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Zürich Kassationsgericht 01.06.2011 AA100113

1 juin 2011·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,532 mots·~18 min·3

Résumé

Kantonales Beschwerdeverfahren

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100113-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 1. Juni 2011

in Sachen

X., ..., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

Y. AG, ..., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche Prozessführung / Prozesskaution

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (LN100040/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Verfügung vom 15. April 2010 erteilte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Q. der Beschwerdegegnerin (Aberkennungsbeklagte und Rekursgegnerin) in der gegen den Beschwerdeführer (Aberkennungskläger und Rekurrent) erhobenen Betreibung Nr. 13322 des Betreibungsamts A. (Zahlungsbefehl vom 7. Dezember 2009) provisorische Rechtsöffnung für die Beträge von Fr. 250'000.-- nebst Zins und Fr. 150'000.-- nebst Zins sowie für weitere Kosten (BG act. 2 = BG act. 4/6). Daraufhin klagte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2010 beim Bezirksgericht Q. (Erstinstanz) auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung (BG act. 1). Im Rahmen des damit angehobenen Verfahrens stellte er sodann ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (BG act. 10), welches mit erstinstanzlichem Beschluss vom 26. Juli 2010 wegen mangelnder Mitwirkung bei der Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse bzw. mangels rechtsgenügenden Nachweises der Mittellosigkeit abgewiesen wurde; zugleich wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 73 Ziff. 3 ZPO/ZH eine zwanzigtägige Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 55'000.-- angesetzt (BG act. 16 = OG act. 3). b) Den bezirksgerichtlichen Entscheid focht der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Rekurs an (OG act. 2). Am 8. September 2010 beschloss die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz), den Rekurs in Bestätigung des erstinstanzlichen Zwischenbeschlusses unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers sowie unter Neuansetzung der Kautionsfrist abzuweisen. Ferner wies sie auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ab (OG act. 10 = KG act. 2). c) Gegen diesen den Parteien am 10. September 2010 zugestellten (OG act. 11/1-2) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde vom 9. Oktober 2010 (KG act. 1). Darin beantragt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und – im Sinne

- 3 eines neuen Sachentscheids – die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2010 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 4 und 7) und der Beschwerde (von Amtes wegen) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung und die Beschwerdegegnerin auf Beantwortung der Beschwerde verzichtet (KG act. 9 und 10). 2. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO/ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Und schliesslich richten sich auch die Nebenfolgen des Kassationsverfahrens (insbesondere die Gerichtsgebühr) betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach der obergerichtlichen Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010). 3. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen Rekursentscheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen ist (vgl. § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO/ZH). Als solcher fällt er unter die in § 281 ZPO/ZH erwähnten "Rekursentscheide", womit seine Beschwerdefähigkeit ohne Weiteres zu bejahen ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zü-

- 4 rich und im Bund, 1. A., Zürich 1999, S. 62). Auch liegt kein Ausschlussgrund gemäss § 284 ZPO/ZH vor, und die Beschwerde wurde innert gebotener Frist eingereicht (vgl. § 287 ZPO/ZH und §§ 191-193 GVG). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren keine Kaution zu leisten, nachdem er geltend macht, es sei ihm zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden (vgl. § 75 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH). 4. Der Beschwerdeführer ersucht (zumindest sinngemäss) auch für das Kassationsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 1 S. 3). a) Gemäss § 84 Abs. 1 ZPO/ZH (sowie nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV) wird einer Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung unterliegt somit zwei kumulativen Voraussetzungen: Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und Nichtaussichtslosigkeit des von ihr angestrengten Prozesses bzw. Rechtsmittelverfahrens. b) Aus den nachstehend (Erw. 6-7) im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) schon aufgrund einer summarischen Vorabbeurteilung als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO/ZH und Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 99 ff.; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; 2009 Nr. 30, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3; 4P.300/2005 vom 15.12.2005, Erw. 3.1). Damit fehlt es bezüglich des Kassationsverfahrens aber an einer der beiden Voraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts. Dem Gesuch kann folglich – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren nähere Prüfung sich daher erübrigt – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden.

- 5 - 5. Die Vorinstanz verwies in ihrer Entscheidbegründung zunächst in Anwendung von § 161 GVG auf die Ausführungen der Erstinstanz zu den Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ergänzend dazu begründete sie, weshalb sie nicht gehalten sei, dem Beschwerdeführer (nochmals) Gelegenheit zur vollständigen Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse zu geben (KG act. 2 S. 3, Erw. II/1). Alsdann gab sie die Argumente wieder, mit denen die Erstinstanz dem Beschwerdeführer vorhielt, seine finanzielle Situation nur ungenügend dargelegt und mit seinen Ausführungen nicht glaubhaft gemacht zu haben, dass er mittellos sei (KG act. 2 S. 3 f., Erw. II/2). Im Anschluss daran setzte sich die Vorinstanz mit den rekursweise erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers auseinander. Dabei hielt sie dem Beschwerdeführer vor, mit Ausnahme der Behauptung, er könne keinen Kredit beantragen, mit keinem Wort auf die Erwägungen der Erstinstanz einzugehen. Zudem reiche er auch im Rekursverfahren die gewünschten Belege nicht nach, obschon aus dem erstinstanzlichen Entscheid deutlich hervorgehe, inwiefern die Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse der Klärung bedürfe. Auch nehme der Beschwerdeführer keine Stellung zu den erstinstanzlichen Erwägungen betreffend Nebeneinkommen und Eigenkapital. Er mache zwar geltend, aus den vor Erstinstanz eingereichten Belegen gehe hervor, dass er Schulden über Fr. 1'800'000.-- habe. Welche Belege er allerdings meine, sei unklar. Aus der Steuererklärung 2008 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Schulden in der Höhe von rund Fr. 1'600'000.-- habe. Allerdings fehle das Schuldenverzeichnis und der Beschwerdeführer tue nicht dar, woher diese Schulden rührten und ob bzw. in welcher Höhe er regelmässige Abzahlungen leiste. Gemäss Bilanz per 31. Dezember 2008 stünden den Schulden Aktiven von Fr. 1'733'912.21 gegenüber. Inwiefern der neu eingereichte Darlehensvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und der Z. AG vom 5. Mai 2005 (OG act. 4) zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse von Belang sein solle, sei ebenfalls nicht klar. Überdies mache der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass dieses Darlehen gar nie ausbezahlt worden sei und damit auch, dass diesbezüglich keine Schuld bestehe. Dass er aber dennoch am 4. Dezember 2007 eine Schuldanerkennung über Fr. 400'000.-unterschrieben habe, mit der er bestätigt habe, für Schulden zwischen der Be-

- 6 schwerdegegnerin und der Z. AG solidarisch zu haften, sei widersprüchlich. Ob es sich beim Konto der PostFinance um das einzige klägerische Konto handle, sei ebenfalls unklar, da das Wertschriftenverzeichnis den eingereichten Steuererklärungen nicht beiliege. Mangels nachvollziehbarer Darlegung der finanziellen Verhältnisse weder vor Erstinstanz nach entsprechender detaillierter Aufforderung noch im Rekursverfahren sei das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuweisen (KG act. 2 S. 4 f., Erw. II/3.1-3.2). Hinsichtlich der Kautionshöhe stellte die Vorinstanz fest, dass diese vom Beschwerdeführer nicht beanstandet werde. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 400'000.-- erscheine sie auch nicht als offensichtlich unangemessen. Der Rekurs sei somit vollumfänglich abzuweisen, wobei die Kosten des Rekursverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dessen sinngemässes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren zufolge Aussichtslosigkeit des Rekurses abzuweisen seien (KG act. 2 S. 5 f., Erw. II/3.3 und III). 6. Angesichts der Ausgestaltung seiner hiegegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens (als ausserordentliches Rechtsmittelverfahren) hinzuweisen. Dieses stellt keine (hier: drittinstanzliche) Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kassationsinstanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr allein zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO/ZH leidet. Letzteren muss der Nichtigkeitskläger in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH). Gemäss § 290 ZPO/ZH werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um den ihm obliegenden Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: obergerichtlichen Rekurs-)Entscheid und den ihn tragenden Erwägungen auseinanderzuset-

- 7 zen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO/ZH behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Verfahren oder Entscheid der Vorinstanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Stellen in den vorinstanzlichen Akten, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche wo (in den vorinstanzlichen Erwägungen) getroffenen tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind neben der bemängelten Stelle im angefochtenen Entscheid ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Ebenso muss, wer einwendet, bestimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt oder behandelt worden, sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Schliesslich ist bei Berufung auf § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH hinreichend präzis aufzuzeigen, inwiefern welcher wesentliche Verfahrensgrundsatz verletzt worden bzw. worin ein verfahrensrechtlicher Mangel zu erblicken sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung auch von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.

- 8 - Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über den der erkennende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 [und N 7b zu § 115]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; Walder-Richli/ Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Deshalb geht es bei der Anfechtung von Entscheiden, mit denen der beschwerdeführenden Partei die unentgeltliche Prozessführung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bzw. mangels Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit verweigert wurde, auch nicht an, die Vorbringen zu den finanziellen Verhältnissen im Kassationsverfahren zu vervollständigen und entsprechende Belege nachzureichen. Die Beschwerde ist vielmehr aufgrund des Aktenstandes zu beurteilen, wie er vor Vorinstanz bestand. 7. Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde, welche zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachten sind, nicht zu genügen: a) Zwar macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihm die unentgeltliche Prozessführung in Missachtung von § 84 ZPO/ZH und Art. 29 Abs. 3 BV verweigert und ihm insbesondere zu Unrecht vorgeworfen, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen. Damit rügt er die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281). In der Beschwerdeschrift fehlen aber konkrete Hinweise auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Beschluss oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten, aus denen sich der behauptete Nichtigkeitsgrund ergeben soll. Das hat zur Folge, dass unklar bleibt, welche Erwägungen der Vorinstanz der Beschwerdeführer überhaupt beanstandet bzw. wogegen sich die Beschwerde im Einzelnen richtet. Zudem lassen seine Ausführungen – von einer Ausnahme abgesehen (dazu nachstehende lit. b) – auch in in-

- 9 haltlicher Hinsicht jedwelche argumentative Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Begründung für die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung vermissen; darauf geht die Beschwerde nicht näher ein. b) Einen gewissen inhaltlichen Bezug zur vorinstanzlichen Begründung lässt einzig der Einwand erkennen, wonach der Beschwerdeführer die Buchhaltungen und Steuererklärungen 2007 und 2008 eingereicht habe und aus seiner landwirtschaftlichen Buchhaltung das "ganze Geschäft" inklusive Nebenerwerb, Privatverbrauch, Versicherungs- und Krankenkassenprämien etc. ersichtlich sei (KG act. 1 S. 2, Ziff. 1). Dabei legt der Beschwerdeführer aber nicht rechtsgenügend dar, welchen vorinstanzlichen Vorhalt er mit dieser Rüge entkräften will, wo (konkrete Aktenstellen) er welche von der Vorinstanz zu Unrecht nicht zur Kenntnis genommenen Einkommens- und Bedarfspositionen vorgetragen und wo er zu deren Untermauerung welche Belege eingereicht habe (vgl. BG act. 16 S. 2 in Verbindung mit KG act. 2 S. 4/5). Damit erschöpft sich seine insoweit zu pauschal gehaltene Rüge der Sache nach in rein appellatorischer Kritik am Vorwurf, er habe seine Mitwirkungspflicht bezüglich der schlüssigen Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse verletzt, ohne dass dieser Vorwurf in einer den formellen Anforderungen von § 288 ZPO/ZH genügenden Weise widerlegt würde. c) Statt sich konkret mit den entscheidrelevanten Argumenten der Vorinstanz (d.h. mit dem Vorwurf, er habe die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt) auseinanderzusetzen und diese unter Verweisung auf konkrete Aktenstellen zu widerlegen, erklärt der Beschwerdeführer in seinen übrigen Ausführungen einerseits, dass eine "Prozessentschädigung" (gemeint wohl: Pflicht zur Leistung einer Prozesskaution) zu einer Neuverschuldung und damit zu einer unzumutbaren Härte für seine Familie führen würde (KG act. 1 S. 2, Ziff. 2). Andererseits wiederholt er im Wesentlichen seinen Standpunkt, wonach die in Betreibung gesetzte Darlehensschuld gar nicht bestehe und die sie verbriefenden Dokumente "nur Verträge ohne realen Hintergrund" darstellten. Die zur Untermauerung dieser Behauptung neu eingereichten Belege (KG act. 3/1-9) fallen allerdings unter das Novenverbot und sind für die Beurteilung der Beschwerde deshalb von vornherein unbeachtlich. Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass zurzeit ein

- 10 - (weiterer) Prozess gegen seine Ehefrau geführt werde, in dem es ebenfalls darum gehe, ob ein Vertrag echt sei oder nicht. Falls in diesem Prozess seine Argumentation geschützt werde, sei "die Voraussetzung geschaffen, dass mit anderen solchen Dokumenten ebenso verfahren" werde. Seines Erachtens müsse deshalb zunächst der Entscheid in jenem Verfahren abgewartet werden (KG act. 1 S. 2, Ziff. 3-5). Und schliesslich sei der Beschwerdeführer mangels Vermögens und hinreichenden Einkommens nicht in der Lage, ein fiktives Darlehen, das er niemals empfangen habe, zurückzuzahlen (KG act. 1 S. 2 unten). Mit diesen Ausführungen, die sich primär zur materiellen Rechtslage und zu den Prozessaussichten äussern, lässt sich jedoch kein Nichtigkeitsgrund nachweisen. Denn die Vorinstanz hat (neben der in der Beschwerdeschrift nicht beanstandeten Kautionshöhe) nur die Frage der Mittellosigkeit geprüft. Die in der Beschwerde thematisierten Erfolgschancen der Klage wurden demgegenüber (mangels Entscheidrelevanz) nicht beurteilt. Folglich können sie auch nicht zum Gegenstand des Kassationsverfahrens gemacht werden. Insoweit zielen die Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. 8. Mangels rechtsgenügender Begründung kann somit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO/ZH). Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer ist die von der Vorinstanz angesetzte, durch den Suspensiveffekt jedoch in ihrem Lauf gehemmte Frist zur Bezahlung der Prozesskaution für das erstinstanzliche Verfahren neu zu eröffnen (vgl. von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 295/296; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spühler/Vock, a.a.O., S. 78; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291). 9.a) Gemäss der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO/ZH, die auch im Rechtsmittelverfahren gilt, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 aGGebV), die, ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von Fr. 400'000.--, nach § 4 Abs. 1 aGGebV zu bemessen und gemäss § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 (analog) sowie – praxisgemäss – § 7 aGGebV erheblich zu reduzie-

- 11 ren ist (s.a. § 13 Abs. 1 und 2 aGGebV). Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64). Da der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne unterliegt, hat er die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen. b) Der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerde nicht beantwortet hat (vgl. KG act. 10), sind vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO/ZH entstanden. Es ist ihr deshalb keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 10. Der vorliegende Beschluss schliesst den Prozess (als solchen) nicht ab. Es handelt sich (in der Terminologie des BGG) somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren (Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 400'000.-- beträgt (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Damit – und weil der (bundesrechtliche) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4. 2007, Erw. 1.2; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11. 2007, Erw. 1.2; s.a. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2) – unterliegt der kassationsgerichtliche Beschluss aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht (s.a. Art. 74 Abs. 1 BGG). Seine selbstständige Anfechtbarkeit setzt jedoch voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Das bejaht die höchstrichterliche Praxis in Fällen der vorliegenden Art (Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung, Kautionierung mit der Androhung, im Säumnisfall auf die Klage nicht einzutreten) zwar regelmässig (vgl. statt vieler BGer 2D_1/2007 vom 2.4.2007, Erw. 3 m.w.Hinw.; 5A_708/2007 vom 7.2. 2008, Erw. 1; 5A_55/2008 vom 22.4.2008, Erw. 1), wäre letztlich aber vom Bundesgericht zu entscheiden. Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids

- 12 mittels (ordentlicher) Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 aAbs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 7, Disp.-Ziff. 8 Abs. 2 a.E.; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12. 2008, Erw. 1.3; 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.1), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der (kantonalen) Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) überhaupt möglich ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1; 4A_58/2009 vom 14.4.2009, Erw. 1.1; 5A_505/2010 vom 19.10.2010, Erw. 1.2).

Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, soweit es sich sinngemäss auch auf das Kassationsverfahren bezieht. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um bei der Bezirksgerichtskasse Q. (Postkonto 80- XXXX-6) eine Prozesskaution von Fr. 55'000.-- zu leisten. Im Einzelnen gelten die im bezirksgerichtlichen Beschluss vom 26. Juli 2010 aufgeführten Bedingungen und Androhungen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--. 5. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

- 13 - 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 400'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 8. September 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheids (Art. 100 Abs. 1 und aAbs. 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Q. (Proz.-Nr. CG100011), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 1. Juni 2011 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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