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Zürich Kassationsgericht 14.11.2005 AC050029

14 novembre 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,683 mots·~18 min·4

Résumé

Beweiswürdigung, Grundsatz 'in dubio pro reo'

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050029/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 14. November 2005 in Sachen H. X., ..., Angeklagter, Erstappellant, Zweitappellat und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin ... substituiert durch Rechtsanwältin ... gegen 1. Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Erstappellatin, Zweitappellantin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich 2. R. X.-S., ..., Geschädigte und Beschwerdegegnerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin ..., betreffend Freiheitsberaubung etc. und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2004 (SB040261/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Urteil vom 19. August 2003 sprach die II. Strafkammer des Obergerichtes H.X. (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Berufungsverfahren der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB schuldig. Von den Vorwürfen der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB wurde er freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde mit vier Monaten Gefängnis bestraft, unter Anrechnung von 31 Tagen erstandener Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre angesetzt. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Geschädigten R.X.-S. (Ehefrau des Beschwerdeführers; nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Auf das Schadenersatzbegehren der Beschwerdegegnerin 2 wurde nicht eingetreten. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Verbeiständung der Beschwerdegegnerin 2, wurden dem Beschwerdeführer zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen (OG Geschäfts-Nr. SB030048 act. 71). 2. Gegen dieses Urteil liess der Beschwerdeführer durch seine Verteidigerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben. Dieses Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Kassationsgerichtes vom 26. April 2004 gutgeheissen, und die Sache wurde zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (OG Geschäfts-Nr. SB030048 act. 78). Das Kassationsgericht erachtete die Rüge als berechtigt, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör verweigert, indem sie zu Unrecht erwogen habe, der Beschwerdeführer habe keine konkreten Sachverhaltselemente aus dem Eheschutzverfahren genannt, die in einen konkreten und relevanten Zusammenhang mit den strafrechtlichen Vorwürfen gesetzt werden könnten.

- 3 - 3. Im Rahmen des fortgesetzten Berufungsverfahrens zog die Vorinstanz die Akten des Eheschutzverfahrens bei (OG Geschäfts-Nr. SB040261 act. 82/83). In Absprache mit den Parteien wurde das weitere Berufungsverfahren auf dem schriftlichen Wege fortgesetzt (OG Geschäfts-Nr. SB040261 act. 87/88). Nachdem sich die Parteien schriftlich geäussert hatten, fällte die Vorinstanz am 13. Dezember 2004 den Berufungsentscheid (OG Geschäfts-Nr. SB040261 act. 101). In einem ersten Beschluss wurde davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft (Beschwerdegegnerin 1) die Zweitberufung zurückgezogen hat; zudem wurde auf die Anklage wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB zufolge Verjährung nicht eingetreten. Im Urteil wurde der Beschwerdeführer der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB, der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in Zusammenhang mit dem eingeklagten Vorfall vom 28./29. November 2000 wurde er freigesprochen. Die Strafe wurde neu auf zwei Monate Gefängnis festgesetzt, wiederum unter Anrechung der erstandenen Untersuchungshaft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre angesetzt. Auf das Schadenersatzbegehren der Beschwerdegegnerin 2 wurde nicht eingetreten, ihr Genugtuungsbegehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Kostendispositiv des ersten Berufungsurteils wurde bestätigt; die Kosten des fortgesetzten Berufungsverfahrens, einschliesslich die Rechtsvertretungskosten, wurden auf die Gerichtskasse genommen. In einem zweiten Beschluss entschied die Vorinstanz, der mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Dezember 1997 gewährte bedingte Strafvollzug werde nicht widerrufen. 4. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 13. Dezember 2004 richtet sich die vorliegende, rechtzeitig angemeldete (KG act. 5) und begründete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 11),

- 4 die Beschwerdegegnerin 1 auf Beantwortung der Beschwerde (KG act. 19). Die (unentgeltlich vertretene) Beschwerdegegnerin 2 beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG act. 13). 5. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben (KG act. 7). II. 1. Der (verbliebene) vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung bezieht sich auf die beiden Anklagevorwürfe, der Beschwerdeführer habe einerseits am 23. Mai 2002, um ca. 10.40 Uhr, am Bahnhof Sood in Adliswil der Beschwerdegegnerin 2 gesagt, dass er sie und Y. umbringen würde, falls sie nicht zu ihm zurückkomme, und andererseits am 30. Mai 2002, um ca. 10.05 Uhr, beim Central in Zürich der Beschwerdegegnerin 2 aufgelauert und zu ihr gesagt, sie solle nach Hause kommen, sonst würde ihr etwas Schlechtes passieren. 2. Nachdem die Vorinstanz einleitend darauf hingewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer bestreitet, die Beschwerdegegnerin 2 bedroht zu haben, und er geltend macht, er habe diese am 23. und am 30. Mai 2002 jeweils zufällig angetroffen, würdigte sie die Beweise. Sie kam zum Schluss, die beiden Anklagesachverhalte seien erstellt (Urteil Ziff. III/3-6, S. 9-15). 3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung und damit die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (Beschwerde Ziff. II/1, S. 3). 4.1 Die Vorinstanz prüfte in ihrem Urteil unter anderem die generelle Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 (Urteil Ziff. III/5.2, S. 10). Sie hielt abschliessend fest, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien nicht von vornherein unglaubhaft, aber die Aussagen seien mit besonderer Vorsicht zu würdigen. An späterer Stelle befasste sich die Vorinstanz mit den Aussagen der Be-

- 5 schwerdegegnerin 2 zu den eingeklagten Vorfällen (Urteil Ziff. III/6.2, S. 11, und Ziff. III/6.5, S. 14/15). 4.2 a) An der erstgenannten Urteilsstelle erwog die Vorinstanz, es seien auf Seiten der Beschwerdegegnerin 2 auf Grund der während der Strafuntersuchung im Eheschutzverfahren strittigen Obhutzuteilung bezüglich der beiden Kinder sowie der von ihr gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsforderung durchaus Motive bzw. ein Interesse ersichtlich, die bzw. das zu Übertreibungen oder gar grundlosen Beschuldigungen des Beschwerdeführers geführt haben könnte(n). Für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 spreche aber unter anderem, dass sie unbestrittenermassen unter der Grundangabe häuslicher Gewalt in den Jahren 1997, 1998 und 2002 mehrfach in ein Frauenhaus gezogen sei; solche Schritte würden gemeinhin nur bei akuten Bedrohungslagen unternommen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 2 bei der ersten Anzeigeerstattung im Jahre 1997 über Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers geklagt, was von diesem damals - wenn auch in verharmlosender Weise - teilweise eingeräumt worden sei. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 2 unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt habe. b) Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei willkürlich, aus den von der Vorinstanz genannten Aspekten auf eine Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 zu schliessen. Ein Aufenthalt in einem Frauenhaus habe nichts mit der Glaubwürdigkeit einer Person zu tun. Zudem sei es eine blosse Behauptung der Beschwerdegegnerin 2, dass sie sich wegen häuslicher Gewalt in das Frauenhaus begeben habe. Ferner sei die vorinstanzliche Annahme, Frauen entschlössen sich zu solchen Schritten nur bei akuten Bedrohungslagen, willkürlich; es sei allgemein bekannt, dass viele Frauen ohne Bedrohungslage ein Frauenhaus aufsuchten, vielfach deshalb, um nach Eheproblemen mit den Kindern anderswo unterzukommen (Beschwerde Ziff. II/5-6, S. 5). Der Hinweis auf die Aussage als Zeugin unter Strafandrohung vermöge die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 nicht zu begründen, da - wie die Vorinstanz selber unter Hinweis das während der Strafuntersuchung pendent gewesene Eheschutzverfahren ausführe - Motive für Übertreibungen oder grundlose Beschuldigungen ersichtlich seien (Beschwerde Ziff. II/7, S. 6). Überdies habe die Vorinstanz offenbar die Begriffe der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit "durcheinander gebracht", prüfe sich

- 6 doch nach eigenen Worten die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2, und halte abschliessend fest, deren Aussagen seien nicht von vornherein unglaubhaft (Beschwerde Ziff. II/8, S. 6) c) Der letztgenannte Einwand ist nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat klarerweise auf S. 10 des Urteils die (generelle) Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 geprüft; zu deren Aussagen zu den eingeklagten Vorfällen äusserte sich die Vorinstanz - wie erwähnt - erst an späteren Stellen des Urteils. Mit der Schlussfolgerung in Urteilsziffer III/5.2 bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass bei einer Abwägung der massgebenden Aspekte insgesamt mehr für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 spreche, weshalb deren Aussagen nicht a priori unglaubhaft, jedoch mit besonderer Vorsicht zu würdigen seien. Die Vorinstanz hat nicht allein aus der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 2 mehrfach das Frauenhaus aufsuchte, auf deren Glaubwürdigkeit geschlossen. Vielmehr legte sie Gewicht auf die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin 2 als Grund jeweils häusliche Gewalt nannte, und dieser Grund für das mehrfache Aufsuchen des Frauenhauses zutreffend erscheine, weil einerseits solche Schritte erfahrungsgemäss nur bei konkreten Bedrohungslagen unternommen würden, und andererseits die Beschwerdegegnerin 2 im Jahre 1997 im Zusammenhang mit einer Strafanzeige über Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers geklagt hatte, welche Handlungen dieser teilweise einräumte. Mit anderen Worten ging die Vorinstanz davon aus, für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 spreche, dass deren Grundangabe für das mehrmalige Aufsuchen des Frauenhauses zutreffend erscheine (sie somit insofern den Beschwerdeführer nicht fälschlicherweise der Gewaltanwendung bezichtigt hatte). Diese Annahme ist nicht willkürlich. Die Erwägung, der Beschwerdeführer habe im Rahmen eines früheren Strafverfahrens gewisse gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 begangene Gewalttätigkeiten eingeräumt, stützte die Vorinstanz auf die Beizugsakten; die Erwägung blieb zudem in der Beschwerde unbeanstandet. Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer damals nicht grundlos belastete, was für deren Glaubwürdigkeit spricht. Zudem ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass erfahrungsgemäss Frauen mit ihren Kleinkindern deshalb ein Frauenhaus mehrfach aufsuchen, weil jeweils eine ausserordentliche Situation vorliegt, und nicht etwa nur deshalb, weil sie bei ("normalen")

- 7 - Eheproblemen keine andere Unterkunftsmöglichkeit haben. Hierzu ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz in diesem Kontext auch auf BG HD act. 34/2-4 hinwies. Daraus ergibt sich einerseits, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit ihren Kindern in den Jahren 1997, 1998 und 2002 jeweils mehrere Tage (z.B. im Jahre 1997 12 Tage) in einem Frauenhaus verblieb; BG HD act. 34/4 (einem Schreiben einer Mitarbeiterin des Frauenhauses Zürich an die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2) ist andererseits zu entnehmen, dass diese im April 2002 vom Frauenhaus Zürich an einen "sicheren" Ort verlegt wurde, weil - nachdem der Beschwerdeführer auf dem Areal des Frauenhauses erschienen war und mit der Beschwerdegegnerin 2 stritt sowie später telefonisch Kontakt mit dieser aufnehmen wollte nicht abgeschätzt werden konnte, inwiefern diese im Falle des Verbleibes im genannten Frauenhaus durch den Beschwerdeführer gefährdet sei. Auch diese Akten deuten darauf hin, dass die Grundangabe der Beschwerdegegnerin 2 für das mehrfache Aufsuchen eines Frauenhauses zusammen mit ihren Kindern - häusliche Gewalt - zutrifft. Bei dieser Sachlage ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz bei einer Gesamtwürdigung der erwähnten Aspekte (vorne lit. a) zum Schluss gelangt, es spreche mehr für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2, weshalb deren Aussagen nicht a priori unglaubhaft seien, jedoch mit besonderer Vorsicht zu würdigen seien. d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 stehenden Rügen unbegründet sind. 5.1 Die Vorinstanz erwog ferner, die Beschwerdegegnerin 2 habe - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - nachvollziehbar die Umstände, welche zu den unerwünschten Kontakten geführt haben sollen, geschildert. Ihre Darstelllungen der beiden Treffen vom 23. und 30. Mai 2002 seien differenziert und detailliert. Sie habe sich auch nie in wesentliche Widersprüche verwickelt, sondern habe konstant ausgesagt. Sie habe bezüglich dieser Vorfälle auch eigene handschriftliche Notizen ins Recht gelegt, welche sie zu Handen der Beiständin verfasst habe (Urteil Ziff. III/6.2, S. 11). Am Ende der Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz unter anderem fest, im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers erschienen diejenigen der Beschwerdegegnerin 2 glaubhaft, und die Ankla-

- 8 gesachverhalte betreffend die Vorfälle vom 23. und 30. Mai 2002 seien erstellt (Urteil Ziff. III/6.6, S. 15). 5.2 a) Der Beschwerdeführer erachtet die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 durch die Vorinstanz und die daraus gezogene Schlussfolgerung als willkürlich (Beschwerde Ziff. II/10-13, S. 7-10). Er führt zur Begründung zusammengefasst aus, es sei kein Wunder, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nie widersprochen bzw. konstant ausgesagt habe, habe sie sich doch bei ihren Aussagen als Zeugin vor dem Untersuchungsrichter auf ihre Notizen abgestützt bzw. diese offenbar abgelesen und überhaupt nicht aus eigener Erinnerung ausgesagt. Damit könne auf die Zeugenaussagen nicht abgestellt werden. Zudem habe sie als Zeugin hinsichtlich des Vorfalles vom 30. Mai 2002 nicht ausgesagt, der Beschwerdeführer habe zu ihr gesagt, wenn sie nach Hause komme, würde ihr etwas Schlechtes passieren; damit habe sie die im Anklagevorwurf der Nötigung mitenthaltene Drohung als Zeugin nicht bestätigt. Auch in ihren schriftlichen Notizen sei ein solcher Vorwurf nicht enthalten. Was die Beschwerdegegnerin 2 bei der Polizei ausgesagt habe, sei nicht massgeblich, weil der Beschwerdeführer damals nicht zugegen gewesen sei. b) Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Untersuchung und damit auch die Befragungen der Beschwerdegegnerin 2 allesamt im Jahre 2002 durchgeführt wurden. Massgebend ist diesbetreffend somit das kantonale Prozessrecht, wie es vor der per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Teilrevision der StPO Geltung hatte. Wenn ein Zeuge im Anschluss an polizeiliche Befragungen ordnungsgemäss (d.h. insbesondere unter Wahrung der Anwesenheits- und Fragerechte des Angeschuldigten) vom Bezirksanwalt (bzw. Staatsanwalt) oder Gericht einvernommen wurde, steht einer Verwertbarkeit seiner Aussagen vor der Polizei nichts entgegen, insbesondere wenn er seine Aussagen gegenüber der Polizei vollumfänglich oder in den wesentlichen Zügen bestätigt (ZR 86 Nr. 87; RB 1981 Nr. 39; Kass.-Nr. 357/83, Entscheid v. 10.4.1984 i.S. F. Erw. 7; Kass.-Nr. 99/058, Entscheid v. 8.1.2000 i.S. V. Erw. II/4; Kass.-Nr. 99/367, Entscheid v. 10.7.2000 i.S. S. Erw. II/1.b, Kass.-Nr. 2000/322, Entscheid v. 10.12.2000 i.S. H.; Erw. II/7.3

- 9 - Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 649). Ein Teilnahmerecht des Angeschuldigten bei einer polizeilichen Einvernahme der Geschädigten bestand nach dem vorliegend massgebenden Prozessrecht nicht (ZR 86 Nr. 87 Erw. II/1). Die Beschwerdegegnerin 2 wurde insgesamt dreimal polizeilich befragt (BG HD act. 10-12). Der Beschwerdeführer rügt nicht, die Beschwerdegegnerin 2 habe gegenüber der Polizei den Vorfall vom 23. Mai 2002 nicht in allen Teilen derart geschildert, wie er in die Anklage aufgenommen wurde. Hinsichtlich des Vorfalles vom 30. Mai 2002 räumt er ausdrücklich ein, dass die polizeilichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 dem Anklagesachverhalt entsprechen (Beschwerde Ziff. II/12, S. 9). Im Lichte der erwähnten prozessualen Grundsätze wären die polizeilichen Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 verwertbar bzw. bei der Gesamtwürdigung massgebend, wenn davon auszugehen ist, sie habe die Aussagen als Zeugin vor dem Bezirksanwalt zumindest in den wesentlichen Zügen bestätigt. c) Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 am 3., 5. und 6. Juni 2002 polizeilich befragt worden war, wurde sie am 4. Juli 2002 vom Bezirksanwalt als Zeugin einvernommen (BG HD act. 13). Im Rahmen dieser ca. zweistündigen Einvernahme wurde sie zuerst zu den Umständen, wie sie den Beschwerdeführer kennen gelernt hat, wie es zur Heirat kam und wie die ersten Ehejahre verlaufen waren, befragt (S. 2-4). Anschliessend waren die von ihr bei der Polizei deponierten Belastungen des Beschwerdeführers Gegenstand der Einvernahme (S. 4 ff.). Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 erwähnt hatte, dass sie vom Beschwerdeführer nach dem Erlass des Eheschutzrichterentscheides, in welchem ihr die Obhut über die zwei Kinder übertragen wurde, telefonisch bedroht wurde (S. 9), wurde sie ausführlich zu den Drohungen des Beschwerdeführers befragt (ab S. 9 unten). Dabei sagte sie unter anderem aus, sie sei zuerst am Telefon bedroht worden; der Beschwerdeführer habe entweder geweint und "gebettelt" oder er habe ihr gesagt, sie würde schon sehen, was sie davon habe, wenn sie ihm die Kindern entfremden würde und nicht zurückkäme. Auf die nachfolgende Frage, ob der Beschwerdeführer ihr am Telefon jedesmal gedroht habe, sagte die Beschwerdegegnerin 2, es habe nur die zwei erwähnten Möglichkeiten gegeben; etwas anders habe der Beschwerdeführer nie gesprochen (S. 10 Mitte). In der Folge schilderte die Beschwerdegegnerin 2 auf entsprechende Fragen, wann und

- 10 wie oft sie der Beschwerdeführer am Telefon bedroht habe und wie diese Drohungen auf sie gewirkt hätten (S. 10/11). Auf die anschliessende Frage, ob sie auch auf der Strasse bedroht worden sei, antwortete die Beschwerdegegnerin 2: "Erstmals am 23. Mai 2002". Gemäss Protokollnotiz konsultierte sie hernach ihre Unterlagen und schilderte danach die Geschehnisse vom 23. Mai 2002 (S. 11 Mitte). Auf die Frage, ob es noch einen weiteren Vorfall gegeben habe, konsultierte sie erneut ihre Unterlagen und beschrieb die Vorkommnisse um ca. 10.40 h beim Bahnhof Sood-Adliswil (S. 11 ab Mitte). In den Unterlagen, in welchen die Beschwerdegegnerin 2 verschiedene Vorkommnisse handschriftlich aufgezeichnet hat (BG HD act. 14/2-3), sind die Vorfälle vom 23. und 30. Mai 2002 nur kurz und stichwortartig zusammengefasst. In der erwähnten Zeugeneinvernahme schilderte die Beschwerdegegnerin 2 diese Vorfälle indessen ausführlicher und detailreicher; dies gilt insbesondere für den zweiten Vorfall. Es kann daher keine Rede davon sein, sie habe ihre Notizen "abgelesen" und die Vorfälle nicht aus der Erinnerung heraus geschildert. Hinsichtlich des zweiten Vorfalles trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin 2 nicht wörtlich ausführte, der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, es werde ihr "etwas Schlechtes passieren", wenn sie nicht zurückkäme. Sie schilderte jedoch auch diesbetreffend klarerweise eine Drohung des Beschwerdeführers. Sie führte nämlich aus, nachdem der Beschwerdeführer die Tochter Z. von hinten gepackt und hochgehoben habe, habe diese geschrien und geweint, worauf der Beschwerdeführer zu ihr der Beschwerdegegnerin 2 - gesagt, habe, dies sei ihre Schuld, sie werde schon sehen, was sie davon habe. Hierzu ist auch zweierlei zu wiederholen: Die Beschwerdegegnerin 2 sagte aus, die (zuerst per Telefon) ausgestossenen Drohungen seien stets gleichlautend gewesen, indem der Beschwerdeführer gesagt habe, wenn sie ihm die Kinder entfremden und nicht zurückkommen würden, würde sie schon sehen, was sie davon hätte; zudem erwähnte und schilderte die Beschwerdegegnerin 2 auf die konkrete Frage, ob sie auch auf der Strasse vom Beschwerdeführer bedroht worden sei, nebst dem Vorfall vom 23. Mai 2002 denjenigen vom 30. Mai 2002. Zudem ist zu erwähnen, dass aus den Antworten der Beschwerdegegnerin 2 auf die der Darstellung der beiden Vorfälle anschliessenden beiden Fragen ("Was bewirkten dieses Drohungen bei Ihnen?, Bekamen Sie aufgrund dieser Drohungen Angst?"; S. 12 oben) klar hervorgeht, dass sie auch hin-

- 11 sichtlich des Vorfalles vom 30. Mai 2002 eine Drohung des Beschwerdeführers schilderte. Ferner ist hervorzuheben, dass die Beschwerdegegnerin 2 als Zeugin aussagte, nach dem Vorfall vom 30. Mai 2002 beim Bahnhof Sood-Adliswil sei sie nach Hause gegangen und habe sofort die Polizei in Adliswil angerufen; da der Posten nicht besetzt gewesen sei, sei sie mit der Nummer 117 verbunden worden und sie habe dann die "Sache" erzählt (S. 11 unten). Im Polizeirapport ist festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 den Rapportierenden (Wm Wolleb, Station Adliswil) am 30. Mai 2002 telefonisch habe erreichen wollen, was ihr nicht gelungen sei (BG HD act. 1 S. 4 Mitte). Anschliessend an diese Bemerkung findet sich der Hinweis "(Monatsrapport)"; damit ist anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich nach dem Vorfall vom Morgen des 30. Mai 2002 beim Polizeiposten Adliswil anrief und danach - weil das Telefon nicht besetzt war - direkt weiterverbunden wurde. Überdies ist im Polizeirapport festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 am nächsten Tag den Polizisten Wolleb anrief und ihm den Vorfall vom 30. Mai 2002 schilderte (BG HD act. 1 S. 4 unten). Diese unmittelbar bzw. einen Tag nach dem Vorfall von der Beschwerdegegnerin 2 getätigten Telefonate deuten ebenfalls darauf hin, dass sie sich anlässlich des Vorfalles vom Beschwerdeführer bedroht fühlte. Zusammenfassend ist bei dieser Sachlage hinsichtlich des Vorfalles vom 30. Mai 2002 festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 2 als Zeugin die bei der polizeilichen Einvernahme geschilderte Drohung des Beschwerdeführers - jedenfalls zumindest in den wesentlichen Zügen - wiederholte. Den Vorfall vom 23. Mai 2002 hat die Beschwerdegegnerin 2 inhaltlich gleichlautend wie bei der Polizei geschildert. Bei dieser Sachlage sind (nebst den Zeugenaussagen auch) die polizeilichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 verwertbar. Abschliessend ergibt sich, dass sich die eingangs erwähnten Rügen (lit. a) als unbegründet erweisen. 5.3 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Vorinstanz habe die beigezogenen Eheschutzakten willkürlich gewürdigt (Beschwerde Ziff. II/14, S. 10/11). Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, wenn die Vorinstanz auf S. 10 des Urteils Motive der Beschwerdegegnerin 2 Übertreibungen und grundlose Beschuldigungen für möglich halte, dies auf S. 12 des Urteils plötzlich negiere und zum Schluss komme, das Studium der beigezogenen Eheschutzakten ergebe

- 12 für das vorliegende Strafverfahren nichts Relevantes, was zu Korrekturen der Ausführungen über die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 führe, sei dies nicht nachvollziehbar und deshalb willkürlich. Die Vorinstanz hat auf S. 12 (und teilweise auch auf den S. 13-15) des Urteils begründet, weshalb die Eheschutzakten ihrer Ansicht nach nichts Relevantes enthielten, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Strafverfahren spräche. Mit dieser Begründung setzt sich die Beschwerde mit keinem Wort auseinander. Die Vorinstanz hat zudem - wie erwähnt - an anderen Urteilsstellen (S. 10 und S. 12) unter Würdigung des Eheschutzprozesses auch dargelegt, weshalb trotz denkbaren Motiven für Übertreibungen und grundlose Beschuldigungen insgesamt mehr für als gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 spreche, und weshalb deren Schilderungen der beiden Vorfälle vom 23. und 30. Mai 2002 glaubhaft seien; die vorstehend behandelten Rügen betreffend dieser Schlussfolgerungen der Vorinstanz erwiesen sich als unbegründet. Bei dieser Sachlage kann mit der genannten Rüge kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen werden. 5.4 Ziff. II/15 der Beschwerde enthält eine Zusammenfassung der bereits geprüften Rügen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6. Abschliessend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet erweist. Sie ist dementsprechend abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Über die Entschädigungen der Anwälte wird nach Eingang der Honorarnoten mittels Präsidialverfügung zu entscheiden sein.

- 13 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 281.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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