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Zürich Kassationsgericht 24.07.2007 AB070001

24 juillet 2007·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,178 mots·~6 min·1

Résumé

Revision in Zivilsachen

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AB070001/U/la Mitwirkende:die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2007 in Sachen X, .... Kläger, Appellant, Beschwerdeführer und Revisionskläger gegen Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft Y, c/o Z, Verwalter, ..., bestehend aus: a) A, b) B, c) C, d) D, e) E, f) F, g) G, , h) H, i) I, j) J, k) K, l) L, m) M, n) N, Beklagte, Appelaten, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagte alle vertreten durch Rechtsanwalt ... betreffend Anfechtung vom Beschlüssen der Stockwerkeigentümergemeinschaft Revisionsbegehren gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2006 (AA060048/U/la)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Im Verfahren vor Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) verlangte der Kläger (und Revisionskläger), es sei ein Beschluss der Generalversammlung der Beklagten (und Revisionsbeklagten) betreffend Genehmigung der Jahresrechnung 2003 und Entlastung der Verwaltung aufzuheben (Klagebegehren 1). Weiter sei die Beklagte anzuweisen, den Kläger von der Haftung als Revisor für die Prüfung der Jahresrechnung 2003 zu entlasten (Klagebegehren 2). Auch sei durch den Richter anzuweisen, dass die Jahresrechnung 2003 der Beklagten einem qualifizierten Rechnungsprüfer zur Prüfung vorgelegt werde (Klagebegehren 3). Die Beklagte sei anzuweisen, ihrem Verwalter zu verbieten, Belastungen bei ihrem gesetzlichen Erneuerungsfonds vorzunehmen (Klagebegehren 4). Sodann sei der Beschluss der Generalversammlung betreffend Renovation der Hoffassade und des Treppenhausfensters und betreffend eine neue einbruchssichere Tür im Hofeingang aufzuheben (Klagebegehren 5). Die Beklagte erhob Widerklage über verschiedene Geldforderungen und auf Herausgabe eines unrechtmässig entzogenen Ordners mit der Jahresabrechnung 2003 (Rechtsbegehren siehe OG act. 84 S. 3 und 4). Mit Beschluss vom 23. August 2005 schrieb das Bezirksgericht die Klagebegehren 2 bis 5 der Hauptklage als durch Rückzug erledigt ab. Die Widerklagebegehren betreffend Geldforderungen wurden mit gleichem Beschluss teilweise infolge Rückzugs und teilweise infolge Anerkennung abgeschrieben. Ebenfalls wurde das Widerklagebegehren auf Rückgabe des Ordners infolge Anerkennung abgeschrieben (OG act. 84 S. 11). Mit Urteil desselben Tages wies das Bezirksgericht das Hauptklagebegehren 1 (betreffend Genehmigung der Jahresrechnung 2003 und Entlastung der Verwaltung) ab und hiess die Widerklagebegehren betreffend Geldforderungen im Umfang von Fr. 555.85 und Fr. 225.40, je zuzüglich Zins, teilweise gut (OG act. 84 S. 12). Dagegen erhob der Kläger Berufung beim Obergericht Mit Beschluss vom 9. März 2006 trat das Obergericht (I. Zivilkammer) auf die Berufung nicht ein, soweit sich diese gegen den Beschluss des Bezirksgerichts

- 3 richtete, und erklärte den Beschluss für rechtskräftig. Mit Urteil desselben Tages wies das Obergericht das Hauptklagebegehren 1 (betreffend Genehmigung der Jahresrechnung 2003 und Entlastung der Verwaltung) wiederum ab und hiess die Widerklagebegehren betreffend Geldforderungen im Umfang von Fr. 555.85 und Fr. 225.40, je zuzüglich Zins, erneut teilweise gut (OG act. 99 = KG AA060048 act. 2). Das Kassationsgericht wies die vom Kläger gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 ab, soweit es auf diese eintrat (KG AA060048 act. 44). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 28. März 2007 auf die vom Kläger dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde nicht ein (KG AA060048 act. 48/3). 2. Mit dem vorliegenden Revisionsbegehren vom 29. April 2007 begehrte der Kläger die Aufhebung des Beschlusses des Kassationsgerichts vom 21. Dezember 2006 sowie der Entscheide der Vorinstanzen. Weiter sei ein Beweisverfahren betreffend die Jahresrechnung 2003 der Beklagten bei den Vorinstanzen anzuordnen (KG act. 1 S. 3). Der Präsident des Kassationsgerichts wies das gleichzeitig gestellte Gesuch des Klägers, dem Revisionsbegehren aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit Verfügung vom 4. Mai 2007 ab (KG act. 5). Eine Revisionsklageantwort der Revisionsbeklagten und eine Vernehmlassung des Obergerichts wurden nicht eingeholt. II. Die Revision kann verlangen, wer nach Fällung des rechtskräftigen Endentscheids Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, welche den Entscheid für ihn günstiger gestaltet hätten und die er auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht rechtzeitig hätte beibringen können (§ 293 Abs. 1 ZPO). Ein Revisionsgesuch kann sich nur gegen den Entscheid der Instanz richten, bei welcher der Revisionsgrund vorliegt (Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 53). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Kassationsgericht nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid des Obergerichts nach der bei diesem gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, weshalb im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche

- 4 eine Vervollständigung des vor Obergericht vorzubringenden Prozessstoffes bezwecken, unzulässig ist (von Rechenberg, a.a.O., S. 17). Da bei einer allfälligen Gutheissung des Revisionsbegehrens im nachfolgenden neuen Entscheid über die Nichtigkeitsbeschwerde solche neuen Behauptungen nicht zu berücksichtigen sind, können sie auch nicht wirksam in einem Revisionsverfahren betreffend den kassationsgerichtlichen Entscheid nachgereicht werden. Der Revisionskläger legt den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalt nochmals aus seiner Sicht dar. Er legt einen von ihm eingeholten Bericht der Treuhänderin W vom 12. April 2007 (KG act. 3/1) vor. Weiter bringt er vor, er habe am 20. April 2007 (KG act. 3/3) gegen den Verwalter der Revisionsbeklagten Strafanzeige und am 24. April 2007 gegen deren Rechtsvertreter Anzeige bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zürich erhoben (KG act. 1 S. 6 - 12). Alle diese Vorbringen und eingelegten Dokumente sind nicht geeignet, nachzuweisen, dass das Urteil des Obergerichts vom 9. März 2006 nach der bei der Urteilsfällung gegebenen Aktenlage unter einem Nichtigkeitsgrund leidet. Deshalb ist das vorliegende Revisionsbegehren abzuweisen. Ob die Vorbringen und eingereichten Urkunden allenfalls geeignet sind, eine Revision des Urteils des Sachrichters, d.h. des Obergerichts, vom 9. März 2006 zu erwirken, ist nicht im vorliegenden, den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 21. Dezember 2006 betreffenden Revisionsverfahren zu prüfen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Revisionskläger aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert beträgt gemäss der unangefochten gebliebenen Feststellung des Bezirksgerichts rund Fr. 22'000.-- (OG act. 84 S. 11 Erw. VI). Das Gesuch des Revisionsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 1 S. 3 Antrag 4) ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens abzuweisen (§ 84 Abs. 1 am Ende ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Revisionsbeklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 5 - Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuchs des Revisionsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 2. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 136.-- Schreibgebühren, Fr. 157.-- Zustellgebühren und Porti. 4. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Revisionskläger auferlegt. 5. Der Revisionsbeklagten wird für das Revisionsverfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung), je gegen Empfangsschein, sowie zuhanden der Akten AA060048 des Kassationsgerichts. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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