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Zürich Kassationsgericht 19.05.2005 AC040133

19 mai 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·5,063 mots·~25 min·3

Résumé

Kant. Beschwerdeverfahren - Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde - Eintritt der (altrechtlichen) Verfolgungsverjährung in Ehrverletzungssachen - Unschuldsvermutung, Kostenregelung bei nichtverurteilendem Verfahrensabschluss (Verjährung)

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040133/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 19. Mai 2005 in Sachen X., Ankläger, Appellant und Beschwerdeführer gegen Y., Angeklagter, Appellat und Beschwerdegegner verteidigt durch Rechtsanwalt _____________ betreffend Ehrverletzung durch die Presse Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 06. Oktober 2004 (SB040290/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit vom 22. Dezember 2000 datierter Eingabe an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 6 und 10 (BG act. 2) erhob der Beschwerdeführer (Ankläger und Appellant) gegen mehrere Personen, unter ihnen auch den Beschwerdegegner (Angeklagter und Appellat), Anklage wegen Ehrverletzung (üble Nachrede im Sinne von 173 Ziff. 1 StGB, eventuell Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und 2 StGB, eventuell Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB) durch die Presse; damit verband er eine Adhäsionsklage, mit welcher er die (solidarische) Verpflichtung (auch) des Beschwerdegegners zur Bezahlung einer Genugtuung (resp. von Schadenersatz) in der Höhe von Fr. 30'000.-- nebst Zins verlangte. Gegenstand dieser Anklage bildet ein vom Beschwerdegegner verfasster, im Wochenmagazin "A." vom 29. September 2000 publizierter ganzseitiger Bericht mit dem Titel "Mieterschreck – Wer aufmuckt, zahlt 30'000 Franken", in welchem der Verfasser Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers machte und dessen Tätigkeit und Verhalten im Zusammenhang mit der Vermietung einer Wohnliegenschaft kritisierte (vgl. BG act. 2 S. 4 = BG act. 5 S. 4). Mit Verfügung vom 3. Januar 2001 überwies der Friedensrichter die Anklage in Anlehnung an § 295 StPO und in Anwendung von § 194 Abs. 1 und 2 GVG an den Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich (BG act. 1). Nach (zumindest teilweiser) vorläufiger Zulassung der (verbesserten; vgl. BG act. 3 und 5) Anklage, Durchführung der Untersuchung (mit Beweisverfahren), Einreichung der endgültigen Anklage und deren (teilweiser) definitiver Zulassung, verschiedenen Inzidentverfahren (in denen u.a. mehrere vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsbegehren gegen mitwirkende Gerichtspersonen sowie dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurden; vgl. insbes. BG act. 6, 46, 56, 97) und durchgeführter mündlicher Hauptverhandlung (s. Prot. BG S. 5 ff.) sprach die 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Erstinstanz) den Beschwerdegegner mit Urteil vom 2. März 2004 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers frei, und sie trat auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers nicht ein (BG

- 3 act. 130 = OG act. 131; vgl. zu weiteren Einzelheiten der Prozessgeschichte auch OG act. 131 S. 3 ff., Erw. I). b) Gegen das den Parteien zunächst nur im Dispositiv (schriftlich) eröffnete erstinstanzliche Erkenntnis (vgl. BG act. 126 und 127) erklärte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2004 rechtzeitig kantonale Berufung (OG act. 128), wobei er in der Berufungserklärung, die er im Anschluss an die Zustellung des begründeten bezirksgerichtlichen Urteils mit Eingabe vom 21. Juni 2004 wiederholte (unakturierte Eingabe nach OG act. 130), weder prozessuale Begehren noch Anträge zur Sache selbst stellte. Da gegen ihn Verlustscheine bestehen (vgl. OG act. 132), setzte die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer daraufhin mit Beschluss vom 23. August 2004 gestützt auf § 397 StPO eine zehntägige Frist zur Leistung einer Barkaution in der Höhe von Fr. 6'000.-- an; dies unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten würde (OG act. 133). Diese Verfügung nahm der Beschwerdeführer am 3. September 2004 in Empfang (OG act. 134). Nachdem in der Folge innert Frist keine Kaution eingegangen war, trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 androhungsgemäss auf die Berufung nicht ein (OG act. 136 = KG act. 2). c) Gegen diesen ihm am 28. Oktober 2004 (in schriftlich begründeter Form) zugestellten (OG act. 137) obergerichtlichen Nichteintretensentscheid, dessen Beschwerdefähigkeit grundsätzlich zu bejahen ist (vgl. § 428 Ziff. 2 aStPO i.V.m. § 3 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003 sowie Schmid, in: Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 4 zu § 428 StPO), meldete der Beschwerdeführer unter dem 6. November 2004 (Poststempel vom 8. November 2004) rechtzeitig (vgl. § 431 Satz 1 StPO und §§ 191-193 GVG) die vorliegende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 138 = KG act. 5), welche er mit ebenfalls innert Frist (vgl. § 431 Satz 3 StPO und § 140 Abs. 1 GVG sowie OG act. 140) eingereichtem Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 begründete (KG act. 1). Darin beantragt er im Wesentlichen die vollständige Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids vom 6. Oktober

- 4 - 2004 (KG act. 1 S. 4, Ziff. 14) sowie weiterer im Verlaufe des Ehrverletzungsverfahrens ergangener Entscheide (KG act. 1 S. 3, Ziff. 9 und 11-13). Ausserdem wiederholt er die bereits vor Erstinstanz gestellten Begehren um Verurteilung und Bestrafung der von ihm beschuldigten Personen (KG act. 1 S. 2 Ziff. 1), um Widerruf der publizierten "Unwahrheiten und Lügengebäude" im Wochenmagazin "A." und Urteilspublikation (KG act. 1 S. 2, Ziff. 6) sowie um adhäsionsweise Zusprechung des Betrages von Fr. 30'000.-- nebst Zins "unter dem Rechtstitel Regress aus Schadenersatz, Konventionalstrafen, Genugtuungsentschädigung, Schmerzensgeld, Gewinnherausgabe, Urteilspublikation" (KG act. 1 S. 2, Ziff. 2). Schliesslich stellt er mehrere prozessuale Anträge, auf welche (soweit erforderlich) noch zurückzukommen sein wird (vgl. insbes. nachstehende Erw. 2.1-2.4). Ein Weiterzug des vorinstanzlichen Entscheids an das Bundesgericht ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt. d) Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 7; s.a. KG act. 1 S. 4, Ziff. 16) sofort als unzulässig (und im Übrigen auch als unbegründet) erweist (vgl. nachstehende Erw. 3.1-3.3), kann darüber ohne Anhörung des Beschwerdegegners entschieden werden; ebenso wenig braucht die Vorinstanz zur Stellungnahme eingeladen zu werden (§ 433 Abs. 1 StPO; s.a. Schmid, a.a.O., N 3 zu § 433 StPO). Auch ist von einer (auf § 397 StPO gestützten) Kautionierung des Beschwerdeführers abzusehen (§ 75 Abs. 2 ZPO analog). 2.1. Aus denselben, sogleich näher darzulegenden Gründen muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; BGE 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts. Folglich kann dem beschwerdeführerischen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 1 S. 2, Ziff. 5 [sowie S. 23 und 26]) – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden. Im

- 5 - Übrigen beinhaltet die unentgeltliche Prozessführung im Ehrverletzungsverfahren ohnehin nur einen Anspruch auf Befreiung von Prozesskautionen und Kostenvorschüssen; im Unterschied zu § 84 ZPO befreit sie die bedürftige Partei bei Unterliegen jedoch nicht von einer Kostenauflage im Erledigungsentscheid (vgl. dazu Schmid, a.a.O., N 4 zu § 286 StPO und N 4 zu § 291 StPO m.w.Hinw.; ders., Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 876; Kass.-Nr. 208/80 vom 14.10.1980 i.S. G.c.S.; BGE 109 Ia 12 ff.). Auch besteht angesichts der Aussichtslosigkeit des vom Beschwerdeführer (im vorliegenden Kassationsverfahren) vertretenen Standpunkts bzw. seiner Rechtsmittelanträge kein Anspruch auf und daher auch keine Veranlassung zur (möglicherweise sinngemäss beantragten; vgl. KG act. 1 S. 2, Ziff. 5) Bestellung eines unentgeltlichen Geschädigtenvertreters im Sinne von § 10 Abs. 5 StPO oder Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 4 zu § 286 StPO und N 13 zu § 287 StPO; ders., a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 876; Hauri, Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, Zürich 2002, S. 130 f.; Kass.-Nr. 96/80 vom 16.4.1980 i.S. F.c.L., Erw. 2 a.E.). 2.2. Sodann wird das prozessuale Begehren des Beschwerdeführers, der nicht von Gesetzes wegen mit Suspensiveffekt ausgestatteten Beschwerde –gemäss § 429 Abs. 1 StPO hemmt (vorbehältlich dessen Zustimmung) nur die Beschwerde des Verurteilten die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids – aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Erledigungsbeschluss hinfällig. Damit erübrigt sich ein diesbezüglicher Entscheid. 2.3. Angesicht der Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Beschwerdeführer im Weiteren (zum wiederholten Mal) auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen (vgl. z.B. bereits Kass.-Nr. 2003/002 vom 10.4.2003 und Kass.-Nr. 2003/088 vom 7.6.2003 i.S. des Beschwerdeführers, je Erw. 3/b). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid (hier: der II. Strafkammer des Obergerichts vom 6. Oktober 2004) oder ein sich auf ihn auswirkender, im Laufe des Verfahrens ergangener, jedoch nicht selbständig, sondern (nur) im Rahmen der Anfechtung des Erledigungsentscheids (mit)anfechtbarer Zwischenentscheid

- 6 - (vgl. Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 1050 f.; ders., a.a.O. [Kommentar], N 6 zu § 428 StPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 10 f.) aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem der in § 430 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO abschliessend aufgezählten Nichtigkeitsgründe leidet. Dabei ist in der Beschwerdeschrift jeder Nichtigkeitsgrund genau zu bezeichnen (§ 430 Abs. 2 StPO), d.h. es ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid mit einem Kassationsgrund behaftet ist (sog. Rügeprinzip). Dazu hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinander zu setzen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügt dabei nicht. Ebenso wenig lässt sich mit der blossen Behauptung allein, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen "rechtswidrigen Beschluss" (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziff. 14) oder ein "Fehlurteil" (KG act. 1 S. 5), ein Nichtigkeitsgrund nachweisen. Vielmehr sind in der Beschwerdeschrift die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids und diejenigen Aktenstellen genau zu bezeichnen bzw. im Einzelnen anzugeben, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. im Einzelnen zu den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 32 ff. zu § 430 StPO; s.a. ZR 91/92 Nr. 6). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 34 zu § 430 StPO). Aus diesem Grund (Novenverbot) bleibt im Beschwerdeverfahren von vornherein kein Raum für die Erhebung weiterer, neuer Beweise (vgl. KG act. 1 S. 2 [Ziff. 7] sowie S. 14, 17, 22).

- 7 - 2.4. Abzuweisen ist im Weiteren auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Überweisung der Sache an ein "von den Parteien zu bestellende[s] Fünfer- Schiedsgericht" (KG act. 1 S. 24), besteht hiefür doch keine rechtliche Grundlage. Eine solche lässt sich insbesondere auch nicht aus der vom Beschwerdeführer genannten mietrechtlichen Vorschrift von Art. 274a Abs. 1 lit. e OR herleiten, welcher in einem Strafverfahren betreffend Ehrverletzung von vornherein keine Bedeutung zukommen kann. 2.5. Unter intertemporalrechtlichem Aspekt ist schliesslich vorauszuschikken, dass die vorliegende Beschwerde, welche sich gegen einen vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der StPO (1. Januar 2005) ergangenen Entscheid richtet, nach den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden prozessualen Vorschriften zu beurteilen ist (§ 3 Abs. 1 der Schlussbestimmungen des Gesetzes über die Teilrevision der Strafprozessgesetzgebung vom 27. Januar 2003). Dementsprechend finden die per 1. Januar 2005 revidierten Bestimmungen der StPO darauf noch keine Anwendung. 3.1.a) In der Sache selbst beantragt der Beschwerdeführer neben der Aufhebung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids (vgl. dazu nachstehende Erw. 3.2-3.3) unter anderem auch die Aufhebung jener von der Erstinstanz gefällten und erfolglos mit Rekurs angefochtenen Entscheide, mit denen die Anklage gegen weitere, neben dem Beschwerdegegner (als Verfasser des inkriminierten Presseartikels) angeklagte Personen nicht zugelassen wurde (KG act. 1 S. 3, Ziff. 9, 11-12 [und Ziff. 8]). b) Zwar können im Strafprozess im Rahmen der Anfechtung des Erledigungsentscheids auch die im Laufe des Verfahrens ergangenen, als solche jedoch nicht selbständig anfechtbaren (vgl. § 428 Ziff. 2 aStPO) Zwischenentscheide mitangefochten werden, sofern sich der geltend gemachte Mangel auf den Endentscheid ausgewirkt hat (vgl. Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 1050 f.; ders., a.a.O. [Kommentar], N 6 zu § 428 StPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 10 f.). Indessen ist nach der auch im Ehrverletzungsverfahren anwendbaren Ausschlussvorschrift von § 428a lit. b aStPO die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig gegen die im Zulassungsverfahren, d.h. gemäss ständiger Praxis noch vor

- 8 - Durchführung der Hauptverhandlung in der Sache selbst gefällten Entscheide über die Zulassung oder Nichtzulassung von Anklagen und gegen Rekursentscheide über solche Beschlüsse (vgl. Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 2 zu § 428a StPO; RB 1995 Nr. 136; ZR 104 Nr. 2 m.w.Hinw.; Kass.-Nr. AC030152 vom 2.4.2004 i.S. B.c.K., Erw. II; AC040084 vom 21.10.2004 i.S. F.c.G., Erw. 5). Gleiches gilt (mangels Zulässigkeit der Beschwerde in der Hauptsache) auch bezüglich der Regelung der Nebenfolgen des (Nicht-)Zulassungsentscheids sowie der im Rahmen des Zulassungsverfahrens ergangenen Inzidententscheide (z.B. betreffend unentgeltliche Rechtspflege oder Ausstand), welche ebenfalls nicht beschwerdefähig sind (RB 1994 Nr. 109; Kass.-Nr. 96/400 vom 18.12.1996 i.S. E.c.A., Erw. III/2; 96/80 vom 16.4.1980 i.S. F.c.L., Erw. 2; 208/80 vom 14.10.1980 i.S. G.c.S.). c) Da die vorliegend mitangefochtenen (erstinstanzlichen und Rekurs-)Entscheide betreffend Zulassung der Anklage gegen weitere Beschuldigte (neben dem Beschwerdegegner) allesamt vor der am 2. März 2004 durchgeführten Hauptverhandlung vor Erstinstanz (s. BG Prot. S. 5) gefällt wurden (vgl. BG act. 17, 36 , 97 und 100) und damit im Zulassungsverfahren (im Sinne von § 428a lit. b aStPO) ergingen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde diesbezüglich schon aufgrund der Ausschlussvorschrift von § 428a lit. b aStPO unzulässig. Insoweit kann von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 3.2. Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung des (als Nichteintretensentscheid mangels Kautionsleistung nicht unter die Bestimmung von § 428a lit. b aStPO fallenden; vgl. Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 3 zu § 428a StPO; RB 1993 Nr. 67; Kass.-Nr. 93/415 vom 19.1.1994 i.S. P.c.P., Erw. II/2) vorinstanzlichen Erledigungsbeschlusses vom 6. Oktober 2004 (KG act. 2) und – letztlich – die anklagegemässe Verurteilung des Beschwerdegegners (sowie die adhäsionsweise Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung) verlangt wird (KG act. 1 S. 4 [Ziff. 14] sowie S. 2 [Ziff. 1, 2 und 6]), stellt sich sodann die von Amtes wegen und in jedem Verfahrensstadium zu prüfende (BGE 116 IV 81; Kass.-Nr. 2002/217 vom 2.9.2002 i.S. C.c.C., Erw. II/2; Müller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, Basel/Genf/München 2003, N 48 vor Art. 70

- 9 - StGB; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, N 70 vor Art. 70 StGB) Frage des Eintritts der Verfolgungsverjährung des inkriminierten Verhaltens und – bejahendenfalls – dessen Auswirkungen auf das vorliegende Kassationsverfahren. a) Der zur Anklage führende Zeitschriftenartikel wurde in der "A."-Ausgabe vom 29. September 2000 veröffentlicht (vgl. BG act. 2 und BG act. 5, je S. 5). Damit hat der Beschwerdegegner die inkriminierte Tat (als behauptete Ehrverletzung durch die Presse) vor dem Inkrafttreten der neuen Verjährungsbestimmungen (1. Oktober 2002) begangen. In solchen Fällen bestimmt sich die Verfolgungsverjährung grundsätzlich nach dem alten Recht. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn das neue Recht für den Beschuldigten das mildere ist. Diesfalls findet gemäss dem Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs. 2 StGB), der auch mit Bezug auf die Verjährung gilt (s.a. Art. 337 StGB), das neue Verjährungsrecht Anwendung (BGE 129 IV 51 [m.w.Hinw.]; 130 IV 102; Hug, in: Donatsch [Hrsg.], StGB, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Ausgabe 2004, Zürich 2004, S. 180 [Anm. zu Art. 70 ff. StGB]; Riedo/Kunz, Jetlag oder Grundprobleme des neuen Verjährungsrechts, AJP 2004, S. 908; Schubarth, Das neue Recht der strafrechtlichen Verjährung, ZStrR 2002, S. 334). Dabei beginnt die Verjährung sowohl nach altem wie auch nach neuem Recht mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare (bzw. angeklagte) Tätigkeit ausführt (Art. 71 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 71 lit. a StGB; Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel/Genf/München 2003, N 3 zu Art. 178 StGB; Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. A., Zürich 2003, S. 322; Müller, a.a.O., N 1 f. zu Art. 71 StGB). Bei Ehrverletzungen durch Presseberichte ist dies der Tag der Veröffentlichung, d.h. des Erscheinens des beanstandeten Presseerzeugnisses (BGE 97 IV 156; Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 71 StGB). Hinsichtlich der genauen Fristberechnung bleibt zu beachten, dass der Tag, an dem die Verjährungsfrist beginnt, nicht mitgezählt wird (BGE 97 IV 238 ff. und 107 Ib 75; Hug, a.a.O., S. 182 [Anm. zu Art. 71 lit. a StGB]; Müller, a.a.O., N 5 zu Art. 71 StGB und N 6 zu Art. 110 Ziff. 6 StGB). Demzufolge endet die nach Jahren festgesetzte Verjährungsfrist an dem Tag, der nach seinem Da-

- 10 tum dem Tag des Fristbeginns entspricht (vgl. Art. 110 Ziff. 6 StGB; Trechsel, a.a.O., N 3 zu Art. 70 StGB; s.a. BGE 97 IV 240; ZR 87 Nr. 98, lit. b; Müller, a.a.O., N 9 zu Art. 110 Ziff. 6 StGB). aa) Nach altem Recht verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in zwei Jahren (Art. 178 Abs. 1 aStGB). Diese relative Verjährungsfrist kann durch Unterbrechung (dazu Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB) um maximal ihre ganze Dauer verlängert werden (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 a.E. aStGB). Die absolute Verjährungsfrist beträgt somit vier Jahre (s.a. BGE 116 IV 81; 97 IV 156; ZR 87 Nr. 98, lit. a und b). Unter der Herrschaft des alten Rechts ist die inkriminierte Tat folglich am 29. September 2004 absolut verjährt und – dem Zweck der Verfolgungsverjährung entsprechend – eine strafrechtliche Ahndung derselben ab diesem Zeitpunkt daher nicht mehr möglich (vgl. Trechsel, a.a.O., N 2 f. vor Art. 70 StGB; Müller, a.a.O., N 46 f. vor Art. 70 StGB). bb) Demgegenüber kennt das neue, seit dem 1. Oktober 2002 in Kraft stehende Verjährungsrecht die Unterscheidung zwischen relativer und absoluter (Verfolgungs-)Verjährungsfrist sowie das Institut der Unterbrechung (und des Ruhens) derselben nicht mehr. Gemäss der revidierten Fassung von Art. 178 Abs. 1 StGB beträgt die (einheitliche) Verfolgungsverjährungsfrist für Ehrverletzungsdelikte vier Jahre (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 322; Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 178 StGB; Schubarth, a.a.O., S. 331). Immerhin tritt die Verfolgungsverjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf dieser vierjährigen Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 70 Abs. 3 StGB). Letzteres dürfte, nachdem der Wortlaut von Art. 70 Abs. 3 StGB nicht zwischen verurteilendem und freisprechendem Urteil differenziert, nicht nur bei einer erstinstanzlichen Verurteilung des Angeklagten, sondern auch bei einem Freispruch durch die Erstinstanz gelten (Riedo/Kunz, a.a.O., S. 906; Hug, a.a.O., S. 181 [Anm. zu Art. 70 Abs. 3 StGB]; s.a. Schubarth, a.a.O., S. 330, wonach eine Verjährung nur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eintreten könne). Folgt man dieser Ansicht, kann die strafrechtliche Verfolgung der eingeklagten Tat (Ehrverletzung durch die Presse) nach neuem Recht in casu nicht mehr verjähren, nachdem am 2. März 2004 (und damit innerhalb der vierjährigen

- 11 - Frist von Art. 178 Abs. 1 StGB) ein (den Beschwerdegegner freisprechendes) erstinstanzliches Urteil ergangen ist (vgl. BG act. 130). Damit erweist sich das alte Recht, nach welchem die angeklagte Tat am 29. September 2004 verjährt ist, als für den Beschwerdegegner (als Angeklagten) milder und folglich massgebend. cc) Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die inkriminierte Handlung am 29. September 2004 und mithin noch vor Erhebung der vorliegenden Beschwerde verjährt ist. (Zum gleichen Ergebnis würde man im Übrigen auch gelangen, wenn man in teleologischer Auslegung der Vorschrift von Art. 70 Abs. 3 StGB zum Schluss käme, dass die Verjährung nur dann nicht mehr eintreten könne, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein verurteilendes erstinstanzliches Erkenntnis ergeht [vgl. Riedo/Kunz, a.a.O., S. 906]. Diesfalls wäre die – ungeachtet des erstinstanzlichen Freispruchs weiterlaufende – Verjährung nämlich auch nach neuem Recht [Art. 178 Abs. 1 StGB] am 29. September 2004 eingetreten. Gemäss dieser Ansicht wäre mithin weder das alte noch das neue Recht für den Beschwerdegegner milder, führten doch beide Rechte zum gleichen Resultat.) Dieser Umstand ist – wie bereits gesagt (vgl. vor lit. a) – auch im Stadium des kantonalen Beschwerdeverfahrens von Amtes wegen zu berücksichtigen (s.a. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel/Genf/München 2002, § 41 Rz 9, 13 und 15; Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 532, 534 und 539). b) Tritt während des gerichtlichen Verfahrens die Verfolgungsverjährung ein, führt dies dazu, dass auf die (zuvor zugelassene) Anklage nicht eingetreten werden kann (ZR 85 Nr. 36). (Bei Eintritt der Verfolgungsverjährung schon vor der Zulassung der Anklage wird Letztere von der Zulassungsbehörde verweigert; vgl. § 166 Abs. 1 Satz 2 und § 167 Ziff. 3 StPO.) Das bedeutet, dass der Ankläger im Ehrverletzungsprozess, der gegen ein freisprechendes Urteil ein Rechtsmittel ergreift, das mit der Anklage verfolgte Ziel, nämlich die strafrechtliche Ahndung des eingeklagten Verhaltens bzw. die Bestrafung des Angeklagten, nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr erreichen kann, und zwar unabhängig davon, ob sein Rechtsmittel begründet ist oder nicht. (Im Falle der Unbegründetheit bleibt es beim freisprechenden Urteil; im Falle der Begründetheit wird der angefochtene

- 12 - Freispruch zwar aufgehoben, ist eine Verurteilung jedoch wegen des zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung nicht mehr möglich.) Mit anderen Worten: Nach Eintritt der Verfolgungsverjährung, welche ein (dauerhaftes) Prozesshindernis darstellt (Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 539), ist eine Strafverfolgung bzw. eine strafrechtliche Belangung des Angeklagten ausgeschlossen (Müller, a.a.O., N 46 f. vor Art. 70 StGB; Trechsel, a.a.O., N 3 vor Art. 70 StGB; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 41 Rz 15; Trachsel, Die Verjährung gemäss den Art. 70-75bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches, Diss. Zürich 1990, S. 43 f.). c) Unter den gegebenen Umständen, welche eine Bestrafung des Beschwerdegegners ausser Betracht fallen lassen, fehlt es (und fehlte es schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) an einem objektiven (rechtlich geschützten) Interesse an der materiellen Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sich diese gegen den obergerichtlichen Nichteintretensentscheid und – letztlich – gegen den deswegen ungeprüft gebliebenen erstinstanzlichen Freispruch des Beschwerdegegners richtet bzw. damit dessen Verurteilung (sowie die adhäsionsweise Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung) angestrebt wird. Insoweit ist – der gefestigten Praxis des Kassationsgerichts folgend – mangels eines (für die Beurteilung jedes Rechtsmittels erforderlichen) Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 87 Nr. 98, lit. b m.w.Hinw.; Kass.-Nr. 230/87 vom 2.6.1988 i.S. StHA.c.H., Erw. 2; 95/055 vom 2.7.1995 i.S. P.c.K., Erw. II/2; 2002/217 vom 2.9.2002 i.S. C.c.C., Erw. II). d) Die in Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV statuierte Unschuldsvermutung verbietet einem Gericht überdies jede (auch formlose) Feststellung, eine Person habe eine strafbare Handlung begangen, wenn sie nicht formell wegen dieser Handlung gerichtlich verurteilt wurde (vgl. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz 494; Tophinke, Das Grundrecht der Unschuldsvermutung, Bern 2000, S. 406 ff.). Eine derartige Feststellung vebietet sich insbesondere auch im Hinblick auf die Reglung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, welche keinen (direkten oder indirekten) Schuldvorwurf enthalten und der Sache nach keine Ersatzverurteilung darstellen

- 13 dürfen. Deshalb geht es nicht an, einem Beschuldigten, der infolge Verjährungseintritts einer (weiteren) Strafverfolgung und damit auch einer möglichen Verurteilung entgeht, mit der Begründung Verfahrenskosten aufzuerlegen, dass das eingeklagte Verhalten grundsätzlich strafbar wäre, d.h. der Angeklagte des eingeklagten Delikts eigentlich schuldig sei und nur deshalb einer Bestrafung entgehe, weil in der Zwischenzeit die Verjährung eingetreten sei (vgl. BGE 116 Ia 166; Kass.-Nr. 95/055 vom 2.7.1995 i.S. P.c.K., Erw. II/3-4; Villiger, a.a.O., Rz 496 f.; Tophinke, a.a.O., S. 427 ff.). Insofern besteht auch mit Blick auf die erstinstanzliche Nebenfolgenregelung kein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der materiellen Beurteilung der Beschwerde. Eine Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdegegners wäre – wenn überhaupt – lediglich nach Massgabe von § 189 StPO möglich, wobei es diesbezüglich an hinreichend substanziierten Rügen fehlt (vgl. § 430 Abs. 2 StPO und vorstehende Erw. 2.3; s. zum Ganzen auch Kass.-Nr. 2002/217 vom 2.9.2002 i.S. C.c.C., Erw. III/1/a). e) Ein rechtlich geschütztes Interesse an der materiellen Beurteilung der Beschwerde wäre (ungeachtet der eingetretenen Verfolgungsverjährung) einzig hinsichtlich allfälliger Rügen betreffend die Regelung der Nebenfolgen des Berufungsverfahrens zu bejahen (Kass.-Nr. 95/055 vom 2.7.1995 i.S. P.c.K., Erw. III/1; s.a. ZR 85 Nr. 34). Solche werden in der Beschwerdeschrift jedoch nicht erhoben. Im Übrigen ist auch nicht evident, inwiefern die der allgemeinen Regel (§ 396a StPO und dazu Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 1202 f. [und 875]) folgende Kostenauflage zu Lasten des (im Berufungsverfahren unterliegenden) Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollte. 3.3. Ergänzend sei angemerkt, dass die Beschwerde selbst dann nicht durchzudringen vermöchte, wenn das inkriminierte Verhalten des Beschwerdegegners noch nicht verjährt wäre: a) Zwar macht der Beschwerdeführer ausdrücklich die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahmen sowie die Verletzung materieller Gesetzesvorschriften geltend; überdies seien ihm das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verweigert und Art. 8 BV sowie Art. 29 Abs. 3 BV verletzt worden (KG act. 1 S. 6). Im Einzelnen unterlässt er es aber –

- 14 von einer einzigen Ausnahme abgesehen (vgl. dazu nachstehende lit. b) – sich auch nur ansatzweise mit der den vorinstanzlichen (Nichteintretens-)Entscheid tragenden Begründung (Nichtleistung der Kaution) auseinander zu setzen und unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Erledigungsentscheid mit einem Mangel im Sinne von § 430 Abs. 1 StPO behaftet sei. Statt dessen setzt sich die rund zwanzig Seiten umfassende (eigentliche) Begründung der Beschwerde (KG act. 1 S. 6 ff.) – wie beim Beschwerdeführer üblich – zum grössten Teil aus (mitunter marginal veränderten und in unterschiedlicher Reihenfolge zusammengestellten) Kopien aus früheren Rechtsschriften (insbesondere der Anklageschrift vom 31. Oktober 2002; vgl. BG act. 92 S. 4-22) zusammen, deren Inhalt keinen konkreten Bezug zum angefochtenen (Berufungs-)Entscheid bzw. zu den Erwägungen im obergerichtlichen Beschluss vom 6. Oktober 2004 aufweist. Damit sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift von vornherein ungeeignet, hinsichtlich des angefochtenen Nichteintretensentscheids des Obergerichts einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen (vgl. vorstehende Erw. 2.3). Gleiches gilt auch für die nicht näher substanziierte (und angesichts der gesetzlichen Kompetenzordnung [§ 44 Abs. 1 GVG i.V.m. § 410 aStPO] offensichtlich unbegründete) Rüge, das Obergericht sei zur Beurteilung der Berufung örtlich und sachlich nicht zuständig gewesen (vgl. KG act. 1 S. 24). Insoweit könnte auch mangels Erfüllung der formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung (§ 430 Abs. 2 StPO) nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. b) Im Sinne einer (einzigen) konkreten, auf die Thematik des vorinstanzlichen Entscheids bezogenen Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte ihm gar keine Kaution auferlegen dürfen, nachdem er in Ziffer 5 seines Rechtsbegehrens ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt habe; seiner Meinung nach hätte die Vorinstanz vor einer Kautionierung und der darauf gestützten Abschreibung mangels Leistung der Kaution zunächst über das Armenrechtsgesuch befinden müssen (KG act. 1 S. 7). Damit macht er – in zulässiger Weise (vgl. vorne, Erw. 3.1/b) – sinngemäss geltend, der vorinstanzliche (Zwischen-)Beschluss vom 23. August 2004 (OG act.

- 15 - 133) beruhe auf dem Nichtigkeitsgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO (und nicht, wie er fälschlicherweise ausführt, von § 430 Abs. 1 Ziff. 6 StPO), welcher sich zu seinen Ungunsten auf den Endentscheid ausgewirkt habe. aa) Dazu ist zunächst festzustellen, dass es der Beschwerdeführer auch in diesem Kontext unterlässt, näher darzulegen, d.h. unter hinreichend präziser Angabe der betreffenden Aktenstelle aufzuzeigen, in welcher seiner (zahlreichen) Eingaben er – wie behauptet – unter Ziffer 5 des Rechtsbegehrens um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nachgesucht habe. Somit vermöchte die Beschwerde (auch) diesbezüglich schon deshalb nicht durchzudringen, weil sie den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht zu genügen vermag (vgl. § 430 Abs. 2 StPO und vorne, Erw. 2.3). bb) Sodann zeigt eine Durchsicht der vorinstanzlichen Akten, dass der Beschwerdeführer zwar vor Erstinstanz (wiederholt) ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt hat (BG act. 2, 5, 16, 20, 53, 92 und 99 [je S. 2 Ziff. 5]), welches von dieser in abweisendem Sinne entschieden wurde (vgl. BG act. 6 und 97 [je Disp.-Ziff. 1]; s.a. BG act. 100 S. 4 f., Erw. III). Für das Berufungsverfahren, für das er von der Vorinstanz kautioniert wurde (vgl. OG act. 133), hat er jedoch kein entsprechendes Begehren mehr gestellt; im Hinblick auf das Berufungsverfahren hat er sein – von der Erstinstanz erledigtes – Gesuch mithin nicht erneuert. Vielmehr beschränkte er sich in seinen (inhaltlich im Wesentlichen identischen) Eingaben vom 14. März 2004 (OG act. 128) und vom 21. Juni 2004 (unakturierte Eingabe nach BG act. 130) darauf, Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 2. März 2004 zu erklären, ohne dabei bereits irgendwelche konkreten Anträge zur Sache oder prozessualen Begehren für das zweitinstanzliche Verfahren zu stellen; solche fehlen – anders als in den früheren Eingaben des Beschwerdeführers – in der Berufungserklärung vollends. (Insbesondere lässt sich auch darin, dass die Berufung "unter Bezugnahme der bereits am 22.12.2000 erhobenen Ehrverletzungsklagen und Persönlichkeitsklagen" erklärt wurde [vgl. BG act. 128 und nach BG act. 130], kein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Appellationsverfahren erblicken.) Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer (soweit ersichtlich) im Anschluss an den

- 16 vorinstanzlichen Beschluss vom 23. August 2004 (OG act. 133), mit welchem ihm die Kaution auferlegt wurde, ein Armenrechtsgesuch gestellt (über welches, wäre es gestellt worden, in der Tat vorweg zu befinden gewesen wäre, ehe die Berufung mangels Leistung der eingeforderten Kaution hätte von der Hand gewiesen werden dürfen). Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der Abschreibung des Berufungsverfahrens durch Nichteintreten auf die Berufung somit kein noch nicht behandeltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung hängig, über das vorweg hätte entschieden werden müssen. Insofern wäre die Beschwerde auch materiell unbegründet. 4. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 396a StPO) dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 1202 f. [und 875]; s.a. § 293 StPO und Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 1 zu § 293 StPO). Dies umso mehr, als die Verfolgungsverjährung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits eingetreten und ein kassationsgerichtlicher Nichteintretensentscheid für den Beschwerdeführer (und Ankläger) daher absehbar war (vgl. Kass.-Nr. 2002/217 vom 2.9.2002 i.S. C.c.C., Erw. III/1/b-c). Da dem Beschwerdegegner im vorliegenden Kassationsverfahren keine Kosten und Umtriebe entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Entschädigung (nach § 396a StPO) ausser Betracht. 5. Ergänzend bleibt anzufügen, dass sich aus den beigezogenen Verfahrensakten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die in den vorinstanzlichen Verfahren mitwirkenden Richter und Richterinnen irgendwelche strafbaren Handlungen begangen haben könnten. Deshalb besteht keine Veranlassung, die Akten in Anwendung von § 21 StPO an die Strafbehörden zu überweisen bzw. von Amtes wegen Strafanzeigen zu erstatten (wie der Beschwerdeführer beantragt; vgl. KG act. 1 S. 7 und 8 unten).

- 17 - Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 340.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung (ad DF020002), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC040133 — Zürich Kassationsgericht 19.05.2005 AC040133 — Swissrulings