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Zürich Kassationsgericht 19.05.2009 AA090002

19 mai 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,693 mots·~8 min·3

Résumé

Kautionspflicht

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090002/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 19. Mai 2009

in Sachen M, …, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

A Gesellschaft, …, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Kaution

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2008 (LN080059/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Einreichung der Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 1 und 2 vom 15. Mai 2008 machte der Beschwerdeführer am 12. August 2008 beim Bezirksgericht Zürich einen Forderungsprozess anhängig. Er beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 35'000.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen (BG act. 1). Im Begleitschrieben beantragte der Beschwerdeführer, welcher seine Klage als adhäsionsweise Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen versteht, das Verfahren sei im Sinne von § 43 StPO zwecks Zusammenlegung mit dem dort pendenten Bussenverfahren an das Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen zu überweisen (BG act. 2). Da der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich aus früheren Verfahren Kosten schuldet, setzte das Bezirksgericht (3. Abteilung) ihm mit Beschluss vom 29. September 2008 Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 10'000.-- an (BG act. 3 = OG act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Rekurs beim Obergericht (OG act. 2). Neben verschiedenen weiteren Anträgen stellte er wiederum einen solchen auf Überweisung des Verfahrens an den Einzelrichter zur Vereinigung mit dem Strafverfahren (Antrag 6). Das Obergericht (I. Zivilkammer) wies den Rekurs mit Beschluss vom 14. November 2008 ab, soweit es auf diesen eintrat, und setzte dem Beschwerdeführer die Frist zur Leistung der Prozesskaution für das bezirksgerichtliche Verfahren neu an (OG act. 8 = KG act. 2). 2. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 14. November 2008, des bezirksgerichtlichen Beschlusses vom 29. September 2008 sowie eines Beschlusses der obergerichtlichen Verwaltungskommission vom 24. Mai 2008. Weiter sei das Verfahren an den Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich zwecks Fortsetzung des dort hängigen Strafverfahrens zurückzuweisen (KG act. 1).

- 3 - Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 setzte der Präsident des Kassationsgerichts dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution für das Kassationsverfahren und der Beschwerdegegnerin eine solche zur Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde an. Weiter verlieh er der Nichtigkeitsbeschwerde aufschiebende Wirkung, so dass der Beschwerdeführer die ihm für das bezirksgerichtliche Verfahren auferlegte Prozesskaution einstweilen nicht zu leisten hatte (KG act. 7). Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 9). Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. Januar 2009 Einsprache gegen die Präsidialverfügung vom 6. Januar 2009 mit den Anträgen, es seien die genannte Verfügung ersatzlos aufzuheben und das Verfahren an den Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich zu überweisen (KG act. 10). Der Präsident des Kassationsgerichts nahm in der Folge, mit Verfügung vom 28. Januar 2009, den Parteien die laufenden Fristen zur Leistung der Prozesskaution bzw. zur Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde ab (KG act. 12).

II. 1. Wer in einer Zivilsache Nichtigkeitsbeschwerde erhebt, hat eine Kaution zu leisten (§ 75 Abs. 1 ZPO). Die Kautionsauflage für das Kassationsverfahren mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2009 erfolgte somit zu Recht. Die Einsprache gegen die genannte Präsidialverfügung ist somit unbegründet und abzuweisen. Von einer Neuansetzung der Frist zur Leistung der Prozesskaution für das Kassationsverfahren kann aus prozessökonomischen Gründen abgesehen werden, da das Kassationsverfahren, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht zum Erfolg führt und sogleich erledigt werden kann. Der Antrag des Beschwerdeführers in der Einsprache, es sei das Verfahren an den Einzelrichter in Strafsachen zu überweisen (KG act. 10 S. 2 Antrag 2), hat keine selbständige Bedeutung, da er lediglich eine Wiederholung des entspre-

- 4 chenden Antrags in der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1 S. 2 Antrag 5) darstellt und dieser nicht Gegenstand der Präsidialverfügung vom 6. Januar 2009 bildet. 2. Der Beschwerdeführer wies in seinem Rekurs darauf hin, dass er vom Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich auf den 7. Mai 2008 zur Hauptverhandlung betreffend die gerichtliche Beurteilung einer Strafverfügung vorgeladen worden sei (OG act. 2 S. 4 Ziff. 2.1.), und reichte die entsprechende Vorladung ein (OG act. 5/2). Darauf verweist der Beschwerdeführer auch im Kassationsverfahren und macht geltend, weil bereits beim Einzelrichter in Strafsachen ein Verfahren eingeleitet und pendent sei, sei eine Kautionsauflage gesetzeswidrig. Der angefochtene Beschluss verletze den wesentlichen Verfahrensgrundsatz der verbotenen Kautionierung in Strafsachen. Hinzu komme, dass die vorsorglicherweise zwecks Verjährungsunterbruch beim Bezirksgericht Zürich ins Recht gelegte zivilrechtliche Weisung des Friedensrichteramtes Zürich 1 und 2 von Amtes wegen und kautionslos gemäss § 194 GVG hätte weitergeleitet werden sollen (KG act. 1 S. 5 Ziff. 3.2). Der Vorladung des Einzelrichters in Strafsachen ist zu entnehmen, dass es sich beim betreffenden Verfahren um ein solches des Stadtrichteramtes Zürich gegen den Beschwerdeführer betreffend Übertretung von Verkehrsvorschriften handelt (OG act. 5/2). Inwiefern die Beschwerdegegnerin in das Strafverfahren einbezogen sein soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Es bestand somit für die Vorinstanzen und es besteht auch für das Kassationsgericht kein Grund, Eingaben des Beschwerdeführers oder gar das ganze Zivilverfahren an den Einzelrichter in Strafsachen zu überweisen. 3. Der Beschwerdeführer erhob beim Bezirksgericht entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (§§ 93 ff. ZPO, § 102 Abs. 1 ZPO) durch Einreichung der entsprechenden Weisung des Friedensrichteramtes eine Forderungsklage. Er untersteht bezüglich dieser Klage und damit auch einer allfälligen Kautionsauflage den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kautionsfreiheit des Strafverfahrens geht somit fehl.

- 5 - Gemäss Kostenschuldrapport der Obergerichtskasse vom 15. Oktober 2008 schuldet der Beschwerdeführer verschiedenen Bezirksgerichten und Staatsanwaltschaften, dem Obergericht, dem Kassationsgericht und dem Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren Kosten in Höhe von Fr. 1'048'052.70 (OG act. 6). Der Beschwerdeführer bezeichnet diese Zusammenstellung als kompletten Lug und Trug. Er bezeichnet die gegen ihn am 14. März 1995 durch den Konkursrichter des Bezirkes T erfolgte Konkurseröffnung als widerrechtlich und macht geltend, er habe die Verfügungsberechtigung über seine sämtlichen Vermögenswerte wieder erlangt, was sich auch aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebe. Weiter hält der Beschwerdeführer dafür, der Kassationshof des Bundesgerichts wäre verpflichtet, verschiedene seiner Entscheide zu kassieren und diese Verfahren zwecks Revision an die zuständigen kantonalen Gerichte zwecks Neuentscheid zurückzuweisen. Habe sodann die Obergerichtskasse für sich und die anderen zürcherischen Gerichte die Buchhaltung geführt und auf alle Forderungen gegenüber der Konkursmasse des Beschwerdeführers verzichtet, so erweise sich der Kostenschuldrapport als aktenund tatsachenwidrige Annahme. Auch beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass das Bundesgericht sich geweigert habe, 19 von ihm eingereichte Revisionsbegehren zu behandeln (KG act. 1 S. 5 - 8, Ziff. 3.3 bis 3.11). Der Beschwerdeführer nennt keine Aktenstelle, aus welcher hervorgehen soll, dass die Obergerichtskasse auf alle Forderungen gegenüber der Konkursmasse des Beschwerdeführers verzichtet habe oder die Grundlagen dafür weggefallen seien. Hinzu kommt, dass die im Kostenschuldrapport der Obergerichtskasse aufgeführten rund 280 Posten Kosten aus den Jahren 1992 bis 2008 betreffen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass sämtliche Posten inzwischen dahingefallen sind, sei es durch Bezahlung der Schulden oder durch rechtskräftiges Dahinfallen der entsprechenden Kostenauflagen auf dem Rechtsmittel- oder Revisionsweg. Es ist nicht Sache der mit der Frage der Kautionsauflage befassten Gerichte, die rechtskräftigen Kostenauflagen der früheren Verfahren auf deren Rechtmässigkeit und Angemessenheit zu prüfen. Somit gingen das Bezirksgericht und das Obergericht zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer dem Kan-

- 6 ton Zürich aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren Kosten schuldet. Der entsprechende Kautionsgrund von § 73 Ziff. 4 ZPO ist gegeben. Die Kautionsauflage durch das Bezirksgericht und die Abweisung des Rekurses durch das Obergericht mit dem heute angefochtenen Beschluss vom 14. November 2008 erfolgten zu Recht. Diesbezüglich ist die Nichtigkeitsbeschwerde unbegründet und abzuweisen. 4. Mit Beschluss vom 24. Mai 2008 wies die Verwaltungskommission des Obergerichts ein Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers gegen den Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich ab, soweit es auf dieses eintrat (OG act. 5/4). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei dieser Beschluss aufzuheben (KG act. 1 SW. 2 Antrag 3). Die Frage des Ausstands des Einzelrichters ins Strafsachen betrifft nicht den Zivilrechtsstreit zwischen den Parteien und ist deshalb im vorliegenden Kassationsverfahren nicht zu überprüfen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Frist zur Leistung der Prozesskaution für das erstinstanzliche Verfahren ist neu anzusetzen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

- 7 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Einsprache des Beschwerdeführer gegen die Präsidialverfügung vom 6. Januar 2009 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Dem Kläger (Beschwerdeführer) wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um bei der Bezirksgerichtskasse Zürich eine Kaution von Fr. 10'000.-- gemäss den in Dispositiv Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich (3. Abteilung) vom 29. September 2008 genannten Bedingungen und Androhungen zu leisten. 4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--. 5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 6. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 19. Mai 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: II. III. Das Gericht beschliesst:

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