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Zürich Kassationsgericht 13.10.2010 AA100105

13 octobre 2010·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,067 mots·~5 min·3

Résumé

Ablehnung

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100105/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 13. Oktober 2010

in Sachen

M, …., Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde I, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt I

betreffend Ablehnung von Einzelrichterin M, Bezirksgericht Q, im Verfahren XY100000 in Sachen der Parteien betreffend Rechtsöffnung "Fehlendes neues Vermögen"

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2010 (VV100017/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Beschwerdeführer erhob gegen eine Betreibung der Beschwerdegegner Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens. In der Verhandlung vom 11. März 2010 vor der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Q stellte der Beschwerdeführer die Frage, ob die Einzelrichterin die Verhandlung führen dürfe, obwohl sie in der gleichen Sache schon einmal entschieden habe. Der Beschwerdeführer berief sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher ihm das Recht auf einen unabhängigen und unvoreingenommenen Richter zustehe (OG act. 1 S. 2). Die Einzelrichterin überwies mit Schreiben vom 26. März 2010 das sinngemässe Ablehnungsbegehren an die Verwaltungskommission des Obergerichts und gab die gewissenhafte Erklärung ab, dass gegen sie keine Ausstands- und Ablehnungsgründe vorlägen. Zur Erläuterung führte sie an, Ausgangslage für die abgeschlossenen Verfahren in der fraglichen Betreibung sei gewesen, dass der Beschwerdeführer zufolge Erbanfalls zu neuem Vermögen gelangt sei, die Erbschaft aber damals noch nicht geteilt gewesen sei. Im neuen Verfahren sei die Ausgangslage insofern neu, als der Erbanteil dem Beschwerdeführer inzwischen ausbezahlt worden sei, er diesen aber gemäss eigenen Vorbringen zum grössten Teil für eine neue Lebensversicherung verwendet haben wolle (OG act. 2). Mit Verfügung vom 1. April 2010 stellte der Obergerichtspräsident die Erklärung der Einzelrichterin dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu (OG act. 6). Mit Beschluss vom 22. April 2010 wies die Verwaltungskommission das Ablehnungsbegehren ab. Zur Begründung führte das Obergericht an, gemäss ständiger Praxis vermöge die Tatsache, dass die abgelehnte Einzelrichterin bereits in einem früheren Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers entschieden habe, keine Befangenheit zu begründen. Es komme hinzu, dass die Richterin entgegen der Begründung des Ablehnungsbegehrens nicht zweimal über den identischen Sachverhalt zu richten habe: Der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers sei in einer neuen Betreibung erhoben worden, und selbst nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers sei für die Frage, ob er neues Vermögen gebildet habe, nicht mehr der Sachverhalt massgeblich, wie er dem früheren Verfahren zu Grunde ge-

- 3 legen habe. Da keine weiteren Ablehnungsgründe vorgebracht würden und auch in den Augen eines objektiven und vernünftigen Menschen keine Anhaltspunkte vorlägen, die abgelehnte Richterin sei nicht in der Lage, unvoreingenommen, unparteiisch oder sachlich zu entscheiden, sei das Ablehnungsbegehren als unbegründet abzuweisen (OG act. 8 = KG act. 7 S. 3 Erw. III/2). 2. Der Beschwerdeführer erhob mit vom 27. April 2010 datierter und am 26. Mai 2010 eingegangener Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde gegen den genannten Beschluss der Verwaltungskommission (KG act. 1). Das Bundesgericht (II. zivilrechtliche Abteilung) trat mit Urteil vom 17. August 2010 auf die Beschwerde nicht ein und überwies diese zuständigkeitshalber an das Kassationsgericht (KG act. 2). Das Kassationsgericht holte keine Beschwerdeantwort und keine Vernehmlassung der Vorinstanz ein. 3. Der Beschwerdeführer umschreibt zunächst den Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (KG act. 1 Ziffer 1). Er begründet jedoch nicht, inwiefern das Obergericht ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt habe. Wie bereits ausgeführt, stellte der Obergerichtspräsident dem Beschwerdeführer das Schreiben der Einzelrichterin vom 26. März 2010 betreffend das Ablehnungsbegehren zu. Der Beschwerdeführer nahm die betreffende Verfügung vom 1. April 2010 am 12. April 2010 entgegen (Empfangsschein, OG act. 7), womit es ihm möglich gewesen wäre, auf eine allfällig fehlerhafte Darstellung der Einzelrichterin zu reagieren, bevor die Verwaltungskommission am 22. April 2010 über das Ablehnungsbegehren entschied. Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, sei der für das Feststellungsverfahren gemäss Art. 265a Abs. 4 SchKG zuständige Richter bereits mit dem Entscheid im Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG befasst, verletze dieser Umstand den Anspruch auf ein unbefangenes Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der betreffende Richter habe in den Ausstand zu treten (KG act. 1 Ziffer 2).

- 4 - Art. 265a Abs. 4 SchKG gibt den Parteien die Möglichkeit, nach Vorliegen eines nach Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG in einem summarischen Verfahren ergangenen Entscheids mit einer Klage auf Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens den ordentlichen Richter anzurufen. Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren wirkte die Einzelrichterin jedoch nicht als Richterin im ordentlichen Verfahren nach Vorliegen eines im summarischen Verfahren ergangenen Entscheids, sondern wiederum als Einzelrichterin im summarischen Verfahren, also in einem Verfahren gemäss Art. 265a Abs. 1 - 3 SchKG. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE 131 I 24, wonach im Fall, dass ein Richter über die Bewilligung des Rechtsvorschlags und hernach über die Klage auf Bestreitung oder Feststellung neuen Vermögens entscheidet, eine Personalunion vorliege, welche den Anspruch auf einen unbefangenen Richter verletze, geht somit fehl. Die Erwägung der Verwaltungskommission, es würden keine weiteren Ablehnungsgründe vorgebracht und es lägen auch in den Augen eines objektiven und vernünftigen Menschen keine Anhaltspunkte vor, die abgelehnte Richterin sei nicht in der Lage, unvoreingenommen, unparteiisch oder sachlich zu entscheiden, blieb unangefochten. 5. Somit weist der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe nach und es ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid betreffend Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG zulässig. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 5 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Den Beschwerdegegnern werden für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Q, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 13. Oktober 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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