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Zürich Kassationsgericht 21.03.2005 AC040068

21 mars 2005·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·9,970 mots·~50 min·1

Résumé

Grundsatz 'in dubio pro reo', Beweiswürdigung in Strafsachen

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040068/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Sitzungsbeschluss vom 21. März 2005 in Sachen Jelenko S, ... amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen 1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Leitende Staatsanwältin Dr. iur. Ursula Frauenfelder Nohl, Postfach1233, 8026 Zürich 2. Erben des †Carl R., ... nämlich: a) Sonja S., , Geschädigte und Beschwerdegegnerin b) Rosita R., , Geschädigte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Sonja S. 3. A. (Versicherung), ... Geschädigte und Beschwerdegegnerin 4. Roland S., Geschädigter und Beschwerdegegner betreffend Mordversuch, schwere Körperverletzung etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2003 (WG020004/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. Der Angeklagte wurde mit Urteil des Geschworenengerichts vom 10. April 2003 des versuchten Mordes, der schweren Körperverletzung und einer Vielzahl weiterer Delikte schuldig gesprochen und mit 16 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 2'213 Tagen erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft bestraft. Weiter wurde er für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Von einzelnen Anklagepunkten wurde er freigesprochen. Sodann regelte das Geschworenengericht die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der verschiedenen Geschädigten, soweit es auf diese eintrat und sie nicht auf den Weg des Zivilprozesses verwies. Die Kosten der Untersuchung und des geschworenengerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung zweier Geschädigter wurden dem Angeklagten auferlegt. Sodann entschied das Geschworenengericht durch Beschluss über die Verwendung eines sichergestellten Barbetrags und verschiedener sichergestellter Gegenstände (GG act. 4/26 = KG act. 2). Gegen dieses Urteil führt der Angeklagte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Geschworenengericht zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuem Entscheid zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Rügen betreffen den Schuldspruch in sechs Anklagepunkten unter Ziffer IV der Anklageschrift (Entwendung von Motorfahrzeugen zum Gebrauch, teilweise mit Nebendelikten, und verschiedene Vermögensdelikte; Anklagepunkte IV.1, 3, 6, 21, 22 und 25). In den übrigen Anklagepunkten, so insbesondere auch in den Hauptanklagepunkten des versuchten Mordes und der schweren Körperverletzung, bleibt das Urteil angefochten. Das Geschworenengericht liess sich zu einer Rüge vernehmen (KG act. 9). Zu dieser Vernehmlassung nahm der Angeklagte wiederum Stellung (KG act. 14).

- 3 - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie die A. (Versicherung) verzichteten auf eine Beschwerdeantwort (KG act. 10 und 13). Der Geschädigte Roland S. liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Geschädigte Carl R. ist am 7. Dezember 2000 und damit vor Anklageerhebung gestorben. Seine gesetzlichen Erben sind Sonja S. und Rosita R.(vgl. Erbschein des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 28. März 2001, KG act. 19). Diese sind anstelle ihres Vaters als Beschwerdegegnerinnen 2a und 2b in das Rubrum aufzunehmen. Beide verzichten auf eine Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 17). Durch die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Revision der Strafprozessordnung tritt an die Stelle der bisherigen Anklagebehörde, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, die jeweils neu zuständige regionale oder besondere Staatsanwaltschaft. Die Anklage wurde durch die bisherige Staatsanwältin Dr. Ursula Frauenfelder Nohl vertreten. Diese führt nunmehr als Leitende Staatsanwältin die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und bleibt im Rahmen ihrer neuen Amtsstelle zuständige Vertreterin der Anklagebehörde. Somit ist im Rubrum die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl zu ersetzen und die Amtsbezeichnung der Anklagevertreterin anzupassen. Im Anschluss an die Urteilseröffnung verfügte der Präsident des Geschworenengerichts, dass der Angeklagte in Sicherheitshaft verbleibe (KG act. 2 S. 464). Nachdem der Angeklagte und heutige Beschwerdeführer die Zustimmung zum Vollzug der Strafe nicht gab (vgl. GG act. 541), ist er nach wie in Sicherheitshaft. II. 1. Der Beschwerdeführer rügt in den beanstandeten Punkten die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (vgl. KG act. 1 S. 6 Ziff. IV).

- 4 - Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). Die Verneinung eines den Freispruch bedingenden Zweifels wird als Kassationsgrund angesehen, wenn diese bei ernsthafter Abwägung des "Für" und "Wider" schlechthin unverständlich ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 21 zu § 430). Es ist zu berücksichtigen, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (BGE 124 IV 88 E. 2a mit Hinweisen; ZR 72 Nr. 80, 69 Nr. 50; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 34). Weiter geht auch die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 Abs. 1 aBV bzw. Art. 32 Abs. 1 BV nicht, denn diese Bestimmungen schliessen einen Schuldspruch nur dann aus, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel am Tat– oder Schuldbeweis zurückbleiben (BGE 120 Ia 35 ff. mit Hinweisen). Der vorliegend angerufene Grundsatz "in dubio pro reo" weist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und in Übereinstimmung mit dem Schrifttum zwei Aspekte auf: zum einen bezieht er sich auf die strafprozessuale Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Würdigung der Beweise aus (BGE 120 Ia 31 ff., 127 I 38 E. 2a; vgl. Corboz, In dubio pro reo, ZBJV 1993, S. 403 ff. mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel erschöpft sich der Grundsatz im Verbot der willkürlichen Beweiswürdigung (vgl. auch Schultz, ZBJV 1995, S. 852), während er als Beweislastregel besagt, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten nachzuweisen. Da der Grundsatz unter beiden in Frage kommenden Aspekten verfassungsrechtlichen Rang hat, kann seine Verletzung vor Bundesgericht allein mit staatsrechtlicher Beschwerde (und nicht mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde) geltend gemacht werden (vgl. schon BGE 102 Ia 203, 101 Ia 67 ff.; zum Ganzen M. Forster,

- 5 - ZStrR 1997, S. 61 ff.), womit in beiden Fällen auf kantonaler Ebene die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist. Hinsichtlich der Kognition des Kassationsgerichts ist von Bedeutung, dass die Beachtung der Beweislastregel vom Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde frei geprüft wird (BGE 120 Ia 38, 127 I 38 E. 2a), womit ihr insoweit eine über das Willkürverbot hinausgehende Tragweite zukommt; dem Kassationsgericht kommt daher als vorgeschalteter Instanz sinnvollerweise ebenfalls freie Kognition zu, soweit die Verletzung der Beweislastregel gerügt wird. Bei der Frage, ob die Beweiswürdigungsregel von der Vorinstanz verletzt worden ist, kommt hingegen dem Kassationsgericht nach wie vor nur eine auf Willkür begrenzte Überprüfungsbefugnis zu (eingehend ZR 102 Nr. 12; vgl. auch BGE 127 I 38 E. 2c und 3a). 2. Zu Anklagepunkt IV.1 a) Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer unter anderem vor, am 17./18. April 1996 zwischen ca. 18.00 Uhr und 07.30 Uhr auf dem Parkplatz an der R-strasse in Z zusammen mit O.Z. den dort parkierten dunkelgrünen Personenwagen "VW Golf" des Geschädigten Antonio C. behändigt zu haben und mit diesem bis zur Anhaltung am 4. Juni 1996 unbestimmt viele Fahren ausgeführt zu haben. Ausserdem soll er ab bzw. aus diesem Personenwagen vier Sommerreifen und eine Banknote à Fr. 100.-- gestohlen sowie an diesem verschiedene Schäden angerichtet haben (Anklageschrift GG act. 497 S. 12 f.). Das Geschworenengericht hält fest, Stojan J. habe bezüglich dieses Fahrzeugs und des Fahrers, der zusammen mit O. Z. bei dessen Verhaftung dieses gelenkt habe, in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 1997 ausgeführt: "Der Begleiter war Jelenko S. Beide Täter, davon ist einer Z. O., haben mir nachher von der Sache erzählt, dass es sich um ein sehr schnelles Fahrzeug gehandelt habe. Auf der Autobahn sei er von der Polizei verfolgt worden, und er sei mit 200 Km/h davongefahren. Am Polizeiwagen, der ihn verfolgt habe, sei das Blaulicht eingeschaltet gewesen. Bei einer Ausfahrt sei er ab der Autobahn gefahren und dann zu Fuss geflüchtet. Z. sei dann verhaftet worden." (GG Ordner 6, HD 399 S.

- 6 - 2 oben). Zu dieser Aussage sei, so das Geschworenengericht, zu bemerken, dass sie lebensnah geschildert wirke und sich durch eine hohe Detailliertheit auszeichne. Daraus gehe hervor, dass Stojan J. diesen Vorfall nur von jemand gehört haben könne, der auch tatsächlich dabei gewesen sei. Es sei überdies kein Grund ersichtlich, weswegen Stojan J. aussagen sollte, der Beschwerdeführer habe ihm dies erzählt, wenn es nicht so wäre. Gerade der Umstand, dass er diese Aussage trotz seiner Angst als richtig bezeichnet habe, zeige, dass sie verlässlich sei. Sie decke sich überdies auch mit seinen entsprechenden Angaben in der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 1996, in welcher Stojan J. für den Beschwerdeführer entlastend eingeräumt habe, nicht zu wissen, wann genau und wo das Auto gestohlen worden sei, und um welchen Typ Auto es sich gehandelt habe (GG Ordner 6, HD 385 S. 5). Die Angaben von Stojan J. zu diesem Punkt seien als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen (Urteil S. 303 Erw. III/D/3.2.1/b/ba). Hierauf zeigt das Geschworenengericht auf, weshalb es die Aussagen des Beschwerdeführers und von O. Z. als unglaubhaft erachtet (Urteil S. 303 f. Erw. III/D/3.2.1/b/bb und bc). Es fährt fort, die Bestreitungen des Beschwerdeführers würden wie dargelegt durch die glaubhaften und überzeugenden Aussagen von Stojan J. widerlegt. Beizufügen sei, dass das entwendete Auto des Typs VW Golf, wie nachfolgend bei der Würdigung der weiteren Anklagevorwürfe zu zeigen sein werde, zu demjenigen Typ Personenwagen gehöre, welcher vom Beschwerdeführer mit Abstand am öftesten entwendet worden sei, indem der Beschwerdeführer geradezu als Spezialist in der Entwendung dieses Wagentyps zu betrachten sei (vgl. Stojan J.: "Er weiss, wie man einen Golf stiehlt. Nur Sjenica weiss dies...."; GG Ordner 6 HD 385 S. 2). Aus den Aussagen von Stojan J. gehe denn auch klar hervor, dass der Beschwerdeführer selbst das Auto gelenkt habe bei der geschilderten Flucht vor der Polizei mit 200 km/h auf der Autobahn. Der Schluss, dass der Beschwerdeführer als Lenker dieses Fahrzeugs auch bei dessen Entwendung und demnach auch bei der Wegnahme und Aneignung der vier neuen Pneus mit Felgen sowie der Note à Fr. 100.-- massgeblich beteiligt gewesen sei, dränge sich daher auf. Gestützt auf die glaubhaften und überzeugenden Aussagen von Stojan J. sei daher als rechtsgenügend erwiesen zu betrachten, dass der betreffende Personenwagen vom Beschwerdeführer und O. Z. am 4. Juli 1996 gemeinsam

- 7 gefahren und demnach auch entweder gemeinsam oder vom Beschwerdeführer allein entwendet worden sei, wobei sich daran bzw. darin die vier neuen Pneus mit Felgen sowie die Note à Fr. 100.-- befunden hätten, welche sich die Täter angeeignet hätten, und dass bei der Entwendung durch den Beschwerdeführer allein oder zusammen mit O. Z. der vorstehend erwähnte Sachschaden verursacht worden sei. Ein Indiz für die (Mit-)Täterschaft des Beschwerdeführers stelle überdies nicht zuletzt der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer, wie aufzuzeigen sein werde, eine Vielzahl weiterer gleicher Autoentwendungen begangen habe (Urteil S. 304 f. Erw. III/D/3.2.1/c). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, durch die Aussagen von Stojan J. stehe zwar beweismässig fest, wer das Fahrzeug an jenem 6. Juni 1996 gefahren habe, nämlich der Beschwerdeführer. Nicht bewiesen sei damit aber, wer das Fahrzeug gut zwei Monate zuvor in Zürich 9 entwendet und die Schäden verursacht habe. Dazu habe der einzige Belastungszeuge, Stojan J., bei der Polizei nämlich angegeben, nicht zu wissen, wann genau und wo das Auto gestohlen worden sei, und um welchen Typ Auto es sich gehandelt habe. Weitere direkte Beweise für die Täterschaft des Beschwerdeführers führe das Urteil nicht an (Beschwerdeschrift S. 9 Ziff. 4). Das Geschworenengericht führe an, O. Z. als Beifahrer vom 4. Juli 1996 habe den Beschwerdeführer aus Banja Luka nicht bloss oberflächlich gekannt. Bei Z. solle es sich gemäss Stojan J. um einen Cousin der damaligen Frau bzw. Verlobten des Beschwerdeführers handeln. Allerdings begründe das Geschworenengericht nicht, inwiefern dieser Umstand zusammen mit der Tatsache, dass O. Z. den Beschwerdeführer am 4. Juni 1996 auf der N3 bei Thalwil begleitet habe, auch beweise, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug ca. sechs Wochen früher auch anklagemässig behändigt habe (Beschwerdeschrift S. 9 f. Ziff. 1/6.1). Weiter führe das Urteil aus, der Wagentyp VW Golf sei vom Beschwerdeführer mit Abstand am häufigsten entwendet worden; er sei geradezu Spezialist dafür gewesen, und er habe im übrigen eine Vielzahl gleicher Entwendungen begangen (Urteil S. 305). Dieses Argument sei zum vornherein unzutreffend, indem die Anklageschrift (GG act. 497) dem Beschwerdeführer in den Anklageziffern IV.1, 3, 6,

- 8 - 8, 9, 11, 16, 17, 21, 22 und 25 vorwerfe, insgesamt elf Fahrzeuge entwendet zu haben. Davon beträfen lediglich 45 %, nämlich die Anklageziffern IV.1, 3, 6, 9, und 11 diesen Fahrzeugtyp. Weiter seien drei dieser Fälle, nämlich die Anklageziffern IV.1, 3 und 6, Gegenstand dieser Beschwerde. Zudem beträfen die Anklagevorwürfe neben dem VW Golf ein breit gestreutes Sortiment von Fahrzeugtypen, nämlich noch Lieferwagen VW, BMW 325i, VW-Bus, VW Passat, Audi Quattro und BMW 530i. Was den Wagentyp VW Golf angehe, sei es notorisch, dass gerade dieser Wagentyp häufig entwendet werde. Die Beliebtheit bei den Tätern begründe sich einerseits mit der Verbreitung dieses Fahrzeugtyps wie aber offenbar auch mit technischen Gegebenheiten, welche eine Entwendung erleichterten. Diesbezüglich führe das angefochtene Urteil nicht aus, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter anderem auch VW Golf entwendet habe, direkt beweisen würde, dass der Beschwerdeführer zwingend auch das hier interessierende Fahrzeug entwendet haben müsse. Soweit erweise sich auch die Annahme einer die Entwendung implizierenden Spezialisierung als nicht durch die Akten gestützt bzw. diesen sogar widersprechende und somit willkürliche Beweiswürdigung (Beschwerdeschrift S. 10 Ziff. 1/6.2 - 6.4). Der Beschwerdeführer hält dafür, er hätte bezüglich der Behändigung des Fahrzeugs am 17./18. April 1996 samt Schäden mangels Beweisen freigesprochen werden müssen. Es liege kein direkter Nachweis für die Täterschaft des Beschwerdeführers bezüglich Wegnahme des Fahrzeugs, Diebstahls im Deliktsbetrag von ca. Fr. 600.-- und Schäden über ca. Fr. 4'900.-- am 17./18. April 1996 vor. Soweit das Geschworenengericht die Täterschaft des Beschwerdeführers auf die erwähnten Indizien stütze, ergäben sich weder einzeln noch gesamthaft ein Bezug zur Tat vom 17./18. April 1996. Insoweit erweise sich die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers als willkürlich (Beschwerdeschrift S. 9 Ziff. 1/5 und S. 11 Ziff. 7). c) Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in der Anklageschrift der Entwendung vom fünf Personenwagen des Typs VW Golf zum Gebrauch bezichtigt wird (GG act. 497, Anklagepunkte IV.1, 3, 6, 9 und 11), was - sofern die Vorwürfe als zutreffend anzunehmen wären - für eine gewisse Vorliebe des Beschwerdeführers

- 9 für diesen Fahrzeugtyp sprechen würde. Zu Recht weist der Beschwerdeführer aber auch darauf hin, dass ihm in der Anklageschrift auch die Entwendung von sechs Fahrzeugen anderer Marken und Typen vorgeworfen wird: VW Lieferwagen (Anklagepunkt IV.8), BMW 325i coupé (Anklagepunkt IV.16), VW Bus (Anklagepunkt IV.17), Audi Quattro (Anklagepunkt IV.21), BWM 530i (Anklagepunkt IV.22) und VW Passat (Anklagepunkt IV.25) Hinzu kommt, vom Beschwerdeführer nicht genannt, der Vorwurf des Diebstahls eines BMW X5 und eines BMW 525dA Touring (Anklagepunkt IV.24). Selbst wenn der VW Golf der Fahrzeugtyp ist, welcher gemäss Anklageschrift am häufigsten durch den Beschwerdeführer entwendet wurde, und selbst wenn Stojan J. aussagte, der Beschwerdeführer wisse, wie man einen Golf stehle, lässt sich daraus nicht ohne weiteres schliessen, sämtliche entwendeten Fahrzeuge des Typs VW Golf, an deren Steuer der Beschwerdeführer angetroffen wurde, seien von diesem selbst entwendet worden. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Entwendung erfolgte in der Nacht vom 17. auf den 18. April 1996. Die in der Anklageschrift genannte polizeiliche Anhaltung des entwendeten VW Golf erfolgte am 4. Juni 1996, also ungefähr anderthalb Monate nach der Entwendung. Was in der Zwischenzeit mit dem Fahrzeug geschah, ist nicht bekannt. Weshalb es ausgeschlossen oder zumindest in hohem Masse unwahrscheinlich sein soll, dass der Beschwerdeführer den VW Golf in dieser Zwischenzeit übernommen habe, führt das Geschworenengericht nicht aus. Es nennt auch keine konkreten Umstände wie beispielsweise Spuren am Tatort, welche darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer habe sich in der Nacht vom 17. auf den 18. April 1996 an der R-strasse in Z. aufgehalten. Somit ist die Annahme des Geschworenengerichts, der Beschwerdeführer habe den besagten VW Golf an der R-strasse in Z. entwendet, nicht nachvollziehbar, also willkürlich. Daran ändert nichts, dass der Straftatbestand der Entwendung zum Gebrauch nicht bloss die eigentliche Entwendung umfasst, sondern auch das Führen eines entwendeten Fahrzeugs und das Mitfahren in einem solchen (vgl. Hans Giger, SVG Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 268 f.), so dass wegen der im Kassationsverfahren nicht mehr bestrittenen Fahrten voraussichtlich erneut ein Schuldspruch wegen Entwendung zum Gebrauch resultieren dürfte. Die Feststellung einer willkürlichen

- 10 - Tatsachenannahme gilt auch für die Annahme des Geschworenengerichts, der Beschwerdeführer habe sich bei der eigentlichen Entwendung die Pneus und die 100-Franken-Banknote angeeignet. Selbst wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer sei an der Entwendung beteiligt gewesen, so wäre damit nicht nachgewiesen, welches sein Tatbeitrag gewesen sei, mithin ob er als Alleintäter bzw. Mittäter, als Anstifter oder als Gehilfe gehandelt haben soll. Das angefochtene Urteil leidet unter dem Nichtigkeitsgrund der Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO. 3. Zu Anklagepunkt IV.3 a) Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, zusammen mit O. Z. und Aleksandar G. in der Zeit zwischen dem 28. Juni und dem 2. Juli 1996 auf dem öffentlichen Parkplatz an der M.-strasse in Z. den dort parkierten roten Personenwagen VW Golf von Carl R. behändigt zu haben und damit bis zum Auffinden des Fahrzeugs durch die Polizei am 14. August 1997 unbestimmt viele Fahrten ausgeführt zu haben. Bei der Entwendung soll er das Zündschloss abgewürgt haben (GG act. 497 S. 14). Das Geschworenengericht hält hierzu fest, Stojan J. habe in der polizeilichen Einvernahme vom 26. November 1996 bezüglich dieses Fahrzeugs diverse detaillierte Angaben gemacht, welche einerseits auf eigenen Wahrnehmungen, andererseits aber auch auf Erzählungen des Beschwerdeführers und in geringfügigerem Masse von O. Z. basierten: "Ich weiss nur, dass die drei Einbrecher mit einem roten "Golf" vor der Polizei geflüchtet sind. Diesen Wagen hat Sjenica in der Nähe des E-Platzes abgestellt, wo er von der Polizei gefunden und abgeschleppt wurde." Und weiter: "Ich weiss, dass am Fahrzeug alte Zürcher Schilder mit grossen Zahlen montiert waren. Die ersten Ziffern lauteten ZH 73... Vom Mitfahrer O. Z. habe ich später erfahren, dass Sjenica im PW diverse Schraubenzieher zurückgelassen hat. Ich weiss auch, dass Sjenica mit dem gestohlenen Wagen an

- 11 der Schaffhauserstrasse bei der Tramstation G-strasse ein Rotlicht überfuhr und dabei fotografiert wurde. Ich mag mich noch erinnern, dass Sjenica deswegen später fluchte. Ende Juni 1996 habe ich Sjenica erstmals mit diesem Wagen gesehen. Als ich ihn damals im Rest. R. getroffen habe, habe ich ihn angesprochen und gefragt, ob er Jelenko sei. Ich hatte nämlich gehört, dass er aus dem Gefängnis ausgebrochen war." (GG Ordner 6 HD 384 S. 3). Hierzu sei zu bemerken, so das Geschworenengericht, dass er insbesondere die Angaben bezüglich der Kennzeichennummer kaum machen könnte, wenn sie nicht seiner eigenen Wahrnehmung entsprechen würden. Seine Angaben deckten sich überdies widerspruchsfrei mit denjenigen in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 1997. Sie würden zudem auch gestützt durch den Umstand, dass das fragliche Radarfoto tatsächlich gemacht worden sei und sich in den Akten befinde, auch wenn die Örtlichkeit nicht genau mit den von Stojan J. vom Beschwerdeführer gehörten Angaben übereinstimmten. Weiter habe Stojan J. auch die Beschädigung am Fahrzeug, welche bei einer Kollision des Beschwerdeführer mit einer Betonsäule an einer BP-Tankstelle entstanden sei, zu beschreiben vermocht (GG Ordner 6 HD 399 S. 3). In der polizeilichen Einvernahme vom 28. November 1996 habe er zunächst ebenfalls den Beschwerdeführer als denjenigen bezeichnet, welcher das Fahrzeug entwendet habe: "Sjenica hat dieses Fahrzeug gestohlen." Hierauf habe er einen Satz angeführt, welcher eine gute Charakterisierung der Usanz des Beschwerdeführers bei der Entwendung von Fahrzeugen darstelle: "Er weiss, wie man einen Golf stiehlt. Nur Sjenica weiss dies. Er ist auch immer mit diesem Wagen herumgefahren. Sjenica hat jeweils die Fahrzeuge nach einem Diebstahl gar nicht aus der Hand gegeben. Ich habe nie gesehen, dass G. Aleksandar oder Z. O. mit diesem "Golf", Farbe rot, selbst herumgefahren sind." (GG Ordner 6 HD 385 S. 2). Diese Angaben habe er - wenn auch aufgrund seiner Angst nur widerwillig - auch in der Hauptverhandlung als richtig bestätigt (GG Prot. Ordner III, S. 9-75 und 9-76). Auch hier spreche gerade diese Zurückhaltung aufgrund der bestehenden Angst dafür, dass die gemachten Ausführungen zutreffend seien. Diese seien daher als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen (Urteil S. 309 f. Erw. III/D/3.4.1/b/ba)

- 12 - Das Geschworenengericht begründet in der Folge, weshalb es die Bestreitung des Beschwerdeführers, er habe mit diesem Auto nichts zu tun und er kenne Z. (O.) nicht, als unglaubhaft erachtet (Urteil S. 310, Erw. III/D/3.4.1/b/bb) und hält abschliessend fest, durch die glaubhaften und überzeugenden Ausführungen von Stojan J. würden die Aussagen des Beschwerdeführers widerlegt. Sie bewiesen daher rechtsgenügend, dass der Beschwerdeführer den Personenwagen VW Golf des Geschädigten Carl R. entwendet habe. Dass der Beschwerdeführer dabei auch das Zündschloss abgewürgt habe, stelle eine logische Folge der Entwendung dar (Urteil S. 311, Erw. III/D/3.4.1/c). b) Der Beschwerdeführer hält dafür, auch hier ergebe sich aus den Aussagen von Stojan J. lediglich ein direkter Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer mit dem fraglichen Fahrzeug herumgefahren sei. Ohne jede Begründung, auf was sich seine Aussage stütze, behaupte Stojan J. dann aber, der Beschwerdeführer habe dieses Fahrzeug gestohlen, und füge bei, er und nur er wisse, wie man einen Golf stehle. Er sei auch immer mit diesem Fahrzeug herumgefahren, und er habe jeweils die Fahrzeuge nach einem Diebstahl nicht aus der Hand gegeben. Abgesehen von dem einzigen Satz, der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug gestohlen, der offensichtlich im Zusammenhang mit der anschliessend erwähnten "Spezialisierung" stehe, mache Stojan J. hier nur ganz allgemeine, nicht auf die Entwendung des roten VW Golf bezogene Aussagen, womit bezüglich der Entwendung in der Zeit vom 28. Juni bis 2. Juli 1996 keine direkten Beweismittel vorlägen. Es stehe somit lediglich fest, dass der Beschwerdeführer das durch eine unbekannte Täterschaft entwendete Fahrzeug in der Folge gefahren und unter anderem ein Rotlicht überfahren habe (Beschwerdeschrift S. 12 Ziff. 2/4 und 5). Der Beschwerdeführer wendet sich wiederum gegen die auf der Aussage von Stojan J. basierenden Feststellung des Geschworenengerichts, er habe mit Vorliebe den Wagentyp VW Golf entwendet, und verweist hierzu auf seine Ausführungen zum Anklagepunkt IV.1 (Beschwerdeschrift S. 13 Ziff. 2/6a). Er fährt fort, das Geschworenengericht führe aus, Stojan J. habe angegeben, der Beschwerdeführer habe die Fahrzeuge nach einem Diebstahl gar nicht aus der Hand gegeben, und bringt hierzu vor, damit stünde lediglich fest, dass der Beschwerdeführer

- 13 ein einmal in Besitz genommenes Fahrzeug nicht mehr aus der Hand gegeben habe. Dies träfe selbstverständlich auch auf Fahrzeuge nach einem Diebstahl bzw. nach einer Entwendung zu. Keine Stütze finde jedoch in den Akten der umgekehrte Schluss, dass der Beschwerdeführer ein in seinem Besitz befindliches Fahrzeug auch selbst entwendet bzw. gestohlen haben müsse. Mit seiner gegenteiligen Annahme interpretiere das Geschworenengericht eine Tatsache in die Aussage von Stojan J. hinein, was dieser so nicht ausgesagt habe, womit die Beweiswürdigung willkürlich sei (Beschwerdeschrift S. 13 Ziff. 2/6b). c) Wie bereits vorne mit Bezug auf den Anklagepunkt VI.1 dargelegt, lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Aussage von Stojan J. über die notwendigen Fertigkeiten verfügt, einen VW Golf zu entwenden, also einen fremden VW Golf zu öffnen und in Betrieb zu setzen, nicht ohne weiteres schliessen, sämtliche entwendeten Fahrzeuge des Typs VW Golf, an deren Steuer der Beschwerdeführer angetroffen wurde, seien von diesem selbst entwendet worden. Weiter ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn dieser festhält, aus seiner Übung, ein einmal in Besitz genommenes Fahrzeug nicht mehr aus der Hand zu geben, lasse sich nicht der Schluss ziehen, er habe auch sämtliche entwendeten Fahrzeuge, die in seinen Besitz gelangten, selbst entwendet. Es ist nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug von einer Drittperson übernahm, welches zuvor von dieser oder einer weiteren Person entwendet worden war. Gemäss Anklageschrift wurde der fragliche VW Golf in der Zeit zwischen dem 28. Juni und dem 2. Juli 1996 auf einem öffentlichen Parkplatz an der M.-strasse 36 in Zürich 2 entwendet und am 14. August 1997, also gut ein Jahr später in Zürich 5 von der Polizei aufgefunden (GG act. 497 S. 14). Stojan J. sagte gegenüber der Polizei zwar aus, er habe den Beschwerdeführer Ende Juni 1996 erstmals mit dem VW Golf gesehen (GG Ordner 6 HD 384 S. 3), so dass der Beschwerdeführer zumindest schon kurz nachdem das Fahrzeug entwendet wurde, über dieses verfügt zu haben scheint. Immerhin ist anzumerken, dass Stojan J. anlässlich seiner Einvernahme in der geschworenengerichtlichen Hauptverhandlung, als die Staatsanwältin ihm seine Aussagen gegenüber der Polizei im Wortlaut vorhielt

- 14 und ihn fragte, ob er sich das wieder vorstellen könne mit dem roten Golf, ausweichend antwortete "Mit diesem "Golf"? Nein." (GG Prot. Ordner III S. 9-73). Selbst wenn trotz dieser Unsicherheit des Zeugen in der Verhandlung vor Geschworenengericht davon ausgegangen wird, er habe den Beschwerdeführer effektiv Ende Juni 1996 erstmals mit dem fraglichen VW Golf gesehen, ergibt sich daraus nicht der zwingende Schluss, der Beschwerdeführer habe den Golf selbst entwendet. Über die konkreten Umstände der Entwendung ist nichts bekannt oder zumindest den Erwägungen des Geschworenengerichts im angefochtenen Entscheid nichts zu entnehmen. So nennt das Geschworenengericht insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Wegnahme effektiv in der Nähe des Tatortes in Z. aufgehalten habe. Das Geschworenengericht zitiert die Aussage von Stojan J. gegenüber der Polizei, es sei der Beschwerdeführer gewesen, der den VW Golf gestohlen habe, nicht aber die Aussage J.s in der geschworenengerichtlichen Hauptverhandlung, ob das bei der Polizei Ausgesagte richtig sein könnte: "Es könnte. Aber ich kann das jetzt nicht 100prozentig sagen. Ich weiss nicht, wer den "Golf" entwendete. Aber es könnte sein." (GG Prot. Ordner III S. 9-75). Es ist somit nicht klar, ob die Aussage gegenüber der Polizei, der Beschwerdeführer habe den VW Golf entwendet, auf damaligem Wissen von Stojan J.s beruht, er sich also vor Geschworenengericht infolge Zeitablaufs lediglich nicht mehr zu erinnern vermochte, oder ob diese Aussage sich auf eine ungesicherte Vermutung stützte. Somit ist die Annahme des Geschworenengerichts, der Beschwerdeführer habe den besagten roten VW Golf auf dem Parkplatz an der M.-strasse 36 in Z entwendet, nicht nachvollziehbar und damit willkürlich. Dasselbe gilt für die damit verbundene Annahme, der Beschwerdeführer habe bei dieser Gelegenheit das Zündschloss abgewürgt. Wiederum ist festzuhalten, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer sei an der Entwendung beteiligt gewesen, sein konkreter Tatbeitrag nicht nach gewiesen wäre, mithin ob und bezüglich welcher Elemente des Sachverhalts er als Alleintäter bzw. Mittäter, als Anstifter oder als Gehilfe gehandelt haben soll.

- 15 - Es liegt somit auch in diesem Punkt der Nichtigkeitsgrund der Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO vor. 4. Zu Anklagepunkt IV.6 a) Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, zusammen mit O. Z. am 24./25. Juli 1996 zwischen 14.00 Uhr und 08.00 Uhr auf einem Privatparkplatz an der P.strasse in Z den dort parkierten schwarzen Personenwagen VW Golf von Paul B. behändigt zu haben und damit bis zum Auffinden des Fahrzeugs durch die Polizei am 28. Juli 1996, unbestimmt viele Fahrten ausgeführt zu haben, so insbesondere am 25. Juli 1996 um 21.15 Uhr in W als Fahrer. Bei der Entwendung soll er das Lenkradschloss beschädigt und das Zündungskabel herausgerissen haben (GG act. 497 S. 16). Das Geschworenengericht gibt im angefochtenen Urteil die Aussagen von Stojan J. wieder, der anlässlich einer polizeilichen Einvernahme aufgrund eines Radarfotos den Beschwerdeführer als den Fahrer des entwendeten VW Golf identifizierte. Es bezeichnet diese Aussagen als glaubhaft und überzeugend (Urteil S. 318 f., Erw. III/D/3.7.1/b/ba). In der Folge geht das Geschworenengericht auf die Bestreitungen des Beschwerdeführers ein und hält dafür, aus diesen Aussagen lasse sich nichts ableiten, was die Identifikation durch Stojan J. in Zweifel ziehen liesse (Urteil S. 319, Erw. III/D/3.7.1/b/bb). Abschliessend hält das Geschworenengericht fest, gestützt auf die glaubhaften und überzeugenden Aussagen von Stojan J. bezüglich der Identifikation des Beschwerdeführers und von O. Z. auf dem Radarfoto sei als bewiesen zu betrachten, dass der Beschwerdeführer den Personenwagen VW Golf des Geschädigten B. am 25. Juni 1996, 21.15 Uhr geführt habe. Dass er diesen auch selbst, allenfalls zusammen mit O. Z., entwendet habe, sei anzunehmen, zumal sich dieser Schluss aufdränge. Dies könne vorliegend indessen offengelassen werden, da der Vorwurf der Sachbeschädigung anlässlich der Entwendung nach dem Rückzug des Strafantrags durch den Geschädigten anlässlich der Hauptverhandlung nicht mehr zu beurteilen sei (Urteil S. 320, Erw. III/D/3.7.1/c).

- 16 b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Wegnahme des Fahrzeugs sei mindestens 13 1/4 Stunden vor der fraglichen Übertretung, welche durch das Radarfoto festgehalten wurde, erfolgt. Stojan J. habe weder zur auf dem Foto festgehaltenen Fahrt noch zur Wegnahme an der P.-strasse 25 bzw. zur Person, welche das Fahrzeug entwendet habe, irgendwelche Angaben gemacht: "Vom Diebstahl dieses Fahrzeugs weiss ich nichts." (GG Ordner 6 HD 384 S. 2 unten). Das Geschworenengericht schliesse auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers lediglich gestützt auf ihre Ansicht, es dränge sich eine Annahme der Entwendung durch den Beschwerdeführer auf, weil er das Fahrzeug in der Folge auch benutzt habe. Irgendwelche Stützen in den Akten fände diese Annahme nicht, und sie sei somit willkürlich. Zwar sei der Strafantrag zurückgezogen worden und die rechtliche Würdigung als Entwendung zum Gebrauch bleibe an sich gleich. Trotzdem werde auch diese Wegnahme angefochten, weil der Beschwerdeführer sich nicht einen Teil einer Tat vorwerfen lassen müsse, welchen er nicht begangen habe (Beschwerdeschrift S. 14 f. Ziff. 3/3 - 6). c) Das Geschworenengericht hält in seiner Vernehmlassung fest, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug am 25. Juli 1996 um 21.15 Uhr geführt habe, werde nicht angefochten. Es sei zu bemerken, dass zwar, wie seitens des Beschwerdeführers zutreffend angemerkt werde, im Urteil ausgeführt werde, es dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug entwendet habe. Jedoch werde unmittelbar folgend ausdrücklich angefügt, dass dies vorliegend offen gelassen werden könne. Aus der rechtlichen Würdigung gehe daher auch klar hervor, dass eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Entwendung zum Gebrauch bezüglich Anklageziffer IV.6 ausschliesslich wegen Führens des entwendeten VW Golf des Geschädigten B. am Donnerstag, 25. Juni 1996, 21.15 Uhr erfolge. Für die Entwendung selbst finde unter der betreffenden Anklageziffer entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verurteilung statt. Es bleibe mithin festzuhalten, dass insoweit, als unter Anklageziffer IV.6 tatsächlich eine Beurteilung erfolgt sei, das Urteil durch den Beschwerdeführer nicht angefochten werde (KG act. 9).

- 17 - Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme zur zitierten Vernehmlassung aus, der vom Geschworenengericht nun behauptete, angebliche Freispruch fände sich weder in der Begründung noch im Dispositiv des angefochtenen Urteils, womit der Beschwerdeführer nach wie vor beschwert sei und seine Beschwerde auch in diesem Punkt zu behandeln sei. Mangels Beweisen, wie das Geschworenengericht nun implizite selber einräume, wäre er bezüglich der Anklage im Umfang der M.-strasse (recte: P.-strasse) frei zu sprechen gewesen. Indem das Geschworenengericht dies nicht tue, verletze es die Unschuldvermutung und setze einen Nichtigkeitsgrund (KG act. 14 S. 3 Ziff. 3). Was den Vorwurf der Sachbeschädigung (Lenkradschloss, Zündungskabel) angeht, ist das Geschworenengericht auf die Anklage in diesem Punkt (IV.6) nicht eingetreten (Urteil S. 456, Beschlussesdispositiv Ziffer 1 al. 2). Die Formulierung des Geschworenengerichts, dass der Beschwerdeführer den VW Golf auch selbst, allenfalls zusammen mit O. Z., entwendet habe, sei anzunehmen, zumal sich dieser Schluss aufdränge (Urteil S. 320), ist aus Sicht der Unschuldsvermutung problematisch, weil diese Formulierung den Anschein erweckt, dass das Geschworenengericht den Beschwerdeführer als diesbezüglich schuldig erachte und lediglich aus Opportunitätsgründen darauf verzichte, den Schuldspruch wegen Entwendung zum Gebrauch auch auf den Vorwurf der eigentlichen Entwendung auszudehnen. Immerhin hält das Geschworengericht im nachfolgenden Satz ausdrücklich fest, es lasse offen, ob der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug entwendet habe. Ob der Schuldspruch sich bloss auf das Führen eines entwendeten Fahrzeugs oder auch auf die eigentliche Entwendung bezieht, ändert am Dispositiv des Urteils nichts. Der Schuldspruch wegen Entwendung zum Gebrauch in der Form des Führens eines entwendeten Fahrzeugs ist im Kassationsverfahren unbestritten. Damit steht fest, dass im Anklagepunkt IV.6 ein Schuldspruch im Sinne von Art. 94 Ziffer 1 SVG zu erfolgen hatte. Für einen formellen Freispruch besteht kein Platz. Das Geschworenengericht war sich auch bewusst, dass dieser Schuldspruch sich bloss auf das Führen eines entwendeten Fahrzeugs und nicht auf die Entwendung an sich bezieht. (Hier unterscheidet sich der Schuldspruch in Ankla-

- 18 gepunkt IV.6 von den Schuldsprüchen in den vorher behandelten Anklagepunkten IV.1 und IV.3, wo die Verurteilung gestützt auf beide Tatbestandsvarianten erfolgte, was allenfalls zum Nachteil des Beschwerdeführers Einfluss auf die Strafzumessung haben konnte.) Der Beschwerdeführer ist durch die Begründung des Schuldspruchs letztlich nicht beschwert, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 5. Zu Anklagepunkt IV.21 a) In der Nacht vom 30. September 2000 auf den 1. Oktober 2000 erfolgte ein Einbruch in die Räumlichkeiten der Garage W. AG in R ZG. Es entstand bei der gewaltsamen Öffnung der Tür ein Sachschaden von rund Fr. 100.--. Ab dem Pult eines Mitarbeiters der Geschädigten wurde der Zündschlüssel für ein auf dem Garagenareal abgestelltes Kundenfahrzeug Audi A8 Quattro behändigt. Dieser Personenwagen wurde in der Folge entwendet. Nachdem das Fahrzeug wieder auftauchte, wies es starke Beschädigungen an der Front auf. Der Schaden entstand, weil die Täterschaft in der Nacht vom 4. auf den 5. November in S. bei der Flucht vor der Polizei in einen parkierten Wagen hineingefahren war. Den Tätern gelang die Flucht. Das Geschworenengericht hält fest, der Beschwerdeführer habe eingestanden, den Audi A8 bei dieser Flucht vor der Polizei gefahren und den fraglichen Unfall erlitten zu haben. Das Auto habe er geschenkt erhalten. Aus persönlichen Sicherheitsgründen könne er nicht sagen, wer es gestohlen habe. Nach diesem Unfall habe er Katjca J., Dejan K. und Zoran P. in der Disco getroffen und sei mit diesen nach Z gefahren. Die im Auto aufgefundene Schusswaffe habe ihm gehört, und er habe auch diese geschenkt erhalten. Ebenso habe er anerkannt, dass die sich im Auto befindlichen Kleider ihm gehörten. Das sich darin befindliche Einbruchswerkzeug habe aber nicht ihm gehört, und er habe dieses nicht gesehen. Beim Unfall habe er sich leicht an den Beinen verletzt, so dass er zehn Tage lang nicht richtig habe laufen können. Zu diesen Aussagen sei zu bemerken, so das Geschworenengericht, dass sein Geständnis, bei der Flucht vor der Polizei den Audi

- 19 - A8 gefahren zu haben, durchaus glaubhaft erscheine, zumal kein Grund ersichtlich sei, weswegen er sich wahrheitswidrig selbst belasten sollte. Seine Bestreitung, den Wagen selbst aus der Garage der W. AG entwendet zu haben, erscheine jedoch wenig plausibel. Katjca J. habe diesbezüglich ihre Aussage gegenüber der Polizei in der Hauptverhandlung als richtig bestätigt, wonach "Sascha", wie sie den Beschwerdeführer genannt habe, damals einen grossen schwarzen viertürigen Audi gefahren sei. Auch wenn sie sich bezüglich der Daten nicht mehr sicher gewesen sei, so gehe aus ihren Aussagen doch hervor, dass der Beschwerdeführer den Audi nicht bloss einmal, sondern mehrere Male gefahren habe, der Wagen sich zu dieser Zeit also in seinem Besitz befunden habe. Sei jemand über eine gewisse Zeitdauer im Besitz eines entwendeten Fahrzeugs, sei grundsätzlich einmal davon auszugehen, dass er dieses auch selbst entwendet habe, sofern er keine zumindest ansatzweise plausiblen Gründe dafür zu nennen vermöge, weswegen dies nicht so sein sollte. Daher müsse aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer wenig plausibel angeführt habe, das Auto geschenkt erhalten zu haben, sich aber nicht im Stande gesehen habe, irgendwelche Angaben hinsichtlich der Personalien der grosszügigen Schenker bzw. der Gründe für dieses Geschenk zu machen, obschon ihm dies ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, der Schluss gezogen werden, dass es diesen Schenker gar nicht gegeben habe, und es sich hierbei lediglich um eine Schutzbehauptung handle. Es dränge sich angesichts dieses Umstandes der zwingende Schluss auf, dass es der Beschwerdeführer selbst gewesen sei, der das Fahrzeug entwendet habe (Urteil S. 376 - 378 Erw. III/D/4.1.1/b und c). b) Der Beschwerdeführer bringt vor, Katjca J. bestätige zwar, er sei damals einen grossen schwarzen viertürigen Audi gefahren, wobei Katjca J. nicht ausführe, was "damals" in zeitlicher Hinsicht heissen solle. Zumal Katjca J. einige Male mitgefahren sei, sei die Annahme, der Beschwerdeführer habe den Audi während des zeitlich nicht feststehenden Besitzes auch mehrere Male gefahren, vertretbar. Katjca J. mache allerdings keine Aussagen zu den Umständen, unter welchen der Audi A9 Quattro in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt sei und schon gar nicht dazu, der Beschwerdeführer habe den Audi entwendet und den Einbruch in R begangen. Lediglich deshalb, weil der Beschwerdeführer die Täterschaft nicht

- 20 offen gelegt habe, schliesse das Geschworenengericht auf eine Täterschaft des Beschwerdeführers für den erwähnten Einbruch samt Entwendung. In diesem Schluss liege eine Beweislastumkehr (Beschwerdeschrift S. 16 f., Ziff. 4.1 - 4.3). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe die Preisgabe der Person, von der er das Fahrzeug erworben habe, nicht unbegründet verweigert. Er habe als Grund für sein Schweigen persönliche Sicherheitsgründe angegeben. Dass Repressalien besonders im Kreis von Straftätern aus dem Balkan nicht ungewöhnlich seien, sei notorisch. Das Geschworenengericht räume dies im angefochtenen Urteil mit Beispielen selber ein. Indem der Beschwerdeführer Sicherheitsgründe lediglich im Bereich der Vermögensdelikte 2000 und dort nur in drei Fällen geltend mache, könne ohne konkrete Indizien nicht auf eine blosse Schutzbehauptung geschlossen werden. Im übrigen sei der Beschwerdeführer als Angeschuldigter bzw. Angeklagter nicht einmal zur Aussage verpflichtet (Beschwerdeschrift S. 17 Ziff. 4/4.4. a und b). Zusammenfassend verfüge das Geschworengericht zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils lediglich über die Zugabe des Beschwerdeführers, zum Zeitpunkt des Selbstunfalls vom 4./5. November 2000 mit dem Audi A8 gefahren zu sein, sowie über die Angaben von Katjca J., wonach sie selber gelegentlich und mehrfach im Audi A8 mitgefahren sei, wobei gemäss Zeuge Bernhardsgrütter bei Gelegenheit auch Sasa S mitgefahren sein müsse. Diese direkten Beweismittel beträfen jedoch nur die nach dem Einbruch und der Entwendung erfolgten Fahrten durch den Beschwerdeführer. Für die Täterschaft des Beschwerdeführers beim Einbruch vom 30. September / 1. Oktober 2000 dagegen nenne das Geschworenengericht keine Beweismittel oder konkrete Indizien. Insoweit das Geschworengericht die Täterschaft des Beschwerdeführers auf den späteren Fahrzeugbesitz im Sinne von Indizien stütze, ergäben diese weder je einzeln noch gesamthaft einen Bezug zum Einbruch in R in der Garage W. AG samt den dort entstandenen Schäden. Insoweit erweise sich die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers durch das Geschworengericht als willkürlich (Beschwerdeschrift S. 17 f. Ziff. 4/5 und 6).

- 21 c) Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einige Male mit dem fraglichen Audi A8 Quattro fuhr, besteht zwar der Verdacht, dass er auch mit der Entwendung des genannten Fahrzeugs aus der Garage W. AG zu tun hatte. Zwingend ist dies jedoch nicht. Die Feststellung des Geschworenengerichts, sei jemand über eine gewisse Zeitdauer im Besitz eines entwendeten Fahrzeugs, sei grundsätzlich einmal davon auszugehen, dass er dieses auch selbst entwendet habe, sofern er keine zumindest plausiblen Gründe dafür zu nennen vermöge, weswegen dies nicht so sein sollte, ist in diesem Sinne nicht nachzuvollziehen und auferlegt dem Beschwerdeführer, wenn auch nicht unbedingt eine Beweislast, so doch zumindest eine Behauptungs- und Rechtfertigungslast, die ihm nicht obliegt. Im übrigen gibt das Geschworengericht selbst die Erklärung des Beschwerdeführers für sein Schweigen wieder, nämlich persönliche Sicherheitsgründe (vgl. Urteil S. 376 f.). Es ist zwar kaum anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Audi A8 Quattro ohne Grund "geschenkt" bekam, doch kann nicht zum vornherein ausgeschlossen werden, dass Gründe für ein solches "Geschenk" bestanden haben, und dass der Beschwerdeführer aus Sicherheitsgründen nicht die Person des "Schenkers" und dessen Motivation zur "Schenkung" offen legen wollte. Zutreffend weist der Beschwerdeführer auf verschiedene Erwägungen im angefochtenen Urteil hin, wo das Geschworenengericht selbst - dort bezüglich anderer Personen - eine Zurückhaltung in Aussagen wegen Angst der betreffenden Zeugen bzw. aus Gründen von deren persönlicher Sicherheit nennt (Urteil S. 82, S. 92 Mitte, S. 96 Mitte, S. 124 lit. b, S. 158 Mitte). Dass in den Kreisen, in denen der Beschwerdeführer verkehrt, Repressalien oder zumindest die Androhung solcher nicht ungewöhnlich sind, ist somit dem Geschworengericht bekannt. Weshalb die entsprechende Begründung des Beschwerdeführers für seine Weigerung, den "Schenker" zu nennen, unglaubhaft oder nicht plausibel sein soll, begründet das Geschworenengericht nicht. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer einige Male mit dem entwendeten Audi A8 Quattro gefahren ist, nennt das Geschworenengericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Audi Quattro selbst entwendet und dabei den fraglichen Einbruch in die Geschäftsräumlichkeiten der Ga-

- 22 rage W. AG begangen habe. Aus diesen Fahrten lässt sich aber, wie bereits ausgeführt, nicht ohne weiteres schliessen, der Beschwerdeführer habe die Entwendung in R begangen. Somit ist die entsprechende Annahme nicht nachvollziehbar und willkürlich. Und wieder ist festzuhalten, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer sei an der Entwendung beteiligt gewesen, sein konkreter Tatbeitrag nicht nach gewiesen wäre, mithin ob er als Alleintäter bzw. Mittäter, als Anstifter oder als Gehilfe gehandelt haben soll. Es liegt auch hier eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO vor. 6. Zu Anklagepunkt IV.22 a) Am Wochenende vom Samstag, 4. November 2000 auf Montag 6. November 2000 erfolgte ein Einbruch ins Autohandelsgeschäft von Roland S. in P SZ. Die Täterschaft schlug mit einem Feuerlöscher eine Fensterscheibe ein und verursachte einen Sachschaden von ca. Fr. 600.--. Sie behändigte aus einer Schlüsselkassette die Zündschlüssel eines auf dem Ausstellungsplatz abgestellten Personenwagens BMW 530i und entwendete hernach das Fahrzeug. Der BMW wurde am 3. Dezember 2000 in S AG nach der Verhaftung des Beschwerdeführers sichergestellt, wobei der zum BMW gehörende Autoschlüssel in den Taschen des Beschwerdeführers gefunden wurde. Das Geschworenengericht hält hierzu fest, der Beschwerdeführer habe zugestanden, das Fahrzeug verwendet zu haben und damit gefahren zu sein. Er bestreite jedoch, dieses entwendet zu haben. Er habe es nicht ständig im Besitz gehabt, sondern es nur ausgeliehen. Aus persönlichen Sicherheitsgründen könne er nicht sagen, wer ihm dieses Fahrzeug gegeben habe. Hinsichtlich des Geständnisses des Beschwerdeführers, mit dem entwendeten BMW gefahren zu sein, sei zu bemerken, dass dieses überzeugend sei. Wenig überzeugend erscheine indessen das Bestreiten des Beschwerdeführers, den BMW auch selbst entwendet zu ha-

- 23 ben. Zunächst habe auch in diesem Fall das bezüglich des entwendeten Audi A8 Gesagte Gültigkeit, wonach es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, hinsichtlich der angeblichen Schenker bzw. vorliegend Verleiher zumindest rudimentäre Angaben zu machen, und er auch keinerlei plausible Gründe zu nennen vermocht habe, warum man ihm das Auto ohne Gegenleistung hätte überlassen sollen, weswegen aus dem gänzlichen Ausbleiben solcher Angaben der Schluss gezogen werden müsse, dass es diese Verleiher nicht gegeben habe. Dagegen, dass ihm dieses Auto von andern Personen ausgeliehen worden wäre, spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinerseits ausgeführt habe, sein Fahrzeug Milorad R. mehrfach ausgeliehen zu haben. Er habe also selbst den BMW als ihm "gehörend" betrachtet. Weiter sei ein klares Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers bei der Entwendung des Fahrzeugs, dass diese Entwendung zeitlich und örtlich genau mit dem Verlust des Audi A8 übereinstimme, indem P. SZ am vom Beschwerdeführer und Katjca J. genannten, in der Nacht auf den 5. November 2000 gemachten Weg von S nach Zürich liege und der Beschwerdeführer sich also im Tatzeitraum in der Nähe des Tatortes befunden habe. Trotz entsprechender Suggestivfragen des Beschwerdeführers habe denn Katjca J. nicht zu bestätigen vermocht, dass sie alle zusammen nach Zürich gefahren seien, sondern sie habe nur bestätigen können, dass man hernach zusammen in der Wohnung gewesen sei und Zoran P. sie später nach Hause gefahren habe. Durch ihre Ausführungen werde somit eine Entwendung unterwegs auf der Rückfahrt nach Zürich durch den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen. Ebenso sei eine Entwendung durch den Beschwerdeführer während der Rückfahrt von Katjca J. mit Zoran P. oder gar in der Folgenacht denkbar. Schliesslich ergebe auch die zeitliche Abfolge der Ereignisse ein stimmiges Bild, wenn man von der Täterschaft des Beschwerdeführers ausgehe: Der Beschwerdeführer habe durch den Unfall "seinen" Wagen verloren, also habe er baldmöglichst einen neuen benötigt, der genau in dem Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer dort vorbeigekommen sei, entwendet worden sei, und der sich schliesslich auch tatsächlich im Besitz des Beschwerdeführers befunden habe. Führe man sich dies vor Augen, verblieben keinerlei vernünftige

- 24 - Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers (Urteil S. 381 f. Erw. III/D/4.2.1/b). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Geschworenengericht verfüge weder über Beweise noch über Indizien, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug anklagegemäss behändigt und den Einbruch in P. begangen haben soll. So habe Katjca J. ausgeführt, mit dem Beschwerdeführer in einem grünen fünfer BMW mitgefahren zu sein, wobei das Urteil nicht vermerke, wann dies gewesen sein soll und ob der ungenannte Zeitpunkt der Fahrt einen Bezug zum eingeklagten Einbruch habe. Das angefochtene Urteil könne zudem nicht anführen, Katjca J. habe irgendwelche Angaben zum fraglichen Einbruch gemacht. Wenn das Geschworenengericht weiter darauf hinweise, der Beschwerdeführer haben den BMW 530i selbst als ihm "gehörend" betrachtet, so besage das nicht, dass er "sein" Fahrzeug auch anlässlich des Einbruchs eigenhändig entwendet haben müsse. Als weiteres Indiz führe das Geschworenengericht den Umstand an, dass der Tatort an der Wegstrecke von S. nach Z. liege. Der Beschwerdeführer habe gemäss Geschworenengericht in der Nacht vom 4./5. November 2000 soeben den Audi A8 nach Selbstunfall stehen lassen müssen und sei nach Zürich zurückgekehrt. Dort habe er sich nach Katjca J. in einer Wohnung eingefunden, wobei die Frau zum Einbruch allerdings keine Aussagen gemacht habe. Weder werde gesagt, so der Beschwerdeführer, wo in Zürich sich die fragliche Wohnung befunden habe mit Bezug auf die Wegstrecke von S her kommend, noch werde im Urteil nachgewiesen, welchen Weg der Beschwerdeführer genommen haben soll, nämlich dem linken Zürichseeufer entlang wie P SZ oder dem rechten Zürichseeufer entlang via A53 und Sch, ebenfalls eine beliebte Route nach Z, besonders für Anwohner rechts der Limmat. Im übrigen sei unbekannt, wann genau der Einbruch in P SZ erfolgt sei mit Bezug auf den Selbstunfall des Beschwerdeführers in S. Obschon die Aussagen von Katjca J. den Einbruch in P SZ nicht ausschliessen könnten, hänge die Zulässigkeit des geschworenengerichtlichen Schlusses, der Beschwerdeführer habe in jener Nacht "seinen" Wagen (den Audi A8 in S) verloren und somit baldmöglichst einen neuen benötigt, welches Fahrzeug genau in dem Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer "dort" vorbeigekommen sei, entwendet worden sei, vom unbekannten Zeitpunkt ab, zu welchem der Be-

- 25 schwerdeführer in P SZ vorbeigekommen wäre, falls er die Route dem linken Zürichseeufer entlang genommen hätte, was ebenfalls nicht fest stehe. Wie unsicher das Geschworenengericht in seinem Schluss letztlich sei, gehe aus dem angefochtenen Urteil gleich selbst hervor. Es sei nämlich eine Entwendung durch den Beschwerdeführer während der Rückfahrt von Katjca J. mit Zoran P. oder gar in der Folgenacht denkbar, womit das Geschworenengericht einräume, nicht über schlüssige Indizien zu verfügen. Insoweit das Geschworenengericht die Täterschaft des Beschwerdeführers auf die erwähnten Indizien stütze, ergäben diese weder je einzeln noch gesamthaft einen Bezug zur Tat vom 4. - 6. November 2000. Insoweit erweise sich die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers als willkürlich (Beschwerdeschrift S. 19 - 21 Ziff. 5./5 - 8). c) Die zeitliche Nähe zwischen dem Selbstunfall des Beschwerdeführers in S in der Nacht des 4. / 5. Novembers 2000 und dem Einbruch sowie der Entwendung zu Gebrauch in P SZ am Wochenende vom 4. - 6. November 2000 fällt auf. Ein Bedürfnis des Beschwerdeführers nach einem neuen Fahrzeug, nachdem er den Audi A8 Quattro in S stehen lassen musste, lässt sich begründen. Weiter liegt P SZ auf dem Weg zwischen S und Zürich, sofern die Strecke über das linke Zürichseeufer gewählt wird. Es kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer den BMW 530i, den er unbestrittenermassen später fuhr, am besagten Wochenende in P SZ selbst entwendet hatte. Doch ebenso wenig kann ausgeschlossen werden, dass das Fahrzeug durch einen Dritten entwendet und hernach dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den BMW 530i nach eigener Aussage mehrere Male Milorad R. verliehen hatte, schliesst nicht aus, dass er seinerseits das Auto von einem Dritten ausgeliehen erhielt. Ein Weiterverleihen eines ausgeliehenen Fahrzeugs ist jedenfalls denkbar. Dass eine Weigerung, den Namen des Verleihers (und eventuell des Entwenders) aus Angst um die persönliche Sicherheit bekanntzugeben, nicht vollends unglaubhaft ist, wurde bereits im Zusammenhang mit dem Audi A8 Quattro aufgezeigt. Ebenfalls zeigt der Beschwerdeführer zutreffend auf, dass der Weg von S nach Zürich nicht zwingend über P SZ führen muss.

- 26 - Die Annahme des Geschworenengerichts, aufgrund der genannten Indizien ergebe sich die Täterschaft des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl und der Entwendung in P ZH, ist spekulativ, indem das Geschworenengericht eine denkbare Möglichkeit zur Gewissheit erklärt, obwohl keinerlei Beweismittel wie Zeugenaussagen oder gesicherte Spuren dafür vorliegen, dass sich der Beschwerdeführer über das besagte Wochenende tatsächlich in der Nähe des Autohandelsgeschäfts von Roland S. in P SZ aufgehalten hat und andere Möglichkeiten ebenfalls denkbar sind. Die gerügte Feststellung ist damit nicht nachvollziehbar, also willkürlich. Und wieder ist festzuhalten, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer sei an der Entwendung beteiligt gewesen, sein konkreter Tatbeitrag nicht nach gewiesen wäre, mithin ob und bezüglich welcher konkreter Elemente des Sachverhalts er als Alleintäter bzw. Mittäter, als Anstifter oder als Gehilfe gehandelt haben soll. Es liegt auch hier eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO vor. Es liegt eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil des Beschwerdeführers im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO vor. 7. Zu Anklagepunkt IV.25 a) In der Nacht von Montag, 27. November 2000 auf Dienstag, 28. November 2000 wurden in die C Garage in G SG und in den sich auf deren Areal befindlichen Kiosk je ein Einbruch verübt. Dabei wurden vom Vorplatz der Garage ein Occasions-Personenwagen VW Passat Synchro ohne Kontrollschilder sowie aus dem Kiosk Zigaretten, Bargeld und Süssigkeiten entwendet. Das Eindringen in den Kiosk und in das Verkaufsbüro der Garage hatte Sachschaden zur Folge. In derselben Nacht wurden ab einem in G parkierten Personenwagen des Geschädigten Erich Jakus die Kontrollschilder abmontiert und entwendet. Als der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2000 in S verhaftet wurde, wurde auf ihm unter

- 27 anderem ein Fahrzeugschlüssel für einen VW sichergestellt. Ein grosser Teil des Deliktsguts wurden im vom Beschwerdeführer benutzten BMW 530i sichergestellt. Der VW Passat Synchro wurde mit den daran angebrachten Kontrollschildern des Geschädigten Erich J. in der Tiefgarage am Logisort des Beschwerdeführers in Schlieren sichergestellt. An einem Türinnengriff des Fahrzeugs wurden DNA- Spuren von Sasa St., dem Mittäter des Beschwerdeführers beim Einbruch in die Allmend-Garage in Wohlen (Anklageziffer IV.24), sichergestellt. Das Geschworenengericht hält hierzu fest, der Beschwerdeführer bestreite, mit dem Einbruch und der Entwendung etwas zu tun gehabt zu haben. Dass das Fahrzeug bei ihm gefunden worden sei und er es benutzt habe, sei richtig. Er sei in der Nähe gewesen, als das Fahrzeug entwendet worden sei. Die Kontrollschilder hätten sich schon am Fahrzeug befunden. Als er das Fahrzeug übernommen habe, habe er gewusst, dass es gestohlen worden sei. Auch mit der Entwendung der Kontrollschilder habe er nichts zu tun. Bezüglich der im Kofferraum des BMW 530i sichergestellten Zigaretten führe er aus, er habe gar nicht gewusst, dass sich diese dort drinnen befunden hätten, denn er habe nicht nachgeschaut. Hinsichtlich der gefundenen DNA-Spuren bestreite er, dass Sasa S etwas mit der Entwendung des VW Passat zu tun gehabt habe. Zu diesen Aussagen sei zunächst zu bemerken, dass es nicht verwundere, dass der Beschwerdeführer die Verwendung des Fahrzeugs zugestehe, zumal ihm angesichts dessen Auffindens an seinem Logisort auch kaum etwas anderes übrig geblieben sei. Sein entsprechendes Geständnis erscheine als glaubhaft. Nicht überzeugend wirke demgegenüber sein Bestreiten, beim Einbruch und der Entwendung des Fahrzeugs und der Kontrollschilder beteiligt gewesen zu sein. Sämtliche Tatumstände deuteten auf den Beschwerdeführer als beim Einbruch und den Entwendungen massgebliche Person hin. So hätten sich das Fahrzeug und die Kontrollschilder selbst nach der Version des Beschwerdeführers praktisch von Anfang an bis zu deren Sicherstellung in seinem Gewahrsam befunden. Auch sei ein grosser Teil der Einbruchsbeute aus dem Kiosk in den von ihm rege benutzten BMW 530i verschoben worden. Wenn der Beschwerdeführer hierzu ausführe, davon nichts gewusst zu haben, so sei dies als abwegig zu bezeichnen, wenn man sich vor Augen halte, dass der Beschwerdeführer den BMW während fast eines Monats in Besitz gehabt habe und

- 28 mit dem Fahrzeug in dieser Zeit rund 7'000 km zurückgelegt worden seien. Einmal mehr habe sich der Beschwerdeführer im Übrigen nicht in der Lage gesehen, die von ihm vorgeschobenen Dritttäter auch nur rudimentär zu benennen, obschon ihm dies ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre. Einen möglichen Dritttäter, Sasa S, auf den die aufgefundene DNA-Spur als Tatbeteiligter hindeute, schliesse der Beschwerdeführer selbst aus, wobei dies keineswegs heissen müsse, dass es sich hierbei nicht um eine Schutzbehauptung zu dessen Gunsten handle und Sasa S dennoch als Mittäter beteiligt gewesen sein könnte. Ebenso vermöge der Beschwerdeführer auch bezüglich dieses Fahrzeugs wie auch der Beute aus dem Kiosk keinerlei plausible Gründe dafür zu benennen, weswegen ihm jemand diese Gegenstände hätte übergeben sollen. Seine Bestreitungen seien daher als unglaubhaft zu bezeichnen. Angesichts des Umstandes, dass sich sowohl das Fahrzeug mit den Kontrollschildern als auch ein grosser Teil der Beute aus dem Kiosk in seinem Besitz befanden und der Beschwerdeführer keinerlei schlüssige Angaben hinsichtlich Dritttätern und Gründen für seinen Besitz dieser Gegenstände zu nennen vermöge, sei als rechtsgenügend erwiesen zu betrachten, dass der Beschwerdeführer alleine oder zusammen mit allfälligen Tatbeteiligten den Einbruch in die C Garage G mit den entsprechenden Tathandlungen inklusive Entwendung des VW Passat und der Kontrollschilder verübt habe. Nicht erwiesen sei indessen entgegen der Anklage, dass er bezüglich des Fahrzeugs eine Aneignungsabsicht gehegt habe, zumal nicht ausgeschlossen werden könne, dass er dieses lediglich habe benützen wollen, da für eine geplante Veräusserung oder Verschiebung des Fahrzeugs ins Ausland keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen (Urteil S. 394 - 396, Erw. III/D/4.5.1/b und c). b) Der Beschwerdeführer bringt vor, der VW Passat V6 Synchro mit den darin angebrachten Kontrollschildern des Geschädigten Erich J sei in der Tiefgarage am Logisort des Beschwerdeführers sichergestellt worden. Zu diesem Logisort führe das Geschworenengericht allerdings nicht aus, dass es sich um ein Haus mit zahlreichen Mietern und Geschäften handle. Schliesslich erwähne das angefochtene Urteil, anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2000 in Spreitenbach seien nebst 57 Schachteln Marlboro und 12 Schachteln Camel Box sowie Süssigkeiten im durch ihn benutzten BMW 530i auch auf dem

- 29 - Beschwerdeführer persönlich ein Fahrzeugschlüssel von einem VW sichergestellt worden. Das Urteil sage aber weder aus, zu welchem Fahrzeugtyp der fragliche Schlüssel passe, noch liste es das Deliktsgut so auf, dass die Identität mit den Raucherwaren aus dem Kiosk von G nachzuvollziehen wäre. Dass der Beschwerdeführer sich in der Nähe aufgehalten habe, als in G ein Einbruch abgelaufen sei, beweise noch nicht, dass er sich anklagemässig schuldig gemacht habe. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer beim eingeklagten Komplex in G als Mittäter zu betrachten sei, könne das angefochtene Urteil lediglich ausführen, dass sämtliche Tatumstände bzw. Indizien auf den Beschwerdeführer als beim Einbruch und den Entwendungen massgebliche Person hindeuten würden (Beschwerdeschrift S. 22 - 24 Ziff. 6/2 - 5.3) Der Beschwerdeführer fährt fort, obschon zwischen dem Einbruch in G und der Sicherstellung des BMW 530i nur vier Tage lägen, bezeichne das Urteil die Bestreitung des Beschwerdeführers, er habe den Kofferraum des BMW 530i nicht kontrolliert, als abwegig, weil er den BMW während fast eines Monats in Besitz gehabt habe und mit dem Fahrzeug in dieser Zeit rund 7'000 km zurückgelegt worden seien. Dieser Schluss vom zweifellos längeren Besitz auf die kürzere Dauer einer überhaupt möglichen Verbringung von Deliktsgut in den Kofferraum sei offensichtlich abwegig. Falls es sich überhaupt um das erwähnte Deliktsgut handle, so sei mangels Kenntnis des Zeitpunktes des Umlads nicht klar, wie lange sich das Gut überhaupt im Kofferraum befunden habe, ob vier Tage oder sogar nur einen Tag, womit der Beschwerdeführer erst recht keinen Anlass gehabt hätte, den Kofferraum des BMW zu öffnen. Sodann sei die Verhaftung des Beschwerdeführers noch vor dem Einlad der im Shoppingcenter Spreitenbach getätigten Einkäufe in den BMW erfolgt. Damit sei aber der Schluss des Geschworengerichts, die Bestreitung sei abwegig, geradezu willkürlich, indem bei richtiger Betrachtungsweise gar keine den Beschwerdeführer bezüglich G belastenden Beweise vorlägen (Beschwerdeschrift S. 24 f. Ziff. 6/5.3) Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, auch unter diesem Anklagepunkt werfe das Geschworenengericht ihm vor, er habe sich einmal mehr nicht in der Lage gesehen, die von ihm vorgeschobenen Dritttäter auch nur rudimentär zu benen-

- 30 nen oder bezüglich Fahrzeug und Beute aus dem Kiosk Gründe zu nennen, weshalb ihm Dritte diese Sachen hätten übergeben haben sollen, obschon ihm dies ohne Weiteres zumutbar gewesen und angesichts der Umstände auf der Hand gelegen wäre. Auch hier liege dieselbe Situation vor wie schon beim Audi A8, wo der Beschwerdeführer persönliche Sicherheitsgründe geltend gemacht habe, sodass im geschworengerichtlichen Schluss, der Beschwerdeführer müsse der Täter sein, weil er Dritte nicht benenne, eine Beweislastumkehrung liege (Beschwerdeschrift S. 25 Ziff. 6/5.4). c) Wie bereits bezüglich anderer Anklagepunkte ausgeführt, kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine persönliche Sicherheit keine Angaben zu den Personen machen will, die ihm angeblich das Fahrzeug übergeben haben, nicht geschlossen werden, diese gäbe es nicht und der Beschwerdeführer habe die eigentlichen Aneignungshandlungen selbst begangen. Weiter ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Geschworenengericht es unterlässt aufzuzeigen, worauf es seine Annahme stützt, die im BMW 530i sichergestellten Zigaretten seien dieselben, welche aus dem Kiosk in G gestohlen worden seien. Die Entwendung des VW Passat in G erfolgte in der Nacht vom 27. auf den 28. November 2000. Der BMW 530i, in welchem die sichergestellten Zigaretten sich befanden, wurde am 3. Dezember 2000 in Spreitenbach aufgefunden (GG Ordner 16 ND 43/3). Zwischen diesen Daten liegen rund fünf Tage. Die Feststellung des Geschworenengerichts, die Aussage des Beschwerdeführer, er habe die Zigaretten im BMW nicht gesehen, sei abwegig, weil der BMW sich fast einen Monat im Besitz des Beschwerdeführer befunden habe und in dieser Zeit mit diesem rund 7'000 km gefahren worden seien, ist nicht nachvollziehbar. Massgeblich können nur die rund fünf Tage zwischen dem Einbruch in G und dem Auffinden des Fahrzeugs in Spreitenbach sein. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der fragliche VW Passat V6 synchro in der Tiefgarage seines Logisortes in Schlieren aufgefunden wurde, dass er diesen benützt habe und dass er zum Zeitpunkt der Entwendung sich in der Nähe des Tatortes aufgehalten habe. Auch habe er gewusst, als er das Fahrzeug über-

- 31 nommen habe, dass dieses gestohlen worden sei (GG Prot. Ordner I S. 2-251 f.). Im Gegensatz zu den andern Gegenstand der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde bildenden Anklagepunkten, wo keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer sich am Ort der Entwendung aufgehalten habe, steht auf Grund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers vorliegend fest, dass er zur Zeit der Entwendung in G war. Ein Zufall erscheint als äusserst unwahrscheinlich. Ob der bei der Verhaftung des Beschwerdeführers sichergestellte VW-Schlüssel zum fraglichen VW Passat passt, ob die in seinem BMW später aufgefundenen Zigaretten aus dem Einbruch stammen und ob der Beschwerdeführer wusste, dass, wann und durch wen die Zigaretten in den BMW verstaut wurden, ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, welche Gründe den Beschwerdeführer veranlassen, keine Aussagen über allfällige Mittäter zu machen. Unter diesen Umständen ist es nicht willkürlich anzunehmen, der Beschwerdeführer sei am Einbruch in die C- Garage und in den dazugehörigen Kiosk in irgendeiner Form beteiligt gewesen. Dies genügt jedoch nicht. Dem Beschwerdeführer wäre nachzuweisen, dass er in einer strafrechtlich relevanten Form an diesem Einbruch beteiligt gewesen sei und welches sein konkreter Tatbeitrag gewesen sei, mithin ob und bezüglich welcher konkreter Elemente des Sachverhalts er als Alleintäter bzw. Mittäter, als Anstifter oder als Gehilfe gehandelt haben soll. Ein solcher Nachweis ergibt sich aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht. Somit liegt auch in diesem Punkt eine Verletzung gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO vor. 7. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen zu einzelnen Anklagepunkten als begründet. Dies führt zur Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Geschworenengericht zurückzuweisen. III.

- 32 - Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. April 2003 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Kassationsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Geschworenengericht des Kantons Zürich, das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste), das Migrationsamt des Kantons Zürich, das Bundesamt für Ausländerfragen, die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich und das Bundesamt für Polizei, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AC040068 — Zürich Kassationsgericht 21.03.2005 AC040068 — Swissrulings