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Zürich Kassationsgericht 05.07.2010 AA090070

5 juillet 2010·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·7,751 mots·~39 min·2

Résumé

Kantonales Beschwerdeverfahren,Anspruch auf rechtliches Gehör,Richterliche Fragepflicht

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090070/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie die juristische Sekretärin Alexandra Meyer-Känel Zirkulationsbeschluss vom 5. Juli 2010

in Sachen

X GmbH, _____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. _____

gegen

Y, Inhaber der Einzelfirma: Z, _____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.

betreffend Forderung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2009 (HG060414/U/ei)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH mit Sitz in _____ und bezweckt den Import und Verkauf von Waren aller Art. Zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids war beherrschende Inhaberin A mit einer Stammeinlage von Fr. 19'000.--. Ein weiterer Gesellschafter hielt eine Stammeinlage von Fr. 1'000.--. A war als Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen. Der andere Gesellschafter ist nicht zeichnungsberechtigt. Der Beschwerdegegner (Beklagte) führt eine Einzelunternehmung, die unter der Firma „Z“ im Handelsregister eingetragen ist. Die Unternehmung des Beschwerdegegners bezweckt in der Hauptsache den Import und die Produktion von Textilien. Der Beschwerdegegner war ursprünglich im Unternehmen seines Vaters – der C (SA) mit Sitz in _____ – in derselben Branche tätig. Noch unter dieser Firma hatte der Beschwerdegegner mit Schweizer Kunden diverse (Rahmen-)Verträge betreffend Lieferung von Arbeitsbekleidung abgeschlossen. Die damals freundschaftlich verbundenen Parteien planten eine Zusammenarbeit, um diese Aufträge mittels der vom Beschwerdegegner neu gegründeten Einzelfirma zu erfüllen. In der Folge wurden mehrere Aufträge über „Z“ abgewickelt, wobei die Beschwerdeführerin hauptsächlich für die Bezahlung diverser Lieferantenrechnungen für den Beschwerdegegner aufgekommen und wofür sie erst teilweise entschädigt worden ist (KG act. 2 S. 2 f. Erw. 1). 2. Das vom Handelsgericht des Kantons Zürich zu beurteilende Klagebegehren der Beschwerdeführerin lautete auf Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung von Fr. 351'922.92 (nebst Zins) an die Beschwerdeführerin (unter Vorbehalt der Nach- und Mehrklage). Der Beschwerdegegner stellte seinerseits ein (von der Vorinstanz formell als Widerklage bewertetes) Begehren auf Feststellung des Bestehens einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR zwischen den Parteien sowie weiteren Gesellschaftern (eventualiter auf Feststellung des Bestehens einer einfachen Gesellschaft zwischen den Parteien; KG act. 2 S. 2).

- 3 - Das Handelsgericht erachtete den Prozess nach Abschluss des Hauptverfahrens, während dessen Verlauf Substantiierungshinweise an die Adresse der Beschwerdeführerin ergingen, als spruchreif (KG act. 2 S. 3 f. Erw. 2). Mit Beschluss und Urteil vom 23. März 2009 trat das Handelsgericht des Kantons Zürich auf die Widerklage des Beschwerdegegners nicht ein (KG act. 2 S. 25 Beschluss-Disp.-Ziff. 1) und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab (KG act. 2 S. 25 Urteils-Disp.- Ziff. 1). 3. Gegen dieses Urteil (Klageabweisung) des Handelsgerichts vom 23. März 2009 richtet sich die vorliegende (rechtzeitig eingereichte) Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 30. April 2009. Diese beantragt damit (unter Vorbehalt der Nach- und Mehrklage und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners) die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung von Fr. 351'569.18 (nebst Zins) an die Beschwerdeführerin (Beschwerdeantrags- Ziff. 1), eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neuentscheid (Beschwerdeantrags-Ziff. 2) und subeventualiter die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Abrechnung über die seiner Meinung nach bestehende einfache Gesellschaft und zur Aushändigung des sich daraus ergebenden Saldos an die Beschwerdeführerin (Beschwerdeantrags-Ziff. 3; KG act. 1 S. 2). Die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2009 auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 28'000.-- ging rechtzeitig ein (KG act. 4 Disp.-Ziff. 4 und KG act. 9). Der Beschwerdegegner beantragt mit (rechtzeitig eingereichter und der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellter; KG act. 11) Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2009 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin) vollumfängliche Abweisung der Beschwerde soweit Eintreten (KG act. 10 S. 2). Die Vorinstanz ihrerseits hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8). II. 1. Die Vorinstanz hielt zusammenfassend dafür, die Art der geschäftlichen Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zeige, dass Erstere beim Letzteren nicht (nur) eine Kapitalanlage getätigt habe.

- 4 - Vielmehr liessen die Interessenlage der Parteien, die Zweckbindung des zur Verfügung gestellten Kapitals sowie vor allem die erheblichen Mitsprache- und Kontrollrechte im Geschäftsablauf des Beschwerdegegners einzig darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre Finanzleistungen im Rahmen einer einfachen Gesellschaft erbracht habe. Die Parteien hätten bei Vertragsschluss den wirklichen und übereinstimmenden Willen gehabt, ab Herbst 2005 ihre jeweiligen Stärken im Textilhandel zu bündeln und diesen auf Basis einer einfachen Gesellschaft zu betreiben, hauptsächlich mit dem Zweck, Textilien in Fernost günstig zu produzieren/erwerben und in der Schweiz an Kunden, die vom Beschwerdegegner resp. dessen Familie akquiriert worden seien, gewinnbringend zu verkaufen (KG act. 2 S. 20 Erw. 7.3.6). 2.1. Gegen den im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Entscheid des Handelsgerichts ist grundsätzlich aufgrund des gegebenen (Fr. 30'000.-übersteigenden) Streitwerts (vgl. KG act. 2 S. 24 Erw. 11.1) eine zivilrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 72 ff. BGG ans Bundesgericht möglich (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ob die Vorinstanz in casu materielles Bundesrecht verkannte (etwa die Kriterien zur Abgrenzung eines Darlehensverhältnisses von einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR) kann daher im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden (§ 285 ZPO). Nicht eingetreten werden kann daher auch auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe klares materielles Recht verletzt und damit den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 3 ZPO gesetzt. 2.2. Sodann ist auf die Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, hinzuweisen. Daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtig-

- 5 keitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Es rechtfertigt sich, bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde diesen Anforderungen über weite Teile nicht genügt. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nur insoweit einzutreten, als sie diesen Anforderungen genügen. Klarheitshalber ist sodann vorwegzuschicken, dass vorliegend davon ausgegangen wird, dass überall dort, wo in der Beschwerdeschrift von der „Zedentin“ die Rede ist, die B gemeint ist (KG act. 1 Rz 3; KG act. 2 S. 8 Erw. 4.3). 2.3. Zwar beantragt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen im vorliegenden Verfahren nicht explizit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (KG act. 1 S. 2; vgl. dazu KG act. 10 Rz 52), es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Antrag in den beschwerdeführerischen Anträgen (implizit) enthalten ist. 3. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Titel „Formelles und Prozessuales“ (KG act. 1 Rz 2-10) ist Folgendes entgegenzuhalten: 3.1. Wenn die Beschwerdeführerin – ohne irgendeinen Aktenverweis – vorbringt, die Vorinstanz habe überhaupt nicht gewürdigt, dass die eingeklagte Forderung einerseits aus eigenen Leistungen der Beschwerdeführerin und anderseits aus

- 6 dieser abgetretenen Forderungen der B bestehe (KG act. 1 Rz 3), so vermag sie damit mangels genügender Substantiierung von vorneherein keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Im Übrigen zeigte sie auch nicht auf, inwieweit ihr aufgrund dessen ein Nachteil im Sinne von § 281 ZPO erwachsen wäre. 3.2. a) Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner habe sich schon in der Klageantwort (mit Erfolg) bemüht, die Beschwerdeführerin und A stets in einem Zug zu nennen. Dies sei von der Vorinstanz denn auch ohne nähere Begründung übernommen worden (KG act. 1 Rz 4). Bei der Begründung der Mitgliedschaft der Zedentin in der behaupteten einfachen Gesellschaft sei der Beschwerdegegner genauso unspezifisch gewesen. Wann immer er Ausführungen zur seiner Meinung nach bestehenden einfachen Gesellschaft gemacht habe, habe er von A als natürlicher Person gesprochen. Diesen Argumentationstrick habe leider auch die Vorinstanz nicht durchschaut (KG act. 1 Rz 8). Allein mit diesen – nicht auf konkrete Erwägungen der Vorinstanz Bezug nehmenden – Vorbringen wird kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO genügend substantiiert dargetan. Gleiches gilt für das Vorbringen, im angefochtenen Entscheid sei (in Setzung eines Nichtigkeitsgrundes im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) „dauernd“ resp. „immer“ von der Klägerin die Rede, wenn klarerweise nur A gemeint sein könne (KG act. 1 Rz 8 und 14). b) Im Übrigen liegt dem angefochtenen Entscheid zugrunde, dass (1) A beherrschende Inhaberin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift der Beschwerdeführerin (und der andere Gesellschafter nicht zeichnungsberechtigt) war, und (2) B eine von der Beschwerdeführerin beherrschte juristische Person (nach dem Recht von Hongkong) sei. A habe – so die Vorinstanz – teils unter der Firma der Beschwerdeführerin und teils im Namen der B (und teils im Namen von „Z“) gehandelt (KG act. 2 S. 2 Erw. 1 und S. 8 Erw. 4.3). Hinsichtlich der der Beschwerdeführerin im Geschäftsablauf zugestandenen Mitspracherechte etwa rechnete die Vorinstanz (deshalb) gewisse, A betreffende Gegebenheiten der Beschwerde-

- 7 führerin zu (KG act. 2 S. 18 oben). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht (genügend substantiiert) auseinander. Dies ist der Beschwerdeführerin sodann überall (KG act. 1 Rz 2-30) dort entgegenzuhalten (ohne dass nachstehend anlässlich der Behandlung der einzelnen Vorbringen jeweils immer explizit darauf hingewiesen würde), wo sie vorbringt, was im angefochtenen Entscheid betreffend A erwogen werde, sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens irrelevant, weil diese nicht Partei sei. 3.3. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschwerdegegner habe vor Vorinstanz das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft zwischen der B und dem Beschwerdegegner nie (substantiiert) behauptet (KG act. 1 Rz 5), ist ihr entgegenzuhalten, dass sie an anderer Stelle der Beschwerdeschrift vorbringt, der Beschwerdegegner habe (erstmals) in der Duplik behauptet, dass auch die Zedentin Mitglied der von ihm behaupteten einfachen Gesellschaft gewesen sei (KG act. 1 Rz 8). Eine diesbezügliche Verletzung der in § 54 Abs. 1 ZPO statuierten Verhandlungsmaxime ist damit jedenfalls nicht dargetan (weshalb im Weiteren in diesem Zusammenhang von einer Verletzung der Verhandlungsmaxime ausgegangen werden müsste, wird in der Beschwerdeschrift nicht [genügend substantiiert] vorgebracht). Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auch gar nicht dar, welcher Stelle des angefochtenen Entscheids resp. inwiefern diesem entnommen werden müsste, er basiere darauf, dass die B Mitgesellschafterin (der seitens der Vorinstanz angenommenen einfachen Gesellschaft) war (weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden bräuchte). 3.4. In der Beschwerdeschrift ist im Weiteren von einer nach der Referentenaudienz (angeblich) „auf geheimnisvolle Weise aus dem Spruchkörper dieses Verfahrens ausgeschiedenen Ersatzrichterin“ die Rede (KG act. 1 Rz 6). Ein Nichtigkeitsgrund im Zusammenhang mit der Besetzung der Vorinstanz wird damit jedoch nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) gerügt. Es erübrigen sich daher diesbezügliche weitere Ausführungen. 3.5. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, nachdem die Vorinstanz von der Auflösung der (seitens der Vorinstanz angenommenen) einfachen Gesellschaft

- 8 per 26. Juni 2006 ausgegangen sei und erwogen habe, dass zunächst die bestehenden Schuldverhältnisse aufzulösen und aus dem Gesellschaftsvermögen die Schulden zu begleichen seien, sei nicht einzusehen, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht gerade die Abrechnung habe erstellt werden können, zumal die umfassende Aufstellung der der Beschwerdeführerin bekannten „Gesellschaftsschulden“ ja identisch mit der Klagesumme wäre (KG act. 1 Rz 7). Wenn die Beschwerdeführerin zur Begründung vorbringt, eingeklagt seien ja nicht etwa Gewinnanteile, für welche tatsächlich bei Bestehen einer einfachen Gesellschaft vorerst eine Liquidation erfolgen müsste, sondern Kreditorenrechnungen der behaupteten einfachen Gesellschaft, welche ja vor jeder Liquidation und irgendwelcher Teilung der Gewinnmargen ohnehin zu bezahlen gewesen wären (KG act. 1 Rz 7), so geht dies daran vorbei, dass die Vorinstanz hinsichtlich der eingeklagten Forderungen nicht von Kreditorenrechnungen der einfachen Gesellschaft ausging, sondern erwog, dass es sich dabei um Ansprüche aus einem Gesellschaftsverhältnis und nicht aus einem Austauschvertrag handle (KG act. 2 Erw. 1-7, vgl. insb. auch S. 19 Erw. 7.3.4 a.E. und S. 20 Erw. 7.3.6). Sodann kann in diesem Zusammenhang auch auf die nachfolgenden Erwägungen II/5.9 und II/5.10 verwiesen werden. Mit dem Vorbringen in Rz 9 der Beschwerdeschrift vermag die Beschwerdeführerin bereits mangels einer (genügend substantiierten) Bezugnahme zum angefochtenen Entscheid und insbesondere mangels (genügend substantiierter) Auseinandersetzung mit den Erw. 9.2 (äussere Liquidation) und 9.3 (Einheitlichkeit der Liquidation) des angefochtenen Entscheids keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Es kann diesbezüglich sodann auf die nachgehenden Erw. II/5.9 und II/5.10 verwiesen werden. Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht vermöchte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen in Rz 9 der Beschwerdeschrift im Übrigen auch deshalb nicht darzutun, weil darin nicht genügend substantiiert aufgezeigt wird, inwiefern die Vorinstanz die Fragepflicht (nach Ansicht der Beschwerdeführerin) auszuüben gehabt hätte (etwa welcher Partei die Vorinstanz Gelegenheit zu weiterem Vorbringen hätte bieten müssen). Jedenfalls kann festgehalten werden, dass der vorliegende Forderungsprozess der Verhandlungsmaxime im Sinne von

- 9 - § 54 Abs. 1 ZPO (und nicht etwa der Untersuchungsmaxime) untersteht (hinsichtlich der weiteren, § 55 ZPO betreffenden Vorbringen in Rz 28 der Beschwerdeschrift sei auf die entsprechenden nachstehenden Erwägungen II/5.9.3 verwiesen). 3.6. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, sie habe ausdrücklich eine Edition der Steuerdeklaration des Beschwerdegegners beantragen lassen, weil sich daraus ergebe, dass auch dieser selbst gar nie an die im Verfahren eingenommene Version der einfachen Gesellschaft geglaubt und dies auch nicht entsprechend deklariert habe. Diesen Beweis habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ohne Begründung verweigert, was ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstelle (KG act. 1 Rz 10). Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat (wie bereits erwogen) zu sagen, wo (und zu welchen Behauptungen) er sich auf diese berufen hat (vgl. vorgehend Erw. II/2.2 mit Hinweisen). Den hier interessierenden Vorbringen der Beschwerdeführerin kann indessen nicht entnommen werden, wo (Aktenstelle) sie vor Vorinstanz eine Edition der Steuerdeklaration des Beschwerdegegners beantragt hätte. Sie vermag daher mit diesem Vorbringen von vorneherein keine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darzutun. 4. Dass und inwiefern die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen unter dem Titel „Materielles“ (KG act. 1 Rz 11 und 12) einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO geltend macht, geht daraus nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) hervor. Eine genügend substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz kann diesem Vorbringen jedenfalls nicht entnommen werden. 5. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin unter dem Titel „Einzelkritik an den Erwägungen des Urteils“ (KG act. 1 S. 8 ff. Rz 13-30) ist Folgendes entgegenzuhalten: 5.1. Im Rahmen der Darlegung des unbestrittenen (wesentlichen) Sachverhalts hielt die Vorinstanz fest, die Parteien hätten der _____, dem wichtigsten Kunden,

- 10 mit einem von der Beschwerdeführerin verfassten und beiden Parteien unterzeichneten Schreiben vom 13. Dezember 2005 ihre Zusammenarbeit mitgeteilt (KG act. 2 S. 7 f. Erw. 4.2 mit Verweis auf Parteivorbringen sowie auf HG act. 11/1). In Rz 13 der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin mit Verweis darauf vor, die Vorinstanz sei im Zusammenhang mit dem nur und ausschliesslich an einen Herrn _____ gegangenen Schreiben vom 13. Dezember 2005, welches dann „quasi“ als Beweis für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft „habe herhalten müssen“, auf diverse Umstände (vgl. Ziff. 1-5) nicht eingegangen. Es sei gar nicht möglich gewesen, dass „die Parteien“ (jedenfalls nicht die Parteien dieses Verfahrens) übereingekommen sein konnten, irgendwelche Aufträge über „Z“ abzuwickeln, weil weder die Beschwerdeführerin noch A persönlich irgendwelche Kompetenzen gehabt hätten, für die C (SA) irgendwelche Erklärungen abzugeben (KG act. 1 S. 8 f.). Dieses Vorbringen geht dahin, dass es (aus diversen Gründen) willkürlich resp. nicht vertretbar sei, das fragliche Schreiben vom 13. Dezember 2005 als einen für eine Zusammenarbeit auf gesellschaftlicher Basis sprechenden Umstand zu werten. Solches vermag die Beschwerdeführerin mit dem alleinigen Verweis auf Erw. 4 des angefochtenen Entscheids indessen von vorneherein nicht darzutun: Erwägung 4 des angefochtenen Entscheids beinhaltet nämlich lediglich die Feststellung des unbestrittenen wesentlichen Sachverhalts (zwecks Darlegung einer willkürlichen Würdigung des fraglichen Schreibens wäre eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz [Erw. 7.3 des angefochtenen Entscheids] nötig [auf welche in Rz 13 der Beschwerdeschrift nicht einmal formell verwiesen wird]). Dass hinsichtlich des von der Vorinstanz (bezüglich des fraglichen Schreibens) festgestellten Sachverhalts ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO vorläge, wird in Rz 13 der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) geltend gemacht. Im Übrigen (selbst wenn von einer entsprechenden Rüge im Zusammenhang mit der Feststellung eines „von der Beschwerdeführerin verfassten und beiden Parteien unterzeichneten“ Schreibens ausgegangen würde; KG act. 1 Rz 13 Ziff. 1), stellte die Vorinstanz an der hier interessierenden

- 11 - Stelle des angefochtenen Entscheids im Zusammenhang mit dem fraglichen Schreiben vom 13. Dezember 2005 auf (ihrer Ansicht nach) unbestrittene Parteivorbringen ab (KG act. 2 S. 7 Erw. 4.2 mit Verweis auf HG act. 10 Rz 2 f. und HG act. 26 S. 6 Rz 6 und S. 26 Rz 19). Damit setzte sich die Beschwerdeführerin nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) auseinander; insbesondere zeigte sie nicht auf, weshalb im interessierenden Zusammenhang nicht von einem unbestrittenen Sachverhalt ausgegangen werden kann. Auch legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift sodann nicht dar (und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich), dem angefochtenen Entscheid liege zugrunde, dass im Sinne des fraglichen Schreibens eine „generelle Bekanntmachung gegenüber allen Endabnehmern“ erfolgt sei (KG act. 1 Rz 13 Ziff. 2). 5.2. Hinsichtlich des Vorbringens in Rz 14 der Beschwerdeschrift ist darauf hinzuweisen, dass (auch) die Vorinstanz die Frage, ob auch A (neben den Prozessparteien) Mitgesellschafterin der einfachen Gesellschaft gewesen sei, im vorliegenden Verfahren für irrelevant hielt (KG act. 2 S. 19 Erw. 7.3.4). Im Übrigen kann im Zusammenhang mit dem Vorbringen in Rz 14 der Beschwerdeschrift auf vorgehende Erwägung II/3.2 lit. b verwiesen werden. 5.3. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin in Rz 15 der Beschwerdeschrift ist Folgendes entgegenzuhalten: 5.3.1. Die Vorinstanz erachtete als unbestritten (und wesentlich) und legte deshalb dem angefochtenen Entscheid zugrunde, dass die Beschwerdeführerin „Z“ zwei Büroräume überlassen habe, wofür sie während der aktiven Zusammenarbeit keine Miete eingezogen habe (KG act. 2 S. 8 Erw. 4.3 mit Verweis auf Parteivorbringen). Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe „nur die Hälfte gesagt“ (KG act. 1 S. 10 oben Ziff. 1-5). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, (1) es habe einen formellen Mietvertrag gegeben und (2) sie habe die Zahlung der Mietzinsen sogar noch schriftlich gemahnt, so vermag sie damit bereits mangels diesbezüglicher Aktenverweise (wo sie solches vor Vorinstanz vorgebracht hat) keinen Nichtigkeitsgrund (insbesondere auch keinen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) darzu-

- 12 tun. Im Übrigen wäre festzuhalten, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Dokuments „Mietvertrag“ (HG act. 27/35) mitberücksichtigte und diesbezüglich dafür hielt, dass der Leistung der Beschwerdeführerin zwecks Vorbereitung einer korrekten Abrechnung ihrer Geschäftsbeziehungen ein Wert zugemessen worden sei (KG act. 2 S. 19 f. unten). Damit setzte sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift indessen nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) auseinander (weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden bräuchte). Die Vorinstanz hielt sodann in casu (u.a.) für entscheidend (ob zu Recht, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen; § 285 ZPO), dass während der aktiven Zusammenarbeit kein Einzug von Miete erfolgte (vgl. dazu auch KG act. 2 S. 8 Erw. 4.3). Unbehelflich ist daher auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf ihr Vorbringen (Verrechnungserklärung) in Rz 4 ihrer Eingabe vom 2. Juni 2008 (KG act. 1 S. 10 oben Ziff. 5 mit Verweis auf HG act. 34 Rz 4). Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, Mietzinsen seien Bringschulden, weshalb der Beschwerdegegner für deren Erfüllung zu sorgen gehabt habe (KG act. 1 S. 10 oben Ziff. 2 und 3) keine Willkür darzutun, zumal es der Vorinstanz darum ging, dass die Beschwerdeführerin während der aktiven Zusammenarbeit nicht auf den Eingang von Miete bestanden habe. 5.3.2. Da unbestritten (und wesentlich) legte die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid sodann zugrunde, dass A für ihre persönlichen Bemühungen keinen Lohn verlangt und auch keiner Partei einen solchen ausbezahlt habe (KG act. 2 S. 8 Erw. 4.3). Auch in diesem Zusammenhang (so die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift) habe die Vorinstanz einige Umstände zu Unrecht nicht mitberücksichtigt (KG act. 1 Rz 15 S. 10 f. Mitte). Hinsichtlich des Vorbringens, dass es in casu gar nicht um das Rechtsverhältnis zwischen (der nicht Partei darstellenden) A und dem Beschwerdegegner gehe (vgl. Ziff. 1 f. des entsprechenden Vorbringens), kann auf die vorgehenden Erwägungen II/3.2 lit. b verwiesen werden. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang mit Verweis auf ihre Vorbringen vor Vorinstanz sodann geltend macht, die Vorinstanz habe nicht mitberücksichtigt, dass „die Lohnforderungen

- 13 ausdrücklich vorbehalten blieben“ (KG act. 1 S. 10 mit Verweis auf Klagebegründung [HG act. 1] Rz 11), ist dem entgegenzuhalten, dass im angefochtenen Entscheid (mindestens implizit) vom Fehlen von Forderungen während der aktiven Zusammenarbeit (vorprozessual) die Rede ist. Die Frage, welche Umstände hinsichtlich der in casu interessierenden Abgrenzung der einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR vom Kreditverhältnis massgebend sind und welche nicht, ist schliesslich eine solche des materiellen Bundesrechts, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO). Wenn die Beschwerdeführerin sodann vorbringt, die Vorinstanz übergehe, dass sich der Beschwerdegegner für seinen privaten Lebensaufwand einfach selber aus dem Konto seiner „Z“ habe bedienen können, so macht sie nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) geltend, dass sie damit das Fehlen von Lohnzahlungen bestritten habe resp. setzt sich mit der vorinstanzlichen Feststellung, dass das Fehlen von Lohnzahlungen unbestritten sei, nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) auseinander. Im Übrigen vermöchte sie mangels eines Aktenverweises (wo [Aktenstelle] sie vor Vorinstanz solches vorgebracht hat) ohnehin keinen Nichtigkeitsgrund (insbesondere keinen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) darzutun. 5.4. Inwiefern die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, wenn die Vorinstanz schon vom Bestand einer einfachen Gesellschaft ausgehe, „hätte sie mindestens diejenigen Beträge judizieren müssen, wo beide Parteien übereinstimmend jedweden Bezug zu einer einfachen Gesellschaft verneinten“ (KG act. 1 Rz 16 mit Verweis auf KG act. 2 Erw. 5.2.2), einen (welchen?) Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO dartun will, geht aus diesem Vorbringen nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) hervor. Es ist daher unbehelflich. Im Übrigen (sofern davon ausgegangen würde, die Beschwerdeführerin rüge damit eine Verletzung der Verhandlungsmaxime im Sinne von § 54 ZPO) wäre ein Bestreiten des Vorliegens einer einfachen Gesellschaft (materiell) nicht gleichzusetzen mit dem Bestreiten eines Zusammenhanges zwischen eingeklagten Forderungen und den gemeinsamen Geschäften der Parteien.

- 14 - 5.5. Aufgrund der Parteivorbringen, zur Abwicklung der Textilgeschäfte sei „Z“ gegen aussen aufgetreten, liegt dem angefochtenen Entscheid (im Sinne eines Grundmodells der geschäftlichen Zusammenarbeit) zugrunde, dass gegenüber Dritten der Beschwerdegegner vertraglich zur Bezahlung der Waren- und Transportkosten usw. verpflichtet gewesen sei, und die Beschwerdeführerin diese Geldschulden für den Beschwerdegegner (in noch abzuklärendem Umfang) erfüllt habe (KG act. 2 S. 12 Erw. 6.1). In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe nicht etwa die Geldschulden für den Beschwerdegegner erfüllt, diese und die Zedentin seien selbst die Lieferanten und Leistungserbringer gewesen (KG act. 1 Rz 17). Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin bereits deshalb nicht durchzudringen, weil sie darin nicht aufzeigt, inwieweit sich ein diesbezüglicher Nichtigkeitsgrund (und im Übrigen welcher?) zu ihrem Nachteil ausgewirkt hat (§ 281 ZPO). Im Übrigen ginge die Vorinstanz (mit den Parteivorbringen) von einer Zusammenarbeit mit diversen Produzenten in Fernost aus (KG act. 2 S. 7 Erw. 4.1, S. 10 Erw. 5.1.2 und S. 11 oben). 5.6. Bezüglich des Vorbringens in den Rz 18-20 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 11 ff.) ist zunächst auf die vorgehenden Erwägungen zur Substantiierungspflicht im Kassationsverfahren (Ziff. II/2.2) zu verweisen. Die an den hier interessierenden Stellen der Beschwerdeschrift erwähnten Ziffern 6.3.1, 6.3.2 und 6.4 des angefochtenen Entscheids beinhalten materiellrechtliche Erwägungen zur einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR und zur Abgrenzung zwischen Darlehen und einfacher Gesellschaft (welche im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden können; § 285 ZPO). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Würdigung der in casu gegebenen Umstände (Erw. 7.3) nimmt die Beschwerdeführerin an dieser Stelle der Beschwerdeschrift (Rz 18-20) keinen (genügenden) Bezug. Dass der angefochtene Entscheid darauf basierte, dass die Parteien explizit, gegenseitig und übereinstimmend den Willen geäussert hätten, eine einfache Ge-

- 15 sellschaft zu bilden, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich; vgl. dazu KG act. 1 Rz 18). Ob die Vorinstanz aufgrund der auf Seiten der Parteien bestehenden Interessen und/oder aufgrund (des Umfangs) der von den beiden Parteien erbrachten Leistungen resp. aufgrund der (angeblichen) Disparität dieser Interessen und/oder Leistungen zu Unrecht vom Bestehen einer einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR ausging (KG act. 1 Rz 18 und 19), ist eine Frage des materiellen Bundesrechts, auf welche nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingetreten werden kann (§ 285 ZPO). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dem angefochtenen Entscheid sei – trotz diesbezüglichem Parteivorbringen – nichts betreffend die krasse Disparität der Leistungen der Parteien zu entnehmen (KG act. 1 Rz 19), macht sie darin selber nicht geltend, der Beschwerdegegner seinerseits habe gar keinen Beitrag geleistet; gemäss ihren Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellte der Beschwerdegegner (immerhin) seine Arbeitsleistung zur Verfügung (die Vorinstanz ihrerseits erachtete insbesondere die Akquirierung und/oder das Zur-Verfügung- Stellen der Kunden als dem Beschwerdegegner zuzurechnenden Leistungsbereich; KG act. 2 S. 7 Erw. 4.1 und S. 20 Erw. 7.3.6). Da nicht die Rede davon sein kann, dass die Beiträge einzelner Gesellschafter (einer einfachen Gesellschaft) gleicher Art und/oder gleichen Umfangs zu sein haben (einzelne Autoren erachten Art. 531 Abs. 1 OR gar als dispositiv [ohne dass diese Ansicht dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt würde]; vgl. dazu Meier-Hayoz/Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 10.A., Bern 2007, § 12 N 36), liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn dem angefochtenen Entscheid nichts Explizites betreffend die Frage der Gleichwertigkeit der Beiträge der Parteien zu entnehmen ist. Aus der Begründung eines Entscheids müssen sich nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet erachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–

- 16 - 114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Die Beschwerdeführerin führt zwar zutreffend im vorliegend interessierenden Zusammenhang im Weiteren aus, jedenfalls sei nicht jede Leistung eines Gesellschafters zwingend ein Beitrag an die Gesellschaft, sondern könne auch Gegenstand eines Austauschvertrages zwischen ihm und den Gesellschaftern als Ganzes sein (BSK OR II-Handschin, N 9 zu Art. 531 OR). Indessen kann den in der Beschwerdeschrift erwähnten Stellen der Replik und der Triplik (HG act. 26 Rz 4 und HG act. 34 Rz 28) nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz geltend gemacht hätte, es habe zwar eine einfache Gesellschaft zwischen ihr und dem Beschwerdegegner bestanden, die fraglichen Zuwendungen seien jedoch (trotz dieses Umstandes) ausdrücklich als Austauschleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft als Ganzes erachtet worden. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dargetan. 5.7.1. Die Vorinstanz erwog, wenn die Beschwerdeführerin Rückzahlung aus einem Kreditorenverhältnis verlange, müsse nicht der Beschwerdegegner das Bestehen einer einfachen Gesellschaft beweisen; es liege vielmehr an der Beschwerdeführerin, nicht nur das Zur-Verfügung-Stellen des Geldes zu belegen, sondern auch – und zwar in erster Linie – das Bestehen eines entsprechenden Vertrages mit der daraus fliessenden Rückerstattungspflicht zu beweisen und vorab substantiiert zu behaupten (KG act. 2 S. 16 Erw. 7.1). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, es sei, nachdem Kreditorenverhältnisse praktisch immer konkludent begründet würden, „nicht nachvollziehbar, weshalb für das Begründen eines Kreditorenverhältnisses höhere Erfordernisse gelten sollten, als für das vom Beklagten behauptete Gesellschafterverhältnis“ (KG act. 1 Rz 21), die vorinstanzliche Verteilung der Beweis- und Behauptungslast rügt und/oder moniert, die Vorinstanz habe an den Beweis für das Vorliegen eines Kreditorenverhältnisses zu hohe Anforderungen gestellt, kann darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (§ 285 ZPO; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Nr. 103 und 105).

- 17 - 5.7.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, schon in der Klageschrift sei ausdrücklich (und unwidersprochen) erwähnt worden, dass der Beschwerdegegner nie gegen eine einzige der an ihn ausgestellten Rechnungen remonstriert habe. Dessen Schweigen zu den Rechnungen und zu den Zahlungen habe im Geschäftsverkehr eine besondere Bedeutung, zumindest könne es das konkludente Zustandekommen eines Kreditorenverhältnisses belegen. Es habe nur die Übung der Fakturierung und der Zahlung und keine darüber hinausgehenden schriftlichen Vereinbarungen gegeben. Es wäre (so die Beschwerdeführerin weiter) allenfalls also durchaus ein Beweisverfahren zur Frage, ob der Beschwerdegegner jemals gegen irgend eine Rechnung oder irgend eine Teilzahlung remonstriert habe, möglich gewesen. Insoweit sei ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gegeben (KG act. 1 Rz 21). Dass der angefochtene Entscheid darauf basierte, der Beschwerdegegner habe jeweils hinsichtlich der an ihn ausgestellten Rechnungen Einspruch erhoben, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Die Vorinstanz hielt deren Einwand, der Beschwerdegegner hätte gegen ihre Rechnungen remonstrieren müssen, für nicht zielführend, zumal der Beschwerdegegner die Rechnungen berechtigterweise als Quittungen für mitgliedschaftliche Aufwendungen habe verstehen dürfen (KG act. 2 S. 19 Erw. 7.3.5). Diesbezüglich vermag die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keine Willkür darzutun (vgl. dazu nachgehend Erw. II/5.8.9). Da die Vorinstanz den fraglichen Einwand der Beschwerdeführerin für unbeachtlich resp. unbehelflich hielt und lediglich über entscheidwesentliche (streitige) Tatsachen Beweis zu erheben ist (§ 133 ZPO), ist der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO zu verneinen. Soweit sich das Vorbringen in Rz 21 der Beschwerdeschrift gegen die vorinstanzliche Erwägung richtet, die Beschwerdeführerin sei (trotz an sie ergangener Substantiierungshinweise) ihrer Substantiierungspflicht dahingehend nicht nachgekommen, als im Dunkeln bleibe, wann, wo und in welcher Form sich die Parteien tatsächlich in dem Sinne geeinigt hätten, dass die Vorfinanzierungen sofort nach Eingang der Gelder von Seiten der Kunden zurückbezahlt würden (KG act. 2 S. 17 Erw. 7.3.1), kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden

- 18 - (§ 285 ZPO; Messmer/Imboden, a.a.O., Nr. 103). Im Übrigen legte die Beschwerdeführerin (welche in der Beschwerdeschrift vorbringt, es habe nur die Übung der Fakturierung und Zahlung gegeben) auch gar nicht dar, inwieweit ihr dadurch ein Nachteil entstanden wäre, hat doch die Vorinstanz in der Folge sehr wohl geprüft, ob durch Auslegung der Entstehungsgeschichte des Vertrages, der Interessenlage der Parteien und hauptsächlich des Parteiverhaltens ein übereinstimmender wirklicher Wille zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgelegen habe (KG act. 2 S. 17 Erw. 7.3.1 a.E.). 5.8. Die Vorbringen in den Rz 22-26 der Beschwerdeschrift richten sich gegen die Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Frage, ob durch Auslegung der Entstehungsgeschichte des Vertrages, der Interessenlage der Parteien und hauptsächlich des Parteiverhaltens auf einen übereinstimmenden wirklichen Willen zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschlossen werden könne (KG act. 1 S. 15 ff.). 5.8.1. Hinsichtlich des Vorbringens, die Vorinstanz habe verkannt, dass das Schreiben vom 13. Dezember 2005 an die _____ irrelevant sei, sei es doch weder von der Beschwerdeführerin noch von der Zedentin verfasst oder unterzeichnet worden (KG act. 1 Rz 22), kann auf die vorgehenden Erwägungen II/3.2 lit. b verwiesen werden. 5.8.2. Wenn die Beschwerdeführerin im Weiteren moniert, es sei „krass aktenwidrig“, wenn die Vorinstanz in Erw. 7.3.2 feststelle, dass die Beschwerdeführerin die Administration besorgt habe (KG act. 1 S. 16 oben), so richtet sich dieses Vorbringen gegen die in Erw. 4.3 des angefochtenen Entscheids vorgenommene Feststellung des unbestrittenen, wesentlichen Sachverhalts (Erw. 7.3.2 des angefochtenen Entscheids beinhaltet dagegen die Würdigung der Umstände). Die Vorinstanz hielt für unbestritten, dass A für den recht komplizierten administrativen Ablauf zuständig gewesen sei (KG act. 2 S. 8 Erw. 4.3 mit Verweis auf die Parteivorbringen). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander (im Übrigen entspräche die Feststellung der Vorinstanz dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz; HG act. 26 S. 27 f. unten). Allein mit dem Vorbringen, der Beschwerdegegner selber habe zu diesen Geschäftsvorfällen „mehr als ein Dut-

- 19 zend Bundesordner“ (KG act. 1 S. 16), würde indessen ohnehin kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (weder eine Aktenwidrigkeit noch eine willkürliche tatsächliche Annahme) dargetan. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich auch in diesem Zusammenhang vorbringt, inwieweit (neben dem Beschwerdegegner) A mit der Administration befasst gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, weil jedenfalls weder die Beschwerdeführerin noch die Zedentin mit der Administration zu tun gehabt hätten, kann auf vorstehende Erwägung II/3.2 lit. b verwiesen werden. 5.8.3. Die Vorinstanz begründete mit diversen Gegebenheiten (Einzelunterschriftsberechtigung für „Z“, Zuständigkeit im Bereich Administration, Verhandlungspartner gegenüber Produzenten und Transportunternehmen, Besuch von Produzenten in Fernost sowie Verfügungsberechtigung und Vollmacht über das Geschäftskonto), dass die Beschwerdeführerin – insbesondere auch durch A – im Unternehmen des Beschwerdegegners stark eingebunden gewesen sei und im Geschäftsablauf über erhebliche Mitspracherechte verfügt habe (KG act. 2 S. 17 f. Erw. 7.3.2). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, es seien keine Mitspracherechte substantiiert behauptet worden (und damit allenfalls eine Verletzung der in § 54 Abs. 1 ZPO statuierten Verhandlungsmaxime rügt), hätte sie (um der Substantiierungspflicht zu genügen) darzulegen gehabt, hinsichtlich welcher konkreten (im angefochtenen Entscheid erwähnten) tatsächlichen Umstände keine Behauptungen vorliegen. Dass keinerlei substantiierte Parteibehauptungen betreffend die im angefochtenen Entscheid erwähnten Mitspracherechte der Beschwerdeführerin vorliegen, ist jedenfalls nicht zutreffend (vgl. etwa HG act. 30 S. 7). Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sodann vorbringt, es seien keine Mitspracherechte belegt, so fehlt es auch diesbezüglich an einer Bezugnahme auf konkrete Umstände. Die Vorinstanz hat jedenfalls mindestens teilweise auf mit den Rechtsschriften eingereichte Beilagen verwiesen (KG act. 2 S. 18 oben; im Übrigen stellte sie auch auf unbestrittene Parteivorbringen ab).

- 20 - Immerhin bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift selber vor, es sei nicht bestritten, dass A während neun Monaten für die Einzelfirma des Beschwerdegegners zeichnungsberechtigt gewesen sei, dass sie einige administrative Abläufe koordiniert habe, nebst dem Beschwerdegegner (auch) mit Produzenten und Transporteuren verhandelt habe, zusammen mit dem Beschwerdegegner Produzenten besucht habe und eine kurze Zeit über das Bankkonto habe disponieren können (KG act. 1 S. 16 f.). Wenn sie diesbezüglich jedoch (wiederum) geltend macht, dies betreffe alles A und nicht die Beschwerdeführerin oder die Zedentin (KG act. 1 S. 17 oben), ist (einmal mehr) auf vorstehende Erwägung II/3.2 lit. b zu verweisen. 5.8.4. Soweit die Beschwerdeführerin in Rz 23 der Beschwerdeschrift (abermals) vorbringt, es sei A (und nicht die Beschwerdeführerin oder die Zedentin) gewesen, welche vorübergehend eine Bankvollmacht gehabt habe, so entspricht dies einerseits durchaus den Feststellungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 18 Erw. 7.3.3) und kann anderseits auf vorgehende Erwägung II/3.2 lit. b verwiesen werden. 5.8.5. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin richtet sich sodann gegen die Erwägung der Vorinstanz, in das Bild einer auf gesellschaftlicher Basis gründenden Zusammenarbeit füge sich (u.a.) der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Geschäftsfeld zu Gunsten der Zusammenarbeit mit dem Beschwerdegegner (vorderhand) auf die Realisierung von Gewinnen verzichtet habe, indem sie bei den an ihn weiterfakturierten Rechnungen auf eine Gewinnmarge verzichtet habe (KG act. 2 S. 18 Erw. 7.3.3). Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin vor, der in der Startphase auf Zusehen hin erfolgte Verzicht auf die üblichen Margen sei im Hinblick auf spätere gewinnträchtige Geschäfte erfolgt, was vertretbar sei und noch lange keine einfache Gesellschaft begründe. Würde dies genügen (so die Beschwerdeführerin weiter), so könnte bspw. kein Detaillist mehr einen tiefen Einführungspreis verlangen, „weil er sonst ja gleich mit dem Käufer in eine einfache Gesellschaft verbandelt würde“ (KG act. 1 Rz 23). Dem ist entgegenzuhalten, dass der (vorläufige) Verzicht auf die Realisierung von Gewinnen für die Vorinstanz nur einen von diversen, für den tatsächlichen Willen

- 21 zur Zusammenarbeit auf gesellschaftlicher Basis („animus societatis“) sprechenden Umständen darstellte. Dies ist vertretbar, auch wenn vorstellbar ist, dass unter Umständen auch ein Dritter als Darlehensgeber mit Blick auf weitere Geschäfte in einer ersten Phase auf die Realisierung von Gewinnen verzichtet. 5.8.6. Als weiteren für einen Willen der Parteien zur Zusammenarbeit auf gesellschaftlicher Basis sprechenden Umstand erachtete die Vorinstanz die Tatsache, dass keiner der Parteien für die persönlichen Bemühungen ein Lohn ausbezahlt noch dass jemals ein solcher verlangt worden sei (KG act. 2 S. 18 Erw. 7.3.3). In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vor, erstens sei der Umstand, dass A keinen Lohn verlangt habe, für die Beschwerdeführerin (und die Zedentin) unerheblich, und zweitens sei dieser schon in der Klageschrift ausdrücklich vorbehalten worden (KG act. 1 Rz 23). Hinsichtlich Ersterem sei auf vorstehende Erw. II/3.2 lit. b und bezüglich Letzterem (ein Lohn sei schon in der Klageschrift ausdrücklich vorbehalten worden) auf Erw. II/5.3.2 verwiesen. 5.8.7. Als weiteren für einen Willen der Parteien zur Zusammenarbeit auf gesellschaftlicher Basis sprechenden Umstand erachtete die Vorinstanz sodann die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner Büroraum zur Verfügung gestellt habe, ohne dafür Miete einzuziehen (KG act. 2 S. 18 unten). Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, wenn die Mietzinsen in den Teilzahlungen enthalten gewesen seien, dann seien sie auch bezahlt worden, wenn nicht, dann sei es jedenfalls nicht in der Macht der Beschwerdeführerin oder der Zedentin gelegen, diese einzuziehen, „weil wo nichts ist, kann man auch nichts einziehen“ (KG act. 1 Rz 23 a.E.). Dass unzutreffend sei, dass für das Zur-Verfügung-Stellen des Büroraums keine Miete eingezogen worden sei, bringt die Beschwerdeführerin damit nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) vor. Allein mit dem Hinweis auf den (angeblichen) Umstand, dass der Beschwerdegegner zur Zahlung eines Mietzinses gar nicht in der Lage gewesen sei, wird sodann keine Willkür dargetan. Im Übrigen (das Vorbringen erwiese sich auch aus diesem Grunde als unbehelflich) legte die Beschwerdeführerin in Rz 23 der Beschwerdeschrift auch gar nicht dar, welcher Aktenstelle entnommen werden

- 22 müsste, dass der Beschwerdegegner zur Zahlung eines Mietzinses gar nicht in der Lage gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich in diesem Zusammenhang vorbringt, sie habe bereits dargelegt, dass der Beschwerdegegner für die fraglichen Büroräume einen Mietzins geschuldet habe, kann auf die diesbezüglichen Erwägungen (II/5.3.1) verwiesen werden. 5.8.8. Ob die konkrete Ausgestaltung der A resp. der Beschwerdeführerin zugestandenen Mitsprache- und Kontrollrechte den Bestand einer einfachen Gesellschaft zum vorneherein ausschliessen (die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, der Beschwerdegegner habe die ihr zugestandenen Mitwirkungs- und Kontrollrechte „mit einem einzigen Federstrich aushebeln“ können; KG act. 1 Rz 24), ist als Frage des materiellen Bundesrechts nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen (§ 285 ZPO). Im Übrigen (soweit auch in Rz 24 der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, was die Vorinstanz über A sage, betreffe nicht die Beschwerdeführerin und nicht die Zedentin) kann auf die vorstehende Erwägung II/3.2 lit. b verwiesen werden. 5.8.9. Allein mit dem Vorbringen, solches lasse sich aus den Rechnungen nicht ablesen (KG act. 1 Rz 25), wird bezüglich der Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe die Rechnungen der Beschwerdeführerin berechtigterweise als Quittungen für mitgliedschaftliche Aufwendungen verstehen dürfen (KG act. 2 S. 19 Erw. 7.3.5), keine Willkür im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO dargetan. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Rz 25 der Beschwerdeschrift ist im Weiteren entgegenzuhalten, dass nicht die Rede davon sein kann, dass der angefochtene Entscheid darauf basierte, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungen „a fonds perdu“ resp. „gratis“ zu erbringen gehabt habe (die Vorinstanz erwog, dass sich die Parteien mit diversen Vorkehrungen in die Lage versetzt hätten, ihre Geschäftsbeziehung korrekt abzurechnen; KG act. 2 S. 19 f. Erw. 7.3.5). Ob die zwischen den Parteien erfolgte Aufgabenteilung mit dem Konstrukt der einfachen Gesellschaft nicht kompatibel ist (wie die Beschwerdeführerin zu meinen scheint), ist (wie bereits erwogen) nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen (§ 285 ZPO).

- 23 - 5.8.10. Hinsichtlich des Vorbringens in den Rz 26 und 27 der Beschwerdeschrift kann auf vorgehende Erwägung II/3.2 lit. b verwiesen werden. 5.9. Dem Vorbringen in Rz 28 der Beschwerdeschrift ist Folgendes entgegenzuhalten: 5.9.1. Das Vorbringen, da bei einem Austauschverhältnis die Gesellschafter solidarisch hafteten, habe der Beschwerdegegner selbst ohne Liquidation der angeblich bestehenden einfachen Gesellschaft eingeklagt werden können (KG act. 1 etwa S. 19), geht daran vorbei, dass die Vorinstanz (ohne dass diesbezüglich mit der vorliegenden Beschwerdeschrift ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO dargelegt würde) gerade nicht von einem Austauschverhältnis (sondern von Ansprüchen aus einem Gesellschaftsverhältnis) ausging (KG act. 2 Erw. 1-7, vgl. insb. S. 19 Erw. 7.3.4 a.E. und S. 20 Erw. 7.3.6). 5.9.2. Die Vorinstanz begründete die Klageabweisung (zum Einen) mit dem Fehlen von Parteibehauptungen dahingehend, dass in casu bereits eine Liquidation stattgefunden habe resp. dass in casu keine liquidationsbedürftigen Verhältnisse gegeben seien (KG act. 2 S. 23 Erw. 9.2). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht genügend substantiiert auseinander; insbesondere legt sie nicht dar, wo (Aktenstelle) sie vor Vorinstanz Entsprechendes vorgebracht hätte. Es kann daher letztlich offenbleiben, ob es sich bei der im angefochtenen Entscheid genannten Stelle der Duplik (HG act. 30 Rz 24) bloss um eine „allgemeine rechtstheoretische Aussage“ (wie die Beschwerdeführerin meint) oder um eine „bestreitungsfähige substantiierte Behauptung“ handelt (KG act. 1 Rz 28). 5.9.3. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die Klage gegen einen einzelnen Gesellschafter, welcher sich in den Besitz des Liquidationserlöses gebracht habe, sei durchaus möglich. Wenn die Vorinstanz beabsichtigte (so die Beschwerdeführerin weiter), die Klage wegen Bestehens einer einfachen Gesellschaft abzuweisen, dann hätte sie gestützt auf §§ 50 Abs. 1 i.V. mit § 55 ZPO den Parteien in den Substantiierungshinweisen Gelegenheit geben müssen, ihre An-

- 24 träge in diesem Verfahren auf Erstattung des Liquidationserlöses auszudehnen (KG act. 1 S. 20). Der Zusammenhang dieses Vorbringens mit den Erwägungen 9.2 der Vorinstanz (ein Verweis auf eine andere Stelle des angefochtenen Entscheids kann dieser Stelle der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden) wird nicht genügend substantiiert dargetan. Es erweist sich daher als unbehelflich. Es erwiese sich im Übrigen ohnehin als unbegründet: Die Vorinstanz erwog in Erw. 9.3 des angefochtenen Entscheids, die von der Beschwerdeführerin anhängig gemachte Klage beruhe – in Verletzung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Liquidation – nicht auf einer Restforderung, die sich rechnerisch aus der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung einer einfachen Gesellschaft ergebe. Gegenstand der Klage seien vielmehr – nach Behauptung der Beschwerdeführerin – ausserhalb eines Gesellschaftsverhältnisses stehende bzw. faktisch in einem Gesellschaftsverhältnis basierende Forderungen (KG act. 2 S. 23 f. Erw. 9.3). Ob die Vorinstanz deshalb zu Recht von einer Verletzung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Liquidation ausging (was die Beschwerdeführerin in Abrede zu stellen scheint), kann im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht geprüft werden (§ 285 ZPO). Sodann stand die Frage, ob in casu allenfalls vom Bestehen einer einfachen Gesellschaft auszugehen sei, schon während des Hauptverfahrens im Raum (die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift selber aus, der Beschwerdegegner habe dies in der Klageantwort vorgebracht; KG act. 1 Rz 4). Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Vorinstanz dem angefochtenen Entscheid eine die Parteien überraschende Rechtsauffassung zugrunde gelegt hätte (was unter Umständen – mindestens in gewisser Hinsicht – die richterliche Fragepflicht nach § 55 ZPO nach sich ziehen kann). Schliesslich wird an der hier interessierenden Stelle der Beschwerdeschrift (und im Übrigen auch nicht in deren Rz 6) nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) vorgebracht, die Vorinstanz habe sich den Parteien gegenüber vorab (etwa anlässlich der Referentenaudienz) dahingehend geäussert, dass sie vom Bestehen einer einfachen Gesellschaft ausgehe. Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht wäre daher nicht dargetan.

- 25 - 5.10. Wenn in Rz 29 der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Vorinstanz verlange zu Unrecht von der Beschwerdeführerin eine erschöpfende Aufstellung aller Gesellschaftsschulden, so ist primär festzuhalten, dass die Vorinstanz dies nur ergänzend, für den Fall einer – in casu (nach Ansicht der Vorinstanz) nicht erhobenen – Klage auf Ausrichtung der sich rechnerisch aus der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung einer einfachen Gesellschaft ergebenden Restforderung erwog. Im Übrigen ist die Frage, ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einer korrekten Verteilung der Behauptungslast ausging, nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen (§ 285 ZPO; Messmer/Imboden, a.a.O., Nr. 103). Es erübrigen sich daher vorliegend Erwägungen zur Frage, ob in Rz 29 der Beschwerdeschrift und in Erw. 9.3 des angefochtenen Entscheids von den gleichen (aufzustellenden) Schulden (Schuldverhältnisse zwischen der Gesellschaft und Dritten / Schuldverhältnisse im Rahmen der internen Auseinandersetzung) die Rede ist. Ob die Vorinstanz im Zusammenhang mit der (ihrer Auffassung nach) in casu gegebenen Verletzung des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Liquidation zu Recht auch auf den Vorbehalt einer Nach- und Mehrklage verwies (KG act. 2 S. 24 oben; KG act. 1 S. 21), ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen (§ 285 ZPO). 5.11. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und bringt in diesem Zusammenhang vor, die Vorinstanz habe sich mit keiner Silbe zu ihrem Antrag im Sinne von § 66 Abs. 1 ZPO geäussert, dem Beschwerdegegner zufolge trölerischen prozessualen Verhaltens die Mehrkosten für die Triplik aufzuerlegen (KG act. 1 Rz 30). Die Beschwerdeführerin begründete den fraglichen, replicando gestellten Antrag damit, dass das Behaupten des Vorliegens einer einfachen Gesellschaft – ohne Edition einer Abrechnung und der dazu gehörenden Belege – an mutwillige Prozessführung grenze. Sollte „diese Abrechnung mit allen Belegen in einer prüfbaren Form mit der Duplik doch noch eingehen“ (so die Beschwerdeführerin replicando), so wäre es unausweichlich, noch eine Triplik zu verfassen, womit unnötiger Aufwand entstehe (HG act. 26 S. 2 f.).

- 26 - Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift nicht geltend, dass das Einreichen ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2008 (HG act. 34) tatsächlich aufgrund einer seitens des Beschwerdegegners duplicando erstellten Liquidationsrechnung veranlasst worden sei. Mit dem hier interessierenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift (Rz 30) ist daher kein Nichtigkeitsgrund (insbesondere auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) dargetan. 6. Rz 31 der Beschwerdeschrift enthält lediglich eine zusammenfassende Darstellung des Vorgebrachten. Weitere (vorgehend noch nicht gerügte) Nichtigkeitsgründe werden an dieser Stelle nicht, mindestens nicht genügend substantiiert, vorgebracht. 7. Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift hinsichtlich des angefochtenen Entscheids des Handelsgerichts vom 23. März 2009 keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO darzutun. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert im Kassationsverfahren beläuft sich auf Fr. 351'569.18 (KG act. 1 S. 2 Antrags-Ziff. 1). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 17'500.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

- 27 - 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.-- zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Handelsgerichtes vom 23. März 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 28 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:

Zirkulationsbeschluss vom 5. Juli 2010 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA090070 — Zürich Kassationsgericht 05.07.2010 AA090070 — Swissrulings