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Zürich Kassationsgericht 23.06.2005 AC040111

23 juin 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·10,445 mots·~52 min·3

Résumé

Beweiswürdigung in Strafsachen, Grundsatz 'in dubio pro reo'

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040111/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 23. Juni 2005 in Sachen J. J., ..., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen 1. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Leitende Staatsanwältin lic. iur. Claudia Wiederkehr, Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Stauffacherstr. 55, Postfach, 8004 Zürich 2. Z. M., ..., Geschädigte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Epstein, Epstein & Reich, Grütlistr. 96, Postfach 163, 8027 Zürich betreffend versuchte Vergewaltigung etc. und Widerruf Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 04. Mai 2004 (SB040025/U/hp)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Gemäss Anklage soll der Angeklagte am 1. März 2003 an die Zimmertür der im gleichen Haus Zweierstrasse 164 in Zürich wohnhaften Liselotte M, mit welcher er früher intim befreundet gewesen sei, geklopft haben. Liselotte M, welche zusammen mit der Geschädigten und einem Kollegen zuvor im Ausgang gewesen sei, habe sich bereits zusammen mit diesem Kollegen im Bett befunden. Die Geschädigte, welche lediglich mit einem Nachthemd bekleidet gewesen sei, habe sich ebenfalls zum Schlafen auf eine zuvor aus dem Zimmer des Angeklagten geholte Matratze legen wollen, sei noch wach gewesen und habe die Zimmertür geöffnet. Der Angeklagte, den die Geschädigte als Kollegen ihrer Freundin Liselotte M gekannt habe, habe in spanischer Sprache auf sie eingeredet und zu ihr in deutscher Sprache gesagt „komm, komm“. Er habe die Geschädigte, welche gemeint habe, es sei etwas Schlimmes passiert, am Arm genommen und sie mit Kraft die Treppe hinauf gezogen. Im Zimmer angekommen habe er die Geschädigte über dem Nachthemd am Oberkörper berührt und ihr zu verstehen gegeben, dass er Sex haben möchte. Die Geschädigte habe ihm mehrmals entgegnet, dass sie dies nicht wolle und dass sie einen Freund habe. Er sei nicht auf ihre Weigerung eingegangen und habe sie so auf sein Bett geschubst, dass sie zu sitzen gekommen sei. Daraufhin habe der Angeklagte sie am Oberkörper nach hinten gedrückt, so dass sie auf dem Bett auf dem Rücken zu liegen gekommen sei. Als die Geschädigte sich habe aufsetzen wollen, habe der Angeklagte sie so an den Beinen gezogen, dass sie wieder auf den Rücken zu liegen gekommen sei. Dann habe er ihr Nachthemd aufgehoben und ihre Beine auseinandergerissen. Er habe der Geschädigten am Geschlechtsteil geleckt. Als die Geschädigte ihm mit der Faust gegen den Kopf geschlagen habe und ihn mit der anderen Hand von sich weggedrückt habe, habe sich der Angeklagte, der den Knopf an seiner Hose und den Reissverschluss geöffnet habe, erhoben, sich auf die Geschädigte gelegt, in der Absicht, nun auch gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr an ihr vorzunehmen, und sie an ihren Armen festgehalten. Die Geschädigte, welche gemerkt ha-

- 3 be, dass sie keine Chance mehr gehabt habe, sich gegenüber dem ihr körperlich überlegenen Angeklagten zur Wehr zu setzen, habe mit List „psst, ganz ruhig“ gesagt, worauf der Angeklagte irritiert von seinem Vorhaben abgelassen habe, so dass die Geschädigte habe aufstehen können. Der Beschwerdeführer habe sie noch zurückhalten wollen, als die Geschädigte bereits am Verlassen des Zimmers gewesen sei, und sei ihr gefolgt, als sie ins Zimmer von Liselotte M geflüchtet sei. Es sei der Geschädigten gelungen, Hilfe von einer weiteren im Haus lebenden Nachbarin zu holen (Anklageschrift BG act. 20). In einer Nachtrags-Anklageschrift werden dem Angeklagten zudem verschiedene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen (BG act. 30/14). Das Bezirksgericht Zürich (1. Abteilung) sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. Oktober 2003 der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es bestrafte ihn mit 15 Monaten Gefängnis unter Anrechnung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft und gewährte ihm den bedingten Strafvollzug. Von der Aussprechung einer Landesverweisung sah es ab. Weiter verpflichtete es den Angeklagten, der Geschädigten eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuzüglich Zins zu bezahlen. Mit Beschluss desselben Tages ordnete es sodann den Vollzug einer früher ausgefällten Gefängnisstrafe von drei Monaten an (BG act. 36 = OG act. 40). Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte Berufung. Das Obergericht (II. Strafkammer) trat auf die Nachtragsanklage in Bezug auf die vor Mitte August 2002 begangenen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes nicht ein. Im übrigen bestätigte es mit Urteil vom 4. Mai 2004 das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuldpunkt wie im Strafpunkt und auch bezüglich der Zusprechung einer Genugtuungssumme an die Geschädigte in Höhe von Fr. 2'000.-nebst Zins. Ebenfalls ordnete es den Vollzug der früher ausgefällten Gefängnis-

- 4 strafe an (OG act. 49 = KG act. 2). Gegen dieses Urteil führt der Angeklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1). 2. Der Angeklagte beantragt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, es sei das angefochtene obergerichtliche Urteil aufzuheben (KG act. 1). Die Geschädigte ersucht um Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, verzichtet aber im weiteren auf eine Stellungnahme zur Beschwerdebegründung (KG act. 11). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung (KG act. 9 und 10). II. 1. Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen).

- 5 - Der in diesem Zusammenhang regelmässig angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster, ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). 2. a) Der Beschwerdeführer setzt sich in Ziffer 4 der Beschwerdeschrift (S. 3 - 6) mit verschiedenen Aussagen der Geschädigten auseinander und gibt zu diesem Zweck einen Teil seiner Vorbringen vor Bezirksgericht und vor Obergericht wieder. Im wesentlichen betreffen diese Aussagen der Geschädigten und die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers den Grad der Bekanntschaft zwischen der Geschädigten und dem Beschwerdeführer vor dem eingeklagten Vorfall: ob und in welcher Weise sich die Geschädigte bereits früher im Zimmer des Beschwerdeführers aufgehalten habe, wie leicht die Geschädigte bei früheren

- 6 - Aufenthalten im Zimmer des Beschwerdeführers bekleidet gewesen sei und ob sie ihm einmal ihren Schambereich gezeigt habe, wie weit die Geschädigte über die frühere freundschaftliche Beziehung zwischen Lisa M und dem Beschwerdeführer orientiert gewesen sei, wie weit die Geschädigte gewusst habe, dass der Beschwerdeführer Gefallen an ihr gefunden habe und sie begehrt habe und in welcher Weise die Geschädigte die Sprachkenntnisse des fremdsprachigen Beschwerdeführers in ihren Aussagen umschrieben habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Aussagen der Geschädigten zu diesen Nebenpunkten Widersprüche aufwiesen und teils falsch seien, und hält dafür, wer nachweislich in Nebenpunkten unzutreffende Aussagen mache, nehme es in der Regel auch in der Hauptsache mit der Wahrheit nicht sehr ernst. Soweit enthalten die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts und damit auch keinen Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes. b) Der Beschwerdeführer fährt unter Ziffer 5 der Beschwerdeschrift (S. 6) fort, das Obergericht habe zur Frage des Drogen- und Alkoholkonsums ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Aussagen der Geschädigten oder diejenigen der Zeugin Lisa (Liselotte) M überzeugender seien, hänge doch hiervon allein die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten nicht ab. Gleichzeitig komme das Obergericht zum Schluss, die Angaben der Geschädigten über ihren Alkoholkonsum seien eher zu tief ausgefallen. Die weitere Zusammenfassung der Aussagen betreffend Kokainkonsum zeigten auf, dass das Obergericht durchaus geneigt sei, der Darstellung der Zeugin Lisa M zu glauben, wonach in der Nacht effektiv durch die Geschädigte Kokain konsumiert worden sei. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass das Obergericht diesbezüglich die Auffassung der Verteidigung teile, wonach die Angaben der Geschädigten betreffend Drogen- und Alkoholkonsum vor den eigentlichen Tatvorfällen falsch gewesen seien. Es könne nicht aufrechterhalten werden, dass es unmassgeblich sei, was die Geschädigte dazu ausgesagt habe. Im Gegenteil sei das Aussageverhalten in diesem Punkt ein wichtiger Mosaikstein in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten und die Erwägung des Obergericht hierzu willkürlich.

- 7 - In der gerügten Erwägung III/3.1.1 (Urteil S. 15 f.) gibt das Obergericht im einzelnen die Aussagen der Zeugin Liselotte M bezüglich des Alkohol- und Drogenkonsums der beiden Frauen, der Geschädigten und der Zeugin, wieder. Es erkennt, dass diese Aussagen Widersprüche aufweisen. Lediglich in einem Nebensatz zitiert das Obergericht eine Aussage der Geschädigten, nämlich dass diese eingestanden habe, einige „Cüpli“ konsumiert zu haben (Urteil S. 15 unterer Drittel). Das Obergericht hält fest, ob die Geschädigte in der fraglichen Nacht Kokain konsumiert habe, wie dies die Zeugin Liselotte M ausgesagt habe, könne dahingestellt bleiben, vermöge doch dieser Umstand allein die allgemeine Glaubwürdigkeit der Geschädigten nicht zu erschüttern (Urteil S. 15 unten). Sodann hält das Obergericht abschliessend fest - und darauf nimmt der Beschwerdeführer in seiner Rüge Bezug - es könne in diesem Zusammenhang offen bleiben, welche der beiden Aussagen überzeugender sei, hänge doch hiervon allein die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten nicht ab (Urteil S. 16 Mitte). Beide Feststellungen des Obergerichts in der gerügten Erwägung, wonach hiervon allein die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Geschädigten nicht abhänge, beziehen sich auf den Alkohol- und Drogenkonsum der Geschädigten bzw. auf die entsprechenden Aussagen der Zeugin Liselotte M und deren Widersprüchlichkeit. Eine Feststellung des Obergerichts, es könne offen bleiben, ob die Aussagen der Geschädigten oder diejenigen der Zeugin Liselotte M überzeugender seien, findet sich an der gerügten Stelle nicht. Somit geht die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Beschwerdeführerin zum vornherein fehl. c) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Obergericht komme zum Schluss, die intime Beziehung zwischen ihm und der Zeugin Liselotte M sei in einen Zeitraum gefallen, in welchem die Geschädigten mit der Zeugin M keinen Kontakt mehr gehabt habe. Es sei deshalb durchaus glaubhaft, dass die Geschädigte über die Art der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin M nicht informiert gewesen sei (Urteil S. 17/18). Die entsprechenden Ausführungen des Obergerichts änderten nichts am Umstand, so der Beschwerdeführer weiter, dass die Geschädigte und die Zeugin M über längere Zeit „äusserst intime Busenfreundinnen“ gewesen seien, dass der Geschädigten die Person des Be-

- 8 schwerdeführers durchaus bekannt gewesen sei und sie ihn auch gemeinsam auf seinem Zimmer besucht hätten. Nun zu glauben, dass die Geschädigte von Liselotte M, mit welcher sie durchaus auch Intimitäten ausgetauscht habe, nicht erfahren haben wolle, welcher Art die frühere Beziehung zwischen der Zeugin M und dem Beschwerdeführer gewesen sei, sei schlicht und einfach realitätsfremd und zurückzuweisen. Wenn das Obergericht zum Schluss komme, die entsprechenden Angaben könnten aufgrund des Umstandes, dass eine Beziehungspause zwischen der Geschädigten und der Zeugin M eingetreten sei, zutreffen, so verfalle das Obergericht offensichtlich in Willkür. Spätestens nach dieser Beziehungspause habe die Zeugin M genügend Zeit gehabt, ihre Freundin über den Stand der Dinge zu orientieren (Beschwerdeschrift S. 6 f. Ziff. 6). Selbst wenn die Freundschaft zwischen der Geschädigten und der Zeugin Liselotte M zeitweise eng gewesen sein soll, lässt sich daraus nicht zwingend schliessen, dass die Zeugin M die Geschädigte detailliert über die Art ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer orientiert habe. Das Obergericht weist darauf hin, dass im fraglichen Zeitraum nur ein loser Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Liselotte M bestanden habe und dass Liselotte M in der fraglichen Nacht vom 28. Februar 2003 auf den 1. März 2003 zudem mit einem andern Mann zusammen gewesen sei, den sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. März 2003 als ihren besten Kollegen bzw. als ihren Freund bezeichnet habe (BG HD 9 S. 1, Urteil S. 17 unten). Weiter weist das Obergericht darauf hin, dass die Geschädigte und Liselotte M einige Zeit vor dem fraglichen Vorfall keinen Kontakt mehr miteinander gehabt hätten, und zwar in jener Zeit, in welcher Liselotte M mit dem Beschwerdeführer liiert gewesen sei (Urteil S. 16 unten). Unter diesen Umständen ist es jedenfalls nicht absolut unwahrscheinlich, dass die Geschädigte und Liselotte M nicht vertieft über die zwischenmenschlichen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und Liselotte M gesprochen haben. Immerhin sagte die Geschädigte an der vom Verteidiger vor Bezirksgericht zitierten Stelle aus, Liselotte M und der Beschwerdeführer hätten auch Sex miteinander gehabt bzw. Liselotte M habe dies später einmal der Geschädigten gesagt (Einvernahmeprotokoll BA vom 21. März 2003, BG HD act. 11 S. 8; Plädoyernotizen BG act. 32 S.

- 9 - 4). Das Obergericht verfällt nicht in Willkür, wenn es aus den zurückhaltenden Aussagen der Geschädigten, nicht auf deren Unglaubwürdigkeit schliesst. d) Das Obergericht hält fest, zutreffend sei, dass die Geschädigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2003 ausgesagt habe, dass sie schon öfter ins Zimmer des Beschwerdeführers hineingeschaut habe, wenn Liselotte M ihm „hoi“ sagen gegangen sei, aber so ganz in seinem Zimmer sei sie bis jetzt noch nie gewesen. Auf die anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2003 gestellte Frage, ob sie zuvor schon bei anderen Gelegenheiten - gemeint ausser anlässlich des inkriminierten Vorfalls - im Zimmer des Beschwerdeführers gewesen sei, habe sie von sich aus eingeräumt, dass sie schon in dessen Zimmer gewesen sei, wenn zum Beispiel Lisa etwas gebraucht habe, auch habe sie vom Beschwerdeführer ein Gel für ihre Haare erhalten. Die Aussagen der Geschädigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme seien nicht nur als zurückhaltend, sondern gar als abschwächend zu qualifizieren. Immerhin habe sie anlässlich der ersten bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme bezüglich der Besuche im Zimmer des Beschwerdeführers auf entsprechende Frage hin ohne Vorbehalt Auskunft zu den Besuchen im Zimmer des Beschwerdeführers gegeben. Insoweit könne aus dem Umstand, dass die Geschädigte hierüber zunächst nur zurückhaltend Auskunft gegeben habe, nichts zu deren Nachteil geschlossen werden (Urteil S. 18 f. Erw. III/3.1.3). Der Beschwerdeführer rügt diesen Schluss als willkürlich. Die Geschädigte habe nicht „zurückhaltend“ oder „vorsichtig“ Auskunft gegeben, sondern sie habe ganz offensichtlich Falschaussagen gemacht und diese dann schrittweise zurücknehmen müssen. Dass dies keine Auswirkung auf ihre allgemeine Glaubwürdigkeit haben solle, sei unbegreiflich (Beschwerdeschrift S. 7 f. Ziff. 7). Mit seiner Feststellung, die Aussagen der Geschädigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme seien „nicht nur als zurückhaltend, sondern gar als abschwächend zu qualifizieren“ (Urteil S. 18 unten), zeigt das Obergericht, dass es erkannt hat, dass die erste Aussage der Geschädigten zu diesem Nebenpunkt klar von einer objektiven Darstellung abweicht. Nicht zu beanstanden ist, dass das Obergericht im Hinblick auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Geschädigten diese er-

- 10 ste Aussage nicht isoliert betrachtet, sondern sein Augenmerk auch darauf richtet, dass die Geschädigte anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme ohne Vorbehalt über die Besuche im Zimmer des Beschwerdeführers berichtete. Wenn es hierauf zum Schluss gelangt, aus der ursprünglichen Weise der Auskunftgebung bei der Polizei könne letztlich nichts zum Nachteil der Geschädigten abgeleitet werden, hält es sich jedenfalls im Rahmen des Vertretbaren. Die Willkürrüge ist unbegründet. e) Das Obergericht hält fest, die Geschädigte habe den Umstand, dass der Beschwerdeführer sie attraktiv gefunden habe, von Anfang an als zutreffend eingeräumt. Sie habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2003 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ab und zu gesagt, sie habe einen schönen Körper und Ähnliches. Ebenso habe sie anlässlich der bezirksanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. März 2003 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ihr gesagt habe, sie sei eine schöne Frau. Sie habe jedoch sogleich angeführt, dass er dies mit allen Frauen mache. Als zutreffend habe sie auch eingeräumt, dass Lisa M ihr gesagt habe, dass der Beschwerdeführer sie attraktiv und schön finde, nicht aber, dass er Sex von ihr gewollt habe, wie Lisa M anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. März 2003 ausgeführt habe. Es habe sich offensichtlich um Komplimente des Beschwerdeführers gehandelt, die sein Interesse - wohl auch ein sexuelles - an ihr hätten zeigen sollen. Die Geschädigte habe diese Komplimente bzw. Andeutungen aber offensichtlich nicht ernst genommen, habe sie doch ausgeführt, er mache dies mit allen Frauen (Urteil S. 19 Erw. III/3.1.4). Der Beschwerdeführer rügt, mit dieser Erwägung gehe das Obergericht am Kern der Sache vorbei. Einmal könne der Geschädigten sicherlich nicht geglaubt werden, sie habe die immer wieder geäusserten Komplimente und Andeutungen des Beschwerdeführers nicht ernst genommen, nur weil sie dies in der Untersuchung so angegeben habe. Ausserdem sei massgeblich, dass sie hätte wissen müssen, dass sie dem Beschwerdeführer ausserordentlich gut gefallen habe, und dass unter diesen Umständen ihr jeweiliges Verhalten gegenüber dem Beschwerdeführer, wie sie es denn auch während den eingeklagten Tathandlungen resp. vor diesen manifestiert habe, vom Beschwerdeführer in einer gewissen Richtung ge-

- 11 wertet würde. Wenn also das Obergericht die vom Beschwerdeführer immer wieder gemachten Komplimente und Andeutungen gegenüber der Geschädigten nicht so werte, dass die Geschädigte entsprechend ein Wissen über ihre Attraktivität gegenüber dem Beschwerdeführer habe aufweisen müssen, und sich auch entsprechend zu verhalten gehabt habe, dann sei dies ein Zeichen von Willkür. Auch zeige es, dass es mit der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Geschädigten nicht sehr weit her sein könne, sei doch ihre früher gemachte Aussage, wonach es ihr nicht bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer auf sie „stehe“, als hilflose Schutzbehauptung zu qualifizieren (Beschwerdeschrift S. 8 Ziff. 8). Der Beschwerdeführer unterlässt es anzugeben, wo in den Akten sich die von ihm als „hilflose Schutzbehauptung“ bezeichnete Aussage der Geschädigten finden soll, wonach sie nicht gewusst habe, dass der Beschwerdeführer auf sie „stehe“. Diesbezüglich genügt sein Vorbringen den Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht. Im übrigen bedeutet der Umstand, dass ein Mann eine Frau attraktiv und schön findet, nicht ohne weiteres, dass er sie begehre (auf sie „stehe“). Machte der Beschwerdeführer gegenüber „allen Frauen“, also zumindest gegenüber vielen Frauen, Komplimente und Andeutungen hinsichtlich deren Schönheit, so ist es zumindest verständlich, dass die Geschädigte diesen keine grössere Bedeutung zumass. Eine willkürliche Tatsachenfeststellung ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. f) Das Bezirksgericht hält in seinem Urteil fest, was die Verteidigung aus den Aussagen der Geschädigten zu den Verständnisschwierigkeiten mit dem Beschwerdeführer ableiten wolle, sei nicht nachvollziehbar. Dass der Beschwerdeführer nach nunmehr fünfjährigem Aufenthalt in der Schweiz „komm, komm“ in deutscher Sprache zu sagen vermöge, erstaune nicht weiter und stehe in keinem Widerspruch zu der Ausführung der Geschädigten, wonach er nur Spanisch spreche, was sie nicht verstehe bzw. „er spricht nur Spanisch und gebrochen Deutsch und sagte immer ‚komm, komm’“ (OG act. 40 S. 8 oben). Das Obergericht führt hierzu aus, unbehelflich sei die Kritik der Verteidigung an den vorinstanzlichen Ausführungen zu den Verständnisschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdefüh-

- 12 rer und der Geschädigten. Diesen zutreffenden Erwägungen des Bezirksgerichts sei nichts beizufügen (Urteil S. 26 unten, Erw. III/5.7). Vor Obergericht führte der Verteidiger aus, die Geschädigte habe gegenüber der Polizei ausgesagt, „er (der Beschwerdeführer) spreche nur Spanisch und da verstehe ich nichts“. Später habe sie ausgesagt, „er spricht schlecht Deutsch und sagte immer ‚komm, komm’“ Es sei auch darauf hinzuweisen, dass die Geschädigte angegeben habe, der Beschwerdeführer habe ihr gesagt, er wolle Sex von ihr, er habe weiter gesagt, es werde niemand davon erfahren und er wolle nur einmal. Dies seien nicht die Aussagen eines Menschen, der nur Spanisch spreche und den man nicht verstehe (OG act. 46 S. 8 Mitte, so auch in der Beschwerdeschrift, S. 5 f., wiedergegeben). Der Beschwerdeführer rügt, indem das Obergericht sich mit diesem Punkt nicht auseinandersetze und das Bezirksgericht in seinen Erwägungen angebe, es habe nicht verstanden, was die Verteidigung über die Verständnisschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten ausgeführt habe, werde der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Es handle sich beim erwähnten Vorbringen der Verteidigung um einen durchaus relevanten Punkt, der direkten Einfluss auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten habe und deshalb vom Gericht hätte zur Kenntnis genommen werden müssen (Beschwerdeschrift S. 8 f Ziff. 9). In der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2003, auf welche die Verteidigung in ihrem Plädoyer vor Bezirksgericht Bezug nimmt (BG act. 32 S. 6), sagte die Geschädigte aus: „Meistens redete er sowieso nur auf Spanisch, und da verstehe ich nichts.“ (BG HD act. 3 S. 4 Mitte). Diese Aussage gab der Verteidiger im Plädoyer vor Bezirksgericht verfälscht wieder: „Er redete nur Spanisch und da verstehe ich nichts.“ (BG act. 32 S. 6). Wenn die Geschädigte aussagte, der Beschwerdeführer habe sie mit den Worten „komm, komm“ veranlasst, in sein Zimmer zu kommen, und er habe ihr gesagt, er wolle Sex mit ihr, so steht dies nicht in Widerspruch zur Aussage der Geschädigten gegenüber der Polizei, der Beschwerdeführer spreche meistens Spanisch und das verstehe sie nicht. Damit mangelt es dem Vorbringen des Verteidigers vor Bezirksgericht bezüglich der

- 13 - Verständnisschwierigkeiten und der angeblichen Widersprüche in den diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten an der Grundlage, weshalb die Feststellung des Bezirksgerichts, auf welche das Obergericht verweist, es sei nicht nachvollziehbar, was die Verteidigung aus den Aussagen der Geschädigten zu den Verständnisschwierigkeiten ableiten wolle, verständlich ist. Immerhin haben sowohl das Bezirksgericht wie das Obergericht von den diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung Kenntnis genommen und darauf geantwortet. Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. g) Das Bezirksgericht hält fest, was den vom Beschwerdeführer angeführten Vorfall drei Tage vor der zu beurteilenden Tat betreffe, falle auf, dass die Geschädigte diesen von sich aus nicht erwähne. Erst mit den Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert, wonach sie ihm ihren Schambereich gezeigt habe, gestehe sie ein, ihren Pullover ganz wenig hoch bis über den Bauchnabel gezogen zu haben. Zwar schildere der Beschwerdeführer selbst den Vorfall bloss rudimentär, dennoch sei unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugin Liselotte M zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Geschädigte tatsächlich drei Tage zuvor im Zimmer des Beschwerdeführers ihre Kleidung in neckischprovozierender Art etwas verschoben habe, wodurch der Anfang ihres Schambereichs einzusehen gewesen sei. Nachdem die Geschädigte unbestritten im Milieu gearbeitet habe und dies womöglich auch heute noch teilweise tue, sei angesichts der sozialen Ächtung dieser Tätigkeit nicht weiter verwunderlich, dass sie sich in einem besseren Licht darzustellen suche. So leuchte auch ein, dass sie ihre Tätigkeit als Gelegenheitsprostituierte bzw. in einem Massagesalon nicht von Anfang an zugegeben habe, zumal sie sich selber nicht als solche begreife, gehe sie doch nach ihren Angaben hauptberuflich einer Ausbildung als Coiffeuse nach (OG act. 40 S. 7). Das Obergericht verweist, was den vom Beschwerdeführer angeführten und von Liselotte M bestätigten Vorfall angeht, wonach die Geschädigte ihm ihren Schambereich gezeigt habe, auf die Erwägungen des Bezirksgerichts (Urteil S. 19 Erw. III/3.1.5). Der Beschwerdeführer hält dafür, das Argument der sozialen Ächtung der Tätigkeit der Geschädigten im Milieu sei allenfalls für die Zugabe, als Prostituierte zu

- 14 arbeiten, noch nachvollziehbar. Mit der Frage, ob die Geschädigte dem Beschwerdeführer einen Teil ihres Schambereichs gezeigt habe, habe diese Frage wahrhaftig nichts zu tun, resp. sei das Zeigen eines oberen Teils des Schambereichs in keinen Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Prostituierten zu stellen. Wenn das Obergericht dadurch implizit ausser Acht lasse, die diesbezüglich lügenhaften Aussagen der Geschädigten im Zusammenhang mit einer mangelnden Glaubwürdigkeit der Geschädigten zu würdigen, so sei auch dies „ein Zeichen von Willkür“ (Beschwerdeschrift S. 9 f. Ziff. 10). Das Bezirksgericht hat, wie ausgeführt, zugunsten des Beschwerdeführers angenommen, dass die Geschädigte drei Tage vor der zu beurteilenden Tat im Zimmer des Beschwerdeführers ihre Kleidung in neckisch-provozierender Art verschoben habe, so dass der Anfang ihres Schambereichs zu sehen gewesen sei. Weiter hat das Bezirksgericht realisiert, dass die Geschädigte diese Handlung nicht von sich aus erwähnt, sondern erst auf Vorhalt der Aussagen des Beschwerdeführers eingestanden habe. Diese Ausführungen des Bezirksgerichts erfolgten im Rahmen der Erwägung II/4, welche die Frage der Glaubwürdigkeit zum Gegenstand hat (OG act. 40 S. 6 f.). Das Obergericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Bezirksgerichts. Diese Verweisung erfolgt in Erwägung III/3.1.5 des angefochtenen Urteils (S. 19), welche wiederum Teil der die Frage der Glaubwürdigkeit der Geschädigten zum Inhalt habenden Erwägung III/3.1 bildet. Ob die Verknüpfung des Aussageverhaltens der Geschädigten in diesem Punkt mit demjenigen bezüglich ihrer Tätigkeit als Gelegenheitsprostituierte und der damit verbundenen gesellschaftlichen Ächtung überzeugend sei, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass beide Vorinstanzen zugunsten des Beschwerdeführers annehmen, die Geschädigte habe diesen Vorfall zunächst nicht erwähnt und hernach dazu nicht offen ausgesagt, und dass diese Annahme im Rahmen der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten erfolgt. Ein „Zeichen von Willkür“ zulasten des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen. h) Das Obergericht stellt abschliessend fest, gesamthaft sei mit dem Bezirksgericht festzuhalten, dass gegen die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Aussagen der Geschädigten keine wesentlichen Umstände vorlägen, welche die-

- 15 se zu erschüttern vermöchten, doch sei einzuräumen, dass ihre offensichtliche Beschönigungstendenz in Nebenpunkten ihre Glaubwürdigkeit durchaus etwas zu schmälern vermöchte (Urteil S. 20 f. Erw. 3.1.7). Der Beschwerdeführer zählt unter Ziffer 11 seiner Beschwerdeschrift (S. 10 f.) nochmals die Nebenpunkte auf, zu denen die Geschädigte „offensichtlich und nachweisbar die Unwahrheit gesagt“ habe, und hält dafür, dies müsse ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, aber auch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in der eigentlichen Hauptsache derart schmälern, dass ihr nicht mehr geglaubt werden dürfe. Wenn das Obergericht trotz all dieser Mosaiksteine, trotz den nachweislich in fast allen Punkten nachprüfbar falschen Angaben der Geschädigten, auf deren Aussagen abstelle, sei dies willkürlich und verstosse dies gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“. Wie aufgezeigt hat das Obergericht die Beschönigungstendenz in den Aussagen der Geschädigten durchaus erkannt und auch festgestellt, dass diese geeignet sei, die Glaubwürdigkeit der Geschädigten etwas zu schmälern. Zum Teil sind die Vorwürfe des Beschwerdeführers an die Adresse der Geschädigten, was die Wahrheitswidrigkeit ihrer Aussagen angeht, übertrieben oder gar haltlos (so bezüglich der Aussagen der Geschädigten zu den Verständnisschwierigkeiten, wo die Vorwürfe auf einer verfälschenden Zitierung eines Einvernahmeprotokolls durch den Verteidiger beruhen). Dass das Obergericht aufgrund der genannten Beschönigungstendenzen in Nebenpunkten nicht generell auf Unglaubwürdigkeit der Geschädigten und zum vornherein auf Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen in der Hauptsache schliesst, ist nicht willkürlich und verletzt den Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht. 3. a) Das Obergericht pflichtet der Kritik der Verteidigung am erstinstanzlichen Urteil in dem Sinne bei, als nicht davon gesprochen werden könne, die Aussagen des Beschwerdeführers seien „durchtränkt von Lügensignalen“. Doch, so das Obergericht weiter, seien seine Aussagen zum Umstand, wie die Geschädigte aufs Bett gelangt sei, effektiv widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sie hätten sich gemeinsam auf das Bett gelegt (BG HD act. 7 S. 4, BG HD act. 12 S. 2), dann wolle er sie nicht mit Kraft auf das Bett gedrückt, sondern nor-

- 16 mal auf das Bett gelegt haben (BG HD act. 12 S. 1 f.), bzw. als sie sich festgehalten hätten, sei die Geschädigte nach hinten aufs Bett gefallen (BG HD act. 15 S. 3). Ebenso widersprüchlich seien die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Umstandes, ob er die Geschädigte nun am Geschlechtsteil geleckt habe oder nicht. Zuerst wolle er dies über (BG HD act. 7 S. 4), dann (sinngemäss) unter dem Nachthemd getan haben (BG HD act. 12 S. 3, BG HD act. 15 S. 3), anlässlich der Berufungsverhandlung habe er solches gänzlich in Abrede gestellt (OG act. 48 = OG Prot. S. 8). Seine Aussagen stimmten auch nicht überein hinsichtlich der Darstellung, wie er mit der Geschädigten in sein Zimmer gelangt sei. Zunächst wolle er sie am rechten Unterarm genommen und auf sein Zimmer geführt haben, wobei er sie nicht gezogen habe. Er habe sie leicht am Handgelenk gefasst und geführt (BG HD act. 7 S. 4). Er habe sie an der Hand genommen, und als sie etwa in der Mitte der Treppe nach oben gewesen sei, sei sie vor ihm gegangen (OG HD act. 15 S. 5). Er habe sie an der Hand genommen, und sie seien dann zusammen nach oben gegangen (OG Prot. S. 6) bzw. die Geschädigte sei vor ihm die Treppe hinaufgegangen (OG Prot. S. 7). Hinsichtlich des Verlassens seiner Wohnung habe er zunächst zu Protokoll gegeben, die Geschädigte sei aus dem Zimmer gerannt. Er sei ihr nachgerannt und sei auch in Liselottes Zimmer eingedrungen (OG HD act. 7 S. 5). Dann wolle er ihr nicht nachgegangen sein, sondern nur hinunter gegangen sein, um seine Matratze zu holen (OG HD act. 15 S. 2). Die Geschädigte sei nicht aus seinem Zimmer gerannt, sondern einfach hinausgegangen (OG Prot. S. 10). Die Aussagen des Beschwerdeführers, so das Obergericht, seien keineswegs einheitlich und erwiesen sich teilweise als widersprüchlich (Urteil S. 22 f. Erw. III/4.2). b) Der Beschwerdeführer macht bezüglich der uneinheitlichen Darstellung, wie die Geschädigte auf das Bett gelangt sei, geltend, das sich gemeinsam auf das Bett legen und das jemanden auf das Bett legen seien nicht wirklich unterschiedliche Vorgänge. Auch die Wendung, sie hätten sich festgehalten und da sei die Geschädigte nach hinten auf das Bett gefallen, sei gegenüber einem Hinlegen ein nicht wirklich entscheidend anderer Vorgang. Massgeblich daran sei insbesondere, dass das Hinlegen bei allen diesen Wendungen nicht durch den Beschwerdeführer erzwungen worden sei (Beschwerdeschrift S. 11 Ziff. 12).

- 17 - Sollten sich die Geschädigte und der Beschwerdeführer gemeinsam aufs Bett gelegt haben, so wäre dies beiderseits ein aktiver Vorgang. Sollte der Beschwerdeführer die Geschädigte aufs Bett gelegt haben, so wäre dies seitens der Geschädigten ein auf direktem Handeln des Beschwerdeführers beruhender passiver Vorgang, allenfalls ein Dulden. Sollte die Geschädigte, als sich die beiden festhielten, nach hinten aufs Bett gefallen sein, so wäre dies wiederum seitens der Geschädigten ein passiver Vorgang, jedoch nicht auf direktes Handeln des Beschwerdeführers, sondern auf den Gesetzen der Schwerkraft beruhender Vorgang. Wenn das Obergericht hier eine Uneinheitlichkeit in den Aussagen des Beschwerdeführers erkennt, ist dies nicht zu beanstanden. Das Obergericht stellt im übrigen an der gerügten Stelle nicht fest, die Geschädigte sei durch körperlichen Zwang seitens des Beschwerdeführers auf das Bett gelangt. c) Der Beschwerdeführer hält weiter dafür, seine Aussagen darüber, wie die Geschädigte und er zu seinem Zimmer gelangt seien (dass der Beschwerdeführer die Geschädigte leicht an der Hand gefasst bzw. an der Hand genommen habe und dass die beiden zusammen nach oben gegangen seien und die Geschädigte vor ihm die Treppe hinaufgegangen sei bzw. ab etwa der Mitte der Treppe vor ihm gegangen sei) seien nicht als widersprüchlich oder uneinheitlich zu betrachten. Vielmehr habe er mit leicht anderen Worten den Vorgang gleich dargestellt. Ebenfalls keine Widersprüchlichkeit zeigten seine Schilderungen auf, wie die Geschädigte sein Zimmer verlassen habe (Beschwerdeschrift S. 11 f. Ziff. 13) Das Obergericht hält nicht fest, sämtliche von ihm zitierten Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, sondern vielmehr bezeichnet es diese als keineswegs einheitlich und teilweise widersprüchlich. Was die Aussagen des Beschwerdeführers darüber, wie die Geschädigte in sein Zimmer gelangte, angeht, ist ihm recht zu geben, dass diese im wesentlichen einheitlich und ohne bedeutende Widersprüche sind bzw. die leichte Uneinheitlichkeit (ob die Geschädigte erst ab der Mitte der Treppe vorangegangen sei und ob der Beschwerdeführer am Unterarm oder an der Hand gefasst habe) nicht ins Gewicht fällt. Immerhin sind die Schilderungen auch inhaltlich und nicht nur mit Bezug auf die Wortwahl nicht völlig deckungsgleich.

- 18 - Ob die Geschädigte aus dem Zimmer gerannt oder nicht gerannt sei und ob der Beschwerdeführer ihr nachgerannt sei oder ob er ihr nicht nachgegangen sei, sind merkliche Unterschiede in der Darstellung des Beschwerdeführers. Wenn das Obergericht von keineswegs einheitlichen und teilweise auch widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers spricht, so trifft dies jedenfalls auf diese Vorbringen zu. d) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Auffassung des Obergerichts, wonach es nicht mehr von Bedeutung sei, ob es möglich sei, dass das Nachthemd der Geschädigten ohne das Zutun des Beschwerdeführers ein Stück heraufgerutscht sei, da er nun eine neue Version vorlege, wonach er der Geschädigten nicht mehr am Geschlechtsteil geleckt habe (Urteil S. 24), sei unzutreffend. So habe nämlich das Bezirksgericht genüsslich darauf hingewiesen, dass das Nachthemd nicht ohne sein Zutun hätte hinaufrutschen können, was zeige, dass er einerseits falsch aussage und andererseits aktiv auf einen gewaltsam herbeigeführten Geschlechtsverkehr „hingearbeitet" habe, aber auch dass diese Schilderung des Beschwerdeführers „entlarvend“ und realitätsfremd sei (Beschwerdeschrift S. 12 Ziff. 13 zweite Hälfte). Das Bezirksgericht hielt fest, entlarvend mute die Schilderung des Beschwerdeführers an, das lange Nachhemd der Geschädigten sei hinaufgerutscht, als er sie auf das Bett gelegt habe. Dass ein Kleidungsstück, welches unbestritten beinahe bis zum Boden reiche, in der Liegeposition ohne Zutun soweit hinaufrutsche, dass der Intimbereich der Geschädigten freigegeben werde, sei realitätsfremd (OG act. 40 S. 12). Das Obergericht hält an der vom Beschwerdeführer gerügten Stelle fest, es sei eher ungewöhnlich, aber keineswegs unmöglich, dass ein bodenlanges Nachthemd in einer Liegeposition so weit hinaufrutsche, dass der Intimbereich der Geschädigten ohne weiteres freigegeben werde. Doch auch wenn das Nachthemd ein Stück heraufgerutscht sein sollte, sei dies nicht mehr von Belang, da der Beschwerdeführer gemäss neuester Version die Geschädigte gar nicht mehr (weder über noch unter dem Nachthemd) am Geschlechtsteil geleckt haben wolle (Urteil S. 24 oder Erw. III/4.4).

- 19 - Während das Bezirksgericht noch dafür hielt, es sei unmöglich, dass ein beinahe bodenlanges Nachthemd derart weit heraufrutschen könne, dass der Intimbereich der Geschädigten freigegeben werde, erachtet das Obergericht dies als zumindest möglich und relativiert damit die Würdigung des Bezirksgerichts, wonach die entsprechende Schilderung des Beschwerdeführers „entlarvend“ sei. Soweit wird der Beschwerdeführer durch die obergerichtliche Erwägung nicht beschwert. Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch beschwert sein soll, dass das Obergericht die Frage, wie weit das Nachthemd heraufrutschen konnte, als nicht mehr von Belang bezeichnet, ist nicht klar. Die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe im Berufungsverfahren - entgegen den unterschiedlichen früheren Darstellungen - neu vorgebracht, er habe die Geschädigte nicht am Geschlechtsteil geleckt, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 4. Der Beschwerdeführer zitiert aus dem Plädoyer seines Verteidigers vor Bezirksgericht, wo dieser die Schilderung der sexuellen Handlungen durch die Geschädigte zusammenfassend wiedergab und darauf hinwies, dass diese Schilderungen Unterschiede aufwiesen (BG act. 32 S. 8 ff. lit. g). Er macht geltend, diese verschiedene Darstellung der eigentlichen Vorfälle sei ein weiterer Grund, die Glaubwürdigkeit der Geschädigte und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Zweifel zu ziehen. Dazu habe sich das Obergericht nicht geäussert, resp. es seien die Schilderungen der Geschädigten betreffend der sexuellen Handlungen keiner weiteren Prüfung unterzogen, sondern es sei auf die Erwägungen des Bezirksgerichts verwiesen worden, in welchen aber keine diese Widersprüche diskutierenden Erwägungen zu finden seien, ausser dem Hinweis, dass der Grad des Eindringens in die physische Intimsphäre im Kern gleichbleibend geschildert worden sei. Durch diese mangelnde Prüfung der die eigentlichen Tathandlungen beschreibenden Darstellungen der Geschädigten verletze das Obergericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Es verfalle auch in Willkür, da auch diese Aussagen zeigten, dass von einer intakten Glaubwürdigkeit und von einer Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, gerade was den massgeblichen Tatablauf betreffe, nicht die Rede sein könne (Beschwerdeschrift S. 12 -14 Ziff. 14).

- 20 - Das Bezirksgericht gibt in seinem Urteil die Aussagen der Geschädigten ebenfalls in einer ausführlichen Zusammenfassung wieder (OG act. 40 S. 13 - 15 Erw. III/12). Hierauf nimmt es eine eigene Würdigung derselben vor (S. 15 f. Erw. III/13) und geht kurz auf die nun im Kassationsverfahren wiederholten Einwendungen der Verteidigung ein. Dabei hält es fest, der Ansicht der Verteidigung könne nicht beigepflichtet werden. Der Grad des Eindringens in ihre physische Intimsphäre schildere die Geschädigte in den Grundzügen gleich bleibend. Auch wenn sie bei der ersten polizeilichen Einvernahme die Abläufe in etwas geraffter Version wiedergebe, stimmten diese im Kern überein mit den später erfolgten Schilderungen (S. 16 Erw. III/14). Das Obergericht verweist im angefochtenen Urteil auf die Erwägungen des Bezirksgerichts und nennt ausdrücklich alle drei Erwägungen III/12, 13 und 14 des erstinstanzlichen Urteils (angefochtenes Urteil S. 24 Erw. III/5.1). Der Beschwerdeführer begnügt sich im Kassationsverfahren im wesentlichen damit, die Vorbringen seines Verteidigers im Plädoyer vor Bezirksgericht wörtlich wiederzugeben. Er setzt sich jedoch nicht im einzelnen mit den Erwägungen des Bezirksgerichts zu den Schilderungen der Tathandlungen durch die Geschädigte, auf welche das Obergericht verweist, auseinander. Diese Erwägungen III/12, 13 und 14 bilden eine Einheit. Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht auf, dass die Erwägungen der Vorinstanzen willkürlich sein sollen. Immerhin gehen das Bezirksgericht und mit ihm durch Verweisung das Obergericht auf die Einwendungen der Verteidigung ein und nehmen diese zur Kenntnis. Damit wahren die Vorinstanzen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind unbegründet. 5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verteidigung habe verschiedentlich geltend gemacht, wer eine Vornahme sexueller Handlungen oder gar einen Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten vor habe, bitte in der Regel nicht vorgängig um Sex, spreche nicht von „nur einmal“ und „es erfährt ja niemand“ und lasse sich nicht durch ein einfaches „psst, ganz ruhig“ dermassen aus dem Takt bringen, dass sich die Geschädigte problemlos von ihm lösen und das Zimmer verlassen könne. Ebenso habe die Verteidigung darauf hingewiesen,

- 21 dass die Geschädigte das Zimmer offenbar nicht fluchtartig verlassen habe, wie sie dies gerne glauben mache. Die Geschädigte habe doch selbst angegeben, es habe noch ein kurzes Gespräch stattgefunden, im Rahmen dessen der Beschwerdeführer ihr Geld angeboten habe und sie geantwortet habe, sie sei doch keine Nutte. Das Obergericht wende dagegen ein, so der Beschwerdeführer weiter, der Umstand, dass der Beschwerdeführer zu Beginn „nur einmal“ gesagt habe, sei kein Widerspruch dazu, dass er, als dies abgelehnt worden sei, sich nun zu holen versucht habe, was er begehrt habe (vgl. angefochtenes Urteil S. 25). Diese Ausführung des Obergerichts sei zwar grundsätzlich nicht einfach falsch, im konkreten Fall aber unbehelflich. So wie die Anklage nämlich das Verhalten des Beschwerdeführers schildere und sich dabei auf die Angaben der Geschädigten stütze, wäre der Beschwerdeführer von Anfang an in einer Weise mit der Geschädigten umgesprungen, dass er von Anfang an den Willen und die Absicht gehabt hätte, sich an ihr sexuell zu vergehen. Ein vorgängiges Gespräch mit dem Inhalt „nur einmal“ und weiteres passe nicht in den so geschilderten Tatablauf. Insofern sei die diesbezügliche Wendung und das Bitten um „nur einmal“ und „es erfährt ja doch niemand“ ein klarer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nicht so vorgegangen sein könne, wie dies die Anklage und die Geschädigte glauben machen wollten. Entsprechend sei die Erwägung des Obergerichts willkürlich und verletze den Grundsatz „in dubio pro reo“ (Beschwerdeschrift S. 14 f. Ziff. 15). Dass der Beschwerdeführer von Anfang an beabsichtigte, mit der Geschädigten sexuell zu verkehren, schliesst nicht aus, dass er zunächst versucht habe, das Gewünschte von der Geschädigten freiwillig zu erlangen, und dass er erst nachdem die Geschädigte sich ihm verweigerte, versucht habe, den sexuellen Verkehr zu erzwingen. In dem Sinne ist die Annahme, dass er versucht habe, mit der Bitte um „nur einmal“ und der Versicherung „es erfährt ja niemand“ die Geschädigte zu veranlassen, mit ihm sexuell zu verkehren, durchaus realistisch. Inwiefern diese Versuche, sexuelle Handlungen von der Geschädigten durch Zureden freiwillig zu erlangen, in Widerspruch zur Schilderung der Anklage stehen soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

- 22 - 6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Obergericht sei auch der Auffassung, es sei keineswegs lebensfremd, dass auch nach der vorgängigen Gegenwehr der Geschädigten sich der Beschwerdeführer durch ein „psst, ganz ruhig“ habe irritieren lassen, so dass sich der Geschädigten die Möglichkeit geboten habe, aufzustehen (vgl. angefochtenes Urteil S. 25). Auch diese Erwägung sei willkürlich. Wer sich entschlossen habe, gegen den Willen einer weiblichen Person zu sexuellen Handlungen und gar zum Geschlechtsverkehr zu kommen und dafür auch Körperkraft einsetze, der lasse sich nicht mitten in diesem Gerangel durch ein einfaches „psst, ganz ruhig“ der Geschädigten dermassen ausser Gefecht setzen, dass auch ein sich herauswinden unter dem Beschwerdeführer hindurch und ein Verlassen des Zimmers problemlos möglich sei. Insbesondere dann, wenn - wie die Anklage aufführe - die Geschädigte sich vorgängig lauthals gegen die Vorgänge gewehrt und sogar dem Beschwerdeführer mit der Faust auf den Kopf geschlagen habe. Die Tatsache, dass dies eben so leicht möglich gewesen sei, zeige vielmehr, dass der Beschwerdeführer niemals die Absicht gehabt habe, gegen den Willen der Geschädigten tätig zu werden und dass er sich sogar durch ein kurzes und leises „psst, ganz ruhig“ von weiteren Handlungen habe abhalten lassen. Wenn das Obergericht den Umstand des Ablassens und die problemlose „Flucht“ aus dem Zimmer nicht als Zeichen dafür nehme, die Anklage als nicht erstellt zu sehen, sei dies willkürlich und verletze „in dubio pro reo“ (Beschwerdeschrift S. 15 f. Ziff. 16). Nachdem sich die Geschädigte zunächst gegen die sexuellen Übergriffe des Beschwerdeführers verbal und brachial zur Wehr setzte, war das beschwichtigende „psst, ganz ruhig“ der Geschädigten eine eher überraschende Fortsetzung. Dass dies den Beschwerdeführer zu irritieren vermochte, ist daher durchaus realistisch, konnte sich dieser doch dadurch allenfalls am Ziel seines Vorhabens wähnen, indem die Geschädigte scheinbar ihren Widerstand gegen den sexuellen Verkehr mit ihm aufgegeben hatte. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, der Beschwerdeführer habe nie beabsichtigt, nötigenfalls gegen den Willen der Geschädigten mit dieser sexuell zu verkehren. Eine willkürliche tatsächliche Annahme des Obergerichts und ein Verstoss gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“ liegen nicht vor.

- 23 - 7. Das Obergericht stellt fest, das Angebot des Beschwerdeführers, ihr Geld zu geben und ihre Ablehnung und Bemerkung, sie sei keine Nutte, lasse sich mit einem „fluchtartigen“ Verlassen des Zimmers durch die Geschädigte in Einklang bringen. Das „fluchtartige“ Verlassen decke sich auch mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Zeugin Liselotte M bei ihr unten mit der Geschädigten streitend und „ich will ficken“ schreiend wahrgenommen worden sei, was vom Beschwerdeführer allerdings bestritten werde (Urteil S. 25 Mitte). Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht lasse bewusst offen, wie dies in Einklang zu bringen sei. Ein solcher Einklang sei auch nicht herzustellen. Das Obergericht verletze diesbezüglich seine Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die entsprechende Erwägung sei willkürlich, weil dadurch, ohne dass dies nachvollziehbar wäre, die Angabe der Geschädigten, sie habe fluchtartig das Zimmer verlassen, als richtig anerkannt werde und durch diese angebliche Flucht auch der Eindruck verstärkt werde, sie hätte vor dem Beschwerdeführer flüchten müssen, was ja eben gerade nach Darstellung des Beschwerdeführers nicht der Fall gewesen sei. Dass sich der Beschwerdeführer in einem späteren Zeitpunkt von der Geschädigten zuerst angestachelt und dann „verarscht“ vorgekommen sei und deshalb allenfalls im unteren Stock „ich will ficken“ geschrieen habe, stehe in keinem Widerspruch zu der Unmöglichkeit, unter den genannten Umständen (insbesondere dem Gespräch über Geld geben, keine Nutte sein, etc.) das Zimmer fluchtartig zu verlassen. Auch dies sei willkürlich (Beschwerdeschrift S. 16 Ziff. 17). Sollte es zum von der Geschädigten geschilderten Wortwechsel, worin der Beschwerdeführer ihr Geld angeboten habe und sie geantwortet habe, sie sei keine „Nutte“, gekommen sein, so konnte dieser sich in einem kurzen Augenblick abspielen. Ein Wortwechsel führt nicht zur Bewegungsunfähigkeit der sprechenden Personen, so dass ein kurzer Wortwechsel und eine Flucht sich grundsätzlich miteinander in Einklang bringen lassen, ohne dass dies detailliert ausgeführt werden müsste. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet. Weshalb dieser kurze Wortwechsel die Geschädigte daran hindern sollte, das Zimmer des Beschwerdeführers fluchtartig zu verlassen, führt der Beschwerde-

- 24 führer im übrigen nicht aus. Er weist damit auch nicht nach, dass die gerügte Feststellung des Obergerichts willkürlich sein soll. 8. Das Obergericht fährt weiter, weit weniger plausibel sei, dass die Geschädigte nach einvernehmlichem Beginn das zärtliche Zusammensein ohne besonderen Vorfall plötzlich gestoppt und die Flucht ergriffen haben soll. Bei einvernehmlichem Zusammensein hätte für die Geschädigte zudem kein Anlass bestanden, von sich aus ihrem Freund eine falsche Version zu erzählen und Anzeige zu erstatten (Urteil S. 25 Mitte). Der Beschwerdeführer bringt hierzu vor, weder er noch die Verteidigung hätten jemals ausgeführt, die Geschädigte habe nach einem einvernehmlichen Beginn plötzlich ohne besonderen Vorfall gestoppt und die Flucht ergriffen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer immer dargelegt, es sei der Geschädigten offenbar in einem gewissen Zeitpunkt plötzlich zu viel geworden, er habe von ihr abgelassen und sie habe das Zimmer verlassen. Es sei im Übrigen auch gerade bei jungen Frauen ein nicht völlig unbekannter Vorgang, dass sie sich aus einer allenfalls im nachhinein unangenehmen oder peinlichen Situation durch ein Wegrennen „befreiten“. So möge dies auch bei der Geschädigten gewesen sein. Dass sie schliesslich ihrem Freund angeblich die gleiche Version erzählt haben solle, wie sie bei den Untersuchungsbehörden vorgebracht habe, sei einmal eine unbewiesene Behauptung der Geschädigten, und es sei ausserdem sehr wohl möglich, dass dem Freund der Geschädigten eine plausible Erklärung dafür habe gegeben werden müssen, weshalb sich die Geschädigte mitten in der Nacht zusammen mit dem Beschwerdeführer auf dessen Zimmer begeben habe, nachher dieses wieder verlassen habe und im späteren Verlauf auch Streit zwischen dem Beschwerdeführer, der Geschädigten und Liselotte M entstanden sei (Beschwerdeschrift S. 16 f. Ziff. 18). Der Beschwerdeführer versucht zu erklären, was ein möglicher Grund dafür gewesen sein könnte, dass die Geschädigte sein Zimmer verlassen habe, nämlich es könnte ihr „plötzlich zu viel“ geworden sein. Damit nennt er aber keinen besonderen Vorfall, der die Geschädigte dazu veranlasst haben soll, das Zusammensein mit ihm abzubrechen. Die vom Obergericht verwendete Umschreibung des

- 25 - Standpunktes des Beschwerdeführers, „dass die Geschädigte nach einvernehmlichem Beginn das zärtliche Zusammensein ohne besonderen Vorfall plötzlich gestoppt und die Flucht ergriffen haben soll“, steht im inhaltlichen Kern im Einklang mit der Darstellung des Beschwerdeführers im Kassationsverfahren. Der Beschwerdeführer zeigt damit jedenfalls nicht auf, dass das Obergericht seinen Standpunkt unrichtig wiedergegeben habe. Es mag zumindest theoretisch denkbar sein, dass die Geschädigte das Zusammensein mit dem Beschwerdeführer abgebrochen habe, weil es ihr „plötzlich zu viel“ geworden sei, und dass sie ihrem Freund eine Erklärung dieses Zusammenseins mit dem Beschwerdeführer und der nachfolgenden Auseinandersetzung habe liefern müssen. Dies schliesst aber nicht aus, dass diese Möglichkeit als weit weniger plausibel erscheine als die vom Obergericht wiedergegebene Version der Geschädigten. Einen Nichtigkeitsgrund zeigt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht auf. 9. Das Obergericht weist hinsichtlich der Lautstärke des verbalen Widerstands darauf hin, dass sich die Geschädigte im Treppenhaus um Ruhe bemüht habe und angegeben habe, sich erst im Zimmer des Beschwerdeführers verbal zur Wehr gesetzt zu haben. Deshalb sei es ohne weiteres möglich, dass die übernächtigte, in einem andern Stockwerk schlafende Liselotte M bei geschlossener Zimmertür einen allfälligen Lärm nicht gehört habe (Urteil S. 25 Erw. III/5.3). Der Beschwerdeführer rügt diese Erwägung als willkürlich. Hätte sich die Geschädigte selbst erst im Zimmer des Beschwerdeführers verbal gewehrt, so hätte sie mitten in der Nacht in einem von vielen Menschen bewohnten Haus ganz bestimmt jemand gehört. Diesbezüglich gebe es nicht nur Lieselotte M, die einen Stock weiter unten ihr Zimmer gehabt habe, sondern auch direkte Zimmernachbarn des Beschwerdeführers. Aus den ganzen Untersuchungsakten sei kein Hinweis ersichtlich, dass ein lauter verbaler Widerstand der Geschädigten vernommen worden sei (Beschwerdeschrift S. 17 f. Ziff. 19). Das Obergericht begründet lediglich, weshalb es ohne weiteres möglich sei, dass Liselotte M vom verbalen Widerstand der Geschädigten nichts mitbekommen ha-

- 26 be. Soweit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die entsprechende Annahme des Obergericht unzutreffend bzw. willkürlich sei. Wenn aus den Akten nicht hervorgeht, dass andere Hausbewohner den verbalen Widerstand der Geschädigten nicht wahrgenommen haben, schliesst dies nicht aus, dass es einen solchen gegeben hat. Zum einen muss ein solcher nicht zwingend lautstark gewesen sein. Daran ändert auch nichts, dass die Geschädigte grundsätzlich in der Lage sein soll, laut zu werden, wie der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger vor Bezirksgericht ausführen liess (Plädoyernotizen BG act. 32 S. 13; auf diese Stelle bezieht sich das Obergericht in der gerügten Erwägung). Zum andern lässt sich aus der fehlenden Aktenkundigkeit von Wahrnehmungen der Stimme der Geschädigten durch anderer Bewohner nicht schliessen, dass solche Wahrnehmungen nicht bestehen. Im übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, woraus sich ergeben soll, dass sich zur fraglichen Zeit tatsächlich direkte Zimmernachbarn des Beschwerdeführers in ihren Zimmern aufgehalten haben. 10. Das Obergericht bezeichnet den Einwand der Verteidigung, dass das Öffnen von Hosenknopf und Reissverschluss im geschilderten Ablauf nicht vorstellbar sei, als lebensfremd. Es hält dafür, diese Aktion könne gerichtsnotorisch ohne weiteres in Sekundenschnelle stattfinden. Ebenso wenig stichhaltig sei die Argumentation betreffend das unüberwindbare Hindernis Unterhose. Der Beschwerdeführer sei angesichts seiner kräftemässigen Überlegenheit problemlos in der Lage, die Geschädigte kurz nur mit einer Hand zu halten. Angesichts der üblichen Schlitze in den Herrenunterhosen bestehe für das weitere Vorgehen offensichtlich kein Problem. Doch selbst bei andern Hosen stelle das Beseitigen dieses Hindernisse eine Sache von einfachen Handgriffen in Sekundenschnelle dar (Urteil S. 25 f. Erw. III/5.4). Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Erwägungen als unzutreffend, sachlich falsch und willkürlich. Von einem gerichtsnotorischen Vorgehen könne im Weiteren nicht die Rede sein. Wer sich, gemäss Darstellung der Geschädigten, so verhalte, dass er auf der Geschädigten liegend diese jeweils mit beiden Händen am Ober- und Unterarm festhalte und sich über sie „hermache“, habe keine Zeit und Musse, den Hosenknopf und Reissverschluss in dieser liegenden Situation zu öff-

- 27 nen, von einem Beseitigen der Unterhose gar nicht zu reden. Dies sei keineswegs ein einfacher Handgriff, sondern ein praktisch unmöglicher Vorgang, der nur mit einer gewissen Ruhe und insbesondere mit dem Einsatz von zwei Händen bewerkstelligt werden könne. Es sei deshalb willkürlich zu behaupten, der Beschwerdeführer hätte dafür problemlos Zeit und Gelegenheit gehabt (Beschwerdeschrift S. 18 f. Ziff. 20). Selbst wenn der Beschwerdeführer auf der Geschädigten lag und überdies enge Hosen getragen haben soll (was er in der Beschwerdeschrift als möglich bezeichnet), schliesst dies nicht aus, dass er durch kurzes Festhalten der Geschädigten mit der einen Hand (oder mit seinem auf ihr ruhenden Körpergewicht) und leichtes Abdrehen des Körpers Zugang mit der andern Hand zu Knopf und Reissverschluss fand und hernach Hose und Unterhose soweit herunterstreifen konnte, dass sein Genital nun frei lag. Es ist nicht abwegig, den Umstand, dass solches rasch erfolgen kann, als gerichtsnotorisch zu bezeichnen. Ebenfalls nicht willkürlich ist die Würdigung des entsprechenden Einwandes des Beschwerdeführers als lebensfremd. 11. Entgegen den Darstellungen des Obergerichts, so der Beschwerdeführer, sei es nicht so, dass die Geschädigte das Kerngeschehen in der Phase nach dem inkriminierten Sachverhalt so dargestellt habe, wie sich dieses eben genau abgespielt habe. Die Verteidigung habe im Plädoyer vor dem Bezirksgericht im Detail dargestellt, wie die Aussagen der Geschädigten über den Handlungsverlauf nach den sexuellen Handlungen differiert hätten (BG act. 32 S. 10 ff.). Das Obergericht habe sich mit diesen Vorbringen nicht auseinandergesetzt, was einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleich komme. Dass sich das Kerngeschehen so abgespielt habe, wie die Geschädigte angebe, sei eine willkürliche Würdigung des Obergerichts (Beschwerdeschrift S. 19 Ziff. 21). Dem Obergericht sind die Differenzen in den verschiedenen Darstellungen der Geschädigten nicht entgangen und es zählt sie in der gerügten Erwägung III/5.5 (Urteil S. 16) einzeln auf. Das Obergericht nimmt in der gerügten Erwägung Bezug auf die Ausführungen der Verteidigung in der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung und in der obergerichtlichen Berufungsverhandlung, kommt jedoch zum

- 28 - Schluss, relevant sei, dass sich das Kerngeschehen in der Phase nach dem inkriminierten Sachverhalt so abgespielt habe, wie von der Geschädigten dargestellt. Das Obergericht nimmt somit von den Vorbringen der Verteidigung Kenntnis, wenn es diesen auch letztlich nicht folgt. Der Beschwerdeführer begnügt sich mit einer generellen Verweisung auf die Ausführungen seines Verteidigers vor Bezirksgericht, zeigt aber nicht im einzelnen auf, inwiefern sich Differenzen bezüglich des Kerngeschehens, also über Details in Nebenpunkten hinausgehend, ergeben. Sowohl die Rüge der Gehörsverweigerung wie die Willkürrüge sind unbegründet. 12. Das Obergericht hält fest, was die technische Seite anbelangt, so weise der Verteidiger erneut darauf hin, dass es unmöglich sei, sich auf einem Einzelbett von 90 cm quer hinzulegen, da man keinen Platz habe. Die Geschädigte habe ausgeführt, sie sei damals auf der Längsseite des Bettes gesessen. Weder der Beschwerdeführer noch die Geschädigte hätten sich dazu geäussert, in welchem Winkel zur Längsseite die Geschädigte schliesslich genau zu liegen gekommen sei. Dies müsse offen bleiben (Urteil S. 26 Erw. 5.6). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Die Geschädigte habe angegeben, sie sei auf der Längsseite des Bettes gesessen, der Beschwerdeführer habe dann den Oberkörper nach hinten gedrückt, bis sie mit dem Rücken auf dem Bett zu liegen gekommen sei, sie habe dann versucht, sich aufzusetzen, da habe der Beschwerdeführer ihr die Beine weggezogen, sie sei so nach hinten gefallen und wieder auf das Bett zu liegen gekommen. Diese Darstellung zeige, so der Beschwerdeführer, dass sie aus der sitzenden Position auf der Längsseite nach hinten gedrückt worden sein soll. Somit müsste sie quer zum Lauf des Bettes gelegen sein, wie die Verteidigung immer vorgebracht habe. Entsprechend seien die Vorbringen zum Technischen sehr wohl zu behandeln, da klar sei, wie die Geschädigte gemäss ihrer Darstellung gelegen sei (Beschwerdeschrift S. 19 Ziff. 22). Dem ist nicht zu folgen. Selbst wenn die Geschädigte auf der Längsseite des Bettes gesessen ist, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres, dass sie dies in einem 90°-Winkel zur Längsseite tat. Denkbar ist auch, dass sie etwas schräg auf

- 29 der Längsseite des Bettes sass und entsprechend, als sie mit dem Rücken auf das Bett zu liegen kam, letztlich ebenfalls schräg auf dem Bett lag. Ebenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass die Geschädigte, als sie nach hinten gedrückt wurde, dabei eine leichte Drehung mit dem Körper machte. Die Liegeposition kann irgendwo zwischen quer, wie die Verteidigung geltend macht, bis beinahe parallel zur Längskante liegen. Das Obergericht weist deshalb zu recht darauf hin, dass weder der Beschwerdeführer noch die Geschädigte sich dazu geäussert hätten, in welchem Winkel zur Längsseite die Geschädigte schliesslich genau zu liegen gekommen sei. Dass das Obergericht sich unter diesen Umständen nicht weiter zu dieser Endposition äussert, ist folgerichtig und stellt keine Gehörsverweigerung dar. 13. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des subjektiven Tatbestands vor, er habe keineswegs seinen Willen manifestiert, eine Vergewaltigung zu versuchen. Zwar habe er zweifellos eine sexuelle Handlung begehen wollen und auch begangen. Es sei auch zugegeben, dass er wohl den Geschlechtsverkehr hätte vollziehen wollen, sofern die Geschädigte einverstanden gewesen wäre. Dass er aber gewollt habe bzw. in Kauf genommen habe, den Willen der Geschädigten zu brechen, sei nicht erstellt. Das Obergericht führe dazu aus, die Geschädigte habe von Anfang an mit entsprechenden Abwehrhandlungen und auch verbal zum Ausdruck gebracht, dass sie sexuelle Kontakte nicht wünsche, was auch der Beschwerdeführer zugebe. Das Obergericht verweise dabei auf BG HG act. 12 S. 6 (Urteil Obergericht S. 33 mit Verweisung auf S. 30). Dieser Aktenverweis zeige aber folgendes: Der Beschwerdeführer habe konkret ausgeführt, die Geschädigte habe gesagt, dass sie das nicht wolle (das Küssen ihres Geschlechtsteils), worauf er sofort aufgehört habe. Er habe damit gezeigt, dass er sehr wohl den sexuellen Willen respektiert habe und es ihm am Vorsatz oder Eventualvorsatz gefehlt habe. Die weiteren vom Obergericht vorgebrachten Vorkehren der Geschädigten (sich aufsetzen auf dem Bett, Faust auf den Kopf schlagen und wegdrücken versuchen) seien nicht dazu angetan, ein genügend klares Wissen des Beschwerdeführers über den Widerstand der Geschädigten anzunehmen. Diese Verhaltensweisen hätten vielmehr noch gut als „sich zieren“ verstanden werden können, insbesondere für jemanden, der betrunken und bekifft gewesen sei, sowie auf-

- 30 grund des Umstandes, dass eine junge Frau, die einem gefalle, mitten in der Nacht nur mit einem Nachthemd bekleidet auf sein Zimmer komme. Die Geschädigte habe weder geschrieen, noch geschlagen noch gekratzt, gespuckt oder gebissen, was ihr durchaus zuzumuten gewesen wäre (Beschwerdeschrift S. 20 f. Ziff. 24). Das Obergericht meine weiter, dass einer Person, die sexuelle Handlungen wolle, nicht die Beine auseinandergedrückt werden müssten (Urteil S. 33). Auch hier sei einzuwenden, dass das Auseinanderdrücken der Beine resp. ein gewisser Widerstand dagegen noch gut als ein „sich zieren“ verstanden werden könne. Der Schluss des Obergerichts, welches darin ein Wissen des Beschwerdeführers um den Widerstand der Geschädigten sehe, sei willkürlich (Beschwerdeschrift S. 21 Ziff. 25). Der Beschwerdeführer sagte bei der Bezirksanwaltschaft aus, die Geschädigte habe gesagt, sie wolle dies (das Lecken des Geschlechtsteils) nicht, und er habe dann von ihr abgelassen. An der gleichen Stelle sagte der Beschwerdeführer weiter aus, die Geschädigte habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen, und er habe dies dann auch gemacht (BG HD act. 12 S. 2). Damit sagte der Beschwerdeführer eben aus, dass die Geschädigte verbal zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie die sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers nicht wolle. Dies eben hält das Obergericht an der gerügten Stelle fest, wenn auch nicht mit dem Zusatz des Beschwerdeführers, dass er dann von der Geschädigten abgelassen habe. Wenn eine Frau sich, nachdem ein Mann sie nach hinten auf das Bett gedrückt hat, sich wieder aufsetzt, den Mann mit der Faust auf den Kopf schlägt, ihn wegzudrücken versucht, ihre Beine zusammenhält, so dass der Mann sie auseinander drücken muss, um zu seinem Ziel zu gelangen, und die Frau überdies verbal zu erkennen gibt, dass sie keine sexuellen Handlungen will, so ist offensichtlich, dass die betreffende Frau nicht „sich ziert“, sondern eben solche Handlungen nicht wünscht. Ihr vorzuwerfen, sie hätte auch noch schreien, kratzen, spucken und beissen müssen, um ernsthaft ihrem Widerwillen gegen sexuelle Handlungen des Beschwerdeführers Ausdruck zu verleihen, und sie habe also nicht alle denkbaren Möglichkeiten genutzt, mutet reichlich zynisch an. Die in diesem Zusammenhang erhobene Willkürrüge ist unbegründet.

- 31 - 14. Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer habe im ganzen Verfahren keinerlei konkrete verbale oder nonverbale Äusserungen der Geschädigten geltend gemacht - ausser vielleicht des Umstandes, dass sie im Nachthemd vor die Zimmertür getreten sei -, welche er als Ermunterung für sein Ansinnen hätte werten können. Auch im Umstand, dass ihm die Geschädigte drei Tage zuvor Einblick in den oberen Teil ihres Schambereichs gewährt habe, wirke sich nicht zu seinen Gunsten aus, könne er doch allein hieraus keine Einwilligung für spätere sexuelle Begegnungen ableiten. Insbesondere stünde es der Geschädigten frei, auch wenn sie zunächst einem sexuellen Kontakt mit dem Beschwerdeführer nicht abgeneigt gewesen wäre, sich anders zu entscheiden (Urteil S. 33 Erw. V/2 zweite Hälfte). Dem müsse klar widersprochen werden, meint der Beschwerdeführer. Schon vor Bezirksgericht sei vorgebracht worden, dass, wie auch die Zeugin Liselotte M zu recht ausgesagt habe, man aus Sicht einer Latino-Mentalität, die beim Beschwerdeführer sicherlich bestehe, nicht mitten in der Nacht leicht bekleidet auf das Zimmer eines Mannes gehe, so wie dies die Geschädigte gemacht habe, wenn man nicht die Freundin des Betreffenden sei oder etwas von ihm wolle. Ein solches Verhalten werde automatisch als Einladung interpretiert, und das habe der Beschwerdeführer auch so gesehen. Er habe denn auch nicht länger insistiert, als dies zulässig gewesen sei. Ein gewisses Insistieren gehöre ja wohl geradezu zum normalen Vorgehen in solchen Situationen (wie auch ein gewisses sich zieren auf weiblicher Seite zum „guten Ton“ gehöre), und dies sei noch lange kein Beginn eines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Selbstverständlich sei das Brechen des sexuellen Willens einer weiblichen Person unter keinen Umständen zulässig, auch dann nicht, wenn ein kultureller Unterschied bestehe oder man vorher „angemacht“ worden sei. Und selbstverständlich sei der Umstand, dass die Geschädigte kein Kind von Traurigkeit sei und als Gelegenheitsdirne arbeite, dass sie dem Beschwerdeführer ihre Scham gezeigt habe, und dass sie mitten in der Nacht mit einem Nachthemd bekleidet zu ihm aufs Zimmer gehe, kein Grund, dass sie sich einen sexuellen Übergriff gefallen lassen müsse. Dies entspreche auch der Auffassung des Beschwerdeführers. Was aber die vorliegenden Umstände zur Folge haben könnten, sei, dass der Beschwerdeführer davon habe

- 32 ausgehen können, die Geschädigte sei, wenn sie mit ihm auf sein Zimmer komme, zu sexuellen Handlungen bereit und ihre allfällig geäusserten verbalen Einwendungen seien nur Makulatur resp. nicht wirklich ernst zu nehmen. Und das wiederum müsse zum klaren Schluss führen, dass - wie immer sich die Sache auch abgespielt habe - er keineswegs beabsichtigt habe, den Willen der Geschädigten zu brechen (Beschwerdeschrift S. 21 f. Ziff. 26 unter Zitierung der Plädoyernotizen BG act. 32 S. 15 f.). Dieses Vorbringen habe das Obergericht unberücksichtigt gelassen, was einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich komme. Auch verfalle das Obergericht in Willkür, wenn es behaupte, es sei nie geltend gemacht worden, dass eine verbale oder nonverbale Äusserung der Geschädigten im Sinne einer Ermunterung zu sexuellen Handlungen vorgelegen habe. Massgeblich sei im übrigen, wie der Beschwerdeführer das Verhalten der Geschädigten - gerade auch mit Hinblick auf seinen kulturellen Hintergrund - habe verstehen dürfen (Beschwerdeschrift S. 22 f. Ziff. 27). Das Obergericht nimmt in der gerügten Erwägung sowohl auf, dass die Geschädigte im Nachthemd vor den Beschwerdeführer getreten ist, als auch, dass sie ihm drei Tage vor dem eingeklagten Vorfall den oberen Teil ihres Schambereichs gezeigt hat. Es hält jedoch beides nicht für Zeichen der Einwilligung der Geschädigten in sexuelle Handlungen. Mit dieser Erwägung geht das Obergericht mindestens indirekt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein, womit es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrt. Ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner fremden Herkunft das Verhalten der Geschädigten anfänglich als mögliches Einverständnis zu sexuellen Handlungen habe deuten dürfen und ob dadurch der subjektive Tatbestand als nicht erfüllt zu betrachten sei, ist im übrigen eine Frage der Anwendung materiellen Bundesstrafrechts und damit von Bundesrecht. Entsprechende Rügen können mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht angebracht werden, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 269 BStP; § 430b StPO). 15. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

- 33 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 747.-- Schreibgebühren, Fr. 209.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (ad DG030299, d.v. DG030520), das kantonale Migrationsamt sowie die Bundesanwaltschaft, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC040111 — Zürich Kassationsgericht 23.06.2005 AC040111 — Swissrulings