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Zürich Kassationsgericht 18.03.2005 AC040077

18 mars 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,064 mots·~15 min·3

Résumé

Versäumnisse des Geschädigtenvertreters

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040077/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie die juristische Sekretärin Daniela Brüschweiler Zirkulationsbeschluss vom 18. März 2005 in Sachen X., Geschädigter, Appellant und Beschwerdeführer gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin 2. Y., Angeklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2004 (SB030007/U/gk)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2000 reichte der (damalige) Rechtsvertreter von X. bei der Bezirksanwaltschaft ____ Strafanzeige gegen Y. ein (ER act. 1). Mit Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichtes ____ vom 2. Juli 2002 wurde die Angeklagte Y. der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Strafe wurde auf fünf Tage Gefängnis angesetzt, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Die Angeklagte wurde verpflichtet, dem Geschädigten X. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen (ER act. 30). Gegen dieses Urteil erklärte der Geschädigte (sinngemäss) Berufung (ER act. 36). 2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde dem Geschädigten in der Person von Rechtsanwalt lic.iur. A. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben (OG act. 52). Nachdem dieser mitgeteilt hatte, er könne das Mandat nicht übernehmen, weil der Geschädigte zufolge einer früheren Vertretung durch einen Bürokollegen in ihn kein Vertrauen habe, wurde Rechtsanwalt A. entlassen und neu Rechtsanwalt Dr. B. eingesetzt (OG act. 59). Mit Schreiben vom 31. März 2004 erklärte Rechtsanwalt B. den Rückzug der Berufung (OG act. 71). Die auf den 2. April 2004 angesetzte Berufungsverhandlung (vgl. OG act. 73) wurde deshalb nicht durchgeführt (vgl. OG act. 72). Mit Beschluss von diesem Tag schrieb die II. Strafkammer des Obergerichtes das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt ab und erklärte das vorgenannte erstinstanzliche Urteil vom 2. Juli 2002 für rechtskräftig (OG act. 75). 3. Ein Schreiben des Geschädigten vom 22. April 2004 fasste die II. Strafkammer als sinngemässe Anmeldung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde auf (wovon dem Kassationsgericht Kenntnis gegeben wurde; OG act. 80 bzw. KG act. 1a) und setzte dem Geschädigten mit Verfügung vom 3. Mai 2004 Frist zur Begründung dieses Rechtsmittels an (OG act. 78 bzw. KG act. 2). Diese Fristverfü-

- 3 gung konnte dem Geschädigten trotz verschiedener Versuche auf dem Postweg nicht zugestellt werden (OG act. 82). 4. Am 9. Juli 2004 überwies das Obergericht dem Kassationsgericht die Akten (OG act. 86 bzw. KG act. 4). Nach Durchsicht der Akten war unklar, ob der Geschädigte überhaupt vom obergerichtlichen Abschreibungsbeschluss vom 2. April 2004 Kenntnis hatte, und damit, ob er dagegen kantonale Nichtigkeitsbeschwerde führen wollte. Deshalb wurde dem Geschädigten mit Brief vom 20. Juli 2004 die Sachlage dargelegt und er wurde angefragt, ob er den obergerichtlichen Beschluss mit diesem Rechtsmittel anfechten wolle (KG act. 5). Am 9. August 2004 ging beim Kassationsgericht ein vom 3. August 2004 datiertes Schreiben des Geschädigten ein (KG act. 8/1). Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass der Geschädigte (nunmehr) Kenntnis vom obergerichtlichen Beschluss vom 2. April 2004 erlangt hat, und er dagegen kantonale Nichtigkeitsbeschwerde führen will. 5. Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2004 (KG act. 9) wurde Rechtsanwalt B. als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Geschädigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) entlassen. Für das Kassationsverfahren wurde Rechtsanwalt lic. iur. C. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Brief vom 31. August 2004 teilte der Beschwerdeführer (zusammengefasst) mit, dass er eine Vertretung durch Rechtsanwalt C. ablehne, er zu einer Kommunikation mit Rechtsanwalt C. nicht bereit sei und er bei der Auswahl eines Anwaltes ein "ganz gewichtiges Wort mitreden" wolle (KG act. 11). Mit Schreiben vom 6. September 2004 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um den Strafprozess gegen Y. als Angeklagte gehe und das Scheidungsverfahren sowie andere Prozesse nicht Bestandteil dieses Verfahrens bildeten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass keine Gründe ersichtlich seien, welche gegen Rechtsanwalt C. sprächen, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Kontakt mit Rechtsanwalt C. aufzunehmen. Schliesslich wurde erneut festgehalten, dass die Justizbehörden mit den Parteien nicht per E-Mail kommunizieren würden (KG act. 12).

- 4 - Mit Brief vom 5. Oktober 2004 bestätigte der Beschwerdeführer - soweit für die Prozessgeschichte wesentlich - seine ablehnende Haltung gegenüber einer Vertretung durch Rechtsanwalt C. und er forderte das Kassationsgericht auf, ihm einen Vorschlag von fünf Anwälten, die den von ihm genannten Kriterien entsprächen, zukommen zu lassen (KG act. 14). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2004 stellte Rechtsanwalt C. das Gesuch, er sei aus dem Amt als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu entlassen (KG act.15). Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2004 wurde Rechtsanwalt C. entlassen und es wurde dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Frist zur Beschwerdebegründung angesetzt (KG act. 17). Am 26. November 2004 und am 13. Dezember 2004 ging je ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchen er u.a. (erneut) seine persönliche, finanzielle und gesundheitliche Notlage schilderte und darlegte, er sehe sich ausser Stande, ohne einen schlagkräftigen Anwalt zu reagieren (KG act. 20 und act. 22). Zu den diesbezüglichen Weiterungen kann auf die entsprechenden Aktenstücke verwiesen werden (KG act. 21 und act. 26 und 27). II. 1. In Bezug auf die Frage der rechtzeitigen Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde kann auf die Präsidialverfügung vom 10. August 2004 (KG act. 9 S. 3) verwiesen werden. Es ist der Vollständigkeit halber daran zu erinnern, dass eine Rechtsmittelerklärung wirksam grundsätzlich erst nach Eröffnung des anzufechtenden Entscheids abgegeben werden kann. Eine vorzeitig abgegebene Rechtsmittelerklärung bleibt jedoch nicht gänzlich ohne Folgen. Hat nämlich eine Partei ihren Willen auf Ergreifung eines Rechtsmittels - wenn auch zu früh - bereits kundgetan, so obliegt dem Richter immerhin, nach Eröffnung des Entscheids in Ausübung der Fürsorge- bzw. Fragepflicht die Partei darauf hinzuweisen, dass sie nunmehr bzw. innert der nun laufenden Rechtsmittelfrist eine bestimmte Erklärung darüber abzugeben habe, ob sie das Rechtsmittel ergreifen wolle (Kass.-Nr.

- 5 - 98/156 S, Entscheid vom 28. Mai 1999 i.S. B., Erw. 4b mit Hinweis auf ZR 83 Nr. 31). 2. a) Der Beschwerdeführer macht - in Bezug auf das gegen Y. gerichtete Strafverfahren betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, und nur dieses ist im Kassationsverfahren von Relevanz - geltend, der ihm für das Berufungsverfahren bestellte unentgeltliche Geschädigtenvertreter habe die Berufung gegen den Willen des Beschwerdeführers zurückgezogen, weshalb der Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts (Vorinstanz) vom 2. April 2004 aufzuheben und ein Berufungsverfahren durchzuführen sei (vgl. KG act. 1b S. 2). b) Vorauszuschicken ist, dass vorliegend von der Behauptung des Beschwerdeführers, der Rückzug der Berufung sei gegen seinen Willen erfolgt, auszugehen ist. Wie im Folgenden nämlich aufzuzeigen sein wird, kann der Argumentation des Beschwerdeführers selbst bei Zugrundelegung dieser Sachdarstellung nicht gefolgt werden. 3. Im Hinblick auf die zu beurteilende Thematik ist demnach zu prüfen, welches die Folgen einer Pflichtverletzung des Geschädigtenvertreters, beispielsweise ein Handeln gegen den Willen der vertretenen Partei, sind, bzw. ob ein solches Handeln der jeweiligen Partei anzurechnen ist. Da gesetzliche Bestimmungen hiezu fehlen, drängt sich zur Beantwortung dieser Frage ein Blick auf die Rechtsprechung bezüglich der Institute der Verteidigung, insbesondere der amtlichen Verteidigung in Fällen notwendiger Verteidigung, sowie der (unentgeltlichen) Rechtsvertretung im Zivilprozess auf. a) Das Institut der notwendigen Verteidigung beruht auf dem Gedanken, dass bei Vorliegen bestimmter Konstellationen (vgl. § 11 Abs. 2 StPO) im Strafverfahren die Durchführung des Prozesses ohne Verteidigung des Beschuldigten durch eine rechtskundige Person verhindert werden soll (Titus Graf, Effiziente Verteidigung im Rechtsmittelverfahren, Dargestellt anhand zürcherischer Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde, Zürich 2000, S. 42 mit weiteren Hinweisen). Damit dieser Grundgedanke auch tatsächlich verwirklicht wird, ist gemäss Rechtsprechung erforderlich, dass in den Fällen von § 11 Abs. 2 StPO eine genügende

- 6 anwaltliche Verteidigung gewährleistet sein muss, was zur Folge hat, dass von den staatlichen Behörden nicht geduldet werden darf, wenn ein Verteidiger seine Aufgabe in schwerwiegender Weise vernachlässigt. Mithin trifft die Justizbehörden diesbezüglich eine Fürsorgepflicht (Graf, a.a.O., S. 61 f.). Diese Fürsorgepflicht hat etwa zur Folge, dass nach konstanter Praxis des Kassationsgerichtes bei Fällen notwendiger Verteidigung im Zusammenhang mit Fristversäumnissen der Grundsatz besteht, dass die durch den (amtlichen oder erbetenen) Verteidiger versäumte Rechtsmittelfrist wiederherzustellen ist. Dieser Praxis liegt die Überlegung zugrunde, dass bei notwendiger Verteidigung das Verschulden des Anwalts nicht dem Beschuldigten angerechnet werden darf, weil sonst keine effiziente Verteidigung gegeben wäre (Graf, a.a.O., S. 205 ff.). Zu beachten sind allerdings gewisse Einschränkungen dieser Praxis. So hat das Kassationsgericht in seinem Entscheid vom 4. März 1999 (RB 1999 Nr. 57) festgehalten, die Fürsorgepflicht des Staates bzw. des Gerichtes bei mangelhafter bzw. nicht effizienter Verteidigung sei in Beziehung zu setzen zur Bedeutung der Sache, um die es im jeweiligen Verfahren gehe. In Fällen, in welchen es nur noch um die finanziellen Folgen (Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Genugtuungsansprüche) gehe, sei ein anderer Massstab anzulegen, als bei der Fürsorgepflicht hinsichtlich der Effizienz der Verteidigung in der Strafsache selbst. Insbesondere könne ein Fehler des Verteidigers im Verfahren betreffend Beurteilung der finanziellen Folgen gegebenenfalls die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Verteidigers nach sich ziehen, während im Strafverfahren eine Schadloshaltung bei Verbüssung einer Freiheitsstrafe zufolge eines prozessualen Fehlers des Verteidigers nicht in adäquater Weise möglich sei. Das grobe Verschulden des Verteidigers wurde der Partei deshalb angerechnet und die beantragte Fristwiederherstellung, da sich die Gegenpartei dieser widersetzt hatte, nicht gewährt. Von einer Pflichtverletzung der Verteidigung ist auszugehen, wenn diese ein Rechtsmittel gegen den Willen des Beschuldigten zurückzieht (Graf, a.a.O., S. 235 f.). In Fällen notwendiger Verteidigung könnte angesichts einer solchen Pflichtverletzung nicht mehr von einer effizienten Verteidigung gesprochen wer-

- 7 den. Mithin rechtfertigte es sich, die vorstehend geschilderten Grundsätze zur Behandlung von Fristversäumnissen bzw. Fristwiederherstellungsgesuchen im Falle eines Rechtsmittelrückzuges gegen den Willen des Beschuldigten analog anzuwenden (vgl. zum Ganzen Graf, a.a.O., S. 240 ff. m.H.). b) Anders präsentiert sich die Sachlage im Zivilprozess. Im Zivilprozess kann die handlungsfähige Partei selbstständig Prozesse führen (§ 27 ZPO) und zum Recht auf selbstständige Prozessführung gehört auch das Recht, vor Gericht selber und nicht durch einen Prozessvertreter Anträge zu stellen und seine Sache vorzutragen. Es besteht kein Anwaltszwang (Walder, Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 1996, § 10 N 1). Es bleibt deshalb grundsätzlich jeder Partei überlassen, ob und welchen Vertreter sie beiziehen will. Eine Fürsorgepflicht der Behörde in dem Sinne, dass sie bei ungenügender Vertretung einzuschreiten hätte, existiert entsprechend nicht. Vielmehr bringt es die (auch amtliche) Bestellung eines (auch unentgeltlichen) Rechtsvertreters mit sich, dass dieser das Recht erhält, im Namen der betreffenden Partei rechtswirksam Prozesshandlungen vorzunehmen. Insoweit kommt ihm (regelmässig weitgehend unbeschränkte) Vertretungsmacht hinsichtlich aller die Prozessführung betreffenden Handlungen zu (vgl. § 35 ZPO [und § 34 Abs. 2 ZPO]). Das wiederum hat zur Folge, dass die vom Rechts- bzw. Prozessvertreter vorgenommenen prozessualen Handlungen (und Unterlassungen) Rechtswirkungen gegenüber der von ihm vertretenen Partei entfalten, d.h. derselben (wie eigene) zugerechnet werden und sie somit binden (wobei die vertretene Partei selbst – Prozessfähigkeit vorausgesetzt – die Befugnis behält, im Prozess persönlich zu handeln (vgl. zum Ganzen Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 16 zu § 29 ZPO). Demzufolge gehen allfällige prozessuale Fehler des Rechtsvertreters regelmässig zu Lasten der vertretenen Partei, so auch z.B. § 199 Abs. 1 GVG, wonach das Verschulden des Parteivertreters an einer Säumnis der von ihm vertretenen Partei zugerechnet wird. Jedenfalls hat das Gericht die Handlungen des Rechtsvertreters in aller Regel nicht auf ihre Angemessenheit oder Sachrichtigkeit hin zu überprüfen. Es hat mit anderen Worten nicht zu beurteilen, ob dieselben pflichtgemäss oder sinnvoll sind und mit den dem Vertreter erteilten Instruktionen der Partei übereinstimmen. Dementsprechend kann (allfälliges) pflicht- und in-

- 8 struktionswidriges Verhalten des (anwaltlichen) Rechtsvertreters gegebenenfalls (nur) unter haftpflicht- oder aufsichts- bzw. disziplinarrechtlichen Gesichtspunkten von Belang sein (vgl. Kass.-Nr. 2002/148 Z, Entscheid vom 20. Juni 2002 i.S. W., Erw. 4.c). Diese Überlegungen gelten also - das wurde bereits erwähnt - auch dann, wenn einer Partei gestützt auf § 29 Abs. 2 ZPO ein (unentgeltlicher) Rechtsvertreter bestellt wird. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht nämlich eine Partei zunächst auffordern, einen Vertreter zu bestellen. Kommt die Partei dieser Aufforderung nach, liegt kein anderes Vertretungsverhältnis vor, als wenn die Partei ohne irgend eine Beteiligung des Gerichts einen Vertreter beigezogen hätte. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine Partei, welche der gerichtlichen Aufforderung keine Folge leistet und welcher hernach von Amtes wegen ein Rechtsvertreter beigegeben wird bzw. werden muss, besser gestellt werden sollte, indem ihr ein allfälliges Versäumnis des Vertreters nicht angerechnet würde. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demzufolge festzuhalten, dass die Regel, wonach sich eine Partei das Versäumnis bzw. die Pflichtverletzung ihres Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, nur im Strafprozess durchbrochen wird, und auch dann nur in denjenigen Fällen, in denen es um die Verbüssung einer Freiheitsstrafe von einigem Gewicht geht. Die Pflicht des Staates, für die Vertretung einer Partei besorgt zu sein, bedeutet nicht per se, dass der Staat auch die Effizienz der Vertretung zu überprüfen hätte. Führen Säumnisse bzw. Pflichtverletzungen eines (anwaltlichen) Rechtsvertreters zu finanziellen Nachteilen für die vertretene Partei, so steht die Möglichkeit der anwaltlichen Haftpflicht zur Schadloshaltung zur Verfügung. Allenfalls trifft den Staat auch diesbezüglich eine Verpflichtung, der betroffenen Partei für das Haftpflichtverfahren die (unentgeltliche) Rechtsverbeiständung zu gewähren. c) Soweit nun das Verhalten eines Geschädigtenvertreters zu beurteilen ist, ist zunächst die Zielsetzung des Instituts der Geschädigtenvertretung zu beachten. Die Geschädigtenvertretung zielt zwar nicht alleine auf das Interesse an der Führung eines Adhäsionsprozesses ab, sondern es können auch die Wahrung allgemeiner Befugnisse im Strafverfahren sowie die Hilfeleistung bei der Einver-

- 9 nahme als Zeuge oder Auskunftsperson eine Rechtsverbeiständung erfordern. Immerhin steht aber das Interesse des Geschädigten an der Geltendmachung bzw. Durchsetzung seiner Zivilforderung im Vordergrund und kann in einem Rechtsmittelverfahren sogar ausschliessliche Bedeutung erlangen (Max Hauri, Die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für Geschädigte im Zürcher Strafprozess, Zürich 2002, S. 103 f.). Steht demnach die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist oder die Pflichtverletzung eines Geschädigtenvertreters zur Diskussion, so ist diese Interessenlage zu berücksichtigen. Damit drängt sich jedoch einerseits ein Vergleich mit dem vorerwähnten Entscheid des Kassationsgerichts auf, wo im Strafverfahren lediglich noch finanzielle Interessen zu beurteilen waren, und anderseits aber auch der Vergleich mit dem Zivilprozess. Hinzu kommt, dass es, wie im Zivilprozessrecht, bezüglich Geschädigtenvertretung keine gesetzliche Bestimmungen - weder in der StPO, noch im OHG oder der BV und ebenso wenig in der EMRK oder dem IPBPR - gibt, wonach in bestimmten Fällen eine zwingende, obligatorische Geschädigtenverbeiständung vorgesehen wäre (Hauri, a.a.O., S. 22 ff., S. 72; S. 79). Es steht den Geschädigten frei, ob sie allfällige Forderungen adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen, ein separates Zivilverfahren anstreben oder mögliche Ansprüche überhaupt nicht beurteilen lassen wollen. Eine analoge Anwendung der für die (notwendige) Verteidigung entwickelten Grundsätze bezüglich Behandlung von Pflichtverletzungen - soweit es dort um eine Bestrafung von einigem Gewicht geht - kommt deshalb nicht in Frage. Näher liegend ist es, beim Handeln des Geschädigtenvertreters grundsätzlich von denselben Grundsätzen wie in Zivilprozessen oder wie in Strafprozessen, bei denen es (nur noch) um die finanziellen Folgen geht, auszugehen. Für diese Variante spricht denn auch, dass nicht ersichtlich ist, weshalb Pflichtverletzungen des Geschädigtenvertreters im Adhäsionsverfahren (als Teil des Strafprozesses) anders beurteilt werden müssten, als solche des Rechtsvertreters in einem separat geführten Zivilverfahren. Gründe für eine Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich. Der besonderen Situation des Geschädigten wird nämlich schon durch die Besonderheiten des Adhäsionsverfahrens Rechnung getragen, welche dem Geschädigten die Geltendmachung seiner Ansprüche möglichst einfach machen sollen, so etwa, dass der Geschädigte vom Untersuchungsbeamten

- 10 zu Erklärungen über Zivilansprüche anzuhalten ist (§10 Abs. 2 StPO) und die Verhandlungsmaxime im Hauptverfahren nur beschränkt gilt, mithin der Richter grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen hat, ob aufgrund des Ergebnisses der Akten und des Hauptverfahrens die vom Geschädigten angemeldete Zivilforderung begründet ist (vgl. Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 52 zu § 192 StPO; Hauri, a.a.O., S. 106). Dass der Geschädigte gestützt auf die StPO, das OHG, die BV sowie EMRK und IPBPR unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat, bedeutet auch diesfalls nicht, dass mit diesem Anspruch auch eine Fürsorgepflicht des Staates in dem Sinne verbunden wäre, dass der Staat die Effizienz der Vertretung zu gewährleisten hätte. Vielmehr sind zum Ausgleich von allfälligen finanziellen Nachteilen zufolge pflichtwidriger Handlungen des Vertreters die üblichen Möglichkeiten, insbesondere diejenige des Haftungsverfahrens, heranzuziehen. Insgesamt ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb Pflichtverletzungen des Geschädigtenvertreters dem Geschädigten nicht anzurechnen wären, mithin der Geschädigte anders zu behandeln wäre als der Angeklagte in Fällen notwendiger Verteidigung, wenn nur noch finanzielle Interessen zur Diskussion stehen, oder als die gestützt auf § 29 Abs. 2 ZPO vertretene Partei im Zivilprozess. Ob die Bestellung des Geschädigtenvertreters auf Gesuch des Geschädigten hin oder von Amtes wegen erfolgte, spielt dabei keine Rolle (vgl. betr. Fristversäumnis Kass.-Nr. AC040036, Entscheid vom 16. September 2004 i.S. B., Erw. II.4). d) Nach dem vorstehend Dargelegten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Der Beschwerdeführer muss sich die (behauptete) Pflichtverletzung des früheren unentgeltlichen Geschädigtenvertreters, den Rückzug der Berufung gegen den Willen des Vertretenen, anrechnen lassen. Die Vorinstanz hat, indem sie entsprechend der Eingabe von Rechtsanwalt B. das Verfahren als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben hat, keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt.

- 11 - An diesem Ergebnis vermag auch das an die Vorinstanz gerichtete Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2004, eingegangen am 18. Februar 2004 (OG act. 67), nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat darin keine sachgerechten Gründe genannt, die für eine Ersetzung von Rechtsanwalt B. gesprochen hätten. Ebenso wenig musste das Obergericht die Eingabe zum Anlass nehmen, an einer pflichtgemässen Ausübung der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung zu zweifeln (vgl. auch zur unentgeltlichen Rechtsvertretung im Kassationsverfahren KG act. 12 und act. 17). 4. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermag. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei dieser Sachlage ist in Anwendung von § 433 Abs. 1 StPO davon abzusehen, die Beschwerde der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern zur Stellungnahme zuzustellen. III. Angesichts der schwierigen persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich diejenigen der (früheren) unentgeltlichen Geschädigtenvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. C., auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da der Beschwerdegegnerin 2 keine Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt wurde, hat sie sich auch nicht geäussert und somit keine Verfahrensanträge gestellt. Sie ist somit nicht als obsiegende Partei im Kassationsverfahren zu betrachten, weshalb ein Entschädigungsanspruch entfällt (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 12 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens, einschliesslich diejenigen für die unentgeltliche Geschädigtenvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. C., werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirks ____ (Proz.-Nr. GG020020), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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