erst nach der Tat erfahren zu haben, was im Lokal in Seebach geschehen sei, also selber in keiner Weise am Raub beteiligt gewesen zu sein. Ebensowenig wurde der daraus gezogene vorinstanzliche Schluss gerügt, dass A. keinerlei Anlass zur Flucht gehabt hätte, wenn dies so gewesen wäre (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 21 lit. d). A. hatte damit keine Erklärung für sein Fluchtverhalten. bb) Ebenfalls ohne dass dies gerügt worden wäre, stellte die Vorinstanz fest, dass A. am 15. Mai 2002 ein Telefongespräch mit einem Verwandten in Deutschland, K., geführt und dabei unter anderem gesagt hatte: "... wir sind maskiert und mit solchen Sachen hineingedrungen und... es war in die Zeitungen und so.." (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 21 lit. c). Stritt A. weiterhin jegliche Tatbeteiligung ab, hatte er auch keine Erklärung für diese Aussagen in diesem Telefongespräch. cc) A. musste davon ausgehen, dass das Gericht dieses Fluchtverhalten und diese Aussagen in diesem Telefongespräch mangels anderer vernünftiger Erklärung als gewichtige Indizien für eine aktive Tatbeteiligung ansehen würde. Diese Situation bot ihm durchaus Anlass, deswegen von seiner bisherigen Version, in keiner Weise am Raub beteiligt gewesen zu sein, abzurücken und eine minimale Beteiligung daran zuzugeben, um dadurch Erklärungen dafür geben zu können (in der Hoffnung, damit wenigstens nicht für eine darüber hinausgehende

- 16 - Mitwirkung verurteilt zu werden). Dies tat denn die Verteidigung vor Erstinstanz auch gerade bezüglich der beiden Indizien des Telefongesprächs mit K. und des Fluchtverhaltens mit der Begründung, der Angeklagte (A.) bekenne sich schuldig, weil er eben in diesen Raub verwickelt gewesen sei und sich ja auch schuldig fühle (BG Prot. S. 49 f.). dd) An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte A., er sei in der fraglichen Nacht nach Uster gefahren und habe dort "I." getroffen. Sie seien zusammen nach Dübendorf gefahren und von dort weiter nach Seebach. Als sie dort angekommen seien, habe "I." Kleider von ihm gewollt. Er habe immer im Auto Kleider dabei und so habe er ihm Kleider gegeben. Er habe schon geahnt, dass sie etwas vorhätten. Ca. 20 Minuten später sei "I." wieder zurückgekommen mit Pullover, Maske und Handschuhen. Auf der Heimfahrt habe er ihm gesagt, was er gemacht habe. Er habe einen Fehler gemacht, dass er das nicht von Anfang an in der Untersuchung ausgesagt habe (BG Prot. S. 19 f.). Er sei nur im Auto dabei gewesen, nicht im Freizeitclub drin (BG Prot. S. 20). Er habe keinen Raub begangen (BG Prot. S. 21). Auf die Frage, wieso er "I." nicht gefragt habe, wozu ("wieso") er Kleider benötige, antwortete A., er habe nicht gefragt. Er habe gedacht, dass sie etwas machen würden. Er habe es ihm ja auch auf der Heimfahrt erzählt (BG Prot. S. 20). Auf spätere Nachfragen bestätigte A., "I." habe Handschuhe, Kabelbinder und den Pullover aus seinem - A.'s - Auto genommen (BG Prot. S. 22). Auf die Frage, wieso er in einem Telefongespräch so gesprochen habe, als ob er der Täter sei, erklärte A., er sei ja mit seinem Auto am Tatort gewesen (BG Prot. S. 23 f.). Auf die Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob er das Gefühl habe, eine Strafe verdient zu haben, antwortete er, wenn das Gericht der Ansicht sei, er habe etwas Strafbares gemacht, habe er eine Strafe verdient. Er sei ja mit seinem Auto dort gewesen (BG Prot. S. 25). Vor Vorinstanz erklärte A. zunächst, die anderen beiden, welche er von Uster mitgenommen habe, hätten den Ärmel seines Pullovers abgetrennt (OG Prot. S. 23). Er habe "I." und dessen Kollegen in Uster getroffen (OG Prot. S. 25). Auf Vorhalt, bisher erklärt zu haben, es seien "I." und zwei Kollegen gewesen, antwortete er, es seien "I." und ein Kollege gewesen, also zwei Personen. Mit ihm

- 17 im Wagen seien nur "I." und noch einmal einer gewesen. Es habe schon auch noch andere Autos gehabt (OG Prot. S. 25). Auf Vorhalt, bisher habe er ganz andere Aussagen gemacht, erklärte er schliesslich, (nur) "I." sei mit ihm gefahren. "I." habe seine Kleider - A.s - aus dem Wagen genommen und die Ärmel abgeschnitten. Das habe er aber nicht genau gesehen. Er, A., sei auch ausserhalb des Autos gewesen, um zu rauchen. Es sei aber nicht lange gegangen, dann sei "I." wieder zurückgekommen. Auf die Frage, was er sich dabei gedacht habe, antwortete A., er habe nicht einmal gewusst, dass es da so ein Lokal gebe. Als "I." dann zurückgekommen sei, habe er gesehen, was passiert sei. Auf die Frage, warum er denn überhaupt der Ansicht sei, dass er zu bestrafen sei, was er seiner Ansicht nach Unrechtes getan habe, wenn er erkläre, auf eine bedingte Strafe zu hoffen; er mache ja geltend, nicht gewusst zu haben, was passiert sei, sondern einfach im Auto gewartet zu haben, antwortete A., sein Fehler sei gewesen, dass er am Anfang nicht gefragt habe, wohin es gehen würde (OG Prot. S. 26 f.). Auf spätere Frage, ab welchem Zeitpunkt er angenommen habe, dass "I." irgendwelche unlauteren Absichten hegte bzw. etwas Böses im Sinne hatte, antwortete A., erst als er ihn nach den Kleidern gefragt habe, sei er unsicher geworden. Die Frage, ob er also bereits zu diesem Zeitpunkt angenommen hatte, dass "I." unlautere Absichten hegte, und nicht erst, als dieser zurückgekehrt war und es ihm gesagt hatte, bejahte er. Als "I." zurückgekehrt sei, sei es ja dann ohnehin klar gewesen (OG Prot. S. 29). ee) Anbetrachts dieser Aussagen und des möglichen Hintergrunds für die "Zugabe", schon geahnt zu haben, dass "I." unlautere Absichten hege, als dieser ihn nach den Kleidern gefragt habe (vorstehend lit. cc), ist die vorinstanzliche Wertung nicht willkürlich, dabei handle es sich um eine - unglaubhafte und unzutreffende - nachgeschobene Behauptung zur Erklärung seines Verhaltens. Die Rüge geht fehl. 7. A. macht in seiner Beschwerde weiter geltend, von den fünf von der Vorinstanz (nach seinen Darlegungen) vorgebrachten Indizien verblieben lediglich noch zwei, welche gegen die von ihm vorgebrachte Sachdarstellung sprechen könnten. Dies sei die Formulierung im Telefongespräch vom 15. Mai 2002 mit K.

- 18 und der Umstand, dass ein Mobiltelefon aus der Beute im Kartenfach der Fahrertür gefunden worden sei. Dies seien aber nur schwache belastende Indizien. Diesen stände ein gewichtiges entlastendes Indiz gegenüber, nämlich der Umstand, dass D. gemäss der vorinstanzlichen Annahme wohl auch am Raub beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz führe aus, es sei naheliegend, dass D. eben weitere Funktionen ausserhalb des Lokals wahrgenommen habe. Das sei nicht haltbar. Das vorinstanzliche Urteil enthalte keinerlei Erläuterungen dazu, weshalb ausgerechnet D. Funktionen ausserhalb des Lokals wahrgenommen haben sollte und nicht etwa eben A.. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei die Annahme naheliegend, dass eben A., welcher ja als Fahrer tätig gewesen sei, auch vor dem Lokal gewartet und die Verfügbarkeit des Fluchtfahrzeuges sichergestellt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 12 Ziff. 20 - 22). a) Die Vorinstanz erwog, es beständen kaum Zweifel, dass auch D. an der Tat beteiligt gewesen sei. Aus dieser Erkenntnis könnten aber die drei Angeklagten A., B. und C. nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es sei einlässlich begründet worden, dass diese drei diesen Raubüberfall als Fronttäter verübt hätten. Möglicherweise hätten neben den drei maskierten Tätern, die ins Clublokal eingedrungen seien, weitere Täter mitgewirkt, die Funktionen (z.B. als Aufpasser) ausserhalb des Lokals versehen hätten. Es sei naheliegend, dass D. ein weiterer Täter gewesen sei. Diese Erkenntnis ändere indessen nichts am klaren und eindeutigen Beweisergebnis, dass es sich bei den drei Angeklagten um die drei maskierten Täter handle, die ins Clublokal eingedrungen seien (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 60 lit. h). b) Entgegen der Beschwerde begründet die Vorinstanz damit durchaus, weshalb (möglicherweise) "ausgerechnet" D. und nicht etwa A. Funktionen ausserhalb des Lokals wahrgenommen habe. Deshalb nämlich, weil A., B. und C. als die Täter festständen, die maskiert ins Clublokal eingedrungen seien.

- 19 c) Allerdings entfallen nach den vorstehenden Ausführungen zwei Indizien, welche - neben anderen - die Vorinstanz zur Feststellung führten, dass nach dem klaren und eindeutigen Beweisergebnis die drei Angeklagten A., B. und C. die drei maskierten Täter seien, die ins Clublokal eingedrungen seien. Es stellt sich - im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde von A. vorab bezüglich ihm - die Frage, ob diese vorinstanzliche Feststellung auch nach dem Entfallen der beiden genannten Indizien noch haltbar ist. Bei dieser Prüfung ist durchaus zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz auch D. als wahrscheinlichen Tatbeteiligten bezeichnete. Nach Vorinstanz ist es damit wahrscheinlich, dass mindestens vier Täter an der Tat beteiligt waren. Maskiert ins Clublokal eingedrungen sind gemäss den übereinstimmenden Aussagen der Geschädigten ausschliesslich drei. Damit ist die Möglichkeit grundsätzlich vorhanden und zu beachten, dass A. draussen wartete. d) Die Vorinstanz verwies, wie bereits erwähnt, vorab im Sinne von § 161 GVG auf die erstinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13). In ihrer Zusammenfassung wies die Erstinstanz darauf hin, dass sich die verschiedenen Beweismittel zu einem schlüssigen Gesamtbild der drei Angeklagten als Täter des Raubüberfalles auf den Freizeitclub Seebach verdichteten. Dies sei auch dann der Fall, wenn einzelne mehr oder weniger starke auf ihre Täterschaft deutende Indizien entfielen. Es handle sich um ein Netz von Beweisen, das in der Gesamtbetrachtung auch dann halte, wenn einzelne Fäden rissen. Es handle sich nicht um eine Kette, welche bereits getrennt werde, wenn ein einziges Glied nicht halte (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 77 f.). Aus der vorinstanzlichen Beweiswürdigung müssen gemäss den vorstehenden Ausführungen zwei Umstände als belastende Indizien dafür, dass A. (und nicht etwa D.) der dritte der maskierten Täter gewesen war, der ins Clublokal eingedrungen war, entfallen, nämlich sein Schreiben an den Bezirksanwalt vom 21. Februar 2003 und die Benutzung des Pulloverärmels als Maske. Diese beiden Indizien waren für die Vorinstanz indes "von eher geringfügigem Beweiswert" (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23) bzw. "kein erheblich belastendes Indiz" (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28). Das Schreiben an den Bezirksanwalt vom 21. Februar 2003 erwähnte die Vorinstanz zudem erst (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 28),

- 20 nachdem sie bereits aufgrund anderer Indizien zum Schluss gekommen war, dass A. einer der drei maskierten Täter war (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 26 lit. i), so dass dessen Entfallen als belastendes Indiz an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung ohnehin nichts ändert. e) Es verbleiben folgende von den Vorinstanzen genannte Indizien dafür, dass A. nicht nur aktiv am Raub beteiligt, sondern er einer der drei maskierten Täter war, die in das Clublokal eingedrungen waren: aa) Das Telefongespräch mit "K." vom 15. Mai 2002, in welchem A. seinem Verwandten K. erzählte: "Wir sind maskiert und mit solchen Sachen hineingedrungen" (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 21 lit. c). In der Beschwerde von A. wird eingeräumt, dass es sich dabei um ein belastendes Indiz handelt. Allerdings sei zu beachten, dass A. sich selbst ja durchaus als Tatbeteiligten gesehen habe, weshalb der Gebrauch des Wortes "wir" auch dann nachvollziehbar wäre, wenn er lediglich Chauffeurdienste geleistet und beim Wagen gewartet hätte (Beschwerde KG act. 1 S. 12 Ziff. 20). Dabei wird indes übergangen, dass A. nicht nur von "wir" gesprochen, sondern dieses "wir" auf "maskiert" und "eingedrungen" bezogen hatte. Zwar ist auch damit nicht ausgeschlossen, dass A. dies auch dann hätte sagen können, wenn er nicht in eigener Person maskiert gewesen und eingedrungen wäre, sondern draussen gewartet und sich als Mitglied einer gemeinsam handelnden Gruppe gefühlt hätte. Deshalb liegt darin kein direkter Beweis dafür, dass er selber einer der Täter war, die maskiert eingedrungen waren. Die Wahrscheinlichkeit, dass er seinem Verwandten K. gegenüber diese Formulierung verwendete, wenn er selber tatsächlich einer dieser drei Täter war, erscheint indes wesentlich höher als wenn er nur draussen gewartet hatte. In diesem Sinne verbleibt mit diesem Telefonat ein durchaus wesentliches Indiz dafür, dass A. selber einer der maskierten Täter war, die ins Clublokal eingedrungen sind. bb) Der Umstand, dass im Kartenfach der Fahrertür das dem Geschädigten H. gestohlene Mobiltelefon sichergestellt werden konnte. Für die Vorinstanz war naheliegend, dass dieses Gerät vom Fahrzeuglenker, A., und nicht von einem Begleiter dort abgelegt worden sei. Dies sei ein Indiz von durchaus beachtlichem

- 21 - Beweiswert dafür, dass A. das Gerät dem Geschädigten H. (gemeint: im Clublokal) weggenommen und dass er somit nicht bloss ausserhalb des Lokals in seinem Wagen gewartet habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 24 lit. f). Auch diesbezüglich wird in der Beschwerde von A. nicht in Abrede gestellt, dass es sich um ein belastendes Indiz handelt. Es sei aber ein schwaches Indiz. Es sei durchaus möglich, dass ein Teil der Beute vor Verlassen des Wagens verteilt worden sei und A. als Chauffeur noch vor Verlassen des Wagens in den Besitz des Mobiltelefons gekommen sei und es im Wagen verstaut habe (Beschwerde KG act. 1 S. 12 Ziff. 20). In der Beschwerde wird indes nicht dargelegt, dass und wo er solches in der Untersuchung oder vor den Vorinstanzen bereits einmal behauptet hätte. Dieser Einwand beruht zudem auf der behaupteten allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich die Täter sofort nach dem Verlassen des Fahrzeugs trennten (Beschwerde KG act. 1 S. 12 Ziff. 20). Das war aber vorliegend gerade nicht der Fall. Vielmehr fuhren A., B. und C. gemäss den erstinstanzlichen Feststellungen nach dem Verlassen des BMW von A. gemeinsam mit dem Fahrzeug von B. über Dübendorf nach Winterthur, wo sich erst C. von den beiden anderen trennte und von wo A. und B. nach Bischofszell weiterfuhren, wo auch A. ausstieg und von wo B. nach St. Gallen weiterfuhr (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 32 f., S. 44). Die vorinstanzliche Wertung, dass es sich beim Mobiltelefon des Geschädigten H. im Kartenfach der Fahrertür des BMW von A. um ein durchaus erhebliches belastendes Indiz dafür handelt, dass A. dieses Mobiltelefon dem Geschädigten H. weggenommen hatte, ist nicht zu beanstanden. cc) Die Erstinstanz stellte fest, dass dem Geschädigten G. speziell aufgefallen sei, dass ein Täter blaue Augen gehabt habe. Von den in Betracht fallenden Personen weise nur A. diese Augenfarbe auf (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 17 f. lit. c mit Verweisung auf die Fotodokumentation BG act. HD 72 S. 24 [A.], S. 29 [D.], S. 34 [C.], S. 39 [B.] sowie HD 14.13 [Fotos von A. mit Familie]). Die Erstinstanz wertete dieses Indiz als schwach. Es widerspreche aber der Behauptung von A., nicht im Club drin gewesen zu sein, sondern draussen im Wagen gewartet zu haben (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 18 vor lit. d).

- 22 - Die Bewertung als schwaches Indiz bezog die Erstinstanz darauf, dass die Augenfarbe blau selbstverständlich keine Seltenheit sei und damit auf eine unbestimmte Anzahl möglicher Täter zutreffen könne. Prüft man indes, welche drei Täter aus dem Kreis von A., B., C. und D. maskiert im Clublokal waren, gewinnt die Feststellung des Geschädigten, dass einer der Täter blaue Augen hatte, zusammen mit dem Umstand, dass von diesen vier einzig A. blaue Augen hat, grössere Bedeutung als erheblich belastendes Indiz, dass A. einer der drei maskierten Täter war, welche ins Clublokal eindrangen. dd) Die Erstinstanz stellte fest, dass A. anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Mai 2002 eine weitere verräterische Antwort gegeben habe. Auf die Frage, ob beim Raub Waffen eingesetzt worden seien, habe er geantwortet: "Ich hatte nie eine Waffe in der Hand". Diese Antwort entspreche nicht der Logik seiner damaligen vollumfänglichen Tatbestreitung. Diesem Standpunkt entsprechend hätte eine sinnvolle Antwort anders ausfallen müssen, z.B. dass er keine Ahnung habe, oder was er von D. diesbezüglich erfahren habe. Die von A. gegebene Antwort sei im Kontext, in welchem sie zu Protokoll ergangen sei, das heisse mit eindeutigem Bezug der vorangehenden Frage zum vorgeworfenen Raubüberfall, grundsätzlich nur dann passend und schlüssig, wenn A. dabei im Clublokal anwesend gewesen sei (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 38 f. lit. ag). Auch diese erstinstanzliche Erwägung - die durch die vorinstanzliche Verweisung im Sinne von § 161 GVG (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 3) ebenfalls Bestandteil des angefochtenen Urteils wurde - wird in der Beschwerde von A. nicht beanstandet. f) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur

- 23 - Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat- oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). g) Anbetrachts der im Beschwerdeverfahren unbestrittenen Ausgangslage, dass A. am Raubüberfall vom 13. Mai 2002 beteiligt war, und anbetrachts der in der vorstehenden lit. e aufgeführten verbleibenden Indizien ist die vorinstanzliche Feststellung, dass (auch) A. einer der drei maskierten Täter war, die ins Clublokal eindrangen, nicht willkürlich, sondern haltbar. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass gemäss Vorinstanz kaum Zweifel daran bestehen, dass auch D. beim Raubüberfall beteiligt war. Dieser Umstand wirkt entgegen der Beschwerde (KG act. 1 S. 12 f. Ziff. 21 und 22) nicht über diese Berücksichtigung hinaus in einer Weise entlastend, welche die gerügte vorinstanzliche Feststellung als schlechthin unverständlich erscheinen liesse. Das gilt auch für den Umstand, dass A. in einem relativ frühen Stadium seinem Verteidiger mitgeteilt hatte, er sei der Chauffeur gewesen (Beschwerde KG act. 1 S. 13 Ziff. 23). A. vermochte nicht darzutun, dass die gerügte vorinstanzliche Feststellung willkürlich ist. Seine Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 24 - IV. Nichtigkeitsbeschwerde von C. (AC050035) 1. Mit der Beschwerde von C. wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen und habe in dieser Hinsicht den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, indem sie von der Beteiligung von C. beim Raub ausgegangen sei und erhebliche und unüberwindbare Zweifel an seiner Täterschaft verneint habe (Beschwerde KG act. 7 S. 3 Ziff. 5 und 6). 2. Der im Zusammenhang mit der Rüge der Willkür bei der Beweiswürdigung regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: Zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem

- 25 - Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). 3. Mit der Beschwerde von C. wird nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe C. schuldig gesprochen, obwohl sie an seiner Schuld gezweifelt habe. Vielmehr wird sinngemäss geltend gemacht, die Vorinstanz hätte bei nicht willkürlicher Beweiswürdigung (erhebliche und unüberwindbare) Zweifel haben müssen, C. deswegen nicht schuldig sprechen dürfen und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt, indem sie das trotzdem getan habe. Die Rügen der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" erschöpfen sich in den Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung. Sie sind mit der auf Willkür begrenzten Kognition (vgl. dazu vorstehend Ziff. III.7.f) zu prüfen. 4. Die vorinstanzliche Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil im Sinne von § 161 GVG (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 3, vorstehend Ziff. III.2) gilt auch bezüglich C. Das wurde in seiner Beschwerde auch so erkannt (vgl. die Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Urteil OG act. 131 in der Beschwerde KG act. 7 S. 3 Ziff. 7 - S. 8 Ziff. 19). 5. Auch bezüglich C. ist damit vorab von der erstinstanzlichen zusammenfassenden Beweiswürdigung auszugehen. Demnach ist nachgewiesen, dass sich A., B. und C. zum Tatzeitpunkt in Zürich aufgehalten hatten, dass sie zuvor und danach untereinander Verbindungen mit ihren Mobiltelefonen hatten und dass während des tatkritischen Zeitraumes (am 13. Mai 2002 von ca. 03.00 bis ca. 03.50 Uhr nach Anklage; BG act. HD 95 S. 6) mit ihren Mobiltelefonen gar keine Verbindungen aufgenommen wurden, weder untereinander noch mit anderen Teilnehmern. Ihre Mobiltelefone wurden nicht benutzt. Sie mussten - während des tatkritischen Zeitraumes - abgeschaltet gewesen sein. Bei ihren letzten und ersten Verbindungen vor und nach dem Unterbruch (A./C. um 02.53 Uhr und 05.07 Uhr; erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 26 lit. a) befanden sie sich ungefähr an den gleichen Standorten. Aus alldem zog die Erstinstanz den Schluss, dass sie den tatkritischen Zeitraum gemeinsam verbracht hatten. Für die Erstinstanz war nicht

- 26 einsehbar, was für eine Betätigung es sein könnte, die es den drei Angeklagten jedem für sich - verunmögliche, über ihr Verhalten Auskunft zu geben. Der Tatvorwurf wiege zu schwer, als dass vernünftigerweise andere Handlungen vorstellbar wären, die es aus Sicht jedes Angeklagten notwendig und gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, sie zu verbergen und darüber zu schweigen. Daher sei zu folgern, dass die drei Männer, welche damals mit Masken über den Gesichtern die im Freizeitclub Seebach anwesenden Personen beraubt hätten, die Angeklagten A., B. und C. gewesen seien (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 77). Damit setzt sich auch die Beschwerde von C. nicht auseinander (vgl. zu diesem Erfordernis nachfolgend Ziff. 7.c aa). Zwar wird in der Beschwerde Bezug genommen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die sich ebenfalls mit dem Telefonverkehr, den Standorten und den daraus gezogenen Schlüssen auseinandersetzen. Diese Erwägungen seien willkürlich. Mit den Ergebnissen der Teilnehmeridentifikation könne nur nachgewiesen werden, dass C. verschiedene Telefongespräche mit Mitangeklagten geführt und dass er sich am 13. Mai 2002 um ca. 03.00 im Raum Dübendorf und um ca. 05.00 Uhr wieder im Raum Uster aufgehalten habe. Die weiteren Überlegungen der Vorinstanz stellten reine Spekulationen dar, die den strafprozessualen Anforderungen an eine Beweisführung nicht standhielten (Beschwerde KG act. 7 S. 6 f. Ziff. 13). Einerseits bedeutet die blosse Bezeichnung als reine Spekulation keine Auseinandersetzung mit den detaillierten vor- und erstinstanzlichen Erwägungen. Andererseits kann, wie die Vorinstanzen darlegten, mit den Ergebnissen der Überwachung des Fernmeldeverkehrs keineswegs nur nachgewiesen werden, dass C. verschiedene Telefongespräche mit Mitangeklagten führte und dass er sich am 13. Mai 2002 um ca. 03.00 Uhr im Raum Dübendorf und um ca. 05.00 Uhr wieder im Raum Uster aufgehalten hatte. Vielmehr konnte damit darüber hinaus Folgendes nachgewiesen werden: a) Die Mitangeklagten A. und B., mit denen C. verschiedene Telefongespräche führte, befanden sich zu den gleichen Zeitpunkten ungefähr an den gleichen Orten wie er (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 42 mit Verweisung auf BG

- 27 act. HD 76/2 S. 1 ff.), nämlich in Dübendorf und Uster (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 26, S. 42, S. 47 f.) (und später in Winterthur; erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 32 lit. ac mit Verweisung auf BG act. HD 76.2 S. 2 f., OG act. 131 S. 44 lit. be mit Verweisung auf BG act. HD 76.2 S. 9). b) Vor und nach der tatkritischen Zeit führten A., B. und C. verschiedenste Telefonate miteinander und mit anderen. Ausgerechnet während der tatkritischen Zeit - nämlich von 02.53 Uhr bis 05.07 Uhr - wurde keines der Mobiltelefone dieser drei Angeklagten benutzt, waren sie also nach der nicht beanstandeten erstinstanzlichen Schlussfolgerung allesamt ausgeschaltet. Ungefähr zeitgleich davor und danach benutzten die drei Angeklagten ihre Telefone wieder (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 26 f., S. 77). c) Zunächst konnte keiner der drei Angeklagten eine plausible Erklärung dafür geben, was er während der tatkritischen Zeit gemacht hatte (vgl. erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 77). Schliesslich gestand immerhin A., während dieser Zeit beim Überfall beteiligt gewesen zu sein. Das sind nicht reine Spekulationen. Mit dieser Bezeichnung in der Beschwerde von C. und ohne Auseinandersetzung mit diesen Umständen kann die vorinstanzliche Feststellung nicht als willkürlich nachgewiesen werden. Damit bleibt diese bestehen. Die übrigen Rügen auch in der Beschwerde von C. gehen daran vorbei. Auch die Beschwerde von C. ist schon aus diesem Grund abzuweisen. 6. Gleichwohl sei nachfolgend auch auf die weiteren Rügen von C. eingegangen: 7. C. rügt, sowohl für die Erstinstanz als auch für die Vorinstanz spreche vor allem sein Aussageverhalten dafür, dass er den ihm vorgeworfenen Raub begangen haben soll. Es sei jedoch mit dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zu vereinbaren, dass das nicht gerade konzise und bisweilen auch widersprüchliche Aussageverhalten ein wesentliches Indiz für die aktive Beteiligung von C. an der eingeklagten Tat sein soll. Sein widersprüchliches Aussageverhalten könne

- 28 zwanglos damit erklärt werden, dass er über die Hintergründe der Tat und die wirklichen Täter, welche aus seinem weiteren Umfeld stammten, Bescheid gewusst habe, dies den Strafverfolgungsbehörden aus naheliegenden Gründen jedoch habe verheimlichen wollen. Indem die Vorinstanz sein Aussageverhalten als wesentliches Indiz für seine Täterschaft herangezogen habe, sei sie in Willkür verfallen (Beschwerde KG act. 7 S. 3 f. Ziff. 7). a) Die Vorinstanz erwog, das von krassen Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten geprägte Aussageverhalten von C. stelle ein durchaus wesentliches Indiz dafür dar, dass er an der Tat aktiv beteiligt gewesen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36 vor lit. b). Die Vorinstanz erachtete somit, wovon auch in der Beschwerde ausgegangen wird, das Aussageverhalten von C. nicht als direkten Beweis für seine aktive Tatbeteiligung, sondern bloss als Indiz dafür. b) Eine Tatsache ist dann ein Indiz für die Haupttatsache, wenn sie die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Haupttatsache beeinflusst (Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, N 388 S. 216). Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Oft weisen verschiedene Indizien auf eine Tat hin. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel Genf München 2005, § 59 N 13, mit Verweisung auf Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, in ZStrR 108, 1991, S. 299 ff.; vgl. insbes. S. 306 unten und S. 309 unten). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (die kleiner oder grösser sein kann) auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. Der Satz "in dubio pro reo" ist daher anerkanntermassen nur auf die ganze Beweisführung anwendbar, nicht auf einzelne Indizien (Hans Walder, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75 [Kriminalistisches

- 29 - Institut des Kantons Zürich, Referat], S. 49; vgl. Pra 91 [2002] Nr. 180 Erw. 3.4 S. 963). In diesem Sinne ist auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" bei der Verwendung des Aussageverhaltens von C. als belastendes Indiz nicht einzutreten. c) Aber auch auf die Rüge der Willkür kann in diesem Zusammenhang nicht eingetreten werden: aa) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 32 zu § 430; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.).

- 30 bb) C. bezieht sich bei dieser Rüge auf die Seiten 30 - 36 des angefochtenen Urteils (Beschwerde KG act. 7 S. 3 Ziff. 7). Er setzt sich aber mit diesen Erwägungen überhaupt nicht auseinander, sondern behauptet lediglich, sein widersprüchliches Aussageverhalten könne zwanglos damit erklärt werden, dass er über die Hintergründe der Tat und die wirklichen Täter, welche aus seinem weiteren Umfeld stammten, Bescheid gewusst habe, dies den Strafverfolgungsbehörden aus naheliegenden Gründen aber habe verheimlichen wollen. Zum Nachweis dieser Behauptung wäre es erforderlich gewesen, sich mit den einzelnen vorinstanzlichen Erwägungen zu seinem Aussageverhalten auseinanderzusetzen. So erwog die Vorinstanz beispielsweise, dass bemerkenswert und verräterisch sei, wie C. wiederholt mit seinen Aussagen einen Bezug zum Raub hergestellt habe, ohne dass er diesbezüglich gefragt worden wäre (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 34 unten). Dies ist nicht ohne weiteres damit zu erklären, dass er über die Hintergründe der Tat und die wirklichen Täter aus seinem weiteren Umfeld Bescheid gewusst habe. Die Rüge ist ungenügend begründet. 8. Bei einem ab den Jacken- und Hosentaschen des Geschädigten L. entnommenen Asservat fand sich DNA von C. Die Vorinstanz erachtete das als Indiz von erheblichem Beweiswert, das C. belaste, den Geschädigten L. in jener Nacht im Lokal des Freizeitclubs berührt zu haben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36 - 38). a) In der Beschwerde von C. wird darauf hingewiesen, dass dieser geltend gemacht habe, es sei ohne weiteres denkbar, dass seine DNA-Spur im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Türsteher an die Kleidung des Geschädigten gelangt sei. Die Vorinstanzen hätten dieses Vorbringen unter Hinweis auf die als glaubhaft bezeichnete Aussage des Geschädigten, er sei niemals von C. beim Einlass in ein Lokal kontrolliert worden, zurückgewiesen. Die Aussagen des Geschädigten L. seien aber nur bedingt glaubhaft. So habe er zunächst ausgesagt, dass er "überall" hingehe und sich in verschiedenen Clubs aufhalte. Die Frage des Bezirksanwalts, ob er sich auch an der Langstrasse aufhalte, habe er daraufhin verneint, wohlwissend, dass C. ansonsten nicht hätte überführt werden können. Eine Person, welche üblicherweise verschiedene Lokale aufsuche, könne

- 31 sich erfahrungsgemäss kaum erinnern, ob und von welchen Türstehern sie kontrolliert worden sei. Entsprechend sei es willkürlich, wenn die Vorinstanz aufgrund der doch eher vagen Aussagen des Geschädigten L. annehme, es sei unwahrscheinlich, dass C. die festgestellte DNA-Spur im Rahmen seiner Tätigkeit als Türsteher gesetzt habe (Beschwerde KG act. 7 S. 4 Ziff. 8). b) Gemäss den erstinstanzlichen Feststellungen hatte C. vor der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren in einer Diskothek in St. Gallen und vereinzelt in der L____-Bar an der Langstrasse in Zürich als Türsteher gearbeitet (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 86). In der Zeugeneinvernahme vom 19. Dezember 2002 hatte der Geschädigte L. die Frage, ob er sich in anderen Clubs (offensichtlich gemeint: als dem Freizeitclub in Zürich- Seebach), Restaurants etc. aufhalte, bejaht. Er gehe überall hin, in albanische Clubs, z.B. in Altstetten. Die Anschlussfrage, auch in Zürich in der Langstrasse?, verneinte L. Nein, Langstrasse nicht. Auch die Frage, ob er auch in Clubs gehe, wo es Türsteher habe, verneinte L., mit Ausnahme bei der albanischen Party in Schlieren, am Samstag. Dort gebe es Türsteher. Dort sei er vorher öfter gewesen, jetzt nicht mehr so oft, vielleicht noch einmal pro Monat. Die Frage, ob er einmal von einem Türsteher durchsucht worden sei, bejahte er. Dort in Schlieren. Die Frage, ob er den Türsteher kenne, bejahte er. Er kenne alle, die dort arbeiteten (BG act. HD 30/2 S. 9). aa) In der Diskothek in St. Gallen hatte C. mit seiner Arbeit aufgehört, "als die Polizei die Pistole gefunden hat" (BG act. HD 87/8 S. 2). Das war am 8. Juni 2001 (von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beigezogene Akten ST.2002.1357 act. A1 S. 4 und S. 7, A 3.7). Gemäss unbeanstandeter vorinstanzlicher Feststellung mussten die am 13. Mai 2002 asservierten Spuren von C. an der Kleidung des Geschädigten L. relativ frisch sein, sonst wären sie längst ausgewaschen worden (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 37). Entsprechend diesen Feststellungen ist damit eine Spurengebung von C. anlässlich seiner im Juni 2001 aufgegebenen Tätigkeit als Türsteher in der Diskothek in St. Gallen ausgeschlossen.

- 32 bb) C. machte nicht geltend, nach der Diskothek in St. Gallen noch an einem anderen Ort als für die L____ Bar an der Langstrasse in Zürich als Türsteher tätig gewesen zu sein. Anhaltspunkte dafür, dass der Geschädigte L. in dieser L____ Bar gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Zwar war seine erste Antwort auf die Frage, ob er sich auch in anderen Clubs, Restaurants etc. aufhalte, mit ja, er gehe überall hin, tatsächlich vage. Dies wurde indes konkretisiert mit den weiteren bezirksanwaltschaftlichen Fragen und den Antworten des Geschädigten darauf. Demnach hielt sich der Geschädigte nicht in anderen Clubs, Restaurants etc. in der Langstrasse in Zürich auf und war der einzige Club mit Türstehern, den er besuchte, die albanische Disco in Schlieren. Dafür, dass diese Aussagen des Geschädigten im Gegensatz zur Würdigung durch die Vorinstanzen (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 47 lit. bh; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37) "nur bedingt glaubhaft" wären, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere besteht kein Anhaltspunkt für die Behauptung in der Beschwerde, dass der Geschädigte L. die Frage, ob er sich auch in Clubs, Restaurants etc. in der Langstrasse aufhalte, deshalb verneinte, weil er gewusst hätte, dass ansonsten C. nicht überführt werden könnte. Im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde ist es keine allgemeine Erfahrungstatsache, dass eine Person, welche verschiedene Lokale besucht, sich kaum erinnern kann, ob es bei einem oder mehreren dieser Lokale Türsteher hat. Insbesondere erinnerte sich der Geschädigte L. offensichtlich durchaus daran, dass es in der albanischen Disco in Schlieren Türsteher gibt. C. war nach seinen Aussagen nur bei der L____-Bar an der Langstrasse in Zürich Türsteher. L. hielt sich nach seinen Aussagen nicht in Clubs und Restaurants an der Langstrasse auf. Weder dafür, dass er sich daran nur noch ungenau erinnert hätte, noch dafür, dass er falsch hätte aussagen wollen noch dafür, dass er C. falsch hätte belasten (oder mit einer unzutreffenden Aussage nicht hätte entlasten) wollen, gibt es Anhaltspunkte.

- 33 c) Es gibt damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die DNA-Spur von C. zu einem anderen Zeitpunkt und Ort als beim Raubüberfall vom 13. Mai 2002 auf die Kleider von L. gelangt wäre. Trotzdem gab die Vorinstanz auch eventuellen anderen Möglichkeiten Raum, indem sie diese DNA-Spur nur - aber immerhin - als Indiz von durchaus erheblichem Beweiswert wertete, damit also andere Möglichkeiten offen liess (wenn auch zu Recht als wesentlich weniger wahrscheinlich erachtete). Dies ist durchaus haltbar und nicht willkürlich. d) Darin - in den offen gelassenen anderen Möglichkeiten - ist auch der Einwand von C. enthalten, L. habe ausgesagt, dass der ihn "aussackende" Täter Handschuhe getragen habe, weshalb es nicht plausibel sei, dass C. die DNA- Spur anlässlich des Raubüberfalls gesetzt haben sollte (Beschwerde KG act. 7 S. 4 Ziff. 8). Die Vorinstanzen erläuterten, dass und weshalb dies auch anbetrachts dieser Aussage des Geschädigten möglich war (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 48, angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37). Dabei handelt es sich entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht um blosse Spekulationen, welche die Vorinstanzen zur Grundlage des Urteils gemacht hätten (Beschwerde KG act. 7 S. 5 vor Ziff. 9). Vielmehr handelt es sich um Begründungen, weshalb auch bei Beachtung des Einwandes der Verteidigung das belastende Indiz, das aus andern Umständen (DNA-Spur, Aussagen von L. und C.) resultierte, nicht dahin fiel. Dies brachte die Vorinstanz insbesondere mit der Erwägung zum Ausdruck, wie die Übertragung der DNA von C. auf die Kleider von L. genau erfolgt sei, sei nicht entscheidend und könne letztlich offen bleiben; immerhin habe die Erstinstanz verschiedene, durchaus plausible Möglichkeiten der Übertragung aufgezeigt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37). Dies ist haltbar. Die Rüge geht fehl. 9. Am Tatort wurden unter anderem Kabelbinder sichergestellt, welche zur Fesselung der Geschädigten verwendet worden waren. Bei einem davon wurde eine Mischspur asserviert, bei welcher die Wahrscheinlichkeit der Spurengeberschaft von C. und zwei unbekannten Personen 500 Mal grösser ist, als wenn drei unbekannte Spurengeber in Betracht gezogen werden. Die Vorinstanz wertet dies zusammen mit widersprüchlichen Aussagen von C. dazu als zumindest schwa-

- 34 ches Indiz dafür, dass er den betreffenden Kabelbinder in der Tatnacht in den Freizeitclub gebracht habe. In kombinierter Betrachtung der DNA-Spur an der Kleidung eines Geschädigten (gemeint: von L.) und am Kabelbinder sei es naheliegend, dass die beiden Spuren im gleichen Zusammenhang, d.h. bei Begehung des Raubüberfalls gesetzt worden seien. Aus der Kombination dieser beiden Indizien ergebe sich eine erhebliche Belastung von C. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 f.). In der Beschwerde von C. wird geltend gemacht, noch die Erstinstanz habe die Möglichkeit, dass C. die Kabelbinder zu einem früheren Zeitpunkt berührt hatte, nicht ausgeschlossen. Entsprechend sei es willkürlich, wenn die Vorinstanzen aufgrund der unzutreffenden ersten Aussagen von C., er habe niemals einen Kabelbinder berührt, annähmen, die DNA-Spur am Kabelbinder stelle ein Indiz für seine Täterschaft dar (Beschwerde KG act. 7 S. 5 Ziff. 9). Diese Argumentation scheint das Wesen des Indizes zu verkennen. Wie bereits erwähnt, weist ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (die kleiner oder grösser sein kann) auf die Täterschaft oder die Tat hin und lässt, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Pra 91 [2002] Nr. 180 Erw. 3.4 S. 963 mit Verweisung auf Walder, a.a.O.). Der Umstand, dass die Vorinstanzen nicht ausschlossen, dass C. die Kabelbinder auch zu einem früheren Zeitpunkt hätte berührt haben können, hinderte somit keineswegs, in der DNA-Spur am Kabelbinder ein (als solches schwaches; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 unten) Indiz zu sehen. Die Rüge geht fehl. 10. Anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung von C. konnten kurz vor seiner Verhaftung am Morgen des 13. Mai 2002 im Wohn- und Schlafzimmer je ein abgetrennter Pulloverärmel sichergestellt werden. Die Vorinstanz erwog nach Verweisung auf die als zutreffend bezeichneten erstinstanzlichen Erwägungen - dazu, die Vermutung, dass diese abgeschnittenen Ärmel zur Vermummung hätten verwendet werden sollen, dränge sich auf. Somit liege ein C. erheblich belastendes Indiz vor, weil bei ihm als Person, die als Mittäter eines Raubes verdächtigt worden sei, bei welchem Maskierungen Anwendung fanden, eben solches Material in den von ihm bewohnten Räumlichkeiten aufgefunden worden

- 35 sei, das zudem nur seine DNA trage, und weil er dazu keine glaubhaften Aussagen habe machen können (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 39 f. lit. d). a) In der Beschwerde von C. wird dazu geltend gemacht, die in seiner Wohnung gefundenen abgetrennten Pulloverärmel stellten entgegen den Erwägungen der Vorinstanzen kein hinreichendes Indiz für dessen Täterschaft dar. Die Erstinstanz habe seine Aussage, er habe einen Kurzarmpullover herstellen und die aufgefundenen abgetrennten Ärmel zum Schuhe putzen verwenden wollen, für unglaubhaft gehalten, da seine Ehefrau nicht von Schuhputzen gesprochen und sich daran auch keine Schuhcrème befunden habe. Diese Argumentation sei abwegig, Zum einen verstehe sich von selbst, dass auch Ehegatten voneinander nicht wüssten, was der andere mit einer Handlung beabsichtige. Zum andern sei die Verwendung zum Schuheputzen erst für die Zukunft vorgesehen gewesen, weshalb sich erklären lasse, dass sich noch keine Schuhcrème am abgetrennten Ärmel befunden habe (Beschwerde KG act. 7 S. 5 f. Ziff. 10). b) Die Vorinstanzen erblickten die in der Wohnung von C. sichergestellten abgetrennten Pulloverärmel noch nicht als hinreichendes Indiz für seine Täterschaft, sondern lediglich zusammen mit weiteren Indizien als erheblich belastendes Indiz. Sie liessen damit sogar die Möglichkeit offen, dass C. diese Pulloverärmel zum Schuheputzen abgetrennt hatte. Insoweit geht die Beschwerde am angefochtenen Entscheid vorbei. c) Die Erstinstanz bezeichnete die Aussagen von C. über die Verwendung zum Schuheputzen in BG act HD 15.1 S. 9 und 15.2 S. 6 als unglaubhaft. In BG act. HD 15.1 S. 9 Frage/Antwort 69 behauptete C., seine Frau habe den Pulloverärmel geschnitten zum Schuhe putzen. Darauf bezog sich die erstinstanzliche Erwägung, dass seine Ehefrau nicht bestätigte, dass sie das Abtrennen vom Pullover vorgenommen - wie er behauptet habe - und auch nicht von Schuhe putzen gesprochen habe (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 21). In BG act. HD 15/2 S. 6 hatte C. erklärt, er putze Schuhe und dann habe er es weggeworfen und dann sei noch einer dort gewesen - also nach dem Schuheputzen. Auch diesbezüglich macht die erstinstanzliche Erwägung durchaus Sinn und ist

- 36 keineswegs abwegig, dass sich am Ärmel keine Schuhcrème befunden habe. Schliesslich erklärte C. - worauf die Erstinstanz ebenfalls hinwies (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 21) - auf Frage, dass er den Ärmel deswegen abgeschnitten habe, weil er grosse Muskeln an den Oberarmen habe (BG act. HD 15/13 S. 13 Frage/Antwort 99), hielt also selber nicht mehr am Verwendungszweck des Schuheputzens fest. Die erstinstanzliche - und mit ihr die vorinstanzliche - Würdigung ist nicht willkürlich. 11. Beim Überfall wurden Handschuhe verwendet. Im Fluchtfahrzeug wurde neben einem abgetrennten Ärmel ein Paar Handschuhe sichergestellt. Im Innern dieser Handschuhe konnte DNA von höchstwahrscheinlich A., B., C. sowie einer unbekannten Person festgestellt werden. Diese Handschuhe gehörten A. Gemäss Vorinstanz habe C. dazu ausgeführt, er habe diese Handschuhe vielleicht auch angefasst, aber nicht damit gearbeitet. Damit habe er sinngemäss behauptet, diese nicht getragen zu haben. C. werde deshalb durch den Umstand, dass die DNA-Mischspur im Innern der Handschuhe erhoben worden sei, zumindest in leichtem Masse belastet (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40 lit. e). a) In der Beschwerde von C. wird dazu geltend gemacht, er habe sich vor der Tat des öftern im Fahrzeug von A. aufgehalten. Entsprechend sei es naheliegend, dass er die Spur bei früherer Gelegenheit gesetzt habe. Weshalb er durch diesen Umstand in leichtem Masse belastet werden sollte, sei unerfindlich und willkürlich (Beschwerde KG act. 7 S. 6 Ziff. 11). b) Die DNA-Spur wurde im Innern der Handschuhe erhoben. Es ist nicht naheliegend, fremde Handschuhe anzuziehen, wenn man sich in einem fremden Fahrzeug aufhält. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass C. die Handschuhe von A. bereits vor dem Raubüberfall einmal angezogen und seine DNA hinterlassen hatte. Dies schlossen auch die Vorinstanzen nicht aus. Die Berücksichtigung dieser DNA-Spur als C. in leichtem Masse belastendes Indiz ist haltbar und nicht willkürlich.

- 37 - 12. Die Vorinstanz erwog, C. werde durch Kassiber, die von ihm stammten, erheblich belastet. Dazu verwies die Vorinstanz vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen auf S. 45 f. des erstinstanzlichen Urteils (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 41 lit. h). Die Erstinstanz führte zu den zitierten Kassibertexten aus, C. habe damit erreichen wollen, dass B. die Aussagen mit den seinen abstimmen sollte. Der Hinweis, dass A. "nicht gesprochen" habe, lege dessen Involvierung offen. Der Hinweis, dass die beiden anderen (nach der Erstinstanz D. und M.) gesprochen und dabei gelogen hätten, "dass wir etwas gemacht hätten bzw. in der Wohnung gewesen seien", entspreche dem Bestreiten durch C., zeige aber im Kontext dessen Involvierung und diejenige von B. ebenfalls auf. Die Formulierung in einem weiteren Kassiber, D. habe gesprochen, sei im vorliegenden Kontext im verdeckten illegalen Meinungsaustausch unter Häftlingen so zu interpretieren, dass D. mit seinen Aussagen über die beobachtete Zusammenkunft am Wohnort von A. eben über eine Realität berichtet habe, die als gelogen hingestellt werden sollte, weshalb C. den Angeklagten A. bitte, dies nicht auch auszusagen ("sprich nicht"). Diese Mitteilung lege ebenfalls offen, dass C. und A. sich an diesem Morgen an dessen Wohnort aufgehalten hätten (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 45 f.). a) In der Beschwerde von C. wird dazu geltend gemacht, entgegen der vorinstanzlichen Annahme gehe aus dem Umstand, dass C. Kassiber an die Adresse von Mitangeklagten in einer Abstandszelle hinterlassen habe, nicht hervor, dass er als Täter an der inkriminierten Tat beteiligt gewesen sei. Ein Interesse, dass Mitverdächtige richtige Aussagen machten, müsse nicht nur der Schuldige, sondern auch ein Unschuldiger haben. Entsprechend sei es willkürlich, wenn aus dem Umstand, dass C. Mitteilungen an Mitangeschuldigte habe machen wollen, gefolgert werde, er habe die ihm vorgeworfene Tat begangen (Beschwerde KG act. 7 S. 6 Ziff. 12).

- 38 b) Die Vorinstanz folgerte nicht aus dem Umstand allein, dass C. Mitteilungen an Mitangeschuldigte machen wollte, er habe die ihm vorgeworfene Tat begangen. Insoweit geht die Rüge am vorinstanzlichen Urteil vorbei. Die Vorinstanzen erblickten im Inhalt dieser Mitteilungen nur - aber immerhin - erheblich belastende Indizien (insbesondere dafür, dass C. und A. sich am Morgen des 13. Mai 2002 am Wohnort von A. aufgehalten hatten). Mit dem Inhalt dieser Mitteilungen und den erstinstanzlichen Schlussfolgerungen daraus setzt sich die Beschwerde aber nicht auseinander. Auf diese Rüge kann aus diesen Gründen nicht eingetreten werden. 13. Die Vorinstanz erwog, der Umstand, dass A. und C. vor und nach der tatkritischen Zeit wiederholt telefonischen Kontakt untereinander hatten, sich offensichtlich auch getroffen hätten und mit den Natels während des tatkritischen Zeitraumes überhaupt keine Gespräche geführt worden seien, sei ein bedeutsamer Hinweis, dass diese beiden Angeklagten den Überfall gemeinsam verübt hätten. Daraus sei zu schliessen - so die Vorinstanz weiter -, dass die Indizien, die auf eine Täterschaft von A. schliessen liessen, indirekt auch C. belasteten, wenn davon ausgegangen werde, dass die beiden während der tatkritischen Zeit zusammen gewesen seien. Auch die Indizien, die auf die Mittäterschaft von B. schliessen liessen, belasteten C. indirekt, sei doch aufgrund seiner eigenen Zugeständnisse, welche mit dem übrigen Beweisergebnis im Einklang ständen, nicht daran zu zweifeln, dass er und B. die fragliche Nacht zusammen verbracht hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 42). a) In der Beschwerde von C. wird es als willkürlicher Zirkelschluss bezeichnet, wenn die Vorinstanz dafür halte, die Indizien, welche die Mitangeklagten A. und B. belasteten, würden auch C. belasten, da aufgrund der Auswertung der Mobiltelefonranddaten nachgewiesen sei, dass er die Nacht zusammen mit diesen verbracht habe. Entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Auffassung sei eben gerade nicht erstellt, dass C. die Nacht mit den Mitangeklagten verbracht habe. Namentlich mache auch der Mitangeklagte B. geltend, an der Tat nicht beteiligt gewesen zu sein, weshalb C. durch den bestrittenen Um-

- 39 stand, dass er die fragliche Nacht mit B. verbracht haben sollte, ebenso wenig belastet werden könne (Beschwerde KG act. 7 S. 7 Ziff. 14). b) Die Vorinstanz ging im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde nicht davon aus, dass bereits aufgrund der Auswertung der Mobiltelefonranddaten nachgewiesen sei, dass die drei Angeklagten die Nacht miteinander verbracht hatten. Vielmehr erachtete sie diese Daten zusammen mit weiteren Umständen lediglich - aber immerhin - als bedeutsames Indiz dafür, dass die drei Angeklagten während der tatkritischen Zeit zusammen waren. Insoweit geht die Rüge am vorinstanzlichen Urteil vorbei. Sodann schloss die Vorinstanz, dass die Indizien, die auf eine Täterschaft von A. schliessen liessen, indirekt auch C. belasteten, wenn davon ausgegangen werde, dass die beiden während der tatkritischen Zeit zusammen waren. Dies ist weder ein Zirkelschluss noch willkürlich, sondern logisch und haltbar. c) Hingegen zweifelte die Vorinstanz nicht daran, dass C. und B. die fragliche Nacht zusammen verbrachten, und zwar aufgrund der Zugeständnisse von C. selber, welche mit dem übrigen Beweisergebnis in Einklang ständen. Zwar wird dies in der Beschwerde als bestritten bezeichnet. Diese Behauptung ist jedoch in keiner Weise substantiiert und vermag keine Willkür der gegenteiligen vorinstanzlichen Feststellung darzutun. Verbrachten C. und B. demnach die fragliche Nacht zusammen, entspricht es ebenfalls der Logik, dass durch die Indizien, welche B. der Teilnahme am Raubüberfall belasten, auch C. belastet wird. Dies auch dann, wenn B. selber eine Tatbeteiligung bestreitet, wie die Beschwerde geltend macht (andernfalls es betreffend B. ja nicht mehr um blosse Indizien ginge, die auch C. belasteten, sondern um eine feststehende Tatbeteiligung von B.). Die Rüge geht insoweit fehl. 14. In der Beschwerde von C. wird gerügt, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise Aussagen von D., die sie als nicht zum Nachteil der Angeklagten verwertbar bezeichnet habe, auf dem Umweg über die Aussagen von N. doch in Bezug auf C. belastend verwertet habe (Beschwerde KG act. 7 S. 7 f. Ziff. 16). Aus der Stelle, auf welche die Beschwerde diesbezüglich verweist (OG act. 162 [= KG act. 2] S. 58; Beschwerde KG act. 1 S. 7 unten), ergibt sich jedoch nicht,

- 40 dass die Vorinstanz Aussagen von N. zum Nachteil von C. gewertet hätte. Vielmehr bezog sich die Vorinstanz bei der Erwähnung und Prüfung der Aussagen von N. auf die aufgeworfene Frage einer Tatbeteiligung von D. (vgl. dazu angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 55 - 60) und gelangte zum Schluss, dass auch bei D. kaum Zweifel beständen, dass er an der Tat beteiligt gewesen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 60 lit. h). Die Erwägung, dass N. niemanden gedeckt habe, denn er habe D. sowie die Angeklagten A. und C. gleichermassen belastet (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 58), steht ausschliesslich in diesem Zusammenhang und nicht als Belastung von A. und C.. Aufgrund des daraus gezogenen Schlusses der wahrscheinlichen Tatbeteiligung von D. verwertete die Vorinstanz explizit dessen Aussagen nicht zu Lasten der Angeklagten (und zwar soweit ersichtlich auch nicht auf dem Umweg über die Aussagen von N.) (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 55 lit. k). Die Rüge geht fehl. 15. Ab einem schwarzen Pulloverärmel mit Sehschlitzen, der bei der Mittelkonsole des BMW zwischen den Vordersitzen sichergestellt wurde, wurde im mutmasslichen Mund-Nasen-Bereich ein Asservat entnommen. Die DNA-Spurenidentifizierung ergab, dass eine Mischspur von mindestens vier Personen vorliegt. Als Spurengeber können neben A. auch C. und D. nicht ausgeschlossen werden. Dies würdigte die Vorinstanz als ein Indiz auch gegen C. von geringem Beweiswert (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 59 lit. f). a) In der Beschwerde von C. wird auch diese Würdigung als willkürlich gerügt. C. habe sich vor der Tat des öftern im Fahrzeug von A. aufgehalten. Es sei naheliegend, dass er bei jenen Gelegenheiten die DNA-Spur gesetzt habe (Beschwerde KG act. 7 S. 8 Ziff. 17).

- 41 b) Es wird nicht dargetan, dass A. schon vor der Tat diesen Pulloverärmel jeweils in seinem Auto mitführte. Ebensowenig wird dargetan, dass und wo C. geltend gemacht hätte, den Pulloverärmel oder den Pullover, zu welchem dieser Ärmel gehört, vorher schon getragen zu haben, als er sich im Auto von A. aufgehalten hatte, und weshalb er das hätte getan haben sollen. Die Rüge gründet auf unbelegten Behauptungen. Abgesehen davon lässt die vorinstanzliche Würdigung als Indiz von geringem Beweiswert die Möglichkeiten offen, dass die DNA-Spur bei einer anderen Gelegenheit von C. gesetzt wurde oder gar nicht von diesem stammt. Naheliegender, wahrscheinlicher und damit ein Indiz gegen C. ist, dass er im Zusammenhang mit der eingeklagten Tat zu dieser DNA-Mischspur beigetragen hat. Diese Würdigung ist haltbar und nicht willkürlich. Die Rüge geht fehl. 16. In den Ziffern 15 und 18 seiner Beschwerde rügt C. die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welche die Vorinstanz gesamthaft, unter Berücksichtigung der verschiedenen Indizien zur Feststellung führte, dass C. einer der drei maskierten Täter war, die am 13. Mai 2002 in den Freizeitclub in Zürich-Seebach eindrangen und die Gäste beraubten. Es sei nicht nachgewiesen, dass sich C. zur Tatzeit in Zürich-Seebach aufgehalten habe. Bei C. sei kein Deliktsgut gefunden worden. Er habe - im Gegensatz zu anderen Verdächtigen - an seinem Wohnort verhaftet werden können. Vor dem Hintergrund, dass weitere Tatbeteiligte nicht ausgeschlossen werden könnten, sei der Schluss, C. sei zweifelsfrei einer der drei Fronttäter, willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo" (Beschwerde KG act. 7 S. 7 f. Ziff. 15 und 18). a) Die Vorinstanz gelangte - unter Einbezug der erstinstanzlichen Erwägungen - aufgrund folgender Indizien zur gerügten Schlussfolgerung: aa) Telefonverbindungen von A., B. und C. vor und nach der tatkritischen Zeit, verbunden mit den entsprechenden (gleichen) Standorten (Dübendorf, Uster, Winterthur), übereinstimmende Nicht-Benutzung der Mobiltelefone während der tatkritischen Zeit; daraus zu ziehender Schluss des gemeinsamen Verbringens

- 42 des tatkritischen Zeitraums (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 77; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 41 f.); bb) Unglaubhafte Bestreitungen, keine Alibis für die (ungewöhnliche) Tatzeit, fehlende Erklärung für eine Betätigung (während des tatkritischen Zeitraums), die es den drei Angeklagten jedem für sich verunmöglichte, darüber Auskunft zu geben (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 76 f.); cc) Abgeschnittene Pulloverärmel in der Wohnung von C., verbunden mit der fehlenden Kenntnis seiner Ehefrau darüber und dem Umstand, dass er sich von ca. 05.00 bis ca. 06.14 Uhr in Uster aufhielt und sich dabei kurz in seiner Wohnung aufgehalten hatte (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 44, S. 21 f.; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 39 f.); dd) Kassiber von C. an B. und A. (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 44 - 46; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 41); ee) DNA-Spur von C. an einem Kabelbinder, der am Tatort aufgefunden wurde, wobei die Geschädigten mit solchen Kabelbindern gefesselt worden waren (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 22 und S. 47 - 50; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 f.); ff) DNA-Spur von C. auf den Kleidern des Geschädigten L. (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 22 f., S. 47 - 50; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36 - 39); gg) Nicht auszuschliessende DNA-Spur von C. am Pulloverärmel mit Sehschlitzen, der bei der Mittelkonsole des beim Raub benutzten PW BMW von A. sichergestellt wurde (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 20; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40). hh) DNA-Spur von C. im Innern von Handschuhen, die an der gleichen Stelle wie der Pulloverärmel im beim Raub benutzten PW BMW von A. sichergestellt wurden (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 20 f.; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40);

- 43 ii) Aussageverhalten von C. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36). b) Die einzelnen dieser Indizien bildeten für die Vorinstanz für sich genommen noch keinen Beweis für die Tatbeteiligung von C., sondern liessen je andere Möglichkeiten offen. In ihrer Gesamtheit gewürdigt, bestand für die Vorinstanz aber kein vernünftiger Zweifel daran, dass C. am 13. Mai 2002 ins Clublokal in Zürich-Seebach eingedrungen und am Überfall beteiligt gewesen ist (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 43). Diese Würdigung ist anbetrachts der vorstehend aufgeführten Indizien nachvollziehbar und haltbar und damit nicht willkürlich. Sie ist auch nicht willkürlich, wenn bei C. kein Deliktsgut gefunden wurde, er an seinem Wohnort verhaftet werden konnte und weitere Tatbeteiligte nicht ausgeschlossen werden können. Diese Rüge geht fehl. 17. Schliesslich wird in der Beschwerde von C. geltend gemacht, die Vorinstanzen seien davon ausgegangen, die Angeklagten hätten einen Ort ausgesucht, wo sie Aussicht auf die Erbeutung hoher Geldbeträge gehabt hätten, bzw. sie hätten bewusst einen Spielclub gewählt. Dies sei willkürlich. Dass es sich beim Freizeitclub Seebach um einen illegalen Spielclub gehandelt habe, stelle eine nicht nachgewiesene tatsächliche Behauptung der Anklagebehörde dar. Von den Opfern sei in Abrede gestellt worden, dass sie sich dem illegalen Spiel gewidmet hätten (Beschwerde KG act. 7 S. 8 f. Ziff. 19). a) Die Vorinstanz erwog, die Angeklagten hätten offensichtlich einen Ort ausgesucht, wo sie Aussicht auf die Erbeutung hoher Geldbeträge gehabt hätten; sie hätten mithin ausschliesslich aus finanziellen Beweggründen gehandelt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64). Die Erstinstanz - auf deren Erwägungen die Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang verwies (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 63 und 64) - erwog, angesichts der konkret gewählten Lokalität (Spielclub) und der Anzahl bedrohter Personen hätten sich die Angeklagten eine grosse Beute erhofft. Es tue im Übrigen nichts zur Sache, dass sie Opfer ausgewählt hätten, die zumindest teilweise dem illegalen Glücksspiel nachgegangen seien. Im Gegenteil zeige dies, dass sie bewusst einen Ort ausgewählt hätten, wo sie

- 44 - Aussicht auf die Erbeutung hoher Geldbeträge gehabt hätten. In einem normalen Freizeitclub wäre kaum zu erwarten gewesen, dass deren Besucher nennenswerte Geldbeträge auf sich getragen hätten. Das Vorgehen der drei Angeklagten könne in Anbetracht der erwarteten Anwesenheit vieler Personen ohne Weiteres als mutig und dreist bezeichnet werden (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 90). b) Die Vorinstanzen gingen im Gegensatz zur Beschwerde nicht davon aus, dass es sich beim Freizeitclub Seebach um einen illegalen Spielclub handelte. Insoweit geht die Beschwerde an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. Die Annahme, dass die Angeklagten Opfer ausgewählt hätten, die zumindest zum Teil dem illegalen Glücksspiel nachgingen, war nicht entscheidrelevant (tat nach der expliziten erstinstanzlichen Erwägung nichts zur Sache). C. ist dadurch nicht belastet. Auch insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten. Dass die Angeklagten bewusst den Freizeitclub Seebach überfallen hatten, ergibt sich schon aus dessen Ort in Zürich-Seebach (vgl. z.B. BG act. HD 25/3 Anhänge) und der Entfernung zum Ausgangspunkt Uster. Es steht fest, dass sich in diesem Club zur Zeit des Überfalls um 03.00 Uhr von Sonntag auf Montag 14 oder 15 Personen aufhielten (BG act. HD 32/3 S. 8 unten), welche teilweise nicht unerhebliche Geldbeträge auf sich trugen (Anklage BG act. HD 95 S. 7 f.; erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 97 f., S. 101 - 103; BG act. HD 21/1 S. 1, HD 21/5 S. 2, HD 23/1 S. 1, 23/4 S. 2 f., HD 25/1 S. 1, HD 25/3 S. 4, HD 26/1 S. 1, HD 26/4 S. 4, HD 29/1 S. 3, [in Widerspruch dazu:] HD 29/2 S. 2 f., HD 31/1 S. 2, HD 31/2 S. 2 f., HD 32/1 S. 1 f.). Mindestens ein Teil dieser Personen spielte (vgl. BG act. HD 21/1 S. 1, S. 4, HD 31/2 S. 3). Aufgrund dieser Akten ist die vorinstanzliche Feststellung, die Täter hätten offensichtlich einen Ort ausgesucht, wo sie sich eine grosse Beute erhofften, nicht willkürlich. Auch diese Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. 18. Zusammenfassend wies auch C. keinen Nichtigkeitsgrund nach. Auch seine Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 45 - V. Nichtigkeitsbeschwerde von B. (AC050053) 1. Auch die Beschwerde von B. richtet sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung der Täterschaft beim Raubüberfall, gegen die Feststellung, B. sei am Raubüberfall beteiligt gewesen (Beschwerde KG act. 1 S. 4 Ziff. III.2.b und 3). 2. Die vorinstanzliche Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil im Sinne von § 161 GVG (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 Ziff. 3; vorstehend Ziff. III.2, Ziff. IV.3.) gilt auch bezüglich B. Auch bezüglich B. ist damit vorab von der erstinstanzlichen zusammenfassenden Beweiswürdigung, die in den vorstehenden Ziffern III.2.a und IV.5. dargelegt wurde, auszugehen. Damit setzt sich auch die Beschwerde von B. nicht auseinander. Auch die Rügen in der Beschwerde von B. gehen daran vorbei. Auch diese Rügen vermögen schon deshalb keinen Nichtigkeitsgrund bei der gesamthaften vorinstanzlichen Beweiswürdigung nachzuweisen. Auch die Beschwerde von B. ist schon aus diesem Grund abzuweisen. 3. Gleichwohl sei nachfolgend auch auf die einzelnen Rügen von B. eingegangen: 4. B. beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Gehörsanspruch verletzt habe. In Bezug auf ihre Feststellung, der Aussage von H. (Betreiber des überfallenen Freizeitclubs und einer der Geschädigten; BG act. HD 32/3) komme nicht unerhebliche Bedeutung zu, habe sie das Argument, H. habe etwas gegen B., sei böse auf ihn usw., nicht geprüft und völlig unberücksichtigt gelassen (Beschwerde KG act. 1 S. 5 - 7). Die Vorinstanz verwies auch in diesem Zusammenhang auf die weiteren erstinstanzlichen Erwägungen, welche sie als zutreffend bezeichnete (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 54 vor lit. e). Die Erstinstanz beachtete den Einwand von B. zu H. durchaus. Dabei bezog sie sich auf die Plädoyernotizen der Verteidigung BG act. HD 121 S. 37 und auf die Aussagen von B. in BG act. HD 16/15 S. 3, auf welche auch in der Beschwerde Bezug genommen wird. Sie erwog, gemäss Aussage von B. vom 3. September 2002 habe er gegen H. (gemeint: beim Spielen)

- 46 nicht gewonnen. Am 13. März 2003 habe er genau das Gegenteil behauptet, um einen Grund anzugeben, weshalb er (H.) böse auf ihn (B.) gewesen sei, womit er H. unterstellt habe, ihn zu Unrecht belastet zu haben. Sodann habe er die Aussagen von H. verdreht. Damit habe B. im Prinzip die Aussagen von H. gestützt (erstinstanzliches Urteil OG act. 131 S. 17). Die Erstinstanz und durch ihre Verweisung darauf auch die Vorinstanz gingen damit durchaus auf den Einwand von B. und der Verteidigung ein, H. habe etwas gegen ihn, sei böse auf ihn, erachtete aber die Aussagen von H. als glaubhaft und die Einwände von B. als unglaubhaft und im Gegenteil die Aussagen von H. stützend. Von dieser erstinstanzlichen Prüfung der Einwendungen der Verteidigung in BG act. HD 121 S. 37 erfasst, wenn auch im Urteil nicht explizit erwähnt, ist die Behauptung, B. habe vor Jahren mit der Schwägerin von H. Streit gehabt; (auch) deshalb sei H. böse auf ihn (Beschwerde KG act. 1 S. 5 f.). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt nicht vor. Die Rüge geht fehl. 5. In der Mittelkonsole des Fluchtfahrzeuges konnte neben dem als Maske verwendeten Ärmel ein Paar Handschuhe sichergestellt werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 51 lit. c). Im Innern dieser Handschuhe konnte eine DNA- Mischspur erhoben werden, zu der mit grosser Wahrscheinlichkeit auch B. beigetragen hat. Gemäss Vorinstanz besteht demnach eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass B. diese Handschuhe getragen hat (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 53). Weiter erwog die Vorinstanz, gemäss den Aussagen der Geschädigten seien beim Überfall Handschuhe verwendet worden. Es sei naheliegend, dass B. diese Handschuhe im Zusammenhang mit dem Überfall getragen habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 51 - 53). a) In der Beschwerde von B. wird dies als willkürlich gerügt. Insbesondere habe keiner der 12 Geschädigten ausgesagt, von einem Täter seien die sehr auffallenden orange/gelben Handschuhe mit der Aufschrift/Marke "Showa" getragen worden. Angesichts der Tatsache, dass der Geschädigte L. gar von weissgrauen Handschuhen spreche, liege eine einseitige Berücksichtigung der Beweise bei gleichzeitiger Ausserachtlassung anderer vor. Zudem habe neben L. nur noch H. von Handschuhen gesprochen, ohne Angaben zu den Farben machen zu

- 47 können. Schliesslich habe B. einen Kontakt mit den orange/gelben Handschuhen nic

AC050054 — Zürich Kassationsgericht 31.01.2006 AC050054 — Swissrulings