Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090160 Mitwirkende: der Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli, Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Alexandra Meyer-Känel Zirkulationsbeschluss vom 6. April 2011
in Sachen
X GmbH, _____, Beklagte, Appellatin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt _____
gegen
Z, geboren _____, von _____, _____, Kläger, Appellant und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt _____
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2009 (LA080038/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Zwischen der Beschwerdeführerin (Beklagte und Appellatin) und dem Beschwerdegegner (Kläger und Appellant) bestand zwischen den Jahren 1996 und 2004 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag wurde mündlich geschlossen, ein schriftlicher Vertrag wurde vom Beschwerdegegner nie unterzeichnet. Dieser war als Projektleiter bei der Beschwerdeführerin tätig. Sein monatlicher Bruttolohn betrug ursprünglich Fr. 6'600.--, ab Januar 2002 Fr. 7'000.--, zuzüglich Pauschalspesen von Fr. 300.-- und 13. Monatslohn. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 per 31. Januar 2004 ordentlich gekündigt. Die Parteien sind sich uneinig über ein angebliches, seitens des Beschwerdegegners geltend gemachtes Überstundenguthaben (KG act. 2 S. 5 ff.). 2. Am 14. Juni 2007 machte der Beschwerdegegner beim Arbeitsgericht Winterthur gegen die Beschwerdeführerin eine mit angeblicher Leistung von Überstunden begründete Forderungsklage auf Bezahlung von Fr. 30'000.-- (zuzüglich Zins) anhängig (vgl. KG act. 2 S. 2). Nach Durchführung eines Beweisverfahrens wies das Arbeitsgericht Winterthur die Klage mit Urteil vom 6. November 2008 ab (vgl. KG act. 2 S. 2). Nachdem der Beschwerdegegner gegen dieses erstinstanzliche Urteil kantonale Berufung erhoben hatte, verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 19. Oktober 2009 in Gutheissung der Klage, dem Beschwerdegegner Fr. 27'837.-- netto (zuzüglich Zins) zu bezahlen (vgl. KG act. 2 S. 32 Disp.-Ziff. 1). 3. Gegen diesen Entscheid des Obergerichts vom 19. Oktober 2009 richtet sich die vorliegende (rechtzeitig eingereichte) Nichtigkeitsbeschwerde vom 19. November 2009, mit welcher die Beschwerdeführerin (unter [allfälligen Kosten- und] Entschädigungsfolgen [zuzüglich MwSt.] zu Lasten des Beschwerdegegners) dessen Aufhebung und eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt (KG act. 1 S. 2). Der Beschwerdegegner beantragt mit (rechtzeitig einge-
- 3 reichter und der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellter; KG act. 11) Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2010 Abweisung der Beschwerde, eventualiter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zuzüglich MwSt] zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG act. 10 S. 1). Die Vorinstanz ihrerseits hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8). 4. Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO ZH vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) (vgl. § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts [GebV OG] vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV] vom 8. September 2010).
II. 1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid zunächst, auch wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht vollständig zu überzeugen vermöchten, so vermöge der Beschwerdegegner die von ihm behaupteten Überstunden allein mit den Stundenkontrollblättern und Monatsabrechnungen sowie den Zeu-
- 4 genaussagen nicht rechtsgenügend zu beweisen (KG act. 2 S. 12 ff. Erw. II/4). Indessen kam die Vorinstanz (anders als die Erstinstanz; vgl. dazu OG act. 33 S. 16 f.) gestützt auf die Buchhaltung der Beschwerdeführerin letztlich dennoch zum Schluss, die vom Beschwerdegegner im Umfang von Fr. 30'000.-- verlangte Entschädigung für Überstunden sei ausgewiesen: Die Vorinstanz verwies einleitend auf folgende Buchungen im Konto "Transitorische Passiven" (folgend Konto TP genannt) in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin (KG act. 2 S. 22 Erw. II/5.3 mit Verweis auf BG act. 15/1-5):
Jahr Konto TP per Ende Jahr (im Haben) Gegenkonto Rückbuchung 2000 Fr. 20'774.50 "Überzeit Z" 5000 ("Löhne") per 1.1.2001 "Aufl. TP" 2001 Fr. 40'000.-- "TP Überzeit Z" per 1.1.2002 "Aufl. TP Uez. Z" 2002 Fr. 45'000.-- "TP Ferien Z" per 1.1.2003
2003 Fr. 45'000.-- "TP Ferien Z" 5000 ("Löhne") per 1.1.2004 "Rückb.TP Ferien Z"
Die Vorinstanz hielt im Ergebnis dafür, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der jeweils am Jahresende vorgenommenen Buchungen Kenntnis vom aktuellen Guthaben des Beschwerdegegners haben müssen. Die Beschwerdeführerin müsse wissen, was in ihren Büchern stehe und in ihren Konten verbucht werde. Nachdem sie Überstunden- bzw. Ferienguthaben des Beschwerdegegners in vier auf-
- 5 einanderfolgenden Jahren in ihre Buchhaltung aufgenommen und damit als feststehende Verbindlichkeit (in unterschiedlicher Höhe) akzeptiert habe, müsse sie sich diese zivilrechtlich anrechnen lassen. Die Beschwerdeführerin habe demzufolge Kenntnis gehabt, dass der Beschwerdegegner auch nach Auszahlung von 530 Überstunden im März 2001 und nach dem bezahlten Urlaub (Februar bis Mai 2002) in erheblichem Umfang Überstundenarbeit geleistet habe. Wohl bleibe unerklärlich, weshalb der gebuchte Betrag für "Ueberzeit" bzw. "Ferien Z" Ende 2002 auf 45'000 angestiegen sei, obwohl sich die Überstunden gemäss klägerischer Stundenkontrolle auf 696.5 verringerten, und sodann Ende 2003 bei 45'000 stagnierten, obwohl die Überstunden gemäss Stundenkontrolle auf 954 anstiegen. Für diese "verwirrliche" und "nicht nachvollziehbare" Entwicklung in der Buchhaltung sei indes nicht der Beschwerdegegner, der in dieser Hinsicht lediglich Vermutungen habe anstellen können, verantwortlich. Entscheidend sei der Stand der Konten Ende 2003 (KG act. 2 S. 20 ff. Erw. II/5 insb. S. 30 Erw. II/5.11). 2. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerdeschrift insbesondere eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO ZH (KG act. 1 S. 5 ff. Ziff. II/2). 2.1. Zunächst ist auf die Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, hinzuweisen. Daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO ZH). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in
- 6 die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 2.2. Willkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO ZH) liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28). Zur Begründung der Rüge gehört, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich erscheint (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/- Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). 2.3. Sodann ist festzuhalten, dass gegen den angefochtenen Entscheid des Obergerichts die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht gemäss Art. 72 ff. BGG grundsätzlich zulässig ist (der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a für Arbeitsstreitigkeiten geforderte Streitwert von Fr. 15'000.-- ist gegeben). Das Bundesgericht überprüft im Rahmen einer zivilrechtlichen Beschwerde u.a. die Anwendung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich die Anwendung bundesrechtlicher Prozessbestimmungen (BGE 107 II 233). Auf Bundesrecht tangierende Vorbringen in der Beschwerdeschrift kann daher im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO ZH). 3. Die Vorinstanz erwog einleitend unter dem Titel "Überstunden", grundsätzlich habe der Arbeitnehmer, mithin der Beschwerdegegner, die Beweislast für angeblich geleistete Überstunden zu tragen (KG act. 2 S. 11 Erw. II/3.1). Den Beweis für die von diesem geltend gemachten Überstunden erachtete sie (wie bereits gezeigt) aufgrund der Buchhaltung der Beschwerdeführerin, insbesondere aufgrund der im Konto TP vorgenommenen Buchungen, als erbracht. Dazu erwog sie vor-
- 7 ab, der ordnungs- und gesetzmässigen Buchhaltung komme gegenüber sonstigen Schriftstücken im Zivilprozess grundsätzlich keine erhöhte Beweiskraft zu. Der Richter würdige auch dieses Beweismittel unter Prüfung der Verhältnisse nach freier Überzeugung. Allerdings begründeten die Angaben, die aus nach allgemein anerkannten Grundsätzen ordnungsmässig geführten Geschäftsbüchern hervorgingen, eine erhebliche Wahrscheinlichkeit und seien weitgehend geeignet, Beweis zu erbringen (KG act. 2 S. 20 ff. Erw. II/5 insb. S. 20 f. Erw. II/5.1). 3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) geltend gemacht wird, die Vorinstanz lege dem angefochtenen Entscheid zu Unrecht zugrunde (und diesem liege deshalb ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH zugrunde), dass die Geschäftsbücher der Beschwerdeführerin nach allgemein anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäss geführt worden seien. Ob die Vorinstanz die aus (a)Art. 957 ff. OR abgeleitete Beweiskraft von Angaben aus Bestandteilen einer kaufmännischen Buchführung verkannte oder nicht, ist sodann eine Frage des Bundesrechts, auf welche im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO ZH). 3.2. Die Beschwerdeführerin moniert insbesondere die (im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgten) Erwägungen der Vorinstanz zur Natur resp. Funktion des Kontos TP (Konto "Transitorische Passiven"). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, im Gegensatz zu Rückstellungen seien transitorische Passiven bekannte, sichere (feststehende) Verbindlichkeiten gegenüber identifizierbaren Dritten, währenddem bei Rückstellungen das Bestehen, die Höhe und der Zeitpunkt der Erfüllung einer Forderung sowie der Begünstigte noch mehr oder weniger ungewiss seien. Aus den Buchungen im Konto TP sei zu schliessen (so die Vorinstanz weiter), dass die Beschwerdeführerin Ende Jahr jeweils davon ausgegangen sei, dass dem Beschwerdegegner ein Guthaben aus Überstunden bzw. Ferien in der genannten Höhe tatsächlich zustehe. Es gebe keinen Grund, weshalb sonst diese Buchungen überhaupt vorgenommen worden seien. Wäre man sich unsicher gewesen, ob allenfalls noch Überstunden geleistet worden seien, die zu einer Auszahlung führen würden, dann wären dafür Rückstellungen vorgenommen worden.
- 8 - Indem die Beschwerdeführerin allerdings die Überzeit jährlich als "Transitorische Passiven" verbucht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass für sie festgestanden sei, dass diese Überstunden durch den Beschwerdegegner tatsächlich geleistet worden seien und zu einem späteren Zeitpunkt abgerechnet werden müssten (KG act. 2 S. 20 ff.). Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift dagegen zum Einen vor, das Arbeitsgericht habe zu Recht festgehalten, Transitorien dienten lediglich der Rechnungsabgrenzung. Eine Buchung im Konto TP bedeute weder, dass es zu einer Zahlung komme, noch, dass entsprechende Forderungen von Dritten anerkannt seien. Wenn in den Geschäftsbüchern eine Verbindlichkeit verbucht werde, heisse das nicht, dass damit die Schuld anerkannt werde, eine solche zwingend bestehe, sie nicht bestritten sei und erfüllt werden solle. Die kaufmännische Vorsicht gebiete es oft, eine Verbindlichkeit dennoch aufzunehmen. Es sei daher willkürlich, aus dem Umstand, dass eine Buchung im Konto TP vorhanden sei, bereits zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sein müsse, dass gegenüber dem Beschwerdegegner auch eine entsprechende ausgewiesene Verpflichtung bestehe (KG act. 1 Rz 11 ff.). Mit dem von der Vorinstanz aufgezeigten Unterschied zwischen transitorischen Passiven einerseits und Rückstellungen anderseits setzt sich die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen nicht (genügend substantiiert) auseinander, insbesondere - obwohl sie sich ebenfalls auf die kaufmännische Vorsicht beruft - nicht mit der Erwägung, dass Rückstellungen vorgenommen worden wären, wenn man sich unsicher gewesen wäre, ob allenfalls noch Überstunden geleistet worden seien. Auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Natur von Buchungen in einem Konto TP braucht daher vorliegend (mangels genügender Auseinandersetzung in der Beschwerdeschrift) nicht näher eingegangen zu werden resp. vermag die Beschwerdeführerin diesbezüglich von vorneherein keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Dem angefochtenen Entscheid liegt sodann nicht zugrunde, dass die fraglichen Buchungen im Konto TP eine eigentliche Schuldanerkennung resp. ein Schuldbekenntnis der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner (im Sinne von Art. 17 OR) darstellten. Die Vorinstanz ging (aufgrund des Umstan-
- 9 des, dass die fraglichen Buchungen in den "Transitorischen Passiven" und nicht unter "Rückstellungen" erfolgten [womit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift wie gesagt nicht auseinandersetzt]) lediglich (aber immerhin) davon aus, dass die Beschwerdeführerin von feststehenden Verbindlichkeiten ausging. Die Vorinstanz erwog weiter, wesentlich sei, dass die Buchungen unter der Position "Transitorische Passiven" jeweils Ende Jahr vorgenommen worden seien und nicht, dass diese anfangs Jahr wieder aufgelöst bzw. zurückgebucht worden seien, denn die Auflösung habe buchhalterisch immer zu erfolgen (KG act. 2 S. 23). Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, dies sei in dieser absoluten Form nicht zutreffend, da die Rechnungsabgrenzungsposten auch stehengelassen und beim nächsten Jahresabschluss, soweit erforderlich, angepasst werden könnten (KG act. 1 Rz 17 und 18), erweist sich bereits deshalb als unbehelflich, weil die Vorinstanz nicht (wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht) erwog, die Rückbuchung der Transitorien hätte anfangs Jahr immer zu erfolgen, sondern, ohne Nennung eines bestimmten Zeitpunkts, lediglich erwog, "die Auflösung hat buchhalterisch immer zu erfolgen" (KG act. 2 S. 23). 3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe es mehrere Gründe für die Vornahme der entsprechenden Buchungen gegeben, mit denen sich das Obergericht aber nicht habe auseinandersetzen wollen. Die Buchungen könnten bspw. einfach deshalb erfolgt sein, weil der Beschwerdegegner der A AG mitgeteilt habe, dass diese Buchungen so zu tätigen seien. Anderseits könnten sie in den Kontoauszügen 2002 und 2003 Ende Jahr deshalb weiterhin aufgeführt worden sein, weil der A AG nicht mitgeteilt worden sei, dass bspw. aufgrund erfolgter Kompensationen entsprechende Rück- bzw. Ausbuchungen stattzufinden hätten. Selbst der Beschwerdegegner habe in diesem Zusammenhang vermutet und geäussert, dass man die Stunden für die unbezahlten Ferien hätte zurückbuchen müssen. Weiter könnten die Buchungen auch einfach irrtümlich im Konto TP aufgeführt worden sein, obwohl sie bestenfalls in den Rückstellungen hätten erfasst werden sollen. All diese Gründe seien
- 10 nicht weniger naheliegend als die unvertretbaren Schlussfolgerungen des Obergerichts (KG act. 1 Rz 18/19 und 27). Dass die Vorinstanz im vorliegend interessierenden Zusammenhang durch Nichtberücksichtigung resp. Übergehen von Vorbringen der Beschwerdeführerin deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte, wird mit diesem Vorbringen weder (genügend bestimmt) geltend gemacht noch wäre solches dargelegt. Letzteres bereits deshalb, weil den hier interessierenden Stellen der Beschwerdeschrift (Rz 18, 19 und 27) keinerlei Verweise auf (angeblich unberücksichtigt gebliebene) Vorbringen der Beschwerdeführerin entnommen werden können. Mit dem Argument, die fraglichen Buchungen im Konto TP seien auf Anweisung des Beschwerdegegners erfolgt, setzte sich die Vorinstanz jedenfalls explizit auseinander (KG act. 2 S. 24 f. Erw. 5.5 und S. 27 f. Erw. 5.8). Es kann diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen (II/3.4 und II/3.8.2) verwiesen werden. Wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht, vermutete der Beschwerdegegner anlässlich seiner persönlichen Befragung vor Vorinstanz, dass unbezahlte Ferienstunden allenfalls nicht rückgebucht worden seien. Allerdings hielt er sogleich fest, dass er dies jedoch nicht wisse (OG Prot. S. 10). Im Übrigen begründete die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid nicht über den Nachweis einzelner geleisteter Überstunden, sondern über die Buchhaltung der Beschwerdeführerin, in welcher die Überstunden- resp. Ferienguthaben des Beschwerdegegners in vier aufeinanderfolgenden Jahren enthalten gewesen und damit von dieser als feststehende Verbindlichkeit akzeptiert worden seien (KG act. 2 S. 30). Diesbezüglich vermag die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Gleiches ist der Beschwerdeführerin auch entgegenzuhalten, soweit sie geltend macht, die fraglichen Buchungen könnten auch einfach irrtümlich im Konto TP aufgeführt worden sein, obwohl sie bestenfalls in den Rückstellungen hätten erfasst werden sollen. Der Verweis auf die Aussage des Beschwerdegegners vor Obergericht (Vermutung, dass unbezahlte Ferien allenfalls nicht rückgebucht worden seien; OG Prot. S. 10) erwiese sich im Übrigen auch deshalb als nicht zielführend, weil - wenn in der Beschwerdeschrift in diesem Zusammenhang von allfälligen "Kompensatio-
- 11 nen" die Rede ist (Rz 19) - sich die Frage stellte (ohne dass der Beschwerdeschrift dazu etwas entnommen werden könnte), weshalb von unbezahlten und nicht von bezahlten Ferien die Rede ist. 3.4. Was das Argument betrifft, die fraglichen Buchungen im Konto TP seien auf Anweisung des Beschwerdegegners erfolgt, erwog die Vorinstanz (u.a.), der Umstand, dass auch zugunsten des Zeugen B jeweils per Ende 2001 und 2002 eine entsprechende Buchung "TP Ueberzeit B" bzw. "TP Ferien B" in der Höhe von Fr. 15'000.-- vorgenommen worden sei, spreche eher gegen die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Buchungen "Transitorische Passiven" seien auf Anweisung des Beschwerdegegners erfolgt (KG act. 2 S. 24 f. Erw. II/5.5). Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang eine fehlende Begründung der Vorinstanz und bringt vor, allein der Umstand, dass sich neben einer, den Beschwerdegegner betreffenden transitorischen Buchung eine weitere, auf einen anderen Mitarbeiter Bezug nehmende Buchung finde, spreche keineswegs dagegen, dass die Buchungen im Konto TP auf Anweisung des Beschwerdegegners erfolgten (KG act. 1 Rz 30 und 31). Dass die Vorinstanz aufgrund der fraglichen Buchungen betreffend den Mitarbeiter B für ausgeschlossen hielt, dass die Buchungen im Konto TP auf Anweisung des Beschwerdegegners erfolgten, ist nicht ersichtlich; die Vorinstanz erwog lediglich, die Buchungen betreffend B sprächen eher dagegen. Als willkürlich, d.h. geradezu unhaltbar (vgl. vorgehend Erw. II/2.2), kann dies nicht bezeichnet werden. Im Übrigen hielt die Vorinstanz (ohne dass die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde diesbezüglich einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermöchte; vgl. dazu nachfolgend Erw. II/3.8.2) die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Buchungen "Transitorische Passiven" seien auf Anweisung des Beschwerdegegners erfolgt, noch aus weiteren Gründen für nicht erwiesen (KG act. 2 S. 27 f. Erw. 5.8). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sodann vorbringt, auf wessen Anweisung die Buchung wahrscheinlich Eingang in die Buchhaltung gefunden habe, werde damit nicht beantwortet, zeigt sie nicht auf (und solches wäre im Übrigen auch gar nicht ersichtlich), dass die Vorinstanz aufgrund der fraglichen Buchungen betreffend den Mitarbeiter B für klar hielt, auf
- 12 - Anweisung welcher Person die massgebenden Buchungen im Konto TP erfolgten. Eine willkürliche Beweiswürdigung und/oder eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht ist hinsichtlich der Erwägungen der Vorinstanz zur Behauptung der Beschwerdeführerin, die massgebenden Buchungen im Konto TP seien auf Anweisung des Beschwerdegegners erfolgt, nicht dargetan. 3.5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei widersprüchlich und unhaltbar, wenn die Vorinstanz einerseits das Zustandekommen und die Höhe der in den Konten TP vorhandenen Buchungen der Jahresrechnungen 2000-2004 als unklar, verwirrlich, nicht nachvollziehbar und in offenem Widerspruch mit den in den Jahren 2002 und 2003 angeblich geleisteten Überstunden des Beschwerdegegners erachte und anderseits dennoch auf die fraglichen Buchungen abstelle (KG act. 1 Rz 15 ff.). 3.5.1. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, es müsse davon ausgegangen werden, dass die Buchhaltungsunterlagen bzw. die darin aufgeführten transitorischen Buchungen beweisuntauglich seien. Daran ändere nichts, dass eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung beweisbildend sein könne (KG act. 1 Rz 15 und 16). Zutreffend ist, dass die Vorinstanz die Entwicklung des Kontos TP als "verwirrlich" und "nicht nachvollziehbar" bezeichnete (KG act. 2 S. 30 Erw. 5.11). Dies jedoch nicht etwa aufgrund erkennbarer Mängel der Kontoführung an sich (dahingehend, dass erkennbar wäre, dass diese nicht ordnungsgemäss geführt worden wären), sondern lediglich (aber immerhin) mit Blick auf die beschwerdegegnerische Stundenkontrolle. Dass davon ausgegangen werden müsste (ansonsten von einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH ausgegangen werden müsste), ihre Buchhaltung sei nicht entsprechend den allgemein anerkannten Grundsätzen und damit nicht ordnungsgemäss geführt worden, macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (wie bereits erwogen) nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) geltend. Sie vermag daher nicht darzulegen, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie die Buchhaltung der Beschwerdeführerin als beweistauglich erachtete, einen Nichtigkeitsgrund (insbesondere durch willkürliche Beweiswürdigung) gesetzt hätte.
- 13 - 3.5.2. Zutreffend ist auch (wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt; Rz 20), dass die Vorinstanz den Umstand, weshalb ab Ende 2002 die Buchung des Guthabens mit dem Vermerk "Ferien" statt "Überzeit" erfolgte, für nicht restlos geklärt hielt. Diese würdigte den Sachverhalt dahingehend, dass abgesehen davon, dass es im Verlaufe des Jahres 2002 zum Übergang gewisser Buchhaltungsarbeiten vom Beschwerdegegner auf die A AG gekommen sei, einerseits darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdegegner im Jahre 2002 464 Überstunden als bezahlte Ferien habe kompensieren können und ein gesetzlich anerkannter, gleichsam ins Auge springender Zusammenhang zwischen Ausgleich von Überstunden durch entlohnte Ferien (Art. 321c Abs. 2 OR) und Überstundenvergütung (Art. 321c Abs. 3 OR) bestehe. Dabei münde die Abgeltung von Überstunden resp. das entsprechende "Freizeitguthaben" ohne Einverständnis des Arbeitnehmers oder nach dessen Ausscheiden zwangsläufig in einen geldwerten Anspruch aus Überzeit. Anderseits gelte es zu beachten (so die Vorinstanz weiter), dass zum Nachweis geleisteter Überstunden ganz generell überwiegende Wahrscheinlichkeit genüge und daher nicht zu hohe Anforderungen an das Beweismass gestellt werden dürften. Den transitorischen Buchungen der Jahre 2002 und 2003 könne bzw. müsse daher trotz des geänderten Buchungsvermerks Überstundencharakter zugebilligt werden, zumal selbst die Beschwerdeführerin der Änderung keine Bedeutung zumesse, die per se gegen die geltend gemachten Überstunden resp. ein entsprechendes Guthaben des Beschwerdegegners spreche. Diesem Kontinuitätsgedanken der fraglichen transitorischen Buchungen über die Jahre hinweg habe nicht zuletzt die Beschwerdeführerin Ausdruck verliehen, indem sie dafürgehalten habe, in Bezug auf die Buchhaltung sei keine Zunahme mehr feststellbar gewesen, seit der Beschwerdegegner nicht mehr dafür zuständig gewesen sei; vielmehr sei es bei ca. 40'000.-- geblieben. Entscheidend sei letztlich (so die Vorinstanz abschliessend), dass die Buchhaltung der Beschwerdeführerin ein Guthaben des Beschwerdegegners in eingeklagter Höhe belege, das seinen Entstehungsgrund in geleisteter Mehrarbeit haben müsse (KG act. 2 S. 23 f. Erw. II/5.4). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zunächst moniert, die Vorinstanz habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass unklar sei, ob der Be-
- 14 schwerdegegner die im Jahre 2002 kompensierten Stunden für den geplanten Australienaufenthalt vorgeholt habe (wie die Beschwerdeführerin behaupte) oder ob er entsprechende Überstunden geleistet habe (KG act. 1 Rz 21), so zeigt sie nicht auf, dass resp. inwiefern dies massgebend wäre. Allein mit dem Hinweis darauf, dass in Art. 321c Abs. 2 OR nicht von einem Ausgleich allfälliger Überstunden durch "Ferien", sondern durch "Freizeit" die Rede ist (KG act. 1 Rz 21), wird keine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz dargetan. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, der Beschwerdegegner habe zudem nie behauptet, noch ein Ferienguthaben zu haben (KG act. 1 Rz 21 a.E.). Dem angefochtenen Entscheid liegt zugrunde, dass der Beschwerdegegner per 31. Januar 2004 resp. am Ende seines Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin ein Überstundenguthaben von 957 Stunden (wovon er einen Abzug von 150 Stunden für private Arbeiten vornehme) behaupte (KG act. 2 S. 6 Erw. 2.2 und S. 31 Erw. 5.12). Diesbezüglich vermag die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keinen Nichtigkeitsgrund darzutun (dies im Übrigen selbst dann nicht, wenn in casu entgegen dem angefochtenen Entscheid [vgl. KG act. 2 S. 4] die Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangte). Daran vermag nichts zu ändern, wenn die Vorinstanz nicht für massgeblich hielt, dass die Buchung des fraglichen Guthabens ab Ende 2002 mit dem Vermerk "Ferien" statt "Überzeit" erfolgte. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dem angefochtenen Entscheid lägen unzutreffende Anforderungen hinsichtlich des erforderlichen Beweismasses für angeblich geleistete Überstunden zugrunde (KG act. 1 Rz 22), kann auf diese Bundesrecht betreffende Problematik im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO ZH; Messmer/Imboden, a.a.O., Nr. 105). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, (1) selbst die Beschwerdeführerin messe der Änderung des Buchungsvermerks keine Bedeutung zu, die per se gegen die geltend gemachten Überstunden resp. ein entsprechendes Guthaben des Beschwerdegegners spräche (KG act. 2 S. 24), und (2) dem Kontinuitätsgedanken der fraglichen transitorischen Buchungen über die Jahre hinweg habe nicht zuletzt die Beschwerdeführerin Ausdruck verliehen, indem sie dafürgehalten ha-
- 15 be, in Bezug auf die Buchhaltung sei keine Zunahme mehr feststellbar gewesen, seit der Beschwerdegegner nicht mehr dafür zuständig gewesen sei; vielmehr sei es bei ca. 40'000.-- geblieben (KG act. 2 S. 24), setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht weiter auseinander. Die Beschwerdeführerin vermag nach dem Gesagten hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Änderung des Buchungsvermerks im Konto TP ab Ende 2002 (von "Überzeit" zu "Ferien") keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH, insbesondere keine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, darzutun. 3.5.3. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Obergericht berücksichtige nicht, dass zwischen den angeblich geleisteten Überstunden in den Jahren 2002-2004, welche sich aus den eingelegten Stundenblättern des Beschwerdegegners ergeben sollten, und den in diesen Jahren aufgeführten Transitorien auch betragsmässig eine gewisse Übereinstimmung bestehen müsste (KG act. 1 Rz 23 ff.). Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf Diskrepanzen zwischen dem jeweiligen Stand des Kontos TP einerseits und den Aufzeichnungen des Beschwerdegegners anderseits (KG act. 1 Rz 24 f.; vgl. auch Rz 15). Die Vorinstanz hat diese Unstimmigkeiten zur Kenntnis genommen (KG act. 2 S. 24 f. Erw. 5.5 und S. 30 Erw. 5.11) und hielt immerhin fest, das in den Büchern der Beschwerdeführerin per Ende Dezember 2003 ausgewiesene Guthaben von Fr. 45'000.-- stimme mit den vom Beschwerdegegner per Ende 2003 geltend gemachten 954 Stunden, entsprechend Fr. 47'650.-- (954 x Fr. 50.--), ungefähr überein (KG act. 2 S. 29). Dagegen bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, es sei nicht so, dass der Beschwerdegegner behaupte, im Jahre 2003 957 Überstunden geleistet zu haben; gemäss den von ihm eingereichten Stundenblättern sollten sich diese angeblichen Überstunden vielmehr auf mehrere Vorjahre verteilt angehäuft haben (KG act. 1 Rz 23 und 29). Sie vermag indessen nicht darzulegen, dass dem angefochtenen Entscheid zugrunde läge, dass die 957 Überstunden im Jahre 2003 geleistet worden seien (der angefochtene Entscheid basiert vielmehr darauf, dass der Beschwerdegegner geltend gemacht habe, dass ihm
- 16 bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende Januar 2004 - per Saldo - Überstunden von 957 zustünden; KG act. 2 S. 6 Erw. II/2.2 und S. 31 Erw. II/5.12). Soweit die Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sich der Beschwerdegegner in seiner persönlichen Befragung vor Obergericht dahingehend geäussert habe, dass vergessen gegangen sei, die Stunden für seine unbezahlten Ferien zurückzubuchen (KG act. 1 Rz 27 mit Verweis auf OG Prot. S. 10), kann auf die diesbezüglichen, vorgehenden Erwägungen (II/3.3) verwiesen werden. 3.5.4. Wie gezeigt hielt die Vorinstanz letztlich dafür, dass sich die Beschwerdeführerin den Inhalt ihrer Buchhaltung, namentlich die darin in vier aufeinanderfolgenden Jahren aufgenommen Überstunden- bzw. Ferienguthaben des Beschwerdegegners - trotz der bestehenden Widersprüche zu den Aufzeichnungen des Beschwerdegegners - zivilrechtlich anrechnen lassen müsse (KG act. 2 S. 30). Dieser Schluss kann (soweit er nicht als rechtlicher Natur zu qualifizieren wäre und damit vom Bundesgericht überprüft würde; § 285 ZPO ZH) weder als widersprüchlich noch als geradewegs unhaltbar und damit willkürlich bezeichnet werden. Gleiches gilt für die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht erwog, für die verwirrliche Entwicklung in der Buchhaltung sei nicht der Beschwerdegegner, der in dieser Hinsicht lediglich Vermutungen habe anstellen können, verantwortlich (KG act. 2 S. 30). Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, es sei der Beschwerdegegner gewesen, der die Anordnung für die fraglichen Buchungen erteilt habe, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen (II/3.4 und II/3.8.2) verwiesen werden. 3.6. Die Vorinstanz hielt sodann dafür, am Ergebnis vermöge nichts mehr zu ändern, dass der Geschäftsführer C das Treuhandbüro nach dem Ausscheiden des Beschwerdegegners angewiesen habe, "die Rückstellungen" aufzulösen, so dass der Betrag von Fr. 45'000.-- Ende 2004 weder transitorisch noch als offener Kreditor gebucht worden sei (KG act. 2 S. 29 mit Verweis auf BG Prot. S. 36 und OG act. 45 S. 12). Dies hält die Beschwerdeführerin für nicht nachvollziehbar resp. willkürlich. Es sei offensichtlich, dass dieser Umstand belege, dass die Beschwer-
- 17 deführerin eben gerade nicht der Ansicht gewesen sei, dem Beschwerdegegner etwas zu schulden (KG act. 1 Rz 28). Die Vorinstanz hielt für massgebend, dass die Beschwerdeführerin noch Ende des Jahres 2003 davon ausgegangen sei, dem Beschwerdegegner stehe ein Guthaben von Fr. 45'000.-- zu. Daraus müsse zwingend geschlossen werden, dass sich der Beschwerdegegner dieses Guthaben erarbeitet habe (KG act. 2 S. 29). Die nach dem Ausscheiden des Beschwerdegegners aus der Firma der Beschwerdeführerin erfolgte Anweisung hielt sie für nicht (mehr) massgebend. Soweit damit die Vorinstanz schloss, dass die während Jahren erfolgten Buchungen im Konto TP Beweis für die vom Beschwerdegegner behaupteten Überstunden erbrächten, erweist sich dies nicht als willkürlich, sondern vertretbar. Die Beschwerdeführerin vermag nichts anderes darzutun. Im Übrigen ist eine (im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht überprüfbare) Rechtsfrage, welche Umstände für die Beurteilung eines Anspruchs aus materiellem Zivilrecht wesentlich sind und welche nicht (§ 285 ZPO ZH). 3.7. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin richtet sich im Weiteren gegen die vorinstanzliche Erwägung, unter dem Aspekt der Buchungen im Konto TP betreffend den Mitarbeiter B (dort sei [so die Vorinstanz] jeweils per Ende 2001 und 2002 eine entsprechende Buchung "TP Ueberzeit B" bzw. "TP Ferien B" in der Höhe von Fr. 15'000.-- vorgenommen worden) sei die Aussage der Beschwerdeführerin fragwürdig, wonach ab 2002 zufolge der Anstellung einer weiteren Person keine Überstunden mehr hätten gemacht werden müssen (KG act. 2 S. 25 Abs. 2 a.E.). Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, die gleichbleibende Höhe der Buchungen für die Jahre 2001 und 2002 lasse vielmehr darauf schliessen, dass die dieser allfällig zugrundeliegenden Leistungen von B im Jahre 2001 erbracht worden seien (KG act. 1 Rz 32 und 33). Es ist zutreffend, dass allein aus diesen Buchungen im Konto TP nicht zwingend auf die Leistung von Überstunden durch B im Jahre 2002 geschlossen werden müsste. Die Beschwerdeführerin vermag indessen in der Beschwerdeschrift auch nicht darzutun, dass allein aus diesen Buchungen zwingend hervorginge, dass im Jahre 2002 keine weiteren Überstunden mehr zu leisten gewesen wären. Letzte-
- 18 res erscheint insbesondere mit Blick auf die Aussage von B vor Erstinstanz als Zeuge zweifelhaft, er habe sich die seinerseits geleisteten Überstunden mehrheitlich auszahlen lassen, diese monatlich rapportiert und "jeden Monat die Lohnabrechnung erhalten mit dem Lohn und auch den Überstunden drauf" (KG act. 2 S. 17 f. mit Verweis auf BG Prot. S. 17 ff.). Vor diesem Hintergrund kann die hier interessierende Erwägung der Vorinstanz nicht als willkürlich bezeichnet werden. 3.8. Die Beschwerdeführerin moniert sodann die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Zeugen C einerseits sowie der Aussagen des Beschwerdegegners im Rahmen seiner persönlichen Befragung anderseits (KG act. 1 Rz 35 ff.): 3.8.1. Die Vorinstanz erwog vorab in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen (resp. der Glaubwürdigkeit der Zeugen), beim Zeugen C sei zu berücksichtigen, dass dieser als Inhaber und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung der Beschwerdeführerin als unmittelbar Betroffener ein erhebliches Interesse an einem für die Beschwerdeführerin günstigen Verfahrensausgang habe. Er habe (so die Vorinstanz weiter) für die Beschwerdeführerin die Klageantwort verfasst. Seine Aussagen seien daher mit Vorsicht zu würdigen, und es könne nicht unbesehen darauf abgestellt werden (KG act. 2 S. 18 Erw. 4.4). Die Beschwerdeführerin vermag diesbezüglich in der Beschwerdeschrift keine Willkür darzutun. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorbringt, konkrete Angaben dazu, welche Zeugenaussagen des fraglichen Zeugen wegen dieser Nähe nicht glaubwürdig sein sollten, würden keine gemacht (KG act. 1 Rz 35), ist entgegenzuhalten, dass es der Vorinstanz an dieser Stelle nicht um die Würdigung einzelner Aussagen des Zeugen, sondern vorab um eine Würdigung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen ging (hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keine Willkür darzulegen vermag). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang weiter vor, die Vorinstanz hätte darüber hinaus zu erwägen gehabt, dass der Beschwerdegegner, welcher als Partei befragt worden sei, wohl ein noch wesentlich grösseres Interesse an einem negativen Verfahrensausgang für die Beschwerdeführerin gehabt habe (KG act. 1 Rz 35). Der Beschwerdegegner wurde von der Vorinstanz im Sinne von § 149 ZPO ZH persönlich befragt (OG Prot. S. 7 ff.). Gemäss § 149
- 19 - Abs. 3 ZPO ZH bilden Aussagen, welche zu Gunsten der befragten Partei lauten, keinen Beweis. Diese prozessrechtliche Bestimmung hatte die Vorinstanz von Amtes wegen zu berücksichtigen. Sie erwog im angefochtenen Entscheid denn auch explizit (mit Verweis auf § 149 Abs. 3 ZPO ZH), dass die in der persönlichen Befragung des Beschwerdegegners gemachten Ausführungen zu dessen Gunsten nicht beweisbildend seien (KG act. 2 S. 20 Abs. 1). Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die vorinstanzliche Würdigung einzelner Aussagen des Beschwerdegegners kann auf die nachfolgenden diesbezüglichen Erwägungen (II/3.8.3) verwiesen werden. 3.8.2. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit der Aussage des Zeugen C auseinander, die Fr. 45'000.--, die 2003 erneut gebucht worden seien, seien gemäss Angaben seines Treuhandbüros auf Anweisung des Beschwerdegegners gebucht worden (KG act. 2 S. 27 f. Erw. 5.8): Sie erwog diesbezüglich zum Einen, es falle vor allem ins Gewicht, dass C nicht direkt bezeugen könne, dass die entsprechenden Positionen auf Anweisung des Beschwerdegegners in die Buchhaltung aufgenommen worden seien. Dass das Treuhandbüro diese Buchungen auf Anweisung des Beschwerdegegners vorgenommen habe, sei eine Aussage vom Hörensagen, wobei sich der Zeuge darüber ausschweige, wer genau ihm gegenüber diese Aussage gemacht habe. Weiter erwog die Vorinstanz, es frage sich zudem, weshalb die Beschwerdeführerin erst anfangs 2004 also nach Austritt des Beschwerdegegners aus der Firma der Beschwerdeführerin und nachdem die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass der Beschwerdegegner noch Überstunden geltend machte - vom Treuhänder auf diese "unerklärbare" Position in den transitorischen Passiven aufmerksam gemacht worden sein soll, und nicht schon in den Jahren zuvor. Denn (so die Vorinstanz weiter) wenn diese Position für den Treuhänder unerklärbar gewesen sei, dann hätte er sie kaum ohne Rückfragen und ohne entsprechenden Beleg in die Buchhaltung aufgenommen (KG act. 2 S. 27). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich zum Einen vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge den Namen der Person, welche ihm gegenüber diese Aussage gemacht habe, hätte erwähnen sollen oder müssen, zumal er nicht da-
- 20 nach gefragt worden sei (KG act. 1 Rz 36). Dass der Zeuge auf entsprechende, konkrete Nachfrage des Gerichts den Namen des fraglichen Mitarbeiters der A AG nicht genannt habe, wird im angefochtenen Entscheid nicht gesagt. Diesbezüglich ist weder eine Aktenwidrigkeit noch eine willkürliche Beweiswürdigung dargetan. Auch wenn die Erstinstanz nicht nach einem konkreten Namen fragte, so stellte sie in diesem Zusammenhang doch die Frage, ob der Zeuge mit dem Treuhänder einmal darüber gesprochen habe, wie diese Fr. 45'000.-- hineingekommen seien und wie sie aufgelöst werden sollten (BG Prot. S. 35). Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift im Weiteren vor, der Zeuge C habe bezüglich der Unterlagen für die Buchhaltung 2002 klar ausgesagt, dass die Rückstellungen resp. die Transitorischen Passiven auf Angaben des Beschwerdegegners selber basierten (KG act. 1 Rz 37). Hinsichtlich der von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Frage, weshalb die Beschwerdeführerin erst anfangs 2004, und nicht schon in den Jahren davor, vom Treuhänder auf die "unerklärbare" Position in den transitorischen Passiven aufmerksam gemacht worden sein soll, verweist die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift darauf, dass der Ansprechpartner für die Treuhandfirma in den Jahren vor dem Austritt des Beschwerdegegners dieser selbst gewesen sei (KG act. 1 Rz 38). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die nachgehenden Erwägungen II/3.8.3 verwiesen werden. Bereits an dieser Stelle sei jedoch festgehalten, dass fraglich erscheint, dass sich ein Treuhänder im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses hinsichtlich einer ihm unerklärlichen, zu Gunsten eines bestimmten Mitarbeiters lautenden Position - mindestens dann, wenn ihm die fragliche Position unerklärlich erscheint - mit der Darstellung eben dieses Mitarbeiters begnügen würde. Die Beschwerdeführerin hält es für willkürlich, die klaren und nachvollziehbaren Aussagen des Zeugen C , wonach die Rückstellungen auf Angaben des Beschwerdegegners basiert hätten, bloss wegen der Nähe von C zur Beschwerdeführerin als unglaubwürdig einzustufen (KG act. 1 Rz 37). Die Vorinstanz stellte indessen bei ihrem Schluss keineswegs nur auf die Nähe von C zur Beschwerdeführerin ab, wie sich aus ihren Erwägungen ergibt (insbesondere aus der von ihr
- 21 aufgeworfenen Frage, weshalb die Beschwerdeführerin erst nach Austritt des Beschwerdegegners aus der Firma der Beschwerdeführerin und nachdem die Beschwerdeführerin erfahren habe, dass der Beschwerdegegner noch Überstunden geltend machte, vom Treuhänder auf diese "unerklärbare" Position in den transitorischen Passiven aufmerksam gemacht worden sein soll und nicht schon in den Jahren zuvor). Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, sie habe im Übrigen nicht behauptet, dass die Erfolgsrechnung 2003 vom Beschwerdegegner erstellt worden sei (KG act. 1 Rz 38 a.E.), ist dies bereits deshalb unbehelflich, weil damit nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) vorgebracht wird, dass dadurch überhaupt ein, und wenn ja, welcher, Nichtigkeitsgrund gesetzt worden sein soll. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt, dass die Erfolgsrechnung 2003 durch den Beschwerdegegner erstellt wurde (die Vorinstanz ging vielmehr davon aus, diese sei durch die A AG erstellt worden [KG act. 2 S. 27 ff.], was mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift [Rz 39 a.E.] übereinstimmt [vgl. dazu auch BG act. 15/4]). 3.8.3. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine willkürliche Würdigung der Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich seiner persönlichen Befragung vor Vorinstanz (KG act. 1 Rz 39 f.). Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, auch damit vermöge die Beschwerdeführerin den Nachweis für ihre Behauptung, dass die im Konto TP vorgenommenen Buchungen auf Anweisung des Beschwerdegegners vorgenommen worden seien, nicht zu erhärten (KG act. 2 S. 27 f.). Dass der Beschwerdegegner in der persönlichen Befragung aussagte, (1) dass er bis September 2002 die Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung der Beschwerdeführerin geführt habe, (2) dass er (anfangs Jahr) die Löhne für jeden Mitarbeiter eingegeben habe (und die monatlichen Zahlungen dann mittels Dauerauftrag gelaufen seien), und (3) dass er ausführte, mit der A AG Kontakt gehabt zu haben, hat die Vorinstanz nicht übersehen (KG act. 2 S. 27 f.; vgl. dazu KG act. 1 Rz 39). Die Beschwerdeführerin vermag in der Beschwerdeschrift nicht darzutun, dass dem angefochtenen Entscheid Gegenteiliges zugrunde läge.
- 22 - Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdegegner habe anlässlich seiner persönlichen Befragung ausgeführt, dass er mit dem Jahresabschluss und dem Konto TP nichts zu tun gehabt habe (KG act. 2 S. 27 f.). Die Beschwerdeführerin hält diese Darstellung für nicht nachvollziehbar und zudem praxisfremd: Dass die A AG, welche die Jahresabschlüsse angefertigt habe, die die Löhne betreffenden Transitorien, mithin also auch die Verbuchung allfälliger Überstundenguthaben, zumindest bei erstmaliger Erfassung nur auf Anweisung des Beschwerdegegners habe ausführen können, sei offensichtlich. Derartige Positionen könne eine Treuhandgesellschaft nicht einfach von sich aus verbuchen und schon gar nicht bei erstmaliger Erfassung als Transitorien (KG act. 1 Rz 40). Selbst wenn dies zutreffend ist, stellte sich die Frage, ob sich ein Treuhänder hinsichtlich einer zu Gunsten eines bestimmten Mitarbeiters lautenden Position einzig mit der Darstellung eben dieses Mitarbeiters, auch wenn dieser mit der Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung beauftragt war, begnügen würde/dürfte. Dies erscheint jedenfalls dann fraglich, wenn es sich betragsmässig um eine nicht unbedeutende Position handelt und diese "unerklärbar" erscheint (vgl. dazu KG act. 2 S. 27 mit Verweis auf BG act. 24 S. 10). Dass dem angefochtenen Entscheid letztlich eine praxisfremde Aufgabenteilung zwischen dem Beschwerdegegner einerseits und der involvierten Treuhandgesellschaft anderseits zugrunde liegt (wie die Beschwerdeführerin meint; KG act. 1 Rz 40), ist (mindestens soweit diese Frage nicht ohnehin vom Bundesgericht und damit nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist; § 285 ZPO ZH) weder dargetan noch ersichtlich. Dass die Vorinstanz im interessierenden Zusammenhang Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich seiner persönlichen Befragung vor Vorinstanz zu Unrecht (etwa in Verletzung von § 149 Abs. 3 ZPO ZH und damit in Setzung eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH) zu dessen Gunsten berücksichtigte, wird in der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) gerügt (weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht). 3.9. Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid sodann mit der Frage auseinander, ob - um der Beschwerdeführerin allenfalls den entsprechenden
- 23 - Nachweis für ihre Behauptung zu ermöglichen - die Einvernahme des zuständigen Mitarbeiters der A AG als Zeugen anzuordnen sei. Sie erwog diesbezüglich, nachdem die Beschwerdeführerin in der Berufungsantwort selbst ausdrücklich Abweisung der klägerischen Beweisanträge (u.a. die Einvernahme des zuständigen Buchhalters der A AG als Zeugen) beantragt habe und keine eigenen Beweisanträge stelle, müsse es beim gegenwärtigen Beweisstand sein Bewenden haben (KG act. 2 S. 28 f. Erw. 5.9). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ihre Beweggründe zur Stellung des obgenannten Antrags (Ablehnung des klägerischen Antrags auf Einvernahme weiterer Zeugen) aufzeigt (KG act. 1 Rz 41 Abs. 1), bringt sie vor, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass das Obergericht ihr nun faktisch die Beweislast dafür auferlegen wolle, dass die im Konto TP vorgenommenen Buchungen auf Anweisung des Beschwerdegegners vorgenommen wurden. Das Gericht hätte den Sachverhalt weiter abzuklären gehabt, gegebenenfalls die Einvernahme der zuständigen Person von der A AG als Zeuge anordnen und zudem allenfalls im Sinne von § 171 ZPO ZH eine sachverständige Person zur Interpretation der eingereichten Buchhaltungsunterlagen heranziehen müssen (KG act. 1 Rz 41 und 42). Diesem Vorbringen kann keine genügend konkretisierte Rüge entnommen werden. Zwar geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin die Nichteinvernahme weiterer Zeugen, namentlich der zuständigen Person von der A AG, rügt, indessen enthält es keine genügend substantiierten Ausführungen dahingehend, weshalb (nach Ansicht der Beschwerdeführerin) die Einvernahme weiterer Zeugen in casu geboten gewesen wäre. Auf das Vorbringen ist daher nicht weiter einzutreten. Im Übrigen erwiese sich das fragliche Vorbringen - sowohl wenn davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin stütze sich auf das Gebot von Treu und Glauben im Prozess (für das [alte] kantonalzürcherische Prozessrecht § 50 Abs. 1 ZPO ZH) als auch wenn angenommen würde, sie stütze sich auf die in casu anwendbare Untersuchungsmaxime (vgl. dazu KG act. 2 S. 4 mit Verweis auf aArt. 343 Abs. 4 OR) - als (mindestens im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfah-
- 24 ren) nicht zielführend resp. unbegründet: Die vor Erstinstanz obsiegende Partei muss (im Rahmen der Rechtsmittelanträge) grundsätzlich mit einem anderslautenden Entscheid der Rechtsmittelinstanz rechnen; insbesondere musste in casu die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass die Berufungsinstanz die Natur von Buchungen in einem Konto TP anders beurteilen würde als die Erstinstanz (dies umso mehr, als die Qualifikation von Buchungen in einem Konto TP Gegenstand der beschwerdegegnerischen Berufungsbegründung war [OG act. 40 S. 4]; § 279 ZPO ZH). Die Beschwerdeführerin vermag in der Beschwerdeschrift sodann keine speziellen, vertrauensbegründenden Umstände darzulegen, die ein Vertrauen ihrerseits auf einen bestätigenden Entscheid der Rechtsmittelinstanz rechtfertigen würden. Ob die Vorinstanz schliesslich unter dem Aspekt der in der vorliegenden Streitsache zur Anwendung gelangenden Untersuchungsmaxime nicht auf eine Einvernahme des zuständigen Mitarbeiters der A AG als Zeuge hätte verzichten dürfen, ist nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen (§ 285 ZPO ZH). 3.10. Die Vorinstanz erwog im Weiteren, für die tatsächliche Kompensation von Überstunden durch Freizeit wäre die Beschwerdeführerin behauptungs- und beweispflichtig gewesen. Diesbezüglich fehle es aber an substantiierten Behauptungen, wann genau der Beschwerdegegner Überstunden durch Freizeit ausgeglichen haben solle (KG act. 2 S. 24 Abs. 1 a.E.). Abschliessend erwog sie, ein 150 Stunden übersteigendes Mehr an privaten Arbeiten am Arbeitsplatz oder Kompensation hätte die Beschwerdeführerin konkret zu behaupten gehabt, was sie unterlassen habe (KG act. 2 S. 31 Erw. 5.12). 3.10.1. Die Beschwerdeführerin sieht diesbezüglich einen Nichtigkeitsgrund zum Einen darin, dass der Beschwerdegegner selber zugestanden habe, dass er Stunden habe kompensieren können und dies auch getan habe, wie das Obergericht auch festhalte (KG act. 1 Rz 43 mit Verweis auf OG Prot. S. 13 und KG act. 2 S. 29 Erw. 5.10). Die Abweisung eines Anspruchs mangels Beweisen verletzt in willkürlicher Weise die Verhandlungsmaxime, wenn die nicht bewiesene Tatsache aufgrund der Vorbringen und des Verhaltens der Parteien eindeutig zugestanden ist
- 25 - (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 zu § 133 ZPO ZH). In casu gelangt jedoch (wie bereits gezeigt) von Bundesrechts wegen die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Auf die Frage, ob die Vorinstanz allfällige Vorbringen resp. Zugeständnisse des Beschwerdegegners bezüglich Kompensation von Überstunden zu Unrecht unberücksichtigt liess, kann daher im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO ZH). Im Übrigen erwiese sich das hier interessierende Vorbringen, selbst wenn es unter dem Aspekt der Verhandlungsmaxime geprüft würde, als unbehelflich: Der Vorinstanz mangelte es an Parteivorbringen dahingehend, wann genau der Beschwerdegegner Überstunden durch Freizeit ausgeglichen haben soll. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, der Beschwerdegegner habe selber zugestanden, dass er Stunden habe kompensieren können und dies auch getan habe, so können auch diesem Vorbringen keine weiteren Details bezüglich der behaupteten Kompensation von Überstunden durch den Beschwerdegegner (wann genau dieser Überstunden durch Freizeit ausgeglichen haben soll) entnommen werden. Ebenfalls Fragen des Bundesrechts (und damit nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen) sind, ob die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend Kompensation von Überstunden durch den Beschwerdegegner zu Unrecht für nicht genügend substantiiert erachtete und/oder ob dem angefochtenen Entscheid diesbezüglich eine unzutreffende Behauptungsund Beweislast zugrunde liegt (§ 285 ZPO ZH; Messmer/Imboden, a.a.O., Nr. 87 und 103). 3.10.2. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Umfang der vom Beschwerdegegner ausgeübten privaten Arbeiten am Arbeitsplatz (auf welche in Rz 44 der Beschwerdeschrift verwiesen wird) nicht übersehen (KG act. 2 S. 31 mit Verweis auf BG act. 11 S. 4 f.). Ob sie zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführerin habe ein solches Mehr an privaten Arbeiten am Arbeitsplatz nicht genügend konkret behauptet, ist nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen (§ 285 ZPO ZH; Messmer/Imboden, a.a.O., Nr. 87). Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, die Vorinstanz habe auch aufgrund der Aussagen des Zeugen C zu Unrecht resp. in Setzung eines
- 26 - Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 281 ZPO ZH nur 150 Stunden privater Arbeiten berücksichtigt (KG act. 1 Rz 44), kann auch auf diese Frage zufolge der gestützt auf Bundesrecht in casu zur Anwendung gelangenden Untersuchungsmaxime im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO ZH). Im Übrigen erwiese sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime als nicht zielführend resp. würde damit kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH dargetan: Zum Einen geht aus den in der Beschwerdeschrift dargestellten Ausführungen von C in dessen "Stellungnahme zum geschilderten Sachverhalt "Klage Z"" (BG act. 5) nicht konkret hervor, in welchem Umfang private Arbeiten am Arbeitsplatz erledigt wurden. Diese Ausführungen erfolgten sodann nicht im Rahmen der Befragung von C als Zeuge. Schliesslich besteht kein wesentlicher Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH dahingehend, dass sich aus dem Beweisverfahren ergebende Umstände auch bei fehlendem oder ungenügend substantiiertem Vorbringen zu berücksichtigen wären. 3.11. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich Disp.-Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts vom 19. Oktober 2009 (Klagegutheissung) keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH darzutun. 4. Die Beschwerdeführerin moniert in der Beschwerdeschrift schliesslich, dass dem Beschwerdegegner sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren - ohne entsprechende Anträge seitens des Beschwerdegegners - über die Parteientschädigung hinaus ein Mehrwertsteuerzusatz zugestanden worden sei (KG act. 1 Rz 45 ff.). 4.1. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Vorbringen zunächst unter Berufung auf den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH mit einem Verstoss gegen die Dispositionsmaxime (KG act. 1 Rz 46). Die in § 54 Abs. 2 ZPO ZH statuierte Dispositionsmaxime findet im Rahmen der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen jedoch keine Anwendung (ZR 80 Nr. 99), weshalb sich dieses Vorbringen als unbegründet erweist.
- 27 - 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, im Übrigen widerspreche die Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes ohne entsprechenden Antrag dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, wonach die Partei, welche zur nach AnwGebV berechneten Prozessentschädigung zusätzliche Kosten durch die Mehrwertsteuer ersetzt haben möchte, dies zu beantragen habe, und, sofern eine Partei keinen derartigen Mehrwertsteuerzusatz zur Prozessentschädigung beantrage, ohne Weiteres kein solcher Zusatz zuzusprechen sei (KG act. 1 Rz 47). Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob die in casu erfolgte Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO ZH, mithin eine Verletzung klaren materiellen Rechts, darstellt. Gemäss dem besagten Kreisschreiben hat die Partei, welche zur nach AnwGebV berechneten Prozessentschädigung zusätzliche Kosten durch die Mehrwertsteuer ersetzt haben möchte ("Mehrwertsteuerzusatz"), dies zu beantragen. Seitens der Gerichte (so im besagten Kreisschreiben weiter) solle berücksichtigt werden, dass einer Partei ohne Weiteres kein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen sei, wenn diese einen solchen nicht beantrage. Ein Antrag des Beschwerdegegners auf Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes geht (wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorbringt) aus den Akten nicht hervor. Dass er einen solchen gestellt hätte macht selbst der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort nicht geltend (KG act. 10 S. 6). Schliesslich geht auch aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, dass die Vorinstanz auf das Stellen eines solchen Antrages abgestellt hätte; diese erwog, es sei die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen, da es sich beim Beschwerdegegner um eine natürliche Person handle (KG act. 2 S. 31 f. Erw. III). Als materielles Recht im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO ZH kommen nicht nur Vorschriften in einem Gesetz im formellen Sinne in Betracht, sondern jede Norm des objektiven Rechts, gleichgültig, ob sie in der Verfassung, im Gesetz, einer Rechtsverordnung, einer Gemeindeordnung, in Staatsverträgen oder Konkordaten, im Kollisionsrecht oder Gewohnheitsrecht enthalten ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 47a und 48 zu § 281 Ziff. 3 ZPO ZH). Ein Kreisschreiben stellt sei-
- 28 ner Rechtsnatur nach grundsätzlich keine Norm des objektiven Rechts dar. Dies gilt auch für das vorliegend interessierende Kreisschreiben, bei welchem es sich (lediglich) um eine die Adressaten letztlich nicht bindende interne Empfehlung handelt. Andernfalls kollidierte es mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit (§ 104 GVG). Dass (mindestens im heutigen Zeitpunkt) davon ausgegangen werden müsste, die Anwendung des fraglichen Kreisschreibens habe sich hinsichtlich seines hier interessierenden Inhalts (Zusprechung eines Mehrwertsteuerzusatzes nur bei entsprechendem Antrag) zu einer längere Zeit andauernden, ununterbrochenen, auf Rechtsüberzeugung sowohl der Behörden als auch der Gesetzesadressaten beruhenden Übung verdichtet und damit zur Bildung von Gewohnheitsrecht geführt, ist zu verneinen (was im Übrigen selbst die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht geltend macht). Am Gesagten ändert auch der Umstand der Veröffentlichung des fraglichen Kreisschreibens im chronologischen Verzeichnis "Sammlung der Kreisschreiben des Obergerichts" (http://kreisschreiben.gerichte-zh.ch/) nichts. Eine Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO ZH ist vorliegend zu verneinen. 5. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Entscheids des Obergerichts vom 19. Oktober 2009 keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH darzutun. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Aufgrund des in casu gegebenen Streitwerts (Fr. 30'000.--) ist das vorliegende Kassationsverfahren kostenlos (aArt. 343 Abs. 3 OR). Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO ZH analog; vgl. auch Erw. I/4). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 29 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'400.-- (inkl. MWST) zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 19. Oktober 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie an das Arbeitsgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:
Zirkulationsbeschluss vom 6. April 2011 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst: