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Zürich Kassationsgericht 05.05.2009 AA090051

5 mai 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·2,885 mots·~14 min·8

Résumé

Kantonales Beschwerdeverfahren

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090051/U/Np Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 5. Mai 2009

in Sachen

X. GmbH, ..., Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich

betreffend erforderliche Massnahmen gemäss Art. 731b OR (Geschäftsführer)

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2009 (NL080206/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 stellte der Beschwerdegegner (Kläger und Rekursgegner), vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, gestützt auf Art. 941a Abs. 1 OR beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich (Erstinstanz) das Begehren, wegen Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Beschwerdeführerin (Beklagte und Rekurrentin) die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR zu ergreifen (ER act. 1). Nachdem die Beschwerdeführerin der erstinstanzlichen Aufforderung, entweder einen gesetzmässigen Geschäftsführer zu bestellen und diesen beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich anzumelden bzw. dem Gericht die entsprechende Bestätigung zukommen zu lassen oder einen Barvorschuss von Fr. 12'000.-- zu leisten (ER act. 3), nicht nachgekommen war (resp. die fristansetzende Verfügung vom 3. November 2008 nicht hatte zugestellt werden können; vgl. ER 5/1-2), ordnete die Erstinstanz mit Verfügung vom 25. November 2008 androhungsgemäss deren Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an (ER act. 7 = OG act. 2 = OG act. 7). b) Hiegegen rekurrierte die Beschwerdeführerin mit Datum vom 14. Dezember 2008 mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung (OG act. 1). Nach Eingang zweier weiterer beklagtischer Eingaben (OG act. 11 und 13) wurde der Beschwerdeführerin mit zweitinstanzlicher Präsidialverfügung vom 26. Januar 2009 Frist angesetzt, um den Nachweis zu erbringen, dass ihr im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer Y. über einen gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz verfüge oder für die Beschwerdeführerin ein anderer gesetzmässiger Geschäftsführer mit Schweizer Wohnsitz bestellt und beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich angemeldet worden sei; dies mit dem Hinweis, dass bei Säumnis Abweisung des Rekurses drohe (OG act. 15 und 16/1). Darauf reagierte die Beschwerdeführerin nicht. Mit Beschluss vom 25. Februar 2009 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Rekurs in Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung vom 25. November 2008 unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin ab (OG act. 17 = KG act. 2).

- 3 c) Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 5. März 2009 zugestellten (OG act. 18/1), als (im summarischen Verfahren ergangener) Rekurs(end)entscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 f. zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4 f.; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) vorinstanzlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 25. März 2009 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien sowie den Vorinstanzen mit Schreiben vom 31. März 2009 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 4). Darin beantragt die Beschwerdeführerin in der Sache selbst sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und den Verzicht auf ihre Auflösung und Liquidation nach den Vorschriften des SchKG (KG act. 1 S. 1/2). d) Wie die nachstehenden Erwägungen (Erw. 3) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend und insoweit unzulässig. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 3 und 5) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog in ihrer Entscheidbegründung unter Hinweis auf die bisherigen Zustellungsprobleme zunächst, dass sich die postalische Zustellung von Gerichtsurkunden an die Beschwerdeführerin offenbar als schwierig erweise. Dazu sei festzuhalten, dass eine Gesellschaft dafür zu sorgen habe, dass sie unter der im Handelsregister eingetragenen Adresse erreicht werden könne. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob die erstinstanzliche Verfügung vom 3. November 2008 (ER act. 3) (rechtswirksam) zugestellt worden sei, könne zur Beurteilung des Rekurses jedoch offen bleiben (KG act. 2 S. 2-4, Erw. 3-4.3).

- 4 - So müsse nach Art. 814 Abs. 3 OR eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden können, wobei dieses Erfordernis durch einen Geschäftsführer oder einen Direktor erfüllt sein könne. Die zur Vertretung befugten Personen müssten zudem im Handelsregister eingetragen sein (Art. 814 Abs. 6 OR i.V.m. Art. 119 HRegV). Mittels dieser Regelung solle im Interesse der Transparenz der Unternehmensverhältnisse und zur Sicherung einer rechtsverbindlichen Kommunikation mit der Gesellschaft zumindest ein minimaler personeller Anknüpfungspunkt in der Schweiz gewährleistet werden. Gemäss Handelsregisterauszug vom 29. Oktober 2008 (ER act. 2/1) wie auch dem zur Zeit der Fällung des Rekursentscheids im Internet abrufbaren Eintrag betreffend die Beschwerdeführerin sei als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift "Y., von Basel, in unbekannt" eingetragen. Die Mutation betreffend den Wohnsitz von Y. sei am 8. Oktober 2008 (SHAB-Publikation vom 14. Oktober 2008) von Amtes wegen erfolgt, und zwar gestützt auf eine Auskunft des Personenmeldeamtes Basel (ER act. 1 S. 2 und ER act. 2/2). Gemäss amtlicher Meldung der Einwohnerkontrolle an das Handelsregisteramt habe sich Y., nachdem er am 15. Februar 2005 von den Jungferninseln nach Basel an die Z.-Strasse 00 gezogen sei, offenbar am 28. März 2006 nach unbekannt wieder abgemeldet (ER act. 2/2). Diese Meldung werde mit der von der Beschwerdeführerin ins Recht gereichten Anmeldebescheinigung (OG act. 3/1) nicht widerlegt. Die Beschwerdeführerin halte damit der offenbar am 28. März 2006 erfolgten Abmeldung nichts entgegen und bringe in ihrer Rekursschrift auch nicht vor, dass Y. seinen gesetzlichen Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz habe. Ob er in Basel allenfalls eine Adresse verzeichne, sei nicht entscheidend; massgebend im Sinne von Art. 814 Abs. 3 OR sei der gemeldete Schweizer Wohnsitz (KG act. 2 S. 4 f., Erw. 4.3). Die Beschwerdeführerin mache zudem geltend, sie wolle ihren Sitz in einen anderen Kanton verlegen und am neuen Domizil einen zweiten Geschäftsführer ernennen. Dies sei bis heute aber offensichtlich nicht geschehen: Weder sei dem aktuellen Handelsregisterauszug eine Sitzverlegung oder eine (neue) Anmeldung

- 5 eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 814 Abs. 3 OR zu entnehmen, noch sei eine Meldung (unter Beilage einer Bestätigung) an die Rekursinstanz erfolgt. Da die Beschwerdeführerin von ihrem Organisationsmangel Kenntnis habe und in ihrem Rekurs die Behebung des gesetzwidrigen Zustandes geltend mache, wäre sie verpflichtet gewesen, die entsprechenden Handlungen zu veranlassen, was sie indessen auch innert der von der Rekursinstanz angesetzten Frist nicht getan habe. Der Rekurs erweise sich somit als unbegründet und sei unter ausgangsgemässer Kostenauflage abzuweisen (KG act. 2 S. 5 f., Erw. 4.3 und 5). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde ist die Beschwerdeführerin auf die besondere Natur des Kassationsverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (mit dem dortigen Hinweis auf § 288 ZPO) ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. KG act. 2 S. 6, Disp.-Ziff. 6). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene,

- 6 abweichende Ansicht entgegengestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen, wobei es hiefür nicht ausreicht, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz bloss zu bestreiten oder der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene gegenüberzustellen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Soweit die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende (Sach-)Richter (Vorinstanz) zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen: Abgesehen davon, dass darin

- 7 konkrete Hinweise auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Beschluss oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende argumentative Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Ebenso wenig wird rechtsgenügend aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss zum Nachteil der Beschwerdeführerin an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern er auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe oder klares materielles Recht verletze. Insbesondere lässt sich mit dem (vollends unbelegten und überdies im Widerspruch zur Aktenlage [vgl. ER act. 2/1 und 2/2] stehenden) Einwand, die "dem Handelsregister bekannte Adresse Z.-Strasse in … Basel … [habe] zum Zeitpunkt der gestellten Forderung nach wie vor Gültigkeit" gehabt, von vornherein nicht nachweisen, dass und inwiefern der in Würdigung der Aktenlage (insbesondere des aktuellen Handelsregisterauszugs betreffend die Beschwerdeführerin) gezogene vorinstanzliche Schluss, Y. habe keinen Wohnsitz in der Schweiz, mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei (vgl. zur beweisrechtlichen Massgeblichkeit des Handelsregisterauszugs der fraglichen Gesellschaft auch Bürge, Richterliche Behebung von Organisationsmängeln der AG und der GmbH, SJZ 2009, S. 162). Statt dessen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, zu behaupten, sie habe die ihr mit (erstinstanzlicher) Verfügung vom 3. November 2008 gemachten Auflagen "vollumfänglich erfüllt" und termingerecht einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in Zürich ernannt (KG act. 1 S. 1). Dabei unterlässt sie es jedoch, unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie die von ihr verlangte Beseitigung des Mangels in ihrer Organisation bereits vor Vorinstanz nachgewiesen habe, weshalb diese – im Übrigen auch vor Kassationsgericht unbelegt gebliebene – Behauptung als im Beschwerdeverfahren unzulässiges neues Vorbringen zu gelten hat. Da sodann unklar bleibt, welche "seinerzeitige Zustellung an die Privatadresse des seinerzeitigen Geschäftsführer[s] durch das Handelsregisteramt … nicht erfolgt" sei (KG act. 1 S. 1), ist auch mit diesem Einwand kein Nichtigkeitsgrund dargetan. Im Übrigen ist dazu mit der Vorinstanz festzuhal-

- 8 ten, dass eine Gesellschaft dafür zu sorgen hat, dass sie unter der im Handelsregister eingetragenen Adresse (und nicht primär an einer privaten Adresse ihres Organs) erreicht werden kann. Und sollte die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, "von einem gesetzeswidrigen Zustand … [könne] keine Rede sein" (KG act. 1 S. 1), sinngemäss geltend machen, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht vorgeworfen, unter den gegebenen Umständen erfülle sie die (Organisations-)Vorschrift von Art. 814 Abs. 3 OR nicht, könnte auf diese zu pauschal gehaltene und den Anforderungen von § 288 ZPO nicht genügende Rüge auch deshalb nicht eingetreten werden, weil es sich dabei um eine vom Bundesrecht geregelte Rechtsfrage handelt, welche das Bundesgericht im Rahmen der (gegen den vorinstanzlichen Entscheid wohl offenstehenden) Beschwerde in Zivilsachen frei überprüfen kann. Damit ist sie der kassationsgerichtlichen Beurteilung aber entzogen (§ 285 ZPO, Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde; vgl. ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37). Der Sache nach erschöpft sich die Beschwerde somit in rein appellatorischer und in der vorliegenden Form nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für die Beschwerdeführerin negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. Deshalb kann mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). c) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass auch unter materiellen Gesichtspunkten nicht evident ist, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss an einem der kassationsgerichtlichen Prüfung unterliegenden Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, wobei zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. 4.a) Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV), vorliegend nach § 4 Abs. 1 GGebV i.V.m. § 13 GGebV zu bemessenden

- 9 und gemäss § 4 Abs. 2 GGebV, § 7 GGebV und § 10 Abs. 1 GGebV (analog) erheblich zu reduzierenden Gerichtsgebühr. Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. b) Sodann hat nach § 68 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei die Gegenpartei in der Regel im gleichen Verhältnis für Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Da dem Beschwerdegegner vor Kassationsgericht jedoch keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind, ist von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen. 5. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer Zivilsache weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur. Da es um die Auflösung einer GmbH mit finanzieller Zwecksetzung geht (vgl. ER act. 2/1), ist sie im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis zudem als vermögensrechtlich zu qualifizieren (s.a. Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR, AJP 2008, S. 1388 f. [und S. 1387]; insoweit unzutreffend KG act. 2 S. 7). Demzufolge steht gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nur unter der Voraussetzung offen, dass deren (Rechtsmittel-) Streitwert über Fr. 30'000.-- liegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ob dies zutrifft, entscheidet das Bundesgericht nach Ermessen (vgl. Art. 51 Abs. 2 BGG). Sollte es dabei zum Schluss kommen, der Streitwert liege unter dem genannten Betrag, wäre gegen den vorliegenden Erledigungsentscheid die Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls stünde gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen. Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur all-

- 10 fälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels (ordentlicher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 7, Disp.-Ziff. 6 Abs. 3; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 5A_771/2008 vom 3.4.2009, Erw. 1.3).

Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Die Zulässigkeit einer bundesrechtlichen Beschwerde gegen diesen Entscheid richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, insbes. Art. 72 ff., 90 ff. und 113 ff.). Eine allfällige Beschwerde oder subsidiäre Verfassungsbeschwerde wäre schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe innert 30 Tagen nach Empfang dieses Beschlusses beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 25. Februar 2009 mit (ordentlicher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 11 - 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich (Proz.-Nr. EO080159) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 5. Mai 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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