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Zürich Kassationsgericht 22.06.2010 AA100039

22 juin 2010·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·4,815 mots·~24 min·2

Résumé

Kantonales BeschwerdeverfahrenUnentgeltliche Rechtspflege

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100039/U/Np Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 22. Juni 2010

in Sachen

X., ..., Kläger, Appellant und Beschwerdeführer

gegen

Y., ..., Beklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____

betreffend Erbteilung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2010 (LB090032/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Die Parteien des vorliegenden Verfahrens sind Brüder. Das Verfahren beschlägt die Teilung des Nachlasses ihrer am 26. September 2002 verstorbenen Mutter (Erblasserin), die den Beschwerdeführer (Kläger und Appellant) in ihrem Testament auf den Pflichtteil gesetzt hatte. b) Mit Einreichung der friedensrichteramtlichen Weisung vom 10. Oktober 2003 (BG act. 1) und Klageschrift vom 17. Dezember 2003 (BG act. 2) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdegegner (Beklagter und Appellat) Klage auf Feststellung und Teilung des Nachlasses sowie auf pflichtteilswahrende Herabsetzung bestimmter Verfügungen, welche die Erblasserin zu Lebzeiten über ihr Vermögen vorgenommen hatte. Nach durchgeführtem Hauptverfahren (vgl. BG act. 33, 60, 70, 83 und 94), in dessen Verlauf dem Beschwerdeführer mit Beschluss vom 8. März 2004 (gegen Abgabe einer Abtretungserklärung bezüglich des Prozessgewinns im Umfang der auf ihn entfallenden Gerichts- und Vertretungskosten) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war (BG act. 45), fand ein umfangreiches Beweisverfahren statt (vgl. BG Prot. S. 43 ff.). Am 19. März 2009 fällte die 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Erstinstanz) ihr Urteil (BG act. 347 = OG act. 353). Darin stellte sie fest, dass der zu teilende Gesamtnachlass Fr. 862'552.65 betrage, wovon dem Beschwerdeführer 3/8 und dem Beschwerdegegner 5/8 zustehe. Dementsprechend verpflichtete sie den (kraft seiner Stellung als Willensvollstrecker im Besitz des Nachlasses stehenden) Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 323'457.25 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1/a-e). Die Kosten des Verfahrens wurden zu 2/3 dem Beschwerdeführer und zu 1/3 dem Beschwerdegegner auferlegt, wobei der Anteil des Beschwerdeführers zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurde (Disp.-Ziff. 3); ferner wurde der Beschwerdeführer (in Disp.-Ziff. 5) verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung von Fr. 34'140.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu entrichten. (Vgl. zur Vorgeschichte und zur erstinstanzlichen Prozessgeschichte auch BG act. 347 S. 4-9, Erw. I und II.)

- 3 c) Der Beschwerdeführer liess gegen das bezirksgerichtliche Urteil rechtzeitig Berufung erklären (OG act. 354), welche mit fristwahrender Rechtsschrift vom 8. Juni 2009 begründet wurde (OG act. 361). Dabei hielt er an zwei bereits vor Erstinstanz vertretenen Positionen fest: So machte er geltend, dass die am 22. März 1989 erfolgte Übertragung der Liegenschaft A. in Zürich von der Erblasserin an den Beschwerdegegner zu einem Preis von Fr. 3,4 Mio. seinen Pflichtteil im Umfang von (zusätzlichen) Fr. 4,013 Mio. verletze und deshalb auch insoweit der Herabsetzung unterliege; zudem verlangte er gestützt auf diese (erweiterte) Herabsetzung einen Anteil von Fr. 3 Mio. am Ertrag, den der Beschwerdegegner seit dem Jahre 1989 aus besagter Liegenschaft gezogen habe. Daraus ergebe sich bei einer (unbestrittenen) Erbquote des Beschwerdeführers von 3/8 (neben dem erstinstanzlich zugesprochenen) ein zusätzlicher Erbanteil von Fr. 2'629'875.--. Darauf basierend verlangte der Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner die Bezahlung von Fr. 2'953'332.20 (Fr. 323'457.25 gemäss erstinstanzlichem Urteil plus die zusätzlich beanspruchten Fr. 2'629'875.--). In seiner Berufungsantwortschrift vom 31. August 2009 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (OG act. 366, insbes. S. 2). Die Berufungsreplik datiert vom 23. Oktober 2009 (OG act. 371), die Berufungsduplik vom 9. Dezember 2009 (OG act. 376). Letztere wurde dem Beschwerdeführer unter dem 10. Dezember 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (OG act. 377). Mit Urteil vom 12. Februar 2010 (OG act. 388 = KG act. 2) bezifferte auch die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den zu teilenden Gesamtnachlass auf Fr. 862'552.65, und sie verpflichtete den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer daraus Fr. 323'457.25 zu bezahlen (Disp.-Ziff. 1/a-e). Soweit der Beschwerdeführer mehr oder Anderes verlangte, wies sie die Klage ab (Disp.-Ziff. 2). Weiter wurde die erstinstanzliche Nebenfolgenregelung bestätigt (Disp.-Ziff. 3), die auf Fr. 47'000.-festgesetzte zweitinstanzliche Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer auferlegt (Disp.-Ziff. 4 und 5) und dem Beschwerdegegner für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 25'000.-- zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zugesprochen (Disp.-Ziff. 6).

- 4 d) Gegen das der beschwerdeführenden Partei am 19. Februar 2010 zugestellte (OG act. 389/1), als Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO ohne Weiteres beschwerdefähige obergerichtliche Berufungsurteil richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer persönlich und innert gebotener Frist (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vom 22. März 2010 (KG act. 1). Darin wiederholt der Beschwerdeführer in der Sache selbst seine Berufungsanträge (KG act. 1 S. 2 f., Anträge 1-3; s.a. OG act. 361 und 371, je S. 2 ff.), womit er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Fällung eines neuen Sachentscheids (gemäss § 291 Satz 2 ZPO) verlangt. Mit Schreiben vom 24. März 2010 wurde den Parteien und den Vorinstanzen vom Eingang der Beschwerde Kenntnis gegeben (KG act. 4). Da sich die Beschwerde nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 6) sofort als unzulässig erweist (vgl. hinten, Erw. 4) und die Sache somit spruchreif ist, erübrigen sich weitere prozessuale Anordnungen. Insbesondere kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur freigestellten Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). 2. Die Vorinstanz stellte in ihrer Entscheidbegründung zunächst fest, dass im Berufungsverfahren (einzig) streitig sei, ob resp. in welchem Umfang der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Herabsetzung habe und welche Folgen damit verbunden seien (KG act. 2 S. 8, Erw. 1). In der Folge widmete sie sich den beiden vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herabsetzungs-Positionen, soweit diese nicht schon von der Erstinstanz berücksichtigt worden waren (KG act. 2 S. 9-24, Erw. 3). In diesem Zusammenhang erwog sie vorweg, dass das Bundesgericht in BGE 126 III 171 ff. an der Auffassung festgehalten habe, dass eine Herabsetzungspflicht gemäss Art. 527 ZGB als subjektive Komponente eine Zuwendungsabsicht des Erblassers voraussetze und die blosse Erkennbarkeit einer (im Falle eines Verkaufs von Grundstücken unter dem tatsächlichen Wert teilweisen) Unentgeltlichkeit des herabzusetzenden Geschäfts grundsätzlich nicht genüge. Fer-

- 5 ner erinnerte sie daran, dass die Herabsetzung nicht davon abhängig sei, dass dem Begünstigten das Missverhältnis zwischen Wert und Preis und die Schenkungsabsicht bewusst gewesen seien; ein böser Glaube des Empfängers ersetze aber auch nicht den Zuwendungswillen des Erblassers (KG act. 2 S. 10 ff., Erw. 3.1.1). Im Anschluss daran befasste sich die Vorinstanz mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Diskrepanz zwischen effektivem Wert und Kaufpreis (Fr. 3,4 Mio.) der Liegenschaft A. bei Abschluss des (Gegenstand des Herabsetzungsbegehrens bildenden) Kaufvertrags zwischen der Erblasserin und dem Beschwerdegegner im Jahre 1989 (KG act. 2 S. 12 ff., Erw. 3.1.2). Dabei kam sie aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass der approximative Verkehrswert der Liegenschaft im Verkaufszeitpunkt zwischen Fr. 5,227 Mio. oder vielleicht etwas weniger und Fr. 5,75 Mio. gelegen habe (KG act. 2 S. 14). Alsdann prüfte sie, ob der Beschwerdeführer den Beweis für die von ihm behauptete Zuwendungsabsicht der Verkäuferin und nachmaligen Erblasserin erbracht habe, was sie in einlässlicher Würdigung der Beweislage verneinte (KG act. 2 S. 14 ff., Erw. 3.1.3). Dabei legte sie einerseits dar, weshalb nicht als erstellt gelten könne, dass die Erblasserin – wie vom Beschwerdeführer behauptet – in den Jahren 1988/89, d.h. im Vorfeld des Verkaufs, absichtlich einen zu tiefen Mietzins für die damals in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft verlangt habe, um damit im Hinblick auf die beabsichtigte Veräusserung an den Beschwerdegegner deren Schätzwert zu drücken (KG act. 2 S. 16). Andererseits begründete die Vorinstanz ausführlich, weshalb davon auszugehen sei, dass die Erblasserin im Zeitpunkt der Veräusserung keine Kenntnis vom (wesentlich über dem Verkaufspreis liegenden) tatsächlichen Verkehrswert der Liegenschaft gehabt und insbesondere nicht bewusst mit dem Beschwerdegegner zusammengewirkt habe (KG act. 2 S. 17-22). Denn auch wenn man eine augenfällige Diskrepanz zwischen deklariertem Kaufpreis und im Prozess ermitteltem tatsächlichem Verkehrswert berücksichtige, und auch wenn man an den Beweis eher bescheidene Anforderungen stelle, sei es (zwar) allenfalls möglich, aber nicht pausibel und jedenfalls nicht bewiesen, dass sich die Erblasserin beim Verkauf der Liegenschaft an den Beschwerdegegner einer solchen

- 6 - Diskrepanz bewusst gewesen sei und dass sie jenen damit mit Wissen habe bevorzugen wollen. Eine Herabsetzung finde daher nicht statt (KG act. 2 S. 22/23). Mit Bezug auf die zweite strittige Position erwog die Vorinstanz sodann, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer schon deshalb keinen Anteil am bezogenen Nutzen der von der Erblasserin erworbenen Liegenschaft herausgeben müsse, weil ein solcher Anspruch nur denkbar sei, wenn überhaupt eine Herabsetzung (des Veräusserungsgeschäfts) erfolge, was in casu jedoch nicht der Fall sei. Überdies begründete sie, weshalb die anbegehrte Anrechnung der erzielten Erträge selbst dann, wenn das Herabsetzungsbegehren im Hauptpunkt begründet wäre, aus rechtlichen Gründen nicht geschützt bzw. eine Herabsetzung unter dem Titel der Nutzung nicht vorgenommen werden könnte (KG act. 2 S. 23 f., Erw. 3.2). Damit – so das vorinstanzliche Fazit – erweise sich die Berufung als unbegründet, und der bezirksgerichtliche Entscheid sei in Bestätigung der erstinstanzlichen Nebenfolgen zu übernehmen, wobei der im zweitinstanzlichen Verfahren unterliegende Beschwerdeführer für das Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig sei (KG act. 2 S. 24, Erw. 3.3 und 4). 3. Bevor (soweit notwendig) näher auf die hiegegen erhobene Beschwerde eingegangen wird, ist der Beschwerdeführer auf zwei Besonderheiten des Kassationsverfahrens hinzuweisen: a) Im Unterschied zum Berufungsverfahren stellt das Verfahren nach §§ 281 ff. ZPO seiner Natur (als ausserordentliches Rechtsmittelverfahren) nach keine (hier: drittinstanzliche) Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Insbesondere hat die Kassationsinstanz keine umfassende Prüfungsbefugnis und -pflicht bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht. Sie hat vielmehr allein zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Letzteren muss der Nichtigkeitskläger in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), wobei neue tatsächliche Behauptungen,

- 7 - Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über den der erkennende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 115 ZPO) nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 75; Walder-Richli/Grob- Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich/Basel/Genf 2009, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip), und auch dies nur insoweit, als die Vorschrift von § 285 ZPO eine Beurteilung der erhobenen Rügen durch die Kassationsinstanz überhaupt zulässt (dazu nachstehende lit. b). Um den ihm obliegenden Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: Berufungs-) Entscheid und den ihn tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich – zumal bei Einwänden gegen die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz – ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Entscheid der Vorinstanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Stellen in den vorinstanzlichen Akten, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche wo (in den vorinstanzlichen Erwägungen) getroffenen tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind neben der bemängelten Stelle im angefochtenen Entscheid ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in

- 8 die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Ebenso muss, wer einwendet, bestimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt oder behandelt worden, sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Schliesslich ist bei Berufung auf § 281 Ziff. 1 ZPO hinreichend präzis aufzuzeigen, inwiefern welcher wesentliche Verfahrensgrundsatz verletzt worden bzw. worin ein verfahrensrechtlicher Mangel zu erblicken sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. b) Nach § 285 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln). Der vorinstanzliche Entscheid hat einen Rechtsstreit über ein dem Bundesprivatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis (Erbteilung) zum Gegenstand und unterliegt der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht (vgl. hinten, Erw. 8). Im Rahmen dieses Rechtsmittels kann das Bundesgericht (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition überprüfen (Art. 95 lit. a BGG). Folglich ist im vorliegenden Rechtsstreit die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht, zu dem auch die erbrechtlichen Bestimmungen des ZGB (Art. 457 ff. ZGB) gehören, nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels (ordentlicher) Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw.

- 9 - 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37; Kuhn/Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel – Die Perspektiven kantonaler Gerichte am Beispiel des Kantons Zürich, ZZZ 2008/09, S. 300). Das Kassationsgericht kann deshalb in casu insbesondere nicht prüfen, ob die Vorinstanz die Art. 527 f. ZGB richtig angewendet habe. 4. In Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die vorliegende Beschwerde (KG act. 1), was folgt: a) Die Beschwerde vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde über weite Strecken nicht zu genügen. Zwar wird darin auf verschiedene Seiten im angefochtenen Urteil verwiesen bzw. unter Angabe der jeweils beanstandeten Erwägungen dargelegt, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid zu bemängeln sei, wobei sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Nichtigkeitsgründe gemäss § 281 Ziff. 2 und 3 ZPO beruft (vgl. KG act. 1 S. 5 Mitte). Der Beschwerdeführer unterlässt es aber – von vereinzelten Ausnahmen abgesehen (vgl. insbes. KG act. 1 S. 8 unten) –, zur Untermauerung resp. zum Nachweis der behaupteten Mängel (insbesondere der geltend gemachten willkürlichen und aktenwidrigen Annahmen) konkrete, d.h. präzis bezeichnete Stellen in den (umfangreichen und daher nicht ohne weiteres überblickbaren) vorinstanzlichen Akten zu nennen. Da es in Anbetracht des Rügeprinzips nicht Aufgabe der Kassationsinstanz ist, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zu suchen, kann somit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit es an diesen Nachweisen (d.h. an Hinweisen auf konkrete Aktenstellen) fehlt oder der Sache nach rein appellatorische Kritik an den angefochtenen vorinstanzlichen Erwägungen geübt wird.

- 10 b) Das gilt insbesondere insoweit, als der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen im 1. Abschnitt auf Seite 15 des Berufungurteils (KG act. 2) einwendet, die Vorinstanz habe damit "einmal mehr" und in willkürlicher Würdigung der Beweislage nicht berücksichtigt, dass es sich beim Verkauf der Liegenschaft A. unter dem wahren Wert um eine konzertierte Aktion von Erblasserin und Beschwerdegegner als dem bevorzugten jüngeren Sohn gehandelt habe (KG act. 1 S. 6; s.a. KG act. 1 S. 7 Mitte und unten [zu Seite 21, 1. Anschnitt]). Darauf ist nicht näher einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Pflicht zum Nachweis des behaupteten Nichtigkeitsgrundes (§ 288 ZPO) keine konkreten Aktenstellen nennt, die seine Behauptung stützen bzw. ein konzertiertes Zusammenwirken von Erblasserin und Beschwerdegegner nicht ohne Willkür verneinen lassen. c) Rein appellatorischer Natur sind im Weiteren auch diejenigen Ausführungen, mit denen der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, ob (neben dem Beschwerdegegner auch) die Erblasserin im Zeitpunkt der Veräusserung vom erheblich über dem Verkaufspreis von Fr. 3,4 Mio. liegenden wahren Wert der veräusserten Liegenschaft A. gewusst habe (KG act. 2 S. 17- 20), sinngemäss als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO beanstandet (KG act. 1 S. 6 f.). Denn darin beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, der einlässlich begründeten, die Frage verneinenden Ansicht der Vorinstanz seine eigene, gegenteilige Würdigung der Beweislage (insbesondere der Überzeugungskraft der Schätzung der Zürcher Kantonalbank) entgegenzustellen, ohne hierbei auf bestimmte Aktenstellen hinzuweisen, welche die von der Vorinstanz gezogenen tatsächlichen Schlüsse als willkürlich, d.h. für einen unbefangen Denkenden geradezu unhaltbar erscheinen lassen würden (vgl. ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; RB 2002 Nr. 11). Willkür in der diesbezüglichen Beweiswürdigung ist insbesondere auch mit dem in der Beschwerde angeführten Umstand nicht dargetan, dass die Erblasserin den Beschwerdeführer auf den Pflichtteil gesetzt habe, nachdem sie zuvor alle Hebel in Bewegung gesetzt gehabt habe, um ihn zu enterben, was mangels Vorliegens der hiefür notwendigen Voraussetzungen jedoch nicht möglich gewesen sei (vgl. KG act. 1 S. 7 [zu Seite 21, 1. Abschnitt]). So indiziert allein die (feststehende) Tatsache, dass die Erblasserin

- 11 die (letztlich fallengelassene) Absicht hatte, den Beschwerdeführer zu enterben, und dass sie diesen (statt dessen) auf den Pflichtteil gesetzt hat, keineswegs (gleichsam zwingend), dass sie um die Diskrepanz zwischen Kaufpreis und wahrem Wert der Liegenschaft wusste und mit dem Verkauf unter Wert bewusst eine Strategie zur Benachteiligung des Beschwerdeführers verfolgte. Für einen solchen tatsächlichen Schluss wären vielmehr noch andere, in der Beschwerde nicht genannte (aktenkundige) Indizien notwendig. d) Unerfindlich ist weiter, weshalb die Vorinstanz aufgrund ihrer vorangegangenen Erwägungen im von ihr gezogenen Fazit (KG act. 2 S. 22/23) eine Herabsetzung hätte bejahen (statt verneinen) müssen, wie der Beschwerdeführer meint (KG act. 1 S. 7 f. [zu Seite 22, letzter Abschnitt]). In dieser Hinsicht lässt sich die beschwerdeführerische Kritik nicht nachvollziehen. Gegenteils hat die Vorinstanz in den zum beanstandeten Fazit führenden Erwägungen (KG act. 2 S. 14 ff.) ausführlich und einleuchtend begründet, dass und weshalb selbst bei Zugrundelegung eines eher bescheidenen Beweismasses keinesfalls als erstellt (bewiesen) gelten könne (sondern nur allenfalls möglich sei), dass sich die Erblasserin beim Verkauf der Liegenschaft der augenfälligen Diskrepanz zwischen Verkaufspreis und tatsächlichem Verkehrswert bewusst gewesen sei und den Beschwerdegegner damit bewusst habe bevorzugen wollen (welchen Beweis die Vorinstanz für eine – folglich nicht stattfindende – Herabsetzung jedoch für unentbehrlich hielt). Inwiefern dieser Schluss als solcher (fehlender Beweis der Bevorzugungsabsicht) willkürlich sein sollte, wird in der Beschwerde nicht näher dargelegt. e) Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Erwägung 3.1.1 des angefochtenen Entscheids (KG act. 2 S. 10) sodann rügt, dass "die vom Bundesgericht weitgehend bereits angekündigte Weiterentwicklung ... [der] Praxis" das strikte Festhalten am Nachweis der Zuwendungsabsicht bei einem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung wegen der Beweisschwierigkeiten nicht zulasse, sondern vor allem in krassen Fällen wie dem vorliegenden eine "wirtschaftliche Betrachtungsweise" Platz zu greifen habe (KG act. 1 S. 5 f.), macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die

- 12 - Herabsetzung nach Art. 527 f. ZGB setze den Nachweis einer Zuwendungsabsicht des Erblassers voraus. Die damit zur Prüfung gestellte (Rechts-)Frage nach den Voraussetzungen der Herabsetzung beurteilt sich nach materiellem Bundesrecht. Folglich kann sie im Rahmen der gegen das Berufungsurteil offenstehenden Beschwerde in Zivilsachen vom Bundesgericht frei geprüft werden (Art. 95 lit. a BGG). Damit ist sie der kassationsgerichtlichen Beurteilung aber entzogen und die Beschwerde in diesem Punkt unzulässig (§ 285 ZPO und vorne, Erw. 3/b). f) Gleiches würde gelten, sollte der Beschwerdeführer sinngemäss rügen, entgegen vorinstanzlicher Ansicht sei für eine Herabsetzung nicht einzig und allein das Wissen und Wollen der Erblasserin entscheidend, sondern es genüge hiefür das Wissen des Beschwerdegegners (als Käufer) um das Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert der veräusserten Liegenschaft bzw. dessen "von langer Hand vorbereitete und zielstrebig verfolgte Benachteiligungsstrategie" (vgl. KG act. 1 S. 6 [zu Seite 15, 1. Abschnitt]): Auch hierbei handelt es sich um eine vom Bundes(privat)recht beherrschte Rechtsfrage, die nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht zu prüfen ist, womit die Beschwerde auch diesbezüglich unzulässig wäre (§ 285 ZPO und vorne, Erw.3/b). g) Ebenfalls nach Bundesrecht beurteilt sich die (Rechts-)Frage, ob der Beschwerdeführer neben der Herabsetzung des den Kaufpreis übersteigenden Betrags auch die teilweise Herausgabe der aus der veräusserten Liegenschaft gezogenen Mietzinse verlangen könne oder ob er – wie die Vorinstanz ausführt – damit wirtschaftlich gesehen das Gleiche doppelt fordere, d.h. ob er Anspruch auf einen Teil der Mietzinseinnahmen als Früchte der veräusserten Sache habe (vgl. KG act. 1 S. 8 f. [zu Seite 23, Erw. 3.2]). Folglich kann auch sie im Rahmen der gegen das Berufungsurteil zulässigen Beschwerde in Zivilsachen der freien bundesgerichtlichen Prüfung unterbreitet werden, womit auch diesbezüglich unter Hinweis auf § 285 ZPO nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann (s.a. vorne, Erw. 3/b). h) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer (als Verletzung der Begründungspflicht bzw. seines Anspruchs auf rechtliches Gehör), die Vorinstanz sei nicht auf

- 13 eine von ihm in der Berufungsbegründung vom 8. Juni 2009 erhobene Rüge betreffend Eventualvorsatz eingegangen (KG act. 1 S. 9). Dabei zeigt er jedoch nicht auf, dass, wo und in welchem Zusammenhang in der (relativ umfangreichen) Berufungsbegründung (OG act. 361) er diese behaupteterweise übergangene Rüge vorgetragen habe. Insoweit genügt die Beschwerde den formellen Begründungsanforderungen nicht, weshalb sie auch in diesem Punkt von der Hand zu weisen ist (§ 288 ZPO und vorne, Erw. 3/a). i) Nachdem das vorinstanzliche Urteil in der Sache selbst einer kassationsgerichtlichen Überprüfung standhält (bzw. hinsichtlich desselben kein der kassationsgerichtlichen Beurteilung zugänglicher Nichtigkeitsgrund nachgewiesen ist), besteht kein Anlass, die darin festgesetzten und formell mitangefochtenen (s. KG act. 1 S. 3, Anträge 5-8, und S. 9 f. [zu Seite 24, Erw. 4]) Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren aufzuheben. Das gilt auch mit Bezug auf die Höhe der für das zweitinstanzliche Verfahren zugesprochenen Prozessentschädigung von Fr. 25'000.-- (KG act. 2 S. 24, Erw. 4), die – ausgehend von einem unbestrittenen (Berufungs-)Streitwert von rund Fr. 2,63 Mio. (vgl. KG act. 2 S. 8 und 24, Erw. 4) – im Verhältnis zu den in §§ 3 ff. AnwGebV statuierten Ansätzen betragsmässig keineswegs völlig unangemessen ist (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 47a zu § 281 ZPO). Zudem werden in der Beschwerde in diesem Zusammenhang auch keine rechtsgenügenden Rügen erhoben, und für die vom Beschwerdeführer (in den Rechtsmittelanträgen 5-8) beantragte allgemeine Überprüfung der Nebenfolgenregelung bleibt in Anbetracht des im Kassationsverfahren geltenden Rügeprinzips (vgl. § 288 ZPO und vorne, Erw. 3/a) kein Raum. 5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift nicht nachgewiesen wird, dass das vorinstanzliche Urteil vom 12. Februar 2010 (KG act. 2) an einem der kassationsgerichtlichen Prüfung unterliegenden Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leide. Vielmehr genügen die darin erhobenen Rügen entweder den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht, oder es wird in unzulässiger Weise die Verletzung bun-

- 14 desrechtlicher Vorschriften geltend gemacht. Demzufolge kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden (§ 288 und § 285 ZPO). 6. Der Beschwerdeführer, dem (wie erwähnt) bereits im erstinstanzlichen Verfahren die (umfassende) unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von §§ 84/87 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV gewährt (BG act. 45) und bislang auch nicht wieder entzogen wurde, ersucht auch für das Kassationsverfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 1 S. 10). a) Zwar gilt eine einmal erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich nicht nur für die angerufene Instanz, sondern auch für allfällige (kantonale) Rechtsmittelverfahren, ohne dass es hiefür eines besonderen Antrags oder Entscheids bedürfte. Die Rechtsmittelinstanz kann für ihr Verfahren jedoch einen selbstständigen Entscheid treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 90 ZPO). Insbesondere kann die Bewilligung des prozessualen Armenrechts zurückgezogen werden, wenn dessen Voraussetzungen im Laufe des Prozesses dahinfallen (§ 91 ZPO). b) Letzteres trifft vorliegend zu: So muss die Beschwerde aus den vorstehend dargelegten Gründen bereits aufgrund einer summarischen Vorabbeurteilung als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden (vgl. dazu BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 99 ff., 106; Vogel/ Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 11 Rz 68 f.; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt(e) es bezüglich des Beschwerdeverfahrens aber am Erfordernis genügender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und damit an einer für die Bewilligung bzw. Aufrechterhaltung der unentgeltlichen Rechtspflege unabdingbaren Voraussetzung. Deshalb ist dem Beschwerdeführer – unabhängig von dessen finanzieller Situation – für das Kassationsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu entziehen (s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12).

- 15 - 7. Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV) Gerichtsgebühr, deren Höhe – basierend auf einem massgeblichen (Verfahrens-) Streitwert von rund Fr. 2,63 Mio. (vgl. KG act. 2 S. 8 und 24) – nach § 4 Abs. 1 GGebV zu bemessen (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 GGebV) und gestützt auf § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GGebV (analog) erheblich zu reduzieren ist. Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da der Beschwerdeführer in diesem Sinne unterliegt, hat er die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdegegner fällt demgegenüber ausser Betracht, nachdem diesem vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden sind. 8. Soweit mit dem vorliegenden Beschluss über die Beschwerde selbst entschieden wird, handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache, deren (Rechtsmittel-)Streitwert rund Fr. 2,63 Mio. beträgt und somit weit über Fr. 30'000.-- liegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Folglich steht gegen ihn aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Demgegenüber stellt der kassationsgerichtliche Beschluss mit Bezug auf den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (vgl. statt vieler BGer 5A_352/2007 vom 7.9.2007, Erw. 1.1; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2). Weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.2; 5D_41/2007 vom 27.11.2007, Erw. 2.2) und die bundesgerichtliche Rechtsprechung die (zusätzliche) Anfechtungsvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

- 16 bei Verweigerung des prozessualen Armenrechts regelmässig bejaht (vgl. z.B. BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1; Pra 2008 Nr. 67, Erw. 1.2), ist auch dagegen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen zulässig. Ferner beginnt mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsentscheids beim Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 27, Disp.-Ziff. 9 Abs. 3; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3.2; 4A_141/2008 vom 8.12.2009, Erw. 13.1).

Das Gericht beschliesst: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Kassationsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entzogen. 2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--. 4. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG

- 17 an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 2'629'875.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichts vom 12. Februar 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung; Proz.-Nr. CP030032) und die Bezirksgerichtskasse Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 22. Juni 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA100039 — Zürich Kassationsgericht 22.06.2010 AA100039 — Swissrulings