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Zürich Kassationsgericht 09.09.2004 AC040030

9 septembre 2004·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·6,052 mots·~30 min·3

Résumé

Anklagegrundsatz - Beweiswürdigung in Strafsachen - Verwertbarkeit von Telefonabhörprotokollen

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AC040030/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Rosmarie Peter Zirkulationsbeschluss vom 9. September 2004 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8001 Zürich, Anklägerin, Erstappellatin, Zweitappellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Staatsanwalt ____________, gegen S., Angeklagter, Erstappellant, Zweitappellat und Beschwerdegegner verteidigt durch Rechtsanwalt _____________ betreffend mehrfacher Betrug etc. Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2004 (SB030469/U/jv)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Am 1. Oktober 2002 erhob die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich in verschiedenen Punkten Anklage gegen den Angeklagten (KG act. 2, Anhang). Mit Beschluss vom 2. Juli 2003 trat die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich auf Anklageziffer 2.3 betreffend Geldwäscherei (ND 2) sowie auf Anklageziffer 4.2 betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung (ND 7) nicht ein. Mit Urteil desselben Datums wurde der Angeklagte schuldig gesprochen des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1, ND1) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 2.2 und 5; ND 2 und ND 8). Von den übrigen Vorwürfen wurde der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte wurde bestraft mit 10 Monaten Gefängnis, wovon 85 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.--. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Angeklagten zu 3/4 auferlegt. Im Übrigen wurden die Kosten auf die Staatskasse genommen. Dem Angeklagten wurde eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.-- (inkl. MWSt) zugesprochen. 2. Gegen dieses bezirksgerichtliche Urteil erhoben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung. Der Angeklagte liess die Berufung mit Schreiben vom 7. Januar 2004 wieder zurückziehen. Mit Urteil vom 22. Januar 2004 sprach die I. Strafkammer des Obergerichts den Angeklagten schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1, ND1) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Falschbeurkundung) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 5, ND 8). Von den übrigen Vorwürfen wurde der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte wurde bestraft mit 10 Monaten Gefängnis, wovon 86 Tage durch Untersuchungshaft erstanden waren, sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.--. Der

- 3 - Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wurde bestätigt. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fiel ausser Ansatz. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Angeklagten wurde für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (zuzüglich 7,6 % MWSt) für die anwaltliche Vertretung sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen (KG act. 2). 3. Gegen dieses obergerichtliche Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig angemeldete (OG act. 35) und begründete Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft (KG act. 1). Die Vorinstanz hat sich mit Eingabe vom 27. April 2004 vernehmen lassen (KG act. 9). Der Angeklagte beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (KG act. 12). Die Staatsanwaltschaft hat zur Vernehmlassung der Vorinstanz innert Frist keine Stellung genommen. 4. Gegen das vorinstanzliche Urteil ist keine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben worden (KG act. 6). II. 1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 430 Abs. 2 StPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochte-

- 4 nen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat. Wird im Rahmen eines Strafprozesses geltend gemacht, die Untersuchungsmaxime sei verletzt worden, ist in der Beschwerde anzuführen, durch welche Unterlassung dies geschehen sein soll (ZR 91/92 Nr. 6; vgl. auch BGE 127 I 42 E. 3b sowie ZR 81 Nr. 88 E. 6; Schmid, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, N 32 zu § 430; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). 2. Im vorliegenden Fall war gegen das obergerichtliche Urteil auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (Art. 270 lit. c BStP). Daher kann das Kassationsgericht geltend gemachte Verletzungen von Bundesrecht im Lichte von § 430b Abs. 1 StPO nicht prüfen. Dies gilt auch dann, wenn die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nicht erhoben wurde (Kass.-Nr. 2001/340 vom 14. Dezember 2001 i.S. G., Erw. II.2.2 m.w.H.). III. 1. a) In Anklageziffern 2.1 und 2.2 wurde dem Angeklagten zusammengefasst vorgeworfen, er sei als Direktor der A. AG an der _____strasse __ in Zürich per Mandat mit der Geschäftsführung der faktisch am selben Ort domizilierten B.-Invest AG beauftragt gewesen. Ausserdem habe er Vermögensanlagen und Bankkonti im Auftrag Dritter, namentlich von X. und Y., verwaltet und betreut. Im Jahre 1994 habe die belgische Firma C. NV bei der B.-Invest AG ca. 250 kg Goldbarren deponiert. Dabei habe der Inhaber der C. NV, Y., den Angeklagten instruiert, dass dieses Gold von der B.-Invest AG aufbewahrt und zur Verfügung gehalten werden müsse. Ca. 175 kg dieses Goldes habe sich der Angeklagte unrechtmässig angeeignet, indem er dasselbe ohne Wissen und Willen der Geschä-

- 5 digten auf Anweisung von X., Verwaltungsratspräsident und Hauptaktionär der B.- Invest AG, namens der B. an die S.-Bank verkauft habe. Den Verkaufserlös habe der Angeklagte dem mit Liquiditätsproblemen kämpfenden X. ausgehändigt. Als ca. Mitte Dezember 1995 Y. den Angeklagten beauftragt habe, das deponierte Gold wieder nach Belgien zu schicken, habe der Angeklagte die Rücksendung hinauszögern müssen, bis Geld eingetroffen sei, mit dem er in Absprache mit X. Goldbarren in der benötigten Menge habe kaufen können. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte fünf Soll-Buchungsbelege über den Einkauf des Goldes erstellt, aus welchen wahrheitswidrig hervorgehe, dass die B.-Invest AG die Goldbarren von nicht näher bekannten Passanten in bar gekauft habe (KG act. 2, Anhang S. 5-7). b) aa) Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Vorinstanz komme zum Schluss, X. sei berechtigt gewesen, in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der C. NV für dieselbe zu handeln (KG act. 2 S. 8-9). Schliesslich habe sie ausgeführt, es sei hier nicht zu entscheiden, ob X.' Verhalten im internen Verhältnis zur C. NV strafrechtliche Konsequenzen habe (KG act. 2 S. 9). Die Staatsanwaltschaft rügt, gemäss Anklageschrift - diese allein bestimme das Prozessthema stünden vorliegend nicht die Vertretungs- und Handlungsbefugnis von X. für die C. NV zur Debatte, sondern die Frage, ob sich X. und der Angeklagte als dessen Mittäter ihnen anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig angeeignet hätten. Selbst ein Verwaltungsrat dürfe sich nicht am Gesellschaftsvermögen vergreifen. Damit seien auch die Handlungen des Angeklagten nicht rechtmässig gewesen (KG act. 1 S. 2). bb) Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe den Anklagegrundsatz nicht beachtet. Der Anklagegrundsatz stellt ein konstituierendes Element eines rechtsstaatlichen Strafprozesses dar und hat Verfassungsrang (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 141 f.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, Basel/Genf/München 2002, § 50 N 7; BGE 120 IV 353; BGE 116 Ia 458). Das Anklageprinzip verlangt einerseits eine personelle Trennung der Ankläger- und Richterrolle, anderseits wird aus ihm gefolgert, dass der Gegenstand des Gerichtsverfahrens von der Anklage be-

- 6 stimmt und fixiert wird, weshalb in der Anklageschrift die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben sind, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert werden (Schmid, a.a.O., Rz. 146; Hauser/Schweri, a.a.O., § 50 N 6 f.; BGE 120 IV 353f.). Um die Verteidigungsrechte des Angeklagten zu schützen, wird letzteres auch von Art. 32 Abs. 2 der neuen Bundesverfassung und von Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK garantiert (Trechsel, Die Verteidigungsrechte in der Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, ZStrR 96 [1979], S. 343; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 504; Hauser/Schweri, a.a.O., § 50 N 7; Schmid, a.a.O., Rz. 148; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 zu § 162 StPO; BGE 120 IV 354). Somit hat die Anklageschrift eine doppelte Funktion: Zum einen dient sie der Bestimmung und Begrenzung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion), zum andern vermittelt sie dem Angeklagten die zur Verteidigung notwendigen Informationen (Informations- oder Verteidigungsfunktion); beides wird erreicht, wenn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat darin hinreichend bestimmt dargestellt wird (BGE 120 IV 354; Kass.-Nr. 99/197 vom 10.11.1999 i.S. M., Erw. II.1.3). Es trifft zu, dass die Vorinstanz annahm, X. sei im relevanten Zeitraum für die C. NV zeichnungsberechtigt gewesen (KG act. 2 S. 8), obwohl dieser Umstand in der Anklageschrift nicht erwähnt war (vgl. oben a). Zwar ist die Staatsanwaltschaft befugt, Rechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten zu erheben (§ 396 StPO). Allerdings beeinträchtigte die Vorinstanz durch die Berücksichtigung der in der Anklageschrift nicht erwähnten Tatsache die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht. Vielmehr wurde er freigesprochen, weil die Vorinstanz zum Schluss kam, der Angeklagte sei davon ausgegangen, X. dürfe für die C. NV bzw. für Y. handeln, und er habe die Anweisungen von X. über das anvertraute Vermögen befolgen müssen (KG act. 2 S. 7, 8-9). Sodann ist nach wie vor klar, welcher Sachverhalt beurteilt wurde, so dass auch die Umgrenzungsfunktion gewährleistet bleibt. Die Rüge ist nach dem Gesagten abzuweisen. cc) Sinngemäss rügt die Staatsanwaltschaft weiter, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es rechtlich erheblich, ob X. sich strafbar gemacht habe.

- 7 - Diese Frage richtet sich nach Bundesrecht, so dass im Rahmen der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht darauf eingetreten werden kann (§ 430b StPO; oben II.2). c) aa) Ferner macht die Staatsanwaltschaft geltend, beide Vorinstanzen hätten völlig ausser acht gelassen, dass der Angeklagte in der Untersuchung weitestgehend geständig gewesen sei. In mehreren Einvernahmen habe er eingeräumt, dass er bzw. die B.-Invest AG das Gold erhalten hätten mit der Auflage, es auf Abruf jederzeit zurückzugeben, und dass das Gold ohne Wissen und Einverständnis von Y. verkauft worden sei, was von Y. als Auskunftsperson bestätigt worden sei. Erst im Rahmen der Schlusseinvernahme habe der Angeklagte erstmals vorgebracht, X. habe ihm gesagt, dass er als Partner und Verwaltungsrat der C. NV über das Gold verfügungsberechtigt sei, was in klarem Widerspruch zu den früher gemachten Aussagen stehe und als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren sei (KG act. 1 S. 2). bb) Die Beweiswürdigung des vorinstanzlichen Sachrichters kann nach der Praxis des Kassationsgerichtes aufgrund von § 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO dann mit Erfolg gerügt werden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Gesetzes hält, sondern willkürlich, d.h. offensichtlich abwegig ist und einer missbräuchlichen Handhabung des richterlichen Ermessens gleichkommt (ZR 64 Nr. 54). In die freie Beweiswürdigung des Sachrichters darf nur eingegriffen werden, wenn diese abwegig, d.h. schlechthin unvertretbar ist (Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 21 zu § 430). cc) Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft befasste sich die Erstinstanz - auf deren Erwägungen die Vorinstanz generell verwies (KG act. 2 S. 6) - mit den Aussagen, welche der Angeklagte in der Untersuchung gemacht hatte. Sie führte aus, der Angeklagte habe von Anfang an anerkannt, dass die betreffenden Goldbestände von Y. für die C. NV bzw. teilweise deren Kunden bei der B.-Invest AG deponiert worden seien. Dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass das Gold zur jederzeitigen Verfügung bereit zu halten gewesen sei. Er habe daran gezweifelt, ob Y. von den Goldverkäufen, die er auf Weisung X.' ausgeführt habe, etwas gewusst habe (OG act. 22 S. 20). In der Folge kam sie aber

- 8 aufgrund der Aussagen von X. und Y. (OG act. 22 S. 22-23) sowie des Vorbringens des Angeklagten, wonach X. ihm gesagt habe, er (X.) sei in seiner Funktion als Partner und Verwaltungsrat der C. NV über das Gold verfügungsberechtigt (OG act. 22 S. 21-23), zum Schluss, zumindest in subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass er von der Verfügungsberechtigung X.' ausgegangen sei und somit nicht vorsätzlich gehandelt habe (OG act. 22 S. 27). Darüber hinaus kam die Vorinstanz zum Schluss, X. sei tatsächlich zeichnungsberechtigtes Organ der C. NV gewesen, und damit habe der Angeklagte seine Pflichten als Verwalter der anvertrauten Vermögenswerte nicht verletzt, als er die Anweisungen von X. ausgeführt habe (KG act. 2 S. 8). Die Rüge, die Vorinstanzen hätten die anfänglichen Aussagen des Angeklagten nicht beachtet, ist damit unbegründet. Weshalb die späteren Aussagen des Angeklagten in Widerspruch zu den früheren Aussagen stehen sollen, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar. Die Erstinstanz führte hierzu aus, bei der Übergabe des Goldes an die B.-Invest AG sei Y. als Vertreter der C. NV aufgetreten. Gemäss den eigenen Aussagen des Angeklagten habe er den Auftrag subjektiv eindeutig so verstanden, dass die Goldbarren so lange aufzubewahren seien, bis er andere Anweisungen erhalte. Und solche habe er erhalten, zwar nicht von demjenigen, von welchem er das Gold empfangen habe, sondern von X. (OG act. 22 S. 25). Diese Erklärung leuchtet ein. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen ist damit nicht nachgewiesen. Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. d) Weiter beanstandet die Staatsanwaltschaft die Erwägung auf S. 19 des vorinstanzlichen Urteils, wonach das Gold der B.-Invest AG und nicht dem Angeklagten ausgehändigt worden sei. Dabei werde mit keinem Wort erwähnt, dass der Angeklagte der Mann gewesen sei, dem Y. voll vertraut habe. Die Frage, ob die B.-Invest AG als Vermögensverwaltungsfirma in Erscheinung getreten sei oder nicht, sei ohne Belang. Die Vorinstanz übersehe, dass der Angeklagte nicht als Angestellter der B.-Invest AG gehandelt habe, sondern als Direktor der A. AG mandatiert gewesen sei, die Geschäfte der B.-Invest AG zu tätigen. Unbestrittenermassen habe die A. AG praktisch ausschliesslich Vermögen Dritter verwaltet, womit der Angeklagte als berufsmässiger Vermögensverwalter zu gelten habe, zumal er u.a. auch das private Nummernkonto von Y. bei der T.-Bank in Genf

- 9 verwaltet habe. Gerade deshalb habe der Angeklagte das besondere Vertrauen von Y. genossen. Ihn nicht als berufsmässigen Vermögensverwalter behandeln zu wollen, käme einer Missachtung der faktischen Gegebenheiten gleich (KG act. 1 S. 2-3). Zunächst ist anzumerken, dass die Vorinstanz sich entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft nicht nur mit der Geschäftstätigkeit der B.-Invest AG befasste. Eine allfällige Vermögensverwaltungstätigkeit des Angeklagten ausserhalb dieser Firma hielt sie jedoch für belanglos, da jenes allfällige Vertrauen für die Goldübergabe an die B.-Invest AG nicht relevant gewesen wäre. Die bereits bestehende Tätigkeit des Angeklagten für Y. hielt sie nicht für geeignet, ein erhöhtes Vertrauen im Sinne von Art. 140 Ziffer 2 aStGB bzw. Art. 138 Ziff. 2 StGB zu begründen (KG act. 2 S. 9-10). Ob der Angeklagte berufsmässiger Vermögensverwalter im Sinne der erwähnten Bestimmungen sei, und welche Umstände diesbezüglich erheblich seien, ist eine Frage des Bundesrechts, auf welche im Kassationsverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 430b StPO; oben II.2). e) Schliesslich rügt die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang, mit Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung sei die Vorinstanz auf S. 12 ihres Urteils ebenfalls zu einem Freispruch gelangt, im Wesentlichen mit der Begründung, die vom Angeklagten erstellten Buchhaltungsbelege seien nicht unwahr, weil sie keine Auskunft über die Person des "Verkäufers" geben würden bzw. wollten. Selbst wenn dem so wäre, so übersehe die Vorinstanz, dass die in Frage stehenden Belege vor allem über das dahinter liegende Rechtsgeschäft hinwegtäuschten. Die B.-Invest AG habe das Gold nämlich nicht gekauft, sondern X. und der Angeklagte hätten sich - wie bereits dargelegt (vgl. oben c.aa) - das Gold unrechtmässig angeeignet, sicherlich nicht gekauft. Nicht der Name des inexistenten - Verkäufers habe durch die Erstellung unwahrer Belege vertuscht werden sollen, sondern vor allem die illegale Herkunft des Goldes. Die vom Angeklagten erstellten Belege seien dazu bestimmt und geeignet gewesen, die Herkunft des Goldes zu beweisen. Klarerweise handle es sich hier um eine

- 10 - Falschverbuchung, was ein weiterer Hinweis für das Unrechtsbewusstsein des Angeklagten sei (KG act. 1 S. 3). Die Frage, ob die vom Angeklagten erstellten Belege geeignet seien, die Herkunft des Goldes zu beweisen, ist eine Frage des Bundesrechts. Darauf ist im Kassationsverfahren nicht einzutreten (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 139; § 430bStPO; oben II.2). Sodann weist die Staatsanwaltschaft - wie bereits ausgeführt - nicht nach, dass insbesondere der Schluss der Vorinstanzen willkürlich sei, in subjektiver Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Angeklage von der Verfügungsberechtigung X.' ausgegangen sei und somit unvorsätzlich gehandelt habe (vgl. oben c.cc, KG act. 2 S. 9). Insofern konnte der Angeklagte auch nicht ein illegales Geschäft vertuschen wollen. Folgerichtig erwog die Vorinstanz weiter, wenn vorstehend angenommen worden sei, der Angeklagte habe davon ausgehen dürfen, die C. NV habe der B.-Invest AG einen Verkaufsauftrag für das Gold erteilt, habe er im konkreten Fall das Gold (Barrengold habe einen Marktpreis) auch namens der B.-Invest AG als Käuferin behalten dürfen (Art. 436 Abs. 1 OR) und dieses danach wieder weiterveräussern dürfen. So sei der Vorgang verurkundet und auch abgewickelt worden. In diesem Sinne habe der Angeklagte mit den eingeklagten Belegen somit den realen Geschäftsvorgang verurkundet, weshalb vorliegend keine Falschbeurkundung ersichtlich sei (KG act. 2 S. 12). Daraus ergibt sich, dass sich die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft mit der Frage befasste, was für ein Rechtsgeschäft (zumindest aus der subjektiven Sicht des Angeklagten) verurkundet werden sollte. Diese Erwägungen beanstandet die Staatsanwaltschaft im Übrigen nicht. Damit kann aus diesem - nachvollziehbar erklärten - Vorgang auch kein Hinweis auf ein Unrechtsbewusstsein des Angeklagten abgeleitet werden. Insgesamt vermag die Staatsanwaltschaft nicht nachzuweisen, dass es willkürlich sei, davon auszugehen, der Angeklagte habe ein legales Geschäft beurkunden wollen. Ebenso vermag sie nicht nachzuweisen, dass es eben doch willkürlich sei, anzunehmen, der Angeklagte habe nicht gewusst, dass X. nicht verfügungsberechtigt sei. Insgesamt ist die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 11 - 2. a) In Anklageziffern 3.1 und 3.2 wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe in seiner Eigenschaft als Verwaltungsrat der D. Finanz AG und der B.- Invest AG auf Anweisung von X. der von X. faktisch beherrschten E. Restaurationsbetriebe AG verschiedene ungesicherte Darlehen gewährt. In einigen Fällen seien bereits bestehende Schulden in Darlehen umgewandelt worden. Weil die E. illiquid und überschuldet gewesen sei, seien die D. Finanz AG und die B.-Invest AG an ihrem Vermögen geschädigt worden. Sowohl die D. Finanz AG als auch die B.-Invest AG hätten sich angesichts ihrer eigenen Illiquidität durch Beanspruchung ihres jeweiligen Kontokorrentkredits bei der U.-Bank refinanzieren müssen (KG act. 2, Anhang S. 8-9). b) aa) Die Staatsanwaltschaft rügt zunächst, die Annahme der Vorinstanz, wonach zwei (recte: drei) Darlehen bloss Verlängerungen bereits bestehender Darlehen darstellten, welche keinen zusätzlichen Schaden bewirkten, sei willkürlich und offensichtlich falsch. Vielmehr handle es sich um Zusammenfassungen und Umwandlungen fälliger Schulden der E. Restaurationsbetriebe AG. Durch die Umwandlung der fälligen Schulden in Darlehen sei den Darlehensgeberinnen die Möglichkeit genommen worden, auf die sofortige Zahlung hinzuwirken, was in Anbetracht der Verlustentwicklung bei der E. einen empfindlichen Nachteil dargestellt habe (KG act. 1 S. 4). Die Vorinstanz habe sich zudem mit einem Teil der Anklage überhaupt nicht befasst. Mit Bezug auf das Darlehen Nr. 1112 habe die B.-Invest AG nämlich einen direkten, über die blosse Vermögensgefährdung hinausgehenden Schaden erlitten, indem sie gegenüber der U.-Bank einen um 2 % höheren Sollzins zu bezahlen gehabt habe, als sie der E. in Rechnung gestellt habe (vgl. Anklageschrift S. 9). Diese Rüge sei bereits Gegenstand der Berufungsbegründung gewesen, habe aber kein Gehör gefunden (KG act. 1 S. 5). bb) Die Vorinstanz erwog, sei die E. - wie dies die Anklage dartue - im Zeitpunkt der Darlehensgewährungen illiquid gewesen, habe die Verlängerung eines bereits bestehenden, jedoch mangels Liquidität offenbar nicht begleichbaren Darlehens ebenso wenig einen Schaden bewirken können wie die Zusammenfassung offener Schulden in einem Darlehensvertrag. Im Gegenteil: der neu vereinbarte Zins sei über den dispositiven Ansätzen von Art. 73 und 104 OR gelegen

- 12 und die Risiken der Verjährung nach Art. 67 OR sowie der fehlenden Inverzugsetzung (Art. 102 OR) seien abgewendet worden. Eine Schädigung der D. Finanz AG oder der B.-Invest AG durch die Vereinbarung der drei bestehende Schulden umlagernden Darlehen sei schlicht nicht ersichtlich (KG act. 2 S. 15-16). Nach dem Gesagten erkannte die Vorinstanz sehr wohl, dass es nicht nur um die Verlängerung von bereits bestehenden Darlehen ging, sondern auch um die Zusammenfassung offener Schulden, wie dies auch in der Anklageschrift dargelegt worden war (KG act. 2, Anhang S. 8, 9). Die Rüge, die Vorinstanz habe diese Umstände nicht beachtet, geht damit von vornherein fehl. Im Übrigen ist es eine Frage des materiellen Bundesrechts, ob eine Vermögensschädigung im Sinne von Art. 158 StGB vorliege. Darauf ist im Kassationsverfahren nicht einzutreten. Von Anwendung und Auslegung des Bundesrechts hängt auch ab, ob die Vorinstanz insofern von den massgeblichen Aspekten ausgegangen sei bzw. diese zutreffend gewürdigt und berücksichtigt habe. Auf die Frage, ob bei der Beurteilung der Schädigung die höhere Zinsbelastung erheblich sei, ist somit im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen. Der entsprechenden Rüge einer Gehörsverletzung kommt in diesem Zusammenhang keine selbständige Bedeutung zu (vgl. oben II.2, III.1.b.cc; § 430b StPO; Kass.-Nr. 2001/340 vom 14.12.2001 i.S. G., Erw. II.2.2; 2001/167 vom 01.09.2001 i.S. I., Erw. II.2; 2000/122 vom 01.09.2000 i.S. S., Erw. II.2.4). Insgesamt ist die Rüge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. c) aa) In rechtlicher Hinsicht ging die Vorinstanz sodann davon aus, dass nach der Regel "volenti non fit iniuria" eine Vermögensdisposition nur dann pflichtwidrig sei, wenn nicht alle Aktionäre zugestimmt hätten oder wenn der Schutz der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr gewährleistet sei (wobei sich der Anklage über eine Beeinträchtigung des Gläubigerschutzes nichts entnehmen lasse; KG act. 2 S. 17-19). bb) In diesem Zusammenhang macht die Staatsanwaltschaft geltend, willkürlich und aktenwidrig sei die Annahme der Vorinstanz, die Minderheitsaktionärin der Darlehensgeberinnen B.-Invest AG und D. Finanz AG, die U.-Bank, hätte der Darlehensgewährung zugestimmt. Die Vorinstanz halte selber fest, dass

- 13 der Direktor der U.-Bank, Z., sein Einverständnis zu den Darlehensgewährungen mit einer Ausnahme gar nicht gegeben habe, und er erst nachträglich darüber informiert worden sei (KG act. 2 S. 18). Die Konstruktion der Vorinstanz, dass Z. indirekt eben doch mit den Darlehen einverstanden gewesen sei, insbesondere weil er im Rahmen der Refinanzierung "alle Details hinterfragt" habe, sei unhaltbar. Soweit die Darlehen überhaupt bei der U.-Bank refinanziert worden seien (vgl ND 5/XI/1/3 S. 8 und ND 6/XII/1/3 S. 7), sei dies durch Beanspruchung der bereits bestehenden Kontokorrentkredite geschehen. Es seien also keine neuen Kredite gesprochen worden, die Z. Anlass für Interventionen gegeben hätten. Auch sei die von der Vorinstanz zitierte, sehr allgemein zu verstehende Aussage Z.', er habe "alle Details hinterfragt" (ND 5/XI/8/4 S. 4) aus dem Zusammenhang gerissen und könne nicht direkt auf die Darlehensgewährungen bezogen werden. Man müsse sich ja schon die Frage stellen, wie Z. etwas hätte hinterfragen sollen, von dem er keine Kenntnis gehabt habe. Des weiteren sei die im Urteil getroffene Annahme, Z. sei als Vertreter der U.-Bank im Verwaltungsrat der B.-Invest AG und der D. Finanz AG gesessen, willkürlich. Das von der Vorinstanz zitierte Aktenstück ND 6/XI/8/1, S. 4, existiere jedenfalls nicht (KG act. 1 S. 4-5). cc) Das letztgenannte Aktenstück wurde wohl von der Vorinstanz falsch zitiert. Z. sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 5. Februar 1997 (ND 6/XII/8/1, S. 7) aus, so lange er bei der Bank gewesen sei, sei er wegen der U.-Bank in den Verwaltungsräten der B.-Invest AG und der D. Finanz AG gewesen. Auch der Bezirksanwalt ging in einer späteren Befragung davon aus, dass Z. als Interessenvertreter der U.-Bank im Verwaltungsrat diverser Gesellschaften X.' gesessen sei (ND 5/XI/8/4 S. 4). Woraus sich ergebe, dass Z. nur als Privatperson in diesen Verwaltungsräten gesessen sei (KG act. 1 S. 5), legt die Staatsanwaltschaft nicht dar. Es ist damit nicht nachgewiesen, dass die Annahme der Vorinstanz, Z. sei als Vertreter der U.-Bank tätig gewesen, willkürlich ist. Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. dd) Zur Frage der (nachträglichen) Genehmigung der Darlehen durch Z. führte die Vorinstanz aus, dieser habe zwar in seiner letzten aktenkundigen Befragung geltend gemacht, vor den entsprechenden Darlehensgewährungen sei

- 14 sein Einverständnis nicht eingeholt worden. Im früheren Stadium der Untersuchung habe er aber einräumen müssen, über das strittige Darlehen der B.-Invest AG über Fr. 250'000.-- im Nachhinein informiert worden zu sein und gesagt zu haben, dies sei in Ordnung. An gleicher Stelle habe er eingeräumt, von den Darlehen an die E. Restaurationsbetriebe AG gewusst, die Einzelheiten aber nicht gekannt zu haben. Wenn sich aber der Anklage entnehmen lasse, die Darlehensgeberinnen hätten sich bei der U.-Bank - wieder vertreten durch Z. - refinanzieren müssen, und Z. angebe, er habe alle Details hinterfragt, so müsse geschlossen werden, er sei letztlich mit den Darlehensvergaben einverstanden gewesen. Daran vermöge auch nichts zu ändern, wenn Z. geltend mache, er habe sicher reklamiert, zumal er einräume, in Kenntnis der Darlehen während Jahren keine Konsequenzen gezogen zu haben (KG act. 2 S. 18). Die Vorinstanz erwähnte zwar nicht explizit, dass die Refinanzierung der Darlehen durch eine Erhöhung der Kontokorrentkredite bei der U.-Bank erfolgt sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb Z. nur bei der Gewährung neuer Kredite durch die Bank Anlass gehabt haben soll, zu intervenieren. Dass er als Direktor der Bank von der Erhöhung der Kontokorrentkredite keine Kenntnis erhalten habe, macht die Staatsanwaltschaft jedenfalls nicht geltend. Weiter trifft es zu, dass Z. nicht spezifisch auf die Darlehen bezogen, sondern ganz allgemein aussagte, er sei ein eher unbequemer Verwaltungsrat gewesen, der immer alles hinterfragt habe und nicht zu allem Ja und Amen gesagt habe (ND 5/XI/8/4 S. 4). Es ist nicht abwegig, daraus zu schliessen, dass er auch nachfragte, als die Kontokorrentkredite erhöht wurden. Im Übrigen ergibt sich aus der von der Vorinstanz zitierten früheren Befragung, dass Z. generell von den Darlehen Kenntnis hatte (ND 5/XI/8/2 S. 9). Dass die Vorinstanz aus seiner nachfolgenden Untätigkeit sinngemäss schloss, er habe gegen die Darlehensgewährungen nicht ernsthaft opponiert und sie letztlich mitgetragen, beanstandet die Staatsanwaltschaft nicht. Insoweit ist eine willkürliche Beweiswürdigung nicht nachgewiesen. Im Übrigen beurteilt es sich nach materiellem Bundesrecht, ob das Verhalten Z.' als Einwilligung im strafrechtlichen Sinne zu erachten sei und ob eine allfällige Genehmigung nachträglich möglich sei (§ 430b StPO; oben II.2). Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 15 - 3. a) In Anklageziffer 4.1 wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe analog zu Anklageziffer 3 als Direktor und später Verwaltungsrat der A. AG, Zürich, auf Anweisung X. der illiquiden und überschuldeten E. Restaurationsbetriebe AG 1995 zwei Darlehen gewährt, wobei der Angeklagte gemeinsam mit X. namens der A. AG die Darlehensverträge unterzeichnet habe. b) Die Staatsanwaltschaft bringt vor, die Vorinstanz habe ihren Freispruch damit begründet, dass dem Angeklagten der Schädigungsvorsatz gefehlt habe, weil die Darlehen letztlich mit Hilfe persönlicher Darlehen von X. zurückbezahlt worden seien (KG act. 2 S. 19). Eine solche post festum - Betrachtung sei unhaltbar. Entscheidend sei die Sichtweise im Zeitpunkt der Darlehensgewährung, und damals hätten angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation der Darlehensnehmerin E. Restaurationsbetriebe AG sowie der Illiquidität von X. die Rückforderungsansprüche der A. AG als akut gefährdet betrachtet werden müssen. Auch gehe es nicht an, die in Frage stehenden Darlehen der A. AG isoliert zu betrachten. Die E. sei gleichzeitig auch Darlehensschuldnerin gegenüber B.- Invest AG, D. Finanz AG und X. gewesen, was dem Angeklagten bestens bekannt gewesen sei. Wer wie der Angeklagte um die Illiquidität der Betroffenen gewusst habe und zulasten der A. AG Darlehensgelder freigegeben habe, könne sich nachträglich nicht darauf berufen, "X. werde es schon richten". Die Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich (KG act. 1 S. 5). c) Die Vorinstanz hielt es - unter Verweis auf die ausführlicheren Erwägungen der Erstinstanz (OG act. 22 S. 32-34, 37) - für nicht widerlegbar, dass der Angeklagte in die Bonität X.' bzw. dessen persönliches Einspringen sowie auch in einen grösseren Geldbetrag X.' in einem Safe vertraut habe, und gestützt darauf sinngemäss geglaubt habe, bei einer Darlehenshingabe an die E. Restaurationsbetriebe AG sei ein Schaden der A. AG ausgeschlossen, weil letztlich X. für die Rückzahlung garantiere. Wie die Anklagebehörde einräume, habe sich der Sachverhalt dann auch genau so abgespielt, wie es der Angeklagte und die Mitinvolvierten erwartet hätten: Die E. habe die geschuldeten Beträge mit Hilfe persönlicher Darlehen von X. zurückbezahlt (KG act. 2 S. 19-20).

- 16 - Nach dem Gesagten trifft es nicht zu, dass die Vorinstanz den Schädigungsvorsatz einzig deshalb verneinte, weil hinterher X. eingesprungen sei. Ob eine solche rückblickende Betrachtungsweise im Zusammenhang mit der Beurteilung des Schädigungsvorsatzes zulässig sei, ist im Übrigen eine Frage des materiellen Bundesrechts, auf welche vorliegend nicht eingeteten werden kann (§ 430b StPO; oben II.2). Sodann erkannten die Vorinstanzen sehr wohl, dass allen Beteiligten, auch dem Angeklagten, klar war, dass es der E. Restaurationsbetriebe AG nicht besonders gut ging (OG act. 22 S. 32). Die Vorinstanzen nahmen denn auch an, die Darlehen seien nur deshalb gewährt worden, weil die Beteiligten darauf vertraut hätten, dass X. (als Privatperson) einspringen werde (OG act. 22 S. 32-34, 39 f.). Woraus sich ergebe, dass X. illiquid gewesen sei, bzw. dass den Beteiligten dies bekannt gewesen sei, erklärt die Staatsanwaltschaft nicht. Damit ist nicht nachgewiesen, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich ist. Die Rüge ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. a) In Anklageziffern 6.1 und 6.2 wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe 1993 namens der B.-Invest AG mit W. 20 Goldgeschäfte getätigt. Über die einzelnen Verkäufe habe er Buchungsbelege erstellt, auf welchen er als Käufer "W." eingesetzt habe. Am 23. September 1996 sei dem Angeklagten per Fax mitgeteilt worden, dass sich W. im Zusammenhang mit diesen Goldverkäufen in Haft befinde und dass der Angeklagte bestimmte Aussagen machen sollte, damit W.' Entlassung bewirkt werden könne. Am 3. Oktober 1996 habe eine unbekannte Frau, welche sich als ____, die Schwester von W., ausgegeben habe, telefonisch mit dem Angeklagten Kontakt aufgenommen und ihn angewiesen, W.' Anwalt eine Erklärung zu faxen, wonach ein gewisser V. der Käufer und W. lediglich dessen Agent gewesen sei, was der Angeklagte getan habe. Am 7. Oktober 1996 habe die unbekannte ____ den Angeklagten erneut kontaktiert und ihn gebeten, die auf den Namen W. lautenden Verkaufsbelege allesamt auf den Namen V. abzuändern und bei Anfragen die abgeänderten Belege herauszugeben. Daraufhin habe der Angeklagte die Buchungsbelege entsprechend neu erstellt und die ursprünglichen Buchungsbelege vernichtet. Am 15. Oktober 1996 habe der Angeklagte dem Anwalt von W. die Kopien der neu erstellten Buchungsbelege gefaxt. Damit habe

- 17 sich der Angeklagte der Urkundenfälschung und der Unterdrückung von Urkunden sowie der falschen Anschuldigung zulasten von V. schuldig gemacht. b) Diesbezüglich beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Vorinstanz aus formellen Gründen nicht auf die Protokolle der Telefongespräche abgestellt habe. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, die Protokolle seien nicht verwertbar, weil sich den Akten nicht entnehmen lasse, wie die Transkriptionen der Telefongespräche zustande gekommen seien, in welcher Sprache diese geführt worden seien, wer die Übersetzung angefertigt habe und ob die Dolmetscher auf Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden seien (KG act. 2 S. 21 f.). Dabei verkenne sie, dass dem Angeklagten im Rahmen der untersuchungsrichterlichen Einvernahmen die relevanten Gesprächsprotokolle vorgehalten worden seien, er die Urheberschaft der Gespräche anerkannt und deren inhaltliche Richtigkeit in Gegenwart seines Verteidigers ausdrücklich bestätigt habe (ND 9/XVIII/6/8). Die Vorinstanz hätte zudem nicht einfach die Telefongespräche als unverwertbar bezeichnen dürfen, sondern hätte - wenn schon - den (angeblichen) Mangel beheben sollen. Sie hätte beispielsweise vor der Berufungsverhandlung abklären können, wer an der Erstellung der umstrittenen Protokolle beteiligt gewesen sei und wie diese Personen instruiert gewesen seien, oder die Tonträger hätten in der Verhandlung selber angehört und unmittelbar übersetzt werden können. Dagegen helfe auch der Hinweis auf das Schreiben des vorinstanzlichen Referenten an den Staatsanwalt nicht (OG act. 23 S. 3). Dieses Schreiben habe offensichtlich das Ziel verfolgt, den Staatsanwalt zu einem Rückzug der Berufung zu bewegen. Es habe zwar den Hinweis auf angebliche Mängel einzelner Beweismittel enthalten, nicht aber die Aufforderung zur Einreichung weiterer Beweismittel (KG act. 1 S. 6-7). c) Die Beweismittel müssen in den Akten vorhanden sein und es muss aktenmässig belegt sein, wie sie produziert wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen, und er gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Bei fremdsprachigen Telefongesprächen muss den Strafakten zu entnehmen sein, wer die Übersetzung erstellt hat und ob diese Person auf die Straffolgen von

- 18 - Art. 307 StGB hingewiesen worden ist. Zumindest der Hinweis auf die Straffolgen ist dabei Gültigkeitsvoraussetzung (BGE 129 I 89; RB 1999 Nr. 50 = Kass.-Nr. 98/195 vom 28.08.1999 i.S. M., Erw. 4.b.dd). Ein derartiger formeller Mangel ist jedoch grundsätzlich heilbar (ZR 97 Nr. 30). Vorliegend wurden dem Angeklagten die Übersetzungen der Telefongespräche in der Untersuchung vorgehalten, und er bestätigte, dass diese mit den tatsächlich geführten Gesprächen zumindest inhaltlich übereinstimmten, wenn er sich auch teilweise nicht an den genauen Wortlaut erinnern konnte (ND 9/XVIII/6/8). Damit wurde der Mangel geheilt (Kass.-Nr. 98/195 vom 28.08.1999 i.S. M., Erw. 4.b.dd: Heilung durch Vorhalt der Rückübersetzung von übersetzten Textstellen). Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte in einem Fall aussagte, das Gespräch sei in französischer Sprache geführt worden, und er wisse natürlich nicht, ob es richtig übersetzt worden sei, denn auch in diesem Fall bestätigte er den Inhalt des Gesprächs als richtig. Insofern spielte es auch keine Rolle, dass er die Übersetzung nicht mit dem Originaltonband vergleichen konnte (KG act. 12 S. 5, ND9/XVIII/6/8 S. 1). Im Übrigen wäre die Vorinstanz - nachdem sie davon ausging, die Protokolle seien nicht verwertbar - verpflichtet gewesen, die geeigneten Abklärungen von Amtes wegen zu treffen (§ 183 Abs. 2 StPO; Schmid, in Donatsch/Schmid, a.a.O., N 4, 5 zu § 183). Das informelle Schreiben an die Staatsanwaltschaft, in welchem der vorinstanzliche Referent zudem bemerkte, er verfüge noch nicht über profunde Aktenkenntnisse, konnte von vornherein keine unmissverständliche Aufforderung darstellen, entsprechende Beweismittel einzureichen. Daraus, dass die Staatsanwaltschaft in der Folge nichts zur Verbesserung der Beweismittel unternahm, konnte somit noch nicht geschlossen werden, sie sei dazu nicht in der Lage gewesen (KG act. 2 S. 22). Zudem verwies die Staatsanwaltschaft - wie die Vorinstanz selber bemerkte - in ihrer Berufungsschrift diesbezüglich immerhin auf Akten eines Parallelverfahrens (KG act. 2 S. 21). Der Vorinstanz ist zwar darin beizupflichten, dass nicht einfach auf solche Akten verwiesen werden darf (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 7 zu § 167). Diese Akten hätten aber - da nun bekannt war, wo sie zu finden waren - ohne weiteres von der Vorinstanz formell bei-

- 19 gezogen werden können und hätten dann Bestandteil der vorliegenden Verfahrensakten gebildet. Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz nicht ohne Weiteres Unverwertbarkeit der Telefonprotokolle annehmen. Nachdem sie offen liess, ob die Transkripte der Telefongespräche den Nachweis für den Vorsatz des Angeklagten überhaupt zu erbringen vermöchten, ist der Freispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung und der Unterdrückung von Urkunden gemäss Anklageziffer 6.1 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Anklageziffer 6.2 - welcher von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet wird - Bestand hat, denn die Vorinstanz begründete diesen Freispruch zusätzlich damit, dass der Angeklagte V. gar nicht einer strafbaren Handlung bezichtigt habe, sondern diesen nur in Verbindung mit einem straflosen Goldkauf gebracht habe, und dass gar nicht bekannt sei, ob V. überhaupt strafrechtlich verfolgt worden sei (KG act. 2 S. 22-23). IV. Zusammengefasst ist somit einer von sechs beanstandeten Freisprüchen aufzuheben. Aufgrund dieses Verfahrensausgangs ist der Angeklagte zu verpflichten, die Kosten des Kassationsverfahrens zu 1/6 zu bezahlen; die übrigen Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen. Entsprechend ist dem Angeklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von 5/6 zuzusprechen (§ 396a StPO). Das Gericht beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2004 - soweit es den Freispruch von den Urkundendelikten gemäss Anklageziffer 6.1 betrifft aufgehoben, und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vo-

- 20 rinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 442.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdegegner zu 1/6 auferlegt; im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'076.-- (inkl. MWSt.) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Strafkammer des Obergerichts und die 9. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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