Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040031/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 09. August 2004 in Sachen 1. X. AG, Rekurrentin und Beschwerdeführerin 2. Y., Rekurrent und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt __________ gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtshilfe für Deutschland Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Februar 2004 (UK040012/U/mp)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf führt gegen Z. ein Strafverfahren wegen Beihilfe zur Untreue des verstorbenen Jürgen Wilhelm Möllemann zum Nachteil der Freien Demokratischen Partei Deutschlands in Nordrhein-Westfalen, deren Vorsitzender der Verstorbene war. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren ersuchte der Leitende Düsseldorfer Oberstaatsanwalt die schweizerischen Behörden am 24. November 2003 gestützt auf entsprechende Amtsgerichtsbeschlüsse um Gewährung von Rechtshilfe (OG act. 8/1). In der Folge erliess die für die Ausführung des Rechtshilfeersuchens zuständige (vgl. OG act. 8/5) Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (BAK IV) unter dem 28. November 2003 eine Eintretensverfügung, mit der die X. AG (Rekurrentin 1 und Beschwerdeführerin 1; nachstehend "Beschwerdeführerin 1") zur Edition verschiedener Unterlagen aufgefordert und die Befragung von Y. (Rekurrent 2 und Beschwerdeführer 2; im Folgenden "Beschwerdeführer 2") als Zeuge angeordnet wurde (OG act. 8/6). Am 15. Dezember 2003 erging die Schlussverfügung, in der die BAK IV dem Rechtshilfeersuchen entsprach und die Übermittlung des Protokolls der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers 2 samt den von den Beschwerdeführern eingereichten Firmenunterlagen der Beschwerdeführerin 1 an die ersuchende Behörde verfügte (OG act. 8/12 = OG act. 4 = KG act. 5/4). Die den Parteien zugleich erteilte Rechtsmittelbelehrung (a.a.O., Disp.-Ziff. 6.1-6.3) enthielt keinen Hinweis darauf, dass gemäss Art. 12 Abs. 2 IRSG die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand der Fristen nicht gelten. 2. Gegen die Schlussverfügung vom 15. Dezember 2003 erhoben die beiden Beschwerdeführer mit (gleichentags zur Post gegebener; vgl. OG act. 6) Eingabe vom 30. Januar 2004 Rekurs mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufzuheben und dem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen
- 3 - (OG act. 1 = KG act. 5/5, insbes. S. 2). Mit Beschluss vom 28. Februar 2004 trat die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) auf den Rekurs nicht ein (OG act. 11 = KG act. 2). 3.a) Gegen diesen ihnen am 5. März 2004 (in schriftlich begründeter Form) eröffneten (OG act. 12) obergerichtlichen Nichteintretensentscheid meldeten die Beschwerdeführer unter dem 12. März 2004 rechtzeitig (vgl. § 431 Satz 1 StPO) die vorliegende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an (OG act. 13 = KG act. 9), welche sie mit ebenfalls fristwahrend (vgl. § 431 Satz 3 StPO sowie OG act. 10 S. 3 = KG act. 5/2 und OG act. 17) eingereichtem Schriftsatz vom 31. März 2004 begründen liessen (KG act. 1). Darin beantragen sie in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 2). Neben der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erhoben die Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Erledigungsbeschluss auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht, welche dessen I. Öffentlichrechtliche Abteilung mit Urteil vom 14. Mai 2004 abwies (KG act. 18). b) Mit Präsidialverfügung vom 1. April 2004 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 6 und 11) und der Nichtigkeitsbeschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1 S. 2) aufschiebende Wirkung verliehen. Währenddem die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Rekurs- und Beschwerdegegnerin) ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet hat (KG act. 12), reichte die Vorinstanz unter dem 15. April 2004 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein (KG act. 14), zu welcher sich innert hiefür angesetzter Frist (vgl. KG act. 15) weder die Beschwerdeführer (vgl. KG act. 17) noch die Beschwerdegegnerin (vgl. KG act. 16/2) äusserten. Daneben reichte auch das Bundesamt für Justiz (Abteilung Internationale Rechtshilfe) eine Stellungnahme zur Beschwerde ein (KG act. 13), die den Parteien ebenfalls zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. KG act. 15).
- 4 - II. 1. Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids, dass für das vorliegende Rechtshilfeverfahren zwischen Deutschland und der Schweiz die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) und des Zusatzvertrags mit der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR, SR 0.351.913.61) massgebend seien. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht regelten, gelangten das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Ausführungsverordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung. Gemäss Art. 80k IRSG – so die Vorinstanz weiter – betrage die Rekursfrist gegen Schlussverfügungen 30 Tage. In diesem Sinne seien die Beschwerdeführer im Rechtsmittelsatz der angefochtenen (Schluss-)Verfügung (OG act. 8/12 S. 5) auch belehrt worden. Nachdem die Beschwerdeführer die Verfügung der BAK IV am 16. Dezember 2003 in Empfang genommen hätten (OG act. 8/12.2), sei die Frist zur Einreichung des Rekurses folglich am 15. Januar 2004 abgelaufen. Innert dieser Frist sei bei der Vorinstanz keine Rekursschrift eingegangen. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer ihren Rekurs erst am 30. Januar 2004 erhoben. Da nach Art. 12 Abs. 2 IRSG die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen im Rechtshilfeverfahren nicht gälten, beriefen sich die Beschwerdeführer in ihrer Rekursbegründung zu Unrecht auf den Fristenstillstand infolge Gerichtsferien. Auf den Rekurs sei daher mangels Wahrung der Rekursfrist nicht einzutreten (KG act. 2 S. 2 f., Erw. II/1-3). 2. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen, die BAK IV (als Vollzugsinstanz) habe ihnen in Missachtung von § 140 Abs. 3 GVG nicht angezeigt, dass die in Art. 80k IRSG (und damit vom Bundesrecht) festgesetzte dreissigtägige Rekursfrist gegen die Schlussverfügung während der Zeit vom 18. Dezember 2003 bis zum 1. Januar 2004 (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. c OG und Art. 22a lit. c VwVG) nicht stillstehe, sondern weiterlaufe. Da die (kantonalrechtliche) Vorschrift
- 5 von § 140 Abs. 3 GVG nicht nur hinsichtlich der kantonalrechtlich geregelten Fristen und des vom kantonalen Recht beherrschten Fristenstillstands gelte, sondern die darin vorgesehene Anzeigepflicht der Behörden generell bestehe und in sämtlichen Fällen greife, in denen eine – auch bundesrechtlich statuierte – Frist während der (auch vom Bundesrecht vorgesehenen) Gerichtsferien weiterlaufe, d.h. die Anzeigepflicht gemäss § 140 Abs. 3 GVG stets und ungeachtet der Rechtsgrundlage der (weiterlaufenden) Frist und des Nichtstillstands Platz greife, habe diese Unterlassung (fehlende Anzeige des Nichtstillstands der Frist) dazu führen müssen, dass die (Rekurs-)Frist in casu trotz der gegenteiligen gesetzlichen Anordnung in Art. 12 Abs. 2 IRSG stillgestanden sei. Unter den gegebenen Umständen habe die Vorinstanz folglich nicht annehmen dürfen, die Rekursfrist sei am 15. Januar 2004 abgelaufen; vielmehr hätte sie den Rekurs nach beschwerdeführerischer Auffassung als rechtzeitig erhoben entgegen nehmen und materiell behandeln müssen. Mit ihrem Nichteintretensentscheid habe die Vorinstanz zum Nachteil der Beschwerdeführer gesetzliche Prozessvorschriften verletzt und damit den Nichtigkeitsgrund gemäss § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO gesetzt (KG act. 1 S. 4 [Ziff. 9] und S. 6 ff. [Ziff. 15-26]). Überdies verstosse der Rekursentscheid gegen das in Art. 9 BV gewährleistete Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben (KG act. 1 S. 9 f. [Ziff. 27 und 28]). 3. Da eine Prozess- bzw. Rechtsmittel- und damit Eintretensvoraussetzung betreffend, stellt sich zunächst die Frage nach der Beschwerdefähigkeit des angefochtenen obergerichtlichen Entscheids, d.h. danach, ob (auch) Rekursentscheide über internationale Rechtshilfe (im Sinne von § 402 Ziff. 2 StPO) unter den Anwendungsbereich von § 428 Ziff. 2 StPO fallen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob das IRSG überhaupt Raum für eine zweite kantonale Rechtsmittelinstanz lasse oder ob es – wovon sowohl die Vorinstanz (KG act. 14 S. 2; s.a. OG act. 10 S. 3 und OG act. 16) als auch die Abteilung Internationale Rechtshilfe des Bundesamtes für Justiz (KG act. 13 S. 2) ausgehen und wofür auf den ersten Blick auch der Wortlaut von Art. 23 IRSG und Art. 80l Abs. 3 IRSG (wo von "einem" kantonalen Rechtsmittel [bzw. "der" kantonalen Rechtsmittelinstanz] und nicht von "kantonalen Rechtsmitteln" [bzw. "den kantonalen Rechtsmittelinstan-
- 6 zen"] die Rede ist) zu sprechen scheint – den Rechtsmittelzug bei der Rechtshilfe in Strafsachen abschliessend in dem Sinne regle, dass der Entscheid der Vollzugsbehörde nur an eine einzige kantonale Instanz weitergezogen werden kann und hernach allein die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 97 ff. OG ans Bundesgericht möglich (vgl. Art. 25 Abs. 1 IRSG), d.h. der Instanzenzug von Bundesrechts wegen (bloss) zweistufig ausgestaltet ist und das IRSG eine zweite Rechtsmittelinstanz auf kantonaler Ebene (stillschweigend) ausschliesst. Währenddem diese Frage in ZR 93 Nr. 16 (Erw. 4) und Kass.-Nr. 99/452 vom 15.4.2000 i.S. E. und S.c.StaZ (Erw. II/2/a) ausdrücklich offen gelassen wurde, ging das Kassationsgericht in Kass.-Nr. 98/260 vom 24.7.1998 i.S. H.c.StaZ (Erw. 2/b) davon aus, dass die – nicht nur gegenüber der in § 430b Abs. 1 StPO explizit erwähnten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP, sondern (in sinngemässer Anwendung von § 430b Abs. 1 StPO) auch gegenüber der Verwaltungsgerichtsbeschwerde subsidiäre (vgl. ZR 93 Nr. 16, Erw. 3; Kass.-Nr. 98/260 vom 24.7.1998 i.S. H.c.StaZ, Erw. 2/b; 2000/291 vom 1.4.2001 i.S. H.c.StaZ, Erw. II/3/b; Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, Rz 1058a; ders., in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 8 zu § 430b StPO) – kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen obergerichtliche Rekursentscheide im Sinne von § 402 Ziff. 2 StPO insoweit zulässig sei, als damit die Verletzung kantonalen (insbesondere Verfahrens-)Rechts gerügt wird. Diese Auffassung, nach welcher das Bundesrecht keine grundsätzliche Beschränkung des Instanzenzuges auf ein einziges kantonales Rechtsmittel vorschreibt, scheint auch das Bundesgericht zu vertreten, wenn es festhält, dass gemäss Art. 23 IRSG "i cantoni sono tenuti ad istituire (almeno) un'instanza ricorsuale" (BGE 122 IV 192, lit. cc; ebenso Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, Rz 580, wonach "den Kantonen ... nicht verwehrt [sei], einen Rechtsmittelzug über mehr als eine Instanz vorzusehen"; für Beschränkung auf ein kantonales Rechtsmittel [und folglich Ausschluss der kantonalen Kassationsbeschwerde] demgegenüber Frei, Das neue Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen – neue Lösungen und neue Probleme, ZStR 1983, S. 65; ebenso offenbar Hauser/Schweri,
- 7 - Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. A., Basel 2002, § 21 Rz 33; Schmid, a.a.O. [Strafprozessordnung], Rz 1054; ders., a.a.O. [Kommentar], N 8 zu § 428 StPO). Sollte das IRSG eine Beschränkung des Rechtsmittelzugs auf bloss zwei Instanzen vorsehen, wäre auf die vorliegende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde mangels Zulässigkeit einer solchen von vornherein nicht einzutreten. Da die Beschwerde – wie nachstehend zu zeigen ist (vgl. Erw. II/4.1-4.2) – materiell ohnehin nicht durchzudringen vermag, kann die Frage der Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Entscheids letztlich jedoch offen bleiben. Aus demselben Grund braucht auch die (in ZR 93 Nr. 19 ebenfalls offen gelassene) Frage nicht entschieden zu werden, ob es sich beim angefochtenen Beschluss der Vorinstanz der Sache nach um einen der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegenden obergerichtlichen Erledigungsbeschluss im Sinne von § 428 Ziff. 2 StPO oder – wovon die Vorinstanz ausgeht (vgl. KG act. 14 S. 1/2) – um einen als solchen nicht beschwerdefähigen Zwischenentscheid (s. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 10; Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 1050 f.; ders., a.a.O. [Kommentar], N 4 zu § 428 StPO) handle. 4.1.a) In materieller Hinsicht dreht sich die vorliegende Beschwerde (primär) um die Frage, ob die kantonalrechtliche Vorschrift von § 140 Abs. 3 GVG, wonach den Parteien angezeigt wird bzw. anzuzeigen ist, wenn eine Frist während den in Abs. 1 derselben Bestimmung genannten Zeiten (Gerichtsferien) weiterläuft, auch dann zur Anwendung gelange, wenn es sich bei der konkreten, nicht stillstehenden Frist um eine solche des Bundesrechts, insbesondere um die "Beschwerdefrist" gemäss Art. 80k IRSG (d.h. um die dreissigtägige Frist zur Rekurserhebung gemäss § 402 Ziff. 2 StPO) handelt. Da die damit aufgeworfene Frage nach der richtigen Anwendung von § 140 Abs. 3 GVG kantonales Prozessrecht beschlägt und demnach die Verletzung (kantonal)gesetzlicher Prozessformen im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO zur Diskussion steht, prüft das Kassationsgericht (unter dem Vorbehalt der grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschwerde; vgl. dazu vorstehende Erw. II/3) frei, ob der behauptete Mangel vorliegt. Dabei prüft es auch
- 8 bundesrechtliche Vorfragen, von denen die Frage der Verletzung des kantonalen Rechts abhängt (§ 430b Abs. 2 StPO; Schmid, a.a.O. [Kommentar], N 5 zu § 430b StPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 48). b) In casu stellt sich vorweg die (bundesrechtliche Vor-)Frage, ob das eidgenössische Recht und innerhalb desselben insbesondere das vorliegend einschlägige, die internationale Rechtshilfe in Strafsachen regelnde IRSG überhaupt Raum für kantonalrechtliche Bestimmungen betreffend den zeitweiligen Stillstand von Fristen lasse oder ob es diesbezüglich eine abschliessende Regelung enthalte. aa) Nach Art. 23 IRSG räumen die Kantone gegen Verfügungen der ausführenden Behörden ein Rechtsmittel ein. Richtet sich diese "Beschwerde" (d.h. der Rekurs gemäss § 402 Ziff. 2 StPO) gegen die Schlussverfügung, beträgt die Frist zu deren Ergreifung dreissig Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80k IRSG). Weiter bestimmt Art. 12 Abs. 2 IRSG unter dem Titel "Anwendbares Recht" (so die Überschrift des 2. Kapitels), dass "die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen" nicht gälten (s.a. ZR 99 Nr. 12; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 15 zu § 140 GVG). Schliesslich schreibt Art. 22 IRSG vor, dass die Verfügungen und Entscheide eidgenössischer und kantonaler Behörden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen, welche das zulässige Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennt. Dass im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung auch auf den Inhalt von Art. 12 Abs. 2 IRSG, d.h. auf die Nichtanwendbarkeit der bundes- oder kantonalrechtlichen Bestimmungen über den Fristenstillstand und damit auf den Nichtstillstand der in Art. 80k IRSG statuierten Rechtsmittelfrist während der (vom kantonalen oder Bundesrecht festgesetzten) Gerichtsferien hinzuweisen wäre, sieht weder Art. 22 IRSG noch eine andere Vorschrift dieses Gesetzes vor. Eine dahin gehende Verpflichtung der Behörden oder Gerichte lässt sich entgegen beschwerdeführerischer Auffassung (vgl. KG act. 1 S. 7/8 [Ziff. 18, 20 und 21]) auch nicht aus der in Art. 12 Abs. 1 IRSG enthaltenen Verweisung auf die sinngemässe Anwendbarkeit des kantonalen Verfahrensrechts ableiten, stellt die speziell die (auch kantonalen)
- 9 - Regeln über den Fristenlauf betreffende (Ausschluss-)Vorschrift von Art. 12 Abs. 2 IRSG im Verhältnis zum allgemeinen Verweis (Art. 12 Abs. 1 IRSG) doch eine denselben derogierende "lex specialis" dar (vgl. dazu auch nachstehende lit. bb). bb) Das Bundesgericht führte in seinem Urteil vom 14. Mai 2004 (KG act. 18 S. 3 f., Erw. 2) unter Bezugnahme auf Art. 12 Abs. 2, Art. 22 und Art. 80k IRSG (sowie unter Verweisung auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss der Vorinstanz) aus, dass in Rechtshilfesachen die Vorschriften über den Stillstand der Fristen nicht zur Anwendung gelangten, und zwar nicht nur in Bezug auf bundesrechtliche, sondern auch auf kantonale Rechtsmittelverfahren. Der Fristenlauf für Rechtsmittel in Rechtshilfesachen werde somit von Bundesrechts wegen geregelt. Entsprechend lasse sich nicht beanstanden, dass die Rechtsmittelbelehrung in der Schlussverfügung keinen Hinweis auf den Fristenlauf während der Gerichtsferien enthalte. Was die Beschwerdeführer derart unter Anrufung kantonaler Verfahrensbestimmungen gelten machten, gehe daher an der Sache vorbei. Das IRSG selber kenne keine Anzeigepflicht in Bezug auf das Weiterlaufen einer Frist, wie sie von den Beschwerdeführern geltend gemacht werde, und die Erfordernisse, die eine Rechtsmittelbelehrung in Rechtshilfesachen gemäss Art. 22 IRSG zu erfüllen habe, seien von der Vollzugsinstanz (BAK IV) klarerweise beachtet worden. Gälten die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen in Rechtshilfesachen aber nicht, und zwar "ohne dass es noch einer besonderen Anzeigepflicht bedürfte", stehe fest, dass der Rekurs gegen die bezirksanwaltschaftliche Schlussverfügung im Lichte von Art. 80k IRSG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 IRSG verspätet eingereicht worden sei. Aus diesen Erwägungen und insbesondere aus der Bemerkung, wonach die beschwerdeführerische Anrufung kantonaler Verfahrensbestimmungen (insbes. § 140 Abs. 3 GVG) im vorliegenden Kontext an der Sache vorbei ziele (KG act. 18 S. 3), geht unmissverständlich hervor, dass das Bundesgericht die Vorschriften des IRSG betreffend Rechtmittelfristen (Art. 80k und Art. 12 Abs. 2 IRSG) und Rechtsmittelbelehrung (Art. 22 IRSG) als abschliessend erachtet und davon ausgeht, dass daneben kein Raum für diesbezügliches kantonales Verfahrensrecht besteht (insoweit unzutreffend daher KG act. 1 S. 8, Ziff. 21). Damit bleibt aber
- 10 insbesondere auch kein Raum für die Annahme einer Anzeigepflicht, aufgrund der die befassten Behörden die Parteien (in für das Weiterlaufen der Frist konstitutiver Weise) auf den Inhalt von Art. 12 Abs. 2 IRSG aufmerksam zu machen hätten, d.h. darauf, dass im Rechtshilfeverfahren die Vorschriften über den Fristenstillstand während der Gerichtsferien keine Anwendung finden. Der kantonale Gesetzgeber ist daher gar nicht befugt, die mit einer Rechtshilfesache befassten Behörden auf kantonalrechtlicher Grundlage zur Erteilung einer dahin gehenden Rechtsmittelbelehrung zu verpflichten und – im Besonderen – für den Unterlassungsfall einen vom Bundesrecht abweichenden Fristenlauf vorzusehen, wird doch auch deren notwendiger Inhalt in ab- (und ergänzendes bzw. abweichendes kantonales Recht aus-)schliessender Weise vom eidgenössischen Recht (Art. 22 IRSG) geregelt. Demzufolge kann sich § 140 Abs. 3 GVG schon von Bundesrechts wegen nicht (auch) auf die "Beschwerde-" bzw. Rekursfrist gemäss Art. 80k IRSG beziehen, würde der kantonale Gesetzgeber andernfalls doch in die abschliessende bundesrechtliche Normierung dieses Regelungsbereichs eingreifen. Diese Auffassung entspricht auch dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 IRSG, wonach "die" (d.h. sämtliche) kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen im Rechtshilfeverfahren (und damit § 140 GVG in seiner Gesamtheit) nicht gelten. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Meinung (KG act. 1 S. 7 f., Ziff. 20 f.) fällt § 140 Abs. 3 GVG also nicht unter die Verweisung in Art. 12 Abs. 1 IRSG; gegenteils wird dessen Anwendbarkeit durch die dem allgemeinen Grundsatz (Art. 12 Abs. 1 IRSG) vorgehende Spezialvorschrift von Art. 12 Abs. 2 IRSG gerade ausgeschlossen. Dass § 140 Abs. 3 GVG im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann, zeigt sich im Übrigen auch in den Rechtsfolgen, welche die Verletzung der Anzeigepflicht gemäss § 140 Abs. 3 GVG normalerweise zeitigt: Da es sich bei dieser Bestimmung nicht nur um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, sondern die darin vorgeschriebene Anzeige vielmehr ein konstitutives Erfordernis für den ausnahmsweisen Fristenlauf während der Gerichtsferien darstellt, ist bei unterbliebenem Hinweis auf das Weiterlaufen der Frist regelmässig Friststillstand anzunehmen (ZR 76 Nr. 130; RB 1988 Nr. 24; Hauser/Schweri, a.a.O. [Kommentar], N 17
- 11 zu § 140 GVG). Mit anderen Worten: die Unterlassung der Anzeige führt in der Regel dazu, dass die fragliche Frist während der Gerichtsferien (entgegen § 140 Abs. 2 GVG) nicht weiterläuft, sondern stillsteht und als gewahrt gelten muss, wenn die gebotene Rechtshandlung bei Stillstand der Frist rechtzeitig vorgenommen wäre. Damit würde die Anwendbarkeit von § 140 Abs. 3 GVG dazu führen, dass im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen die (von Bundesrechts wegen nicht stillstehende) Rechtsmittelfrist aus Gründen, die das kantonale Recht vorsieht, faktisch (um die Dauer der Gerichtsferien) erstreckt werden könnte. Das käme jedoch einem unzulässigen Eingriff des kantonalen Rechts in den abschliessend vom Bundesrecht (Art. 80k i.V.m. Art. 12 Abs. 2 IRSG) geregelten Lauf der Rechtsmittelfrist (und einer faktischen Umgehung von Art. 12 Abs. 2 IRSG) gleich (s.a. Hauser/Schweri, a.a.O. [Kommentar], N 15 zu § 199 GVG [m.w.Hinw.], wonach das zürcherische Prozessrecht keine Handhabe biete, um bundesrechtliche Fristen abzuändern). Auch unter diesem Aspekt muss die Anwendung von § 140 Abs. 3 GVG im Rahmen eines Verfahrens der vorliegenden Art als ausgeschlossen erscheinen. cc) Bleibt im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens in Strafsachen neben dem IRSG demnach kein Raum für kantonalrechtliche Vorschriften betreffend Fristenlauf und Inhalt der Rechtsmittelbelehrung (insbesondere über den Lauf der Rechtsmittelfrist während der Gerichtsferien und eine entsprechende Anzeigepflicht), kann in diesem Zusammenhang (auch) § 140 Abs. 3 GVG von vornherein keine Anwendung finden. Folglich kann in der gerügten Unterlassung der Anzeige durch die BAK IV auch keine Verletzung dieser (nicht anwendbaren) kantonalrechtlichen Verfahrensvorschrift liegen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. c) Ergänzend sei angemerkt, dass sich die Nichtanwendbarkeit von § 140 Abs. 3 GVG auf die Rechtsmittelfrist gemäss Art. 80k i.V.m. Art. 12 Abs. 2 IRSG auch aus der inneren Systematik von § 140 GVG ergibt: So definiert § 140 Abs. 1 GVG vorweg den Fristenstillstand während bestimmter Zeiten (Gerichtsferien). Diese Bestimmung kann sich von vornherein nur auf Fristen des kantonalen Rechts beziehen, fehlt dem kantonalen Gesetzgeber doch die Kompetenz für die
- 12 - Festsetzung eines Stillstands bundesrechtlich statuierter Fristen bzw. für einen Eingriff in den Lauf bundesrechtlich geregelter Fristen (welche durch einen angeordneten Fristenstillstand faktisch in bundesrechtswidriger Weise erstreckt würden). Im Anschluss daran zählt § 140 Abs. 2 GVG diejenigen Ausnahmen (Fälle bzw. Verfahrensarten) auf, in denen der in Abs. 1 statuierte Grundsatz nicht gilt, sondern die Fristen auch während der in Abs. 1 genannten Zeiten weiterlaufen. Schliesslich schreibt Abs. 3 von § 140 GVG vor, dass den Parteien angezeigt wird, wenn eine Frist "während den in Abs. 1 genannten Zeiten" läuft. Mit dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf die in Abs. 1 genannten Zeiten stellt der Gesetzgeber klar, dass sich die Anzeigepflicht nur auf jene Fristen bezieht, welche nach der Ausnahmebestimmung von § 140 Abs. 2 GVG trotz des in Abs. 1 statuierten Grundsatzes (des Friststillstands) weiterlaufen. Mithin ergibt sich auch aus dem Wortlaut von § 140 Abs. 3 GVG, dass sich die Anzeigepflicht nur auf die der kantonalen Regelungshoheit unterstehenden Fristen des kantonalen Rechts bezieht (und sich daneben nicht auch auf abschliessend vom Bundesrecht geregelte Fristen beziehen kann). Diese aus dem Wortlaut folgende Auslegung, wonach die Anzeigepflicht von § 140 Abs. 3 GVG nicht generell, d.h. bezüglich sämtlicher während der (bundesoder kantonalrechtlich festgesetzten) Gerichtsferien weiterlaufender, sondern nur bezüglich der das eigentliche Regelungsobjekt von § 140 Abs. 1 und 2 GVG bildenden Fristen des kantonalen Rechts gilt, entspricht im Übrigen auch der von der zürcherischen Gerichtspraxis vertretenen Auffassung bzw. dem von ihr stillschweigend vorausgesetzten Normverständnis. Diese unterlässt es nämlich beispielsweise seit jeher, den Parteien in der Rechtmittelbelehrung eines Strafurteils oder eines Beschwerdeentscheids im Sinne von Art. 17 ff. SchKG anzuzeigen, dass die dreissigtägige Frist zur Erhebung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen (Art. 272 BStP) resp. die zehn- oder fünftägige Beschwerdefrist nach SchKG während der in Art. 34 Abs. 1 OG genannten Fristen weiterläuft (vgl. Art. 34 Abs. 2 OG). Würde sich – wie die Beschwerdeführer zu Unrecht meinen – § 140 Abs. 3 GVG auf sämtliche nicht stillstehenden Fristen (und damit auch auf diejenigen von Art. 272 BStP bzw. Art. 19/20 SchKG) bezie-
- 13 hen, müsste in Anwendung von § 140 Abs. 3 GVG konsequenterweise auch bei diesen vom Bundesrecht geregelten Rechtsmitteln darauf hingewiesen werden, dass die Frist während der Gerichtsferien weiterläuft. Wie vorstehend gezeigt (und von der Gerichtspraxis mit Recht angenommen), begründet § 140 Abs. 3 GVG jedoch keine dahin gehende Pflicht (s.a. Hauser/Schweri, a.a.O. [Kommentar], N 10 zu § 188 GVG, die diesbezüglich ebenfalls nicht von einer Anzeigepflicht auszugehen scheinen, sondern im Sinne eines blossen Postulats anmerken, dass "allenfalls ... auch darauf hinzuweisen [sei], dass es für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen keinen Fristenstillstand gibt"). d) Fallen die im IRSG enthaltenen Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen und deren Lauf somit nicht unter den Geltungsbereich von § 140 Abs. 3 GVG, war das BAK IV als Vollzugsinstanz auch nicht verpflichtet, in der in seiner Schlussverfügung vom 15. Dezember 2003 (OG act. 8/12) erteilten Rechtmittelbelehrung auf Art. 12 Abs. 2 IRSG bzw. darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen über den Stillstand von Fristen auf die in Art. 80k IRSG statuierte Rekursfrist nicht anwendbar sind und Letztere somit nicht stillsteht. Die Frist lief demnach auch nicht erst am 30. Januar 2004, sondern bereits am 15. Januar 2004 ab. Dementsprechend kam die Vorinstanz mit Recht zum Schluss, der Rekurs sei verspätet erhoben worden, weshalb er von der Hand zu weisen sei. Die Rüge der Missachtung von § 140 Abs. 3 GVG und – damit zusammenhängend – der Vorwurf, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Rekursfrist sei nicht gewahrt worden, sind daher unbegründet. Diesbezüglich liegt keine Verletzung gesetzlicher Prozessformen zum Nachteil der Nichtigkeitskläger (im Sinne von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO) vor. e) Hat die Vorinstanz aber – wie auch das Bundesgericht bereits autoritativ festgestellt hat (vgl. KG act. 18 S. 4) – mit Recht angenommen, der Rekurs sei verspätet erhoben worden, liessen sich die Folgen der Säumnis (Nichteintreten auf den Rekurs) einzig durch Wiederherstellung der Rekursfrist (Art. 80k IRSG) vermeiden. Eine solche würde in casu jedoch schon daran scheitern, dass es die Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – unterlassen haben, binnen der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses (vgl. Art. 12 Abs. 1
- 14 - IRSG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 OG), d.h. ab Zustellung des ihnen von der Verspätung Kenntnis vermittelnden obergerichtlichen Rekursentscheids, das hiefür notwendige Gesuch zu stellen (vgl. zum Beginn des Fristenlaufs in Fällen der vorliegenden Art insbes. ZR 99 Nr. 104). Im Übrigen wäre ein entsprechendes Gesuch, selbst wenn es rechtzeitig gestellt worden wäre, wegen Verschuldens der Beschwerdeführer bzw. ihres (anwaltlichen) Rechtsvertreters an der Verspätung abzuweisen (so bereits BGE 1A.16/2000 vom 2.2.2000, Erw. 1/b/bb, wo das Bundesgericht in einem identisch gelagerten Fall eine Restitution der Frist zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Rechtshilfeentscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz verweigert hat, weil es dem dortigen Beschwerdeführer zum Vorwurf der Verletzung der gebührenden Sorgfalt gereiche, dass er sich trotz des klaren Wortlauts von Art. 12 Abs. 2 IRSG auf die ihm erteilte Rechtsmittelbelehrung, die keinen Hinweis auf das Weiterlaufen der Frist enthielt, bzw. auf den Stillstand der Frist nach Art. 34 Abs. 1 lit. c OG verlassen hatte). 4.2. Soweit den (weiteren) Einwänden, der vorinstanzliche Entscheid verstosse auch gegen das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), neben der Rüge der Verletzung von § 140 Abs. 3 GVG überhaupt selbständige Tragweite zukommt und jene nicht in dieser aufgehen, sind auch sie unbegründet: Diesbezüglich ist mit dem Bundesgericht festzuhalten, dass, "wer sich mit Rechtshilfesachen befasst, ... bei angemessener Sorgfalt nicht umhin[kommt], zumindest einmal einen Blick in das betreffende Gesetz zu werfen; unterlässt er ... [dies], hat er es selber zu vertreten, wenn er die darin geregelten Eigenheiten übersieht" (so KG act. 18 S. 4). Dies gilt umso mehr, als für die bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer schon bei bloss oberflächlicher Konsultation der einschlägigen Bestimmungen (insbes. Art. 12 Abs. 2 IRSG) ohne weiteres erkennbar war, dass die Vorschriften über den Fristenstillstand im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht zur Anwendung gelangen (s.a. BGE 1A.16/2000 vom 2.2.2000, Erw. 1/b/bb). Angesichts der in diesem Punkt eindeutigen und unmissverständlichen gesetzlichen Regelung durften sich die Beschwerdeführer, denen das Wissen bzw. Wissen-Müssen ihres rechtskundigen Vertre-
- 15 ters anzurechnen ist, nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass die Rechtsmittelfrist mangels gegenteiliger Anzeige stillsteht, zumal auch keine dahin gehende Hinweispflicht besteht und die ihnen erteilte Rechtsmittelbelehrung demnach weder unvollständig noch irreführend war (BGE 1A.16/2000 vom 2.2.2000, Erw. 1/b/bb); vielmehr musste den Beschwerdeführern auch ohne entsprechende Mitteilung klar sein, dass die Rekursfrist während der Gerichtsferien weiterläuft. Damit fehlt es aber an einem für den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz vorausgesetzten vertrauensbegründenden Tatbestand, d.h. einer von der Vorinstanz geschaffenen Vertrauensgrundlage, welche(r) hätte missachtet werden können, womit eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ausser Betracht fällt. Da sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid überdies als gesetzliche Folge der Fristversäumnis darstellt, kann auch von einem Verstoss gegen das Willkürverbot keine Rede sein. 5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermögen, dass der vorinstanzliche Beschluss vom 28. Februar 2004 an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 430 Abs. 1 StPO leidet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit derselben bzw. der Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Entscheids überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. III. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 396a StPO) je zur Hälfte den mit ihrem Antrag (auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses) unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (s.a. Schmid, a.a.O. [Strafprozessrecht], Rz 982 und 1202 f.).
- 16 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 378.-- Schreibgebühren, Fr. 266.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (ad REC 2/2003/589) und das Bundesamt für Justiz, Internationale Rechtshilfe (Bundesrain 20, 3003 Bern; ad B 145 407 BEG), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: