Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040097/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, und der Kassationsrichter Paul Baumgartner sowie der Sekretär Lukas Künzli Sitzungsbeschluss vom 20. Juni 2005 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth, Meier Fingerhuth Fleisch, Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Statthalteramt des Bezirkes Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Bussenumwandlung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2004 (UK030157/U/ml)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Das Statthalteramt des Bezirks Uster bestrafte X. mit (rechtskräftiger) Verfügung vom 31. Januar 2002 wegen Übertretung der Chauffeurverordnung (ARV) mit einer Busse von Fr. 1'200.–. Diese Busse wandelte der Einzelrichter des Bezirks Uster mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 in 40 Tage Haft um (unter Verweigerung des bedingten Strafvollzugs). Den dagegen von X. erhobenen Rekurs wies die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 26. Juni 2004 ab. (Über den Gang und die einzelnen Stationen des Verfahrens gibt der im vorliegenden Verfahren gefällte [Zwischen-]Entscheid des Kassationsgerichts vom 14. November 2004 [KG act. 12 S. 2] Auskunft; es kann darauf verwiesen werden.) 2. a) X. (nachfolgend Beschwerdeführer) meldete gegen den Rekursentscheid rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an. Die Verfügung, mit welcher das Obergericht die 30-tägige Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde ansetzte, nahm der Beschwerdeführer am 20. August 2004 in Empfang. Am 20. September 2004 und damit am letzten Tag der Begründungsfrist reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdebegründungsfrist um mindestens drei Monate ein (vgl. KG act. 1). Dieses Gesuch überwies das Obergericht samt den Akten zuständigkeitshalber an das Kassationsgericht (vgl. OG act. 20 bzw. KG act. 3). b) Das Kassationsgericht wies in der Folge das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdebegründungsfrist mit (dem bereits erwähnten) Zwischenbeschluss vom 14. November 2004 ab, bestellte gleichzeitig RA lic.iur. Thomas Fingerhuth als amtlichen Verteidiger und stellte die Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde wieder her (KG act. 12 S. 3-6). c) Der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers begründete die Nichtigkeitsbeschwerde mit Eingabe vom 10. Januar 2005 (KG act. 16). Darin stellt er
- 3 den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 16 S. 2). Der Beschwerdeführer selber verfasste ebenfalls eine Beschwerdebegründung, welche er am 17. Januar 2005 der Post übergab (vgl. KG act. 17 und 18/1- 4). Das Statthalteramt des Bezirks Uster (Beschwerdegegnerin) und die Vorinstanz verzichteten auf Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung (vgl. KG act. 21-22). d) Am 3. Februar 2005 ging eine weiteres Schreiben des Beschwerdeführers beim Kassationsgericht ein. Darin hält er unter Hinweis auf eine Erwägung im angefochtenen Entscheid fest, dass in der vorliegenden Angelegenheit die absolute Vollstreckungsverjährung eingetreten sei. Das Verfahren müsse - so der Beschwerdeführer wörtlich - "somit unverzüglich eingestellt und abgeschrieben werden" (vgl. KG act. 23). II. Die Vorinstanz berechnete im angefochtenen Entscheid (unter Hinweis auf Art. 74, 75 Ziff. 2 und 109 StGB in zutreffender Weise) die Vollstreckungs-Verjährungsfrist und stellte fest, dass die absolute Vollstreckungsverjährung Ende Januar 2005 eintrete (vgl. KG act. 2 S. 2 unten). Es stellt sich daher tatsächlich die Frage, ob das vorliegende Beschwerdeverfahren heute, nachdem dieser Zeitpunkt bereits verstrichen ist, als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden muss. Dies ist indessen zu verneinen: Die Vollstreckungsverjährung ruht während der Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE vom 18. Dezember 1991, 6A.92/1991/tk, in Sachen K., E. 2/c) und diese Zeit des Ruhens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. 6A.92/1991/tk, a.a.O., E. 2/a unter Hinweis auf BGE 100 Ib 274, vgl. zuletzt auch 6S.121/2004/pai, Urteil Kassationshof des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2004 E. 2/1) und der überwiegenden Lehre (vgl. MÜLLER, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 13 zu Art. 75 m.w.H.; vgl. a.M. TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. Auflage, Zürich 1998, S. 300) bei der Berechnung der absoluten Voll-
- 4 streckungsverjährung nach Art. 75 Ziff. 2 Abs. 2 StGB auszuklammern, d.h. die absolute Vollstreckungsverjährung verlängert sich um diese Zeit des Ruhens. Die von der Vorinstanz berechnete absolute (Vollstreckungs-)Verjährungsfrist von 3 Jahren verlängert sich also um den Zeitraum der Dauer des kantonalen Beschwerdeverfahrens (d.h. vom Tag der Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an bis zum Tag der Fällung des [End-]Entscheids durch die Kassationsinstanz [vgl. 6A.92/1991/ tk, a.a.O., E. 2/c]). Diese Regelung schliesst den Eintritt der (Vollstreckungs-)Verjährung während der Dauer des Kassationsverfahrens von vornherein aus. Da das Beschwerdeverfahren somit nicht infolge Eintritt der Vollstreckungsverjährung gegenstandslos geworden ist, muss nachfolgend (E. III) über die kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden befunden werden. III. 1. a) Die Verteidigung wirft der Vorinstanz im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO vor, weil sie dem Beschwerdeführer im Rekursverfahren keinen amtlichen Verteidiger zur Seite gegeben habe. Zur Begründung der Rüge wird in der Beschwerde das Folgende ausgeführt: Gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO müsse der Angeschuldigte durch einen Verteidiger verbeiständet sein, wenn besondere Umstände es erheischten. Bereits das Kassationsgericht habe in der vorliegenden Sache für sein Verfahren mit Zwischenbeschluss vom 14. November 2004 das Vorliegen besonderer Umstände bejaht. Es habe auf die Schwierigkeiten des Beschwerdeverfahrens und die angeschlagene Gesundheit des Beschwerdeführers hingewiesen sowie angemerkt, dass es sich vorliegend nicht um eine Bagatellsache handle. In einem Gutachten der Abteilung Verkehrsmedizin & Klinische Forensik des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 30. Juni 2004 (IRM) sei sodann ausgeführt worden, dass eine deutliche Paralogik auffalle. Weiter werde in diesem Gutachten auf ein psychiatrisches Gutachten aus dem Jahre 1997 verwiesen, in welchem beim Beschwerdeführer eine chronisch verlaufende,
- 5 nicht behandelte Schizophrenie-Erkrankung diagnostiziert worden sei. Gemäss IRM entspreche dies grundsätzlich einer schweren psychischen Erkrankung. Am 24. April 2002 habe der Polizeiposten Dullikon der Kantonspolizei Solothurn an das Polizeikommando Solothurn zuhanden des Statthalteramtes des Bezirks Uster einen Bericht erstattet. Gemäss diesem Bericht sei der Beschwerdeführer den Beamten des Polizeipostens bestens bekannt, und dessen Markenzeichen sei, in jedem Fall beharrlich auf das Zeugnisverweigerungsrecht zu verweisen. Weiter habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2002 beim Statthalteramt des Bezirks Uster zumindest sinngemäss das Gesuch "um Erlass der Kosten" gestellt und als Absender "Professor X., Advokatur/Transpo., Y.acker 3, Z." angegeben. Am 14. Februar 2003 habe der Polizeiposten Z. der Kantonspolizei Solothurn an das Polizeikommando Solothurn erneut einen Bericht zuhanden des Statthalteramtes des Bezirks Uster erstattet. Gemäss diesem Bericht liege der Verdacht nahe, dass beim Beschwerdeführer ein Problem durchschimmere, welches nicht der Norm, sondern eher dem medizinischen Bereich zuzuordnen sei. Am 12. März 2003 habe der Beschwerdeführer dem Einzelrichter des Bezirks Uster ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. Markus Salvetti vom 10. März 2003 eingereicht. Danach sei seine Ehefrau und Mutter dreier Kinder vom 24. - 28. Februar 2003 wegen einer Lungenembolie im Kantonsspital Olten hospitalisiert worden und müsse mindestens während einem halben Jahr medizinisch behandelt werden. Mit seinem Rekurs an die Vorinstanz vom 18. November 2003 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau nach wie vor gesundheitlich angeschlagen sei, und kritisiert, dass ihm "trotz Patent als Rechtsanwalt + Notar und Habilitationsschrift" die Berufsausübungsbewilligung verweigert werde. Bereits dieser aktenkundige Sachverhalt belege, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen seiner persönlichen Schwierigkeiten, sondern auch wegen seines doch als äusserst schwierig zu bezeichnenden Umfelds nicht in der Lage gewesen sei, das Rekursverfahren auf sich alleine gestellt zu bestreiten. Indem die Vorinstanz in dieser Situation nicht eingeschritten sei, habe sie die ihr obliegende Fürsorgepflicht verletzt und damit den Nichtigkeitsgrund nach § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt (vgl. KG act. 16 S. 3-4).
- 6 b) Ob im Rekursverfahren ein amtlicher Verteidiger zu bestellen war oder nicht, bestimmt sich in erster Linie nach § 11 Abs. 2 Ziff. 1-5 StPO. Unabhängig vom kantonalen Prozessrecht besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (vgl. BGE 128 I 225 E. 2/5, 120 Ia 43ff; vgl. auch BJM 1/2005 S. 50f., jeweils mit weiteren Hinweisen; vgl. auch GRAF, Zum Anspruch auf Verteidigerbeistand, in Plädoyer 5/97, S. a.a.O., S. 21ff.; VON CASTELBERG, Zum Bereich notwendiger Verteidigung im Zürcher Strafprozess, in FS Jörg Rehberg, Zürich 1996, S. 86 Anmerkung 7; S. 88 [§ 11 StPO ist analog anwendbar auf Verfahren betreffend Umwandlung von Busse in Haft.]). c) Das kantonale Prozessrecht regelt den Bereich notwendiger Verteidigung wie gesagt in § 11 Abs. 2 Ziff. 1-5 StPO. Dabei sind in den Ziff. 1-5 (mehr oder weniger genau) Konstellationen umschrieben, bei deren Vorliegen der Beschuldigte im Strafverfahren zwingend durch einen Verteidiger verbeiständet werden muss (unabhängig von seiner finanziellen Situation und den Erfolgschancen seines Prozessstandpunktes). Die Rechtsprechung und Lehre leitet aus § 11 Abs. 2 StPO eine Fürsorgepflicht der Justizbehörden (aller Stufen) für eine gehörige Verteidigung des Beschuldigten ab. In Fällen notwendiger Verteidigung haben die staatlichen Behörden demnach unabhängig von einem entsprechenden Antrag dafür zu sorgen, dass der nicht anwaltlich verteidigte Beschuldigte durch einen Verteidiger verbeiständet ist. Hat die Justizbehörde ihrer Fürsorgepflicht für eine gehörige Verteidigung nicht oder nicht ausreichend nachgelebt, liegt eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO vor (vgl. GRAF, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Dargestellt anhand der zürcherischen Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, Dissertation, Zürich 2000, S. 62-64, S. 68-69, mit zahlreichen Hinweisen; vgl. insbesondere Kass.-Nr. 95/015 S, Beschluss vom 8. Januar 1996, in Sachen P., E. III; vgl. auch VON CASTELBERG, a.a.O., S. 88/89). d) § 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO besagt, dass der Angeschuldigte durch einen Verteidiger verbeiständet sein muss, wenn er seine Rechte infolge geistiger oder körperlicher Behinderung nicht selber zu wahren vermag und er durch einen ge-
- 7 setzlichen Vertreter nicht ausreichend verteidigt werden kann. Diese Bestimmung ist zum Schutz des Beschuldigten gedacht, der aufgrund psychischer oder physischer Beeinträchtigung seine Verteidigungsrechte selber nicht hinreichend wahrzunehmen vermag. Das ausschlaggebende Kriterium ist das Mass der Fähigkeit zur wirksamen Selbstverteidigung. Allgemein lässt sich sagen, dass der Beschuldigte psychisch und physisch in der Lage sein muss, den Sachverhalt aus seiner Sicht darzustellen, die Möglichkeiten seiner Entlastung zu erkennen, sie in Ergänzungsfragen und Stellungnahmen zu Beweisergebnissen sinnvoll zu artikulieren und zu diesen kritisch Stellung zu nehmen. Es kann somit kein genereller Massstab angewendet werden, sondern über die Frage der hinreichenden Verteidigungsfähigkeit ist in Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu urteilen. Unter psychischer Beeinträchtigung, die eine Verbeiständung notwendig macht, sind alle Fälle zu subsumieren, in welchen es dem Beschuldigten aufgrund seines Geisteszustandes unmöglich ist, sich selber genügend zu verteidigen. Nicht erforderlich ist, dass die psychische Beeinträchtigung einer eigentlichen Geisteskrankheit im psychiatrischen Sinne entspricht. Eine relevante geistige Beeinträchtigung kann insbesondere dann vorliegen, wenn sich aus den Äusserungen oder dem Verhalten des Beschuldigten ergibt, dass er ausserhalb der allgemein anerkannten Wert- und Tatsachenvorstellungen lebt und erhebliche Zweifel bestehen, ob er überhaupt das Wesen eines Strafverfahrens zu erkennen vermag (GRAF, Plädoyer, a.a.O., S. 26f. m.H.; vgl. SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, N 484 [Anmerkung 54]; vgl. auch Kass.-Nr. AA040080, Beschluss vom 21. Oktober 2004, in Sachen W., E. 6/2). e)aa) Der vom Beschwerdeführer eingereichte Auszug aus dem verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 30. Juni 2004 ist für den Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes wegen des im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde bestehenden Novenverbots von vornherein nicht geeignet (vgl. KG act. 11/1). Das Kassationsgericht hat allein zu prüfen, ob das Verfahren oder der Entscheid im Blick auf die vor Vorinstanz bestandene Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund litt (vgl. SCHMID, in Donatsch/Schmid, Kommentar StPO ZH, Zürich 1996., N 34 zu § 430). Die Einreichung des Auszugs aus dem Gutachten des IRM im Beschwerdeverfahren be-
- 8 deutet eine unzulässige Vervollständigung des Prozessstoffes, da das Dokument neue Erkenntnisse tatsächlicher Natur enthält, welche der Vorinstanz in dieser Form nicht vorlagen. Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf dieses Dokument argumentiert, kann auf die entsprechenden Punkte der Beschwerdebegründung nicht eingetreten werden. bb) Bezug nehmend auf die vor Rekursinstanz bestandene Aktenlage fällt indessen auf, dass sich der Beschwerdeführer u.a. als "Rechtsvertreter" bezeichnete (vgl. statt vieler OG act. 9) und im (vor allem zu Beginn des Verfahrens verwendeten) Briefkopf seiner schriftlichen Eingaben die Tätigkeitsfelder "ADVOKA- TUR TREUHAND GUTACHTEN BERATUNGEN" anführte (vgl. etwa OG act. 6/2/ 11, 6/2/18 und 6/2/19). Als Absender seiner schriftlichen Eingaben gab er "PRO- FESSOR X. ADVOKATUR/TRANSPO" an (vgl. z.B. Kuvert an OG act. 6/ 2/26 angeheftet; vgl. auch OG act. 1 S. 2 unten). In der Rekursschrift wies er auf seine "ausgeprägten juristischen Kenntnisse" hin und erklärte, ihm sei "trotz Patent als Rechtsanwalt + Notar und Habilitationsschrift über das Recht auf Bildung" die "Berufsausübungsbewilligung" verweigert worden, weshalb er "auch da nur sehr geringen Umsatz von sfr. 4'800.– erzielte" (vgl. OG act. 1 S. 2/3). Gemäss der unbestritten gebliebenen Erwägung im Rekursentscheid hat der Beschwerdeführer indessen nur "mehrere Semester Rechtswissenschaft" studiert (vgl. KG act. 2 S. 5). Weiter spricht der Beschwerdeführer von seiner Tätigkeit "als selbstständiger Taxichauffeur" und der damit verbundenen "enormen Präsenzzeit" (vgl. OG act. 1 S. 2). Im Recht liegt eine handschriftliche Erfolgsrechnung für das Jahr 2002, welche allerdings (gemäss Einzelrichter und der Sozialbehörde der Einwohnergemeinde Z.) weder in irgendeiner Form verifiziert ist, noch buchhalterischen Erfordernissen genügt (vgl. OG act. 5 S. 4, OG act. 3, OG act. 6/5/2). Der Beschwerdeführer selber hält diesen Abschluss aber für "hieb- und stichfest" und er genüge auch "sämtlichen buchhalterischen Erfordernissen" (vgl. OG act. 1 S. 3). Das Statthalteramt des Bezirks Uster erhielt sodann die polizeiliche Auskunft, dass der Beschwerdeführer eine schwierige Persönlichkeit sei und er sich verschiedene "akademische Bezeichnungen zugelegt" habe (vgl. OG act. 6/2/4), und nach den Erfahrungen der Kantonspolizei Solothurn schimmere beim Beschwerdeführer ein Problem durch, das dem "medizinischen Bereich" zuzuordnen
- 9 sei (vgl. OG act. 6/ 2/35 S. 2 oben). Abgehen davon fällt auf, dass der Beschwerdeführer verschiedene amtliche Dokumente mit handschriftlichen, teilweise unverständlichen Kommentaren versehen hat, und sich offensichtlich darüber aufregte, dass die Behörden seine (angeblichen) akademischen Titel nicht anführten (vgl. etwa OG act. 3, act. 6/5/2). Es existierten somit verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der anerkannten Wert- und Tatsachenvorstellungen lebte bzw. lebt. Das beschriebene Gebaren deutet klar auf eine (wie auch immer geartete) Persönlichkeitsstörung hin. Bei der Frage, ob diese Störung den Beschwerdeführer in seiner Fähigkeit zur wirksamen Selbstverteidigung entscheidend einschränkte, ist von Bedeutung, dass sich der vor Rekursinstanz interessierende Sachverhalt mitunter um die persönliche und berufliche Situation des Beschwerdeführers drehte. Der Beschwerdeführer hätte nachweisen müssen, dass er schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen, und es auch schuldlos versäumt habe, die auferlegte Busse abzuverdienen oder sich zumindest darum zu bemühen. Eine wirksame Verteidigung setzt insofern voraus, dass die persönlichen Fähigkeiten und beruflichen Möglichkeiten überhaupt richtig erkannt und eingeschätzt werden. Diese Erkenntnis und Einsicht war (bzw. ist) beim Beschwerdeführer nicht - jedenfalls nicht ausreichend - vorhanden, wie aufgrund der dargelegten Umstände angenommen werden muss. Somit kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer selber auf sich gestellt die Verteidigungsrechte im Rekursverfahren hinreichend ausüben konnte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer wusste, worum es im Verfahren ging, und stellenweise aufgrund seiner juristischen Kenntnisse fähig war, auf die sich stellenden Fragen in adäquater Weise zu reagieren. Aus den Vorbringen eines Angeschuldigten kann nämlich nicht ohne Vorbehalt geschlossen werden, die konkret zu erwartende Verteidigungsleistung sei erbracht worden bzw. der Angeschuldigte habe sich selber ausreichend verteidigen können. Dies deshalb, weil man gar nicht wissen kann, was ein fachmännischer Verteidiger zusätzlich vorbringen kann, und wie diese Einwände die gerichtliche Beurteilung beeinflussen (vgl. VON CASTELBERG, a.a.O., S. 97).
- 10 cc) Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände hätte die Vorinstanz einen Anwendungsfall nach § 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO bejahen müssen. f) Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rekursverfahren hätte anwaltlich verteidigt sein müssen und die Vorinstanz ihm in Verletzung der Fürsorgepflicht kein amtlicher Verteidiger beigegeben hatte. Dieser Mangel stellt eine wesentliche Beeinträchtigung der Parteirechte dar, was zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde gestützt auf § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO führt. g) Bei diesem Ausgang braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob dem Beschwerdeführer allenfalls gestützt auf Ziff. 5 von § 12 Abs. 2 StPO ein Verteidiger hätte beigegeben werden müssen (vgl. dazu immerhin GRAF, Plädoyer, a.a.O., S. 26 Anmerkung 90 "[...] oft ist bei einer psychischen Beeinträchtigung zugleich auch § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO anwendbar"). Ebenso erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung gehabt hätte. 2. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Schliesslich erübrigt sich bei diesem Ausgang eine Prüfung der in der Beschwerde weiter erhobenen Willkürrügen (vgl. KG act. 16 S. 5) sowie der vom Beschwerdeführer persönlich verfassten Beschwerdebegründung (vgl. KG act. 17 S. 1-3). IV. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse genommen.
- 11 - Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts vom 26. Juni 2004 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die weiteren Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster (ad GU030005) die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: