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Zürich Kassationsgericht 01.06.2005 AC040119

1 juin 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·5,523 mots·~28 min·3

Résumé

Ausstand von Justizbeamten - Zuständigkeit - Notwendige Verteidigung, Akteneinsicht - Anklagezulassungsverfahren - Unfähigkeit des Gerichtsbeamten, Urteilsbegründung

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040119/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 1. Juni 2005 in Sachen J. M., geboren ..., von ... und ..., Kaufmann, whft. in Z., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8026 Zürich betreffend falsche Anschuldigung/Ablehnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer vom 7. April 2004 und einen Beschluss der II. Strafkammer vom 6. Oktober 2004 des Obergerichts des Kantons Zürich (SB040134/U/eh und SB040311/U/gk)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Im Juni 1998 erhob J. M. Strafanzeige gegen A. und B. wegen Hausfriedensbruch, Sachentziehung und Sachbeschädigung etc.; mit Verfügung vom 22. Januar 1999 stellte die Bezirksanwaltschaft das Verfahren ein; einen gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen gerichteten Rekurs des Anzeigeerstatters wies der Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Z. mit Verfügung vom 8. Oktober 1999 ab. Mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 erstattete der Einzelrichter seinerseits bei der Bezirksanwaltschaft Z. Anzeige gegen den Anzeigeerstatter J. M. wegen Verdachts auf falsche Anschuldigung (ER act. 1). Mit Anklageschrift vom 4. April 2003 wurde J. M. angeklagt, er habe einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, indem er Strafanzeige gegen A. und B. erhoben und diesen vorgeworfen habe, dass A. unberechtigt gegen den Willen der Firma C. Company (Y.) Limited (C.) in deren gemieteten Lagerraum D.strasse XX eingedrungen und die dort gelagerten pharmazeutischen Produkte gegen den Willen von J. M. entnommen und in ein dafür nicht geeignetes Lagerhaus in W. gebracht habe, wodurch die Ware beschädigt worden sei, dies obwohl der Angeklagte J. M. gewusst habe, dass seine Anschuldigungen nicht der Wahrheit entsprachen, da er als einzelzeichnungsberechtigter Direktor der Firma C. über deren damaligen Rechtsvertreter RA S. schriftlich gegenüber der E. Kantonalbank habe ausführen lassen, dass A. verpflichtet sei, die im genannten Lagerraum an der D.strasse XX eingelagerten Gegenstände zu entfernen und für deren anderweitige Lagerung zu sorgen, und selber am 13. März 1998 gegenüber der E. Kantonalbank unterschriftlich bestätigt habe, die im Eigentum der E. Kantonalbank stehende Baracke in W. zur Zwischenlagerung seiner Ware zu benützen (ER act. 16). 2. Mit Urteil vom 18. Dezember 2003 wurde der Angeklagte vom Einzelrichter in Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich der falschen Anschuldigung im

- 3 - Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit vier Monaten Gefängnis bestraft, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (ER act. 33 = OG act. 38). Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dessen I. Strafkammer sprach den Angeklagten mit Urteil vom 7. April 2004 ebenfalls schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit vier Monaten Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (OG act. 46 = KG act. 2A). Das vom Angeklagten während der Hauptverhandlung vom 7. April 2004 gestellte Ablehnungsbegehren gegen den Vorsitzenden der I. Strafkammer des Obergerichts überwies dieser an die II. Strafkammer des Obergerichts (OG act. 48C), welche mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 das Ausstandsbegehren abwies (OG act. 49 = KG act. 2B). 3. Gegen das Urteil vom 7. April 2004 meldete der Angeklagte J. M. innert Frist kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 48A = KG act. 6) und begründete die gegen das Urteil der I. Strafkammer sowie den Beschluss der II. Strafkammer vom 6. Oktober 2004 gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde innert der vom Obergericht angesetzten Frist (KG act. 1). Auf eine gegen das Urteil vom 7. April 2004 gerichtete staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2004 nicht ein; eine gegen den genannten Entscheid erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil ebenfalls vom 6. Dezember 2004 ab, soweit darauf eingetreten wurde (OG act. 53). II. 1.1 Der Beschwerdeführer J. M. stellt vorweg das Begehren, die Kassationsrichter Guido von Castelberg, Hans Ulrich Walder, Herbert Heeb, Robert Karrer, Andreas Donatsch, Hans Michael Riemer, Bernhard Gehrig, Alfred Keller, Karl Spühler, Alfred Temperli, Dieter Zobl, Ursula Kohlbacher, Doris Farner-

- 4 - Schmidhauser, Sylvia Frei, Peter Widmer, Daniel Wyss, Jörg Rehberg, sowie der Generalsekretär Paul Wegmann, der stellvertretende Generalsekretär Viktor Lieber sowie der Sekretär Reto Nuotclà seien im Sinne von § 95 und 97 GVG von der Ausübung ihrer Ämter ausgeschlossen, nachdem sie sich direkt mit dem Beschwerdeführer in Prozessstreit befänden. Ebenfalls in den Ausstand zu treten habe der neue Kassationsgerichtspräsident Moritz Kuhn wegen vorsätzlicher Rechtsbeugung und der Verletzung unantastbarer Grundrechte in zwei Verfahren des Kassationsgerichts (AA030186 und AA030187) (KG act. 1, Anträge 2 und 3, S. 2 f.). 1.2 Die erstgenannten Kassationsrichter(innen) und Kassationsgerichtssekretäre befanden sich lediglich im (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahren Kass.Nr. 2001/226 Z (Beschluss vom 15. August 2001) im Ausstand, da sie als Beklagte in jenem Verfahren Partei und somit von der Mitwirkung in jenem Verfahren ausgeschlossen waren (§ 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG). Wie bereits in früheren Verfahren dargelegt, bedeutet allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen einen Richter ein Zivilverfahren eingeleitet hat, noch keinen Ausstandsgrund in anderen Verfahren (vgl. Kass.Nr. 2002/117Z i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 28. Mai 2002, Erw. 5 m.w.H.). Ebenso weiss der Beschwerdeführer aus früheren Verfahren, dass der Umstand, dass ein Richter oder ein Kanzleibeamter früher an einem Entscheid mitwirkte, der entgegen den Anträgen des Gesuchstellers entschieden wurde, keinen Anlass für den Ausstand in späteren Verfahren mit derselben Partei darstellt (Kass.Nr. 2002/117 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 28. Mai 2002, Erw. 5). Da die bereits früher mit gleicher Begründung gestellten Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers als trölerisch und rechtsmissbräuchlich erscheinen, ist darauf nicht einzutreten. Gemäss ständiger Praxis können bei diesem Nichteintretensentscheid auch Richter mitwirken, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet (vgl. dazu Kass.Nr. 2002/225 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 23. August 2002, Erw. 7; Kass.Nr. 2002/117 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 28. Mai 2002, Erw. 5, BGE 114 Ia 287 Erw. 1 und BGE vom 27.2.1997 i.S. Z., Erw. 3).

- 5 - 1.3 Damit erübrigt sich auch die Überweisung an den Kantonsrat zwecks Ernennung von ausserordentlichen Kassationsrichtern, wie dies der Beschwerdeführer beantragte (KG act. 1, Antrag 3, S. 3). 1.4 Schliesslich ist der Beschwerdeführer an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass zum heutigen Zeitpunkt die alt Kassationsrichter Guido von Castelberg, Hans Ulrich Walder, Alfred Temperli und Jörg Rehberg (verstorben im Dezember 2001) sowie der Gerichtssekretär Reto Nuotclà nicht mehr im Amt sind und sich Ablehnungsbegehren gegen diese Personen ohnehin als gegenstandslos erweisen. 1.5 Schliesslich führt der Beschwerdeführer ebenfalls im Zusammenhang mit seinen Ablehnungsbegehren aus, die am 15. Juni 1998 von ihm eingereichte Strafanzeige sei durch alle Rechtsmittelinstanzen bis an den Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg weitergezogen worden und das Verfahren sei mit Feststellungsurteil vom 5. November 2002 zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen worden. Er habe Revisionsbegehren zur Aufhebung aller gegen den Beschwerdeführer ergangenen Entscheide verlangt und der Bund sei alleiniger Prozessgegner und Schuldner des Beschwerdeführers geworden; es fehle damit jegliche zürcherische Zuständigkeit und Zürcher Richter hätten keine Kognitionsbefugnis mehr (KG act. 1, Ziff. 4.1 und 4.2, S. 11 f.). Gemäss § 69a GVG beurteilt das Kassationsgericht Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Geschworenengerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters. Weshalb das Kassationsgericht nicht zur Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Entscheide der I. und II. Strafkammer des Obergerichts, welche als Berufungsinstanz gegen ein Urteil des Einzelrichters in Zivil- und Strafsachen des Bezirkes Zürich bzw. über ein Ausstandsbegehren gegen die Richter der I. Strafkammer entschieden habe, zuständig sein sollte, bleibt unklar. Die Beschwerde wurde sodann am 18. November 2004 gegen ein Urteil vom 7. April 2004 und einen Beschluss vom 6. Oktober 2004 erhoben, zu einem Zeitpunkt also, als die geänderte Bestimmung von § 428 nStPO (ab. 1. Januar 2005) noch nicht in Kraft war. Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen Ent-

- 6 scheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Strassburg vom 5. November 2002. Wie dem Beschwerdeführer bereits mehrfach dargelegt wurde (Kass.Nr. 2002/426Z i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 6. Februar 2003, Erw. 7.2, und Kass.Nr. 2003/042Z i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 26. Februar 2003, Erw. 5.2; Kass.Nr. 2003/049Z i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 18. März 2003, Erw. 4.2), ist absolut nicht nachvollziehbar, weshalb das Kassationsgericht auf Grund des genannten Entscheides nicht (mehr) zuständig sein sollte, über eine Nichtigkeitsbeschwerde im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, nachdem der offenbar dort behandelte Fall betreffend materielle Expropriation (vgl. Kass.Nr. 2002/426Z i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 6. Februar 2003, Erw. 7.2) keinen ersichtlichen Zusammenhang mit dem Kassationsgericht des Kantons Zürich hatte und im genannten Entscheid eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt wurde. Auf diese Ausführungen des Beschwerdeführers ist somit nicht weiter einzugehen; das Kassationsgericht ist jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt als zuständig zur Behandlung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde zu erachten. 2.1 Bezüglich der angefochtenen Entscheide führt der Beschwerdeführer sodann aus, er lehne die Oberrichter der I. Strafkammer (P. Martin, Frau M. Bertschi und B. Gut) wegen vorsätzlicher Rechtsbeugung von unantastbaren Grundrechten gemäss § 96 Ziff. 3 und 4 GVG ab (KG act. 1, Antrag 5, S. 3 f.). Gleicherweise lehne er die Oberrichter der II. Strafkammer (Schätzle, Spiess und Th. Meyer) wegen vorsätzlicher Rechtsbeugung von unantastbaren Grundrechten gemäss § 96 Ziff. 3 und 4 GVG ab (KG act. 1, Antrag 6, S. 4). Einzig bezüglich der Ablehnung von Oberrichter P. Martin führt der Beschwerdeführer weiter aus, was die Vorinstanz bezüglich der Exkulpation gemäss dem Beschluss vom 6. Oktober 2004 erwäge, sei unbeachtlich, da Oberrichter Martin es unterlassen habe, seiner Meldepflicht gemäss § 97 GVG nachzukommen, dass er sich mit dem Beschwerdeführer im direkten Prozess befinde; gemäss § 102 GVG sei er berechtigt, den § 97 GVG verletzenden Richter abzulehnen und der Entscheid sei nur schon deshalb (wegen Nichtigkeitsgründen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 6 StPO) aufzuheben (KG act. 1, Ziff. 4.14, S. 21 f.).

- 7 - 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt im Beschwerdeverfahren erstmals den Ausstand der am Ablehnungsentscheid vom 6. Oktober 2004 beteiligten Richter der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Zusammensetzung dieser Gerichtsabteilung kannte der Beschwerdeführer spätestens ab Mitteilung des Zwischenbeschlusses der II. Strafkammer vom 17. August 2004, in welchem über verschiedene prozessuale Anträge des Beschwerdeführers entschieden wurde. Es rechtfertigt sich nur dann, auf ein erst mit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil (bzw. den Beschluss) gestelltes Ablehnungsbegehren gegen einen Oberrichter im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzutreten, sofern sich der dazu Anlass bietende Vorfall erst während der öffentlichen Urteilsberatung am Obergericht zugetragen hat (ZR 88 Nr. 63; vgl. auch ZR 98 Nr. 21). Eine solche öffentliche Urteilsberatung fand vor der II. Strafkammer zu Recht nicht statt, da über Ablehnungsbegehren im schriftlichen Verfahren entschieden wird (vgl. dazu auch Zwischenbeschluss der II. Strafkammer vom 17. August 2004, Erw. 2.1 = OG act. 51/10). Es kann offen bleiben, ob allenfalls auch auf ein Ablehnungsbegehren im Beschwerdeverfahren einzutreten wäre, welches damit begründet wird, dass die vorinstanzlichen Richter in ihrem (End-)Entscheid falsch entschieden hätten. Vorliegend begründet der Beschwerdeführer sein Ablehnungsbegehren einzig damit, die Richter hätten sich der "Rechtsbeugung von unantastbaren Grundrechten im Sinne von Art. 36 Ziff. 4 B V und Art. 6 Ziff. 1 EMRK" schuldig gemacht und würden daher gemäss § 96 Ziff. 3 und 4 GVG abgelehnt. Wann und in welchem konkreten Fall diese "Rechtsbeugung" geschehen sein soll, bleibt unklar, kann vorliegend jedoch ebenfalls offen bleiben. Wie dem Beschwerdeführer aus vielen früheren Verfahren bekannt ist (anstelle vieler: Kass.Nr. 2002/225Z i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 23. August 2002, Erw. 7.2 und 8), kann auf derart stereotype, unbegründete und pauschal vorgebrachte Ablehnungsbegehren gegen diverse Richter und Gerichtssekretäre ohnehin nicht eingetreten werden. Diese erweisen sich vielmehr als rechtsmissbräuchlich und trölerisch. 2.3 Der Beschwerdeführer lehnt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auch die am Urteil vom 7. April 2004 mitwirkenden Richter der I. Strafkammer des Obergerichts ab. Diesbezüglich ist zu unterscheiden: soweit die Richter M. Bertschi und B. Gut abgelehnt werden, kann aus den oben in Erw. 2.2 erwähnten Gründen auf

- 8 das im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Begehren nicht eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer erneut den Oberrichter P. Martin ablehnt, ficht er damit auch den Beschluss der II. Strafkammer vom 6. Oktober 2004 – dessen Aufhebung er auch explizit verlangt (KG act. 1, Anträge 8 und 12, S. 4 f.) – an, mit welchem das bereits im Berufungsverfahren gestellte Ausstandsbegehren gegen Oberrichter Martin abgewiesen wurde (KG act. 2B). Er führt dazu aus, der Beschluss vom 6. Oktober 2004, mit welchem Oberrichter Martin exkulpiert worden sei, sei völlig irrelevant, habe dieser doch die Meldepflicht gemäss § 97 GVG verletzt – was erst nach Eröffnung dieses Endentscheides entdeckt worden sei –, da er sich im direkten Prozess mit dem Beschwerdeführer befinde und deshalb aus dem vorliegenden Verfahren von Anfang an ausgeschlossen gewesen sei (KG act. 1, S. 22). Abgesehen davon, dass die allfällige Verletzung der "Meldepflicht" gemäss § 97 GVG für sich allein keinen selbstständigen Ablehnungsgrund darstellt, ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesen "Ablehnungsgrund" erst mit Eröffnung des vorliegenden Endentscheides soll entdeckt haben, ging es doch bereits im Beschluss vom 6. Oktober 2004 um die Frage, ob die Tatsache, dass der Beschwerdeführer früher einen Prozess unter anderem gegen Oberrichter Martin angestrengt hatte (welcher Prozess mittlerweile rechtskräftig erledigt wurde), einen Ablehnungsgrund darstelle, was aufgrund der gewissenhaften Erklärung des Oberrichters verneint wurde. Ein Nichtigkeitsgrund ist auch diesbezüglich nicht nachgewiesen. 3.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde geltend, die Vorinstanzen seien von aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen ausgegangen und hätten den Nichtigkeitsgrund gemäss § 430 Ziff. 5 StPO gesetzt, indem sie angenommen hätten, die in diesem Strafverfahren relevanten Grundstücke und Immobilien seien im Rahmen des Konkursverfahrens dem Beschwerdeführer entzogen und an die E. Kantonalbank verkauft und anschliessend an A. weiterverkauft worden (KG act. 2, Ziff. 3.1, S. 5). Vielmehr habe er bereits im Untersuchungsverfahren und vor Erst- wie vor Vorinstanz beantragt, dass die Konkursakten beizuziehen seien, welche beweisen würden, dass weder A. noch die E.

- 9 - Kantonalbank anstelle des Beschwerdeführers je rechtmässige Eigentümer und Verfügungsberechtigte über die Grundstücke Kat.-Nr. XXXX, YYYY und ZZZZ im T. (Lagerhaus) in W., noch der Liegenschaft an der D. strasse XX in F. im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 15. Juni 1998 gewesen seien, noch nachträglich je geworden seien. Der Beschwerdeführer verweist hierzu weiter auf ein Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 17. September 1997, worin ebenfalls festgehalten werde, dass er befugt gewesen sei, einen Prozess weiterzuführen, dessen Fortsetzung sowohl die Konkursmasse wie die gesamte Gläubigerschaft am 29. Januar 1997 abgelehnt hätten und da keine Abtretung gemäss Art. 260 SchKG erfolgt sei, sei er in jeder Hinsicht als Grundeigentümer und Hausherr berechtigt gewesen, am 15. Juni 1998 Strafanzeige gegen A. und B. zu erheben, ohne sich im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu machen (KG act. 1, Ziff. 4.5 - 4.6, S. 14 - 17). 3.2 Vorweg sind hier einige Fehlüberlegungen des Beschwerdeführers richtig zu stellen. Zum Einen wurde für den Beschwerdeführer mit dem Verzicht der Konkursmasse wie der Gläubiger zur Weiterführung des Prozesses vor Bundesgericht betreffend materielle Enteignung nicht das Eigentum oder die allgemeine Verfügungsberechtigung über die dort betroffenen Grundstücke (Kat.Nr. XXXX, YYYY und ZZZZ oder VVVV) im T., Ortsteil W. (wieder) hergestellt, sondern der Beschwerdeführer war dadurch einzig berechtigt, das (Verwaltungs-) Verfahren betreffend Enteignung (Entschädigung für Lärm- und Sicherheitszonenplan sowie Einwirkungen aus dem Flugverkehr) im eigenen Namen weiterzuführen und allfällige diesbezügliche (Ersatz-)Ansprüche geltend zu machen (vgl. dazu Wohlfahrt, in: Basler Kommentar zum SchKG, Bd. II, Basel 1998, N 20 und 21 zu Art. 207 SchKG; vgl. auch das Bundesgerichts-Urteil vom 17. September 1997 = OG act. 43/2, Erw. 2, S. 10). Zum Andern betraf jenes Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 1997 (OG act. 43/2) ohnehin nur die Grundstücke im T. in W. (Lagerraum), in keiner Weise jedoch das Grundstück an der D.strasse XX in Z.-F. 3.3 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einmal mehr verlangt, dass die Konkursakten sofort beizuziehen seien (KG act. 1, Ziff. 4.5, S. 15), und ausführt, sein Anspruch auf das rechtliche Gehör sei verletzt worden,

- 10 indem er diese Konkursakten nicht habe einsehen können (KG act. 1, Ziff. 4.9, S. 19), übersieht er, dass die Vorinstanz begründete, weshalb sie den Beizug der Konkursakten für entbehrlich ansah. Die Vorinstanz führte dazu aus, die Einwendungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Konkursverfahren spielten keine Rolle, da das Eigentum über die Liegenschaft D.strasse XX bereits im November 1996 an die E. Kantonalbank übergegangen sei. Ihm habe auf Grund der Korrespondenz auch bewusst sein müssen, dass sein Einwand, mit der Aufhebung seines privaten Konkurses sei er automatisch wieder verfügungsberechtigt über seine Liegenschaften geworden, fehl gehe. Der gutgläubige Erwerber A. sei Eigentümer der Liegenschaft geblieben, unabhängig von der Aufhebung des Konkurses, weshalb auch die Konkursakten keinen Einfluss auf das vorliegende Strafverfahren hätten (KG act. 2, Erw. 4.2, S. 7). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Wie gezeigt wurde (vgl. oben Erw. 3.2), kann er mit den anbegehrten Urkunden, insbesondere einem Amtsbericht des Konkursamtes G. vom 29. Januar 1997, auf welchen das Bundesgericht im Entscheid vom 17. September 1997 verweist (OG act. 43/2, S. 9), nicht nachweisen, dass er – vor allem zum Zeitpunkt der Strafanzeige – Eigentümer und Verfügungsberechtigter der Liegenschaften im T. in W. und an der D.strasse XX in Z.-F. gewesen war. Eine Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör liegt damit nicht vor, soweit auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann. 3.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, da er – entgegen der akten- und tatsachenwidrigen Annahme der Vorinstanz – zur Verfügung über die relevanten Grundstücke befugt gewesen sei und deshalb den Straftatbestand gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt habe, sei die zürcherischen Bezirksanwaltschaft nicht zuständig gewesen und den Vorinstanzen habe die richterliche Kognitionsbefugnis gefehlt, um über ihn zu Gericht sitzen zu dürfen. Damit sei der Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 1 StPO ("wegen fehlender Unzuständigkeit und richterlichen Kognitionsbefugnis") erfüllt worden (KG act. 1, Ziff. 4.6, S. 17 f.).

- 11 - Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt wurde (Erw. 3.2 und 3.3) – keine aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen durch die Vorinstanzen nachweisen konnte, ginge seine Argumentation auch sonst fehl. Eine Unzuständigkeit einer Untersuchungsbehörde oder – nach der Anklageerhebung – der Gerichtsbehörde(n) kann nicht deshalb vorliegen, weil der Angeklagte behauptet, keinen Straftatbestand erfüllt zu haben. Dies zu entscheiden ist gerade die Aufgabe der Strafbehörden. Selbst wenn sich letztlich herausstellen würde, dass der Angeklagte den ihm vorgeworfenen Straftatbestand nicht erfüllt hätte, wäre allenfalls die Untersuchung einzustellen oder – nach Anklageerhebung – der Angeklagte freizusprechen, jedoch wären die Strafverfolgungsbehörden deshalb nicht unzuständig. Die Rüge des Beschwerdeführers geht daher fehl. Soweit er sodann geltend macht, er sei folglich von Schuld und Strafe freizusprechen (KG act. 1, S. 18), kann auf obige Ausführung verwiesen werden, wonach er eben keinen Nichtigkeitsgrund hinsichtlich der tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz nachweisen konnte. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Strafanzeige vom 15. Juni 1998 auch wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 StGB erhoben, da grosser Schaden verursacht worden sei. Dieser Straftatbestand sei von Amtes wegen zu verfolgen, weshalb eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers wegen Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schon deshalb ausgeschlossen sei. Auch diesbezüglich sei der Nichtigkeitsgrund gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 1 StPO erfüllt, weil die Vorinstanzen demgemäss unzuständig gewesen seien und er freizusprechen sei (KG act. 1, Ziff. 4.8, S. 18 f.). 4.2 Vorerst kann auf die obige Erwägung 3.4 verwiesen werden, wonach es eben gerade Sache der Strafverfolgungsbehörden ist zu prüfen, ob der Angeklagte einen Straftatbestand erfüllt hat. Bei einer allfälligen Verneinung dieser Frage werden sie nicht (automatisch) unzuständig. Weiter ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer vorliegend implizit nicht die Verletzung von § 430 Abs. 1 Ziff. 1 StPO (Unzuständigkeit des erkennenden Richters) rügt, indem er geltend macht, eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB komme nicht in Frage, da er mit seiner Strafanzeige auch eine von

- 12 - Amtes wegen zu verfolgende Sachbeschädigung geltend gemacht habe. Vielmehr handelt es sich um eine Rüge der Verletzung von Bundesrecht; diese müsste jedoch mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 268 ff. BStP beim Bundesgericht erhoben werden und darauf kann im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (§ 430b Abs. 1 StPO). 5.1 Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO, konkret seines Anspruches auf das rechtliche Gehör sowie auf gehörige Verteidigung, geltend, indem er sowohl von der ersten wie von der zweiten Instanz verurteilt worden sei, ohne dass ihm die beantragte Akteneinsicht gewährt worden und indem sein Antrag auf die Hilfe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen worden sei. Es sei unbestrittenermassen aktenkundig belegt, dass entgegen dem Schreiben des Einzelrichters vom 16. Juni 2003 die relevanten Gerichtsakten auf dessen Kanzlei zur Akteneinsicht nicht verfügbar gewesen seien. Nach drei Anläufen habe er schliesslich bei der Verwaltungskommission am Obergericht Einsicht in ein Dossier erhalten, welches sich mit der gewissenhaften Erklärung des Einzelrichters hätte befassen sollen, jedoch nur ein undatiertes Protokoll (Beilage KG act. 3/19) enthalten habe; die andern Akten seien gemäss Bestätigung der Kanzlistin an das Obergericht weitergeleitet worden und folglich sei auch dort eine gewollte Akteneinsicht nicht möglich gewesen. Weder bei der I. noch bei der II. Strafkammer seien die Strafverfahrensakten auffindbar und einsehbar gewesen (KG act. 1, Ziff. 4.9, S. 19). 5.2 Der Beschwerdeführer führt keinerlei Aktenstellen auf, gemäss welchen "aktenkundig belegt" sein solle, dass entgegen dem Schreiben von Bezirksrichter H. die Gerichtsakten auf dessen Kanzlei nicht zur Akteneinsicht verfügbar gewesen sein sollen. Diese Rüge ist damit ungenügend begründet. Zudem ist beizufügen, dass der Einzelrichter den Beschwerdeführer auf dessen Gesuch vom 6. Juni 2003 um vollumfängliche Akteneinsicht und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes, dessen Tätigkeit vorerst auf den Beizug der gesamten Untersuchungsakten und der Ermöglichung der Akteneinsicht für den Beschwerdeführer zu beschränken sei (ER act. 23), mit Schreiben vom 16. Juni 2003 – und damit einige Zeit vor der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2003 – darauf hinwies, dass die

- 13 - Akteneinsicht auf der Hauptkanzlei des Bezirksgerichts während den Bürozeiten durch ihn persönlich möglich sei und keine Grundlage bestehe, ihm dafür einen amtlichen Verteidiger zu bestellen (ER act. 24). Mit Schreiben vom 20. Juni 2003 an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Z. weigerte sich der Beschwerdeführer sodann, beim Bezirksgericht selbst Akteneinsicht zu nehmen (ER act. 25). Was der Beschwerdeführer über seine nachfolgenden Bemühungen (insbesondere vom 21. Juli 2003) beim Obergericht ausführt, belegt er nicht durch Hinweise auf Aktenstellen. Auch führt er – ausser bezüglich seinen Bemühungen vom 21. Juli 2003 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts, wobei es offenbar um das Ablehnungsverfahren betreffend Bezirksrichter H. ging – nicht aus, wann er allenfalls beim Obergericht Akteneinsicht verlangt hätte, welche ihm verweigert worden wäre. Die Rügen sind diesbezüglich ungenügend begründet und darauf kann nicht weiter eingegangen werden. Abgesehen davon kann nicht gesagt werden, dem Beschwerdeführer sei vor erster Instanz die Akteneinsicht nicht gewährt worden, nachdem er sich auf das Schreiben des Einzelrichters vom 16. Juni 2003 hin weigerte, die Akteneinsicht (selbst) vorzunehmen (ER act. 25). 5.3 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer keinen unentgeltlichen Rechtsvertreter bzw. amtlichen Verteidiger beigaben, nur um diese Akteneinsicht vorzunehmen. Ein Anspruch auf amtliche Verteidigung gemäss § 11 Abs. 2 StPO bzw. auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 29 Abs. 3 BV besteht nur, wenn der Angeklagte seine Rechte infolge geistiger oder körperlicher Behinderung nicht selber zu wahren mag (§ 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO), wenn er sich ununterbrochen mehr als fünf Tage in Untersuchungshaft befindet (§ 11 Abs. 2 Ziff. 2 StPO), wenn gegen ihn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende sichernde Massnahme beantragt ist oder in Aussicht steht (§ 11 Abs. 2 Ziff. 3 StPO), wenn sich die Untersuchung auf Straftaten bezieht, deren Beurteilung dem Geschworenengericht oder erstinstanzlich dem Obergericht zusteht (§ 11 Abs. 2 Ziff. 4 StPO), oder wenn besondere Umstände dies erheischen, namentlich wenn die Abklärung oder Beurteilung des Sachverhaltes aussergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet (§ 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO), und sodann gemäss bundesrechtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV, wenn es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt und

- 14 dieser gleichzeitig in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist (BGE 117 Ia 279; Pra 2004 Nr. 1). Diese Voraussetzungen sind in casu allerdings nicht gegeben. Zwar handelt es sich vorliegend, da die Ausfällung einer Gefängnisstrafe von vier Monaten in Frage steht, nicht um einen ausgesprochenen Bagatellfall, selbst wenn der bedingte Strafvollzug gewährt wird (vgl. dazu Pra 2004 Nr. 1, Erw. 2 und 3.1). Bei einem Eingriff von relativer Schwere in die Rechte des Gesuchstellers müssen aber besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, welchen der Gesuchsteller – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre. Solche besonderen Schwierigkeiten sind im vorliegenden Fall jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters einzig damit, dieser habe ihm die vollumfängliche und ungehinderte Akteneinsicht und das Erstellen von Kopien zu Verteidigungszwecken zu ermöglichen (ER act. 23). Wie dem Beschwerdeführer bereits vom erstinstanzlichen Richter mitgeteilt wurde (ER act. 24), bedarf er einzig zur Akteneinsicht keines amtlichen Verteidigers. Daran ändert auch nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Schreiben an den Einzelrichter ausführte, er werde die Akteneinsicht nicht selbst vornehmen, da er vor Jahren beschuldigt worden sei, bei einer unter Aufsicht vorgenommenen Akteneinsicht diese Akten manipuliert zu haben (ER act. 25). Es ist nicht die Aufgabe des amtlichen Verteidigers, das Wohlverhalten des Angeklagten zu garantieren oder zu bestätigen. Andere Gründe, weshalb ihm die selbständige Akteneinsicht nicht hätte möglich sein sollen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich. Aus diesen genannten Gründen ist nicht nachgewiesen, dass besondere Umstände gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO vorliegen, welche den Beizug eines amtlichen Verteidigers erheischt hätten. Die Anwendungsfälle gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 StPO fallen vorliegend ohnehin ausser Betracht. Damit haben die Vorinstanzen jedoch keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt, indem sie dem Beschwerdeführer keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand bzw. amtlichen Verteidiger bestellt haben. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe einen Nichtigkeitsgrund gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt, indem die von Bezirk-

- 15 sanwältin I. unterzeichnete und eingereichte Anklageschrift keinen Genehmigungsvermerk der zuständigen Aufsicht habenden Staatsanwaltschaft vorgewiesen habe und damit ungültig sei (KG act. 1, Ziff. 4.10, S. 20). 6.2 Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Weder aus § 161 StPO (in der Fassung vor dem 1. Januar 2005) noch aus einer anderen Bestimmung der Strafprozessordnung geht hervor, dass die von der Anklagebehörde (vorliegend der [damaligen] Bezirksanwaltschaft) erhobene Anklage noch von der [damaligen] Staatsanwaltschaft zu genehmigen wäre. Ein Nichtigkeitsgrund liegt jedenfalls nicht vor. 7.1 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, dass sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei, indem ihm die Anklagezulassungsverfügung nie zugestellt worden sei und die Zulassungsbehörde die Untersuchungsakten nicht auf Mängel geprüft habe und seinen Einwand, dass nicht der Einzelrichter in Strafsachen, sondern das Kollegialgericht zuständig sei, unterdrückt worden sei. Da sich die Rüge der Unzuständigkeit des Einzelrichters als richtig erweise, sei die erste Instanz ungehörig besetzt gewesen, womit auch noch Bundesstraf- und SchKG-Recht falsch ausgelegt und damit Art. 191 BV verletzt worden sei (KG act. 1, Ziff. 4.11, S. 20 f.). 7.2 Gemäss ständiger Praxis wird der Anklagezulassungsentscheid im bezirks- und einzelrichterlichen Verfahren den Verfahrensbeteiligten nicht mitgeteilt (Schmid in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur zürcherischen Strafprozessordnung, Zürich 1997, N 3 zu § 168 StPO und N 1 zu § 169 StPO). Das Anklagezulassungsverfahren soll nur eine vorläufige Prüfung von Anklage und Akten ermöglichen. Gemäss § 170 StPO ist im Falle der Zulassung der Anklage ein Rekurs des Angeklagten nur wegen behaupteter Unzuständigkeit des Gerichts möglich. Da der Entscheid betreffend Anklagezulassung nicht mitgeteilt wird, ist der Rekurs an keine Frist gebunden (§ 404 Abs. 3 StPO) und bei einer späteren Rekurserhebung würde sich einzig die Frage eines allfälligen Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bei zu langem Zuwarten stellen.

- 16 - 7.3 Gemäss den oben stehenden Ausführungen wurden demnach keine gesetzlichen Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt, indem ihm nicht Mitteilung von der Anklagezulassungsverfügung gemacht worden ist. Sodann hat der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, er habe die Rüge erhoben, dass nicht der Einzelrichter in Strafsachen gemäss § 24 GVG, sondern das Kollegialgericht am Bezirksgericht Z. gemäss § 32 GVG zuständig sei (KG act. 1, Ziff. 4.11, S. 20), jedoch wird mit keinem Wort erwähnt, wo und wann er diese Rüge bereits früher vorgebracht hätte. Insbesondere macht er nicht geltend, er habe einen Rekurs gemäss § 170 StPO erhoben, welcher nicht behandelt worden wäre. Da es nicht Aufgabe des Kassationsgerichts ist, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu suchen, muss von der ungenügenden Begründung dieser Rüge ausgegangen werden, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer sodann (implizit) geltend macht, indem sich die Rüge der Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Richters als richtig erweise, sei die erste Instanz ungehörig besetzt gewesen, geht auch diese Rüge fehl. Gemäss § 24 Abs. 1 Ziff. 2 GVG beurteilt der Einzelrichter als Strafrichter erstinstanzlich Verbrechen und Vergehen, wenn eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten oder eine Busse beantragt wird und er keine schwerere Strafe für angemessen hält. Vorliegend wurde mit Anklageschrift vom 4. April 2003 eine Bestrafung mit sechs Monaten Gefängnis beantragt (ER act. 16) und vom Einzelrichter in Strafsachen mit Urteil vom 18. Dezember 2003 eine solche von vier Monaten Gefängnis ausgesprochen (ER act. 33 = OG act. 38). Klarerweise fiel das vorliegende Verfahren damit unter die Bestimmung von § 24 Abs. 1 Ziff. 2 GVG, wonach der Einzelrichter in Strafsachen zuständig war. Ein Nichtigkeitsgrund kann auch diesbezüglich nicht nachgewiesen werden. 8.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der vom Referenten aus einer Vorlage abgelesene und auf Tonband aufgenommene Urteilstext habe mit dem heute vorliegenden (schriftlichen) Urteilstext nichts gemeinsam, sodass der Nichtigkeitsgrund der Mitwirkung eines unfähigen Gerichtsbeamten im Sinne

- 17 von § 430 Abs. 1 Ziff. 3 StPO erfüllt sei. Das Verfahren sei auch wegen Irreführung der Öffentlichkeit zu kassieren (KG act. 1, Ziff. 4.12, S. 21). 8.2 "Unfähigkeit" des Gerichtsbeamten im Sinne von § 430 Abs. 2 Ziff. 3 StPO bezieht sich auf Gerichtsbeamte, welche gemäss § 95 GVG ausgeschlossen oder gemäss § 96 GVG erfolgreich abgelehnt worden sind. Andere "Unfähigkeitsgründe" können nicht geltend gemacht werden (vgl. Schmid, in Donatsch/Schmid, Zürich 1996, N 9 zu § 430 StPO). Wie sich bereits oben gezeigt hat (Erw. 2), konnte der Beschwerdeführer keinen der mitwirkenden Oberrichter erfolgreich ablehnen, weshalb ein Nichtigkeitsgrund gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 3 StPO nicht vorliegt. Auch läge kein Nichtigkeitsgrund vor, falls die in der mündlichen Urteilsberatung vorgetragene Begründung nicht mit der schriftlichen Urteilsbegründung übereinstimmten würde. Allein massgeblich in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren ist die schriftliche Urteilsbegründung. Es liegt weder ein Revisions- noch ein Nichtigkeitsgrund vor, wenn die schriftliche Begründung des Urteils mit den in der öffentlichen Beratung gefallenen Äusserungen nicht übereinstimmt (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 18 zu § 135 GVG). 9. Der Beschwerdeführer stellte schliesslich auch den Antrag, gegen verschiedene, namentlich genannte Staatsanwälte, die ihn anklagende Bezirksanwältin, verschiedene namentlich genannte Bezirksrichter und eine genannte juristische Sekretärin sei wegen schwerem Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) eine Strafuntersuchung zu führen und diese seien anzuklagen (KG act. 1, Antrag 13, S. 5). Abgesehen davon, dass dieser Antrag in keiner Weise begründet wird, ergeben sich aus den Akten auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend in irgendeiner Weise ein Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB vorliegen könnte, weshalb sich ein Vorgehen gemäss § 21 StPO erübrigt. Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. 10. Zusammenfassend kann damit der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen und die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 18 - III. 1. Der Beschwerdeführer hat das Begehren gestellt, es sei ihm im Sinne von § 84 ZPO die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und er sei von jeglichen Gerichtsgebühren und Prozessentschädigungszahlungen zu befreien (KG act. 1, Antrag 7, S. 4). Hier liegt jedoch kein Zivilverfahren vor, sondern ein Strafverfahren, weshalb sich auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung richten. Eine analoge Bestimmung zu § 84 ZPO existiert im kantonalen Strafprozessrecht nicht. Sollte der Beschwerdeführer sich bei seinem Gesuch auf Art. 29 Abs. 3 BV stützen wollen (welche Bestimmung in Zivil- wie in Strafsachen Anwendung findet), scheiterte dieses bereits daran, dass die Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründen von vornherein aussichtslos war. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist daher abzuweisen. 2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterliegt der Beschwerdeführer. Die Auflage der Kosten im Rechtsmittelverfahren gemäss § 396a StPO erfolgt in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Ausgangsgemäss sind somit dem unterliegenden Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

- 19 - 2. Auf die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers – soweit diese nicht gegenstandslos sind – wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 458.-- Schreibgebühren, Fr. 152.-- Zustellgebühren und Porti. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Z., je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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