Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA110011-P/U/mum Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 11. Mai 2011
in Sachen
P (Gesellschaft), …, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung (ESTV)
betreffend Konkurseröffnung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2011 (PS110044-O/Z01.doc)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Verfügung vom 21. März 2011 verweigerte der Vorsitzende der II. Zivilkammer des Obergerichts einer Beschwerde der Schuldnerin (Beschwerdeführerin) gegen eine Verfügung des Konkursrichters des Bezirkes A vom 1. März 2011 die aufschiebende Wirkung. Zugleich setzte er der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Barvorschusses für die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens an (KG act. 2). Die Beschwerdeführerin meldete mit Eingabe vom 7. April 2011 beim Kassationsgericht Nichtigkeitsbeschwerde gegen die genannte Verfügung an (KG act. 1). Die Kanzlei des Kassationsgerichts wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. April 2011 darauf hin, dass eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen die angefochtene Verfügung nicht zulässig sei (KG act. 4). Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 19. April 2011 mit dem Schreiben vom 11. April 2011 nicht einverstanden und verlangte einen Entscheid des Kantonsrats oder des Kassationsgerichts (KG act. 5). 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es hätten alle Mitglieder und juristischen Mitarbeiter des Kassationsgerichts, welche in anderen Verfahren in den Jahren 1984 bis 2011 mitgewirkt hätten, an welchen die Beschwerdeführerin und [verschiedene weitere natürliche und juristische Personen] als Partei oder irgendwie beteiligt gewesen seien, den Ausstand zu beachten (KG act. 1 S. 2, Antrag 8). Sie begründet jedoch nicht, weshalb gegen diese Gerichtspersonen Ausstandsgründe im Sinne von § 95 f. alt GVG/ ZH oder Art. 47 ZPO/CH bestehen sollen. Der Umstand allein, dass ein Richter oder Justizbeamter an früheren Verfahren, an welchen eine der Parteien oder eine ihr nahe stehende Person beteiligt waren, mitwirkte, stellt keinen Ausstandsgrund dar. Ein solch pauschales Ausstandsbegehren ist rechtsmissbräuchlich, weshalb kein gesondertes Ablehnungsverfahren unter Ausschluss der abgelehnten Richter durchzuführen, sondern sogleich auf dieses nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia Erw. 2, BGE 114 Ia 279 Erw. 1 Abs. 1, ZR 91 [1992/93) Nr. 54 Erw. 4/d/cc, Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichts
- 3 - 2009 Nr. 28). Eine Überweisung der Sache an den Kantonsrat zum Entscheid über das weitere Vorgehen erübrigt sich. 3. Am 1. Januar 2011 trat die neue gesamtschweizerische Zivilprozessordnung in Kraft. Diese sieht die Nichtigkeitsbeschwerde an ein kantonales Kassationsgericht nicht vor. Für Rechtsmittel gilt gemäss den Übergangsbestimmungen der neuen Zivilprozessordnung das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheids in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH). Die angefochtene Verfügung erging am 21. März 2011 in einem Beschwerdeverfahren, welches eine Verfügung des Konkursgerichts vom 1. März 2011 betrifft. Es handelt sich somit um ein Verfahren, welches dem neuen Prozessrecht untersteht. Für eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht gemäss aufgehobener Zivilprozessordnung des Kantons Zürich besteht kein Raum. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb sogleich nicht einzutreten. Entsprechend ist der Nichtigkeitsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen (KG act. 1 S. 2 Antrag 2) und es ist der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zu geben, ihre Nichtigkeitsbeschwerde (nachträglich) zu begründen (Antrag 4) und weitere Anträge zu stellen (Antrag 7). Ebenfalls kann vom Bezug der vorinstanzlichen Akten (Antrag 3) abgesehen werden und ist auf die Anträge und Vorbringen in der Eingabe der Beschwerdeführerin (an das Obergericht) vom 17. März 2011 nicht einzugehen (Antrag 5 und 6). 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH bzw. Art. 106 Abs. 1 ZPO/CH). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Da die angefochtene Verfügung und damit auch der heutige Beschluss ein Konkursverfahren betreffen, ist unabhängig vom Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht als Rechtmittel anzugeben (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG). Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich allerdings um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
- 4 -
Das Gericht beschliesst: 1. Auf das Ausstandsbegehren gegen die Richter und juristischen Mitarbeiter des Kassationsgerichts wird nicht eingetreten. 2. Die weiteren prozessualen Anträge werden abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 6. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Zirkulationsbeschluss vom 11. Mai 2011 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst: