Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040102/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Titus Graf Zirkulationsbeschluss vom 22. November 2004 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Einziehung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2004 (UK040064/U/ml)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Gegen X. (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde im Jahre 1996 ein Strafverfahren wegen Verdachts der Einfuhr pornographischer Produkte in die Schweiz angehoben. Mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich vom 13. November 1997 wurde der Saldo des auf den Beschwerdeführer lautenden Postcheck-Kontos Nr. ......, auf welches die Besteller der Produkte im voraus den Kaufpreis einzubezahlen hatten, gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sichergestellt. Mit Verfügung vom 3. September 2003 stellte die erwähnte Bezirksanwaltschaft das Strafverfahren zufolge Verjährung ein. In der Verfügung wurde gestützt auf Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die definitive Einziehung des sichergestellten Saldos des genannten Postcheck-Kontos im Betrag von Fr. 7'165.06 und dessen Überweisung an die Staatskasse des Kantons Zürich angeordnet (ER act. 4). 2. Der Beschwerdeführer stellte bezüglich der Einziehung des Betrages das Begehren um gerichtliche Beurteilung beim Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur (ER act. 2). Dieser Richter bestätigte mit Verfügung vom 23. Februar 2004 die erwähnte Einstellungsverfügung vom 2. September 2003 (und damit die definitive Einziehung des genannten Betrages; ER act. 11). 3. In seinem Rekurs gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 23. Februar 2004 verlangte der Beschwerdeführer die Freigabe des Bargeldbetrages (OG act. 1). Die III. Strafkammer des Obergerichtes hob mit Beschluss vom 5. Juni 2004 die einzelrichterliche Verfügung sowie die bezirksanwaltschaftliche Verfügung vom 13. November 1996 auf und ordnete die Freigabe des genannten Geldbetrages an (OG act. 11). 4. Der obergerichtliche Beschluss wurde dem in Schweden wohnhaften Beschwerdeführer via Rechtshilfeweg zugesandt. Er nahm den Beschluss am 13. Juli 2004 in Empfang (Konvolut OG act. 12). Am gleichen Tag verfasste der Beschwerdeführer ein an die III. Strafkammer des Obergerichtes gerichtetes Schreiben (KG act. 3/1). Dieses hat folgenden Inhalt:
- 3 - "13. Juli 2004 Ich danke Ihnen für den Beschluss vom 5. Juni, der mir heute zugestellt worden ist und habe dazu noch eine Frage betreffend der Verzinsung des Guthabens: Habe ich ein Recht aus Zinsen und falls ja, zu welchem Zinssatz?" In seinem Schreiben vom 19. Juli 2004 an den Beschwerdeführer führte der juristische Kanzleivorstand der III. Strafkammer des Obergerichtes aus, er nehme Bezug auf dessen Anfrage vom 13. Juli 2004 und teile ihm mit, dass er - der Beschwerdeführer - den Beschluss vom 5. Juni 2004 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfechten müsste, wenn er der Meinung wäre, ihm sei auf den Betrag von Fr. 7'165.06 zu Unrecht kein Zins zugesprochen worden (KG act. 3/2). 4.1 Am 1. Oktober 2004 ging beim Kassationsgericht ein vom 27. September 2004 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein (KG act. 1). Darin führt er aus, unter Verweisung auf den beiliegenden Schriftverkehr (gemeint die beiden vorgenannten Schreiben; KG act. 3/1-2) ersuche er um Überprüfung des obergerichtlichen Beschlusses vom 5. Juni 2004 "mit Hinsicht auf eine ordnungsgemässe Verzinsung des Betrages von Fr. 7'165.06 für den Zeitraum vom 16. November 1997 bis 27. September 2004". 4.2 Da sich sofort ergibt, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann in Anwendung von § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO von der Fristansetzung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie zur Beschwerdeantwort abgesehen werden. 4.3 Die kantonale strafprozessuale Nichtigkeitsbeschwerde muss - wie in Dispositiv-Ziffer 8 lit. a des obergerichtlichen Beschlusses zutreffend aufgeführt innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheides beim Vorsitzenden des entscheidenden Gerichts angemeldet werden (§ 431 Satz 1 StPO); nach der Anmeldung wird die Frist zur Beschwerdebegründung angesetzt (§ 431 Satz 3 StPO). 4.4 Das erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2004 ging zweifellos innert zehn Tagen nach Empfang des obergerichtlichen Beschlusses (13. Juli 2004) beim Obergericht ein, hat doch der juristische Kanzleivorstand der
- 4 - III. Strafkammer des Obergerichtes - wie erwähnt - in seinem Schreiben vom 19. Juli 2004 darauf Bezug genommen. Hinzuweisen ist darauf, dass Fristen in Strafprozessen während der Gerichtsferien - vorbehältlich anderslautender Anordnung (was vorliegend nicht der Fall war) - still stehen (§ 140 GVG); da der Empfang des obergerichtlichen Beschlusses, welcher die Anmeldefrist auslöste, in die Sommer- Gerichtsferien fiel, endete diese Frist erst am 30. August 2004. 4.5 Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 13. Juli 2004 die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet hat. a) Eine Rechtsmittelerklärung muss die bedingungslose, zweifelsfreie Willensäusserung des zum Weiterzug Legitimierten enthalten, dass er den fraglichen Entscheid nicht akzeptiert und folglich anfechten will. Eine Erklärung, aus der lediglich abzuleiten ist, dass der Betroffene mit dem Entscheid (teilweise) nicht zufrieden ist oder diesen kritisiert, genügt nicht (ZR 89 Nr. 57 Erw. 3.a; BGE 93 I 211 Erw. 1; Aeschlimann, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, Rz 1690; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, Rz 3 zu § 97; Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 493; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur zürcherischen Strafprozessordnung, Zürich 1996 ff., N 26 zu § 395 StPO m.H.). Ebenso wenig genügt, wenn der Betroffene die allfällige spätere Ergreifung eines Rechtsmittels von der vorgängigen Beantwortung einer Frage abhängig macht, welche gerade erst Gegenstand des Entscheides der Rechtsmittelinstanz sein würde (ZR 89 Nr. 57 Erw. 3.a). b) Im Lichte dieser Praxis und Lehre ist das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2004 klarerweise keine (genügende) Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde. Er hat darin lediglich die Frage an die Vorinstanz aufgeworfen, ob er Anspruch auf Zins habe und falls ja, zu welchem Zinsfuss. Damit hat er nicht einmal kritisiert, dass die Vorinstanz ihm keinen Zins zugesprochen hat, geschweige denn zum Ausdruck gebracht, er wolle den obergerichtlichen Beschluss anfechten. Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte die Vorinstanz auch keinen Anlass, dem Beschwerdeführer die Frist zur Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde anzusetzen; doch selbst wenn sie dies getan hätte, bliebe es beim genannten Ergebnis, ist doch die Beurteilung der Frage der genügenden
- 5 - Beschwerdeanmeldung ausschliesslich Sache des Kassationsgerichtes, woran nichts ändert, wenn die Vorinstanz im Zweifelsfall die erwähnte Frist ansetzt. 4.6 Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer sein Schreiben vom 27. September 2004, welches eine (kurze) Beschwerdebegründung (und damit die Willenserklärung zur Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses) enthält, erst mehrere Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist verfasst und zur Post gegeben hat. Mit anderen Worten ist insofern zwar von einer impliziten Beschwerdeanmeldung auszugehen, doch erweist sie sich klarerweise als verspätet. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht rechtzeitig angemeldet hat. Bei einer inhaltlich nicht genügenden oder einer verspäteten Anmeldung ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. 4.8 Fragen könnte man sich, ob sich die erwähnte Rechtslage allenfalls deshalb anders gestaltete, weil der Vorinstanz vorzuwerfen wäre, sie habe den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, indem sie den Beschwerdeführer nicht darüber informiert habe, dass sein Schreiben vom 13. Juli 2004 keine hinreichende Rechtsmittelerklärung (bzw. Beschwerdeanmeldung) sei (vgl. zur Thematik ZR 89 Nr. 57 Erw. 1.a, Aeschlimann, a.a.O., Rz 1691 und Schmid, a.a.O., N 26 zu § 395 StPO). Diese Frage ist zu verneinen. Offen bleiben kann, ob die Vorinstanz überhaupt eine Pflicht gehabt hat, auf das Schreiben des Beschwerdeführers zu reagieren, da er darin nur eine Frage aufgeworfen hat. Jedenfalls ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer - wie erwähnt - umgehend nach Eingang seines Schreibens vom 13. Juli 2004 darüber informiert hat, dass er den obergerichtlichen Beschluss vom 5. Juni 2004 mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht anzufechten hätte, wenn er der Meinung wäre, ihm sei zu Unrecht kein Zins zugesprochen worden. Damit hat die Vorinstanz in adäquater Weise reagiert. Dem Beschwerdeführer musste nach Erhalt des obergerichtlichen Briefes klar sein, dass der von ihm im Schreiben aufgeworfene Frage nicht die Bedeutung einer Rechtsmittelerklärung zukommt und er somit nachträglich das Erforderliche vorzunehmen hätte, wenn er den obergerichtlichen Beschluss anfechten wollte. Dass eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde anzumel-
- 6 den ist, ging klar aus dem Dispositiv des Beschlusses hervor, weshalb die Vorinstanz keinen Anlass hatte, den Beschwerdeführer erneut auf die Notwendigkeit der Anmeldung hinzuweisen. Zudem ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des obergerichtlichen Briefes vom 19. Juli 2004 noch ausreichend Zeit für eine Beschwerdeanmeldung hatte, lief die entsprechende Frist doch - wie erwähnt - erst am 30. August 2004 ab. 5. Abschliessend ergibt sich, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 120.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichtes und den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: