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Zürich Kassationsgericht 19.10.2010 AA100068

19 octobre 2010·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·5,594 mots·~28 min·2

Résumé

Unentgeltliche ProzessführungFrist zur Anfechtung einer KautionsauflageKantonales Beschwerdeverfahren

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100068/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vizepräsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2010

in Sachen

X., …, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Y. S.A., …, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____

betreffend Forderung (Kaution / unentgeltliche Prozessführung)

Nichtigkeitsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2009 und vom 23. April 2010 (HG090247/Z04/ho und HG090247/Z08/dz)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 (HG act. 1) reichte der Beschwerdeführer (Kläger) als Inhaber einer in der Beratungs- und Vermittlerbranche tätigen Einzelfirma beim Handelsgericht des Kantons Zürich (Vorinstanz) eine Klage ein. Da das angerufene Gericht der Ansicht war, die Klageschrift genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine Klagebegründung in verschiedener Hinsicht (insbesondere bezüglich der Bezeichnung der Parteien, der Formulierung von Rechtsbegehren, der Begründung der Klage und der Ordnung der Beilagen) nicht, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 Frist zur Behebung der Mängel angesetzt (HG Prot. S. 2 f.). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am 23. November 2009 innert (erstreckter) Frist (vgl. HG Prot. S. 4) eine verbesserte Klageschrift ein. Darin stellte er sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin (Beklagte) – eine Versicherungsgesellschaft – gerichtlich zu verpflichten, ihren Verpflichtungen als Versicherer aus der mit ihm abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung Police Nr. 00.000A nachzukommen (HG act. 6). 2. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2009 gestützt auf § 76 ZPO eine Prozesskaution von Fr. 41'000.-- auferlegt (HG Prot. S. 5 f.). Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2009 Einsprache; zugleich ersuchte er im Eventualstandpunkt um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (HG act. 9). Mit Beschluss vom 15. Dezember 2009 wies die Vorinstanz die Einsprache gegen die Kautionsauflage ab. Zudem wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass er zur Begründung seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bzw. zum Nachweis seiner hiefür vorausgesetzten Mittellosigkeit (Bedürftigkeit) seine gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation vollständig darzustellen und soweit möglich auch zu belegen habe, wobei er in Anwendung von § 55 ZPO zur Einreichung genau bezeichneter Unterlagen aufgefordert wurde (HG act. 10 = KG act. 2B = KG act. 3/1a; s.a. HG Prot. S. 7).

- 3 - 3. Am 28. Februar 2010 und am 1. März 2010 reichte der Beschwerdeführer alsdann diverse Unterlagen ein (HG act. 16-20), worauf der Beschwerdegegnerin unter dem 2. März 2010 Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung angesetzt wurde (HG Prot. S. 10). Nach Eingang der entsprechenden Rechtsschrift (HG act. 28), welche die Parteien zur Einreichung weiterer Beilagen und Stellungnahmen veranlasste (vgl. HG act. 31-32, 34 und 36-37), beschloss die Vorinstanz am 23. April 2010, das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen und (demzufolge) an der auferlegten Prozesskaution von Fr. 41'000.-- in vollem Umfang festzuhalten. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist angesetzt, um von dieser Kaution einen Anteil von Fr. 11'800.-- zu leisten, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten würde; im Umfang des restlichen Kautionsanteils von Fr. 29'200.-- wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den später zu treffenden Entscheid über die Modalitäten der weiteren Ratenzahlungen (Beginn, Höhe und Fälligkeit) einstweilen von der Zahlungspflicht befreit (HG act. 39 = KG act. 2A = KG act. 3/1b). 4. Mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. Juni 2010 (KG act. 1) beanstandet der Beschwerdeführer sowohl die Kautionsauflage (als solche) als auch die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Vorinstanz. Dementsprechend richtet sich die Beschwerde gemäss ihrer Überschrift (vgl. KG act. 1 S. 1) einerseits gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 23. April 2010 (KG act. 2A; dazu hinten, Erw. III/2); andererseits wird damit auch der handelsgerichtliche (Zwischen-)Entscheid vom 15. Dezember 2009 (KG act. 2B) angefochten (dazu hinten, Erw. III/1). Im Ergebnis verlangt der Beschwerdeführer, ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Auferlegung einer Prozesskaution abzusehen (vgl. KG act. 1 S. 2, Ziff. 2). Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2010 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 4 und 8) und der Beschwerde (von Amtes wegen) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Überdies wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben desselben Datums die Besonderheiten des kantonalen Kassati-

- 4 onsverfahrens erörtert und ihm freigestellt, seine Beschwerde im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen innert noch laufender Beschwerdefrist zu ergänzen (KG act. 6), was er indessen unterlassen hat. Weitere prozessuale Anordnungen sind bisher nicht getroffen worden. 5. Da sich die Beschwerde, soweit sie überhaupt rechtzeitig erhoben wurde, sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend und insofern unzulässig erweist (vgl. hinten, Erw. III), sind solche auch nicht erforderlich. Insbesondere kann darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren nicht kautionspflichtig, nachdem er (unter anderem) geltend macht, es sei ihm zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden (vgl. § 75 Abs. 1 und 2 ZPO). II. 1. Der Beschwerdeführer erneuert in der Beschwerdeschrift sein prozessuales Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 1 S. 2, Ziff. 2). Es ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass sich dieses Gesuch nicht nur (im Sinne eines Antrags um Fällung eines neuen Sachentscheids gemäss § 291 Satz 2 ZPO) auf den Prozess vor Vorinstanz (vgl. dazu hinten, Erw. III/2), sondern sinngemäss auch auf das kassationsgerichtliche Verfahren bezieht. 2. Nach § 84 Abs. 1 ZPO (sowie nach Art. 29 Abs. 3 BV) setzt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei) voraus, dass der (auch Rechtsmittel-)Prozess bzw. die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach gefestigter Lehre und Praxis solche Rechtsbegehren bzw. Rechtsmittelanträge zu betrachten, bei denen die Gewinnaussichten bei einer summarischen Vorabbeurteilung beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum mehr als

- 5 ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. dazu im Einzelnen BGE 133 III 616, Erw. 5; 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2009 Nr. 30, Erw. 2.1; 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 99 f.; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 11 Rz 68 f.). Massgebend für die Beurteilung der Erfolgschancen des eingelegten Rechtsmittels ist grundsätzlich der Zeitpunkt seiner Einreichung bzw. Begründung (ZR 98 Nr. 12; 96 Nr. 50, Erw. II/2 m.w.Hinw.) resp. der Stellung des Armenrechtsgesuchs (ZR 106 Nr. 21, Erw. 5/c/bb; RB 1997 Nr. 76; Pra 2009 Nr. 30, Erw. 2.1; BGE 133 III 616; 129 I 136; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84 ZPO; Meichssner, a.a.O., S. 108 f. und 112); ein entsprechender Entscheid darf mithin nicht erst aufgrund einer ex post-Betrachtung im Rahmen des Endentscheids bzw. nach Massgabe des Prozessausgangs erfolgen (vgl. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2 zu § 84 ZPO [und N 4 zu § 87 ZPO]; ZR 106 Nr. 21, Erw. 5/c/bb). Das schliesst (zumal im Kassationsverfahren) jedoch nicht aus, den Entscheid über das prozessuale Armenrecht erst zusammen mit dem Endentscheid über das Rechtsmittel zu fällen, wobei diesfalls eine ex ante-Betrachtung Platz zu greifen hat. Das bedeutet, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde auf der Grundlage der im massgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorliegenden Akten abzuschätzen sind, d.h. anhand des dannzumal bestehenden Aktenstandes eine – nachträglich zurückbezogene – vorläufige Beurteilung der Rechtsmittelaussichten vorzunehmen und gestützt darauf zu entscheiden ist (RB 1997 Nr. 76; s.a. Meichssner, a.a.O., S. 106). 3. In Anwendung dieser Grundsätze muss die vorliegende Beschwerde (aus den nachstehend im Einzelnen darzulegenden Gründen) bereits aufgrund einer summarischen Vorabbeurteilung als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden. Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Folglich kann dem Gesuch – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren nähere

- 6 - Prüfung sich daher erübrigt – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden. III. 1. In der Sache selbst richtet sich die Beschwerde einerseits gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 15. Dezember 2009 (KG act. 2B), mit dem die klägerische Einsprache gegen die Kautionsauflage abgewiesen (und Letztere somit bestätigt) wurde. 1.1. Nach § 287 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde (unter Vorbehalt einer hier nicht vorliegenden und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemachten Ausnahme; vgl. § 287 Satz 2 ZPO) innert dreissig Tagen seit der (gehörigen) schriftlichen Eröffnung, d.h. der Zustellung des anzufechtenden Entscheids, bei der Kassationsinstanz zu erheben (worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids ausdrücklich hingewiesen wurde; vgl. KG act. 2B S. 6 f., Disp.- Ziff. 4/a; s.a. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1 zu § 187 GVG). 1.2. Der Beschwerdeführer hat den vorinstanzlichen Beschluss vom 15. Dezember 2009 am 19. Dezember 2009 in Empfang genommen (HG act.11). Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zum Fristenlauf (§§ 191-193 GVG und § 140 Abs. 1 GVG) lief die Beschwerdefrist demnach am Montag, den 8. Februar 2010, um 24.00 Uhr, ab (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 zu § 193 GVG [und N 9 zu § 191 GVG]). Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerde weder hierorts (oder bei einer anderen zürcherischen Gerichts- oder Verwaltungsstelle; vgl. § 194 GVG) eingegangen, noch hatte sie der Beschwerdeführer zuhanden des Kassationsgerichts der Post übergeben. Vielmehr wurde sie erst am 9. Juni 2010 und damit weit nach Fristablauf zur Post gegeben (vgl. KG act. 10). Soweit sich die Beschwerde und die darin erhobenen Rügen gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2009 (und damit insbesondere auch gegen die Kautionsauflage nach § 76 ZPO als solche) richten (so insbes. KG act. 1 S. 2 und 4 [Ziff. 1.3-1.4, 2.3-2.4 und 4]), erweist sie sich somit als verspätet. Insoweit kann schon mangels

- 7 - Wahrung der Beschwerdefrist, bei der es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsmittelvoraussetzung handelt, nicht auf sie eingetreten werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO [und N 15 f. zu § 108 ZPO]; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 79; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491, 493 und 504). 1.3. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz im ebenfalls angefochtenen Beschluss vom 23. April 2010 vollumfänglich an der beanstandeten Kautionsauflage festgehalten hat (vgl. KG act. 2A, Disp.-Ziff. 2 Abs. 1). Denn in diesem Entscheid, in dem es einzig um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ging und die (Aufrechterhaltung der) Kautionsauflage somit lediglich unter dem Gesichtspunkt von § 85 ZPO geprüft wurde, hat sich die Vorinstanz mit der Frage der Kautionspflicht als solche, d.h. mit der Anwendbarkeit von § 76 ZPO, nicht (mehr) auseinandergesetzt bzw. Letztere nicht mehr (neu) geprüft. Insbesondere fand auch keine wiedererwägungsweise Neubeurteilung der (mit der Beschwerde zur Prüfung gestellten) Frage nach dem Vorliegen des Kautionsgrundes von § 76 ZPO statt, welche demnach gar nicht Thema resp. Gegenstand dieses Entscheides war. Die vollumfängliche Bestätigung der Kautionsauflage bzw. -pflicht im Dispositiv des Beschlusses vom 23. April 2010 (s.a. KG act. 2A S. 11 oben) erfolgte vielmehr lediglich als Konsequenz der Abweisung des klägerischen Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, hätte die Gutheissung seines Gesuchs den Beschwerdeführer doch von der Pflicht zur Leistung der ihm bereits früher auferlegten Kaution befreit (vgl. § 85 ZPO). Sie dient somit nur der Klarstellung der Rechtslage und ist insofern rein deklaratorischer Natur. Daher kann sie auch keine neue Rechtsmittelfrist für die Anfechtung der Kautionsauflage (als solche) eröffnen, welche ihre rechtliche Grundlage nicht im Beschluss vom 23. April 2010, sondern allein in der Verfügung vom 24. November 2009 resp. im (damals unangefochten gebliebenen) Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2009 findet (s.a. ZR 109 Nr. 10, Erw. 5.2). Es bleibt somit dabei, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit damit der vorinstanzliche (Zwischen-)Entscheid, den Beschwerdeführer gestützt auf § 76 ZPO zu kautionieren, beanstandet wird. Dies schliesst – zumindest unter gelten-

- 8 dem zürcherischem Prozessrecht – eine allfällige Anfechtung des darauf beruhenden späteren Endentscheids wegen Mängeln des Kautionsentscheids nicht aus (§ 282 Abs. 2 ZPO und dazu RB 1990 Nr. 68; 1993 Nr. 50). 2. Weiter ficht der Beschwerdeführer auch den vorinstanzlichen Beschluss vom 23. April 2010 (KG act. 2A) an, mit dem die Vorinstanz sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen hat. 2.1. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass es sich (auch) bei diesem Beschluss um einen prozessleitenden Entscheid handelt. Im Interesse einer raschen Prozesserledigung ist ein solcher grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Immerhin lässt § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO eine selbstständige Anfechtung derartiger Entscheide zu, wenn ein schwer wieder gutzumachender Nachteil droht. Diese (zusätzliche) Prozessvoraussetzung ist in Fällen der vorliegenden Art (Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung, verbunden mit der Androhung, bei Nichtleistung der auferlegten Kaution auf die Klage nicht einzutreten) praxisgemäss erfüllt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5b zu § 282 ZPO [und N 24 zu § 281 ZPO]; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 6; Spühler/Vock, a.a.O., S. 64). Die (selbstständige) Beschwerdefähigkeit des Beschlusses vom 23. April 2010 ist somit zu bejahen. Auch wurde die Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Beschluss richtet, innert gebotener Frist erhoben, nachdem dessen Zustellung an den Beschwerdeführer am 26. Mai 2010 erfolgt ist (vgl. § 287 ZPO und HG act. 40A). 2.2. Im vorliegend interessierenden Kern ihrer Entscheidbegründung legte die Vorinstanz zunächst die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung dar (KG act. 2A S. 3, Erw. 2.1). Alsdann prüfte sie, ob der Beschwerdeführer im Lichte seiner Vorbringen und der von ihm eingereichten Unterlagen als mittellos bzw. bedürftig im Sinne des prozessualen Armenrechts gelten könne (KG act. 2A S. 4 ff., Erw. 2.2). Dabei bezifferte sie sein betreibungsrechtliches Existenzminimum auf Fr. 4'027.30 pro Monat (KG act. 2A S. 5-7, Erw. 2.2.3). Bezüglich des (schwankenden) klägerischen Einkommens errechnete sie aufgrund der erhaltenen Lohnzahlungen zwar ein monatliches Durchschnitts(netto)einkommen von

- 9 - Fr. 5'570.05. Unter Mitberücksichtigung des von den Steuerbehörden jeweilen veranlagten steuerbaren Einkommens, das zumindest in den Jahren 2006 und 2007 jeweils weit über den vom Beschwerdeführer in den betreffenden Steuererklärungen deklarierten Beträgen gelegen habe, erachtete sie dieses jedoch nicht als relevanten Durchschnittswert; ein solcher könne einstweilen gar nicht berechnet werden. Immerhin stellte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang fest, dass das veranlagte steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers in den Jahren 2006 und 2007 jeweils erheblich unter dem Betrag der erhaltenen Lohnzahlungen gelegen habe (KG act. 2A S. 7-9, Erw. 2.2.4). Schliesslich widmete sich die Vorinstanz der klägerischen Vermögenssituation der vergangenen Jahre (KG act. 2A S. 10, Erw. 2.2.5). Aus diesen Betrachtungen zog die Vorinstanz die Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, innert kurzer Frist eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 41'000.-- zu leisten. Seine Vermögenssituation lasse es jedoch zu, von der ihm auferlegten Kaution zumindest einen Anteil von Fr. 11'800.-- sofort zu bezahlen. In diesem Umfang sei jedenfalls an der Leistungspflicht des Beschwerdeführers festzuhalten. Was den restlichen Kautionsanteil von Fr. 29'200.-betreffe, sei aufgrund der vom Beschwerdeführer dargestellten bzw. anzunehmenden Bedarfs- und Einkommenssituation einstweilen davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich wäre, diesen Betrag in monatlichen Raten zu bezahlen. Demzufolge sei dessen Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen abzuweisen und an der auferlegten Kaution in vollem Umfang festzuhalten. Da die bisherigen klägerischen Vorbringen indessen noch keinen Entscheid über die Modalitäten der Ratenzahlung (Höhe und Fälligkeit der Raten) zuliessen, werde der Entscheid hierüber nach Durchführung einer (nach Erstattung der Klageantwort anzuberaumenden) Referentenaudienz und Instruktionsrichterverhandlung zu fällen sein, anlässlich derer der Beschwerdeführer seine aktuellen Bedarfs-, Einkommens- und Vermögenszahlen in rechtsgenügender Weise darzulegen haben und vom Instruktionsrichter allenfalls ergänzend zu befragen sein werde. Bis dahin sei der Beschwerdeführer einstweilen von der Zahlungspflicht (hinsichtlich dieser Raten) zu befreien. Unter

- 10 diesen Umständen brauche die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht mehr geprüft zu werden (KG act. 2A S. 11 f., Erw. 2.2.6). 2.3. Bevor auf die hiegegen gerichtete Beschwerde eingegangen wird, ist der Beschwerdeführer abermals (vgl. KG act. 6) auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine (hier: zweitinstanzliche) Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kassationsinstanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Letzteren muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um den ihm obliegenden Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den ihn tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Verfahren oder Entscheid der Vorinstanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Stellen in den vorinstanzlichen Akten, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemach-

- 11 ten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über den der erkennende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; von Rechenberg, a.a.O., S. 17/18; Walder-Richli/ Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Deshalb geht es in Fällen der vorliegenden Art, d.h. bei der Anfechtung von Entscheiden, mit denen der beschwerdeführenden Partei die unentgeltliche Prozessführung mangels Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit verweigert wurde, auch nicht an, die Vorbringen zu den finanziellen Verhältnissen im Kassationsverfahren mit neuen Behauptungen und Belegen zu ergänzen; die Frage der prozessualen Bedürftigkeit ist vielmehr aufgrund des Aktenstandes, wie er vor Vorinstanz bestand, zu beurteilen. Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. 2.4. Die vorliegende, inhaltlich teilweise nur schwer nachvollziehbare Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde, welche zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachten sind, nicht zu genügen. a) Dabei ist mit Blick auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vorauszuschicken, dass im hier interessierenden Beschluss (vom 23. April 2010) einzig

- 12 über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (und – als Konsequenz davon – über das Festhalten an der Kautionsauflage) entschieden und Letztere dem Beschwerdeführer wegen fehlender Mittellosigkeit verweigert wurde. Mithin war allein die Frage der sog. Prozessarmut Gegenstand der vorinstanzlichen Erwägungen. Dementsprechend kann (in materieller Hinsicht) auch nur diese Frage zum Thema der Beschwerde bzw. des Kassationsverfahrens gemacht werden. Insbesondere hat das Kassationsgericht nicht zu entscheiden, "wer diesen Fall wie zu bearbeiten hat" (KG act. 1 S. 4, Ziff. 3.3 a.E. [und S. 4, Ziff. 4 a.E.]). Soweit sich die Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers auf andere Aspekte des Rechtsstreits (als die Frage seiner Mittellosigkeit im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) beziehen (so insbes. KG act. 1 S. 2 und 3 f., Ziff. 2.3 und 3.3), zielen sie somit von vornherein an der Sache vorbei. b) Wenngleich der Beschwerdeführer keine eigentlichen Rechtsmittelanträge stellt, sind seine Ausführungen (insbes. KG act. 1 S. 1 und 2, Ziff. 1, 1.1 und 2) in dem Sinne zu verstehen, dass er sinngemäss verlangt, den angefochtenen Entscheid insoweit aufzuheben, als ihm damit die unentgeltliche Prozessführung verweigert und als Folge davon an der bereits früher beschlossenen, hinsichtlich der Zahlungsbedingungen aber modifizierten Kautionsauflage festgehalten wurde (KG act. 2A, Disp.-Ziff. 1 und 2). In der Beschwerdebegründung fehlen aber konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen in den vorinstanzlichen Akten oder Aktenstücke, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergibt und die insbesondere den Schluss nahelegen, der Beschwerdeführer habe entgegen vorinstanzlicher Auffassung als mittellos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO resp. Art. 29 Abs. 3 BV zu gelten; vielmehr bezeichnet der Beschwerdeführer lediglich verschiedene beanstandete Stellen im angefochtenen Entscheid näher (vgl. insbes. KG act. 1 S. 1, Ziff. 1.1 und 1.2). Überdies unterlässt er es auch in inhaltlicher Hinsicht, in rechtsgenügender Weise auf die Ausführungen der Vorinstanz einzugehen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit den entscheidtragenden vorinstanzlichen Erwägungen kann erst recht keine Rede sein. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer in seinen sachrelevanten Ausführungen im Wesentlichen darauf, zu beteuern, dass er nicht in der Lage

- 13 sei, die ihm auferlegten Kautionsraten zu leisten (vgl. KG act. 1 S. 2, 3 und 4, Ziff. 2, 3 a.E. und 3.4). Damit macht er zwar sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht wegen fehlender Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung verweigert und insoweit den Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO gesetzt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67). Er setzt sich dabei aber nicht näher mit den Erwägungen auseinander, mit denen die Vorinstanz ihre Ansicht begründet hat; darauf nehmen seine Ausführungen keinen Bezug. Zudem trägt der Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit bzw. zur Untermauerung seiner Behauptung, wonach die vorinstanzlichen "Berechnungen von Einkommen und Vermögen ... falsch [seien] und ... nicht ... [seiner] tatsächlichen finanziellen Situation" entsprächen (KG act. 1 S. 4, Ziff. 4), neben nicht näher spezifizierten und daher unbehelflichen Hinweisen auf bereits eingereichte Unterlagen verschiedene neue Behauptungen vor, die er zumindest teilweise mit neu eingereichten (aktuellsten) Belegen untermauert (KG act. 1 S. 2 f. [Ziff. 3] und KG act. 3/2- 3/10). Dabei handelt es sich jedoch um den Prozessstoff erweiternde neue Vorbringen und Beweismittel, die aufgrund des im Kassationsverfahren geltenden Novenverbots von vornherein unberücksichtigt bleiben müssen. Unbehelflich sind auch diejenigen Beschwerdebeilagen (mit nachgeführtem aktuellem Zahlungsstand), die der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz eingereicht haben will (vgl. KG act. 1 S. 2 unten, S. 3 oben und Mitte). Da er nämlich nicht mittels Aktenhinweisen darlegt, wann und wo dies geschehen sein soll, und da es nach dem Gesagten nicht Aufgabe der Kassationsinstanz ist, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen (weshalb eine dahingehende Durchsicht der Akten unterbleiben kann), lässt sich mit diesen Belegen ebenfalls kein Mangel im Sinne von § 281 ZPO nachweisen. c) Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, in der Prozessgeschichte werde zu Unrecht und in einer Weise, die ihn bewerte, erwähnt, dass seine Klageschrift ungenügend gewesen sei, obwohl er den Sachverhalt von Anfang an eindeutig formuliert habe (KG act. 1 S. 1 und 2, Ziff. 1.2 und 2.2), ist nicht nachvoll-

- 14 ziehbar, dass und inwiefern sich diese (im Übrigen zu Recht getroffene) vorinstanzliche Feststellung (KG act. 2A S. 2, Erw. 1) im Ergebnis zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, d.h. für die Abweisung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und das Festhalten an der Kautionsauflage kausal gewesen sein könnte. In den Akten lassen sich jedenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennen, dass sie diesen Entscheid in irgend einer Weise materiell beeinflusst hat, und auch in der Beschwerde werden keine dahingehenden Indizien oder Umstände angeführt. Damit ist der Beschwerdeführer durch die gerügte Feststellung in der Prozessgeschichte aber nicht beschwert. Da die Beschwer jedoch eine (von Amtes wegen zu prüfende) Rechtsmittelvoraussetzung darstellt (vgl. § 51 Abs. 2 und § 281 ZPO ["zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers"]; ZR 84 Nr. 138; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 108 ZPO), muss die Beschwerde in diesem Punkt auch mangels Beschwer resp. (Entscheid-)Erheblichkeit des geltend gemachten Mangels von der Hand gewiesen werden (vgl. dazu auch ZR 109 Nr. 9, Erw. II/5/a; 103 Nr. 24, Erw. 2.1/b/aa; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO [und N 8 zu § 51 ZPO]; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65; Guldener, a.a.O., S. 494). d) Auch die (der Sache nach überdies unbegründete) Kritik des Beschwerdeführers an der beklagtischen Stellungnahme vom 6. April 2010 (HG act. 28) ist zum Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes nicht geeignet (vgl. KG act. 1 S. 2, 3 und 4, Ziff. 2.2, 3.2 und 4). Ein solcher kann nämlich nur vom Gericht, dessen Entscheid angefochten wird (d.h. von der Vorinstanz), gesetzt werden, nicht aber von einer Prozesspartei oder ihrem Rechtsvertreter. Der Beschwerde zugänglich sind mit anderen Worten nur Rügen, mit denen Verfahrens- oder Rechtsverletzungen beanstandet werden, welche die Vorinstanz begangen hat; das Verhalten einer Prozesspartei oder ihres Rechtsvertreters (und damit der Inhalt der kritisierten Rechtsschrift der Beschwerdegegnerin) kann demgegenüber keinen Nichtigkeitsgrund begründen (Kass.-Nr. AA080110 vom 24.4.2009 i.S. F.c.F., Erw. II/3; AA090137 vom 8.3.2010 i.S. T.c.R. et al., Erw. II/4.10). Im Übrigen sieht § 84 Abs. 2 a.E. ZPO die Möglichkeit ausdrücklich vor und entspricht es zudem gefestigter Praxis der zürcherischen Gerichte zum Grundsatz

- 15 des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO), dass der jeweiligen Gegenpartei Gelegenheit geboten wird, zu einem Gesuch ihres Prozessgegners um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung Stellung zu nehmen (s.a. HG Prot. S. 10; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 23a zu § 84 ZPO). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war der beklagtische Rechtsvertreter somit durchaus berechtigt, sich hiezu zu äussern, ohne dass darin eine unzulässige "versuchte Beeinflussung des Gerichts" (KG act. 1 S. 3, Ziff. 3.2) zu erblicken wäre. Dabei lagen Inhalt, Art und Umfang dieser Äusserung im Ermessen der beklagten Partei, und es liegt in der Natur der Sache, dass sich allfällige Erörterungen zu den Erfolgsaussichten der Klage, d.h. zur Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit (vgl. § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV), an denjenigen Argumenten orientieren, mit denen die Klage bekämpft wird. Es erscheint daher auch nicht ungewöhnlich, wenn zwischen der Stellungnahme zu einem klägerischen Armenrechtsgesuch und der (bereits erstatteten oder noch zu erstattenden) Klageantwort eine gewisse inhaltliche Übereinstimmung besteht (vgl. KG act. 1 S. 2 und 3, Ziff. 2.2 und 3.2). e) Unklar bleibt schliesslich, welche Art von Mangel (Nichtigkeitsgrund) der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Datierung des angefochtenen Beschlusses auf den 23. April 2010 geltend machen will und was er daraus zu seinen Gunsten abzuleiten bezweckt (vgl. KG act. 1 S. 1 und 2, Ziff. 1.1 und 2.1). Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung (KG act. 1 S. 3, Ziff. 3.2) ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz ihren Standpunkt, wonach die unverlangten Eingaben der Parteien vom 20. und 23. April 2010 (HG act. 34 und 36) für den Entscheid nicht von Bedeutung seien (so KG act. 2A S. 3), selber widerlegt habe; in der vom Beschwerdeführer genannten Erwägung (KG act. 2A S. 5, Erw. 2.2.2) hat sie jedenfalls auf keine dieser Eingaben Bezug genommen. Auf diese Rügen ist deshalb nicht näher einzugehen. 3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde verspätet erhoben wurde, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2009 (KG act. 2B) richtet. Bezüglich des ebenfalls (und fristgerecht) angefochtenen Beschlusses vom 23. April 2010 (KG act. 2A) weist der Beschwerdeführer demge-

- 16 genüber keinen ihm zum Nachteil gereichenden Nichtigkeitsgrund nach. Insbesondere wird nicht rechtsgenügend dargetan, dass und inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht, d.h. in Verletzung der Vorschriften über die unentgeltliche Prozessführung angenommen hat, der Beschwerdeführer sei nicht mittellos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV und daher in der Lage, die ihm auferlegte Kaution zumindest in Raten zu bezahlen. Diesbezüglich erschöpft sich die Beschwerde in einer (zum Teil mit unzulässigen neuen Vorbringen und Belegen untermauerten) blossen Darlegung der eigenen, von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Ansicht bezüglich des Erfordernisses der Mittellosigkeit und damit in rein appellatorischer, als solcher nicht zu hörender Kritik am angefochtenen Entscheid. Demzufolge kann auf die Beschwerde als Ganzes nicht eingetreten werden (§§ 287 und 288 ZPO). Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer ist die von der Vorinstanz angesetzte, durch den Suspensiveffekt jedoch in ihrem Lauf gehemmte Frist zur Bezahlung eines Anteils von Fr. 11'800.-- an der Kaution neu zu eröffnen (vgl. von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 295/296; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spühler/Vock, a.a.O., S. 78; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO). IV. 1. Gemäss der allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO, die auch im Rechtsmittelverfahren gilt, werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 GGebV), die, ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von rund Fr. 1'000'000.-- (vgl. KG act. 2A S. 12, Erw. 3), nach § 4 Abs. 1 GGebV zu bemessen und gemäss § 4 Abs. 2, § 10 Abs. 1 (analog) und – praxisgemäss – § 7 GGebV erheblich zu reduzieren ist (s.a. § 13 Abs. 1 GGebV). Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a; Frank/

- 17 - Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da der Beschwerdeführer mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne unterliegt, hat er die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen. 2. Nachdem keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, sind der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden. Es ist ihr deshalb keine Prozessentschädigung zuzusprechen. V. Beim vorliegenden Beschluss, der den Prozess (als solchen) nicht abschliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer vermögensrechtlichen Zivilsache weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur. Deren (Rechtsmittel-)Streitwert wird vom Bundesgericht nach Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 BGG), dürfte den Betrag von Fr. 30'000.-- aber übersteigen (s.a. KG act. 2A S. 12, Erw. 3). Damit – und weil der (bundesrechtliche) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.2; s.a. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2) – unterliegt der kassationsgerichtliche Beschluss aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht (s.a. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Seine selbstständige Anfechtbarkeit setzt jedoch voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was die höchstrichterliche Praxis in Fällen der vorliegenden Art (Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung, Kautionierung mit der Androhung, im Säumnisfall auf die Klage nicht einzutreten) zwar regelmässig bejaht (vgl. statt vieler BGer 2D_1/2007 vom 2.4.2007, Erw. 3 m.w.Hinw.; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.1; 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1; 5A_55/2008 vom 22.4.2008, Erw. 1), letztlich aber vom Bundesgericht zu entscheiden wäre.

- 18 - Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des handelsgerichtlichen Beschlusses vom 23. April 2010 mittels (ordentlicher) Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2A S. 14, Disp.-Ziff. 7 Abs. 2), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der (kantonalen) Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) überhaupt möglich ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1; 4A_58/2009 vom 14.4.2009, Erw. 1.1). Mit Bezug auf den (verspätet angefochtenen) vorinstanzlichen Beschluss vom 15. Dezember 2009 findet Art. 100 Abs. 6 BGG demgegenüber keine Anwendung (s.a. BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3; 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.1).

Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen, soweit es sich sinngemäss auch auf das Kassationsverfahren bezieht. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine nicht erstreckbare Frist von 15 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um von der ihm auferlegten Kaution einen Anteil von Fr. 11'800.-- bei der Obergerichtskasse, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich, Postkonto 80-10210-7, zu leisten. Im Einzelnen gelten die im handelsgerichtlichen Beschluss vom 23. April 2010 bzw. in der handelsgerichtlichen Verfügung vom 24. November 2009 aufgeführten Bedingungen und Androhungen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--.

- 19 - 5. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Handelsgerichts vom 23. April 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheids (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA100068 — Zürich Kassationsgericht 19.10.2010 AA100068 — Swissrulings