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Zürich Kassationsgericht 14.09.2010 AA090128

14 septembre 2010·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·5,478 mots·~27 min·3

Résumé

Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde,Bindung des Zivilrichters an Entscheide der Strafbehörde

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090128/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 14. September 2010

in Sachen X.,

Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin

gegen

Z. AG,

Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt

betreffend Forderung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2009 (HG070123/U/dz)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Der Beschwerdeführer kollidierte am 20. August 1998 mit seinem Motorrad Yamaha XJR 1200 auf der A.-strasse in B. mit einem von rechts aus einer unbenannten Zufahrtsstrasse kommenden Personenwagen (PW) Opel Corsa A 1200 und erlitt dabei Körperverletzungen und Sachschäden. Die Beschwerdegegnerin ist die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung des PWs (KG act. 2 S. 2 f.). Am 14. Mai 2007 erhob der Beschwerdeführer beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin. Damit stellte er das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm insgesamt Fr. 563'640.90 (KG act. 2 S. 29) zu bezahlen (Erwerbsausfall, Haushaltsschaden, Genugtuung, Sachschaden, weitere Auslagen, vorprozessuale Anwaltskosten) (HG act. 1). Mit Urteil vom 29. Juni 2009 wies die Vorinstanz die Klage ab (KG act. 2). 2. Gegen das handelsgerichtliche Urteil vom 29. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer rechtzeitig (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) beim Kassationsgericht eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein (HG act. 38A; KG act. 1). Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Antragsgemäss (KG act. 1 S. 2) wurde der Beschwerde hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung des angefochtenen Urteils aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4). Die ihm nach § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution von Fr. 34'000.-- (KG act. 4) leistete der Beschwerdeführer innert Frist (KG act. 5/1, act. 9). Die Vorinstanz verzichtete explizit auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 8). Mit ihrer innert erstreckter Frist (KG act. 11) eingereichten Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, sofern und soweit darauf eingetreten werden könne (KG act. 14). Zu dieser Beschwerdeantwort reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (KG act. 17), zu welcher die Beschwerdegegnerin ihrerseits eine Stellungnahme

- 3 einreichte (KG act. 20). Diese wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 21). Weitere Eingaben erfolgten im vorliegenden Verfahren nicht. II. 1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die unbenannte Zufahrtsstrasse münde aus Sicht der damaligen Fahrtrichtung des Beschwerdeführers von rechts in einem Winkel von ca. 90° in die A.-strasse ein. Zum Unfallzeitpunkt seien die Sichtverhältnisse sowohl für die PW-Lenkerin als auch für den Beschwerdeführer durch ein Maisfeld beschränkt gewesen. Für letzteren sei erschwerend hinzugekommen, dass auf der rechten Fahrbahnseite im Einmündungsbereich ein parkierter Wohnwagen die Sicht behindert habe (KG act. 2 S. 3 Erw. 2). Der Beschwerdeführer sei auf der A.-strasse mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h gefahren (KG act. 2 S. 21). Die unbenannte Zufahrtsstrasse erscheine verkehrsmässig nicht eindeutig als untergeordnet (gemeint: im Verhältnis zur A.strasse). Deshalb hätte der Beschwerdeführer dem von rechts einbiegenden Fahrzeug den Vortritt lassen müssen. Unter diesem Umstand und angesichts der schlechten Sichtverhältnisse aufgrund des Maisfelds und des Wohnwagens hätte der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit deutlich unter 50 km/h mässigen müssen. Die Gesamtheit der vom Beschwerdeführer begangenen Fehler sei als sehr schwer zu bewerten. Deshalb sei sein Verhalten als grobfahrlässig einzuschätzen (KG act. 2 S. 25 Erw. 2.2.4.4). Die PW-Lenkerin sei höchstens langsam in die A.-strasse hineingerollt. Es könne ihr keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Sie treffe kein Verschulden am Unfallereignis (KG act. 2 S. 27 Erw. 2.3.1.3). Das Verschulden des Beschwerdeführers sei derart schwer, dass es nicht nur die erste und hauptsächlichste Unfallursache darstelle, sondern so stark überwiege, dass das Verhalten der unfallbeteiligten PW-Lenkerin und die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges völlig in den Hintergrund träten und mit dem geltend gemachten Schaden nicht mehr in adäquatem Kausalzusammenhang ständen. Demzufolge sei der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis

- 4 gemäss Art. 59 Abs. 1 SVG gelungen. Folglich sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (KG act. 2 S. 28 Erw. 2.4). 2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf sämtliche Nichtigkeitsgründe von § 281 ZPO und macht geltend, die Vorinstanz habe einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt, aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahmen getroffen und klares materielles Recht verletzt (KG act. 1 S. 3 Ziff. 2). a) In Fällen, die der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht unterliegen, ist die Rüge der Verletzung von Bundesrecht vor Bundesgericht zu erheben und im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht zulässig (§ 285 ZPO; ZR 107 [2008] Nr. 79). Das angefochtene handelsgerichtliche Urteil mit einem Streitwert von mehr als Fr. 500'000.-- (KG act. 2 S. 29) unterliegt auch der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG; vgl. auch die zutreffende vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung in KG act. 2 S. 30 lit. b). Folglich ist die Rüge der Verletzung klaren materiellen (Bundes-)Rechts im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht zulässig. § 285 ZPO geht als Spezialbestimmung § 281 Ziff. 3 ZPO vor (vgl. etwa Kass.-Nr. AA070079 vom 27. Februar 2008 Erw. II.2.b.bb mit Verweisung). Auf solche Rügen ist nicht einzutreten. Das gilt auch, wenn die Rechtsverletzung als besonders krass oder als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV bezeichnet wird (ZR 105 [2006] Nr. 10). b) Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine Verletzung von Bundesrecht rügt, sei es unter dem Titel Verletzung klaren materiellen Rechts, sei es unter der Bezeichnung Willkür, kann auf die Rüge nicht eingetreten werden. 3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz unterlasse es zu erwähnen, dass die Sicht durch den parkierten Wohnwagen nicht nur für den Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz festhalte, sondern auch für die PW-Lenkerin behindert gewesen sei (KG act. 1 S. 3 Ziff. 5). Die von der Vorinstanz einseitig zulasten des Beschwerdeführers getroffene Feststellung, dass (nur) für ihn erschwerend eine Sichtbehinderung durch den im Einmündungsbereich (gemeint: der unbenannten Zufahrtsstrasse in die A.-strasse) parkierten Wohnwagen hinzugekommen sei, erscheine im Gesamtkontext betrachtet Teil einer systematisch ergebnisorientier-

- 5 ten Urteilsbegründung der Vorinstanz. Diese Feststellung sei eines von diversen Mosaiksteinchen in einem von der Vorinstanz willkürlich falsch gezeichneten Bildwerk (KG act. 1 S. 4 Ziff. 6). a) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz sei im Sinne von § 96 GVG befangen gewesen bzw. erschienen. Insoweit ist auf die an verschiedenen Stellen der Beschwerdeschrift behaupteten Einseitigkeiten der vorinstanzlichen Würdigung nicht einzutreten. Zu prüfen ist nur - und nur, soweit dies genügend substantiiert gerügt wurde (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nachfolgend lit. c.aa und Erw. 16.c.aa) -, ob die Vorinstanz einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt oder aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO getroffen hat. b) Als Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG kann mit der bundesrechtlichen Beschwerde in Zivilsachen auch geltend gemacht werden, der kantonale Sachrichter habe nicht alle relevanten Tatsachen ermittelt, welche zur Rechtsanwendung nötig seien. Soweit es um die Anwendung von Bundesrecht geht, ist die unvollständige oder lückenhafte Sachverhaltsfeststellung (auch rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststellung genannt) nach Art. 97 Abs. 1 BGG mittels Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht geltend zu machen (Kass.- Nr. AA070079 vom 27.2.2008 Erw. II.2.b.cc mit weiteren Hinweisen). Auf die Rüge, die Vorinstanz habe nicht festgestellt, dass die Sicht durch den parkierten Wohnwagen auch für die PW-Lenkerin behindert gewesen sei, ist aus diesem Grund nicht einzutreten, wenn der Beschwerdeführer damit geltend machen will, die Vorinstanz habe diese Tatsache als solche nicht festgestellt. Will er damit geltend machen, die Vorinstanz habe diesen Umstand zu Unrecht nicht in ihre Würdigung des Verhaltens der PW-Lenkerin einbezogen, handelt es sich (ebenfalls) um eine Rüge der fehlerhaften Anwendung von Bundesrecht, auf welche ebenfalls nicht eingetreten werden kann.

- 6 - Im Übrigen stellte die Vorinstanz durchaus auch fest, dass auch die Sicht der PW-Lenkerin durch den Wohnwagen beeinträchtigt war, indem die Vorinstanz erwog, dass die PW-Lenkerin ihre Geschwindigkeit beim Einbiegen in die A.-strasse den schlechten Sichtverhältnissen aufgrund des Maisfelds und des parkierten Wohnwagens angepasst habe (KG act. 2 S. 26 Erw. 2.3.1.2). c) Die Rügen, die Vorinstanz habe die Klageabweisung "nicht ohne Willkür im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO" erreichen können, und sie habe willkürlich ein "falsches Bildwerk" gezeichnet (KG act. 1 S. 4), sind ungenügend substantiiert: aa) Als willkürlich kann nur eine tatsächliche Annahme beanstandet werden (§ 281 Ziff. 2 ZPO). Zur Begründung der Rüge gehört, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich erscheint (ZR 81 [1982] Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288; vgl. auch nachfolgend Erw. 16.c.aa). bb) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welcher tatsächliche vorinstanzliche Schluss willkürlich sein soll. Mit der Behauptung, ein von der Vorinstanz gezeichnetes "Bildwerk" oder gar die vorinstanzliche Klageabweisung als solche sei willkürlich, wird keine konkrete tatsächliche Feststellung als willkürlich dargetan. 4. Das Statthalteramt des Bezirkes C. stellte mit Verfügung vom 16.8.1999 die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer "Betreffend: Verkehrsunfall in [B.], [A.-]strasse, vom 20.8.1998" ein, weil die unbenannte Zufahrtsstrasse nicht die gleiche Bedeutung wie die A.-strasse aufweise, deshalb in deren Verzweigungsbereich die Rechtsvortrittsregel nicht gelte und der Beschwerdeführer daher nicht mit Fahrzeugen aus der Zufahrtsstrasse habe rechnen müssen, denen er den Vortritt hätte gewähren müssen (HG act. 5/7). Die Vorinstanz erwog, der Zivilrichter sei an ein freisprechendes Urteil des Strafrichters nicht gebunden. Dies gelte umso mehr bei einer Einstellungsverfügung, die in der Folge nicht von einem Strafgericht überprüft worden sei. Dieser Grundsatz gelte entgegen dem

- 7 - Wortlaut von Art. 53 Abs. 1 OR in jeder Beziehung und nicht nur bezüglich der Beurteilung von Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit. Deshalb sei weder durch die Einstellungsverfügung vom 19. August 1999 des Statthalteramts C. (vgl. vorstehend) noch durch die Einstellungsverfügung vom 15. April 1999 der Bezirksanwaltschaft C. (HG act. 5/9; Strafverfahren gegen die PW-Lenkerin wegen des nämlichen Sachverhalts) die grundsätzliche Haftpflicht geklärt (KG act. 2 S. 13 Erw. 2.1.2). Die Vorinstanz prüfte die Frage der grundsätzlichen Haftpflicht selber (KG act. 2 S. 12 ff.). a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz von der Sachverhaltsfeststellung des Statthalters des Bezirks C. abgewichen sei. Die Prüfung, ob die Vorinstanz einen gewichtigen Grund dafür gehabt habe, falle in die kassationsgerichtliche Zuständigkeit (KG act. 1 S. 4 - 8 Ziff. 7 - 14). b) Der Beschwerdeführer erklärt nicht, was für einen Nichtigkeitsgrund die Vorinstanz dadurch gesetzt habe. Ob der Zivilrichter an Sachverhaltsfeststellungen in einer Einstellungsverfügung einer Strafuntersuchung gebunden ist oder nicht, ist keine tatsächliche Frage. Der Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 2 ZPO fällt damit ausser Betracht. Ob sich eine solche Bindung oder das Gegenteil aus dem materiellen Bundesrecht ergibt oder nicht (z.B. Art. 53 OR), ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann. Auch der Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 3 ZPO fällt damit ausser Betracht. Es verbleibt einzig der Nichtigkeitsgrund der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Es gibt indes keinen Verfahrensgrundsatz, dass der Zivilrichter an Sachverhaltsfeststellungen in einer Einstellungsverfügung einer Strafuntersuchung gebunden wäre. Im Gegenteil. Eine Bindung könnte sich höchstens aus dem Institut der materiellen Rechtskraft ergeben. Diese und damit zusammenhängende Fragen beurteilen sich indes ebenfalls nach Bundeszivilrecht (BGE 121 III 474 Erw. 2; vgl. auch die Hinweise bei Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 191, wonach Strafurteile den Zivilrichter grundsätzlich nicht binden). Auch auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten werden.

- 8 c) Abgesehen davon kann festgestellt werden, dass die Vorinstanz im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers gar keine anderen tatsächlichen Feststellungen traf als das Statthalteramt des Bezirks C. in der Einstellungsverfügung vom 16.8.1999 (vgl. HG act. 5/7 mit KG act. 2 S. 15 f., S. 18 f.). Die Vorinstanz machte einerseits detailliertere Feststellungen. Andererseits und im Wesentlichen dies wird vom Beschwerdeführer beanstandet (vgl. insbes. KG act. 1 S. 5 Ziff. 9 betreffend Vortrittsrecht) - würdigte sie die tatsächliche Situation in rechtlicher Hinsicht anders. Dabei handelt es sich um Anwendung von Bundesrecht. Auf dagegen gerichtete Rügen kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. 5. Der Beschwerdeführer moniert die vorinstanzliche Feststellung, dass die unbenannte Zufahrtsstrasse durch eine Regenrinne, welche entlang der A.-strasse verlaufe, unterbrochen werde (KG act. 2 S. 16). Demgegenüber handle es sich um eine "klare visuelle Abgrenzung mittels Randsteinen" (KG act. 1 S. 6 f.), wie der Statthalter des Bezirkes C. in der Verfügung vom 16. August 1999 festgestellt habe (KG act. 1 S. 7 Ziff. 13). a) Die Vorinstanz verwies auf die Fotografien der Kantonspolizei Zürich vom Unfalltag. Auf diesen sei ersichtlich, dass die unbenannte Zufahrtsstrasse durch eine Regenrinne, welche entlang der A.-strasse verlaufe, unterbrochen werde. Erkennbar sei zudem, dass die unbenannte Zufahrtsstrasse fast niveaugleich über eine Regenrinne, welche auf der gesamten Breite der Einmündung mittels schräggestellten Pflastersteinen abgeschrägt sei, in die A.-strasse einmünde (KG act. 2 S. 16 mit Verweisung auf Fotos HG act. 5/10a unten und 5/10b unten, 5/11b und 5/11c unten). b) Die Vorinstanz umschrieb die Einmündung der unbenannten Zufahrtsstrasse in die A.-strasse so, wie sie auf den Fotos HG act. 5/10a, 5/10b und 5/11c ersichtlich ist. Insbesondere erwähnte sie zutreffend schräggestellte Pflastersteine auf der gesamten Breite der Einmündung. Insbesondere auf den untersten Fotos HG act. 5/11a und HG act. 5/11c ist eine Dole ersichtlich (vgl. besser sichtbar, allerdings rund 10 Jahre später und verändert, auf HG Prot. S. 18 unten, S. 20), welche das Regenwasser auffängt. Es ist somit zulässig und auf jeden Fall nicht

- 9 willkürlich, von einer mittels schräggestellten Pflastersteinen abgeschrägten Regenrinne auf der gesamten Breite der Einmündung zu sprechen. Diese Feststellung steht auch nicht in Widerspruch zur Feststellung des Statthalters des Bezirks C. "klare visuelle Abgrenzung mittels Randsteinen" (HG act. 5/7; vgl. auch die vorinstanzliche Feststellung, dass die Regenrinne die A.-strasse von der unbenannten Zufahrtsstrasse optisch abgrenze; KG act. 2 S. 17 Erw. 2.2.2.5). Insbesondere zusammen mit den Fotos HG act. 5/10 und 5/11 und der vorinstanzlichen Verweisung auf diese wird für das Bundesgericht diesbezüglich kein unzutreffender Sachverhalt festgestellt, aus welchem die Rechtsfolgen zu ziehen sind. Überdies sprach der Beschwerdeführer selber in der polizeilichen Einvernahme vom 10. September 1998 von einer Regenrinne (HG act. 5/4b S. 2 Antwort 2). Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Die Vorinstanz stellte fest, dass die unbenannte Zufahrtsstrasse fast niveaugleich über eine Regenrinne, welche auf der gesamten Breite der Einmündung mittels schräggestellten Pflastersteine abgeschrägt sei, in die A.-strasse münde (KG act. 2 S. 16). Der Beschwerdeführer beanstandet den Ausdruck "fast niveaugleich" als willkürliche tatsächliche Annahme (KG act. 1 S. 8). Es ist indes nicht ersichtlich, weshalb diese Feststellung willkürlich sein soll. Sowohl mit der Einschränkung fast niveaugleich als auch mit dem Hinweis auf die schräggestellten Pflastersteine erklärte die Vorinstanz, dass ein Höhenunterschied besteht wenn dieser auch als nicht bedeutend gewertet wurde. Auch diese Willkürrüge geht fehl. Ob der - auch durch die vorinstanzliche Verweisung auf die Fotos HG act. 5/10 und 5/11 willkürfrei visualisierte - Niveauunterschied im Hinblick auf die Frage des Rechtsvortritts bedeutend ist oder nicht (vgl. KG act. 1 S. 8 f. Ziff. 16 - 18), ist wiederum eine Frage der rechtlichen Würdigung (vgl. auch KG act. 2 S. 17 f. Erw. 2.2.2.5; das wurde übrigens auch vom Beschwerdeführer als solche erkannt [KG act. 1 S. 9 Ziff. 18 unten]), auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann (vorstehend Erw. 2.a). 7. Auch die Wertung, ob der (zugestandenermassen richtig festgestellte; KG act. 1 S. 10 Ziff. 19) Breitenunterschied zwischen der A.-strasse und der unbenannten Zufahrtsstrasse erheblich ist oder nicht (KG act. 1 S. 10 f.), ist eine

- 10 - Frage der rechtlichen Würdigung, der Rechtsanwendung, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann. Tatsächliche Feststellungen beanstandet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht. 8. Der Beschwerdeführer bemängelt, während die Vorinstanz festgehalten habe, dass die unbenannte Zufahrtsstrasse im Unfallzeitpunkt vier Gebäude erschlossen habe, habe sie bezüglich A.-strasse unbestimmt festgehalten, diese habe "mehrere" Fabrikgebäude erschlossen. Tatsächlich habe die A.-strasse deutlich mehr Gebäude als die unbenannte Zufahrtsstrasse erschlossen und habe damit deutlich mehr Verkehrsaufkommen gehabt. Die Unschärfe der vorinstanzlichen Formulierung sei bewusst zur Verwischung der Differenz der beiden Strassen vorgenommen worden und deshalb willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (KG act. 1 S. 11 f.). a) Die Vorinstanz stellte fest, dass die unbenannte Zufahrtsstrasse weniger lang ist und "weniger viele" Gebäude erschliesst als die A.-strasse. Daher sei auch davon auszugehen, dass ihre Verkehrsbedeutung kleiner sei als diejenige der A.-strasse. Dennoch sei das Verkehrsgefälle nicht so gross, wie es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sein müsste, um nicht mehr von einer Verzweigung im Rechtssinne zu sprechen (KG act. 2 S. 18 f. Erw. 2.2.2.8). b) Der Beschwerdeführer weist keine willkürliche tatsächliche Feststellung bei dieser Erwägung nach. Ob die Feststellungen zum Verkehrsaufkommen genügend sind oder zu unpräzise, um die rechtliche Frage der Verzweigung im Rechtssinne beantworten zu können, ist selber eine Rechtsfrage, welche dem Bundesgericht zu unterbreiten ist, auf welche aber im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vorstehend Erw. 2.a). Das gilt auch für die Ausführungen des Beschwerdeführers in den Ziffern 26 - 31 S. 13 - 15 der Beschwerde. Er erkannte denn auch selber, dass es sich um eine Rechtsanwendung handelt (KG act. 1 S. 14). 9. Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt

- 11 gewähren (Art. 15 Abs. 3 VRV). Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahren usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung (Art. 1 Abs. 8 VRV). a) Die Vorinstanz erwog, bei der unbenannten Zufahrtsstrasse handle es sich nicht um einen Feldweg oder einen sonst in Art. 15 Abs. 3 bzw. Art. 1 Abs. 8 VRV aufgezählten Ausnahmefall (KG act. 2 S. 17 Erw. 2.2.2.4 [mit Ausnahmefall ist eine Ausnahmesituation von der Rechtsvortrittsregel gemeint; vgl. KG act. 2 S. 17 Erw. 2.2.2.3]). Die Regen- bzw. Kanalisationsrinne, welche entlang der A.-strasse verlaufe und diese so von der unbenannten Zufahrtsstrasse optisch abgrenze, entspreche auch nicht einer Aufpflästerung, welche einem Trottoir im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV gleichzusetzen wäre und den Rechtsvortritt aufheben würde (KG act. 2 S. 17 Erw. 2.2.2.5). In der Folge prüfte die Vorinstanz gemäss einer von ihr zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Bedeutung der beiden Strassen (KG act. 2 S. 18 f.). b) Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe sich der Frage nicht gestellt, ob die Unfallörtlichkeit unter den (in Art. 15 Abs. 3 VRV enthaltenen) Begriff "dergleichen" zu subsumieren wäre. Bei einer korrekten Anwendung von vom Beschwerdeführer bezeichneten Kriterien hätte sie erkennen müssen, dass es sich bei der unbenannten Zufahrtsstrasse um ein bedeutungsloses Strässchen bzw. eine unbedeutende Einmündung zur Erschliessung von nur vier Gebäuden resp. deren Parkplätzen handle, vergleichbar mit der Erschliessung von Wohnblöcken über eine erweitere Parkplatzzufahrt (KG act. 1 S. 15 f. Ziff. 32). c) Auch diese Fragen sind solche der Anwendung des Bundesrechts. Willkürliche tatsächliche Feststellungen zeigt der Beschwerdeführer dabei nicht auf. Auch auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.a). 10. Weiter rügt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Einschätzungen der Vortrittsverhältnisse durch Beteiligte und Dritte" einen groben Verstoss bei der Anwendung des materiellen Rechts (KG act. 1 S. 16 - 20 Ziff. 33 - 44). Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.a).

- 12 - Das gilt auch für die Rüge der widersprüchlichen Argumentation in diesem Zusammenhang (KG act. 1 S. 21 Ziff. 45), d.h. der widersprüchlichen Urteilsbegründung. (Auch) Dabei handelt es sich nicht um tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO, sondern um Rechtsanwendung im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO, worauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vgl. auch ZR 107 Nr. 79 Erw. 4.4.a). Das gilt auch für die Rüge unter Ziff. 46 f. der Beschwerde (KG act. 1 S. 21 f.). 11. Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung der Begründungspflicht, indem die Vorinstanz nicht erläutert habe, was ihn hätte veranlassen sollen, seine Geschwindigkeit weit unter seine angegebenen 50 km/h zu drosseln (KG act. 1 S. 22 Ziff. 48). Auch die Rüge der ungenügenden Begründung ist bezüglich der Anwendung bundesrechtlicher Bestimmungen im vorliegenden Verfahren unzulässig (ZR 107 Nr. 79). Abgesehen davon begründete die Vorinstanz sehr wohl, weshalb der Beschwerdeführer nach ihrer Rechtsauffassung seine Geschwindigkeit hätte reduzieren müssen, nämlich wegen des Vortrittsrechts der PW-Lenkerin und der schlechten Sichtverhältnisse (KG act. 2 S. 21). Der Beschwerdeführer äussert sich denn auch zu diesen Gründen (KG act. 1 S. 22 f. Ziff. 49 f.). Dabei argumentiert er im Bereich der Anwendung des Bundesrechts. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.a). 12. Zur Rüge, die Vorinstanz messe das Verhalten der Unfallbeteiligten in systematisch ergebnisorientierter Absicht mit unterschiedlichen Massstäben und verhalte sich damit willkürlich (KG act. 1 S. 24 Ziff. 51), ist auf die vorstehenden Erwägungen 3.a und 2.a zu verweisen. Die Bewertung des Verhaltens der Unfallbeteiligten ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann. Eine allfällige einseitige Wertung wäre keine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO, sondern gegebenenfalls ein Ablehnungsgrund im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG. Einen solchen macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

- 13 - 13. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe das Auto, mit dem er schliesslich kollidierte, gemäss eigener Aussage erst kurz vor der Kollision gesehen. Damit räume er an sich selber ein, dass er seine Geschwindigkeit nicht gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV angepasst habe. Denn hätte er vor der nicht frei überblickbaren Strassenverzweigung, wie sie aufgrund des Maisfelds und des parkierten Wohnwagens vorgelegen habe, seine Geschwindigkeit angepasst, hätte er das Auto rechtzeitig sehen und bremsen können (KG act. 2 S. 22 f.). Der Beschwerdeführer rügt auch den letztzitierten Satz als willkürliche Behauptung. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die PW-Lenkerin "auf gut Glück" und ohne Sicherheitshalt in die Fahrbahnmitte der A.-strasse fahre. Hätte sie einen Sicherheitshalt eingeschaltet, wäre er ihr ausgewichen, ohne zu stürzen (KG act. 1 S. 24 f. Ziff. 52). Auch die Fragen, ob die PW-Lenkerin bei der gegebenen Situation einen Sicherheitshalt hätte einschalten müssen und ob und wieweit der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit hätte anpassen, d.h. reduzieren müssen, sind Fragen der Anwendung des Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vorstehend Erw. 2.a). Das gilt auch für die Frage der Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als grobes oder schweres Verschulden (KG act. 1 S. 25 Ziff. 53). 14. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz unterstelle ihm aktenwidrig im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO, er sei mit mindestens 50 km/h gefahren. Demgegenüber sei aktenkundig, dass er mit maximal 50 km/h gefahren sei (KG act. 1 S. 25 f. Ziff. 54). Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, nachdem er wegen einer scharfen Rechtskurve abgebremst habe, habe er sein Tempo wieder auf ca. 50 km/h beschleunigt. Er sei gemäss seinen eigenen Angaben mit ca. 50 km/h gefahren, bevor es zum Unfall gekommen sei (KG act. 2 S. 21). Die Erwägung, in objektiver Hinsicht sei das Missachten des Rechtsvortritts und das Fahren "mit mindestens 50 km/h" auf eine nicht frei überblickbare

- 14 - Strassenverzweigung hin als schweres Verschulden zu werten (KG act. 2 S. 24), ist eine allgemeine Erwägung der Vorinstanz, mit welcher sie nicht feststellte, dass der Beschwerdeführer "mit mindestens 50 km/h" gefahren sei. Insoweit geht die Rüge am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. Vielmehr stellte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer mit 50 km/h auf die Verzweigung zugefahren sei (KG act. 2 S. 24). Diese Feststellung beruht auf den von der Vorinstanz vorher zitierten eigenen Angaben des Beschwerdeführers (KG act. 2 S. 21 mit Verweisungen auf HG act. 1 S. 17 f. Rz 3.2, act. 5/4b S. 1 f., act. 5/13 S. 3) und ist deshalb nicht willkürlich. Die Rüge geht fehl. 15. Ob dem Beschwerdeführer eine grobe Pflichtwidrigkeit und rücksichtsloses Verhalten vorzuwerfen sind oder nicht (KG act. 1 S. 26 f.), sind Rechtsfragen, deren Beurteilung dem Bundesgericht vorbehalten ist und auf welche deshalb im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden kann (vorstehend Erw. 2.a). 16. Die Vorinstanz erwog, der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst habe, wiege umso schwerer, als er auch bei einem ihm zustehenden Vortrittsrecht ebenfalls nicht blindlings hätte auf die Verzweigung zufahren dürfen (KG act. 1 S. 25). Der Beschwerdeführer rügt, er sei nicht "blindlings" auf der A.-strasse gefahren. Der Augenschein habe deutlich bestätigt, dass er eine weit über die Unfallstelle hinausgehende freie Wegstrecke vor sich gehabt habe. Innert dieser als frei erkannten Strecke hätte er auch bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ohne weiteres anhalten können (KG act. 1 S. 28 Ziff. 60). Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer nicht vor, dass er blindlings auf der A.-strasse gefahren sei, sondern dass er blindlings auf die Verzweigung zugefahren sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen insoweit am angefochtenen Urteil vorbei und schon damit fehl. Abgesehen davon meinte die Vorinstanz mit dieser (zu) pointierten Formulierung, dass der Beschwerdeführer ohne seine Geschwindigkeit zu reduzieren auf den seiner Sicht entzogenen Raum

- 15 zugefahren war (KG act. 2 S. 25). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. 17. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass die PW-Lenkerin bei der Einmündung der unbenannten Zufahrtsstrasse in die A.-strasse gehalten habe und dann nur sehr langsam, im Schritttempo, in die A.-strasse hineingefahren sein. Nach ihren Aussagen sei sie nur in die A.-strasse hineingerollt, um sich wegen der schlechten Sichtverhältnisse nach links und rechts zu vergewissern, dass ihr kein Fahrzeug entgegenkomme. Der Beschwerdeführer habe dagegen erklärt, dass er davon ausgehe, dass das Auto nicht gestanden sei, weil er es dann sicher früher gesehen hätte (KG act. 2 S. 26 Erw. 2.3.1.1). Die Vorinstanz erwog, die PW-Lenkerin habe sich regelkonform verhalten, da sie ihre Geschwindigkeit beim Einbiegen in die A.-strasse den schlechten Sichtverhältnissen aufgrund des Maisfelds und des parkierten Wohnwagens angepasst habe (KG act. 2 S. 26 Erw. 2.3.1.2). a) Der Beschwerdeführer bezeichnet die letztzitierte Erwägung als willkürliche und tatsachenwidrige Feststellung. Tatsache sei, dass die PW-Lenkerin blindlings, "auf gut Glück" in die A.-strasse hineingefahren sei. Ihre Behauptung, sie sei nur so weit in die A.-strasse hineingerollt, um sich nach links und rechts zu vergewissern, dass ihr kein Fahrzeug entgegenkomme, sei eine bestrittene Behauptung und dürfe nicht vorausgesetzt werden (KG act. 1 S. 28 f. Ziff. 61). b) Die eingangs dieser Ziffer zitierte vorinstanzliche Erwägung 2.3.1.1 beinhaltet eine tatsächliche Feststellung, die zitierte vorinstanzliche Erwägung 2.3.1.2 eine rechtliche Schlussfolgerung aus dieser tatsächlichen Feststellung. Der Beschwerdeführer zitiert und beanstandet die Erwägung mit der rechtlichen Schlussfolgerung. Darauf kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.a). c) Soweit der Beschwerdeführer (auch) die tatsächliche Feststellung in Erw. 2.3.1.1 des angefochtenen Urteils beanstandet, ist die Rüge ungenügend substantiiert:

- 16 aa) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). bb) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, aus welcher Aktenstelle sich ergeben soll, dass die PW-Lenkerin blindlings in die A.-strasse hineingefahren sei. Ebensowenig zeigt der Beschwerdeführer auf, wo er die Behauptung bestritten habe, dass die PW-Lenkerin nur in die A.-strasse hineingerollt sei, um sich nach links und rechts zu vergewissern, dass ihr kein Fahrzeug entgegenkomme. Auf diese Behauptungen kann mangels genügender Substantiierung nicht eingetreten werden. Dass die PW-Lenkerin einen Sicherheitshalt eingelegt hätte, stellte die Vorinstanz nicht fest, vielmehr liess sie diese Frage explizit offen (KG act. 2 S. 27 Abs. 1 a.E.). Ob die PW-Lenkerin einen Sicherheitshalt hätte einlegen müssen, ist wiederum eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann. Schliesslich zitiert der

- 17 - Beschwerdeführer unzutreffend aus dem angefochtenen Urteil. Er zitiert als bestrittene Behauptung der PW-Lenkerin, sie sei nur so weit (Kursivschrift durch das Kassationsgericht) in die A.-strasse hineingerollt, um sich nach links und rechts zu vergewissern, dass ihr kein Fahrzeug entgegenkomme (KG act. 1 S. 28 f.). Die Vorinstanz hielt als diesbezügliche Aussage der PW-Lenkerin demgegenüber fest, sie sei nur in die A.-strasse hineingerollt, um sich wegen der schlechten Sichtverhältnisse nach links und rechts zu vergewissern, dass ihr kein Fahrzeug entgegenkomme (KG act. 2 S. 26 Erw. 2.3.1.1). Das Zitat des Beschwerdeführers deutet auf ein Anhalten hin ("nur so weit", also nicht weiter), die Erwähnung der Vorinstanz eine Bewegung (in die Strasse hineingerollt), ohne damit einen Stopp zu verbinden. Insoweit geht die Rüge am angefochtenen Urteil vorbei und auch deshalb fehl. 18. Der Vorwurf der widersprüchlichen Argumentation (KG act. 1 S. 29 Ziff. 62) betrifft wiederum die vorinstanzliche Rechtsanwendung. Darauf kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 10 und 2.a). 19. Der Beschwerdeführer bezeichnet die vorinstanzliche Erwägung als willkürlich, die PW-Lenkerin habe ihre Aufmerksamkeit erhöht, indem sie sich habe vergewissern wollen, dass ihr kein Fahrzeug entgegenkomme (KG act. 1 S. 29 Ziff. 63). Die Vorinstanz erklärte, die Aussage der PW-Lenkerin, sie habe sich aufgrund der schlechten Sichtverhältnisse noch nach links absichern wollen, nachdem sie zwei von rechts kommende Fahrzeuge abgewartet gehabt habe, sei unbestritten (KG act. 2 S. 27 Erw. 2.3.1.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und wo er diese Aussage bestritten hatte. Folglich ist davon auszugehen, dass diese Aussage unbestritten war. Demnach ist die daraus gezogene Schlussfolgerung, die PW-Lenkerin habe ihre Aufmerksamkeit erhöht, haltbar und nicht willkürlich. Auch diese Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. Ob die PW-Lenkerin in Anbetracht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (darauf bezieht sich der vom Beschwerdeführer zitierte [KG act. 1 S. 29 Ziff. 63] vorinstanzliche Ausdruck "in Anbetracht dessen" [KG act. 2 S. 26 f.]) hätte damit rechnen müssen, dass ihr ein Vortrittsbelasteter den Weg abschneiden würde, ist

- 18 wiederum eine Frage der Anwendung des Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vorstehend Erw. 2.a). 20. Der Beschwerdeführer erklärt, die zusammenfassende Gesamtbeurteilung der Vorinstanz basiere in erster Linie auf einer willkürlichen Verschuldensbewertung (KG act. 1 S. 29 f. Ziff. 64). Auch die Verschuldensbewertung ist eine Frage der Anwendung des materiellen Bundesrechts. Auch darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Erw. 2.a). Das gilt auch für die Frage der Berücksichtigung der unterschiedlichen Betriebsgefahr des PWs und des Motorrads des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 30 f. Ziff. 66; vgl. KG act. 2 S. 28 Erw. 2.4). 21. In der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort (KG act. 17) bringt der Beschwerdeführer keine neuen Nichtigkeitsgründe vor (was auch unzulässig gewesen wäre, da die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Stellungnahme längst abgelaufen war). Die Ausführungen in dieser Stellungnahme sind für die Beurteilung der vorgebrachten Nichtigkeitsgründe (vgl. vorstehend) nicht relevant. Es braucht deshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden. 22. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich die vorinstanzliche Anwendung von Bundesrecht beanstandet. Darauf kann nicht eingetreten werden. Mit den Rügen, auf welche eingetreten werden kann, wies der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Entsprechend hat er die Beschwerdegegnerin für ihre anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO).

- 19 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 15'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 563'640.90. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Handelsgerichtes vom 29. Juni 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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Zirkulationsbeschluss vom 14. September 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA090128 — Zürich Kassationsgericht 14.09.2010 AA090128 — Swissrulings