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Zürich Kassationsgericht 22.07.2005 AC040113

22 juillet 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·4,357 mots·~22 min·3

Résumé

Anspruch auf rechtliches Gehör

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040113/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2005 in Sachen X., Angeklagter und Beschwerdeführer neu amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Ulrich Weder, Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstr. 15/17, Postfach 1233, 8026 Zürich betreffend mehrfachen Mord Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2004 (SE040007/U/jv)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdeführer hat am 31. August 2002 seine Eltern getötet. Mit Urteil vom 8. Juli 2004 sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, deswegen schuldig des mehrfachen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB und bestrafte ihn mit lebenslänglichem Zuchthaus (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 und angeheftete Anklageschrift). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche er durch seinen amtlichen Verteidiger rechtzeitig anmelden und begründen liess (vgl. KG act. 1 und 4). Darin stellte er den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (KG act. 1 S. 2). Die Nichtigkeitsbeschwerde wandte sich gegen die vorinstanzliche Verneinung einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. KG act. 1 S. 18 unten). Da der Beschwerdeführer anbetrachts der Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde im Kassationsverfahren unzureichend verteidigt erschien, wurde der bisherige amtliche Verteidiger mit Zwischenbeschluss vom 4. April 2005 entlassen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt und die Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde wiederhergestellt (KG act. 11). Innert der wiederhergestellten Frist (KG act. 13 i.V. mit act. 12/3) begründete der neue amtliche Verteidiger am 9. Mai 2005 die Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils (KG act. 13). Beschwerdegegnerin (KG act. 16) und Vorinstanz (KG act. 17) verzichteten auf eine Beschwerdeantwort bzw. auf Vernehmlassung. 3. Der Beschwerdeführer legte gegen das obergerichtliche Urteil auch eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht ein (vgl. KG act. 6).

- 3 - II. 1. Die Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2005 rügt, die Vorinstanz sei nur in unzureichender Weise auf die von der Verteidigung (vor Vorinstanz) vorgebrachte Kritik am psychiatrischen Gutachten eingegangen und habe damit die Begründungspflicht verletzt. Ueberdies habe die Vorinstanz das Gutachten teilweise falsch verstanden und sei deshalb gar nicht in der Lage gewesen, eine selbständige Beweiswürdigung vorzunehmen und sich mit den Kritikpunkten der Verteidigung auseinanderzusetzen. Deshalb hätte die Vorinstanz entweder den Gutachter damit beauftragen müssen, zur Kritik der Verteidigung Stellung zu nehmen, oder ein Obergutachten einholen müssen (KG act. 13 S. 5 Ziff. 2.1). Die Beschwerde stellt diese Rüge in den Zusammenhang der vorinstanzlichen Verneinung der Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers (KG act. 13 S. 6 Ziff. 2.2.1). Eine weitere Verletzung der Begründungspflicht macht die Beschwerde im Zusammenhang mit der entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers getroffenen vorinstanzlichen Feststellung geltend, dieser habe den Tötungsvorsatz bereits auf dem Weg in die Werkstatt bzw. in der Werkstatt gefasst und nicht erst bei der Rückkehr in die Wohnung (KG act. 13 S. 5 Ziff. 2.1). 2. Die Untersuchungsbehörde hatte bei der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer in Auftrag gegeben u.a. zur Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei den Taten (OG act. 4.12/1). Das Gutachten vom 26. Mai 2003 diagnostizierte unter der Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ein auf Alkohol bezogenes Abhängigkeitssyndrom (ICD 10 F 10.2) (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 57) und eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.80) (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 60). Bei der Beurteilung der Einsichts- und Willensfähigkeit des Beschwerdeführers gelangte das Gutachten zum Schluss, dass tatzeitaktuell die diagnostischen Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 10 StGB nicht erfüllt gewesen seien. Das komplexe Motivationsgefüge des Beschwerdeführers und die Entwicklung der Tatvorgeschichte seien nicht kausal mit einer der diagnostizierten psychischen Störungen verknüpft gewesen. Auch sei eine solche Verknüpfung in Bezug auf die engere Tathandlung nicht erkennbar.

- 4 - Es lasse sich keine für den Tatentschluss und die Tathandlung bedeutsame Störung belegen, welche die Fähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätte, sich gemäss seiner Einsicht des Verbotenen der Tötungshandlungen entscheiden und steuern zu können. Aus gutachterlicher Sicht könne weder eine Beeinträchtigung der Einsichts- noch der Willensfähigkeit im Sinne des Art. 11 StGB erkannt werden (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 66 f.). Die Vorinstanz erwog, im Gutachten werde einlässlich und nachvollziehbar begründet, weshalb die psychischen Störungen des Beschwerdeführers in keinem ursächlichen Zusammenhang zu den Taten gestanden seien und deshalb im Zeitpunkt der Delikte keine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB gegeben gewesen sei (Urteil KG act. 2 S. 33 Ziff. 85). Die Vorinstanz nahm deshalb keine Strafmilderung im Sinne von Art. 11 StGB vor (vgl. Urteil KG act. 2 S. 35 Ziff. 91). 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits vor Vorinstanz Kritik am psychiatrischen Gutachten geäussert und Widersprüche dargelegt. Darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Vor Vorinstanz habe er geltend gemacht, der Gutachter habe auf S. 60 eine Beschreibung der narzisstischen Störung gegeben. Auf S. 67 habe der Gutachter Elemente dieser narzisstischen Persönlichkeitsstörung als Belastungsmomente akzeptiert, wobei er in der Folge auch auf eine überdauernde Persönlichkeitsstörung geschlossen habe, was eben heissen würde, dass sie sich im Tatzeitpunkt ausgewirkt habe. Plötzlich sage das Gutachten, dass diese überdauernde Persönlichkeitsstörung nicht der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden könne, obschon offensichtlich sei, dass die narzisstische Persönlichkeitsstörung eine direkte Folge der beschriebenen jugendgeschichtlichen Entwicklung sei und für diese Entwicklung in der Psyche des Beschwerdeführers die Eltern eine direkte und wesentliche Verantwortung getragen hätten. Es sei ein Fehlschluss, von den angeblich rationalen und zielgerichteten Handlungsabläufen automatisch auf eine intakte Steuerungsfähigkeit zu schliessen (KG act. 13 S. 10 lit. a - c mit Verweisungen auf OG Prot. S. 50 f.).

- 5 - 4. Die Rüge, die Vorinstanz sei auf diese Kritik des Beschwerdeführers am psychiatrischen Gutachten nicht eingegangen, ist berechtigt: a) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat (BGE 129 I 232 ff., 236 Erw. 3.2). b) Die Vorinstanz erwog lediglich, entgegen der Ansicht der Verteidigung seien die Folgerungen des Gutachtens weder widersprüchlich noch unklar. Vielmehr werde - wie die Vorinstanz vorher dargelegt habe - im Gutachten einlässlich und nachvollziehbar begründet, weshalb die psychischen Störungen des Beschwerdeführers in keinem ursächlichen Zusammenhang zu den Taten gestanden seien und deshalb im Zeitpunkt der Delikte keine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB gegeben gewesen sei. Die Erwägungen des Gutachters seien somit weder lückenhaft noch falsch, so dass sich die eventualiter beantragte Anordnung eines psychiatrischen Obergutachtens erübrige (Urteil KG act. 2 S. 33 Ziff. 85). c) Tatsächlich bedeuten diese Erwägungen keine Auseinandersetzung mit der substantiierten Kritik des Beschwerdeführers im Plädoyer seines Verteidigers vor Vorinstanz (OG Prot. S. 49 - 51; Beschwerde KG act. 13 S. 10 lit. a - c; vorstehend zitiert). Der substantiierten Geltendmachung von Widersprüchen lediglich entgegenzuhalten, die Folgerungen des Gutachters seien nicht widersprüchlich, statt im Einzelnen auf die Darlegungen der Verteidigung einzugehen und diese zu widerlegen (wenn zum Schluss gelangt wird, dass sie nicht zutreffen), verletzt den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers. Aus der vorinstanzlichen Begründung ist nicht ersichtlich, ob die Vorinstanz die Kritik des Beschwerdeführers abgesehen von der Erkenntnis, dass eine Widersprüchlichkeit des Gutachtens behauptet

- 6 wurde, inhaltlich überhaupt zur Kenntnis nahm. Daran muss gezweifelt werden. So bezog sich der Verteidiger des Beschwerdeführers bei seiner Kritik vor Vorinstanz (OG Prot. S. 50) u.a. auf den dritten Absatz von Seite 67 des Gutachtens, in welchem der Gutachter erwähnt, die Gefühle des Beschwerdeführers stellten sich auf dem Hintergrund der realen Verhältnisse als überdauernde Beziehungsproblematik dar, die nicht der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden könne (OG act. 4.12/13 S. 67). Die Vorinstanz verwies bezüglich der als einlässlich und nachvollziehbar bezeichneten Begründung im Gutachten auf ihre vorstehenden Darlegungen (Urteil KG act. 2 S. 33 Ziff. 85). Diese vorstehenden Darlegungen hören indes auf S. 67 oben erster Absatz des Gutachtens auf (Urteil KG act. 2 S. 33 vor Ziff. 85). Die vom Beschwerdeführer mit den gutachterlichen Aeusserungen in Absatz 3 dieser S. 67 des Gutachtens begründete Kritik beachtete die Vorinstanz damit überhaupt nicht. Auch dies ist eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers. d) Die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz vorgebrachte und in der Beschwerde zitierte Kritik am psychiatrischen Gutachten ist auch keinesfalls etwa so abwegig, dass ihr deshalb einfach mit einer blossen Verweisung auf das Gutachten hätte begegnet werden dürfen (wenn auch der Beschwerdeführer dabei offenbar nicht korrekt den gutachterlichen Ausdruck "überdauernde Beziehungsproblematik" mit dem Ausdruck "überdauernde Persönlichkeitsstörung" gleichsetzt). aa) So erwog das Gutachten, hinsichtlich der Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers seien schwer wiegende Verhaltensauffälligkeiten auf der einen Seite und äusserst belastende innerfamiliäre Verhältnisse auf der anderen Seite beschrieben worden. Schon in der biographischen Entwicklung des Beschwerdeführers sei erkennbar, dass die Beziehung zu den Eltern von klein auf schwer gestört gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer nachdrücklich beschreibe, dass er bei seinen Eltern sein ganzes Leben lang nicht die Liebe, Zuwendung und Anerkennung gefunden habe, die er sich gewünscht habe, und ebenso das Fehlen einer Förderung, Anerkennung und zuverlässigen Akzeptanz beschreibe sowie einen Erziehungsstil der Eltern, der vor allem durch körperliche Züchtigung charakterisiert gewesen sei, ständen diese Angaben mit den Feststellungen Dritter in Einklang. Diese Verhältnisse seien zu beachten, wenn sich

- 7 für das Kindes- und Jugendalter des Beschwerdeführers rückblickend eine "Störung des Sozialverhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen" (ICD 10 F 91.1) erkennen lasse. Diese Diagnose sei deskriptiv und charakterisiere die Kombination von dissozialen und aggressiven Verhaltensauffälligkeiten, Aufmerksamkeitsstörungen und Zeichen einer emotionalen Beeinträchtigung (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 58). Auf dem Hintergrund einer sehr ambivalenten Beziehung zu den Eltern, die durch Zuwendungswünsche und Wünsche nach Anerkennung einerseits und die Erfahrung der Zurückweisung, durch Wut und Hilflosigkeit andererseits geprägt gewesen sei, sei es dem Beschwerdeführer im Grunde nie gelungen, sich aus dieser Verstrickung zu lösen. Die ungelöste und wohl auch unlösbare Beziehungsproblematik im Verhältnis zu den Eltern habe die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers und damit auch die Entwicklung seiner Autonomie beeinträchtigt. So sei es dem Beschwerdeführer nie gelungen, sich aus der dauernden Wiederholung von Wünschen nach Anerkennung einerseits und deren Enttäuschung anderseits zu befreien (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 59). Der Beschwerdeführer weiche in seinen inneren Erfahrungs- und Verhaltensmustern sowie in den inneren Einstellungen von sich und anderen deutlich von der Norm ab. Diese Abweichung habe sich schon in der Kindheit manifestiert, habe zu einem erkennbaren subjektiven Leiden geführt, sei mit einer Einschränkung seiner sozialen Leistungsfähigkeit verbunden, tiefgreifend und lasse sich nicht nur im Bereich kognitiver Einstellungen, sondern auch im affektiven und Beziehungsbereich belegen. Damit seien die grundsätzlichen Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfüllt. Zur Genese einer solchen pathologischen Charakterbildung könne aus psychodynamischer Sicht die unempathische, vernachlässigende und abwertende Erziehung des Beschwerdeführers als bedeutsam erkannt werden. Neben den fragilen Selbstwertrepräsentanzen und Verhaltensweisen seien es die Besonderheiten in der Interaktion, die früh gestörte Beziehungsfähigkeit, die Selbstbezogenheit, die hohe Empfindlichkeit gegenüber der Einschätzung durch andere, die auffällige Selbstdarstellung, das durchgängige Gefühl, im Recht zu sein, die eingeschränkte Konsensfähigkeit, Neidgefühle sowie sein Arbeitsverhalten, Stimmungsstörungen und selbstdestruktive Verhaltensmuster, die als besondere Auffälligkeiten erfasst werden könnten und ein Störungsmuster feststellen liessen, das beim Beschwerdeführer vom Vorliegen einer narzisstischen Per-

- 8 sönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.80) sprechen lasse (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 60). Als überdauernde Faktoren im Bedingungsgefüge des Tathandelns könnten die beim Beschwerdeführer vorliegende Persönlichkeitsstörung, die schwere Beziehungsproblematik im Verhältnis zu seinen Eltern erkannt werden (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 61 f. Ziff. 7.3). Die diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsstörung sei hinreichend erheblich ausgeprägt, um sie dem diagnostizierten Begriff einer mangelhaften geistigen Entwicklung zuzuordnen (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 66). bb) Selbstverständlich verneine der Gutachter nicht, dass für Tatentschluss und Tathandlung heftige Affekte, Wut, Hass und Neid, von entscheidender tatmotivationaler Bedeutung gewesen seien. Aber auch die Ausweglosigkeit und die Aussicht, sich durch Offenbarung seiner tatsächlichen Lage völlig zu desavouieren, hätten zu Tatentschluss und Tathandlung beigetragen. Insbesondere das subjektive Gefühl des Beschwerdeführers der dauernden Niederlage und Beschämung durch die Eltern, der ständigen Kontrolle, das Gefühl, sich um Zuneigung der Eltern zu bemühen, auf das Bemühen jedoch nie einen Widerhall zu finden, seien dargestellt worden. Sie stellten sich auf dem Hintergrund der realen Verhältnisse als überdauernde Beziehungsproblematik dar, die nicht der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden könne. Die Berücksichtigung dieser Faktoren entziehe sich der Diskussion der Zurechnungsfähigkeit (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 67 vor Ziff. 7.5). cc) Tatsächlich ist bei den vorgängigen gutachterlichen Feststellungen die Ausführung, die überdauernde Beziehungsproblematik (zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern) könne nicht der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden, nicht aus sich selber heraus verständlich. Ist sie so zu verstehen, dass die Beziehungsproblematik unabhängig von der narzisstischen Persönlichkeitsstörung sei und mit dieser nichts zu tun habe, widerspricht sie tatsächlich den vorgängigen gutachterlichen Ausführungen, insbesondere wonach zur Genese der pathologischen Charakterbildung des Beschwerdeführers die unempathische, vernachlässigende, abwertende Erziehung des Beschwerdeführers bedeutsam sei. Damit wäre anzunehmen, dass die Beziehungsproblematik des Beschwerdeführers mit seinen Eltern, ausgehend von deren unempathischen,

- 9 vernachlässigenden und abwertenden Erziehung, durchaus der narzisstischen Persönlichkeitsstörung "zugeordnet" werden kann bzw., wenn dies unter "Zuordnung" verstanden wird, mit dieser zusammenhängt. Ist dies der Fall, ist nicht ohne weitere Erklärungen nachzuvollziehen, weshalb sich die Berücksichtigung dieser Faktoren der Diskussion der Zurechnungsfähigkeit entziehe, begründeten doch diese Faktoren die narzisstische Gesundheitsstörung mindestens mit, waren sie auch zum Zeitpunkt der Taten vorhanden und bedeutet die durch diese mitbegründete narzisstische Persönlichkeitsstörung gemäss Gutachter eine geistig mangelhafte Entwicklung im Sinne von Art. 11 StGB. Mit dem ohne weitere Erklärungen nicht nachvollziehbaren Hinweis, die Beziehungsproblematik könne nicht der narzisstischen Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden, ist die sich aufdrängende Frage nicht beantwortet, ob nicht diese geistig mangelhafte Entwicklung die Fähigkeit des Beschwerdeführers herabsetzte, die heftigen Affekte Wut, Hass und Neid von entscheidender tatmotivationaler Bedeutung genügend zu kontrollieren. e) Die Rüge, dass die Vorinstanz nicht auf die Kritik der Verteidigung am psychiatrischen Gutachten eingegangen sei, ist begründet. Damit verletzte die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers und setzte dadurch einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben, und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird sich mit der Kritik der Verteidigung am psychiatrischen Gutachten auseinanderzusetzen haben. 5. Anbetrachts der Gutheissung der Beschwerde aus dem genannten Grund sind die weiteren Rügen nur noch soweit zu prüfen als dies im Hinblick auf den neuen vorinstanzlichen Entscheid für sinnvoll erscheint: 6. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor Vorinstanz dargelegt, es sei ein Fehlschluss, von den angeblich rationalen und zielgerichteten Handlungsabläufen automatisch auf eine intakte Steuerungsfähigkeit zu schliessen. Auch darauf sei die Vorinstanz nicht eingegangen (KG act. 13 S. 10 lit. c mit Verweisung auf OG Prot. S. 52).

- 10 - Einerseits bezog sich die Verteidigung vor Vorinstanz dabei gar nicht auf das konkrete psychiatrische Gutachten, sondern darauf, dass die Behauptung der vollen Zurechnungsfähigkeit "oft" ("in vielen Gutachten") damit begründet werde, dass sich im Tatgeschehen noch rationale, zielgerichtete Handlungsabläufe feststellen liessen, was ein Fehlschluss sei (OG Prot. S. 51). Die Vorinstanz verletzte den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht (und ebenso wenig die Begründungspflicht), wenn sie auf diese allgemeine, nicht fallbezogene Behauptung nicht weiter einging, sondern es bei der Verweisung auf die Gründe beliess, aus welchen der Gutachter eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit verneinte (Urteil KG act. 2 S. 33 vor Ziff. 85). Aus diesen ergab sich ohne weiteres, dass der Gutachter keineswegs automatisch von rationalen und zielgerichteten Handlungsabläufen auf eine intakte Steuerungsfähigkeit schloss, sondern durchaus zahlreiche weitere Umstände und Elemente berücksichtigte (vgl. Urteil KG act. 2 S. 32 f. Ziff. 84 mit Verweisung auf Gutachten OG act. 4.12/13 S. 66 f.). 7. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das Gutachten teilweise gar nicht richtig verstanden. Diese Behauptung detailliert er wie folgt: a) In Ziff. 69 des angefochtenen Urteils werde zunächst die Aussage des Gutachters wiedergegeben, wonach die Diagnose der narzisstischen Persönlichkeitsstörung nicht in Frage gestellt sei, auch wenn eine Reihe weiterer auffallender Persönlichkeitszüge beschreibbar seien, die für eine narzisstische Persönlichkeit nicht typisch seien. Ergänzend führe die Vorinstanz aus, dies auch dann nicht, wenn der Beschwerdeführer gemäss eigener Angaben im halben Jahr vor der Tat mit vermehrten Verstimmungen gekämpft habe und deshalb einige Male habe weinen müssen, an Gewicht verloren habe und auch weniger als sonst geschlafen habe. Die letzterwähnte Ausführung habe die Vorinstanz in einen unzutreffenden Zusammenhang gestellt. Daraus zeige sich, dass sie das Gutachten gar nicht richtig verstanden habe (KG act. 13 S. 10 f.). Es trifft zu, dass der Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers, im halben Jahr vor der Tat mit vermehrten Verstimmungen gekämpft zu haben, deshalb einige Male geweint haben zu müssen, an Gewicht verloren und weniger als

- 11 sonst geschlafen zu haben (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 60), nicht in dem Zusammenhang erwähnte, in welchen sie die Vorinstanz stellte, nämlich der Diagnose der narzisstischen Persönlichkeitsstörung, sondern im Zusammenhang mit der Prüfung einer depressiven Episode (Gutachten OG act. 4.12/13 S. 60 f.). Aus diesem allfälligen vorinstanzlichen Missverständnis kann indes nicht gefolgert werden, die Vorinstanz hätte das Gutachten in seinen wesentlichen Punkten nicht richtig verstanden. Bei der neuen Prüfung im Zusammenhang mit der Kritik der Verteidigung am Gutachten wird sich die Vorinstanz aber auch damit auseinandersetzen müssen. b) In Ziff. 84 des angefochtenen Urteils werde zunächst im Zusammenhang mit der Frage der Beeinträchtigung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit festgehalten, im Tatentschluss, Tatvorbereitung und Tathandlung seien überdauernde abnorme Formen des Wahrnehmens, Erlebens und Reagierens nicht als entscheidungs- und handlungsbestimmend erkennbar. Sodann führe die Vorinstanz aus, vielmehr seien Tatentschluss, Tatvorbereitung und Tatdurchführung erfolgt, ohne dass irgendwelche Hinweise für die Störung oder Beeinträchtigung des Bewusstseins bestünden. Damit werde ein unzutreffender Zusammenhang zwischen verschiedenen Aussagen des Gutachters hergestellt (KG act. 13 S. 11 f.). Auch diesbezüglich trifft zu, dass der Gutachter in Absatz 3 von Seite 66 seines Gutachtens Tatentschluss, Tatvorbereitung und Tathandeln im Zusammenhang mit seiner Feststellung der fehlenden Kausalität zwischen den diagnostizierten psychischen Störungen und dem komplexen Motivationsgefüge und der Entwicklung der Tatvorgeschichte erwähnte, während er in Absatz 4 Tatentschluss, Tatvorbereitung und Tatdurchführung im Zusammenhang mit seiner Feststellung der fehlenden Hinweise für eine Störung oder Beeinträchtigung des Bewusstseins erwähnte. Damit bezog sich der Gutachter auf unterschiedliche Aspekte einer zu prüfenden Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (einerseits Kausalität mit den diagnostizierten - überdauernden - psychischen Störungen, andererseits Störung oder Beeinträchtigung des Bewusstseins zum Tatzeitpunkt). Tatsächlich scheint die Vorinstanz dies indes mit der vom Beschwerdeführer zitierten Formulierung auf den gleichen Aspekt bezogen zu haben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 33). Es gilt das Gleiche wie vorstehend lit. a am Ende.

- 12 - 8. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, er habe an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sinngemäss geltend gemacht, den eigentlichen Tötungsvorsatz habe er (erst) nach seiner Rückkehr in die Wohnung des Vaters gefasst. Damit habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt (KG act. 13 S. 13 f.). a) Die Anklage hatte dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, am 31. August 2002 mit einer Gasdruckpistole zum Wohnort seiner Eltern gefahren zu sein. Dort habe er zunächst die Waffe entladen, sich in die im Keller gelegene Malerwerkstatt begeben und die Pistole in seiner Jacke deponiert. Anschliessend habe er sich zu seinem Vater in die im Hochparterre des Gebäudes gelegene 1-Zimmer-Wohnung begeben und diesen gebeten, ihm mit dringend benötigten Fr. 30'000.-- auszuhelfen. Der Vater habe diese Bitte abgeschlagen mit den Bemerkungen, der Beschwerdeführer habe schon die Firmenkonti geplündert, es sei nun genug, der Beschwerdeführer müsse für sich selber schauen. Darauf sei dieser in die Malerwerkstatt zurückgegangen, habe dort die Pistole deponiert und einen Handfäustel in der Absicht behändigt, damit seinen Vater zu töten. Zurückgekehrt in die Wohnung, habe ihm sein Vater vorgeworfen, er sei an seiner finanziellen Notlage selber schuld, seine Freundin sei sicherlich eine "Nutte", die ihn nur ausnutze. Darauf habe der Beschwerdeführer seinem Vater den Fäustel von hinten auf den Kopf geschlagen und ihn schliesslich mit mehreren Schlägen getötet (Anklageschrift, angeheftet an Urteil KG act. 2, S. 5). b) In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer auf Befragen, beim ersten Gespräch mit seinem Vater am fraglichen Abend habe ihm sein Vater die Bitte um Geld mit der Bemerkung abgeschlagen, er habe bereits das Konto des Geschäfts geplündert, jetzt sei es genug, er müsse selber schauen (OG Prot. S. 22 f.). Darauf sei er wütend geworden und habe rot gesehen. Er habe den Raum verlassen. Er sei in die Werkstatt runter, habe die Pistole aus der Jacke geworfen, nach dem nächsten Werkzeug gegriffen und sei wieder hinaufgegangen. Er habe dann nochmals inne gehalten und zu sich gesagt, was da eigentlich vor sich gehe. Darauf sei er ins Zimmer des Vaters gegangen und habe die Sache noch einmal schlichten wollen. Er habe ihm auch gesagt, dass sie doch hinaufgehen und mit der Mutter zusammen einen Kaffee trinken könnten. Der Vater habe ihn dann nicht einmal mehr angeschaut, worauf er es dann ein-

- 13 fach nicht mehr gesehen habe. Dann sei es passiert (OG Prot. S. 23). Auf die Frage, ob es richtig sei, dass er bereits nach dem Verlassen der Wohnung auf dem Weg in die Werkstatt die Idee gehabt habe, den Vater jetzt umzubringen, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse nicht mehr genau, ob die Idee auf dem Weg in die Werkstatt oder in der Werkstatt selber gekommen sei. In diesem Sinne sei es aber richtig, dass er dazumal die Idee gehabt habe. Er sei damals wie weggetreten gewesen. Als er vor der Türe zur Bürowohnung seines Vaters gestanden sei, habe er dann eher wieder einen realen Moment gehabt. Er habe den Fäustel hinten in den Hosenbund gesteckt gehabt und dann das Zimmer betreten. Darauf habe er dem Vater gesagt, dass sie doch zur Mutter hinaufgehen und zusammen einen Kaffee trinken könnten, in der Hoffnung, dass sich die Spannung bei der Mutter wieder löse. Der Vater habe das dann verneint und ihm gesagt, er solle doch zu seiner Nutte gehen, worauf es ihm den Hut gelüpft habe (OG Prot. S. 24). Die Frage, ob es aber richtig sei, dass er unabhängig davon, was sein Vater zu ihm gesagt hätte, zugeschlagen hätte, verneinte der Beschwerdeführer. Als ihm der Vater gesagt habe, er solle doch zu seiner Nutte gehen, habe es ihm den Hut gelüpft. Darauf habe er den Fäustel ergriffen und damit auf den Vater eingeschlagen (OG Prot. S. 25). Als der Vater ihm damals gesagt habe, er solle doch zu seiner Nutte gehen, habe er es einfach nicht mehr gesehen. Wenn der Vater damals etwas anderes gesagt hätte, wäre es womöglich nicht passiert (OG Prot. S. 35). c) Die Vorinstanz zitiert, dass der Gutachter für den Moment, als der Vater des Beschwerdeführers dessen Freundin beschimpft habe, eine Affektexpansion beschreibe. Der Beschwerdeführer sei von einem noch nie so stark erlebten aggressiven Affekt geradezu überschwemmt gewesen. Hier werde eine hohe affektive Beteiligung in der Tatausführung deutlich, ohne dass jedoch irgendwelche Anzeichen einer Bewusstseinsbeeinträchtigung erkennbar wären (Urteil KG act. 2 S. 9 vor Ziff. 16; Gutachten act. 4.12/13 S. 64). In Ziff. 16 des angefochtenen Urteils scheint die Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den unmittelbaren Plan zur Tötung des Vaters in dem Zeitpunkt gefasst und umgesetzt habe, in welchem eine mit der Absage der

- 14 - Geldbitte einhergehende Beleidigung seiner Freundin als "Nutte" gefallen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 9 Ziff. 16). In Ziff. 32 des angefochtenen Urteils erwog die Vorinstanz, von wesentlicher Bedeutung (für die rechtliche Qualifikation der Tötungen) seien die Beweggründe, aufgrund derer der Täter gehandelt habe. Die Beweggründe gehörten zu den inneren Antrieben, die einen Täter zur Tötung motivierten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 16 Ziff. 32). In diesem Zusammenhang erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Vater aus Frust, weil ihm die - unbegründete - finanzielle Forderung versagt worden sei (und nicht etwa deshalb, weil er eine ständige Drangsalierung durch die Eltern nicht mehr ausgehalten habe), mit dem Tode bestraft. Aus objektiv geringstem Anlass (Abschlagen einer unberechtigten Forderung) habe der Beschwerdeführer eine ihm nächststehende Person in exemplarischer Geringschätzung ihres Lebens getötet. Wenn der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschrieben habe, der Vorhalt des Vaters, er bringe das Geld mit "Nutten" durch, hätte ihn an die gleichen Vorwürfe erinnert, als er seine Frau kennengelernt habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass er diesen Vorwurf des Vaters in die Phase lege, als er (der Beschwerdeführer) das Zimmer das zweite Mal - bereits bewehrt mit dem Fäustel, den er nach dem Vorsatz zur Tötung behändigt habe - betreten habe, weshalb dieser Vorwurf für die Tötung nicht ursächlich gewesen sein könne (Urteil KG act. 2 S. 19 f. Ziff. 38). d) Tatsächlich überging die Vorinstanz bei diesen Erwägungen die Darstellung des Beschwerdeführers anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er zwar auf dem Weg in die Werkstatt oder dort die Idee gehabt habe, seinen Vater jetzt umzubringen, und dazu einen Fäustel behändigt habe, dass er aber, als er vor der Türe zur Bürowohnung seines Vaters gestanden sei, wieder einen "realen Moment" gehabt, den Fäustel hinten in den Hosenbund gesteckt, dann das Zimmer betreten und dem Vater vorgeschlagen habe, zur Mutter hinaufzugehen, um zusammen einen Kaffee zu trinken. Dies in der Hoffnung, dass sich die Spannung bei der Mutter wieder löse. (Sinngemäss:) Erst als der Vater (auch) diesen Vorschlag abgelehnt und dem Beschwerdeführer entgegengehalten habe, er solle doch zu seiner Nutte gehen, habe er sich zur Tötung entschlossen und diesen Entschluss umgesetzt.

- 15 - Die Vorinstanz wird sich bei der neuen Beurteilung auch damit auseinanderzusetzen haben. 9. Zusammenfassend beruht das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers, indem es auf seine Kritik am psychiatrischen Gutachten nicht einging. Es ist deshalb aufzuheben. Die Vorinstanz wird im neuen Entscheid auf diese Kritik einzugehen haben. Ferner wird sie die weiteren vorstehenden Erwägungen berücksichtigen. III. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2004 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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