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Zürich Kassationsgericht 22.09.2010 AA090084

22 septembre 2010·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·7,511 mots·~38 min·2

Résumé

Schenkungsanfechtung, Nachweis der Schädigungsabsicht, Anspruch auf rechtliches Gehör (Beweis)

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090084/U/mum Mitwirkende: der Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie die juristische Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 22. September 2010

in Sachen A. A., geboren …, von …, …, whft. …, Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. C. und Rechtsanwältin D.

sowie B. A., geboren …, von …, …, whft. …, Nebenintervenient gegen 1. Staat und Stadt Zürich, Werdstr. 75, 8022 Zürich, vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, z.Hd. Rechtsanwalt Dr. Bruno Fässler, Werdstr. 75, Postfach, 8022 Zürich 2. Kanton Zürich, Abteilung Direkte Bundessteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung direkte Bundessteuer, z.Hd. lic. iur. Gregor Frischknecht, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich 3. E. AG, in …, vertreten durch Dr. F. 4. G. AG, in …, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. H. 5. I. K., Dr. iur., geboren …, von …, …, in …, Kläger, Appellaten und Beschwerdegegner

betreffend Anfechtung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2009 (LB070012/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1.1 Mit öffentlich beurkundetem Schenkungsvertrag vom 8. Februar 1994 schenkte B. A. (Nebenintervenient) seiner Ehefrau A. A. (Beklagte und Beschwerdeführerin) zwei Grundstücke an der L. strasse x und y in M. (Kat. Nr. xxxx und yyyy). Es handelt sich dabei um zwei Wohnhäuser mit Garagen, Hofraum und Garten, wobei jenes an der L.strasse x von der Beklagten bewohnt wird. Die fünf auf den beiden Liegenschaften lastenden und unbelasteten Schuldbriefe wurden gleichentags der Beklagten zu Eigentum übertragen. Gleichzeitig mit der Schenkung der Liegenschaften liess sich B. A. ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an den beiden Liegenschaften, zu Lebzeiten der Beklagten mit dieser gemeinsam, einräumen, wobei der Unterhalt etc. zu Lasten des Nutzniessungsberechtigten B. A. gehe. Die Eigentumsübertragung wurde am gleichen Tag beim Grundbuchamt M. angemeldet und der Besitzesantritt erfolgte mit der Eigentumsübertragung (BG act. 4/3). 1.2 Am 14. März 1995 wurde mit Wirkung ab 14. März 1995, 11.00 Uhr, über B. A. der Konkurs eröffnet. Das Begehren stellte die N. AG bezüglich einer in Betreibung gesetzten Forderung über Fr. 2'800.-- zuzüglich Zins. Alle gegen die Konkurseröffnung erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (BG act. 35). Mit Verfügung vom 27. Juni 2001 wurde das Konkursverfahren gestützt auf den Schlussbericht des Konkursamtes O. vom 14. Juni 2001 als geschlossen erklärt; gemäss dem Schlussbericht resultierte ein Gesamtverlust von Fr. 23'123'435.75 (BG act. 245A), was einer Konkursdividende von rund 30% entsprach (BG act. 98, S. 21, act. 144, S. 14, act. 334, S. 10, act. 339, S. 126). Die Konkursverwaltung trat bereits mit Schreiben vom 29. Januar 1997 den Anfechtungsanspruch gemäss Art. 285 ff. SchKG gegenüber der Beklagten hinsichtlich des Schenkungsvertrages vom 8. Februar 1994 an die Kläger 1 bis 3 und 5 sowie an die P. AG (ursprüngliche Klägerin 4) und H. sowie Q. ab (BG act. 4/2), wobei die letzteren beiden auf die Geltendmachung des Anspruches am 6. September 1997 verzichteten (BG act. 4/4.1 und 4/4.2).

- 3 - 1.3 Am 15. September 1997 gingen beim Bezirksgericht R. die Klageschrift sowie die Weisungen des Friedensrichteramtes M. ein, womit verlangt wurde, die Beklagte sei zu verpflichten, die Liegenschaften L.strasse x und y in M. im Sinne von Art. 291 SchKG zurückzugeben, damit diese im Konkurs ihres Ehemannes B. A. verwertet werden könnten und das Grundbuchamt sei demgemäss anzuweisen, im Grundbuch von M. das Eigentum an den Liegenschaften zurück zu übertragen sowie das auf den beiden Liegenschaften lastende Nutzniessungsrecht sei zu löschen (BG act. 2). Nach einer während dem Verfahren erlassenen Verfügungsbeschränkung über die beiden Grundstücke am 17. September 1997, der Zulassung B. A.s als Nebenintervenient am 21. Juni 1999, dem Parteiwechsel der Klägerin 4 zufolge Abtretung des Anspruches an die G. AG und der persönlichen Befragung der Beklagten im November 2003 fällte das Bezirksgericht R., I. Abteilung, am 15. Dezember 2006 das Urteil: Es wurde festgestellt, dass die im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaften L.strasse x und y in M. ohne das zugunsten von B. A. auf beiden Liegenschaften lastende lebenslängliche Nutzniessungsrecht im Konkursverfahren gegen B. A. zur Verwertung herangezogen werden könnten und demzufolge wurde die Beklagte verpflichtet, die Admassierung und Verwertung der Liegenschaften ohne das zugunsten von B. A. auf beiden Liegenschaften lastende Nutzniessungsrecht durch das Konkursamt O. zu dulden. Das Konkursamt O. wurde angewiesen, die im Eigentum der Beklagten stehenden obgenannten Liegenschaften im Konkursverfahren gegen B. A. ohne das zu seinen Gunsten lautende Nutzniessungsrecht zu admassieren und zu verwerten (BG act. 305). 2.1 Im Januar 2007 erklärten sowohl der Nebenintervenient wie auch die Beklagte die Berufung (OG act. 306 und 306A), welche von der Beklagten mit Eingabe vom 25. April 2007 begründet wurde (OG act. 314). Das zweitinstanzliche Verfahren wurde schriftlich durchgeführt, wobei zuletzt die Kläger 1 und 3 bis 5 zu einer Noveneingabe der Beklagten vom 27. Oktober 2008 (OG act. 368) mit Eingabe vom 3. November 2008 Stellung nahmen (OG act. 372). Die Hauptparteien haben auf öffentliche Urteilsberatung und öffentliche / mündliche Urteilseröffnung verzichtet (OG Prot. S. 21; OG act. 377). 2.2 Die Vorinstanz hat verschiedene Eingaben, Einsprachen, Ausstandsbegehren und prozessuale Anträge des Nebenintervenienten mit Beschlüssen vom

- 4 - 7. Mai 2007 (OG act. 317), 11. Juli 2007 (OG act. 325), 5. Dezember 2007 (OG act. 340), 13. März 2008 (OG act. 359) und 3. April 2008 (OG act. 365) abgewiesen. Sodann wurden Einsprachen und Ausstandsbegehren des Nebenintervenienten vom 26. November 2008 (OG act. 375) und vom 24. März 2009 (OG act. 378) mit Beschluss vom 11. Mai 2009 abgewiesen, insbesondere auch dessen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung bzw. des mündlichen Verfahrens für die Berufungsreplik und -duplik, nachdem die Hauptparteien darauf verzichtet hatten (OG act. 379 = KG act. 2). Mit Urteil vom 11. Mai 2009 stellte das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, fest, dass die im Eigentum der Beklagten stehenden Liegenschaften L.strasse x und y in M. ohne das zugunsten von B. A. auf beiden Liegenschaften lastende lebenslängliche Nutzniessungsrecht im Konkursverfahren gegen B. A. zur Verwertung herangezogen werden können und verpflichtete die Beklagte, die Admassierung und Verwertung der Liegenschaften durch das Konkursamt O. zu dulden. Das Konkursamt O. wurde angewiesen, die erwähnten Liegenschaften im Konkursverfahren gegen B. A. zu admassieren und zu verwerten (OG act. 379 = KG act. 2). 3.1 Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragte mit Eingabe vom 12. Juni 2009, Disp.-Ziff. 1 bis 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2009 seien aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück zu weisen (KG act. 1). Dem gleichzeitig gestellten Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichts vom 18. Juni 2009 entsprochen (KG act. 7). Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Bezahlung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 65'000.-- angesetzt und mit Verfügungen vom 26. Juni 2009 (KG act. 10) und vom 28. Juli 2009 (KG act. 14) erstreckt. Die Kaution ging innert erstreckter Frist ein (KG act. 24). Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner, mit welcher diese die Abweisung der Beschwerde beantragen, datiert vom 29. September 2009 (KG act. 30) und wurde der Beschwerdeführerin und dem Nebenintervenienten zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 31). Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (KG act. 12). 3.2 Die vom Nebenintervenienten gegen verschiedene Mitglieder und juristische Sekretäre des Kassationsgerichts gestellten Ausstandsbegehren und von

- 5 ihm eingereichte Einsprachen gegen die Kautionsverfügung vom 10. Juli 2009, 20. Juli 2009 und 14. August 2009 (KG act. 16, 17 und 22) wurden vom Kassationsgericht mit Beschluss vom 9. September 2009 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (KG act. 27). Auf weitere vom Nebenintervenienten gestellte Ausstandsbegehren und Anträge vom 12. Oktober 2009 (KG act. 33) und vom 15. Oktober 2009 (KG act. 35) wurde mit Zwischenbeschluss vom 26. Oktober 2009 nicht eingetreten (KG act. 36). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 9. Dezember 2009 auf eine gegen letzteren Beschluss erhobene Beschwerde des Nebenintervenienten nicht ein (KG act. 39).

II. 1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei von willkürlichen tatsächlichen Annahmen bzw. von einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung ausgegangen, indem sie zum Schluss gekommen sei, es lägen genügend Indizien zur Annahme vor, dass B. A. bei der Schenkung der zwei Grundstücke eine Schädigungsabsicht gehabt habe bzw. eine Schädigung der Gläubiger zumindest in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz habe die wesentlichen Beweise dazu nicht abgenommen – insbesondere B. A. nie befragt – und damit den Anspruch auf das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Zudem sei sie von einer willkürlichen Beweiswürdigung ausgegangen, indem sie die angebotenen Beweise bezüglich der kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht abgenommen habe (KG act. 1, S. 5 ff.). 2.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid zur Anfechtung einer Rechtshandlung gemäss Art. 288 SchKG allgemein aus, die Eventualabsicht des Schuldners, seine Gläubiger in deren Gesamtheit zu schädigen genüge. Sodann werde nicht eine bereits zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung vorliegende Überschuldung gefordert, sondern es genüge ein drohender Vermögenszusammenbruch (KG act. 2, S. 17 f.). a) Daraufhin untersuchte die Vorinstanz die finanzielle Situation des Schuldners B. A. im Zeitpunkt der angefochtenen Schenkung der beiden Liegenschaften

- 6 an der L.strasse in M. an die Beschwerdeführerin am 8. Februar 1994. Es sei unbestritten, dass B. A. zum Schenkungszeitpunkt über Wertschriften und Guthaben von Fr. 246'288.80 verfügt habe. Weiter hätten ihm verschiedene Grundstücke gehört (L.strasse x und y in M.; S.strasse 7 und T.strasse xx/U.strasse yy in V., drei Grundstücke mit Gewerbeland im Gebiet "W." in X. sowie diverse unüberbaute Grundstücke in M. und Z.. Gemäss eigenen Angaben in einer Eingabe vom 8. März 1994 gegenüber der III. Zivilkammer des Obergerichts habe er neben der AHV-Rente von Fr. 1'410.-- im Monat über keine weiteren Einkünfte verfügt (BG act. 4/10). Diesen Vermögenswerten stellte die Vorinstanz verschiedene Schulden gegenüber. Ausser den von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumten, in Betreibung gesetzten Forderungen über Fr. 118'000.-- (enthaltend eine Forderung der E. AG über Fr. 36'553.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 9.8.1984, bis 8.2.1994 also Fr. 53'929.5) ging die Vorinstanz auch davon aus, B. A. seien entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin am Stichtag auch bereits die Steuerforderungen im Betrag von Fr. 675'697.45 bekannt gewesen, auch wenn das Rechtsmittelverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Am 29. Juni 1992 sei das Handelsgerichtsurteil in Sachen P. AG gefällt worden, wonach B. A. zur Bezahlung von Fr. 140'944.-- zuzüglich Zins, d.h. Fr. 257'817.20 verpflichtet worden sei; die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 17. September 1993 abgewiesen; das Urteil wurde allerdings erst am 27. April 1994 rechtskräftig. Daneben habe die P. AG am 13. Juli 1994 gegenüber B. A. Prozessentschädigungen von insgesamt Fr. 97'090.-- aus 31 verschiedenen, zwischen 1986 und dem 17. September 1993 abgeschlossenen Gerichtsverfahren geltend gemacht. Zudem habe B. A. dem Kanton Zürich am 8. Februar 1994 Fr. 40'096.-- Gerichtskosten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Fr. 150'976.-- Gerichtsgebühren und Bussen geschuldet. B. A. habe damit im Zeitpunkt der Schenkung umgehend liquide Mittel von Fr. 1'217'206.80 benötigt, um seinen laufenden Schuldverpflichtungen nachzukommen. Dabei seien die seit 1981 aufgelaufenen Schulden gegenüber dem EWZ noch nicht einmal berücksichtigt. Zur Deckung hätten ihm aber nur Fr. 246'288.80 an Wertschriften und Guthaben zur Verfügung gestanden und es wäre eine weitere hypothekarische Belastung der Liegenschaften oder eine teilweise Veräusserung nötig gewesen. Allerdings hätten B. A. noch weitere Zahlungsverpflichtungen gedroht, insbesondere Schuldzinsen für das Jahr 1994 von insgesamt 1'270'000.-- auf Grund der per 31.12.1993 aufgelaufe-

- 7 nen Grundpfandschulden in der Höhe von Fr. 18'309'264.-- gegenüber der Y. Kantonalbank (KG act. 2, S. 21), sowie weitere Steuerforderungen für die Jahre 1985 bis 1992, deren Steuereinschätzung im Zeitpunkt der Schenkung unmittelbar bevor gestanden habe, was B. A. bekannt gewesen sei. Im Konkurs seien für Staats- und Gemeindesteuern für die Jahre 1985 bis 1992 schliesslich Fr. 3'595'514.50 angemeldet worden. Weiter habe im Januar 1994 das Schiedsgericht im seit 1980 hängigen Verfahren gegen die E. AG, welche eine Widerklage von Fr. 249'198.-- erhoben hatte, das Hauptverfahren für geschlossen erklärt (KG act. 2, S. 22). b) Die Vorinstanz verwarf weiter den Einwand der Beschwerdeführerin, B. A. sei jederzeit in der Lage gewesen, sich zu refinanzieren. Sie ging davon aus, die unbelasteten Liegenschaften an der L.strasse x und y in M. könnten nicht berücksichtigt werden, da diese gerade Gegenstand der Schenkung waren und so B. A. nicht mehr zur Begleichung von Schulden zur Verfügung standen (KG act. 2, S. 23). Weiter seien die Liegenschaften T.strasse/U.strasse und S.strasse z in V. mit Grundpfandschulden per 31. Dezember 1993 von insgesamt Fr. 18'309'263.-- belastet gewesen; die Beschwerdeführerin habe den Liegenschaften den Wert von Fr. 18'950'000.-- beigemessen, der Überschuss, welcher erst zu realisieren gewesen wäre, hätte somit Fr. 640'737.-- betragen, wäre jedoch bereits per 30. Juni 1994 mit den quartalsweise fällig werdenden Zinsen von jeweils Fr. 317'500.-praktisch erreicht gewesen. Die drei Grundstücke im Gebiet "W." in X. seien im Konkursverfahren von der Grundpfandgläubigerin, der Y. Kantonalbank, zu den darauf lastenden Grundpfandschulden von Fr. 1,96 Mio. übernommen worden, was einem Preis von gut Fr. 75.--/m2 entsprochen habe, nachdem die Konkursverwaltung bei einer öffentlichen Versteigerung mit nur Fr. 50.-/m2 gerechnet habe. Vorgängige Ausschreibungen der Konkursverwaltung zum Quadratmeterpreis von Fr. 100.-- hätten keine valablen Angebote gebracht. Diese Liegenschaften hätten somit nichts zur Liquidität von B. A. beigetragen. Bezüglich dem Wiesland in M. und Z. führte die Vorinstanz aus, dieses Land habe zum Zeitpunkt der Schenkung nicht in der Bauzone, sondern in der Reservezone gelegen. 43'859 m2 seien 1997, nachdem sie bereits 1995 in die Landwirtschaftszone zugeteilt worden seien, zum gemäss BGBB zulässigen Höchstpreis von total Fr. 435'961.30 an die Gemeinden Z. und M. verkauft worden. Die restlichen

- 8 - 10'513 m2 seien im September 1995 der Bauzone zugewiesen worden, wobei die Einzonung erst 1997 rechtskräftig geworden sei; das Land sei im Oktober 1997 durch freihändigen Verkauf im Konkursverfahren für Fr. 11,7 Mio. verkauft worden; zum Zeitpunkt der Schenkung sei es zum Ertragswert von Fr. 34'312.- versteuert worden (BG act. 4/19). Die Vorinstanz verwarf sodann die Ansicht der Beschwerdeführerin, es wäre der theoretische Verkehrswert nach fachspezifischen Bewertungsregeln zu ermitteln gewesen, da damit nicht belegt werde, dass sich tatsächlich ein Käufer gefunden hätte, welcher bereit gewesen wäre, das in der Reservezone gelegene Land für diesen theoretischen Wert zu übernehmen; zudem wäre eine Bewilligung des Amtes für Landschaft und Natur notwendig gewesen, die Belastungsgrenze für eine Belehnung hätte nur 35% über dem Ertragswert gelegen und es wäre zu zeitlichen Verzögerungen gekommen (KG act. 2, S. 26 ff.). c) Die Vorinstanz schloss daraus, dass B. A. im Schenkungszeitpunkt nicht mehr über genügend flüssige Mittel verfügt habe, um seine fälligen Schulden zu bezahlen; seine Liquidität sei zu jenem Zeitpunkt äusserst kritisch gewesen und das Auflaufen weiterer Verbindlichkeiten absehbar. Es habe die begründete Besorgnis ernsthafter Liquiditätsprobleme bestanden, ohne dass die Steuerbetreffnisse für die Jahre 1985 bis 1992 beigezogen werden müssten. Wer in dieser angespannten Lage die am leichtesten realisierbaren einzig frei veräusserlichen Aktiven, über die er verfüge, der Ehefrau verschenke und sich dadurch Vermögenswerte von Fr. 3 Mio. entäussere, müsse den finanziellen Zusammenbruch als umso drohender betrachten und nehme in Kauf, dass auf Grund dieser Handlung Gläubiger zu Schaden kommen (KG act. 2, S. 29). 2.2 Weiter führte die Vorinstanz sodann aus, die erste Instanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass B. A. zum Zeitpunkt der Schenkung überschuldet gewesen sei und dies auch gewusst habe. Die verschenkten Liegenschaften könnten bei der Bewertung der Aktiven nicht berücksichtigt werden, da er sich dieser gerade eben entäussert habe. Sodann könne beim Land in der Reservezone in M. und Z. selbst bei einer Höherbewertung durch eine Expertise nicht vom allfälligen künftigen Baulandpreis, sondern höchstens vom Preis für Bauerwartungsland ausgegangen werden, womit man nicht höher komme als die erste Instanz, welche jeweils vom im Konkurs erzielten Erlös (ca. Fr. 435'000.– für Landwirtschafts-

- 9 land und ca. Fr. 11,7 Mio. für das später eingezonte Bauland) ausgegangen war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin seien für die Frage der Überschuldung auch die nicht fälligen Schulden und damit nebst der eigentlichen Darlehensschuld gegenüber der F. auch eine Zinsschuld von Fr. 16,8 Mio. zu berücksichtigen (KG act. 2, S. 29 - 35). 2.3 Schliesslich führte die Vorinstanz unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen aus, B. A. selber habe seine prekäre Vermögenslage seit längerer Zeit als äusserst gravierend dargestellt und in den Steuerjahren 1985 bis 1992 immer eine Überschuldung deklariert, welche sich jedes Jahr vergrössert habe, sowie im Jahr 1994 in einem Verfahren vor der III. Zivilkammer des Obergerichts ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, B. A. habe nicht mit einem Konkurs rechnen müssen, da die meisten seiner Schulden aus öffentlichem Recht herrührten, gehe fehl, da eine einzige Forderung nicht öffentlicher Natur zur Herbeiführung des Konkurses genüge und dieser im Übrigen nicht Voraussetzung einer Anfechtungsklage gemäss Art. 285 SchKG sei, sondern auch Gläubiger mit einem Pfändungsverlustschein zur Anfechtung berechtigt seien. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe die Liegenschaften von ihrem Ehemann zum 63. Geburtstag und zum 40-jährigen Ehejubiläum erhalten; zudem habe er vor einem langwierigen chirurgischen Eingriff gestanden und habe sich ihr gegenüber erkenntlich zeigen und seinen Lebensabend sichern wollen, monierte sie im Berufungsverfahren, B. A. sei nie zu seinen mit der Schenkung verfolgten Absichten befragt worden. Die Vorinstanz führte dazu aus, B. A. könne als Nebenpartei nicht als Zeuge befragt werden und allfällige in der persönlichen Befragung zu Gunsten der befragten Partei und damit indirekt zu Gunsten der Beschwerdeführerin getätigte Aussagen könnten nicht beweisbildend sein, weshalb der Antrag schon aus formellen Gründen abzulehnen sei. Am zuvor festgestellten Ergebnis würde sich jedoch auch nichts ändern, wenn B. A. mittels Beweisaussage zu Protokoll geben würde, er habe seine finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Schenkung für kerngesund gehalten und der Beschwerdeführerin an deren Geburtstag lediglich das zukommen lassen, was ihr faktisch schon lange gehört habe, um sich zu bedanken und seinen Lebensabend zu sichern. Die Vorinstanz führt dazu weiter aus, für die Annahme der Schädigungsabsicht genüge

- 10 - Eventualvorsatz und die indirekte Schädigungsabsicht könne durch Schlussfolgerungen aus dem äusseren Verhalten der betreffenden Person und aus den äusseren Umständen bewiesen werden, wenn eine Beweisaussage den Beweis nicht zulasse. Man löse sich damit von der tatsächlichen Absicht des Schuldners und beschränke sich auf die Prüfung, ob - objektiv - das schädigende Resultat als natürliche und vorhersehbare Folge der angefochtenen Rechtshandlung betrachtet werden müsse. Deshalb müsse auch nicht abgeklärt werden, ob B. A. tatsächlich vor einem chirurgischen Eingriff gestanden und eine angeschlagene Gesundheit gehabt habe bzw. ob er sich bei der Beschwerdeführerin habe bedanken wollen (KG act. 2, S. 35 - 38). B. A. habe somit nebst seinen akuten Liquiditätsproblemen zum Schenkungszeitpunkt auch mit einem Passivenüberschuss zu kämpfen gehabt. Über das Ausmass seiner finanziellen Schwierigkeiten hätte sich B. A. Rechenschaft geben können und müssen; seine Schädigungsabsicht sei daher zu bejahen (KG act. 2, S. 39). 2.4 a) Als weitere Voraussetzung einer Anfechtung gemäss Art. 288 SchKG betrachtete die Vorinstanz die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht des Schuldners für den Dritten (in casu die Beschwerdeführerin). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelte als erkennbar alles, was bei Anwendung der durch die konkreten Verhältnisse gebotenen Aufmerksamkeit ohne Fahrlässigkeit erkannt werden könne. Es genüge, wenn der Dritte bei der ihm nach den Umständen zumutbaren Aufmerksamkeit die Gläubigerschädigung als natürliche Folge der angefochtenen Handlung hätte voraussehen können und müssen. Nur wenn deutliche Anzeichen dafür bestünden, dass eine Schädigung beabsichtigt sei, dürfe vom Begünstigten eine sorgfältige Prüfung verlangt werden, ob jene Absicht wirklich bestehe oder nicht, indem der Schuldner zu befragen und Erkundigungen einzuziehen seien. Es sei in Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, ob der Dritte die Schädigungsabsicht des Schuldners im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Handlung wirklich erkannt (Tatfrage) oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen (unter Hinweis auf BGE 114 III 456 f; KG act. 2, S. 40). b) Nach der Zusammenfassung der Standpunkte und Vorbringen der Parteien führte die Vorinstanz weiter aus, die durch die konkreten Umstände geforderte Aufmerksamkeit entscheide, ob die schuldnerische Benachteiligungsabsicht für

- 11 den Begünstigten erkennbar sei oder nicht bzw. es sei danach zu fragen, ob der Anfechtungsbeklagte gutgläubig sei. Der Gutgläubige könne sich jedoch nicht in jedem Fall auf seinen guten Glauben berufen, nämlich dann nicht, wenn er bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3 Abs. 2 ZGB). Der Grad der Aufmerksamkeit bestimme sich dabei nach einem Durchschnittsmass, das der Redliche unter den gegebenen Umständen anzuwenden pflege; nicht geschützt werde derjenige, der unerfahren, ungebildet, schlecht eingerichtet oder in seinen eigenen Geschäften allgemein sorglos sei. Die Vorinstanz ging demgemäss davon aus, es sei für die Beurteilung nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin an einer Legastehnie oder an Multipler Sklerose leide oder eine weit unter dem Durchschnitt liegende Allgemeinbildung und bescheidene intellektuelle Fähigkeiten habe oder ob sie im Schenkungszeitpunkt Furcht vor ihrem Ehemann gehabt habe. Die von der Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer persönlichen Umstände und subjektiven Befindlichkeiten angerufenen Beweismittel seien daher nicht abzunehmen. Zudem stelle die im Berufungsverfahren erfolgte Berufung der Beschwerdeführerin auf eine Einschränkung der Willensfreiheit (Furcht vor dem Ehemann) ein unzulässiges Novum dar (KG act. 2 S. 44 - 46). c) Schliesslich erwog die Vorinstanz unter Aufführung der konkreten Umstände (hoher Wert der Schenkung, selbst bei Berücksichtigung, dass Geburtstagsgeschenk; Aussage B. A.s, er mache damit auch sich ein Geschenk; Trennung der Eheleute seit 1975; keine besondere Grosszügigkeit B. A.s gegenüber der Beschwerdeführerin nach der Trennung, sondern gegenteils knappe Haushaltsmittel gegen Belege; keine Aufschlüsse über die finanziellen Verhältnisse von B. A. in den letzten 19 Jahren, aber Unterschrift unter Steuererklärung 1987 und Entgegennahme der [Verluste und eine Überschuldung deklarierenden] Steuererklärungen 1988 bis 1992 vom Steueramt zur Erstattung der Zweitunterschrift im November 1993; Kenntnis von Problemen mit Mietern, Bezeichnung B. A.s als "Mieterschreck", Prozesswut des Ehemannes; Aussage der Beschwerdeführerin, es habe sich bei ihm immer alles um Geld gedreht; Kenntnis vom Entzug der Unterstützung an die Tochter; Überschreibung beider Liegenschaften an der L.strasse, obwohl sie nur eine davon bewohnte; lebenslängliches Nutzniessungsrecht zu Gunsten von B. A.), die Beschwerdeführerin habe bei objektiver Betrach-

- 12 tung auch am 8. Februar 1994 nicht blauäugig davon ausgehen können, B. A. sei frei von finanzieller Berechnung und kümmere sich nun um seine nahen Angehörigen aus lauter Dankbarkeit; vielmehr habe die Beschwerdeführerin den Schluss ziehen müssen, es gehe auch diesmal ums Geld und sie hätte angesichts der vielen Prozesse ohne Weiteres folgern müssen, mit der Schenkung sei auch die Absicht verbunden, Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (KG act. 2, S. 46 - 51). Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht dadurch entlasten, dass sie über die finanziellen Verhältnisse nicht Bescheid gewusst habe und ihr Mann Fragen nicht beantwortet habe oder in Wutausbrüche verfallen sei; dies hätte sie noch misstrauischer machen müssen und sie hätte zudem die besonderen Informationsmöglichkeiten gemäss Art. 170 ZGB zur Verfügung gehabt. Der von B. A. erzeugte zeitliche und ein allenfalls psychischer Druck vermöge die Beschwerdeführerin nicht zu entlasten; von einem redlichen Begünstigten werde gefordert, dass er sich bei den hier vorliegenden verdächtigen Umständen näher über die Absichten des Schuldners vergewissere. Der willfährige oder willenlose Begünstigte werde durch Art. 288 SchKG nicht geschützt. Der Schenkungsvertrag vom 8. Februar 1994 stelle damit eine anfechtbare Rechtshandlung dar (KG act. 2, S. 52 ff.). 3. In ihrer Nichtigkeitsbeschwerde legt die Beschwerdeführerin vorerst in einer "Zusammenfassung des relevanten Sachverhaltes" (KG act. 1, Rz 13 bis 20, S. 7 f.) ihre Sicht des Sachverhaltes dar und widerspricht damit mehrmals den von der Vorinstanz getroffenen Annahmen. Damit allein legt sie jedoch noch keine Nichtigkeitsgründe gemäss § 281 ZPO dar. Insbesondere kann sie mit ihrer – ohne Bezugnahme auf Aktenstellen gemachten – eigenen Aufstellung und Gegenüberstellung von Aktiven und Passiven am Stichtag keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen; diese Ausführungen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf vorliegend nicht weiter einzugehen ist. 4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass B. A. mit der Schenkung an die Beschwerdeführerin seine Gläubiger habe schädigen wollen bzw. dies in Kauf genommen habe und dass er im Moment der Schenkung in finanzieller Bedrängnis und überschuldet gewesen sei. Sie habe diesbezüglich eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen sowie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör

- 13 verletzt, indem B. A. im ganzen Verfahren nie befragt worden sei (KG act. 1, Rz 21 bis 24, S. 9). In der Berufungsschrift vom 25. April 2007 habe die Beschwerdeführerin beantragt, dass B. A. zu den folgenden Punkten befragt werde: Absicht/Gründe B. A.s bei der Vornahme der Schenkung (OG act. 314, S. 38); eigene Einschätzung B. A.s zu seiner finanziellen Lage zum Zeitpunkt der Schenkung (OG act. 314, S. 38); Befragung zum Gesundheitszustand B. A.s und zu seinen Motiven der Schenkung (OG act. 314, S. 7 und 10). Die Vorinstanz habe die offerierten Beweismittel nicht abgenommen und habe antizipierte willkürliche tatsächliche Annahmen zur Vermögenslage von B. A. getroffen (KG act. 1, Rz 25 - 30, S. 9 ff.). Sodann habe die Vorinstanz auch hinsichtlich der angeblich vorliegenden Schädigungsabsicht B. A.s eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und eine Befragung B. A.s abgelehnt. Die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, B. A. werde zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen, und greife damit einer allfälligen Beweisaussage unzulässigerweise vor. Der für die Schädigungsabsicht erforderliche Eventualvorsatz sei ein innerer Vorgang. Erst wenn gar keine Äusserung des Schuldners vorliege, könne auf Grund der äusseren Sachumstände über die Frage des Eventualvorsatzes entschieden werden (KG act. 1, Rz 31 - 37, S. 11 f.). Im selben Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch die Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör geltend, indem B. A. entgegen ihrem Antrag nie persönlich befragt bzw. entgegen ihrem Antrag nicht zur Beweisaussage zugelassen worden sei; damit sei auch § 133 ZPO und somit ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt worden (KG act. 1, Rz 46 - 49, S. 14 f.). 4.2 Zum von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren gestellten Antrag, B. A. sei zu seinen mit der Schenkung verfolgten Absichten und seiner eigenen Einschätzung seiner finanziellen Lage zum Zeitpunkt der Schenkung zu befragen, führte die Vorinstanz vorerst aus, B. A. sei Nebenpartei. In dieser Eigenschaft könne er nicht Zeuge sein, sondern nur persönlich befragt werden. Jedoch seien gemäss § 149 Abs. 3 ZPO Aussagen, die zugunsten der befragten Partei lauten, nicht beweisbildend. Da er die Beschwerdeführerin im Prozess unterstütze, könnten zu seinen Gunsten und damit indirekt zu Gunsten der Beschwerdeführerin lautende Aussagen nicht zum Nachweis der fehlenden Schädigungsab-

- 14 sicht herangezogen werden, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin aus diesem formellen Grund abzuweisen sei (KG act. 2, S. 37). Die Vorinstanz hat mit dieser Begründung nicht eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, sondern den Antrag der Beschwerdeführerin abgelehnt, weil sie die Beweisregel gemäss § 149 Abs. 3 ZPO anwendete. Sie hat damit nicht angenommen, B. A. werde (sicher) zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen, sondern wendete die Beweisregel an und führte aus, dass allfällige zu Gunsten der befragten Partei und damit – wie vorliegend – auch zu Gunsten der von der befragten (Neben-)Partei unterstützten Partei lautende Aussagen nicht beweisbildend sein könnten. Implizit ist in dieser Beweisregel auch enthalten, dass allfällige zu Ungunsten der befragten Partei lautende Aussagen dieser Partei im Beweisverfahren selbstverständlich ebenfalls nichts nützen würden. Eine antizipierte Beweiswürdigung an sich wurde jedoch nicht vorgenommen. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdebegründung mit dieser (ersten) Begründung der Vorinstanz überhaupt nicht auseinander und macht insbesondere bezüglich dieser Begründung keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ohne Befragung von B. A. angenommen, dieser werde zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen und damit eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen (KG act. 1, RZ 32, S. 11), geht daher an der Begründung der Vorinstanz vorbei. Im Hinblick auf die Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Urteils beim Bundesgericht mit einer Beschwerde in Zivilsachen ist im Folgenden jedoch auch die Anfechtung der zweiten Begründung der Vorinstanz durch die Beschwerdeführerin zu überprüfen. 4.3 a) Eventualiter erwog die Vorinstanz sodann, selbst wenn B. A. in einer Beweisaussage zu Protokoll erklären würde, dass er seine finanzielle Situation im Zeitpunkt der Schenkung für kerngesund gehalten habe und der Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen an ihrem Geburtstag nur habe zukommen lassen, was faktisch schon lange ihr gehört habe, um sich bei ihr zu bedanken und seinen Lebensabend zu sichern, würde sich am Ergebnis nichts ändern, da für die Schädigungsabsicht Eventualvorsatz genüge und die indirekte Schädigungsabsicht durch Schlussfolgerungen aus dem äusseren Verhalten der betreffenden Person

- 15 und aus den äusseren Umständen bewiesen werden könne, wenn eine Parteiaussage den Beweis nicht zulasse. So müsse auch nicht abgeklärt werden, ob B. A. tatsächlich vor einer Operation gestanden habe oder eine angeschlagene Gesundheit gehabt habe oder sich bedanken wollte. Selbst wenn der eigentliche Zweck des Geschäfts der eigene oder fremde Vorteil sein sollte, sei es dem Schuldner verwehrt, über seine letzten Aktiven zum Nachteil der Gläubigergesamtheit zu verfügen, wenn ihm klar sein müsse, dass das Geschäft deren Interessen zuwiderlaufe (KG act. 2, S. 37 f.). b) Es stellt sich vorerst die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge im Hinblick auf § 285 ZPO zulässig ist. Gemäss dieser Bestimmung ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht gegeben, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition prüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege. Vorauszuschicken ist diesbezüglich, dass die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b. BGG mit vor Vorinstanz strittigen Fr. 3'060'000.-- bei weitem überschritten wird. Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die Beweislastverteilung und gibt andererseits der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden. Art. 8 ZGB ist daher insbesondere dann verletzt, wenn der kantonale Richter unbewiesene Parteibehauptungen unbekümmert darum, dass sie von der Gegenseite bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt (ZR 106 Nr. 32, Erw. 2.3.b). Nach § 133 ZPO wird (unter anderem) Beweis erhoben über erhebliche streitige Tatsachen. Das damit angesprochene, durch die genannte Vorschrift gewährte und bei bundesprivatrechtlichen Ansprüchen bereits aus Art. 8 ZGB fliessende Recht auf Beweisführung stellt einen Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 56 Abs. 1 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV) dar (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu § 56 ZPO und N 1 vor §§ 133 ff. ZPO). Es gibt der beweisbelasteten Partei einen Anspruch auf Abnahme form- und fristgerecht anerbotener Beweise zu rechtlich erheblichen strittigen Behauptungen (vorab tatsächlicher Natur).

- 16 - Allerdings ist es unzulässig, vor der kantonalen Kassationsinstanz zu rügen, durch die Verletzung von bundesrechtlichen Vorschriften sei indirekt auch eine (inhaltlich nicht weiterreichende) kantonal-rechtliche Vorschrift (insbesondere § 57 ZPO, Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen) verletzt worden (M. Kuhn/ M. Nietlispach, Bundesrechtsmittel und kantonale Rechtsmittel – Die Perspektiven kantonaler Gerichte am Beispiel des Kantons Zürich, in ZZZ 2008/09, S. 297 ff., insbes. S. 302). Art. 8 ZGB ist immer dann verletzt, wenn der kantonale Richter über eine für seinen Entscheid massgebliche und bestrittene Parteibehauptung überhaupt keinen Beweis führen lässt und diese als richtig hinnimmt, während die Abnahme einzelner (aber nicht aller angerufenen) Beweise, d.h. die blosse Verkürzung der prozessualen Rechte, nicht unter Art. 8 ZGB fällt, sondern kantonales Recht bzw. Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft. c) Die Vorinstanz ging in ihrer Begründung davon aus, für die Annahme der Schädigungsabsicht des Schuldners genüge der Nachweis eines Eventualvorsatzes und die indirekte Schädigungsabsicht könne durch Schlussfolgerungen aus dem äusseren Verhalten der betreffenden Person und aus den äusseren Umständen bewiesen werden, wenn eine Parteiaussage den Beweis nicht zulasse. Sie schloss daraus, dass man sich von der tatsächlichen Absicht des Schuldners lösen und sich auf die Prüfung beschränken könne, ob – objektiv – das schädigende Resultat als natürliche und vorhersehbare Folge der angefochtenen Rechtshandlung betrachtet werden müsse. Infolgedessen sah es die Vorinstanz als (rechtlich) nicht relevant an, welche persönlichen Gründe B. A. allenfalls für die Schenkung an die Beschwerdeführerin gehabt hatte und ob er selbst davon ausgegangen sei, seine finanzielle Lage im Zeitpunkt der Schenkung sei kerngesund gewesen. Auch könne offen bleiben, ob B. A. tatsächlich vor einem chirurgischen Eingriff gestanden habe bzw. eine angeschlagene Gesundheit gehabt habe oder sich bei der Beschwerdeführerin habe bedanken wollen (KG act. 2, S. 37 f.). Die Vorinstanz hat somit die Tatsachenbehauptungen (Absicht von B. A. bei Vornahme der Schenkung bzw. Gründe der Schenkung; eigene Einschätzung der finanziellen Lage zum Zeitpunkt der Schenkung durch B. A.; Gesundheitszustand von B. A. und weitere Motive der Schenkung), zu welchen die Beschwerdeführerin rügt, es seien Beweise nicht abgenommen worden (insbesondere es sei B. A.

- 17 nicht befragt bzw. nicht zur Beweisaussage zugelassen worden), als rechtlich nicht relevant angesehen und die Beweisabnahme auch aus diesem Grund abgelehnt. Es liegt also auch diesbezüglich keine antizipierte Beweiswürdigung vor, da die Vorinstanz nicht den Ausgang der Befragung vorwegnimmt und daraus ihre Schlüsse bezüglich der zu beweisenden Tatsachen zieht, sondern vielmehr die fraglichen Tatsachenbehauptungen für den Ausgang des Verfahrens als nicht relevant befindet. Ob sich dies so verhält, wäre im vorliegenden Kontext allenfalls vor Bundesgericht zu klären, kann im kantonalen Beschwerdeverfahren jedoch nicht überprüft werden (§ 285 ZPO). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, geht demnach hinsichtlich der (eventualvorsätzlichen) Schädigungsabsicht von B. A. an der Sache vorbei. d) Dasselbe gilt auch für die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei in Bezug auf die Vermögenslage von B. A. zum Zeitpunkt der Schenkung von einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung ausgegangen, da sie B. A. zu seiner eigenen Einschätzung der finanziellen Lage nicht befragt habe (KG act. 1, S. 10). Auch diesbezüglich hat die Vorinstanz ausgeführt, da für die Annahme der Schädigungsabsicht Eventualvorsatz genüge, löse man sich von der tatsächlichen Absicht des Schuldners und man beschränke sich auf die Prüfung, ob objektiv das schädigende Resultat als natürliche und vorhersehbare Folge der angefochtenen Rechtshandlung betrachtet werden müsse (KG act. 2, S. 38 oben). Auch hier geht demnach die Vorinstanz davon aus, dass es gar nicht auf die eigene – subjektive – Einschätzung der Vermögenslage durch den Schuldner selber ankommt, wenn objektiv das schädigende Resultat als natürliche und vorhersehbare Folge der angefochtenen Handlung betrachtet werden müsse. Ob dies in rechtlicher Hinsicht zutrifft, ist vorliegend nicht zu prüfen, sondern wäre allenfalls im Verfahren vor Bundesgericht geltend zu machen. e) In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin auch geltend, die Vorinstanz habe eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung getroffen und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass B. A. im Schenkungszeitpunkt nicht mehr über genügend flüssige Mittel verfügt habe, um seine fälligen Schulden zu bezahlen und mit einem Passivenüberschuss habe kämpfen müssen (KG act. 1, S. 10). Insoweit sie damit auch die von der Vorinstanz bezüglich der objektiv zum

- 18 - Zeitpunkt der Schenkung gegebenen Vermögenslage B. A.s getroffenen Erwägungen (KG act. 2, S. 18 - 29) als willkürlich anfechten will, weil B. A. dazu nicht befragt worden sei, ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigener Darstellung in ihrer Beschwerdeschrift im Berufungsverfahren die Einvernahme von B. A. nur zur eigenen Einschätzung [Hervorhebung durch das Kassationsgericht] seiner finanziellen Lage im Zeitpunkt der Schenkung, nicht aber zur objektiv bestehenden finanziellen Lage verlangt (OG act. 314, S. 38). Eine solche eigene Einschätzung wurde jedoch – wie gezeigt – von der Vorinstanz als irrelevant angesehen. Dass und wo die Beschwerdeführerin allenfalls die Befragung von B. A. zur objektiv gegebenen Vermögenslage am 8. Februar 1994 verlangt hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ein Nichtigkeitsgrund kann daher auch diesbezüglich nicht nachgewiesen werden, soweit auf die Rüge überhaupt eingetreten werden kann. Insoweit die Beschwerdeführerin damit die Erwägung der Vorinstanz anfechten wollte, wonach es bezüglich Schädigungsabsicht beim Ergebnis der Beweiswürdigung bleiben würde, selbst wenn B. A. angebe, er sei von einer gesunden finanziellen Lage ausgegangen, ist auf die nachfolgende Erwägung 4.4. zu verweisen. f) Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schädigungsabsicht von B. A. schliesslich rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass auf die direkte oder indirekte Schädigungsabsicht durch blosse Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betreffenden Person und den äusseren Gegebenheiten geschlossen werden könne, wenn sie sich nicht durch Parteiaussage beweisen lasse, und dass man sich von der tatsächlichen Absicht des Schuldners lösen könne; der für die Schädigungsabsicht erforderliche Eventualvorsatz sei ein innerer Vorgang und erst wenn gar keine Äusserung des Schuldners vorhanden sei, müsse auf Grund äusserer Sachumstände über die Frage des Eventualvorsatzes entschieden werden (KG act. 1, Rz 33-36, S. 11 f.), kann auf die vorstehenden Erwägungen verweisen werden. Es handelt sich ebenfalls um eine Frage des materiellen Bundesrechts, ob (allein) aus den äusseren Umständen und dem Verhalten einer Person auf die Schädigungsabsicht geschlossen werden kann.

- 19 - 4.4 a) Die Beschwerdeführerin macht zwar vorliegend immer wieder geltend, die Vorinstanz habe eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung hinsichtlich der Schädigungsabsicht von B. A. vorgenommen, begründet dies jedoch einzig mit der fehlenden Befragung von B. A.. Die an sich von der Vorinstanz getroffene antizipierte Beweiswürdigdung, dass sich nämlich am Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich Schädigungsabsicht auch nichts ändern würde, wenn B. A. in einer Beweisaussage erklären würde, dass er seine finanzielle Situation für kerngesund gehalten habe und einzig aus persönlichen Gründen der Beschwerdeführerin am Geburtstag habe zukommen lassen wollen was ihr faktisch schon längst gehört habe und um sich zu bedanken (KG act. 2, Erw. 4.c/dd, S. 37), ficht die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht in genügender Weise substanziiert an. Diese Beanstandung würde vorliegend aus den nachfolgend dargelegten Gründen aber auch fehl gehen. b) Eine antizipierte Beweiswürdigung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in beschränktem Umfang zulässig. Der Richter darf danach von weiteren Beweisvorkehren absehen, wenn er den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, d.h. wenn er aufgrund bereits erhobener Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 6 EMRK einer solchen Beschränkung des Beweisverfahrens zufolge antizipierter Beweiswürdigung nicht entgegensteht (BGE 125 I 135 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Kassationsgerichtes kann eine Beweisabnahme unterbleiben, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125 Erw. 4a; RB 1985 Nr. 54; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 42). Dabei prüft das Kassationsgericht nur, ob die sachrichterliche Annahme der Gewissheit willkürlich ist oder nicht (RB 1990 Nr. 77, RB 1999 Nr. 87). c). Die Annahme der Gewissheit, dass sich am Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich der – zumindest eventualvorsätzlichen – Schädigungsabsicht B. A.s nichts ändern würde, wenn er die von der Beschwerdeführerin aufgestellten

- 20 - Behauptungen stützen würde, erscheint vorliegend nicht willkürlich. Die Vorinstanz hat erwogen, dass es dem Schuldner verwehrt ist, über seine letzten Aktiven zum Nachteil der Gläubiger zu verfügen, wenn ihm klar sein müsse, dass das Geschäft den Interessen der Gläubigergesamtheit zuwiderlaufe, selbst wenn der eigentliche Zweck des Geschäfts der eigene oder fremde Vorteil sein sollte (KG act. 2, S. 38 oben). Die Vorinstanz ging damit einerseits davon aus, dass dem Schuldner B. A. habe klar sein müssen, dass das Geschäft den Interessen der Gläubigergesamtheit zuwiderlaufen werde (weshalb B. A. nicht zu seiner eigenen Einschätzung seiner finanziellen Situation zu befragen war) und andererseits davon, dass es dann nicht auf die vom Schuldner B. A. mit der Schenkung (primär) verfolgte Absicht ankommen kann (weshalb B. A. nicht zu seinen Absichten bezüglich Schenkung und zu seinem Gesundheitszustand zu befragen war). Letzteres betrifft eine Rechtsfrage, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich keine willkürliche Beweiswürdigung treffen konnte, sondern lediglich eine willkürliche Rechtsanwendung beim Bundesgericht gerügt werden könnte. Die andere Feststellung, dass es dem Schuldner B. A. habe klar sein müssen, dass er mit der in Frage stehenden Schenkung der zwei (unbelasteten) Liegenschaften an die Beschwerdeführerin den Interessen der Gläubigergesamtheit zuwiderhandeln werde, erscheint in casu nicht willkürlich: Selbst wenn B. A. angeben würde, seine finanzielle Lage für kerngesund gehalten zu haben, stünden dem so viele Indizien entgegen, dass die Aussage völlig unglaubwürdig erschiene und damit die Annahme der Vorinstanz, diese Aussage würde nichts am Ergebnis ändern, nicht willkürlich ist. So war B. A. mit hohen Steuerforderungen im Betrag von Fr. 675'697.45 für weit zurückliegende Jahre (1983 und 1984) konfrontiert und hatte weitere Steuereinschätzungen und entsprechende Steuerrechnungen für die Folgejahre (1985 bis 1992) zu gewärtigen (KG act. 2, S. 19 f.). Weiter erging im Juni 1992 ein Urteil des Handelsgerichts in Sachen B. A. gegen die P. AG, in welchem er zur Bezahlung von 140'944.-- zuzüglich Zins (d.h. insgesamt Fr. 257'817.20) verpflichtet wurde (KG act. 2, S. 20) und die P. AG machte im Juli 1994 verschiedene Prozessentschädigungen in der Höhe von total Fr. 97'090.-- geltend. Verschiedene aufgelaufene Gerichtskosten gegenüber dem Kanton Zürich in der Höhe von Fr. 40'096.-- und Gerichtsgebühren und Bussen gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Höhe von Fr. 150'976.-- waren im Februar 1994 ebenfalls geschuldet (KG act. 2, S. 20 f., unter Hinweis auf BG act. 100/13-22). Im Ge-

- 21 gensatz zu den Steuerforderungen, welche auf höheren Einkommen und Vermögen basierten, hat B. A. selbst über Jahre hinweg in seinen Steuererklärungen eine Überschuldung geltend gemacht (BG act. 4/27). Schliesslich hat B. A. selbst im Rechtsstreit mit der E. AG in einem Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich am 9. März 1994 ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (BG act. 4/10). Mit anderen Worten standen dem von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestrittenen Guthaben B. A.s aus Wertschriften etc. in der Höhe von Fr. 246'288.80 zum Zeitpunkt der Schenkung ungleich höhere Forderungen verschiedener Gläubiger von insgesamt über einer Million Franken gegenüber und das Verhalten B. A.s (Gesuch um unentgeltliche Prozessführung; Angaben in den Steuererklärungen) würde einer Aussage, wonach seine Lage finanziell völlig gesund gewesen sei, diametral entgegen stehen. Zudem kann auf die weiteren, unangefochten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz zum Wert und die fehlenden Refinanzierungsmöglichkeiten über die Liegenschaften von B. A. verweisen werden (KG act. 2, Erw. 2.d/bb, S. 23 - 28). Der Vorinstanz kann somit keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vorgeworfen werden. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin (Intellekt, bescheidene Allgemeinbildung, Legasthenie und Multiple Sklerose) seien für die Beurteilung der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht nicht relevant, weil sich der Grad der Aufmerksamkeit nach einem objektiven Durchschnittsmass bestimme. Die Beschwerdeführerin macht geltend, diese Punkte seien sehr wohl relevant und daher wäre bei einer richtigen rechtlichen Würdigung darüber Beweis zu erheben gewesen. Indem die Vorinstanz die offerierten Beweise nicht abgenommen habe und zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin hätte die Schädigungsabsicht B. A.s erkennen müssen, sei sie von einer antizipierten willkürlichen Beweiswürdigung ausgegangen (§ 281 Ziff. 2 ZPO). Zudem sei durch die unterbliebene Beweisabnahme ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden (§ 281 Ziff. 1 ZPO; KG act. 1, Rz 38 - 41, S. 12 f.). 5.2 Wie bereits ausgeführt wurde (oben Erw. 4.3/b), ist Art. 8 ZGB dann verletzt, wenn der Richter über rechterhebliche Tatsachen überhaupt keinen Beweis erheben lässt. Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Tat-

- 22 sachenbehauptungen im vorliegenden Zusammenhang rechtserheblich sind, beantwortet sich sodann ebenfalls nach Bundesrecht. Die Vorinstanz hat nämlich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen, da sie nicht davon ausging, die Beschwerdeführerin habe die Schädigungsabsicht von B. A. erkannt (Tatfrage), sondern sie ging in rechtlicher Würdigung der konkreten Umstände (vgl. KG act. 2, S. 46 - 53: Rechtshandlung war unentgeltliche Zuwendung; Wert der geschenkten Sache rund Fr. 3 Mio.; langjährige Trennung der Ehegatten; bisher keine besondere Grosszügigkeit B. A.s; Persönlichkeit des Schuldners; Ausgestaltung und Durchführung der Schenkung) – welche von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter beanstandet werden – davon aus, die Beschwerdeführerin hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die Schädigungsabsicht erkennen können und müssen (KG act. 2, S. 39 ff., insbesondere Erw. 5.d und 5.e, S. 44 ff.). Dabei führte sie aus, bei der pflichtgemässen Aufmerksamkeit sei von einem objektivierten Massstab auszugehen, d.h. davon, welche Aufmerksamkeit eine durchschnittliche, redliche Person unter den gegebenen Umständen anzuwenden pflege (KG act. 2, S. 45). Die Rüge der willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung geht daher an der Begründung der Vorinstanz vorbei. Die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht von dieser objektivierten Sichtweise ausgegangen, wäre sodann vor Bundesgericht zu erheben. Nicht eingetreten werden kann schliesslich auf die Rüge der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör, da diese in der Rüge der Verletzung von (einfachem) Bundesrecht aufgeht (vgl. Kuhn/Nietlispach, a.a.O., S. 305). 6. Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin in casu keinen Nichtigkeitsgrund nachweisen und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

III.

- 23 - Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 ZPO). Bei der Festlegung der Prozessentschädigung an die Gegenparteien ist zu beachten, dass diese zusammen eine Beschwerdeantwort eingereicht haben. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 40'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern als Solidargläubiger für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 23'000.-- (inkl. MWST) zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 3'060'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 11. Mai 20009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie das Bezirksgericht R., I. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

- 24 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

Zirkulationsbeschluss vom 22. September 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA090084 — Zürich Kassationsgericht 22.09.2010 AA090084 — Swissrulings