Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC050009/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 16. Februar 2005 in Sachen X., Verzeigter und Beschwerdeführer gegen Statthalteramt des Bezirkes Winterthur, Lindstr. 8, 8400 Winterthur, Verzeigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Gerichtliche Beurteilung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2004 (UN040107/U/ml)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Strafverfügung des Statthalteramtes des Bezirkes Winterthur vom 20. November 2001 der Übertretung gegen § 14 Abs. 1 des kantonalen Abfallgesetzes schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Am 14. August 2003 verfügte das genannte Statthalteramt die Umwandlung der Busse in 16 Tage Haft. Gegen diese Verfügung stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um gerichtliche Beurteilung. Nach ergänzter Untersuchung überwies das Statthalteramt die Akten dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur mit dem Antrag auf Bestätigung der Umwandlungsverfügung (ER act. 1; OG act. 6, act. 8 und act. 14). 2. Der erwähnte Einzelrichter lud den Beschwerdeführer auf den 22. Juni 2004 zur Hauptverhandlung vor (ER act. 4). Dieser erschien zum Gerichtstermin nicht, weshalb der Einzelrichter in der Verfügung vom 22. Juni 2004 Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung der Umwandlungsverfügung annahm, diese Verfügung für rechtskräftig erklärte und das Verfahren als erledigt abschrieb (ER Prot. S. 2/3, act. 10). Bevor dem Beschwerdeführer diese Verfügung zugestellt wurde, stellte dieser beim Einzelrichter im Sinne eines Wiederherstellungsgesuches das Gesuch um Neuansetzung der Hauptverhandlung (ER act. 5). Dieses Gesuch wurde vom Einzelrichter mit Verfügung vom 26. Juli 2004 abgewiesen (ER act. 9). 3. Gegen die beiden einzelrichterlichen Verfügungen meldete der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (ER act. 12), worauf ihm Frist zur Beschwerdebegründung angesetzt wurde (ER act. 13). Fristgerecht begründete der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die III. Strafkammer des Obergerichtes vom 4. Oktober 2004 die gegen die beiden Verfügungen gerichteten Beschwerden (OG act. 1). Mit Beschluss vom 27. November 2004 wies die III. Strafkammer des Obergerichtes beide Nichtigkeitsbeschwerden ab (OG act. 14). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2004 zugestellt (OG act. 15).
- 3 - 4. Gegen den obergerichtlichen Beschluss reichte der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht am 1. Februar 2005 eine vom 31. Januar 2005 datierte und gleichentags zur Post gegebene Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). In dieser führt er aus, dem Kassationsgericht als oberstem kantonalen Gericht seien die Entscheide des Obergerichtes „unterstellt“. Sollte das Kassationsgericht für die Behandlung seiner Eingabe jedoch nicht zuständig sein, gelte diese als staatsrechtliche Beschwerde und er ersuche diesfalls um Weiterleitung der Eingabe an das Bundesgericht (KG act. 1 S. 1 und S. 3). 5. Da sich sofort ergibt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann in Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO davon abgesehen werden, der Vorinstanz und der Gegenseite Gelegenheit zur Äusserung zur Beschwerde einzuräumen. 6.1 Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen muss innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheides (beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts) angemeldet werden (§ 431 Satz 1 StPO). Hernach wird die Frist zur Beschwerdebegründung angesetzt (§ 431 Satz 3 StPO). Wird die Beschwerde nicht fristgerecht angemeldet, kann darauf nicht eingetreten werden. Dass die Beschwerde innert zehn Tagen anzumelden ist, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, hat er doch gegen die beiden vorerwähnten erstinstanzlichen Verfügungen – den entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen folgend – beide Beschwerden angemeldet, worauf ihm – wie erwähnt - vom Einzelrichter Frist zur Beschwerdebegründung angesetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde nicht angemeldet. Die Beschwerdebegründung vom 31. Januar 2005 - welche implizit auch die Beschwerdeanmeldung beinhaltet - wurde nicht innert zehn Tagen nach Zustellung des obergerichtlichen Entscheides eingereicht. Bereits zufolge nicht rechtzeitiger Anmeldung kann auf die Beschwerde - wäre eine solche gegen den obergerichtlichen Entscheid überhaupt möglich (vgl. nachstehende Ziff. 6.2) - nicht eingetreten werden.
- 4 - 6.2 Wie erwähnt, hat die Vorinstanz als Kassationsinstanz über zwei Nichtigkeitsbeschwerden des Beschwerdeführers befunden. Gemäss § 428a lit. a StPO, der zufolge der per 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision der StPO ersatzlos aufgehoben wurde, jedoch vorliegend aufgrund § 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 noch anwendbar ist, war die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig gegen Entscheide einer Kassationsinstanz. Eine Ausnahme bestand einzig insofern, als vor Kassationsgericht geltend gemacht werden konnte, die Vorinstanz habe zu Unrecht als Kassationsinstanz gewirkt (vgl. z.B. AC040026, Beschluss vom 3.5.2004 i.S. S. Erw. 6). Eine solche Rüge erhebt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung (KG act. 1) jedoch nicht. Damit erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Zu bemerken ist, dass gemäss revidiertem Strafprozessrecht die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nur noch zulässig ist gegen Entscheide des Geschworenengerichtes und des Obergerichtes als erster Instanz (§ 428 nStPO). Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten nicht als erste Instanz entschieden. Damit wäre auch nach neuem Recht gegen den obergerichtlichen Beschluss (ohne jede Ausnahme) eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht unzulässig. 6.3 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist. 6.4 Wie erwähnt, beantragt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde deren Überweisung an das Bundesgericht, falls sich das Kassationsgericht für unzuständig erachtet. Eine Pflicht zur Weiterleitung von Eingaben besteht nur dann, wenn eine der in § 194 GVG oder Art. 32 OG genannten Voraussetzungen erfüllt ist (vgl. dazu AC030155, Beschluss vom 12.11.2003 i.S. Z. Erw. 5.a m.H.). Im vorliegenden Fall ist keine dieser Voraussetzungen gegeben. Angesichts des ausdrücklichen Antrages des Beschwerdeführers erscheint es indessen als angezeigt, seine Ein-
- 5 gabe vom 31. Januar 2005 (KG act. 1) dem Bundesgericht zur allfälligen Entgegennahme als staatsrechtliche Beschwerde zu überweisen. 6.5 Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde den Antrag um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG act. 1 S. 1). Soweit er damit die Kostenbefreiung hinsichtlich des Kassationsverfahrens beantragt, ist der Antrag abzuweisen. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten; mit anderen Worten erweist sie sich als von vornherein aussichtslos. Deshalb besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV. Auch auf § 190a StPO vermag sich der Beschwerdeführer nicht zu berufen, da er nicht hinreichend dargelegt (geschweige denn belegt) hat, dass ihm die Bezahlung der Kosten des Kassationsverfahrens jetzt oder zukünftig unmöglich ist. Daher sind dem Beschwerdeführer dem Ausgang des Kassationsverfahrens entsprechend die Kosten aufzuerlegen (§ 396a StPO). Sollte der Beschwerdeführer mit dem genannten Antrag auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bzw. eines amtlichen Verteidigers beantragen, wäre der Antrag ebenfalls abzuweisen. Aus Art. 29 Abs. 3 BV bestünde er aus dem genannten Grund kein Anspruch. Art. 11 Abs. 2 StPO fände vorliegend keine Anwendung, weil keine der entsprechenden Voraussetzungen erfüllt wäre. 6.7 Abschliessend ist der Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 3 StVG und damit darauf hinzuweisen, dass er die Haftverbüssung abwenden kann, wenn er die Busse von Fr. 500.-- vor Antritt der Strafe bezahlt. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- 6 - 3. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2004 (KG act. 1) wird zur allfälligen Entgegennahme als staatsrechtliche Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht überwiesen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 126.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur und das Schweizerische Bundesgericht (unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2004 [KG act. 1]), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: