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Zürich Kassationsgericht 01.10.2010 AA100103

1 octobre 2010·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,703 mots·~9 min·2

Résumé

Ungebührliche Eingaben, Vorwurf der Befangenheit etc.Kantonales Beschwerdeverfahren

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100103/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2010

in Sachen

C, …, Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen R, …, Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt …

betreffend Ausweisung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. September 2010 (NL100117/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Bei der Versteigerung im Rahmen der Zwangsverwertung der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft Zürich erhielt der Beschwerdegegner als Meistbietender den Zuschlag. Mit Verfügung vom 1. Juli 2010 befahl die Einzelrichterin im summarischen Verfahren (Audienzrichterin) am Bezirksgericht Zürich dem Beschwerdeführer, die genannte Liegenschaft unverzüglich zu verlassen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung (ER act. 16a = OG act. 2). Mit Eingabe vom 6. August 2010, welche er als „Strafanzeige und Beschwerde“ überschrieb, erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Rekurs gegen die einzelrichterliche Verfügung (OG act. 1). Der Präsident i.V. der II. Zivilkammer des Obergerichts nahm diese Eingabe als sinngemässes Ersuchen um Fristerstreckung zur Ergänzung der Rekursbegründung entgegen und setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. August 2010 Frist zu einer solchen Ergänzung an (OG act. 4). Mit Datum vom 16. August 2010 erfolgte eine mit „Beweiseingabe“ überschriebene kurze Eingabe des Beschwerdeführer mit einer Beilage (OG act. 8 und 9). Das Obergericht (II. Zivilkammer) wies mit Beschluss vom 7. September 2010 sowohl ein Gesuch des Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung wie auch den Rekurs ab, soweit es auf diesen eintrat. Es bestätigte die Verfügung der Einzelrichterin und wiederholte den Ausweisungsbefehl (OG act. 10 = KG act. 2). 2. Mit Eingabe vom 12. September 2010 an das Kassationsgericht stellte der Beschwerdeführer das Begehren um sofortige aufschiebende Wirkung und um die Möglichkeit, seine Nichtigkeitsbeschwerde innert der ihm zustehenden Frist von 30 Tagen sorgfältig abzufassen. Dabei legte er den Sachverhalt kurz aus seiner Sicht dar (KG act. 1). Der Präsident des Kassationsgerichts verlieh der Nichtigkeitsbeschwerde mit Verfügung vom 14. September 2010 einstweilen aufschiebende Wirkung und wies ihn „im Hinblick auf den teilweise judenfeindlichen Wortlaut der Eingabe vom 12. September 2010“ darauf hin, dass Eingaben keinen ungebührlichen und damit auch keinen rassistischen Inhalt aufweisen dürften (§ 131 Abs. 1 GVG; KG act. 4)

- 3 - Mit weiterer Eingabe vom 14. September 2010 machte der Beschwerdeführer geltend, es sei Falschbeurkundung und Betrug in allen SchKG-Verfahren aktenkundig belegt (KG act. 8), und reichte hierzu das Dispositiv eines Urteils der II. Strafkammer in einem ihn betreffenden Berufungsverfahren betreffend Rassendiskriminierung und Widerruf vom 30. Mai 2008 ein (KG act. 9). Mit Eingabe vom 19. September 2010 verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand des Kassationsgerichtspräsidenten (KG act. 12). Dieses Ausstandsbegehren wiederholte der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 23. September 2010 (KG act. 14), 10. Oktober 2010 (KG act. 17) und 17. Oktober 2010 (KG act. 20). Zudem reichte der Beschwerdeführer mit Datum vom 26. September 2010 eine weitere kurze Eingabe unter Beilage einer Kopie der oben erwähnten „Beweiseingabe“ vom 16. August 2010 an das Obergericht ein (KG act. 15 und 16). Eine ergänzende Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, wie in der Eingabe vom 12. September 2010 sinngemäss angekündigt, reichte der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist nicht ein. 3. Das Ablehnungsbegehren gegen Kassationsgerichtspräsident Moritz Kuhn wird einzig mit dessen Hinweis in der Verfügung vom 14. September 2010 im Hinblick auf den teilweise judenfeindlichen Wortlaut der Eingabe vom 12. September 2010“, dass Eingaben keinen ungebührlichen und damit auch keinen rassistischen Inhalt aufweisen dürften, begründet. Dabei bezeichnet der Beschwerdeführer den Kassationsgerichtspräsidenten als „’Rassismus’-Hetzer Kuhn“, „Justiz- Gauner Kuhn“, welcher sich dumm stelle, sowie „Lügner Kuhn“, welcher bösgläubig die „Straftaten von Einzeljuden und die öffentlich wohlbekannten Völkerverbrechen der Juden“ begünstige (KG act. 12). In seinen weiteren Eingaben bezichtigt er die Gegenpartei, deren Rechtsvertreter, den zuständigen Stadtammann und dessen Stellvertreter und verschiedene Oberrichter der Falschbeurkundung, des Betrugs, der Nötigung usw. und erhebt wiederum massive Vorwürfe gegen die Juden (KG act. 8, 14, 15, 17 und 20). Alle diese Eingaben weisen ungebührliche und damit unzulässige Inhalte im Sinne von § 131 Abs. 1 GVG auf und sind deshalb, insbesondere nachdem der Be-

- 4 schwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2010 auf diese Gesetzesbestimmung hingewiesen wurde, aus dem Recht zu weisen. Im übrigen lässt der Hinweis auf eine Gesetzesbestimmung, und allein damit begründet der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren, nicht auf Feindschaft des Kassationsgerichtspräsidenten zum Beschwerdeführer oder ein Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdegegner (§ 96 Ziff. 3 GVG) und auch nicht auf andere Umstände, welche den Kassationsgerichtspräsidenten als befangen erscheinen lassen (§ 96 Ziff. 4 GVG), schliessen. Das Ausstandsbegehren ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weshalb kein gesondertes Ablehnungsverfahren unter Ausschluss des abgelehnten Richters durchzuführen, sondern auf dieses sogleich nicht einzutreten ist (BGE 111 Ia Erw. 2, BGE 114, BGE 114 Ia 279 Erw. 1 Abs. 1, ZR 91/91 [1992/93] Nr. 54 Erw. 4/d/cc, Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichts 2009 Nr. 28). 4. a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288;

- 5 - Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.). b) Der Beschwerdeführer macht geltend, auf Grund von aktenkundigen Falschbeurkundungen sei das von ihm bewohnte Haus versteigert worden. Er habe vor den Vorinstanzen mit Grundbuchauszug belegt, dass die Verfügungsbeschränkungen nur mit sehr viel kleineren Beträgen ausgewiesen seien und der Betrag des Abtretungsvertrags eine bösgläubige Falschbeurkundung sei. Dazu seien die asymmetrischen SchKG-Forderungen der A (Gläubigerin) ohnehin eine Verletzung der EMRK und müssten abgeschafft werden. Weiter sei es zu unhaltbaren Strafverfahren gekommen, weil er von den Juden des Nachbarhauses der Sachbeschädigung und Drohung bezichtigt werde. Laut den Verfahrensakten liefe im Gegenteil eine Falschbeurkundung und ein Betrugsversuch vor. Weiter werde er zu Unrecht der rassistischen Diskriminierung der Juden beschuldigt. Er habe Anträge auf Revision und vollständige Rehabilitierung eingereicht. Statt die Sache an die Hand zu nehmen, wolle nun das Obergericht in eigener Sache aus der rechtswidrigen Hausverwertung den hohen Betrag von Fr. 27'892.90 abkassieren (KG act. 1 S. 1). Mit seinen Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die dem Ausweisungsbegehren vorangegangene Betreibungs- und Verwertungshandlungen, insbesondere gegen die Versteigerung des von ihm bewohnten Hauses. Er geht jedoch nicht auf die Erwägung des Obergerichts im angefochtenen Entscheid ein, wonach die Versteigerung im vorliegenden (Ausweisungs-) Verfahren nicht widerrufen werden könne, der Beschwerdeführer diese im Übrigen bereits früher erfolglos angefochten habe, die entsprechenden Entscheide seien rechtskräftig geworden seien und im Ausweisungsverfahren die vorgängigen Betreibungs- und Verwertungshandlungen zugunsten der Atrupi etc. nicht für nichtig erklärt werden bzw. die öffentlichen Ankündigungen nicht widerrufen werden könnten, dass somit auf all diese Begehren nicht einzutreten sei (KG act. 2 S. 5 Erw. 5e). Das Obergericht hält im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, dass allfällige Verfehlungen in Richtung Nötigung, Betrug, Erpressung und Falschbeurkundung Anlass für eine Staatshaftungsklage böten, aber ohne Einfluss auf den Ausgang

- 6 des vorliegenden Ausweisungsverfahrens blieben (KG act. 2 S. 4 Erw. 5c in Verbindung mit Erw. 5b). Da die Rechtmässigkeit der Versteigerung bzw. des Verfahrens, welches zur Zwangsvollstreckung führte, im Ausweisungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann, gehen auch die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Kassationsverfahren, insbesondere wiederum die Behauptung, verschiedene Beteiligte hätte strafbare Handlungen begangen, zum vornherein fehl. Ob es zu unhaltbaren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gekommen sei, bildet nicht Gegenstand des Ausweisungsverfahren, weshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 ZPO aufzeigt, weshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist. Damit fällt die erteilte aufschiebende Wirkung dahin. 5. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert der vorliegenden Ausweisungssache beträgt nach unangefochten gebliebener Feststellung der Einzelrichterin (OG act. 2 S. 8 Erw. 7.2) und des Obergerichts (KG act. 2 S. 6 f. Erw. 9) Fr. 12'000.--. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst: 1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Kassationsgerichtspräsident Moritz Kuhn wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

- 7 - 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 900.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 7. September 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 117 BGG in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im summarischen Verfahren (Audienz) am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 1. November 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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