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Zürich Kassationsgericht 22.07.2009 AA080143

22 juillet 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·3,872 mots·~19 min·2

Résumé

Anfechtung von Rückweisungsentscheiden,Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080143/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Alexandra Meyer-Känel Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2009

in Sachen

…, …, Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt …

gegen

…, …, Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt …

betreffend Güterrechtliche Auseinandersetzung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2008 (LC070002/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Urteil vom 18. August 2000 befand die I. Abteilung des Bezirksgerichts Meilen über die beschwerdegegnerischerseits am 10. Februar 1994 anhängig gemachte Scheidungsklage (KG act. 7/5/402 = KG act. 7/4/404 [Geschäfts-Nr. CE940032]; im Folgenden „Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. August 2000“ genannt). Auf kantonale Berufung des Beschwerdeführers hin hob die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit (Rückweisungs-)Beschluss vom 20. Januar 2003 dieses Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung (Ergänzung des Beweisverfahrens in bestimmten Punkten) zurück (KG act. 7/4/ 434 [Geschäfts-Nr. LC000081]; im Folgenden „Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 20. Januar 2003“ genannt). In der Folge trennte das Bezirksgericht Meilen mit Beschluss vom 7. Juli 2004 die güterrechtliche Auseinandersetzung mit Bezug auf die Ansprüche beider Parteien vom Scheidungsprozess ab (KG act. 7/2/1 [Geschäfts-Nr. FE030020]). Mit (inzwischen rechtskräftigem; KG act. 7/5/515) Urteil vom 24. Dezember 2004 schied die I. Abteilung des Bezirksgerichts Meilen die Ehe der Parteien und regelte - abgesehen von den güterrechtlichen Ansprüchen - deren Nebenfolgen (KG act. 7/5/504 [Geschäfts-Nr. FE030020]). Nach Ergänzung des Beweisverfahrens erkannte die Erstinstanz mit Urteil vom 8. Dezember 2006 über die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien (KG act. 7/1/54 [Geschäfts-Nr. FE040196]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer kantonale Berufung (KG act. 7/1/55 und 7/1/62). Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 15. Juli 2008 auf diverse Berufungsanträge des Beschwerdeführers (Ziffern 5-9) nicht ein (KG act. 2 S. 29 Beschlussdispositiv-Ziff. 1) und befand im Weiteren mit gleichentags ergangenem Urteil über die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien (KG act. 2 S. 29 f.). 2. Mit der vorliegenden (rechtzeitig eingereichten) Nichtigkeitsbeschwerde vom 19. September 2008 beantragt der Beschwerdeführer Aufhebung des vorinstanz-

- 3 lichen Urteils vom 15. Juli 2008 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (KG act. 1 S. 2). Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 22. September 2008 auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 44'000.-- ging rechtzeitig ein (KG act. 4 Disp.-Ziff. 4 und KG act. 9). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits beantragt mit (rechtzeitig [innert erstreckter Frist; KG act. 13] eingereichter und dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellter [KG act. 16]) Beschwerdeantwort vom 6. November 2008 Abweisung der Beschwerde und vollumfängliche Bestätigung des angefochtenen Entscheides; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG act. 15 S. 2). Die Vorinstanz ihrerseits hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8). Ein beim Schweizerischen Bundesgericht beschwerdeführerischerseits anhängig gemachtes Beschwerdeverfahren wurde seitens des Bundesgerichts (II. zivilrechtliche Abteilung) mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2008 bis zum Vorliegen des Entscheids des hiesigen Gerichts sistiert (KG act. 11). II. 1. In casu rechtfertigen sich einleitend folgende Bemerkungen prozessualer Natur: a) Gestützt auf die auf den 1. November 2001 in Kraft gesetzte Änderung der Bestimmungen zur richterlichen Unabhängigkeit ist bei Rückweisungen im Sinne von § 270 ZPO nunmehr auch die rückweisende (erneut mit dem Fall befasste) Instanz an die Rechtsauffassung gebunden, welche dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt (§ 104a Abs. 1 GVG). Diese Änderung der Gesetzgebung führte dazu, dass an der (gemäss alter Rechtsprechung analog zu § 282 Abs. 2 ZPO bestehender) Möglichkeit der nachträglichen Anfechtung eines Rückweisungsentscheides im Rahmen des Weiterzugs des Endentscheides nicht festgehalten werden konnte. Nach neuer Rechtsprechung unterliegt ein Rückweisungsentscheid im Sinne von § 270 ZPO - mindestens soweit er als Zwischen- bzw. Vorentscheid bestimmte Fragen (abweichend von der unteren Instanz) abschliessend regelt nunmehr der sofortigen Anfechtbarkeit mittels Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar

- 4 in dem Sinne, dass eine erst nachträgliche Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid des Berufungsgerichts ausser Betracht fällt. Auf eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Endentscheid der kantonalen Berufungsinstanz, mittels welcher eine bereits einem vorgehenden Rückweisungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsauffassung resp. der dieser Rechtsauffassung zugrunde liegende Sachverhalt gerügt wird, wird daher grundsätzlich nicht (mehr) eingetreten (ZR 105 Nr. 8). b) In casu datiert der Rückweisungsbeschluss der Berufungsinstanz vom 20. Januar 2003. Die im (im Sommer 2003 erschienenen) Rechenschaftsbericht des Kassationsgerichts für das Jahr 2002 einer weiteren Öffentlichkeit zur Kenntnis gebrachte Thematisierung der Frage, ob und inwieweit angesichts der obgenannten Änderung der Gesetzgebung (§§ 104/104a GVG) an der bisherigen Rechtsprechung zur Frage der Anfechtung von Rückweisungsentscheiden mittels Beschwerde gegen den Endentscheid festzuhalten sei, kann dem Beschwerdeführer daher von vorneherein nicht vorgehalten werden. Zudem enthielt der fragliche Rückweisungsentscheid der Berufungsinstanz vom 20. Januar 2003 keine Rechtsmittelbelehrung (Rückweisungsentscheid des Obergerichts vom 20. Januar 2003, S. 67). Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf Vorbringen in Bezug auf vorinstanzliche Erwägungen, welche bereits dem Rückweisungsbeschluss der Berufungsinstanz vom 20. Januar 2003 zugrunde lagen - mindestens unter dem hier interessierenden Aspekt - einzutreten. 2. Im Weiteren ist zunächst auf die im Kassationsverfahren geltenden Anforderungen an die Substantiierung der Vorbringen hinzuweisen: Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kas-

- 5 sationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 3. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde ist das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2008 betreffend die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien (zum Rückweisungsbeschluss der Berufungsinstanz vom 20. Januar 2003: vgl. vorgehend). Das beschwerdeführerische Vorbringen unter dem Titel "Tatsächliches" (KG act. 1 Rz 5- 10) scheint sich auf das zwischen den Parteien ergangene, rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Dezember 2004 betreffend Ehescheidung zu beziehen. Dieses ist jedoch nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde, weshalb auf das genannte Vorbringen im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzutreten ist. Im Übrigen wäre mit dem Vorbringen in den Rz 5-10 der Beschwerdeschrift ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO auch gar nicht genügend substantiiert geltend gemacht: Zum Einen bringt der Beschwerdeführer nämlich vor, er habe im Endergebnis die mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. Dezember 2004 erfolgte Ehescheidung als solche akzeptiert (KG act. 1 Rz 9). Soweit er im Weiteren in Rz 10 der Beschwerdeschrift vorbringt, bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei in keiner Art und Weise zum Ausdruck

- 6 gekommen, dass die (Scheidungs-)Klage der Beschwerdegegnerin lediglich zufolge der Revision des Scheidungsrechts gutgeheissen worden sei, würde damit kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 (und insbesondere auch keine Verletzung klaren materiellen Rechts; § 281 Ziff. 3 ZPO) genügend substantiiert gerügt. b) Dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Rz 10 der Beschwerdeschrift gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 15. Juli 2008 betreffend güterrechtliche Auseinandersetzung richtet, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre (vgl. oben) ein diesbezüglicher Nichtigkeitsgrund nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) geltend gemacht. 4. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift unter dem Titel „Zu den Antiquitäten“ im Kern vor, das angefochtene Urteil sei bezüglich der Nebenfolgen der Scheidung nicht vollständig und damit mangelhaft. Die Vorinstanz habe über das Eigentum an den fraglichen Antiquitäten zu Unrecht nicht entschieden. Wenn die Vorinstanz – so der Beschwerdeführer – entgegen entsprechenden Anträgen das Eigentum nicht endgültig zuweise, so würden damit die §§ 54 ff. ZPO verletzt. Es sei Sache des Gerichts, über sämtliche Nebenfolgen der Scheidung zu entscheiden. Seien nicht sämtliche Ansprüche durch Parteianträge gedeckt, müsse das Gericht durch richterliche Befragung die Anträge so ergänzen, dass alle Nebenfolgen geregelt werden könnten. Dies sei sowohl Ausfluss der richterlichen Fragepflicht (§ 55 ZPO) als auch des rechtlichen Gehörs (§ 56 ZPO) und der Urteilsfindung (§ 188 ZPO), weshalb die Verletzung dieser Bestimmungen einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstelle (KG act. 1 Rz 11-22 mit Verweis auf KG act. 2 S. 7 ff.). a) Was die fraglichen, der Errungenschaft der Parteien zugehörigen (vgl. Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 20. Januar 2003, S. 44) und sich nunmehr mehrheitlich im Besitz der Beschwerdegegnerin befindenden Antiquitäten betrifft, befand die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid lediglich auf einen finanziellen Ausgleich zu Gunsten des Beschwerdeführers (KG act. 2 S. 7-9 Erw. II.2 und S. 29 ff.). Der Berechnung der seitens der Beschwerdegegnerin dem Be-

- 7 schwerdeführer geschuldeten güterrechtlichen Ausgleichssumme wurde ein Gesamtwert der fraglichen Gegenstände von rund Fr. 63'270.-- zugrunde gelegt, wobei davon ausgegangen wurde, dass sich bei der Beschwerdegegnerin Gegenstände im Wert von Fr. 48'270.-- und beim Beschwerdeführer solche im Wert von rund Fr. 15'000.-- befänden (KG act. 2 S. 7-9 Erw. II.2 und S. 28 mit Verweis [u.a.] auf KG act. 7/1/54, S. 10 und 32). b) Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschluss der Vorinstanz vom 15. Juli 2008, (u.a.) auf die Berufungsanträge Ziff. 7, 8 und 9 (Aufteilung der Antiquitäten unter den Parteien, eventualiter Verpflichtung der Beschwerdegegnerin auf Herausgabe sämtlicher Antiquitäten, subeventualiter Auswahlverfahren unter Aufsicht des Gemeindeammanns; vgl. KG act. 2 S. 5) nicht einzutreten (KG act. 2 S. 29 Beschlussdispositiv-Ziff. 1), mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten wird (KG act. 1 S. 2; der beschwerdeführerische Antrag bezieht sich lediglich auf das gleichentags ergangene, separat eröffnete Urteil der Vorinstanz). Auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (KG act. 2 S. 9) nimmt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift sodann auch keinen (mindestens keinen genügend substantiierten) Bezug, weshalb im Übrigen auf einen Antrag auf Aufhebung des obgenannten Beschlusses ohnehin nicht weiter eingetreten würde. Mangels (genügend substantiierter) Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen braucht sodann auch nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, ob der beschwerdeführerischerseits mit Eingabe vom 14. Februar 2000 gestellte Antrag (hälftige Aufteilung der Antiquitäten unter den Parteien in gewissem Sinne) zu Recht nicht berücksichtigt wurde (KG act. 2 S. 8 mit Verweis auf KG act. 7/5/340 S. 2, KG act. 7/5/343 und Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 20. Januar 2003, S. 19 f. und S. 44). c) Der Beschwerdeführer moniert im vorliegend interessierenden Zusammenhang, die Vorinstanz habe sein Vorbringen vor Berufungsinstanz, er erhebe Anspruch auf sämtliche Antiquitäten, in Verletzung von § 267 ZPO zu Unrecht als unzulässiges Novum bezeichnet. Dies stelle einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von

- 8 - § 281 Ziff. 1 ZPO dar (KG act. 1 Rz 16 mit Verweis [u.a.] auf KG act. 2 S. 8 und den Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 20. Januar 2003 S. 44 oben). Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kann (entgegen dem beschwerdeführerischen Vorbringen) weder entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer auf ein unzulässiges Novum berufe, noch dass eine Änderung von Rechtsbegehren vor Berufungsinstanz und/oder das Vorbringen neuer Tatsachenbehauptungen vor Berufungsinstanz generell ausgeschlossen wäre. Die Erwägungen der Berufungsinstanz gehen vielmehr dahin, dass eine mangelnde Substantiierung von Ansprüchen aus Güterrecht im erstinstanzlichen Hauptverfahren nur unter Einbringung von Noven geheilt werden könne; solche - so die Vorinstanz - habe der Beschwerdeführer indessen nicht geltend gemacht resp. nicht behauptet (KG act. 2 S. 8 f. unten mit Verweis auf Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 20. Januar 2003 S. 43 f. Erw. 3.1.2). Mit letzterem setzt sich der Beschwerdeführer nicht (genügend substantiiert) auseinander, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Nichtigkeitsgrund ist damit nicht dargetan. Gleiches (keine Auseinandersetzung in der Beschwerdeschrift mit den Erwägungen der Berufungsinstanz) gilt in Bezug auf die Erwägungen zum Antrag auf erneute Befragung durch den Richter zwecks Spezifizierung der beanspruchten Antiquitäten. Diesbezüglich erwog die Berufungsinstanz, dem Beschwerdeführer sei im Beweisverfahren genügend Gelegenheit zur Spezifizierung der von ihm beanspruchten Gegenstände gegeben worden; er habe diese auch wahrgenommen, allerdings wiederum in nicht genügend substantiierter Weise (Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 20. Januar 2003, S. 43 f. Erw. 3.1.2 mit Verweis auf BG Prot. S. 123 und BG act. 82 S. 33). d) Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer, seine Anträge seien zu Unrecht als nicht genügend substantiiert erachtet worden: aa) Wenn der Beschwerdeführer einerseits vorbringt, es liege ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime im Sinne von § 54 ZPO) vor, wenn ein Antrag auf Zusprechung

- 9 sämtlicher resp. aller Antiquitäten als nicht genügend substantiiert qualifiziert werde (KG act. 1 Rz 17), ist dem entgegenzuhalten, dass in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt wird (und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist), dass dem angefochtenen Entscheid solches zugrunde läge. bb) Als nicht genügend substantiiert erachtet (im Hinblick auf eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Rückgabe von Antiquitäten) wurde indessen der (ursprüngliche) Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Wertgegenstände, d.h. Antiquitäten und/oder Gemälde im Wert von Fr. 300'593.-- zurückzugeben (KG act. 2 S. 7 ff. Erw. II.2 mit Verweis auf den Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 20. Januar 2003 S. 44 und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. August 2000 S. 42). Auch dies hält der Beschwerdeführer für ungerechtfertigt. Er sei davon ausgegangen, dass die fraglichen Antiquitäten einen Wert von rund Fr. 600'000.-- gehabt hätten. Damit sei klar gewesen, dass er mit seinem ursprünglichen Antrag die (wertmässige) Hälfte der Antiquitäten zurückfordere. Dieses Begehren sei genügend substantiiert. Da die Parteien gemeinsam Eigentum an den Antiquitäten hätten, könne der Beschwerdeführer nicht einzelne Gegenstände verlangen. Da er als Miteigentümer keinen Anspruch auf einen einzelnen Gegenstand habe, könne er nur - im Sinne einer Aufteilung der Antiquitäten - die wertmässige Hälfte der Gegenstände verlangen. Wenn die Vorinstanz entgegen entsprechenden Anträgen das Eigentum nicht endgültig zuweise, verletze sie die §§ 54 ff. und § 188 ZPO (KG act. 1 Rz 11-22 insb. Rz 11, 15 und 18). Ob die Vorinstanz vom Beschwerdeführer zu Unrecht eine Spezifizierung der von ihm beanspruchten Gegenstände verlangte und ob sie die Anforderungen an die Formulierung des Klagebegehrens verkannte, sind bundesrechtliche Fragen, auf welche im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Nr. 84). Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren in diesem Zusammenhang vorbringt, der Richter hätte eine allfällige Unklarheit seines Antrags mittels der in § 55 ZPO statuierten richterlichen Fragepflicht beseitigen müssen (KG act. 1 Rz 18), kann

- 10 auf die diesbezüglichen vorgehenden Erwägungen (Ziff. II.4.c Abs. 3) verwiesen werden. e) Der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerdeschrift nicht darzulegen und es ist auch nicht ersichtlich, dass der angefochtene Entscheid (im Dispositiv und/oder in den Erwägungen) eine Regelung gestaltender Natur betreffend das Eigentum an den fraglichen Wertgegenständen resp. Antiquitäten statuiert; Eigentum wird weder der Beschwerdegegnerin zugesprochen (vgl. etwa KG act. 1 Rz 19; weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung der Dispositionsmaxime zu verneinen ist) noch dem Beschwerdeführer abgesprochen (vgl. etwa KG act. 1 Rz 13). Ob das angefochtene Urteil der Vorinstanz aus diesem Grunde (keine gestaltende Regelung hinsichtlich des Eigentums an den fraglichen Wertgegenständen) mangelhaft ist, ist eine Frage des Bundesrechts, auf welche vorliegend nicht eingetreten werden kann (§ 285 ZPO). 5. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift stehen im Weiteren im Zusammenhang mit dem beschwerdeführerischerseits an die Adresse der Beschwerdegegnerin gerichteten Vorwurf einer schlechten Verwaltung der Vermögenswerte (KG act. 1 Rz 23-27 mit Verweis [u.a.] auf KG act. 2 S. 13 und 24 f.). a) An den in diesem Zusammenhang gerügten Stellen des vorinstanzlichen Entscheides verneinte die Vorinstanz einen Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zufolge (angeblich) schlechter Bewirtschaftung der bei der CS liegenden Vermögenswerte seitens der Beschwerdegegnerin. Sie erwog zunächst, die Erstinstanz ihrerseits habe bereits in ihrem ersten Entscheid vom 18. August 2000 erwogen, dass der Beschwerdeführer selbst die Kontosperre bei der CS veranlasst habe und es in der Folge in der Hand gehabt habe, in Absprache mit der Beschwerdegegnerin an der Bewirtschaftung des Depots mitzuwirken. Er habe jedoch nie behauptet, dass er sich gegenüber der Beschwerdegegnerin für eine optimale Bewirtschaftung des Depots eingesetzt und entsprechend konkrete Schritte unternommen habe. Damit könne er aber nicht eine schlechte Bewirtschaftung durch die Beschwerdegegnerin rügen, da ihn das gleiche Verschulden treffe (KG act. 2 S. 13 mit Verweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. August 2000, S. 38 Erw. 4.7.6).

- 11 - Diese Feststellungen - so die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weiter seien im Rückweisungsbeschluss vom 20. Januar 2003 als zutreffend erachtet worden. In diesem Entscheid sei erwogen worden, dass es der Beschwerdegegnerin gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Januar 1995 betreffend vorsorgliche Massnahmen verboten gewesen sei, bis zur endgültigen Erledigung des Scheidungsverfahrens über die Werte bei der CS zu verfügen. Soweit es sich bei den Werten bei der CS um Eigengut oder Errungenschaft des Beschwerdeführers gehandelt habe, sei die Beschwerdegegnerin durch die Kontosperre gezwungen gewesen, den Vermögenswert zu erhalten. Eine Sorgfaltspflichtverletzung bei der Verwaltung der Werte bei der CS könne daher der Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise zur Last gelegt werden. Ein "Schadenersatzanspruch" des Beschwerdeführers sei daher nicht gegeben (KG act. 2 S. 13 f. mit Verweis [u.a.] auf den Rückweisungsbeschluss des Obergerichts vom 20. Januar 2003, S. 56). An diese Rechtsauffassung - so die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weiter - sei die Kammer grundsätzlich gebunden (KG act. 2 S. 14 mit Verweis auf OG act. 62 S. 11; vgl. auch KG act. 2 S. 24 f.). b) Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung der Verhandlungsmaxime und damit einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Zudem beruft er sich auf eine Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz halte fest, dass er es in der Hand gehabt hätte, in Absprache mit der Beschwerdegegnerin an der Bewirtschaftung des Depots bei der CS mitzuwirken. Die Vorinstanz sei deshalb zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer könne der Beschwerdegegnerin keine schlechte Bewirtschaftung vorwerfen, da ihn das gleiche Verschulden treffe. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zur Ansicht gelange, der Beschwerdeführer hätte an der Verwaltung mitwirken können. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin solches nie behauptet (KG act. 1 Rz 23-27 insb. Rz 26). Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, selbst wenn mit der Vorinstanz davon ausgegangen würde, dass ihn dasselbe Verschulden treffe wie die Beschwerdegegnerin, so heisse das nicht, dass letztere gar kein Verschulden treffe, sondern dann treffe diese ein Mitverschulden. Diesfalls müsste sie für die schlechte Bewirtschaftung zumindest zur Hälfte haften. Im Weiteren wäre auch zu

- 12 bestimmen, in welchem zahlenmässigen Umfang die Beschwerdegegnerin hafte. Die Vorinstanz könne es nicht einfach dabei bewenden lassen, dass die Beschwerdegegnerin ein Mitverschulden im selben Umfang wie den Beschwerdegegner treffe. Sie habe damit ihre Pflicht, geltend gemachte Ansprüche zu beurteilen (§ 54 i.V.m. § 188 ZPO), verletzt, was einen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstelle (KG act. 1 Rz 23-27 insb. Rz 27). c) aa) Der angefochtene Entscheid basiert im vorliegend interessierenden Zusammenhang im Wesentlichen (erkennbar) auf dem Umstand, dass eine Verfügung über die gesperrten Vermögenswerte mit schriftlicher Zustimmung des Beschwerdeführers möglich gewesen sei (KG act. 2 S. 13 f. mit Verweis auf das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. August 2000, S. 38 und den dortigen Verweis auf BG act. 58 S. 15 Disp.-Ziff. 1). Dass diesbezüglich eine eigentliche Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO vorläge, wird in der Beschwerdeschrift (zu Recht) nicht geltend gemacht. Vom Vorliegen einer „Aktenwidrigkeit“ ist lediglich insoweit die Rede, als der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihrerseits nie behauptet, der Beschwerdeführer hätte an der Verwaltung der Vermögen mitwirken können, weshalb eine Verletzung der in § 54 ZPO statuierten Verhandlungsmaxime und damit ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO vorliege (KG act. 1 Rz 26). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich der fragliche Umstand (dass eine Verfügung über die gesperrten Vermögenswerte mit schriftlicher Zustimmung des Beschwerdeführers möglich war) aus den Akten ergibt, namentlich aus den Entscheiden betreffend vorsorgliche Massnahmen (BG Prot. S. 39 und BG act. 58). bb) Die Vorinstanz erwog im Weiteren, es bestünden zudem auch keine Anhaltspunkte bzw. es seien vom Beschwerdeführer keine solchen vorgebracht worden, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, zu substantiieren, ob und inwieweit er sich gegenüber der Beschwerdegegnerin um Mitwirkung bei der Verwaltung bemüht habe (KG act. 2 S. 14 mit Verweis auf OG act. 62 S. 11). Damit setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) auseinander. Daran vermag auch das Zitieren etlicher Vorbringen vor Vorinstanz nichts zu

- 13 ändern (KG act. 1 Rz 24 mit Verweis auf OG act. 62 S. 9 ff.). Dass die Vorinstanz in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers (und welche) übergangen hätte, wird in der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht genügend substantiiert) vorgebracht. cc) Der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerdeschrift nicht darzutun, dass die Vorinstanz im vorliegend interessierenden Zusammenhang von willkürlichen oder aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen ausgegangen wäre. Ob diese den beschwerdeführerischerseits im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Vermögenswerte geltend gemachten Schadenersatzanspruch für entgangenen Gewinn o.ä. unter den gegebenen Umständen zu Recht verneinte, ob sie allenfalls in diesem Zusammenhang gewisse Umstände zu Unrecht nicht als wesentlich erachtete und der ihr obliegenden Begründungspflicht nachgekommen ist (vgl. insb. Rz 26 und 27 der Beschwerdeschrift), sind Fragen des Bundesrechts, auf welche nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingetreten werden kann (§ 285 ZPO). 6. Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO).

- 14 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 11’000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6’000.-- zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 15. Juli 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Meilen, I. Abteilung (FE040196), sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:

Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

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