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Zürich Kassationsgericht 25.06.2009 AA090072

25 juin 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,655 mots·~8 min·1

Résumé

Kantonales Beschwerdeverfahren

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090072/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 25. Juni 2009

in Sachen A, …, Gesuchsteller, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt …

gegen K, g…, Gesuchstellerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin …

betreffend unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2009 (LQ090011/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Die Parteien standen im Ehescheidungsprozess vor dem Bezirksgericht Zürich (Einzelrichterin an der 6. Abteilung). Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 bewilligte

- 2 die Einzelrichterin der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr mit Rechtsanwältin lic. iur. RM eine unentgeltliche Rechtsvertreterin. Mit gleicher Verfügung wies die Einzelrichterin ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab (BG act. 15 = OG act. 3). Mit Urteil desselben Tages wurde die Ehe die Parteien geschieden und erfolgte die Genehmigung der Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Ehescheidung (BG act. 16). Der Beschwerdeführer erhob in der Folge beim Obergericht Rekurs gegen die genannte Verfügung mit dem Begehren, es sei ihm für das erstinstanzliche und für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (OG act. 1). Mit Beschluss vom 30. März 2009 wies das Obergericht (I. Zivilkammer) den Rekurs des Beschwerdeführers ab und bestätigte die einzelrichterliche Verfügung vom 9. Januar 2009. Weiter wies es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren ab (OG act. 11 = KG act. 1). 2. Mit vorliegender Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei der obergerichtliche Beschluss vom 30. März 2009 aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Das Kassationsgericht holte keine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und keine Vernehmlassung des Obergerichts ein. Der Präsident des Kassationsgerichts verlieh der Nichtigkeitsbeschwerde mit Verfügung vom 6. Mai 2009 aufschiebende Wirkung bezüglich der Kostenregelung des angefochtenen Beschlusses (KG act. 6). 3. a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den

- 3 - Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). b/aa) Der Beschwerdeführer gibt in seiner Nichtigkeitsbeschwerde seinen Standpunkt wieder, ohne sich jedoch konkret mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. So bringt er erneut vor, dass die mit dem Fall befasste Bezirksrichterin auch an der Mehrzahl der vorangegangenen eherechtlichen Verfahren, in denen der Beschwerdeführer Partei war, mitgewirkt habe und deshalb über die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bestens Bescheid wisse (KG act. 2 S. 3 Ziff. 4). Er hält weiter dafür, es gäbe keinerlei ersichtlichen Grund, weshalb das Obergericht unter Dispositiv Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses den Beizug der sich ohnehin bei den Akten befindlichen Akten der früheren Verfahren FP0602546, FP070239 und EE070506 verweigere (KG act. 1 S. 5 Ziff. 7). Das Obergericht hält in diesem Zusammenhang unter anderem fest, indem der Beschwerdeführer auf seine in den früheren Verfahren vor Bezirksgericht Zürich dargelegten finanziellen Verhältnisse verweise, sei nichts über seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gesagt, da diese Verfahren in den Jahren 2006 und 2007 angelegt worden seien. Der Beschwerdeführer belege auch nicht, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit Abschluss dieser Verfahren

- 4 nicht verändert hätten (KG act. 2 S. 4 f. Erw. II/3a). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander bb) Das Obergericht setzt dem Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4'225.-- ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'593.-- gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 632.-- resultiere. Es errechnet überschlagsmässig, welche Gerichts- und Anwaltskosten dem Beschwerdeführer gesamthaft im Scheidungsverfahren (inklusive der Kosten des vorliegenden Rekursverfahrens) erwachsen seien und beziffert diese auf insgesamt ca. Fr. 6'000.--. Es hält dafür, diesen Betrag könne der Beschwerdeführer mit dem vorstehend errechneten monatlichen Überschuss von Fr. 632.-- innerhalb von 9 ½ Monaten bezahlen. Der Beschwerdeführer erfülle somit die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht (KG act. 2 S. 6 f. Erw. II/4). Der Beschwerdeführer rügt diese Argumentation als absurd und hält dafür, eine solche könne nur von einer Person geführt werden, welche in einem staatlich besoldeten Verhältnis stehend, der eigenen Erfahrung des ökonomischen Wettbewerbs mangelnd, in selbstgerechter Weise Recht spreche (KG act. 1 S. 5 oben). Er führt an der gleichen Stelle aus, bereits mit dem Rekurs sei vorgebracht worden, dass die Schulden sich bis auf das Jahr 1996 zurückgehend angehäuft hätten. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf "act. 5". In der Rekursschrift (OG act. 2) findet sich dieses Vorbringen nicht. Offensichtlich meint der Beschwerdeführer jedoch OG act. 5/4, ein in Beilage zur Rekursschrift eingereichtes Schreiben des Zentralen Inkassos des Obergerichts an den Beschwerdeführer vom 8. September 2008, worin die dem Bezirksgericht und dem Obergericht aus früheren Verfahren geschuldeten Kosten, worunter solche aus dem Jahr 1996, aufgeführt sind und dem Beschwerdeführer Ratenzahlungen von Fr. 50.--/Monat bewilligt wurden. Die pauschale Schelte, die Argumentation des Obergerichts sei absurd und selbstgerecht, stellt keine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts dar. Die dem Beschwerdeführer bewilligten Ratenzahlungen von Fr. 50.-- / Monat werden vom Obergericht bei der Berechnung des Notbedarfs berücksichtigt (vgl. KG act. 2 S. 5 Erw. II/3b).

- 5 c) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe seinem Anwalt in der Woche vor der Beschwerdeerhebung die der Nichtigkeitsbeschwerde beigelegten Dokumente (KG act. 3/2) zukommen lassen, aus denen hervorgehe, dass gegenüber der Bank P eine Abzahlungsverpflichtung von Fr. 458.35 bestehe (KG act. 1 S. 5 Ziff. 8). Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet, sind im Kassationsverfahren neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes bezwecken, unzulässig. Es besteht im Kassationsverfahren kein Novenrecht (Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich1986, S. 17 unten). Die im Kassationsverfahren erstmals eingereichten Unterlagen sind deshalb nicht zu beachten. d) Der Beschwerdeführer hält dafür, es liege eine Verletzung von Verfahrensrechten vor, wenn die Einzelrichterin ihm vorwerfe, seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen zu sein, ohne ihm Frist anzusetzen, um allfällige Belege und Unterlagen, welche zusätzlich für eine Beurteilung des Gesuchs noch nötig gewesen wären, einzureichen (KG act. 1 S. 4 Ziff. 5). In der Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen und ankündigen, er werde entsprechende Unterlagen nachreichen (BG Prot. S. 6). Dies tat er nicht. So reichte er beispielsweise auch den Vertrag mit der Bank P vom 20. März 2006 nicht ein, obwohl die fragliche Abzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers schon damals bestand. Dies hätte auf der Hand gelegen. Nachdem er also selbst ankündigte, Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, und er sich somit der Pflicht zur Mitwirkung an der Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse bewusst war, bestand für die Einzelrichterin keine Veranlassung, ihm hierzu Frist anzusetzen. Die Feststellung der Einzelrichterin, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, ist nicht zu beanstanden. 4. Somit ist die Nichtigkeitsbeschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Da die Beschwerde in der vorliegenden Form offen-

- 6 sichtlich unbegründet ist, fehlt es an der entsprechenden Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (§ 84 Abs. 1 ZPO). Der betreffende Antrag (KG act. 1 S. 2) ist abzuweisen. Die Kosten des Kassationsverfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblicher Umtriebe im Kassationsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine

- 7 - Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 30. März 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichterin an der 6. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 25. Juni 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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