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Zürich Kassationsgericht 27.09.2004 AC040050

27 septembre 2004·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,066 mots·~15 min·5

Résumé

Ausschluss von Ergänzungsfragen an Belastungszeugen?

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040050/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Sitzungsbeschluss vom 27. September 2004 in Sachen Q., ..., Angeklagter, Appellant und Beschwerdeführer verteidigt durch Rechtsanwalt ... gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Staatsanwältin Dr. iur. Ursula Frauenfelder Nohl betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. März 2004 (SB030592/U/eh)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Anklage wirft dem Beschwerdeführer vor, in der Zeit von ca. 10. Mai 2001 bis zum 27. Juli 2001 der slowakischen Staatsangehörigen Z. in seiner Wohnung Logis gewährt und diese unter anderem mit Reinigungsarbeiten und Kinderbetreuungsaufgaben betraut zu haben, obwohl sie nicht im Besitz einer hierfür erforderlichen fremdenpolizeilichen Arbeitsbewilligung gewesen sei. Für diese Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer Z. mit Fr. 800.-- pro Monat entschädigt (ER act. 18). Dieser Vorwurf stützt sich auf die Aussagen von Z., welche am 27. Juli 2001 bei der Ausreise aus der Schweiz am Strassenzollamt Diepoldsau SG im Linienbus kontrolliert und angehalten wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2003 trat der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich auf die Anklage betreffend die Übertretung von Art. 23 Abs. 4 ANAG (vorsätzliche Beschäftigung eines Ausländers, der nicht berechtigt ist, in der Schweiz zu arbeiten) nicht ein. Mit Urteil desselben Tages sprach der Einzelrichter den Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG (Erleichtern des rechtswidrigen Verweilens im Lande) schuldig und bestrafte ihn mit 21 Tagen Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (ER act. 23 = OG act. 27). Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht (ER act. 25). Das Obergericht (I. Strafkammer) sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. März 2004 wiederum der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 1 al. 5 ANAG (Erleichtern des rechtswidrigen Verweilens im Lande) schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 5'000.-- unter Gewährung der Löschung der Busse im Strafregister, wenn sich der Beschwerdeführer während einer Probezeit von einem Jahr bewährt (OG act. 35 = KG act. 2). Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde.

- 3 - 2. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei das obergerichtliche Urteil vom 11. März 2004 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsregelung (KG act. 1). Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 9 und 10). II. 1a) Z. wurde zweimal befragt. Die erste Befragung erfolgte beim Zollamt Diepoldsau am 28. Juli 2001 ab 01.20 Uhr, also nach ihrer Anhaltung an der Landesgrenze, durch die Polizei (ER act. 3/4). Sodann wurde Z. am 31. Juli 2002 rechtshilfeweise durch die Bezirksprokuratur Kosice II als Zeugin einvernommen (ER act. 11/7). Mit Eingabe vom 25. August 2003 beantragte der Verteidiger, es seien der Zeugin zwei Zusatzfragen zu stellen (ER act. 16/6): „1. Wie lautet der Vorname der Ehefrau von Q.?“ und „2. Sie führten aus, in der Wohnung der Familie Q. an der _____strasse 30 logiert zu haben. In welchem Zimmer der Wohnung genau logierten Sie angeblich?“ Der Bezirksanwalt hielt in einer Aktennotiz vom 29. August 2003 fest, die erste Frage sei der Zeugin bereits gestellt und von dieser beantwortet worden. Im übrigen trügen beide Zusatzfragen nichts zur weiteren Klärung des rechtlich relevanten Sachverhalts bei, weshalb er darauf verzichte, die Zeugin ein weiteres Mal rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen (ER act. 15). b) Der Einzelrichter hielt ebenfalls dafür, dass die beantragten Zusatzfragen irrelevant seien. Zur ersten Frage sei zu bemerken, dass diese bereits anlässlich der Zeugenbefragung vom 31. Juli 2002 gestellt worden sei. Es handle sich dabei

- 4 nicht um eine Ergänzungsfrage, sondern um die Wiederholung einer Frage, die die Zeugin nicht habe beantworten können. Daher habe darauf verzichtet werden dürfen, sie ihr über ein Jahr später nochmals zu stellen. Auch die zweite vom Beschwerdeführer eingereichte Frage hätte nichts zur weiteren Klärung des Sachverhalts beitragen können, egal wie die Antwort gelautet hätte. Für den Ausgang des Verfahrens wäre sie offenkundig von keinerlei Bedeutung gewesen, seien doch der Zeugin bereits eine Vielzahl von Fragen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Familie und insbesondere auch zu seiner Wohnung (Lage, Grösse, Raumaufteilung, etc.) gestellt worden. Mithin sei die Ergänzungsfrage des Beschwerdeführers im gesamten Kontext völlig ungeeignet, das Bild über die Kenntnisse der Zeugin und über ihre Wissenslücken zu ergänzen und ihre ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen. Etwas anderes werde seitens des Beschwerdeführers - durchaus zu Recht - in diesem Zusammenhang nicht behauptet. Es wäre geradezu unsinnig und stossend, im konkreten Fall ein absolutes Verbot der Beweisantizipierung anzunehmen. Daher habe die Bezirksanwaltschaft zu Recht darauf verzichtet, den Abschluss der Untersuchung herauszuschieben und Z. ein zweites Mal rechtshilfeweise einvernehmen zu lassen. Ihre Zeugenaussage sei somit verwertbar; eine Ergänzung der Untersuchung dränge sich nicht auf (OG act. 27 S. 5). c) Das Obergericht verweist auf die soeben wiedergegebenen Erwägungen des Einzelrichters. Es hält die beiden beantragten Zusatzfragen ebenfalls für nicht rechts- und entscheiderheblich. Die erste Frage sei von der Zeugin bereits beantwortet worden („Die Ehefrau des Angeklagten hatte einen jüdischen Namen. Im Moment kann ich mich an den Namen nicht erinnern“; ER act. 11/7 S. 4). Eine Wiederholung dieser Frage würde wohl nur zu einer gleichen Antwort führen. Daraus aber - wie es die Verteidigung tue - ein starkes Indiz dafür ableiten zu wollen, dass die Schilderungen der Zeugin in ihrer Gesamtheit nicht stimmen könnten, sei offensichtlich haltlos und entbehre jeglicher Grundlage. Sollte sich die Zeugin indessen in ihrer zweiten Einvernahme wider Erwarten an den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers erinnern können oder einen falschen Vornamen nennen, sei nicht nachvollziehbar, was daraus zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte.

- 5 - Gleich verhalte es sich mit der zweiten Frage. Es könne angenommen werden, dass die Zeugin ein Zimmer im zweiten Stockwerk benennen würde, befänden sich doch im ersten Stock das Wohnzimmer, die Küche und eine Toilette (ER act 11/7 S. 4 und ER act. 12 S. 4). Wiederum sei aber nicht nachvollziehbar und werde vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt, welche Schlüsse sich aus der entsprechenden Antwort der Zeugin zu seinen Gunsten ergeben könnten. Vielmehr bliebe nach wie vor die Frage im Raum stehen, ob sich diese in der Zeit von ca. 10. Mai 2001 bis 27. Juli 2001 überhaupt in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgehalten habe, was dieser ja vehement bestreite. Der Verteidigung sei zwar insofern beizupflichten, als dass man sich im Rahmen einer konkreten antizipierten Beweiswürdigung grundsätzlich alle hypothetisch denkbaren Antworten der Zeugin auf die anerbotenen Zusatzfragen vergegenwärtigen müsse. Selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass die Zeugin kein Zimmer im zweiten Stockwerk benennen würde, könnte daraus vorliegend nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Auch wenn sie einen Raum im ersten Stockwerk angeben würde, stünde dies einer temporären Gewährung von Logis durch den Beschwerdeführer keineswegs entgegen, zumal nicht ausgeschlossen sei, dass der Zeugin in einem der unteren Räume eine Schlafstätte zugewiesen worden sei. Ebenso wenig wäre die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen dadurch in Frage gestellt, dass sie überhaupt nicht in der Lage wäre, ein Zimmer zu benennen. Wie aufgrund den nachfolgenden Erwägungen zum Sachverhalt zu zeigen sein werde, beruhe das vorliegende Beweisergebnis auf einer Fülle an sonstigen Details, welche die Zeugin als Beleg für ihren Aufenthalt in der Wohnung des Beschwerdeführers habe aufzuzählen können. Auch diese hypothetische Antwort würde somit nichts zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen. Hinzu komme, so das Obergericht weiter, dass das Gericht keineswegs verpflichtet sei, sich mit völlig undenkbaren und ausgesprochen fragwürdigen Hypothesen auseinanderzusetzen. Für die von der Verteidigung aufgestellte Vermutung, wonach die Zeugin zusammengebrochen wäre, falls sie mit der zweiten Zusatzfrage konfrontiert gewesen wäre, und diese trotz ihrer Einfachheit nicht hätte beantworten können (OG act. 30 S. 3 f.), bestehe nicht der geringste Anhaltspunkt. Ein derart unterstelltes, in Wirklichkeit kaum zu erwartendes und daher

- 6 abwegiges Aussageverhalten dürfe daher zulässigerweise auch im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung unberücksichtigt bleiben. Auch die weitere, bereits erörterte Hypothese, wonach die Zeugin nicht hätte sagen können, in welchem Zimmer genau sie logiert hätte, obwohl sie während längerer Zeit in der Wohnung des Beschwerdeführers gewohnt haben wolle, erscheine von vornherein als unwahrscheinlich. Nicht zuletzt stünde eine solche Antwort denn auch in Widerspruch zur These des Beschwerdeführers, wonach die Zeugin ihre Angaben unter dem Druck der zollbehördlichen Befragung gemacht haben solle, um sich selber vom allfälligen Vorwurf der Prostitution zu entlasten oder um unbekannte Drittpersonen zu decken. Doch gerade unter Zugrundelegung dieses fragwürdigen Szenarios wäre von der Zeugin zu erwarten gewesen, dass sie ein (beliebiges) Zimmer benennen würde, um ihre Aussagen glaubhafter erscheinen zu lassen (KG act. 2 S. 6 - 8 Erw. II/2.5). 2. a) Das Obergericht hält in Erwägung II/2.4 fest, der Beschwerdeführer habe einen absoluten Anspruch, wenigstens einmal Fragen an die Zeugin zu stellen. Diesem Anspruch habe der Untersuchungsrichter dadurch entsprochen, dass er dem Beschwerdeführer das Einvernahmeprotokoll vorgelegt und ihn zum Stellen von Ergänzungsfragen aufgefordert habe. Sei dem absoluten Anspruch des Beschwerdeführers entsprochen worden, müsse es zulässig sein, die gestellten Ergänzungsfragen in einem zweiten Schritt auf ihre Relevanz hin zu überprüfen und sie bei deren Verneinung dem Zeugen nicht vorzulegen, wie dies der Untersuchungsrichter und der Einzelrichter getan hätten. Wenn das Bundesgericht schon festgehalten habe, dass das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, von relativer Natur sei und insoweit Fragen vom Richter nur zugelassen werden müssten, wenn sie rechts- und entscheiderheblich seien (vgl. BGE 129 I 154; BGE 125 I 135), müsse es auch zulässig sein, Fragen an einen Belastungszeugen, die der Entlastung eines Angeklagten dienen sollten, nicht zuzulassen, wenn sie nicht relevant seien. Dies lasse sich auch § 14 Abs. 1 StPO entnehmen, welcher festhalte, dass der Angeklagte bzw. der Verteidiger solche Fragen an die Zeugen stellen könne, welche zur Aufklärung der Sache dienen könnten (KG act. 2 S. 6).

- 7 - Der Beschwerdeführer hält dafür, das Bundesgericht habe an der vom Obergericht zitierten Stelle mit Nachdruck den absoluten Charakter des Rechts, an Belastungszeugen Fragen zu stellen, festgestellt, dies im Gegensatz zur relativen Natur des Rechts, die Ladung von Entlastungszeugen zu verlangen und an diese Fragen zu stellen (BGE 129 I 154, 2. Absatz, 1. und 2. Satz). Weiter führe das Bundesgericht in jenem Entscheid aus: „Im vorliegenden Fall hat das Obergericht den grundsätzlich absoluten Charakter des Anspruchs, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen bzw. stellen zu lassen, verkannt. Es hat die Beantwortung der vorgeschlagenen Fragen im Ergebnis mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt. Dieses Vorgehen hält jedoch bei einem Belastungszeugen nicht stand, wenn dessen Aussagen als das einzige Beweismittel die Grundlage des Urteils bilden“ (BGE 129 I 157 E. 4.3). Das Obergericht habe, so der Beschwerdeführer, die relative Natur des Rechts, die Befragung von Entlastungszeugen zu verlangen, mit dem absoluten Charakter des Rechts, an Belastungszeugen Fragen zu stellen, verwechselt (KG act. 1 S. 5 f. Ziff. 11). Das Bundesgericht spricht an der vom Beschwerdeführer im Wortlaut zitierten Stelle vom „grundsätzlich“ absoluten Charakter des Anspruchs, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Mit dem Ausdruck „grundsätzlich“ deutet es an, dass auch der Anspruch, Fragen an Belastungszeugen zu stellen, nicht unbegrenzt und völlig unabhängig von der Zweckmässigkeit und Relevanz solcher Fragen gilt. Im gleich nachfolgenden Satz, den der Beschwerdeführer nicht zitiert, hält das Bundesgericht fest, durch die ausführliche Würdigung der Aussagen des Opferzeugen mit Blick auf einige der gestellten Fragen sei das (Aargauer) Obergericht implizit davon ausgegangen, dass die Ergänzungsfragen jedenfalls nur teilweise völlig irrelevant seien. Es hätte sie aus diesem Grund nicht einfach gesamthaft für unzulässig erklären dürfen (BGE 129 I 157 E. 4.3). Im vorliegenden Fall haben jedoch der Bezirksanwalt, der Einzelrichter und das Obergericht die beantragten Zusatzfragen nicht nur teilweise, sondern vollständig für irrelevant gehalten. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung steht somit einem Absehen von einer nochmaligen Einvernahme der Zeugin zwecks Stellung der vom Beschwerdeführer beantragten Fragen nicht entgegen.

- 8 b) Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Nichtgewährung des Rechts, an den einzigen Belastungszeugen Zusatzfragen zu stellen, handle es sich gemäss Lehre um einen absoluten Nichtigkeitsgrund, der zur Aufhebung des Entscheids führen müsse. Folglich müsse nicht einzeln dargelegt werden, inwiefern sich der Mangel zum Nachteil des Beschwerdeführer ausgewirkt habe. (KG act. 1 S. 6 f. Ziff. 13). Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem grundsätzlich absoluten Charakter des Rechts eines Angeklagten, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, nicht, dass der Untersuchungsbeamte oder Richter diese Fragen unbesehen zuzulassen habe. Das Recht, Fragen zu stellen, bezieht sich auf Fragen, „welche zur Aufklärung der Sache dienen können“ (§ 14 Abs. 1 StPO, letzter Halbsatz). c) Das Obergericht habe mit nicht nachvollziehbarer Begründung ausgeführt, so der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, was zu Gunsten des Beschwerdeführer abgeleitet werden könnte, wenn die Zeugin in einer zweiten Befragung allenfalls einen falschen Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers nennen würde. Entgegen dem Obergericht wäre dies aber ein klares Indiz dafür, dass die Zeugin nicht die Wahrheit sage. Es wäre schlichtweg nicht erklärbar, wenn sie - obwohl sie angeblich während längerer Zeit mit der Ehefrau gearbeitet haben wolle - auf einmal einen falschen Namen nennen würde (KG act. 1 S. 6 Ziff. 14, erster Absatz). Der Einzelrichter hielt zum Umstand, dass sich die Zeugin Z. nicht mehr an den Vornamen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu erinnern vermochte, obwohl sie laut ihrer eigenen Aussage hauptsächlich mit dieser kommuniziert haben wolle, fest, es sei durchaus denkbar, dass Z. während ihres rund zweieinhalb Monate dauernden Aufenthalts bei der Familie Q. die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mit dem Vornamen angesprochen habe. Zudem sei auf die lange Zeitspanne zwischen Aufenthalt und Zeugeneinvernahme hinzuweisen. Immerhin habe die Zeugin noch gewusst, dass die Ehefrau einen jüdischen Vornamen trage (OG act. 27 S. 8 f.). Das Obergericht verweist im Sinne von § 161 GVG ausdrücklich auf diese Erwägungen der Begründung des einzelrichterlichen Urteils (KG act. 2 S. 6 Erw. III/2.5). Aus Art. 6 EMRK und aus § 14 StPO ergibt sich kein Anspruch des

- 9 - Beschwerdeführers, die Frage nach dem Vornamen seiner Ehefrau ein zweites Mal zu stellen, da diese Frage bereits durch die Untersuchungsbehörde gestellt worden ist. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht zur Bewirkung eines allfälligen Widerspruchs. Die Vorinstanzen hatten die vorliegenden Aussagen der Zeugin zu würdigen. Die entsprechende Erwägung im einzelrichterlichen Urteil, welche vom Obergericht durch Verweisung übernommen wurde, ist nachvollziehbar und damit nicht willkürlich. d) Als ebenfalls unverständlich rügt der Beschwerdeführer die obergerichtliche Erwägung betreffend der zweiten nicht zugelassenen Frage, wonach angenommen werden könne, dass die Zeugin ein Zimmer im zweiten Stockwerk benennen würde, befänden sich doch im ersten Stock das Wohnzimmer, die Küche und eine Toilette. Der Beschwerdeführer hält dafür, dies sei ein Paradebeispiel für eine antizipierte Beweiswürdigung und für einen unzulässigen Umkehrschluss. Das Gericht gehe offensichtlich davon aus, dass Z. ohnehin die Wahrheit sage und schliesse daraus, dass sie demzufolge eben ein Zimmer im zweiten Stock benennen würde, weil sich die Schlafzimmer effektiv im zweiten Stock befänden. Dem Beschwerdeführer gehe es aber nicht darum, sich den genauen Logisort von Z. erklären zu lassen, weil er seine eigene Wohnung nicht kenne. Er habe vielmehr gehofft, die Zeugin, welche nie in seiner Wohnung gewohnt habe, allenfalls in ihrer Falschaussage zu überführen. Die Zeugin werde schlicht und einfach deshalb ihr Zimmer nicht benennen können, weil sie nie dort gewohnt habe. Ebenfalls nicht nachvollziehbar sei die Feststellung des Obergerichts, dass die Glaubhaftigkeit der Zeugin auch dann nicht in Frage gestellt werden könnte, wenn sie überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, zu beschreiben, in welchem Zimmer sie über Monate gewohnt haben wolle (KG act. 1 S. 6 f. Ziff. 14, 2. und 3. Absatz). Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 31. Juli 2002 beschrieb Z. die zweistökkige Wohnung des Beschwerdeführers, so unter anderem dass sich das Wohnzimmer und die Küche im ersten Stock und die Schlafzimmer im zweiten Stock befänden (ER act. 11/7 S. 4 unten). Diese Beschreibung deckt sich weitgehend mit derjenigen des Beschwerdeführers anlässlich dessen Einvernahme vom 16. Juni 2003 durch den Bezirksanwalt (ER act. 12 S. 4). Die Zeugin weiss also, wo-

- 10 her auch immer, wie die Wohnung des Beschwerdeführers eingerichtet ist, insbesondere dass sich die Schlafzimmer im zweiten Stockwerk finden. Wenn das Obergericht vermutet, dass die Zeugin bei einer nochmaligen Einvernahme aussagen würde, sie habe im zweiten Stockwerk geschlafen, so ist dies nahe liegend. Das Obergericht setzt sich im angefochtenen Urteil jedoch auch mit den Möglichkeiten auseinander, dass die Zeugin auf entsprechende Frage hin ein Zimmer im ersten Stockwerk benennen würde oder dass sie nicht in der Lage wäre, ein solches Zimmer zu benennen. Es hält dafür, zum einen sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführerin für die temporäre Gewährung von Logis in einem der unteren Räume eine Schlafstätte zugewiesen worden sei. Zum andern beruhe das vorliegende Beweisergebnis auf einer Fülle von sonstigen Details, welche die Zeugin als Beleg für ihren Aufenthalt in der Wohnung des Beschwerdeführers habe aufzählen können (KG act. 2 S. 7 unten). Mit den entsprechenden Erwägungen des Obergerichts zum Sachverhalt (KG act. 2 S. 9 - 19, Erw. III/A 1 - 18) setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt damit auch nicht auf, dass eine nochmalige Zeugeneinvernahme von Z. geeignet wäre, die obergerichtliche Beweiswürdigung zu erschüttern. Der Beschwerdeführer zeigt weiter nicht auf, weshalb eine allfällige Erinnerungslücke in dem Sinne, als die Zeugin nicht genau umschreiben könnte, in welchem Zimmer seiner Wohnung sie übernachtet habe, ihre den Beschwerdeführer belastenden Aussagen als unglaubhaft erscheinen lassen könnten. Da es hier nicht um Ergänzungsfragen geht, die direkt die für den Schuldspruch wesentlichen Tatumstände betreffen, sondern da es sich erklärtermassen um Zusatzfragen handelt, die ausschliesslich die Glaubhaftigkeit bzw. Glaubwürdigkeit der Zeugen betreffen, hätte aber der Beschwerdeführer die Relevanz der Fragen darzutun. 3. Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme des Obergerichts, die beiden beantragten Zusatzfragen seien für die Aufklärung der Sache irrelevant, nicht zu beanstanden und ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Obergericht, wie zuvor der Bezirksanwalt und der Einzelrichter, von einer nochmaligen rechtshilfeweisen Einvernahme der Zeugin Z., abgesehen hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet und abzuweisen.

- 11 - III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 241.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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