Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA110001-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Karl Schroeder, die Kassationsrichterin Doris Farner und der Kassationsrichter Mathis Zimmermann sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 20. Juni 2012
in Sachen
Z.,
Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch die Rechtsanwälte
gegen
SAirLines in Nachlassliquidation,
Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt
betreffend paulianische Anfechtung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010 (HG090315/U/dz)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beschwerdeführerin (Beklagte) ist eine irische Gesellschaft, deren Geschäftstätigkeit vornehmlich im Leasen von Flugzeugen besteht. Bei der Beschwerdegegnerin (Klägerin) handelt es sich um die Nachlassmasse der SAirLines, einer in Zürich domizilierten, als Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht konstituierten und als Subholdinggesellschaft konzipierten Tochtergesellschaft der ebenfalls fallierten SAirGroup. 2. Im Rahmen der beschlossenen Wachstumsstrategie erwarb die SAirLines ab dem Jahr 1998 verschiedene Firmen und -beteiligungen im Airline-Bereich. Daraus ergab sich eine indirekte Beteiligung der SAirLines an der Beschwerdeführerin. Als deren Folge nahm im Mai 2000 B., ein Kadermitglied der SAirGroup- Tochtergesellschaft C. AG, Einsitz in den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin. Im Frühling 2001 suchte die SAirGroup den Ausstieg aus ihren verlustbringenden Investitionen in Frankreich. Deshalb wurde im Juni 2001 seitens der SAirGroup der Ausschuss "D. Committee" (im Folgenden "Ausschuss") gebildet, dem rund 20 Mitarbeiter von Gesellschaften des Swissair-Konzerns angehörten, darunter auch B. In diesem Zusammenhang schloss die SAirGroup nach Verhandlungen am 13. September 2001 mit der Beschwerdeführerin und dem französischen Konsortium "____________________________" (A.) zwei Zahlungsvereinbarungen mit Zahlungsversprechen der SAirGroup (HG act. 3/2 = 10/21 und HG act. 10/22) ab. Diese Zahlungsversprechen wurden durch zwei Überweisungen der SAirLines vom 13. und 18. September 2001 (Valuta) getilgt: die erste über € 1'324'601.50 (bzw. FF 8'688'816.46) an die A., die zweite über US$ 3'174'282.85 an die Beschwerdeführerin (HG act. 3/73 und 3/74). Die internen Zahlungsanweisungen für diese beiden Überweisungen waren von E. (Leiter des Ausschusses) und B. erteilt worden (HG act. 10/23 und 3/76). Am 4. Oktober 2001 stellte die SAirLines ein Gesuch um Nachlassstundung, welches vom Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 5. Oktober 2001 zunächst
- 3 provisorisch und mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 definitiv bewilligt wurde (HG act. 3/8 und 3/9). Am 20. Juni 2003 erfolgte die gerichtliche Bestätigung des Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung vom 27. Juni 2002 (HG act. 3/11). 3. Mit Einreichung der friedensrichteramtlichen Weisung vom 11. August 2005 (HG act. 2) und Klageschrift vom 18. November 2005 (HG act. 1) machte die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die beiden Zahlungen vom 13. und 18. September 2001 beim Handelsgericht des Kantons Zürich (Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin eine paulianische Anfechtungsklage anhängig. Damit verlangte sie von dieser die Rückerstattung von € 1'324'601.50 und US$ 3'174'282.85 (HG act. 1 S. 2). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Klageantwort vom 28. April 2006, auf die Klage nicht einzutreten; eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (HG act. 8 S. 2). Nach abgeschlossenem Schriftenwechsel (vgl. HG act. 18, 23, 29 und 31) wies die Vorinstanz mit Beschluss und Urteil vom 13. Dezember 2007 sowohl die beklagtische Unzuständigkeitseinrede als auch die Klage ab (HG act. 34 = KG act. 4/4). Ein Beweisverfahren war nicht durchgeführt worden. 4. Die Beschwerdegegnerin erhob gegen das vorinstanzliche Erkenntnis einerseits kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 22. Dezember 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte (HG act. 42 = KG act. 4/6). Andererseits führte sie dagegen Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 17. November 2009 hob dessen II. zivilrechtliche Abteilung das handelsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück (HG act. 49 = KG act. 4/7). 5. In der Folge fällte die Vorinstanz am 16. November 2010 (ohne vorgängige Weiterungen) ein neues Urteil, mit dem die Beschwerdeführerin entsprechend dem klägerischen Rechtsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen verpflichtet wurde, der Beschwerdegegnerin € 1'324'601.50 und US$ 3'174'282.85 (je zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Juni 2005) zu bezahlen (HG act. 50 = KG act. 2).
- 4 - 6. Gegen dieses (zweite) handelsgerichtliche Urteil richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde, die zunächst mit Rechtsschrift vom 7. Januar 2011 erhoben und alsdann mit einer (vollständigen) zweiten, erweiterten Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2011 ergänzt wurde (KG act. 1A und 1B). Darin stellt die Beschwerdeführerin in der Sache selbst den Antrag, den angefochtenen Entscheid vollumfänglich aufzuheben und – im Sinne eines neuen Sachentscheids – die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1A und 1B S. 2, Antrag 1). Mit Bezug auf ihr Vorgehen resp. das Verhältnis ihrer beiden Rechtsschriften zueinander erklärt die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Begleitschreiben vom 7. Januar 2011 (KG act. 5) als auch in den beiden Beschwerdeschriften, dass sie sich angesichts der unterschiedlich langen Gerichtsferien gemäss (bisherigem) kantonalem und (neuem) eidgenössischem Prozessrecht und der damit einhergehenden Unsicherheit hinsichtlich des für die Berechnung der Beschwerdefrist anwendbaren Rechts (vgl. dazu nachstehende Erw. II/1) aus Gründen der prozessualen Vorsicht zur Einreichung zweier Beschwerdeschriften veranlasst sehe. Dabei ersetze die ihrer Ansicht nach ebenfalls innert noch laufender Beschwerdefrist eingereichte zweite (erweiterte) Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2011 (KG act. 1B) die erste Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2011 (KG act. 1A). Letztere sei lediglich für den Fall beachtlich, dass das Kassationsgericht wider Erwarten zur Auffassung gelangen sollte, für die Berechnung der Beschwerdefrist sei die (zeitlich kürzere) Gerichtsferienregelung gemäss der neuen eidgenössischen Zivilprozessordnung massgebend (KG act. 1A S. 9, Rz 10; KG act. 1B S. 9, Rz 9). Mit Präsidialverfügung vom 14. Januar 2011 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 6 und 9), der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1A und 1B S. 2, Antrag 2) aufschiebende Wirkung verliehen und der Beschwerdeführerin in Anwendung von § 75 Abs. 1 ZPO/ZH eine fünfzehntägige Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 125'000.-- angesetzt (KG act. 7), welche mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2011 bis 16. Februar 2011 erstreckt wurde (KG act. 13).
- 5 - Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 11). Demgegenüber liess die Beschwerdegegnerin die (erweiterte) Beschwerde unter dem 7. April 2011 innert (zweimal erstreckter) Frist (vgl. KG act. 16 und 25) beantworten. Sie beantragt, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG act. 27, insbes. S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Datum vom 8. April 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 28 und 29/1). Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. II. 1. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Diese kennt das von der Beschwerdeführerin ergriffene Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde) nicht. Es stellt sich deshalb vorab die (intertemporalrechtliche) Frage, ob gegen den angefochtenen Entscheid die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (noch) zulässig sei und nach welchem (Prozess-)Recht sie gegebenenfalls zu beurteilen ist. 1.1. Gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO gilt für Rechtsmittel das Recht, das im Zeitpunkt der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Das vorinstanzliche Urteil wurde den Parteien am 22. November 2010 durch Zustellung eines schriftlich ausgefertigten Entscheidexemplars eröffnet (HG act. 51/A-B). Seine Anfechtbarkeit richtet sich somit nach den Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG/ZH). Als Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO/ZH ist gegen das vorinstanzliche Erkenntnis nach (bisherigem) zürcherischem Recht die Nichtigkeitsbeschwerde ohne Weiteres zulässig (s.a. KG act. 2 S. 49, Disp.-Ziff. 6/a), zumal auch kein Ausschlussgrund gemäss § 284 ZPO/ZH vorliegt. Die Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Entscheids ist mithin zu bejahen, wobei die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (KG act. 1B S. 9 f., Rz 10 ff.) – weiterhin beim Kassationsgericht liegt (§ 69a Abs. 1 GVG/ZH und
- 6 - § 211 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess [GOG] vom 10. Mai 2010). 1.2. Die Vorschriften über die Rechtsmittelvoraussetzungen sind Teil der anwendbaren Rechtsmittelordnung, d.h. der Bestimmungen über die Rechtsmittel. Deshalb bestimmen sich auch die Prämissen, unter denen auf ein (als solches zulässiges) Rechtsmittel eingetreten werden kann, nach dem gemäss Art. 405 Abs. 1 ZPO anwendbaren (Verfahrens-)Recht. Damit richten sich insbesondere auch der Lauf und Stillstand der Rechtsmittelfrist sowie die Frage nach deren Wahrung nach (bisherigem) kantonal-zürcherischem Recht (vgl. Vock, Veränderungen im Rechtsmittelverfahren, Unterlagen zum Referat anlässlich der Einführungstagung zur Schweizerischen ZPO des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen vom 7. September 2010, S. 20; Diggelmann, Rechtsmittel, Unterlagen zum Referat anlässlich der ZPO-Tagung des Instituts für zivilgerichtliches Verfahren der Universität Zürich vom 5. Oktober 2010, S. 30; s.a. Frei/ Willisegger, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 5 zu Art. 405; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 7 zu Art. 405). Dieses sieht in § 140 Abs. 1 GVG/ZH vor, dass – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (vgl. § 140 Abs. 2 GVG/ZH) – gesetzliche Fristen, zu denen auch die Rechtsmittelfristen gehören, in der Zeit vom 20. Dezember bis und mit 8. Januar stillstehen. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (§ 287 ZPO/ZH) endete daher am 11. Januar 2011 (vgl. §§ 191 f. GVG/ZH). Die gemäss Aufgabestempel an diesem Tag zur Post gegebene (erweiterte) Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2011 (KG act. 1B) wurde mithin innert noch laufender Beschwerdefrist eingereicht (§ 193 GVG/ZH). Sie tritt nach dem Willen der Beschwerdeführerin deshalb an die Stelle der (ersten) Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2011 (KG act. 5; KG act. 1A S. 9, Rz 10; KG act. 1B S. 9, Rz 9), welche im Folgenden keine weitere Beachtung erheischt (vgl. zur Zulässigkeit des gewählten Vorgehens insbes. Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 21 Vorbem. zu §§ 189 ff.). Prüfungsgegenstand im vorliegenden Kassati-
- 7 onsverfahren bildet mithin einzig die Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2011 (KG act. 1B). Nachdem auch die eingeforderte Prozesskaution rechtzeitig geleistet wurde (vgl. KG act. 7, 13 und 18; s.a. KG act. 19-20), die von der Vorinstanz zu Rückzahlungen verpflichtete Beschwerdeführerin durch das angefochtene Urteil beschwert und als mit ihren Anträgen unterliegende Partei zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist, ist die Nichtigkeitsbeschwerde anhand zu nehmen. 1.3. Weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt seiner Fällung mit einem der in § 281 ZPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war (s.a. hinten, Erw. II/4; ZR 110 Nr. 6, Erw. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27.9.2011, Erw. 4.1.2), hat auch die Beurteilung der erhobenen Rügen unter Heranziehung bzw. auf der Grundlage des bisherigen Prozessrechts zu erfolgen. 1.4. Aus der Massgeblichkeit des bisherigen (kantonalen) Rechts folgt schliesslich, dass sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem alten Recht richten, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010). 2. Mit Bezug auf die Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts bestimmt das massgebliche (bisherige) Recht in § 285 ZPO/ZH, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig ist, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln).
- 8 - Beim vorinstanzlichen Urteil, das eine betreibungsrechtliche Anfechtungsklage gemäss Art. 285 ff. SchKG zum Gegenstand hat, handelt es sich um einen das Verfahren abschliessenden Entscheid in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. BGer 5A_418/2007 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_473/2009 vom 3.8.2010, Erw. 1.1; s.a. BGer 5A_82/2008 vom 17.11.2009 [= HG act. 49], Erw. 1), dessen Streitwert weit über Fr. 30'000.-beträgt. Als solcher unterliegt es der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (vgl. Art. 90, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 BGG; s.a. hinten, Erw. V). Im Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht, zu dem insbesondere auch die Vorschriften des SchKG und des OR gehören, ist deshalb nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; BGer 5A_82/2008 vom 17.11.2009 [= HG act. 49], Erw. 1; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37; Kuhn/Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel – Die Perspektiven kantonaler Gerichte am Beispiel des Kantons Zürich, ZZZ 2008/09, S. 300). Der Ausschluss der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gilt (ungeachtet des Wortlauts von § 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH) auch dann, wenn vor Kassationsgericht eine Verletzung klaren materiellen Bundesrechts (im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH) behauptet und damit sinngemäss die Rüge willkürlicher Anwendung bundes(privat)rechtlicher Vorschriften (Art. 9 BV) erhoben wird (vgl. ZR 105 Nr. 10, Erw. III/2; 106 Nr. 50, Erw. II/4/g/aa; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 305). Im Kassationsverfahren zulässig sind hingegen die Rügen der Verletzung wesentlicher (kantonalrechtlicher) Verfahrensgrundsätze (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH) oder klaren kantonalen materiellen Rechts (§ 281 Ziff. 3 ZPO/ZH); ebenso die Rüge der aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH), kann das Bundesgericht doch Feststellungen zum Sachverhalt nicht frei überprüfen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 300 und 307; Reetz,
- 9 a.a.O., S. 37; ZR 107 Nr. 21, Erw. II/5; s.a. BGer 4A_420/2007 vom 19.12.2007, Erw. 1; 5A_82/2008 vom 17.11.2009 [= HG act. 49], Erw. 1). 3. Eine willkürliche tatsächliche Annahme bzw. willkürliche Beweiswürdigung im Sinne des Nichtigkeitsgrundes von § 281 Ziff. 2, 2. Variante ZPO/ZH liegt allerdings nur dann vor, wenn der richtig wiedergegebene Akteninhalt im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse in qualifiziert unrichtiger, d.h. unvertretbarer Weise gewürdigt wurde. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Kassationsinstanz bei freier Prüfung eventuell anders entscheiden würde; vielmehr muss der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheinen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 28; Lieber, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 243 [und 247]; RB 2002 Nr. 11). Es reicht für den Willkürvorwurf mit anderen Worten nicht aus, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch ein anderer Schluss als der von der Vorinstanz gezogene denkbar ist (oder gar sachgerechter erscheint). Eine substanziierte Willkürrüge bedingt deshalb, dass im Einzelnen erklärt wird, inwiefern welche im angefochtenen Entscheid effektiv getroffenen Annahmen oder angestellten Überlegungen tatsächlicher Natur nicht nur unzutreffend, sondern willkürlich, d.h. unvertretbar sein sollen (vgl. dazu auch nachstehende Erw. II/4). Demgegenüber liegt Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2, 1. Variante ZPO/ZH vor, wenn Bestandteile der Akten, die im Zeitpunkt des fraglichen Entscheids dem Gericht vorlagen, überhaupt nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen wurden und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als "blanker Irrtum" erweist (von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 1. A., Zürich 1999, S. 67 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 44 zu § 281; ZR 55 Nr. 115; 81 Nr. 88, Erw. 6).
- 10 - Die Unterscheidung zwischen Aktenwidrigkeit und Willkür war unter der Herrschaft des (per 1. Januar 2007 aufgehobenen) Bundesrechtspflegegesetzes (OG) insbesondere für die Abgrenzung der Prüfungszuständigkeit zwischen dem Kassationsgericht und dem Bundesgericht von Bedeutung (vgl. ZR 81 Nr. 88, Erw. 6). Seit der Inkraftsetzung des BGG hat sie ihre Relevanz jedoch weitestgehend verloren, sind nunmehr doch sowohl die Willkür- als auch die Aktenwidrigkeitsrüge im kantonalen Kassationsverfahren stets zulässig (vgl. ZR 107 Nr. 21; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 307). 4. Schliesslich ist vorweg auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens nach §§ 281 ff. ZPO/ZH hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Die Kassationsinstanz hat nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH); gemäss § 290 ZPO/ZH werden – unter dem eben erörterten Vorbehalt von § 285 ZPO/ZH (vgl. Erw. II/2) – lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um den ihm obliegenden Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO/ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Entscheid der Vorinstanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Insbesondere muss, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH rügt, in der
- 11 - Beschwerde genau darlegen, welche wo (in den vorinstanzlichen Erwägungen) getroffenen tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind neben der bemängelten Stelle im angefochtenen Entscheid ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Ebenso hat, wer einwendet, bestimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt oder Beweise nicht abgenommen worden, zu sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen oder anerboten hat. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung auch von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. III. 1. Wie bereits erwähnt, hiess die Vorinstanz die Klage im angefochtenen (zweiten) Urteil vom 16. November 2010 (KG act. 2) gut, nachdem sie sie im ersten, vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil vom 13. Dezember 2007 abgewiesen hatte (HG act. 34). 1.1. In ihrem ersten Urteil vom 13. Dezember 2007 lehnte die Vorinstanz eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 288 SchKG deshalb ab, weil es für diese an der Erkennbarkeit einer allfälligen Schädigungsabsicht der SAirLines gefehlt habe. Jedenfalls würden die klägerischerseits ins Feld geführten Umstände nicht genügen, um der Beschwerdeführerin eine Sorgfaltspflichtverletzung, d.h. ein schuldhaftes (zumindest fahrlässiges) Verhalten bezüglich des
- 12 - Nichterkennens einer allfälligen Benachteiligungsabsicht vorwerfen zu können (HG act. 34 S. 8 ff., Erw. 5.3). Die Voraussetzungen für eine Schenkungspauliana nach Art. 286 SchKG verneinte die Vorinstanz, weil keine Schenkung im Sinne dieser Bestimmung, insbesondere auch kein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 286 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vorliege. So habe zwischen der (anweisenden) SAirGroup und der (angewiesenen) SAirLines ein Anweisungsverhältnis bestanden, aufgrund dessen Letztere als Schuldnerin der Ersteren nach Art. 468 Abs. 2 OR zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, zumal die Parteien bezüglich der in dieser Bestimmung erwähnten Ausnahme, nämlich der Verschlimmerung der Lage des Angewiesenen, keine Behauptungen aufgestellt hätten. Tatsächlich habe es für die SAirLines, wie bei Geldschulden üblich, auch keine Rolle gespielt, an wen sie erfüllt habe. Davon abgesehen sei bei der SAirLines mit der Zahlung ein Anspruch auf Verwendungsersatz gegenüber der SAirGroup entstanden (Art. 402 OR), für dessen Erfüllung angesichts der bestehenden Verrechnungsmöglichkeit unstrittig Deckung bestanden habe (HG act. 34 S. 14 f., Erw. 5.4). Damit erübrige es sich, näher auf die von den Parteien weiter vorgetragenen Aspekte einzugehen, insbesondere auf die Wahrung der Zweijahresfrist gemäss Art. 331 SchKG i.V.m. Art. 292 SchKG, die Schädigungsabsicht der SAirLines und damit auf deren finanzielle Situation (mit oder ohne Berücksichtigung der Konzernstruktur), den Zeitpunkt des Wissens der Beschwerdeführerin betreffend der Person der zahlenden Gesellschaft und die Passivlegitimation (HG act. 34 S. 15, Erw. 5.5). 1.2. Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 17. November 2009, mit Blick auf Art. 286 SchKG liege es auf der Hand, dass ohne den effektiven Abfluss der am 13. und 18. September 2001 überwiesenen Gelder heute unabhängig von einer Verrechnungsmöglichkeit (bezüglich Forderungen zwischen der SAirLines und der SAirGroup) mehr an Substrat für die anderen Gläubiger der SAirLines vorhanden wäre und diese dadurch geschädigt seien. Für die entsprechenden Tatfragen fehle es allerdings an Feststellungen. Insofern sei der Sachverhalt für die Rechtsanwendung nicht liquid (HG act. 49 S. 6 ff., Erw. 2-3). Auch mit Bezug auf eine Rückforderung gemäss Art. 288 SchKG sei es dem Bundesgericht aufgrund der wenigen Sachverhaltsangaben im handelsgerichtlichen Urteil nicht möglich, die sich stellenden Rechtsfragen adäquat zu beantworten. Da eine
- 13 eigentliche, umfassende, auf die von den Parteien aufgestellten Behauptungen und eingereichten Unterlagen gestützte Erstellung des Sachverhalts im Urteil fehle und diese nicht Aufgabe des Bundesgerichts sei, sei die Sache diesbezüglich an das Handelsgericht zurückzuweisen (HG act. 49 S. 8 ff., Erw. 4-6). 1.3. In ihrem neuen, mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Urteil bejahte die Vorinstanz zunächst die Prozessvoraussetzungen, die Wahrung der Klagefrist, die Eignung der streitgegenständlichen Zahlungen als mögliches Anfechtungsobjekt (d.h. deren Charakter als Rechtshandlungen im Sinne von Art. 285 SchKG) und eine dadurch bewirkte Gläubigerschädigung sowie die Aktiv- und Passivlegitimation der Prozessparteien (KG act. 2 S. 6 ff., Erw. 3.1-3.6). Alsdann legte sie dar, weshalb die auf Anweisung der SAirGroup erfolgten Zahlungen der SAirLines nicht als Schenkung oder als der Schenkung gleichgestellte Rechtshandlungen betrachtet werden könnten und die Klage mit Bezug auf den Rückforderungsgrund nach Art. 286 SchKG (Schenkungspauliana) somit abzuweisen sei (KG act. 2 S. 19 ff., Erw. 3.7). Schliesslich prüfte die Vorinstanz die Voraussetzungen der Absichtsanfechtung nach Art. 288 SchKG, wobei sie zum Schluss gelangte, dass neben der (bereits zuvor bejahten) Gläubigerschädigung auch eine Schädigungsabsicht der SAirLines vorgelegen habe, welche für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sei. Damit seien die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer Absichtsanfechtung erfüllt und die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des von der SAirLines erhaltenen Vermögens (nebst Zins) verpflichtet (KG act. 2 S. 25 ff., Erw. 3.8). 2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, verschiedene wesentliche Verfahrensgrundsätze und klares materielles Recht verletzt sowie willkürliche und aktenwidrige tatsächliche Annahmen getroffen zu haben. Das angefochtene Urteil leide daher an den Nichtigkeitsgründen von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH (KG act. 1B S. 34 ff., Rz 73 ff.). Im Einzelnen richtet sich ihre Kritik gegen die Bejahung ihrer Passivlegitimation sowie die vorinstanzliche Auffassung, die SAirLines habe in Schädigungsabsicht gehandelt und diese sei für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen. Im Folgenden ist näher auf die einzelnen Rügen einzugehen (Erw. III/3-8).
- 14 - 3. In den Abschnitten II-V der Beschwerdeschrift (KG act. 1B S. 11 ff., Rz 18- 72) stellt die Beschwerdeführerin dem eigentlichen Nachweis der Nichtigkeitsgründe (vgl. KG act. 1B S. 34 ff., Abschnitt VI) eine Rekapitulation der bisherigen Prozessgeschichte, eine Kurzzusammenfassung des Sachverhalts, einen Vergleich der vorinstanzlichen Urteile vom 13. Dezember 2007 (HG act. 34) und vom 16. November 2010 (KG act. 2) sowie eine Zusammenstellung der Behauptungen und Urteilszitate zu den Zahlungsanweisungen der SAirGroup und zur diesbezüglichen Rolle von B. voran. 3.1. Dabei rügt die Beschwerdeführerin (im Rahmen der Darstellung der Prozessgeschichte) einleitend, die Vorinstanz habe, nachdem sie vom Bundesgericht angewiesen worden sei, den entscheidrelevanten Sachverhalt zu erstellen, ohne weitere Prozesshandlung den neuen Entscheid gefällt, statt – wie zu erwarten gewesen wäre – ein Beweisverfahren (insbesondere die anerbotene Einvernahme von B. als Zeuge) über verschiedene, beispielhaft genannte rechtserhebliche und bestrittene tatsächliche Behauptungen durchzuführen (KG act. 1B S. 13 f., Rz 27 f.). Da sie hierbei aber auf keine Stellen im angefochtenen Urteil Bezug nimmt, bleibt unklar, gegen welche konkreten Erwägungen oder tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sich ihre Rüge richtet. Insoweit genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen (§ 288 ZPO/ZH; vorne, Erw. II/4). 3.2. Dasselbe gilt für die weiteren einleitenden Ausführungen zur Prozessgeschichte (KG act. 1B S. 11 ff., Rz 18-26) und zum Sachverhalt (KG act. 1B S. 14 ff., Rz 29-39) sowie für die Vorbringen, mit denen die Beschwerdeführerin die beiden vorinstanzlichen Urteile vom 13. Dezember 2007 und vom 16. November 2010 einem inhaltlichen Vergleich unterzieht und die "frappante Kehrtwendung des Handelsgerichts" (KG act. 1B S. 21, Rz 49) im neuen Urteil aufzeigt und kritisiert (KG act. 1B S. 18 ff., Rz 40-54); ebenso für die daran anschliessende Zusammenstellung der Behauptungen und Urteilszitate zu den Zahlungsanweisungen der SAirGroup und zum diesbezüglichen Handeln und Wissen von B. (KG act. 1B S. 24 ff., Rz 55-72). In all diesen Ausführungen fehlt es an einer rechtsgenügenden Darlegung bzw. am erforderlichen Nachweis konkreter Nichtigkeits-
- 15 gründe im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH, soweit solche überhaupt geltend gemacht werden. Auch dazu erübrigen sich daher weitere Erörterungen (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4). 3.3. Im Sinne einer eigentlichen Rüge wendet die Beschwerdeführerin in diesem Kontext einzig ein, dass die im früheren Kassationsverfahren erfolglos angefochtenen Feststellungen im (ersten) handelsgerichtlichen Urteil vom 13. Dezember 2007 (HG act. 34) mangels (Mit-)Anfechtung des kassationsgerichtlichen Zirkulationsbeschlusses vom 22. Dezember 2008 (HG act. 42) im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht "in Rechtskraft erwachsen" seien und "die Rechtskraft ... von Amtes wegen zu beachten" sei (KG act. 1B S. 20 f., Rz 47). Indem die Vorinstanz in ihrem neuen Urteil von diesen Feststellungen abgewichen sei und sich über ihr eigenes, teilweise rechtskräftiges erstes Urteil hinweg gesetzt habe, habe sie den "Nichtigkeitsgrund der [gemeint: Nicht-]Respektierung der materiellen Teilrechtskraft (§ 281 Ziff. 1 ZPO/ZH)" gesetzt (KG act. 1B S. 39, Rz 93 f.). 3.3.1. Zunächst ist mehr als zweifelhaft, ob und inwieweit das Kassationsgericht die damit aufgeworfene Frage, ob und in welchem Umfang die Vorinstanz bei der Neubeurteilung der Klage an ihre im ersten Urteil getroffenen Feststellungen gebunden sei, überhaupt prüfen kann. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich sowohl die von der Beschwerdeführerin angerufene materielle Rechtskraft von Entscheiden über bundesrechtlich geregelte Ansprüche, d.h. deren Verbindlichkeit für spätere Prozesse, wie auch die mit der Rüge wohl eher zur Prüfung gestellte Frage nach dem Umfang der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide für die kantonalen Gerichte nicht nach kantonalem Recht, sondern ausschliesslich nach (ungeschriebenem) Bundesrecht (vgl. BGer 4A_209/2007 vom 5.9.2007, Erw. 2.2.1; BGE 125 III 242, Erw. 1; 121 III 476 f., Erw. 2 [betr. Rechtskraft]; BGE 135 III 334 ff.; BGer 6B_35/2012 vom 30.3.2012, Erw. 2.2; 6B_372/2011 vom 12.7.2011, Erw. 1.1.1; 4A_71/2007 vom 19.10.2007, Erw. 2; 8C_304/2007 vom 26.3.2008, Erw. 2 [betr. Bindungswirkung]; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 302). Damit dürfte die Vorschrift von § 285 ZPO/ZH einer kassationsgerichtlichen Beurteilung der Rüge entgegenstehen (vgl. vorne, Erw. II/2). Das trifft jedenfalls insoweit zu, als die Beschwerdeführerin gel-
- 16 tend macht, die Vorinstanz habe sich nicht an die Anweisung des Bundesgerichts gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen (KG act. 1B S. 23 f., Rz 54). 3.3.2. Selbst wenn und soweit der Einwand im Kassationsverfahren überprüfbar sein sollte, liesse sich daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. 3.3.2.1. Mit Bezug auf das in der Beschwerdeschrift angesprochene Institut der Rechtskraft kann der beschwerdeführerischen Auffassung schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nur bestehende, d.h. rechtlich existierende Entscheide Rechtskraftwirkung entfalten können. So werden gemäss § 191 Abs. 1 ZPO/ZH nur Anordnungen und Feststellungen im Dispositiv eines Urteils (oder Erledigungsentscheide gemäss § 191 Abs. 2 ZPO/ZH) materiell rechtskräftig, und auch die formelle Rechtskraft setzt den Bestand eines Entscheids voraus, auf den sie sich bezieht (vgl. § 190 Abs. 1 ZPO/ZH). Nachdem das (erste) handelsgerichtliche Urteil vom 13. Dezember 2007 vom Bundesgericht aber (vollumfänglich) aufgehoben wurde (HG act. 49 S. 12, Disp.-Ziff. 1) und demnach nicht mehr existiert, kann es folglich keine Rechtskraftwirkung entfalten. Das gilt selbstredend auch bezüglich der darin getroffenen Feststellungen tatsächlicher Natur. Die Vorstellung einer "Teilrechtskraft" dieses Urteils (s.a. KG act. 1B S. 33, Rz 71) bzw. von darin getroffenen Feststellungen geht daher fehl. 3.3.2.2. Von der Rechtskraft eines Entscheids zu unterscheiden ist die Bindungswirkung früherer Entscheide bei Rückweisungen, insbesondere durch das Bundesgericht. Danach hat die erneut mit der Sache befasste kantonale Instanz ihrer neuen Entscheidung die rechtliche Beurteilung zugrunde zu legen, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung ist es ihr und den Parteien (von allenfalls zulässigen, hier allerdings nicht vorgetragenen Noven abgesehen) auch verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisher festgestellten Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung mit andern Worten auf das zu be-
- 17 schränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wie weit die Vorinstanz und die Parteien im Einzelfall an die erste Entscheidung gebunden sind, folgt aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 135 III 335, Erw. 2 und 2.1 m.w.Hinw.; BGer 8C_304/2007 vom 26.3.2008, Erw. 2; 6B_35/2012 vom 30.3.2012, Erw. 2.2; 6B_372/2011 vom 12.7.2011, Erw. 1.1.2). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (KG act. 27 S. 7, Rz 17), hat das Bundesgericht das (erste) vorinstanzliche Urteil vom 13. Dezember 2007 vollumfänglich aufgehoben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. HG act. 49 S. 12, Disp.-Ziff. 1). Dies mit der Begründung, dass es ihm aufgrund der wenigen Sachverhaltsangaben resp. der festgestellten Sachverhaltssplitter in jenem (ersten) Urteil nicht möglich sei, die sich stellenden Rechtsfragen zu beurteilen. Deshalb habe die Vorinstanz – so die bundesgerichtliche Anweisung – den illiquiden Sachverhalt nicht nur in einigen genau umschriebenen Punkten zu ergänzen, sondern vielmehr in Würdigung der seitens der Parteien aufgestellten Behauptungen und der von ihnen eingereichten Unterlagen eine eigentliche, umfassende Erstellung des Sachverhalts vorzunehmen, die sich selbstredend auch auf den Sachverhalt bezüglich der bislang offen gelassenen Rechtsfragen erstrecken müsse, soweit deren Beantwortung notwendig werden sollte (vgl. HG act. 49 S. 8 und 10 f.). Dass und inwiefern das Bundesgericht mit diesen Erwägungen in sachverhaltlicher Hinsicht einen Rahmen abgesteckt hätte, an den die Vorinstanz bei der erneuten Beurteilung der Klage gebunden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Es bestehen mit anderen Worten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die formell vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 13. Dezember 2007 (in materieller Hinsicht) auf gewisse Teilaspekte des Sachverhalts (oder der Rechtsanwendung) beschränkt hätte. Ebenso wenig wird in der Beschwerdeschrift auch nur ansatzweise behauptet oder gar näher dargetan, dass, wo und gegebenenfalls von welchen für die Vorinstanz verbindlichen tatsächlichen Feststellungen das Bundesgericht in seinem Entscheid ausgegangen sei; das gilt insbesondere
- 18 auch mit Bezug auf die in der Beschwerdeschrift (KG act. 1B S. 20 f., Rz 47) explizit genannten vorinstanzlichen Feststellungen. Gegenteils indiziert die höchstrichterliche Aufforderung an die Vorinstanz, den Sachverhalt nicht nur zu ergänzen, sondern die bislang fehlende eigentliche (umfassende) Erstellung des Sachverhalts nachzuholen, dass das entscheidrelevante Tatsachenfundament von Grund auf (neu) festzustellen sei (wovon im Übrigen – unter dem Vorbehalt der "Teilrechtskraft", die nach den vorstehenden Erwägungen aber nicht besteht – auch die Beschwerdeführerin selbst ausgeht [vgl. KG act. 1B S. 33, Rz 71]), diesbezüglich also gleichsam eine "Rückkehr zum Start" angeordnet wurde. Die Vorinstanz war somit frei, in ihrem neuen Entscheid auf die im ersten Erkenntnis getroffenen, durch dessen höchstrichterliche Aufhebung aber (mit)beseitigten tatsächlichen Feststellungen zurückzukommen und in neuer Würdigung der Aktenlage andere, davon abweichende Sachverhaltsannahmen, insbesondere auch zum Wissen von B. (vgl. KG act. 1B S. 21 ff., Rz 49 ff., insbes. Rz 53), zu treffen (soweit diese ihrerseits einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren standhalten). Dass die Akten- und Behauptungslage seit dem ersten Urteil unverändert geblieben war (vgl. KG act. 1B S. 23, Rz 53), ändert daran nichts. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen "Kehrtwende" ist somit unberechtigt. Insbesondere liegt allein im Umstand, dass die Vorinstanz im neuen Entscheid teilweise von ihren Feststellungen im aufgehobenen (ersten) Urteil abgewichen ist, auch kein widersprüchliches und damit willkürliches Vorgehen (KG act. 1B S. 39, Rz 93 a.E.). 3.3.2.3. Eine (von der eben erörterten Bindungswirkung unabhängige) Sperrwirkung bestünde einzig für im neuen Entscheid unverändert übernommene Beurteilungen und tatsächliche Feststellungen: Sie könnten im vorliegenden (zweiten) Kassationsverfahren von der damaligen Beschwerdeführerin (heutige Beschwerdegegnerin) nicht mehr zur Prüfung gestellt werden (§ 104a Abs. 2 GVG/ZH). Angesichts des nunmehr gegenteiligen Verfahrensausgangs vor Vorinstanz und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Parteirollenverteilung im vorliegenden (neuen) Kassationsverfahren fällt diese Beschränkung in casu aber ausser Betracht.
- 19 - 4. Unter dem Titel "VI. Nachweis der Nichtigkeitsgründe" erläutert die Beschwerdeführerin – gleichsam im Sinne eines theoretischen Vorspanns zu den anschliessend erhobenen konkreten Rügen – zunächst in genereller Art das Wesen und die Voraussetzungen verschiedener Nichtigkeitsgründe gemäss § 281 ZPO/ZH, ohne dabei auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Urteil Bezug zu nehmen (KG act. 1B S. 34 ff., Rz 73-89). Mit derart allgemeinen Ausführungen lässt sich von vornherein nicht nachweisen, dass der angefochtene Entscheid an einem dieser Mängel leidet (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4), was die betreffenden Erörterungen (für sich allein) indessen auch gar nicht zu bezwecken scheinen. 5. Alsdann beanstandet die Beschwerdeführerin als "separate[n] Nichtigkeitsgrund und separate Rüge der willkürlichen, nicht nachvollziehbaren Diskrepanz zwischen den beiden Urteilen des Handelsgerichts", dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil ihre Kehrtwende in der Feststellung und Würdigung der für die angebliche Erkennbarkeit einer Gläubigerschädigung relevanten Sachverhalte mit keinem Wort erkläre. Das Kassationsgericht und das Bundesgericht hätten die diesbezüglichen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen im ersten Urteil der Vorinstanz aber nicht etwa als falsch betrachtet. Das Bundesgericht habe einzig bemängelt, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht ausreichen würden, um die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen zu können. Das heisse aber nicht, dass die "Abklärungen" der Vorinstanz "falsch festgestellt oder gewürdigt worden wären". Dennoch habe es die Vorinstanz unterlassen, nach der Rückweisung ein Beweisverfahren durchzuführen. Soweit dahinter eine von der Beschwerdeführerin als unzulässig gerügte antizipierte Beweiswürdigung stehe, hätte dies von der Vorinstanz dargelegt werden müssen. "Die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil" könnten sich somit nicht auf die Ergebnisse eines Beweisverfahrens stützen. Hinzu komme, dass sich die Vorinstanz über ihr eigenes, teilweise rechtskräftiges erstes Urteil hinweggesetzt habe. Ein solches, nicht nachvollziehbares Vorgehen, das im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erklärt werde, stelle ein widersprüchliches und willkürliches Verhalten dar (KG act. 1B S. 38 f., Rz 90-93).
- 20 - Aufgrund dieses ihrer Meinung nach unverständlichen Vorgehens der Vorinstanz rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH, nämlich "desjenigen der kohärenten, in sich nicht widersprüchlichen Begründung eines Urteils", "der Respektierung der materiellen Teilrechtskraft" (vgl. dazu bereits vorne, Erw. III/3.3) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und rechtsgleiche Behandlung. Ferner liege der Nichtigkeitsgrund der willkürlichen tatsächlichen Annahme und willkürlichen Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO/ZH) vor. "Denn die sachlich nicht begründete und nicht begründbare Diskrepanz" der in der Beschwerde einander gegenüber gestellten Tatsachenfeststellungen und -würdigungen im ersten und zweiten Urteil der Vorinstanz, "ohne dass in der Zwischenzeit ein Beweisverfahren stattgefunden hätte (...), stell[e] ein Lehrbuchbeispiel von Willkür dar" (KG act. 1B S. 39, Rz 94). 5.1. Diese zu allgemein gehaltenen Ausführungen erschöpfen sich weitestgehend in rein appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Urteil und sind in ihrer pauschalen Formulierung nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. So legt die Beschwerdeführerin nicht dar, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil aufgrund welcher Aktenstelle willkürlich oder in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung getroffen worden sein sollten. Ebenso wenig zeigt sie auf, zu welchen konkreten, rechtserheblichen und strittigen Behauptungen ein Beweisverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Das wäre aber schon deshalb notwendig, weil die Vorinstanz, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt (KG act. 27 S. 14, Rz 33), im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht angewiesen wurde, ein solches durchzuführen; vielmehr hat das Bundesgericht lediglich verlangt, den entscheiderheblichen Sachverhalt zu erstellen, was – je nach Behauptungs- und Bestreitungslage nach abgeschlossenem Hauptverfahren – nicht zwingend ein formelles Beweisverfahren voraussetzt. Demzufolge können tatsächliche Feststellungen auch prozessrechtskonform bzw. willkürfrei getroffen werden, ohne dass sie sich auf die Ergebnisse eines (formellen) Beweisverfahrens abstützen (vgl. KG act. 1B S. 39, Rz 93). Schliesslich wird in der Beschwerde auch nicht rechtsgenügend aufgezeigt,
- 21 welche konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht kohärent, sondern in sich widersprüchlich sein sollen. 5.2. Kein Nichtigkeitsgrund, insbesondere keine Verletzung der Begründungspflicht, liegt sodann im Umstand, dass die Vorinstanz die Diskrepanz zwischen ihren tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen im (aufgehobenen) ersten und im zweiten Urteil nicht erklärt, d.h. nicht begründet hat, weshalb sie in ihrem neuen Entscheid trotz unveränderter Aktenlage zu gegenteiligen tatsächlichen Annahmen gelangt sei. Zwar folgt aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 117 Ia 3 f.; 119 Ia 269; 123 I 34; s.a. BGE 126 I 16 f.). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Insoweit stellt die Begründungspflicht einen Ausfluss aus dem Charakter des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenem Mitwirkungsrecht dar (vgl. BGE 122 I 55; 126 I 102; Pra 2002 Nr. 143; Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich 2008, Rz 835). Ausserdem soll die Entscheidmotivation den Betroffenen in die Lage versetzen, die Tragweite der Entscheidung und die Überlegungen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess, zu erkennen und sich gegen den betreffenden Entscheid sachgerecht zur Wehr zu setzen bzw. diesen bei der Rechtsmittelinstanz sachgerecht (und mit der Möglichkeit, die Erfolgschancen zu beurteilen) anzufechten; für Letztere ist eine nachvollziehbare Begründung überdies unabdingbare Voraussetzung einer wirksamen Rechtmässigkeitsprüfung (einlässlich zu den Funktionen der Begründungspflicht Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern/Stuttgart/Wien 1998, S. 26 f. und 94 ff.). In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt (BGer 4P.273/2006 vom 29.1.2007, Erw. 4). Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben. Insbesondere ist es nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtli-
- 22 chen Argument auseinandersetzt; vielmehr genügt es, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (Pra 2001 Nr. 70, Erw. 2/a; 2002 Nr. 119, Erw. 2.2; 2002 Nr. 143, Erw. 2.2; 2002 Nr. 180, Erw. 3.3.1; BGE 126 I 102 f., Erw. 2/b; 119 Ia 269; 112 Ia 109 f. [je m.w.Hinw.]; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 56; Kneubühler, a.a.O., S. 26 ff.; ZBl 2005, S. 262). Über diese (bundesverfassungsrechtlichen) Grundsätze geht auch das kantonale Verfassungs- und Verfahrensrecht (vgl. insbes. Art. 18 Abs. 2 KV/ZH und § 157 Ziff. 9 GVG/ZH) nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88, Erw. 2; einlässlich zum Ganzen auch ZR 106 Nr. 78, Erw. II/2.2/c m.w.Hinw.). Aus diesen Grundsätzen erhellt, dass ein Entscheid (nur) in sich selbst schlüssig begründet sein muss. Er muss mit anderen Worten (lediglich) Klarheit darüber schaffen, weshalb die entscheidende Behörde zu den darin getroffenen tatsächlichen Annahmen und den darauf basierenden rechtlichen Schlüssen gelangt ist. Hingegen verlangt die Begründungspflicht nicht, dass in einem nach erfolgter Rückweisung ergangenen neuen Entscheid darüber hinaus auch die Gründe genannt werden, weshalb in gewissen Teilen vom ursprünglichen Entscheid abgewichen wurde (soweit die Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids dies – wie hier – überhaupt zuliess). In Rückweisungsfällen folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV (und Art. 18 Abs. 2 KV/ZH bzw. § 157 Ziff. 9 GVG/ZH) neben dem Anspruch auf Begründung des neuen Entscheids selbst mithin kein Anspruch auf (zusätzliche) argumentative Entkräftung der im ursprünglichen, aufgehobenen Entscheid noch vertretenen, zwischenzeitlich jedoch geänderten Auffassungen. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit unbegründet, soweit unter dem Aspekt von § 288 ZPO/ZH auf sie eingetreten werden kann. 6. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend und begründet, dass und weshalb die Vorinstanz (in KG act. 2 S. 16 ff., Erw. 3.6) ihre Passivlegitimation "zumindest" hinsichtlich der Rückforderung der ersten, mit Valuta-Datum vom 13. September 2001 direkt auf ein Konto der A. überwiesenen Zahlung über € 1'324'601.50 (bzw. FF 8'688'816.46) zu Unrecht bejaht habe. Darin erblickt sie
- 23 eine Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO/ZH (KG act. 1B S. 39 ff., Rz 95-100). 6.1. Die Sachlegitimation und somit auch die Passivlegitimation, die darüber entscheidet, gegen wen sich eine bestimmte Klage zu richten hat bzw. welche Person mit einer bestimmten Klage ins Recht gefasst werden kann, wird bei Rechtsstreitigkeiten, die dem Bundesrecht unterstehen, vom Bundesrecht geregelt (vgl. Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 75 m.w.Hinw. in Anm. 20; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 81 zu §§ 27/28; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 302; Pra 2000 Nr. 117, Erw. 1/a; BGE 125 III 83 f., Erw. 1/a; 114 II 346, Erw. 3/a). Das gilt insbesondere auch für die in Art. 290 SchKG normierte Passivlegitimation für die paulianischen Anfechtungsklagen. Das Bundesgericht kann im Beschwerdeverfahren nach Art. 72 ff. BGG daher mit freier Kognition prüfen, ob Art. 290 SchKG verletzt wurde (Art. 95 lit. a BGG). Damit ist der Einwand, die Vorinstanz habe zu Unrecht bzw. in Verletzung klaren Rechts angenommen, die Beschwerdeführerin sei hinsichtlich der Rückforderung der ersten Zahlung passivlegitimiert, der kassationsgerichtlichen Beurteilung aber entzogen (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2). Insoweit ist die Beschwerde als unzulässig von der Hand zu weisen. 6.2. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin "im Übrigen" ausdrücklich und vollumfänglich an ihrer Position festhält, wonach sie auch mit Bezug auf die Rückforderung der zweiten Zahlung (vom 18. September 2001 über US$ 3'174'282.85) nicht passivlegitimiert sei (KG act. 1B S. 40 f., Anm. 80). Diesbezüglich lässt die Beschwerde zudem jedwelche Begründung und Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (KG act. 2 S. 16 ff., Erw. 3.6) vermissen – die Beschwerdeführerin begnügt sich statt dessen mit einer blossen Verweisung auf die entsprechenden Ausführungen in der Klageantwort und der Duplik –, weshalb in diesem Punkt auch mangels Erfüllung der formellen Begründungsanforderungen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4). 7. Sodann erhebt die Beschwerdeführerin verschiedene Rügen gegen die vorinstanzliche Auffassung, die SAirLines habe die beiden streitgegenständlichen
- 24 - Zahlungen mit Schädigungsabsicht vorgenommen, weil sie zumindest in Kauf genommen habe, durch diese Zahlungen könnten andere Gläubiger geschädigt werden. Diese Annahme sei zu Unrecht erfolgt (KG act. 1B S. 41 ff., Rz 101-123). 7.1. Die Vorinstanz fasste in ihren Erwägungen zur Schädigungsabsicht vorerst die gegensätzlichen Parteivorbringen zu diesem Tatbestandselement zusammen (KG act. 2 S. 27 ff., Erw. 3.8.2.1 und 3.8.2.2). Dabei wies sie insbesondere auch auf die klägerische Behauptung hin, Mario Corti und B. hätten im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen um die schlechte finanzielle Situation der SAirLines gewusst (KG act. 2 S. 28 Mitte und S. 30 oben); ebenso erwähnte sie die Behauptungen der Beschwerdeführerin, wonach Mario Corti an den fraglichen Zahlungen nicht beteiligt gewesen sei und B. keinen Einblick in die finanzielle Lage der SAirGroup bzw. der SAirLines gehabt habe und mit der genauen finanziellen Situation der SAirLines daher nicht vertraut gewesen sei (KG act. 2 S. 30 und 32). Im Anschluss daran begründete die Vorinstanz, weshalb davon auszugehen sei, dass die SAirLines zumindest in Kauf genommen habe, durch ihre Zahlungen vom 13. und 18. September 2001 an die Beschwerdeführerin könnten andere Gläubiger geschädigt werden, womit die Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288 SchKG bejaht werden müsse. Dabei stützte sie ihre Auffassung massgeblich auf Erwägungen in verschiedenen Entscheiden des Bundesgerichts, in denen sich dasselbe im Zusammenhang mit der paulianischen Anfechtung von Rechtshandlungen der SAirGroup im Zeitraum Sommer/Herbst 2001 (21. August bis 27. September 2001) zur Frage des Vorliegens einer Schädigungsabsicht auf Seiten der SAirGroup geäussert habe. Dort sei festgestellt worden, dass die SAirGroup in diesem (auch vorliegend zur Diskussion stehenden) Zeitpunkt um ihre finanzielle Notlage gewusst und in Anbetracht dieses Wissens zumindest in Kauf genommen habe, dass mit ihren dort beurteilten (Darlehensrück-)Zahlungen andere Gläubiger geschädigt werden könnten. Ferner habe das Bundesgericht in seinem (im vorliegenden Verfahren ergangenen) Rückweisungsentscheid (HG act. 49) mit Bezug auf die Schädigungsabsicht der SAirLines festgehalten, es sei notorisch, dass Mario Corti nicht nur VR-Präsident der SAirGroup, sondern ab Mai
- 25 - 2001 gleichzeitig einziger Verwaltungsrat der SAirLines gewesen sei. Als reine Subholdinggesellschaft innerhalb der SAirGroup sei die SAirLines nicht nur in geschäftlicher, sondern insbesondere auch in finanzieller Hinsicht weitgehend von der SAirGroup abhängig gewesen, mit welcher sie eine "Schicksalsgemeinschaft" gebildet habe. Zufolge Personalunion zwischen dem CEO und VR-Präsidenten der SAirGroup und dem alleinigen Verwaltungsrat der SAirLines (in der Person von Mario Corti) im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen sei davon auszugehen, dass das Wissen um die sehr schlechte finanzielle Lage der SAirGroup, welches gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der SAirGroup anzulasten sei, zum einen nicht nur die finanzielle Lage der SAirGroup betroffen, sondern eben auch diejenige der SAirLines miteingeschlossen habe, und zum anderen nicht nur bei der SAirGroup, sondern eben auch bei der SAirLines vorgelegen habe. Ohnehin sei sich die SAirLines ihrer eigenen finanziellen und strukturellen Probleme bewusst gewesen. So habe der Verwaltungsrat der SAirGroup bereits im März 2001 massive Sanierungsmassnahmen beschliessen müssen, um die SAirLines halten zu können. Ungeachtet dessen hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der SAirLines im Zeitraum Sommer/Herbst 2001 bzw. bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zunehmend verschlechtert. Um deren Liquidität aufrecht zu erhalten, habe ihr die SAirGroup diverse Darlehen gewähren müssen, so noch am 9., 16. und 20. August sowie am 3. September 2001. Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen habe die SAirGroup gegenüber der SAirLines offenbar über Darlehensforderungen in der Höhe von mehr als Fr. 1 Mia. verfügt, während die Passivdarlehen der SAirGroup gegenüber der SAirLines nur gerade ca. Fr. 129 Mio. betragen hätten. Die SAirLines sei somit massiv verschuldet gewesen und habe ihre Liquidität praktisch nur über Fremdmittel sicherstellen können. Ihr Schicksal sei untrennbar mit demjenigen der SAirGroup verknüpft gewesen. In Anbetracht dieser Umstände müsse im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Schädigungsabsicht der SAirGroup im Zeitraum August und September 2001 davon ausgegangen werden, dass die SAirLines zumindest in Kauf genommen habe, durch ihre Zahlungen vom 13. und
- 26 - 18. September 2001 an die Beschwerdeführerin könnten andere Gläubiger geschädigt werden (KG act. 2 S. 32 ff., Erw. 3.8.2.3). 7.2. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Kontext zunächst geltend, die Vorinstanz habe die tatsächliche Schädigungsabsicht der SAirLines zu Unrecht nicht geprüft und darüber auch kein Beweisverfahren durchgeführt, sondern sich in Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, insbesondere der Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO/ZH) und des Rechts auf Beweisführung (§ 133 ZPO/ZH) darauf beschränkt, diese Absicht aus einer knappen Stellungnahme des Bundesgerichts im Entscheid vom 17. November 2009 (HG act. 49) sowie aus einem weiteren, in anderer Sache ergangenen Bundesgerichtsentscheid abzuleiten. Ausserdem lasse das vorinstanzliche Urteil jegliche Auseinandersetzung und Würdigung der form- und fristgerechten beklagtischen Vorbringen zur tatsächlichen Schädigungsabsicht der SAirLines vermissen, worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) liege (KG act. 1B S. 41 f., Rz 101). Gemäss § 133 ZPO/ZH – so die Beschwerdeführerin weiter – sei über erhebliche streitige Tatsachen Beweis zu erheben. Andererseits habe das Gericht unbestritten gebliebene Tatsachen als solche hinzunehmen. Das rechtliche Gehör verlange sodann, dass sich das Gericht mit den behaupteten und erheblichen Tatsachen ernsthaft auseinandersetze. Die Beschwerdeführerin habe substanziiert behauptet, dass Mario Corti, damals einziger Verwaltungsrat der SAirLines, mit den beiden Zahlungen tatsächlich gar nicht befasst gewesen sei. Dies sei unbestritten geblieben. Folglich sei die Vorinstanz gehalten gewesen, diesen Umstand, bei dem es sich um ein für die Beurteilung der Schädigungsabsicht bedeutsames Sachverhaltselement handle, als richtige Tatsache hinzunehmen und entsprechend zu würdigen. Dennoch werde dieser relevante Umstand in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung weder erwähnt noch gewürdigt, was eine Missachtung des Gehörsanspruchs darstelle (KG act. 1B S. 43 f., Rz 104-106).
- 27 - Andererseits habe die Beschwerdeführerin substanziiert dargelegt, dass und weshalb B. von der genauen Finanzlage der SAirLines keine Kenntnis gehabt habe. Dies sei von der Beschwerdegegnerin bestritten worden. Weil es sich beim (Nicht-)Wissen von B. um eine rechtserhebliche bestrittene Tatsache handle, habe darüber somit ein Beweisverfahren durchgeführt werden müssen. Insbesondere falle auch eine antizipierte Beweiswürdigung ausser Betracht, da eine solche nach kassationsgerichtlicher Rechtssprechung vor Erlass des Beweisauflagebeschlusses unzulässig sei. Ein solcher sei aber nie ergangen, womit die Vorinstanz ebenfalls einen Nichtigkeitsgrund gesetzt habe. Diese Mängel hätten sich zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt, da die von der Vorinstanz bejahte Wissenszurechnung unter gänzlich anderen Voraussetzungen zu beurteilen sei, wenn erwiesen sei, dass Mario Corti und B. tatsächlich keine Schädigungsabsicht gehabt hätten (KG act. 1B S. 44 f., Rz 107-109). 7.2.1. In ihren Erwägungen zur Anspruchsvoraussetzung der Schädigungsabsicht (KG act. 2 S. 27 ff., Erw. 3.8.2) hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach von der (inneren) Tatsache auszugehen sei, die SAir- Lines habe (insbesondere kraft Zurechnung des Wissens ihres einzigen Verwaltungsrats Mario Corti) im Zeitpunkt der fraglichen Zahlungen um ihre missliche finanzielle Lage gewusst und angesichts dieses Wissens eine Schädigung der anderen Gläubiger zumindest in Kauf genommen (s.a. KG act. 2 S. 25, Erw. 3.8.1). Damit hat sie die "tatsächliche Schädigungsabsicht" aber augenscheinlich geprüft (und aufgrund ihrer Prüfung bejaht). Der Vorwurf, die Vorinstanz habe diese Prüfung zu Unrecht unterlassen (KG act. 1B S. 41, Rz 101), geht somit ebenso fehl wie die nicht hinreichend substanziierte Rüge, das angefochtene Urteil lasse jegliche Auseinandersetzung und Würdigung "der form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen der Beschwerdeführerin" zur Schädigungsabsicht der SAirLines vermissen (a.a.O.). Im Übrigen geht aus der Urteilsmotivation, insbesondere der entscheidtragenden eigenen Argumentation der Vorinstanz (KG act. 2 S. 32 ff., Erw. 3.8.2.3) rechtsgenügend hervor, dass und aus welchen Gründen die (im Urteil ausdrücklich wiedergegebenen) beklagtischen Vorbringen zur Schädigungsabsicht (implizit) als nicht stichhaltig verworfen wurden. Damit ist sowohl der Begründungspflicht (§ 157 Ziff. 9 GVG/ZH) als auch dem Anspruch auf rechtliches
- 28 - Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) Genüge getan (vgl. dazu vorne, Erw. III/5.2). 7.2.2. Weiter erhellt aus der Entscheidbegründung, dass die Vorinstanz das klägerische Argument durchaus zur Kenntnis genommen hat, Mario Corti sei an den angefochtenen Zahlungen nicht beteiligt gewesen (vgl. KG act. 2 S. 30, Erw. 3.8.2.2). Da zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie diese Tatsachenbehauptung als bestritten erachtet hätte, ist anzunehmen, dass sie sie bei ihrer Entscheidfindung als richtig hingenommen hat. Gegenteiliges und damit eine Verletzung der in § 54 Abs. 1 ZPO/ZH statuierten Verhandlungsmaxime (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 54; Sarbach, Gedanken zur Verhandlungsmaxime, ZBJV 2000, S. 687; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 160), die einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH darstellt (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 67; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 37 zu § 281), ist jedenfalls nicht ersichtlich und wird in der Beschwerdeschrift auch nicht nachgewiesen (vgl. KG act. 1B S. 43 f., Rz 105). Auch diesbezüglich greift die Beschwerde ins Leere. Wenn die Vorinstanz ungeachtet dieses unbestrittenen klägerischen Arguments erwogen hat, das (blosse) Wissen Mario Cortis um die finanzielle Notlage der SAirLines sei Letzterer mit Blick auf deren Schädigungsabsicht anzurechnen (vgl. insbes. KG act. 2 S. 34), brachte sie damit zum Ausdruck, dass ihrer Meinung nach der Umstand, dass Mario Corti mit den Zahlungen nicht befasst war, der Zurechnung seines Wissens bei der Beurteilung (und Bejahung) der Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288 SchKG nicht entgegenstehe, d.h. dass sie diesen Umstand als für die Entscheidfindung unerheblich hielt. Mit unerheblichen Vorbringen muss sich eine Gerichtsinstanz aber nicht weiter argumentativ auseinandersetzen. Vielmehr darf sie solche – wie hier geschehen – auch stillschweigend verwerfen, ohne die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. vorne, Erw. III/5.2). Der Einwand, die Vorinstanz habe sich in Verletzung des Gehörsanspruchs nicht mit der unbestrittenen Behauptung auseinandergesetzt, dass Mario Corti mit den beiden Zahlungen
- 29 tatsächlich gar nicht befasst gewesen sei (KG act. 1B S. 44, Rz 105), ist demnach unbegründet. Ob die (implizit geäusserte) vorinstanzliche Auffassung zutrifft, d.h. ob der (unbestrittene) Umstand, dass Mario Corti an den angefochtenen Zahlungen gar nicht beteiligt war, für die Entscheidfindung wirklich unerheblich sei, oder ob es sich dabei, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (KG act. 1B S. 44, Rz 105), um ein für die Beurteilung der Schädigungsabsicht wesentliches Sachverhaltselement handle, ist – als vom Bundesrecht geregelte und damit vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage – nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern im Rahmen einer Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) zu entscheiden; insoweit kann auf die (Nichtigkeits-)Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2). 7.2.3. Ähnlich verhält es sich mit Bezug auf den Einwand, die Vorinstanz habe im Rahmen der Prüfung der Schädigungsabsicht zu Unrecht und in Verletzung von § 133 ZPO/ZH kein Beweisverfahren zur Frage durchgeführt, ob B. von der schlechten finanziellen Lage der SAirLines Kenntnis gehabt habe, obwohl es sich dabei um eine zwischen den Parteien strittige rechtserhebliche Tatsache handle (KG act. 1B S. 44 f., Rz 107 f.): Die Vorinstanz war sich der gegensätzlichen Parteibehauptungen zum Wissen von B. um die finanzielle Situation der SAirLines bewusst (vgl. KG act. 2 S. 28 Mitte und S. 30 oben einerseits sowie KG act. 2 S. 30 unten und S. 32 Mitte andererseits). Ungeachtet dieser gegenteiligen Vorbringen hat sie aus anderen tatsächlichen Umständen (als dem strittigen Wissen von B.) auf die Inkaufnahme einer Gläubigerschädigung durch die SAirLines und das Vorliegen einer Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288 SchKG geschlossen. Das kann nur in dem Sinne verstanden werden, dass sie das bestrittene (Nicht-)Wissen von B. um die finanzielle Situation der SAirLines als für die Beurteilung der Schädigungsabsicht unwesentlich betrachtet hat. (Insbesondere hat die Vorinstanz bezüglich dieses [Nicht-]Wissens im vorliegenden Zusammenhang keine auf antizipierter Beweiswürdigung beruhende Feststellung getroffen.) Dementsprechend war darüber auch kein Beweis abzunehmen, bezieht sich das aus Art. 8 ZGB abgeleitete und
- 30 in § 133 ZPO/ZH statuierte Recht auf Beweis(führung) doch nur auf rechtserhebliche streitige Tatsachen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 vor §§ 133 ff., N 3 zu § 133; Lieber, a.a.O., S. 221, 225; Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, Stämpflis Handkommentar, Bern 2003, N 80 zu Art. 8, 9 und 10; BGE 132 III 226, Erw. 2.3.a.E.). Die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht und in Verletzung des Rechts auf Beweis (§ 133 ZPO/ZH, Art. 8 ZGB) kein Beweisverfahren zur Frage durchgeführt, ob B. im Zeitpunkt der Zahlungen um die schlechte finanzielle Situation der SAirLines gewusst habe, ist somit unbegründet, soweit sie unter dem Gesichtspunkt von § 285 ZPO/ZH im Kassationsverfahren überhaupt zulässig ist (vgl. dazu Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 302; Lieber, a.a.O., S. 221 ff.; BGE 133 III 299, Erw. 7.1; ZR 106 Nr. 32, Erw. 2.3). Ob es sich – wie die Beschwerdeführerin geltend macht (KG act. 1B S. 44, Rz 108) – beim (Nicht-)Wissen von B. um die finanzielle Situation der SAirLines entgegen (impliziter) vorinstanzlicher Auffassung nicht um eine unwesentliche, sondern um eine für die Entscheidfindung (Beurteilung der Schädigungsabsicht) rechtserhebliche Tatsache handle, betrifft demgegenüber eine bundesrechtlich geregelte Rechtsfrage (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 133; Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 302), die der freien Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegt und der kassationsgerichtlichen Beurteilung daher entzogen ist (§ 285 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/2; s.a. ZR 107 Nr. 79, Erw. 4.2/d; Lieber, a.a.O., S. 225 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 42; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13b zu § 285). 7.3. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz im Zusammenhang mit deren Ausführungen zur Schädigungsabsicht der SAirLines vor, tatsächliche Annahmen getroffen zu haben, welche nicht nachvollziehbar seien. Zudem gehe aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, wie die Vorinstanz zu bestimmten Sachverhaltsfeststellungen gelangt sei bzw. was sie gemeint habe. Die Vorinstanz habe mithin willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH getroffen und die Begründungspflicht (§ 157 Ziff. 9 GVG/ZH) sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) verletzt (KG act. 1B S. 45 ff., Rz 110-123).
- 31 - 7.3.1. Konkret richtet sich die Beschwerde zum Einen gegen die vorinstanzliche Feststellung, die SAirLines sei sich ihrer eigenen finanziellen und strukturellen Probleme bewusst gewesen (KG act. 2 S. 34, 2. Absatz). Diese Feststellung sei willkürlich und beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht nach § 157 Ziff. 9 GVG/ZH. Denn damit stelle die Vorinstanz eine tatsächliche Behauptung in den Raum, ohne zu sagen, wann und gestützt worauf sich wer welcher finanzieller und struktureller Probleme bewusst gewesen sein soll. Ebenso fehle dieser tatsächlichen Feststellung jeder zeitliche Bezug zu den streitgegenständlichen Zahlungen. Die tendenziöse Aussage hänge gänzlich in der Luft, sei unhaltbar, irrelevant und damit willkürlich. Zwar werde gleich anschliessend an die beanstandete Feststellung erwähnt, dass damit die Situation der SAirLines im März 2001 – mithin ein halbes Jahr vor den streitgegenständlichen Zahlungen – gemeint sein solle. Inwiefern sich aus der damals benötigten finanziellen Unterstützung der SAirLines in Form eines Darlehensverzichts der SAirGroup jedoch etwas bezüglich der angefochtenen Zahlungen und einer etwaigen Schädigungsabsicht ergeben solle, bleibe schleierhaft. Denn in diesem Zeitpunkt (März 2001) seien die Zahlungsvereinbarungen zwischen der SAirGroup und der Beschwerdeführerin bzw. der A. noch nicht abgeschlossen gewesen, weshalb damals auch keine der Prozessparteien habe wissen können, dass die Zahlungen vom 13. und 18. September 2001 auf Konten der SAirLines belastet werden würden (KG act. 1B S. 46 f., Rz 112 f.). Mit diesen Vorbringen weist die Beschwerdeführerin weder den Nichtigkeitsgrund einer willkürlichen tatsächlichen Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH noch eine Missachtung der Begründungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtsgenügend nach. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (KG act. 27 S. 17 f., Rz 42), darf die beanstandete Feststellung nämlich nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss im Gesamtkontext der Erwägung gelesen werden, in der sie steht. So gesehen, ist sie als vorweggenommene Erkenntnis bzw. vorangestellte tatsächliche Schlussfolgerung zu verstehen, die in den nachfolgenden Ausführungen (KG act. 2 S. 34/35) näher begründet wird, indem dort dann aufzeigt wird, aufgrund welcher konkreter Ereignisse, die sich zwischen März und September 2001 zugetragen hatten, dieser Schluss (wonach die
- 32 - SAirLines um ihre finanziellen und strukturellen Probleme gewusst habe) zu ziehen sei. Die angefochtene tatsächliche Feststellung hängt mithin keineswegs in der Luft und bezieht sich auch nicht nur auf die Situation im März 2001. Vielmehr wird im Urteil unter Darlegung der Entwicklung der Ereignisse von März ("Bereits im März 2001 ...") bis September 2001 ("Im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen ...") begründet, weshalb sie so getroffen bzw. woraus sie abgeleitet wurde. Entgegen der beschwerdeführerischen Beanstandung ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der vorinstanzlichen Erwägungen somit ohne Weiteres auch der Gegenstand des Wissens, der massgebliche Betrachtungszeitpunkt sowie der personelle Bezugspunkt der beanstandeten Feststellung (d.h. wessen Wissen mit der Formulierung "war sich die SAirLines ... bewusst" gemeint ist): Mit dem von der Vorinstanz festgestellten Wissen der SAirLines um ihre "eigenen finanziellen und strukturellen Probleme" ist (im Sinne einer synonymen Wortwendung) augenscheinlich das Wissen um die "eigene schlechte finanzielle Lage" zu verstehen, das bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Schädigungsabsicht Gegenstand des gesamten Kontextes bildet, in welchem die angefochtene Feststellung steht. Zudem ist damit das der SAirLines zugerechnete Wissen ihrer Organe oder Stellvertreter, welche die juristische Person repräsentieren (insbesondere auch dasjenige ihres Verwaltungsrats Mario Corti) im Zeitpunkt der Zahlungen (September 2001) gemeint (s. insbes. auch KG act. 2 S. 33 unten und S. 35 sowie S. 26 unten). Damit wird die beanstandete Feststellung in einer der Motivationspflicht bzw. dem Gehörsanspruch genügenden Weise begründet (vgl. dazu vorne, Erw. III/5.2). (Ob die so zu verstehenden Feststellungen zum Sachverhalt genügend substanziiert sind, um die Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsnormen [des SchKG] vornehmen resp. deren richtige Anwendung überprüfen zu können, ist nicht im Kassationsverfahren, sondern – als Frage des Bundesrechts – vom Bundesgericht zu entscheiden.) Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet.
- 33 - Die (davon zu unterscheidende) Frage, ob die gegebene Begründung (bzw. deren Ergebnis) materiell vertretbar oder unhaltbar ist, betrifft nicht die (formelle) Begründungspflicht und ist vorliegend nicht zu prüfen, weil sich die Beschwerdeführerin nicht (bzw. jedenfalls nicht rechtsgenügend) mit der zur angefochtenen Feststellung führenden Argumentation der Vorinstanz auseinandersetzt (§ 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4; s. immerhin auch nachstehende Erw. III/7.3.3). 7.3.2. Mit denselben Mängeln behaftet ist nach beschwerdeführerischer Ansicht auch die vorinstanzliche Feststellung, die finanzielle Situation der SAirLines habe sich im Zeitraum Sommer/Herbst 2001 bzw. bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen zunehmend verschlechtert (KG act. 2 S. 34 unten). Diese unter fehlender Würdigung der Parteibehauptungen getroffene Annahme sei schlicht falsch und damit willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH. Sie sei jedoch derart allgemein gehalten, dass der Beschwerdeführerin eine spezifische Entgegnung nicht möglich sei, was als Verstoss gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zu rügen sei. Zur Begründung des Willkürvorwurfs verweist die Beschwerdeführerin auf die detaillierten Vorbringen in ihren Rechtsschriften, mit denen sie vor Vorinstanz eine Verbesserung der Finanzlage und der Liquidität der SAirGroup im Sommer/Herbst 2001 behauptet habe, mit denen sich die Vorinstanz in Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch mit keinem Wort auseinandergesetzt habe (KG act. 1B S. 47 ff., Rz 114-118). 7.3.2.1. Die Vorinstanz stützte die angefochtene Feststellung, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der SAirLines trotz erfolgter rückwirkender Bilanzsanierung im Zeitraum zwischen März und Sommer/Herbst 2001 zunehmend verschlechtert hätten, auf verschiedene unbestrittene Umstände, die sie im Anschluss an diese Feststellung nannte und welche die Begründung für diesen (vorangestellten) Schluss liefern (KG act. 2 S. 34/35: massiv verlustbringende Beteiligungen an ausländischen Airlines, geplanter Ausstieg aus denselben unter Regelung der Garantieverpflichtungen, mitursächlicher Zusammenhang derselben für den letztendlichen Zusammenbruch der Swissair-Gruppe, Notwendigkeit diverser und namhafter Darlehen seitens der SAirGroup zur Aufrechterhaltung der
- 34 - Liquidität der SAirLines). Damit hat sie die angefochtene tatsächliche Feststellung (formell) in rechtsgenügender Weise begründet (vgl. vorne, Erw. III/5.2), und der Vorwurf der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, § 157 Ziff. 9 GVG/ZH) erweist sich als unberechtigt. Mit diesen Erwägungen, welche die Vorinstanz zur angefochtenen tatsächlichen Annahme (betreffend zunehmende Verschlechterung der finanziellen Situation der SAirLines im Zeitraum zwischen März und Sommer/Herbst 2001) führten, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander; darauf nimmt sie mit keinem Wort Bezug (vgl. immerhin nachstehende Erw. III/7.3.3). Statt dessen beschränkt sie sich darauf, die fragliche Feststellung zu bestreiten, in rein appellatorischer Weise auf ihre eigenen "detaillierten Darstellungen" zur (verbesserten) finanziellen Lage der SAirGroup in jenem Zeitpunkt zu verweisen (KG act. 1B S. 47, Rz 116 und FN 95), einen Teil ihrer früheren Vorbringen zu wiederholen (KG act. 1B S. 47 f., Rz 116 f.) und diese der vorinstanzlichen Auffassung entgegenzustellen, ohne dabei rechtsgenügend aufzuzeigen, weshalb Letztere nicht nur unzutreffend, sondern geradezu unhaltbar (d.h. willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH) sein sollte. Insoweit genügt die Beschwerde den formellen Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Willkürrüge nicht eingetreten werden kann (§ 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4). Im Übrigen ergibt sich aus den in der Beschwerdeschrift zitierten Ausführungen in der Klageantwort (HG act. 8 S. 69 und 70 f., Rz 256 und 261) keineswegs, dass Ende August eine verbesserte (und somit keine verschlechterte) Finanz- und Liquiditätslage der SAirGroup (und – mit Blick auf die bemängelte vorinstanzliche Feststellung – insbesondere auch der SAirLines) bestanden habe (vgl. KG act. 1B S. 48/49, Rz 118), wird darin doch lediglich die (subjektive) Meinung des Verwaltungsrats der SAirGroup bzw. einzelner Organpersonen wiedergegeben. Nach bundesgerichtlicher Auffassung darf gegenteils als notorisch gelten, dass sich die finanzielle Situation der SAirGroup auch während des Sommers 2001 nicht verbessert hat (vgl. BGer 5A_386/2008 vom 6.4.2009, Erw. 4.2). 7.3.2.2. Zwar hat sich die Vorinstanz im vorliegenden Kontext nicht explizit mit den in der Beschwerde (KG act. 1B S. 47/48, Rz 116 f. und FN 95) erwähnten
- 35 - Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, soweit diese überhaupt die (allein) zur Prüfung stehende Entwicklung der finanziellen Situation der SAirGroup (und der SAirLines) im Zeitraum zwischen März und Sommer/Herbst 2001 betreffen (was für einen wesentlichen Teil dieser Ausführungen nicht zutrifft). Sie hat diese Vorbringen aber auch nicht übersehen, sondern durchaus zur Kenntnis genommen. Das erhellt insbesondere aus der zusammenfassenden Wiedergabe der beklagtischen Ausführungen zur Schädigungsabsicht, wo unter anderem explizit auf die Behauptung hingewiesen wird, dass man in den Verwaltungsratssitzungen der SAirLines vom 15. und 27. August 2001 noch von einer verbesserten Finanzlage der Swissair-Gruppe ausgegangen sei (KG act. 2 S. 32 oben). Wenn die Vorinstanz aus den von ihr angeführten Gründen (KG act. 2 S. 34/35) dennoch zur Auffassung gelangte, die wirtschaftlichen Verhältnisse der SAirLines hätten sich in der fraglichen Zeitspanne zunehmend verschlechtert, kommt darin zum Ausdruck, dass sie die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (wonach der Verwaltungsrat von einer Verbesserung der finanziellen Situation ausgegangen sei) stillschweigend als unbehelflich resp. für die Entscheidfindung irrelevant verworfen hat. Damit genügt die vorinstanzliche Entscheidbegründung den vom Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) gestellten Anforderungen. Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet. 7.3.3. Schliesslich sieht die Beschwerdeführerin in den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach die SAirLines massiv verschuldet gewesen sei und ihre Liquidität praktisch nur über Fremdmittel habe sicherstellen können (KG act. 2 S. 35), willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH, welche zudem unter Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) getroffen worden seien. Aus der zutreffenden Feststellung, dass sich die SAirGroup und die SAirLines gegenseitig Darlehen gewährt hätten und Ersterer gegenüber Letzterer eine Forderung (bzw. ein Saldoüberschuss) in erwähnter Höhe zugestanden habe, ergebe sich entgegen vorinstanzlicher Auffassung jedoch nicht, dass die SAirLines verschuldet gewesen sei und ihre Liquidität praktisch nur über Fremdmittel habe sicherstellen können. Der Grund dieser gegenseitigen Darlehensgewährung liege nämlich im Cash Pooling, einem Mittel zur
- 36 - Optimierung der konzernweiten Liquidität, dessen Zweck und Funktionsweise die Beschwerdeführerin in der Duplik (HG act. 23 S. 46 ff., Rz 116-121, insbes. Rz 118) konkret dargelegt habe. Diese Ausführungen habe die Vorinstanz jedoch in Verletzung des rechtlichen Gehörs weder berücksichtigt noch gewürdigt. Weiter habe die Vorinstanz auch nicht erläutert, was denn mit "verschuldet" gemeint sein solle. Gleiches gelte für die tatsächliche Feststellung, die SAirLines habe ihre "Liquidität praktisch nur über Fremdmittel" sicherstellen können. Sollte mit "Verschuldung" eine "Überschuldung" im Sinne von Art. 725 OR gemeint sein, sei dies nachweislich falsch. Sollte gemeint sein, dass die SAirLines insgesamt mehr Verbindlichkeiten als Vermögenswerte gehabt habe, böte der Prozessstoff für eine solche Feststellung keine Grundlage. Die beiden beanstandeten Annahmen stellten mithin unhaltbare und damit willkürliche tatsächliche Feststellungen dar, über die erst nach einem Beweisverfahren hätte befunden werden dürfen. Auch insoweit liege zum Nachteil der Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (KG act. 1B S. 49 f., Rz 119-123). 7.3.3.1. Die angefochtenen tatsächlichen Annahmen schliessen an die (unbestrittenen) vorinstanzlichen Feststellungen an, dass die SAirGroup der SAirLines diverse Darlehen habe gewähren müssen, um deren Liquidität aufrecht zu erhalten, wobei im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisungen die SAirGroup gegenüber der SAirLines über Darlehensforderungen in der Höhe von mehr als Fr. 1 Mia. verfügt habe, während die Passivdarlehen der SAirGroup gegenüber der SAirLines nur gerade ca. Fr. 129 Mio. betragen hätten. Wenn die Vorinstanz, ohne jedwelche Bezugnahme auf weitere Bilanzpositionen, (allein) aus diesem Vergleich zwischen den gegenseitigen Forderungen der SAirGroup und der SAir- Lines den Schluss gezogen hat ("somit"), die SAirLines sei "massiv verschuldet" gewesen, konnte sie damit offensichtlich nicht "überschuldet" (im rechtstechnischen Sinne von Art. 725 OR) bzw. einen Überschuss sämtlicher Verbindlichkeiten gegenüber der Gesamtheit der Vermögenswerte der SAirLines gemeint haben; dazu hätten auch deren weitere Verbindlichkeiten und Aktiven in Betracht gezogen werden müssen. Vielmehr umschrieb die Vorinstanz mit dieser Feststellung nur die finanzielle Beziehung zwischen der SAirGroup und der SAirLines und
- 37 meinte (im Sinne der Wortbedeutung von "Verschuldung" resp. "verschuldet sein"; vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. A., Mannheim 2010, S. 1036), dass die SAirLines bei Ersterer massiv Schulden gemacht habe und damit gegenüber der SAirGroup massiv verschuldet bzw. in massive Schulden geraten war. Über das (betragsmässige) Verhältnis zwischen diesen (sowie allfälligen weiteren, gegenüber Drittgläubigern bestehenden) Verbindlichkeiten und den Aktiven sowie zum Grund der Verschuldung wird damit hingegen nichts gesagt. Die so zu verstehende Feststellung (massive Verschuldung der SAirLines gegenüber der SAirGroup) ist im Lichte der in der Beschwerde ausdrücklich als zutreffend anerkannten Annahmen der Vorinstanz zum (sehr ungleichen) Stand der gegenseitigen Darlehensforderungen zwischen der SAirGroup und der SAirLines (vgl. KG act. 1B S. 49, Rz 120), die ihrerseits auf den unbestrittenen Behauptungen der Beschwerdeführerin beruhen (vgl. HG act. 8 S. 37 f., Rz 133 f. und HG act. 18 S. 70, Rz 181, und S. 51, Rz 119), aber nicht willkürlich, sondern zutreffend (und – da unbestritten – auch nicht beweisbedürftig; vgl. KG act. 1B S. 50, Rz 123). 7.3.3.2. Auf der Grundlage der unangefochtenen (s.a. KG act. 1B S. 45 f., Rz 111) Annahme der Vorinstanz, wonach die SAirGroup der SAirLines diverse Darlehen gewähren musste, um die Liquidität der SAirLines aufrecht zu erhalten, erscheint auch die daraus gezogene Folgerung, die SAirLines habe ihre Liquidität praktisch nur über Fremdmittel – insbesondere über diverse Darlehen der SAirGroup – sicherstellen können, keinesfalls willkürlich, sondern gegenteils naheliegend. Dass es sich bei diesen (aus juristischer Sicht) fremden Mitteln um solche einer rechtlich selbstständigen Gesellschaft desselben Konzerns handelte und derartige Darlehen innerhalb von Konzernen üblich sein mögen (vgl. KG act. 1B S. 49, Rz 121), ändert daran ebenso wenig wie der im Lichte der vorinstanzlichen Argumentation irrelevante Umstand, ob die Sicherstellung der Liquidität mit fremden Mitteln (einer anderen Konzerngesellschaft) auf einer wirtschaftlichen Notlage der Fremdmittelempfängerin oder auf einem planmässigen Cash- Management innerhalb des Konzerns beruhe. Deshalb brauchte die Vorinstanz für ihre Feststellungen auch den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Grund für die gegenseitige Darlehensgewährung und die daraus resultierende Verschuldung (gegenüber der Darlehensgeberin) und Sicherstellung der Liquidität
- 38 der SAirLines durch Fremdmittel (nämlich durch Mittel anderer Konzerngesellschaften, insbesondere der SAirGroup) nicht mitzuberücksichtigen und zu würdigen. Kommt diesem Grund in ihren Augen nämlich offensichtlich keine Entscheidrelevanz zu, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO/ZH) nicht verletzt, indem sie sich im vorliegenden Zusammenhang nicht mit den beklagtischen Vorbringen zum Cash Pooling innerhalb des Swissair-Konzerns auseinandergesetzt hat. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin dort selber ausführte, die Liquidität der einzelnen Konzerngesellschaften sei von der Liquidität der SAirGroup abhängig gewesen (HG act. 23 S. 47, Rz 119), und die Vorinstanz ihren Entscheid auch massgeblich auf die schlechte finanzielle Lage der SAirGroup und die untrennbare Verknüpfung der Schicksale der SAirGroup und der SAirLines abstützte (vgl. insbes. KG act. 2 S. 34 und 35). (Dass die Vorinstanz vom institutionalisierten Cash Pooling, wie es von der Beschwerdeführerin dargelegt worden war, tatsächlich Kenntnis genommen [und die diesbezüglichen Vorbringen nicht etwa übersehen] hat, ergibt sich aus dessen ausdrücklicher Erwähnung in der zusammenfassenden Wiedergabe der Parteivorbringen [vgl. KG act. 2 S. 10].) Im Übrigen stehen die angefochtenen Feststellungen der Vorinstanz gar nicht im Widerspruch zu den in der Beschwerde erwähnten beklagtischen Vorbringen zu Wesen und Zweck des institutionalisierten Cash Poolings, hatte dieses ja – durch "planmässige" Verschuldung zwischen den einzelnen Konzerngesellschaften – offenbar gerade bezweckt, die Liquidität gewisser Konzerngesellschaften durch Mittel anderer Gesellschaften des Konzern (Fremdmittel) bereitzustellen. Eine andere Frage wäre, ob die so bewirkte, willkürfrei festgestellte massive Verschuldung und Sicherstellung der Liquidität der SAirLines durch Fremdmittel mit Recht resp. ohne Willkür als Indizien für die Inkaufnahme einer Gläubigerbenachteiligung herangezogen wurden bzw. werden durften. Sie ist wegen des im Kassationsverfahren geltenden Rügeprinzips jedoch nicht zu prüfen, nachdem die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine genügend substanziierte Rüge erhebt (vgl. § 288 ZPO/ZH und vorne, Erw. II/4).
- 39 - 7.4. Als Fazit ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden gegen die Bejahung der Schädigungsabsicht im vorinstanzlichen Urteil keinen der kassationsgerichtlichen Beurteilung zugänglichen Nichtigkeitsgrund nachweist. 8. Schliesslich lässt die Beschwerdeführerin auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht der SAirLines in verschiedener Hinsicht beanstanden. Entgegen vorinstanzlicher Auffassung sei diese Anspruchsvoraussetzung zu verneinen (KG act. 1B S. 51 ff., Rz 124-241). 8.1. Die Vorinstanz gab in ihrer Entscheidbegründung zunächst die gegensätzlichen Parteivorbringen zur Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht wieder (KG act. 2 S. 35 ff., Erw. 3.8.3.1 und 3.8.3.2). Alsdann legte sie im Einzelnen dar, weshalb anzunehmen sei, die Beschwerdeführerin habe erkannt oder hätte zumindest erkennen können, dass die SAirLines zumindest in Kauf genommen habe, dass durch ihre Zahlungen vom 13. und 18. September 2001 andere Gläubiger geschädigt werden könnten, womit die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht im Sinne von Art. 288 SchKG bejaht werden müsse (KG act. 2 S. 39 ff., Erw. 3.8.3.3). Ausgehend vom Hinweis, dass sich nach der bundesgerichtlichen Praxis auch die Begünstigte die Rechtshandlungen ihrer Organe und ihrer rechtsgeschäftlichen Stellvertreter anrechnen lassen müsse und es deshalb genüge, dass die Schädigungsabsicht des Schuldners für die Organe oder Stellvertreter der begünstigten juristischen Person erkennbar sei (KG act. 2 S. 39), prüfte die Vorinstanz in der Folge, ob die Beschwerdeführerin gewusst habe oder zumindest hätte wissen können, dass die Zahlungen vom 13. und 18. September 2001 von der SAirLines ausgeführt wurden bzw. würden. Dazu erwog sie, dass die Zahlungsaufträge für die beiden Überweisungen namens der SAirLines durch Unterschrift von B. und E. erteilt worden seien. B. sei langjähriger Angestellter der C. AG, einer Tochtergesellschaft der SAirGroup, gewesen. Als solcher sei er für das Flottenmanagement zuständig und mit dem Bereich Flugzeugleasing befasst gewesen. Er habe dem oberen Kader angehört. Im Zeitraum Mai 2000 bis November 2001 sei er auch im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin gewesen, wohin er als Vertreter der SAirGroup bzw. der SAirLines entsandt worden sei. Überdies
- 40 sei er Mitglied des unter anderen von E. geleiteten zwanzigköpfigen Ausschusses gewesen, welcher im Zusammenhang mit dem geplanten Ausstieg der SAirGroup/SAirLines aus den verlustreichen Beteiligungen an den französischen Fluggesellschaften gebildet worden sei. Dabei sei B. für den Flottenbereich und die damit zusammenhängenden Garantiefälle zuständig und Leiter eines dreiköpfigen Teams gewesen. Aus der im Recht liegenden E-Mail-Korrespondenz und den diesbezüglichen Ausführungen der Parteien gehe hervor, dass B. auch in den Abschluss und hernach in die tatsächliche Abwicklung der Zahlungsvereinbarungen vom 13. September 2001 zwischen der Beschwerdeführerin, der A. und der SAirGroup involviert gewesen sei. Ausserdem sei B. auch noch Mitglied eines weiteren Ausschusses gewesen, dessen Aufgabe darin bestanden habe, gruppenweit Notfall-Massnahmen unter anderem in den Bereichen Finanzierung, Cash Management und Flottenmanagement zu ergreifen. Aufgrund seines Einsitzes in diesen Ausschuss habe er zumindest Einblick in die Art der verschiedenen Massnahmen, deren Timing sowie die daraus erwarteten Erlöse gehabt (KG act. 2 S. 40 f.). Es sei unbestritten, dass B. die Zahlungsanweisungen vom 12. und 17. September 2001 mitunterzeichnet habe (HG act. 10/23 und 3/76). Ebenso sei unstrittig, dass die Zahlungen am 13. und 18. September 2001 effektiv von der SAirLines ausgeführt worden seien, was im Übrigen auch mit den Angaben auf den entsprechenden Bankunterlagen (HG act. 3/73, 10/27, 3/74 und 3/75) übereinstimme. Bereits daraus sei zu schliessen, dass B. als Mitanweisendem bzw. unterzeichner habe bewusst gewesen sein müssen, dass die SAir-Lines und nicht irgend jemand anders zur Zahlung angewiesen werden sollte, hätte die SAirLines die Zahlung ansonsten doch anschliessend nicht ausgeführt. Weiter sei davon auszugehen, dass B. auch aufgrund seiner vorbeschriebenen Funktionen insgesamt habe wissen müssen, dass die streitgegenständlichen Zahlungen von der SAirLines und nicht von der SAirGroup ausgeführt werden sollten. Dieses Wissen von B. habe sich die Beschwerdeführerin anrechnen zu lassen, denn im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen habe dieser ihrem Verwaltungsrat angehört. Für die Beschwerdeführerin als direkte bzw. indirekte Empfängerin der beiden Zahlungen habe aber auch bereits aufgrund der Bankunterlagen erkennbar
- 41 gewesen sein müssen, wer diese Überweisungen getätigt habe (HG act. 10/27). Angesichts des zwischen der Beschwerdeführerin und der A. bestehenden Verhältnisses habe Erstere aufgrund der Zahlungsvereinbarungen vom 13. September 2001 gewusst, dass die erste Zahlung mit Valuta vom 13. September 2001 direkt auf ein Konto der A. fliessen sollte (HG act. 10/21 und 10/22). Somit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gewusst habe oder zumindest hätte erkennen können, dass die angefochtenen Zahlungen von der SAirLines ausgeführt worden seien bzw. ausgeführt würden (KG act. 2 S. 41 f.). Alsdann prüfte die Vorinstanz, ob die Beschwerdeführerin auch erkannt habe oder zumindest hätte erkennen können, dass die SAirLines eine mögliche Gläubigerschädigung durch ihre Zahlungen vom 13. und 18. September 2001 zumindest in Kauf genommen habe (KG act. 2 S. 42 ff.). Diesbezüglich sei aufgrund der mannigfaltigen Funktionen von B. davon auszugehen, dass diesem, selbst wenn er keinen vertieften Einblick in die finanziellen Angelegenheiten der Swissair- Gruppe, der SAirGroup oder der SAirLines gehabt haben sollte, zumindest habe bewusst gewesen sein müssen, dass sich sowohl die SAirLines als auch die SAirGroup in einer sehr schlechten finanziellen Situation befunden hätten. Dieses Wissen müsse sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin mit der Swissair-Gruppe bzw. der SAirGroup oder auch der SAirLines in einer direkten oder indirekten geschäftlichen Beziehung gestanden. Insbesondere sei sie auch vom wirtschaftlich bedingten Rückzug der Swissair-Gruppe aus den französischen Beteiligungen ganz direkt betroffen gewesen. Es handle sich bei ihr somit keineswegs um eine durchschnittliche Zeitungsleserin (KG act. 2 S. 42 f.). Angesichts der engen personellen und wirtschaftlichen Verknüpfung der SAir- Lines mit der SAirGroup seien – so die Vorinstanz weiter – bei der Prüfung der Erkennbarkeit einer Schädigungsabsicht der SAirLines sowohl Aspekte zu berücksichtigen, welche Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation der SAirGroup und damit indirekt auch der SAirLines zuliessen, als auch solche Umstände, welche die wirtschaftliche Lage der SAirLines direkt beträfen. Bezüglich der erstgenannten Aspekte habe sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit
- 42 der paulianischen Anfechtung von Rechtshandlungen der SAirGroup im Zeitraum Sommer/Herbst 2001 bereits verschiedentlich zur Frage der Erkennbarkeit einer Schädigungsabsicht der SAirGroup (für andere Anfechtungsbeklagte) geäussert. Diese Erwägungen könnten zumindest teilweise auf den vorliegenden Fall übertragen werden (KG act. 2 S. 43). So habe das Bundesgericht in BGE 134 III 452 ff. festgehalten, dass in tatsächlicher Hinsicht feststehe, dass die SAirGroup in erkennbarer Weise jedenfalls mit Beginn des Jahres 2001 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt und nicht bloss vor konjunkturellen, sondern vor strukturellen Problemen gestanden habe. Auch die Beschwerdeführerin habe um die massiven finanziellen und strukturellen Probleme der SAirGroup gewusst. Spätestens im April 2001 habe die Öffentlichkeit und damit sicherlich auch die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erhalten, dass die SAirGroup im Vorjahr einen Verlust von Fr. 2,8 Mia. erlitten, ihre oberste Geschäftsleitung erneuert und ihre Liquidität durch eine zusätzliche Kreditlinie von Fr. 1 Mia. bei drei Grossbanken habe absichern müssen. Daneben habe es aber auch erkennbare Hinweise auf die finanziellen und strukturellen Probleme der SAirLines selber gegeben. So räume die Beschwerdeführerin selber ein, dass die von der SAirLines als reine Subholdinggesellschaft der SAirGroup gehaltenen Beteiligungen an ausländischen Airlines insgesamt massiv verlustbringend gewesen seien, der massive Verlust der SAirLines per Ende 2000 nur mit einem Darlehensverzicht der SAirGroup im Betrag von Fr. 727 Mio. sowie einer Sacheinlage der SAirGroup im Umfang von Fr. 1,848 Mia. habe aufgefangen werden können, dass sich die Swissair-Gruppe als Ganzes und folglich insbesondere auch die SAirLines in einer Sanierungsphase befunden hätten und dass die SAirGroup mithin massive Sanierungsmassnahmen habe beschliessen müssen, um die SAirLines halten zu können. Weiter stehe gemäss Bundesgericht fest, dass die SAirGroup am 30. August 2001 einen Halbjahresabschluss habe bekannt geben müssen, der ein düsteres Bild gezeichnet habe. Dieses schlechte Halbjahresergebnis sei auch gegenüber der Öffentlichkeit in einer Pressemitteilung kommuniziert und erläutert worden. Folglich habe auch die Beschwerdeführerin davon erfahren müssen. Die darin und in den Medien diskutierten Sanierungsmassnahmen hätten nun aber auch die SAirLines und die Beschwerdeführerin betroffen.
- 43 - Das gelte in besonderem Masse für den Rückzug aus den von der SAirLines gehaltenen, verlustreichen ausländischen Airline-Beteiligungen, insbesondere diejenigen in Frankreich, und die damit einhergehende Restrukturierung des Flugzeug- Portfolios der C. AG. Auch dies habe finanzielle und strukturelle Probleme bei der SAirLines erkennen lassen. Nach vorinstanzlicher Folgerung hätte die Beschwerdeführerin somit alarmieren müssen, dass die SAirGroup nach Mitteilung des massiven Halbjahresverlustes und der ersten einschneidenden Sanierungsmassnahmen ihre Liquidität bereits im April 2001 nur mehr durch die erfolgreiche Aushandlung eines Kredits von Fr. 1 Mia. habe sicherstellen können (KG act. 2 S. 43 - 45). Weiter erwog die Vorinstanz, dass auch auf Seiten der SAirLines eine Überschuldung nur mit einem massiven Darlehensverzicht und einer massiven Sacheinlage der SAirGroup habe abgewendet werden können. Auch der am 30. August 2001 bekannt gegebene Halbjahresabschluss der SAirGroup habe die äusserst schlechte Finanzlage der SAirGroup bestätigt, was selbstredend auch Rückschlüsse auf die SAirLines zugelassen habe. Im Juli 2001 habe sodann der Verkauf von Unternehmensteilen, der Bereich "Swissport" und "Nuance Group", angekündigt werden müssen. Hänge nun aber die jederzeitige Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit des Schuldners vom Erfolg der Verhandlungen mit Kreditgebern, vom Verkauf von Unternehmensteilen oder von finanziellen Zuschüssen der ebenfalls mit argen finanziellen Problemen kämpfenden Mutter(holding)gesellschaft ab, dürfe sich ein Gläubiger nicht mehr einfach auf die Gleichbehandlung der Gläubiger durch den Schuldner verlassen. Wie das Bundesgericht ausführe, müsse unter den gegebenen Voraussetzungen vielmehr eine sorgfältige Prüfung verlangt werden, ob durch die Zahlungen des Schuldners die Schädigung anderer Glä