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Zürich Kassationsgericht 08.04.2009 AA080145

8 avril 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,185 mots·~16 min·4

Résumé

Bankbeziehung, Geltendmachung von Auskunftsansprüchen aus Schuld- oder Erbrecht, örtliche Zuständigkeit

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080145/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 8. April 2009 in Sachen Y-Bank, …, Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt … gegen AK, …, Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Rechtsanwälte … betreffend Zuständigkeit Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. August 2008 (LN070064/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Eingabe vom 10. August 2006 erhob die in Athen wohnhafte Klägerin beim Einzelrichter in Zivilsachen am Bezirksgericht Zürich gegen die damalige X-Bank Klage auf Auskunftserteilung sowie Akteneinsicht und -edition im Zusammenhang mit den Bankbeziehungen ihres verstorbenen Vaters CK (ER act. 2). Die X-Bank wurde per 1. April 2007 von der Y-Bank übernommen (ER act. 32). Seither wird letztere im Rubrum als Beklagte aufgeführt. Da die X-Bank den Streitwert auf Fr. 30'000.-- bezifferte (ER act. 28) und die Klägerin diesen Betrag akzeptierte (ER act. 33), überwies der Einzelrichter den Prozess mit Verfügung vom 7. Mai 2007 an das Kollegialgericht (ER act. 35 = BG act. 1). Mit ihrer (nicht einlässlichen) Klageantwort im Verfahren vor dem Einzelrichter erhob die X-Bank die Einrede der fehlenden örtlichen und internationalen Zuständigkeit und stellte den Antrag, es sei auf die Klage nicht einzutreten (ER act. 20). Das Bezirksgericht (7. Abteilung) verwarf mit Beschluss vom 19. September 2007 diese Einrede und setzte der Beklagten eine letzte und nicht erstreckbare Frist zur Einreichung einer (umfassenden) Klageantwort an (BG act. 3 = OG act. 3). Das Obergericht (I. Zivilkammer) wies mit Beschluss vom 7. August 2008 den von der Beklagten dagegen erhobenen Rekurs ab (OG act. 12 = KG act. 2). 2. Mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Beklagte, es sei der genannte Beschluss des Obergerichts aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2; die Beklagte stellt weitere Eventual- und Subeventualanträge auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und teilweises Nichteintreten auf die Klage bzw. teilweise Rückweisung). Die Klägerin beantragt, auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen (KG act. 10 S. 2).

- 3 - Der Präsident des Kassationsgerichts verlieh der Nichtigkeitsbeschwerde mit Verfügung vom 24. September 2008 aufschiebende Wirkung (KG act. 6). Die der Beklagten mit gleicher Verfügung auferlegte Prozesskaution für das Kassationsverfahren leistete diese fristgerecht (KG act. 9). II. 1. Unbestritten ist, dass im vorliegenden Fall ein internationaler Sachverhalt im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vorliegt. Ebenfalls unbestritten ist, dass das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) zur Anwendung gelangte, wenn es sich beim geltend gemachten Anspruch um einen schuldrechtlichen handelte, während für einen erbrechtlichen Anspruch die Zuständigkeit sich aus dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ergäbe, da Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ erbrechtliche Klagen vom Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens ausschliesst. Streitig ist, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ansprüche als schuldrechtlich oder erbrechtlich zu qualifizieren sind. Gemäss übereinstimmenden Parteiangaben beläuft sich der Streitwert auf Fr. 30'000.-- (ER act. 28 und 33). Er erreicht somit die Untergrenze zur Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Gutheissung der Beschwerde an das Bundesgerichts und damit verbunden die Gutheissung der Unzuständigkeitseinrede hätte das Nichteintreten auf die Klage der Beschwerdegegnerin und damit einen sofortigen Endentscheid zur Folge. Die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht ist somit gegen den angefochtenen Beschluss des Obergerichts möglich. Ob im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens oder des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht zur Anwendung gelan-

- 4 gen, ist eine Frage der Anwendung von Bundesrecht bzw. Völkerrecht. Entsprechende Rechtsverletzungen können mit Beschwerde an das Bundesgericht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG), womit diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist. Soweit die Beschwerdeführerin eine unrichtige rechtliche Qualifizierung des vorliegenden Sachverhalts und damit verbunden eine unrichtige Rechtsanwendung rügt, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. 2. a) Das Obergericht hält fest, zwischen den Parteien sei (unter anderem) unbestritten, dass der Erblasser bei der Beschwerdeführerin "(mindestens) ein Konto" gehabt habe (KG act. 2 S. 5 Erw. II/5.1). Die Beschwerdeführerin rügt diese Feststellung als aktenwidrig und willkürlich. Sie habe mehrfach vorgebracht, der Erblaser sei nur der Inhaber des Kontos B111 gewesen. Die Darstellung, er habe unbestrittenermassen über mindestens ein Konto verfügt, unterstelle, die Beschwerdeführerin lasse offen, ob weitere Kontobeziehungen bestanden hätten. Gerade dies aber habe die Beschwerdeführerin bestritten: Der Erblasser sei nur (Mit-)Inhaber des Kontos B111 gewesen. Das Auskunftsrecht der Beschwerdegegnerin über dieses Konto habe die Beschwerdeführerin bereits vorprozessual anerkannt, und sie habe ihr auch vollumfänglich Auskunft darüber erteilt und Akteneinsicht gewährt (KG act. 1 S. 4 Rz 6). Mit ihrem Vorbringen bestätigt die Beschwerdeführerin die gerügte Feststellung des Obergerichts: Der Erblasser war Inhaber eines Kontos (B111) bei der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgängerin, der X-Bank, was unbestritten ist. Mehr hält das Obergericht in der gerügten Erwägung diesbezüglich nicht fest. Insbesondere führt das Obergericht weder ausdrücklich noch sinngemäss aus, die Beschwerdeführerin lasse offen, ob weitere Kontobeziehungen bestanden hätten. Die gerügte Feststellung des Obergerichts ist weder aktenwidrig (blanker Irrtum; siehe Diether von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl. Zürich 1986, S. 27 unten), noch willkürlich.

- 5 b) Das Obergericht hält weiter fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, betreffend des Kontos B111 sei der Anspruch der Beschwerdegegnerin anerkannt und in der Zwischenzeit auch vollumfänglich erfüllt worden, weshalb ihre AGB keine Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte begründeten. Hier handle es sich nicht um Eintretensfragen, sondern um materielle Aspekte, weshalb darauf im vorliegenden Rekursverfahren nicht näher einzugehen sei. Immerhin anerkenne die Beschwerdeführerin, dass die AGB auf sämtliche vertraglichen Bankbeziehungen des Erblassers mit ihr zur Anwendung gelangten, was bei vorliegendem Ergebnis eben auch dazu führe, dass die zürcherischen Gerichte zuständig seien (KG act. 2 S. 9 Erw. II/8). Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellung des Obergerichts, sie anerkenne, dass ihre AGB auf sämtliche Bankbeziehungen des Erblassers mit ihr zur Anwendung gelangten. Dies habe sie zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Der Erblasser habe nur über eine einzige Kontobeziehung zu ihr verfügt, das Konto B111, weshalb dieses auch die einzige Bankbeziehung des Erblassers gewesen sei, auf welche die AGB zur Anwendung gelangen konnten (KG act. 1 S. 4 Rz 7). Die Beschwerdeführerin führte in der Rekursbegründung aus: "Die Gerichtsstandsklausel in den AGB der Rekurrentin begründet für die vorliegende Klage keine Zuständigkeit der Zürcher Gerichte. Die Gerichtsstandsklausel bezieht sich auf sämtliche Bankbeziehungen des Erblassers zur Rekurrentin. Die einzige Bankbeziehung, über die er verfügte, war das Konto B111. […]" (OG act. 2 S. 6 Rz 25). Nachdem die Beschwerdeführerin also selbst ausdrücklich festhielt, die Gerichtsstandsklausel beziehe sich auf sämtliche Bankbeziehungen des Erblassers zu ihr, ist die Feststellung des Obergerichts, sie habe eben dies anerkannt, weder aktenwidrig noch willkürlich. Ob diese sämtlichen Bankbeziehungen sich im Konto B111 erschöpft oder ob allenfalls weitere Beziehungen bestehen, ist eine andere Frage. c) Das Obergericht führt aus, aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Klageschrift ergebe sich, dass sie die Beschwerdeführerin - zumindest auch gestützt auf ihre vertraglichen Beziehungen mit dem Erblasser ins Recht fassen wolle (KG act. 2 S. 6 Erw. II/6.2 unter Verweisung auf ER act. 2 S. 30).

- 6 - Auch dies rügt die Beschwerdeführerin als aktenwidrig. Auf Seite 30 der Klagebegründung mache die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Anspruch auf Auskunft auch nach schweizerischem Recht zufolge Universalsukzession" zum einen allgemeine erbrechtliche Ausführungen zum Auskunftsrecht von Erben eines Kontoinhabers, und zum anderen verlange sie Auskunft über Konti, die auf Dritte, mithin nicht auf den Erblasser, lauteten (KG act. 1 S. 4 Rz 8). Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin auf Seite 30 der Klagebegründung sich zur erbrechtlichen Universalsukzession äusserte. Doch tat sie dies mit Bezug auf (tatsächliche oder behauptete) Geschäftsbeziehungen zwischen ihrem Vater, dem Erblasser, und der Beschwerdeführerin. Sie bezeichnet den Vertrag zwischen Bank und Bankkunde betreffend die Führung von Bankkonti als gemischten Vertrag mit stark auftragsrechtlichen Elementen und weist auf Art. 400 Abs. 1 OR hin, wonach die Bank ihrem Kunden jederzeit verpflichtet sei, über ihre Geschäftsführung umfassend Rechenschaft abzulegen. Sie bringt vor, sie sei mit dem Tod des Erblassers in dessen Rechte und Pflichten nachgerückt und habe damit auch dessen Rechte aus der Geschäftsbeziehung mit der Beschwerdeführerin und insbesondere das Auskunftsrecht des Erblassers gegenüber der Beschwerdeführerin erlangt (ER act. 2 S. 30 Rz 109 f.). Damit berief sich die Beschwerdeführerin auch auf die vertraglichen, d.h. schuldrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und der Beschwerdeführerin. Die entsprechende Feststellung des Obergerichts trifft zu und ist demnach nicht aktenwidrig. d) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Rz 108 bis 110 der Klagebegründung (ER act. 2 S. 30) träfen weitgehend zu. Allerdings enthielten sie nirgends ein konkretes tatsächliches Sachvorbringen, geschweige denn eine Beweisofferte dafür, dass der Erblasser neben dem Konto B111 über weitere vertragliche Beziehungen zur Beschwerdeführerin verfügt habe. Insbesondere fände sich davon, dass sie die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre vertragliche Beziehung zum Erblasser ins Recht fassen wolle, dort nichts. Sollte das Obergericht die Zuständigkeit der Zürcher Gerichte bejaht haben, weil die Beschwerdegegnerin in Ziff. 1 lit. a ihres Rechtsbegehrens (ER act. 2 S. 2) Auskunft über weitere Konti des Erblasers ne-

- 7 ben B111 verlange, so hätte es prüfen müssen, ob diese Formulierung des Rechtsbegehrens mit der Begründung der Klage übereinstimme, d.h. ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich vertragliche Ansprüche geltend mache. Dies sei nicht der Fall. Dasselbe gelte selbstredend betreffend Konti, die schon gemäss dem Rechtbegehren der Beschwerdegegnerin auf den Namen Dritter lauteten. Die Beschwerdegegnerin beziehe sich zur Begründung dieser angeblichen Ansprüche nicht auf ein vertragliches Auskunftsrecht, das bereits dem Erblasser zugestanden habe. Vielmehr erläutere sie hier einzig ihre gestützt auf (griechisches) Erbrecht ergebenden Rechte. Zur Beurteilung geltend gemachter erbrechtlicher Ansprüche seien die Zürcher Gerichte indessen nicht zuständig. Auch hinsichtlich der Konti Y222, A333 und C444, welche die Beschwerdegegnerin am Schluss ihrer Ausführungen in Ziff. 112 der Klagebegründung (ER act. 2 S. 31) erwähne, werde keine vertragliche Grundlage geltend gemacht. Hinsichtlich dieser drei Konti und anderer dort unspezifiziert behaupteter Konti gehe die Beschwerdegegnerin explizit davon aus, dass es an einer vertraglichen Beziehung des Erblassers zur Beschwerdeführerin fehle, denn sie verlange dort Auskunft über Konti "die auf den Namen von Dritten geführt werden bzw. wurden, an denen der Erblasser und/oder ein Dritter wirtschaftlich berechtigt war bzw. ist (z.B. Stiftungen, Trusts, offshore Gesellschaften etc.)". Wer mit Nachdruck eine bloss wirtschaftliche Berechtigung an Konti zur Begründung eines Auskunftsanspruchs geltend mache, bringe damit e contrario vor, es fehle an einer vertraglichen Berechtigung an diesen Konti. Wer ausdrücklich Auskunft über Konti verlange, die auf den Namen von Dritten lauten, anerkenne, dass diese nicht auf den Namen des Erblassers geführt wurden. Die Beschwerdegegnerin gestehe mithin explizit zu, dass ihr Vater nicht Inhaber dieser Konti gewesen sei. Folglich habe sie auch nicht als Erbin in diese Kontobeziehung nachrücken können, die jene Dritten innegehabt hätten oder innehätten und an denen ihr Vater allenfalls bloss wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Wenn sie dennoch von der Beschwerdeführerin Auskunft über diese Konti verlange, könne die Begründung nicht schuldrechtlich, sondern nur erbrechtlich sein. Dies müsse zur Folge haben, dass nach Schweizer IPRG und griechischer ZPO die griechischen Gerichte zuständig seien. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass das Obergericht aktenwidrig davon ausgehe, die Be-

- 8 schwerdegegnerin machen einen vertraglichen Auskunftsanspruch geltend (KG act. 1 S. 4 - 6 Rz 9 - 13). Ob sich aus der wirtschaftlichen Berechtigung einer Person an einem auf eine Drittperson lautenden Konto ein Auskunftsanspruch gegenüber der kontoführenden Bank ergibt, allenfalls unter welchen Voraussetzungen, ist eine bundesrechtliche und nicht eine tatsächliche Frage. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein allfälliger Auskunftsanspruch der Erben des ursprünglich wirtschaftlich Berechtigten gegenüber der kontoführenden Bank als schuldrechtlich oder als erbrechtlich zu qualifizieren sei. Die Rüge der aktenwidrigen tatsächlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO) geht fehl. 3. a) Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung der Dispositionsmaxime und der Verhandlungsmaxime. Hierzu führt sie aus, die Beschwerdegegnerin habe von ihrem Klagebegehren ausdrücklich das anerkanntermassen zu Lebzeiten des Erblassers geführte Konto B111 ausgeschlossen. Ihr Anspruch könne deshalb nicht aus dieser Kontobeziehung hergeleitet werden. Die Beschwerdeführerin habe wiederholt festgehalten, dass abgesehen vom Konto B111 keine Kontobeziehungen zwischen dem Erblasser und der Beschwerdeführerin bestünden oder bestanden hätten. Das Obergericht sei auf die Frage, ob überhaupt eine fragliche Beziehung bestehe, in keiner Weise eingegangen, obwohl sie für die Eintretensfrage relevant sei. Hinsichtlich der anderen Konti, über die die Beschwerdegegnerin Auskunft verlange, erkläre diese ausdrücklich, sie würden auf andere Inhaber lauten oder an ihnen sei der Erblasser bloss wirtschaftlich berechtigt gewesen. Wenn das Obergericht bezüglich der Klagebegehren Ziff. 1 lit. b-e dennoch von der Geltendmachung eines qua Erbrecht auf die Beschwerdegegnerin übergegangenen schuldrechtlichern Anspruchs ausgehe, verletze es die Dispositionsmaxime: Es unterstelle, die Beschwerdegegnerin verlange Auskunft über Konti, an denen ihr Vater der Beschwerdeführerin als Vertragspartner gegenübergetreten sei. Dies gerade aber tue die Beschwerdegegnerin nicht. Die Beschwerdeführerin fährt fort, die Beschwerdegegnerin begründe ihr Klagebegehren ausschliesslich erbrechtlich. Soweit sie auf "den Vertrag zwischen Bank und Bankkunde betreffend die Führung von Bankkonti" (so Rz 109 der Klagebe-

- 9 gründung, ER act. 2 S. 30) zu sprechen komme, tue sie dies nur im Rahmen abstrakter bankrechtlicher Erwägungen. Konkret, im Sinne es tatsächlichen Vorbringens, mache sie nirgends geltend, auch nur bei einem der verschiedenen Konti, über die sie Auskunft verlange, sei der Erblasser Bankvertragspartner der Beschwerdeführerin gewesen. Indem das Obergericht aber eine solche bankvertragliche Bindung des Erblassers, die auf die Beschwerdegegnerin übergegangen sei, als von der Beschwerdegegnerin behauptet unterstelle, verletze es die Verhandlungsmaxime. Hinsichtlich Konto B111, so die Beschwerdeführerin weiter, bestreite sie den Auskunftsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht und habe ihn längst erfüllt. Andere Konti, die auf den Erblasser gelautet hätten, bestünden nicht. Die vom Gericht bejahte Zuständigkeit der Zürcher Gerichte könne deshalb nicht auf die AGB der Beschwerdeführerin abgestützt werden; auf die AGB im Dossier B111 nicht, weil dieses Konto von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich von der Klage ausgenommen worden sei, und auf andere AGB nicht, weil zwischen der Beschwerdeführerin und dem Erblasser nie weitere Verträge geschlossen worden seien, zu deren Bestandteil die AGB geworden wären. Da die Beschwerdegegnerin zudem ihre Auskunftsansprüche bezüglich anerkanntermassen nicht auf den Namen des Erblassers lautende Konti ausschliesslich erbrechtlich begründe, könnten diesbezüglich die AGB der Beschwerdeführerin ohnehin nicht zur Anwendung gelangen, da sich die Gerichtsstandsklausel in den AGB nicht auf erbrechtliche Ansprüche erstrecke (KG act. 1 S. 6 f. Rz 14 - 20). b) Die Beschwerdeführerin anerkannte und erfüllte den Auskunftsanspruch der Beschwerdegegnerin bezüglich des Kontos B111 vorprozessual. Die Beschwerdegegnerin klagte deshalb einen solchen Anspruch nicht ein. Ziffer 15 der "Condizioni Generali" (Allgemeinen Geschäftsbedingungen, AGB) der X-Bank und damit der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin lautet: "Diritto da applicare e foro giudiziario. Tutti i rapporti del cliente con la Banca sono soggetti al diritto svizzero. Zurigo è luogo di adempimento, foro giudiziario esclusivo per qualsiasi tipo di procedimento e luogo d'esecuzione; […]" (ER act. 4/16 S. 2). Ob diese AGB und die darin enthaltenden Rechtswahl- und Gerichtsstandsbestimmungen

- 10 über die Bankbeziehung bezüglich des Kontos B111 hinaus Anwendung auf sämtliche allfälligen weiteren Bankbeziehungen zwischen dem Erblasser bzw. der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin finden soll, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden AGB-Bestimmungen. Welche Bedeutung einer Erklärung nach den Rechtsgrundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen zukommt, ist Rechtsfrage (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich1979 S. 481). Entsprechende Rügen können mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angebracht werden, weshalb diesbezüglich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 95 BGG, § 285 ZPO). Die Beschwerdegegnerin verlangt in ihrem Klagebegehren klar Auskünfte zu sämtlichen Konti, Depots, Schrankfächern und weiteren Vermögensträgern, an denen der Erblasser allein oder zusammen mit anderen Personen wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, und über die diese betreffende Tätigkeit der Beschwerdeführerin, und zwar in über die bereits zur Konto-/Depotbeziehung B111 erteilten Auskünfte hinausgehendem Umfang (ER act. 2 S. 2 f.). Durch den Eintretensentscheid bzw. die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede wird somit keine Verletzung des Grundsatzes, dass einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden dürfe, als sie verlange (Dispositionsmaxime, § 54 Abs. 2 ZPO), in die Wege geleitet. Gegenstand der materiellen Prüfung der Klage wird es sein, ob zwischen den Parteien eine Bankbeziehung bestehe, aus welcher ein schuldrechtlicher, über die bereits erteilten und nicht Gegenstand des Rechtsbegehrens bildenden Auskünfte zu Konto B111 hinausgehender Anspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin auf Auskunftserteilung resultiere. Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es Sache der Parteien sei, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen, und dass das Gericht seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde lege (Verhandlungsmaxime, § 54 Abs. 1 ZPO). Ob die Beschwerdegegnerin in genügender Weise das Tatsächliche des Rechtsstreits darlege, ist jedoch nicht Eintretensfrage, sondern wird das Bezirksgericht ebenfalls im Rahmen der materiellen Behandlung der Klage zu prüfen haben. Anzumerken ist, dass der Beschwerdegegnerin im bezirksgerichtlichen Ver-

- 11 fahren noch die Replik offen steht (§ 128 ZPO), sie also ihre Sachverhaltsdarlegung nach Beantwortung der Klage durch die Beschwerdeführerin ergänzen kann. Somit geht die Rüge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensgrundsätzen (Verhandlungsmaxime, Dispositionsmaxime) fehl. 4. Zusammenfassend erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die der Beschwerde gewährte aufschiebende Wirkung fällt dahin. Der Beschwerdeführerin ist die Frist zur Beantwortung der Klage vor Bezirksgericht neu anzusetzen. III. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

- 12 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Der Beklagten (Beschwerdeführerin) wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um beim Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) die Klageantwort schriftlich und in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Darin hat sie sich zu allen Rechtsbegehren und zu allen tatsächlichen Behauptungen der Gegenpartei im Einzelnen zu äussern. Die Beweismittel, besonders Zeugen, sind genau zu bezeichnen. Urkunden sind mit dreifachem Verzeichnis beizulegen. Bei Säumnis würde Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden angenommen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'700.--. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 7. August 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

- 13 - Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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