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Zürich Kassationsgericht 12.06.2009 AA080120

12 juin 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·4,275 mots·~21 min·3

Résumé

Kantonales Beschwerdeverfahren

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080120/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 12. Juni 2009

in Sachen

XZ AG, ..., Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch ____

gegen

YZ (Schweiz) GmbH, ..., Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Firma

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Juni 2008 (HG060031/U/dz)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 25. Januar 2006 reichte die Beschwerdeführerin (Klägerin und Widerbeklagte), eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug, beim Handelsgericht des Kantons Zürich (Vorinstanz) Klage gegen die Beschwerdegegnerin (Beklagte und Widerklägerin) – eine in Zürich domizilierte Gesellschaft mit beschränkter Haftung – ein (HG act. 1). Damit verlangte sie, der Beschwerdegegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Sinne von Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung zu verbieten, die Firma "YZ (Schweiz)" zu führen (HG act. 1 S. 2). Mit ihrer Klageantwortschrift vom 13. März 2006, in welcher sie Nichteintreten auf die Klage oder deren Abweisung beantragte, erhob die Beschwerdegegnerin Widerklage mit dem Begehren, der Beschwerdeführerin ihrerseits die Führung der Firma "XA AG" zu untersagen (HG act. 6, insbes. S. 2). Am 3. Juli 2006 fand eine Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung statt, bei der jedoch keine Einigung erzielt werden konnte (HG Prot. S. 4 ff.). Anlässlich der unter dem 6. November 2006 erstatteten Replik- und Widerklageantwortschrift erweiterte die (auf Abweisung der Widerklage schliessende) Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren insofern, als sie neben dem Benutzungsverbot der beklagtischen Firma von der Beschwerdegegnerin zusätzlich die Zahlung eines Schadenersatzbetrages nach richterlichem Ermessen, mindestens aber Fr. 12'751.60, verlangte (HG act. 12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ergänzte ihr Rechtsbegehren in der vom 29. November 2006 datierten Duplik und Widerklagereplik ebenfalls, indem sie neben der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur sofortigen Umfirmierung und/oder Löschung der klägerischen Firma sowie zur Freigabe der Internetadresse www.z__.ch deren Verurteilung zur Bezahlung eines nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrages als Schadenersatz forderte (HG act. 14 S. 2). Mit Verfügung des vorinstanzlichen Instruktionsrichters vom 1. Februar 2007 wurde der Beschwerdegegnerin die Widerklageduplik vom 31. Januar 2007 (HG act. 18) zugestellt und das Hauptverfahren als geschlossen erklärt (vgl. HG Prot. S. 10). Nach Durchführung eines (beschränkten) Beweisverfahrens (vgl. insbes. HG act. 20 und 24-28) erging am 19. Juni 2008 der vorinstanzliche Erledigungsent-

- 3 scheid (Beschluss und Urteil; HG act. 31 = KG act. 2). Damit trat die Vorinstanz zunächst auf das Begehren der Beschwerdegegnerin, es sei die Beschwerdeführerin zur sofortigen Umfirmierung und/oder Löschung ihrer Firma im Handelsregister zu verpflichten, nicht ein (Beschluss Disp.-Ziff. 1). Sodann wies sie sowohl das Begehren, der Beschwerdegegnerin die Führung der Firma "YZ (Schweiz)" zu verbieten, als auch das klägerische Schadenersatzbegehren (Hauptklage) ab (Urteil Disp.-Ziff. 1). Ferner wurde der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Widerklage unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe im Sinne von Art. 292 StGB im Falle der Zuwiderhandlung verboten, weiterhin die Firma "XZ AG" zu führen, und die Beschwerdeführerin wurde unter derselben Androhung zur Freigabe der Internetadresse www.z__.ch verpflichtet. Im Übigen wies die Vorinstanz die Widerklage ab (Urteil Disp.-Ziff. 2), wobei sie die Kosten des Verfahrens zu vier Fünftel der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin auferlegte (Urteil Disp.-Ziff. 4), welcher überdies eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen wurde (Urteil Disp.-Ziff. 5). b) Gegen das der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2008 zugestellte (HG act. 32A) vorinstanzliche Urteil, dessen Beschwerdefähigkeit (als Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO) ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62 f.), richtet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und § 140 Abs. 1 GVG) eingegangene Nichtigkeitsbeschwerde vom 30. Juli 2008 (KG act. 1). Darin verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz; allenfalls sei durch das Kassationsgericht selbst ein Sachentscheid im Sinne der vor Vorinstanz gestellten Klagebegehren (Verbot und Schadenersatz) zu fällen (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 4. August 2008 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 5 und 8) und der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1 S. 2) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Zugleich wurde der

- 4 - Beschwerdeführerin in Anwendung von § 75 Abs. 1 ZPO eine Kaution von Fr. 9'000.-- auferlegt, welche innert erstreckter Frist geleistet wurde (vgl. KG act. 6, 12 und 16). Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 14). Demgegenüber kam die Verfügung vom 4. August 2008, mit welcher der Beschwerdegegnerin Frist zur freigestellten Beantwortung der Beschwerde angesetzt wurde, zweimal mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" zurück (KG act. 7/2a-b), wovon die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. September 2008 in Kenntnis gesetzt wurde (KG act. 15 und 17). Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. 2. Nach Ausführungen zum Verfahrensgegenstand und zur Prozessgeschichte (KG act. 2 S. 2 f., Erw. I) bejahte die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung zunächst ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Klage und Widerklage (KG act. 2 S. 4 f., Erw. II). Im Anschluss daran erstellte sie den Sachverhalt hinsichtlich der verschiedenen Registereinträge (Handels- und Markenrechtsregister) (KG act. 2 S. 6, Erw. III/2), und sie erörterte die Grundsätze des Firmenschutzes im Allgemeinen (KG act. 2 S. 7, Erw. III/3.1). Gestützt darauf kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über die ältere (eingetragene) Firma verfüge, weshalb ihr gegenüber der jüngeren – verwechselbaren – Firma der Beschwerdegegnerin grundsätzlich der firmenrechtliche Schutz zukomme, soweit auch die weiteren Voraussetzungen gegeben seien, was der Fall zu sein scheine (KG act. 2 S. 7 f., Erw. III/3.2). Alsdann prüfte die Vorinstanz die Zulässigkeit des – als erstellt erachteten – Firmengebrauchs durch die Beschwerdeführerin im Lichte der von der Beschwerdegegnerin erhobenen (marken- und lauterkeitsrechtlichen) Einwände (KG act. 2 S. 8-20, Erw. III/4). Dabei stellte sie unter anderem fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin im Februar 2006 mit der A. Ltd., Israel, auf welche die Wortbildmarke "Z__" im Markenrechtsregister des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) eingetragen ist, ein Distribution Agreement abgeschlossen habe, das ihr – der Beschwerdegegnerin – ab 1. März 2006 das Alleinvertriebsrecht von Z__.-Produkten der A. Ltd. in der Schweiz einräume; hingegen sei bestritten, ob die frühere (Vertriebs-)Zusammenarbeit zwischen der Beschwerde-

- 5 führerin und der A. Ltd. von Letzterer so beendet (d.h. aufgekündigt) worden sei, wie die Beschwerdegegnerin behaupte (KG act. 2 S. 8 ff., Erw. III/4.2-4.3). In der Folge legte die Vorinstanz die beim Zusammentreffen von Firmen-, Marken- und Wettbewerbsrecht geltenden Grundsätze dar, und sie wandte diese auf den vorliegenden Fall an (KG act. 2 S. 10 ff., Erw. III/4.4-4.7). Hierbei ging sie aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens davon aus, dass die (frühere) Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der A. Ltd. von Letzterer aufgekündigt, das seinerzeit bestehende Vertretungsverhältnis per 31. Dezember 2005 beendet worden und es der Beschwerdeführerin untersagt gewesen sei, nach diesem Zeitpunkt "z__" in irgend einer Form zu verwenden und als Vertreterin der A. Ltd. aufzutreten (KG act. 2 S. 16 ff. Erw. III/4.7.7-4.7.8). Überdies habe die Beschwerdeführerin in der Folge selbst kommuniziert, dass sie ihr Geschäft aufgegeben habe; ob dies auch tatsächlich geschehen sei, sei indessen nicht nachgewiesen (KG act. 2 S. 18, Erw. III/4.7.9). Unter den aktenkundigen Umständen müsse das Festhalten der Beschwerdeführerin an ihrer Firma und an ihrem Anspruch, einen allfälligen Lager-Restbestand an Z__-Produkten zu verkaufen, als unlauter erscheinen. Da die Beschwerdeführerin das Recht auf Weiterverwendung ihrer Firma nicht unabhängig vom Vertrieb der Z__-Produkte reklamiere, erscheine damit gleichzeitig auch die Weiterverwendung der klägerischen Firma als unlauter. Die Weiterverwendung würde jedenfalls Verwechslungen mit der Beschwerdegegnerin fördern; in diesem Fall habe aber selbst das Namensrecht zurückzustehen (KG act. 2 S. 18 ff., Erw. III/4.7.10). Damit ergebe sich, dass der weitere Gebrauch der klägerischen Firma durch die Beschwerdeführerin als unlauter erscheine, und zwar unabhängig davon, ob Letztere noch über einen Restbestand von Z__-Produkten verfüge und welchen Wert dieser gegebenenfalls habe. Es könne daher darauf verzichtet werden, hierüber Beweis abzunehmen. Der Unterlassungsanspruch der Beschwerdegegnerin erweise sich somit als berechtigt (KG act. 2 S. 20, Erw. III/4.7.11). Unter diesen Umständen erscheine auch der klägerische Internetauftritt unter der Internetadresse www.z__.ch als unzulässig, womit auch das ergänzte Widerklagebegehren um Freigabe dieser Adresse ausgewiesen sei (KG act. 2 S. 20 f., Erw. III/5). Entsprechend diesen Erwägungen hielt die Vorinstanz als Zwischenergebnis fest, dass sich die Beschwerdeführerin

- 6 unter den gegebenen Umständen nicht auf ihr älteres Firmenrecht berufen könne, weil sich sowohl die Weiterverwendung ihrer Firma als auch die Weiterverwendung der im Streit liegenden Internetadresse als unlauter erweise. Das klägerische Unterlassungsbegehren sei somit abzuweisen, wogegen das von der Beschwerdegegnerin (widerklageweise) gestellte Unterlassungsbegehren teilweise gutzuheissen sei, soweit darauf eingetreten werden könne. Demgegenüber sei auf deren Begehren, die Beschwerdeführerin zur sofortigen Umfirmierung zu verpflichten, mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (KG act. 2 S. 21, Erw. III/6). Schliesslich begründete die Vorinstanz im Einzelnen, weshalb sowohl das Schadenersatzbegehren der Beschwerdeführerin wie auch jenes der Beschwerdegegnerin (ohne weitere Beweiserhebungen) abzuweisen seien (KG act. 2 S. 21 ff., Erw. III/7-8). 3. Die Beschwerdeführerin macht (unter der Überschrift "II. Formelles") geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und verletze klares materielles Recht (KG act. 1 S. 2, Ziff. II/1). Damit ruft sie (ungeachtet ihrer unzutreffenden Hinweise auf die inexistenten Art. 359 Ziff. 3 und 360 Ziff. 1 ZPO) die Nichtigkeitsgründe gemäss § 281 Ziff. 1 und 3 ZPO an. Unter dem Titel "III. Materielles" legt sie dar, weshalb der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Frage des Firmenführungsrechts und des Schadenersatzanspruchs zu ihren Gunsten hätte ausfallen müssen. Dabei stützt sie sich (sinngemäss) hauptsächlich auf das Argument, ihr Generalvertriebsvertrag mit der A. Ltd. sei entgegen vorinstanzlicher Auffassung nicht per 31. Dezember 2005, sondern frühestens per 30. Juni 2006 beendet worden, womit ihre bis dahin ausgeübte, von der Vorinstanz gewürdigte Markttätigkeit (rechtlich) in einem anderen Licht erscheine (KG act. 1 S. 3-6). 4.a) Angesichts der Ausgestaltung ihrer Beschwerde ist die Beschwerdeführerin vorweg auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Kassationsinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hin-

- 7 sicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der mit der Beschwerde angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser in appellatorischer Weise die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen; es reicht hiefür nicht aus, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz bloss zu bestreiten oder der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene gegenüberzustellen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO) behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer schliesslich einwendet, bestimmte Vorbringen (Behauptungen, Bestreitungen) oder Beweismittel seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, hat zu sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen bzw. beigebracht hat. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zu den formellen Anforderungen

- 8 an eine Beschwerdebegründung von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde (als Ganzes) oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfenden) Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die Beschwerde oder die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli/Grob-Andermacher, Zivilprozessrecht, 5. A., Zürich 2009, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). b) Mit Blick auf die Zulässigkeit der erhobenen Rügen bzw. die Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts rechtfertigt sich sodann ein Hinweis auf § 285 ZPO. Danach ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (Grundsatz der Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegenüber den bundesrechtlichen Rechtsmitteln). Gegen das vorinstanzliche Urteil steht die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. hinten, Erw. 8). Im Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Dreht sich der Rechtsstreit um ein dem Bundesprivatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis (was im vorliegenden, eine firmen-, marken- und wettbewerbsrechtliche Streitigkeit zwischen zwei [juristischen] Personen des Privatrechts betreffenden Fall zutrifft), ist die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht, zu welchem insbesondere auch die firmenrechtlichen Vorschriften des OR sowie die zivilrechtlichen Bestimmungen des Marken- und Lau-

- 9 terkeitsrechts (MSchG und UWG) gehören, in beschwerdefähigen Fällen somit nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels (ordentlicher) Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37). c) Schliesslich ist vorauszuschicken, dass eine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO nur dann vorliegt, wenn der Akteninhalt im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse in qualifiziert unrichtiger, d.h. unvertretbarer Weise gewürdigt wurde. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Kassationsinstanz bei freier Prüfung eventuell anders entscheiden würde; vielmehr muss der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheinen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; RB 2002 Nr. 11). Es reicht für den Willkürvorwurf mit anderen Worten nicht aus, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch ein anderer Schluss als der von der Vorinstanz gezogene denkbar ist (oder gar sachgerechter erscheint). 5.1.a) Soweit sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend (Weiter-)Führung der von den Parteien bislang verwendeten Firmen (KG act. 2, Urteil Disp.-Ziff. 1 und 2) richtet (KG act. 1 S. 3, Ziff. 1), vermag sie den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht zu genügen: Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten weitestgehend fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen, mit konkreten Aktenhinweisen untermauerten Auseinandersetzung mit der einlässlichen Begründung, welche die Vorinstanz für den Vorrang des Firmen(führungs)rechts der Beschwerdegegnerin gegenüber demjenigen der Beschwerdeführerin gegeben hat, kann erst recht keine

- 10 - Rede sein. Statt dessen erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Sache nach in rein appallatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik an der bemängelten vorinstanzlichen (Rechts-)Auffassung. Insofern kann schon mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. b) Zudem beschränkt sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang im Wesentlichen darauf, die (von der Vorinstanz zutreffend dargelegte) registerrechtliche Situation zu wiederholen und gestützt darauf geltend zu machen, die Vorinstanz habe den Konflikt zwischen den konkurrierenden Firmen- und Markenrechten der Parteien zu Unrecht zu ihren Ungunsten entschieden, indem sie in rechtsverletzender Weise unter Missachtung des Grundsatzes der "Dominanz des Namenrechts" den Vorrang ihrer älteren bzw. früher eingetragenen Firma verneint und der jüngeren resp. erst später eingetragenen Firma und Marke der Beschwerdegegnerin den Vorrang zugesprochen habe (KG act. 1 S. 2, Ziff. 2 des Rechtsbegehrens [m.Hinw. auf KG act. 2 S. 10, Erw. III/4.4], und S. 3, Ziff. 1). Bei der damit aufgeworfenen Frage, nach welchen Kriterien bei einer Konkurrenz bzw. einem Zusammentreffen von Firmen oder Marken zu entscheiden ist und welcher Firma oder Marke im Kollisionsfall der Vorrang zukommt, handelt es sich jedoch um eine vom Bundesrecht (OR, MSchG, UWG) geregelte Rechtsfrage, die im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen vom Bundesgericht mit freier Kognition beurteilt werden kann (Art. 95 lit. a BGG). Damit ist sie der kassationsgerichtlichen Prüfung aber entzogen und die Beschwerde insoweit unzulässig (§ 285 ZPO und vorne, Erw. 4/b). Diesbezüglich muss die Beschwerde demnach auch unter dem Aspekt der Subsidiarität von der Hand gewiesen werden. 5.2.a) Im zweiten Teil der Beschwerdebegründung ficht die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Abweisung ihres Schadenersatzbegehrens (KG act. 2, Urteil Disp.-Ziff. 1) an (KG act. 1 S. 3-6, Ziff. 2). Sie unterlässt es aber auch in diesem Kontext, sich in rechtsgenügender Weise mit den damit bemängelten Ausführungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 21-23, Erw. III/7) auseinanderzusetzen und unter Hinweis auf bestimmte Stellen oder Aktenstücke in den vorinstanzlichen Akten aufzuzeigen, inwiefern diese bzw. die darauf gestützte Verwerfung eines

- 11 - Schadenersatzanspruchs zu ihrem Nachteil an einem (der kassationsgerichtlichen Prüfung zugänglichen) Nichtigkeitsgrund leiden sollten. Zwar wird in der Beschwerde verschiedentlich auf konkrete Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen (die mitunter allerdings nicht im Zusammenhang mit der Beurteilung des klägerischen Schadenersatzanspruchs, sondern der Unterlassungsbegehren stehen), doch fehlt es den betreffenden Vorbringen wiederum an einer hinreichenden Bezugnahme auf und Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung. Statt dessen macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zum Aufbau ihrer Geschäftstätigkeit, und sie stellt die Vorgänge rund um die (ihrer Meinung nach unrechtmässige) Kündigung ihres Generalvertriebsverhältnisses durch die A. Ltd., den Eintritt der Beschwerdegegnerin als deren neue Vertriebspartnerin, die Rücknahmeofferte der A. Ltd. für den Restbestand der von ihr bezogenen Waren sowie die Grundlagen und Berechungsweise des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruchs aus ihrer Sicht dar; zudem bekräftigt sie ihren Standpunkt, Anspruch auf Schadenersatz zu haben. Dabei zeigt sie indessen nicht auf, dass und wo (Aktenstelle) sie diese tatsächlichen Behauptungen und die zu ihrer Untermauerung beigebrachten Unterlagen bereits im Verfahren vor Vorinstanz aufgestellt bzw. eingereicht (oder davon abweichende, dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegte beschwerdegegnerische Behauptungen bestritten) habe; insbesondere weist die Beschwerdeführerin auch nicht nach (und ist aufgrund einer Durchsicht der vorinstanzlichen Akten auch nicht ersichtlich), dass sie den als Beilage 5 der Beschwerde ins Recht gereichten "Vertrag" (KG act. 4/5), "welcher nirgends bei der Urteilsfindung berücksichtigt" worden sei (so KG act. 1 S. 5, Ziff. 2.9), sowie den der Beschwerde ebenfalls beigelegten "Vertrag" vom 26. Februar 1994 (KG act. 4/4), der die vorinstanzliche Annahme, die Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der A. Ltd. sei per 31. Dezember 2005 beendet gewesen (KG act. 2 S. 17), als willkürlich erscheinen lasse (so KG act. 1 S. 5, Ziff. 2.9), bereits vor Handelsgericht eingereicht und wo sie in ihren Rechtsschriften zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes auf diese Beweisstücke verwiesen habe (was aufgrund der den vorliegenden Prozess beherrschenden Verhandlungsmaxime [§ 54 Abs. 1 ZPO] für deren Berücksichtigung ebenfalls notwendig war; vgl. RB 1986

- 12 - Nr. 42; ZR 95 Nr. 12a; 97 Nr. 87; 106 Nr. 23, Erw. II/5.2.c [m.w.Hinw.]). Deshalb sind ihre Vorbringen und Belege als im Kassationsverfahren unzulässige Noven zu betrachten. Mit solchen lässt sich aber von vornherein kein Mangel im Sinne von § 281 ZPO nachweisen (vgl. vorne, Erw. 4/a a.E.). Letzteres gilt auch für die blosse Behauptung, die "Schreiben betreffend anderen Kündigungsterminen … [seien] willkürlich ausgelegt" (KG act. 1 S. 5, Ziff. 2.9), wobei diesbezüglich dazukommt, dass die (Rechts-)Frage nach der zutreffenden Auslegung von Willensäusserungen vom Bundesrecht beherrscht wird (vgl. statt vieler BGE 132 III 275, Erw. 2.3.2; 133 III 681 f., Erw. 3.3; Schott, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 30 zu Art. 95 BGG; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 13 Rz 162; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 96 m.w.Hinw.) und diese Rüge folglich auch unter dem Aspekt von § 285 ZPO unzulässig wäre (vgl. vorne, Erw. 4/b), sowie für die zu pauschal gehaltene, nicht mit Aktenhinweisen untermauerte und in dieser Form unbehelfliche Rüge, die Vorinstanz habe "das Rechtsbegehren … falsch zusammengefasst" und "auch die Widerklage ... unklar dargestellt" (KG act. 1 S. 5, Ziff. 2.8). Überdies wäre der zuletzt genannte Einwand auch materiell unbegründet, nachdem die Formulierungen der von den Parteien vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren keinerlei Anhaltspunkte für die in der Beschwerde behauptete zeitliche Beschränkung der damit geltend gemachten Verbotsansprüche bieten (vgl. HG act. 1 S. 2, HG act. 6 S. 2, HG act. 12 S. 2, HG act. 14 S. 2 und HG act. 18 S. 2). Auch bezüglich der Verwerfung des von ihr geltend gemachten Schadenersatzanspruchs durch die Vorinstanz (und mit der blossen Bestreitung der beklagtischen Forderungen und Begehren sowie der vorinstanzlichen Ansicht, die Beschwerdeführerin habe eine rechtsverletzende Markttätigkeit entfaltet [vgl. KG act. 1 S. 5, Ziff. 2.8]) übt die Beschwerdeführerin der Sache nach somit rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, welche den Anforderungen von § 288 ZPO nicht genügt und auf die daher nicht eingetreten werden kann.

- 13 - Im Übrigen hat die Vorinstanz an der von der Beschwerdeführerin genannten Stelle (KG act. 2 S. 14, Erw. III/4.7.3) keineswegs erwogen, die Beschwerdeführerin habe "nichts bestritten" (vgl. KG act. 1 S. 4, Ziff. 2.5). Vielmehr wurde dort – in anderem Zusammenhang – lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den Bestand des Distribution Agreements zwischen der Beschwerdegegnerin und der A. Ltd. nicht bestritten habe. Dass dies nicht zutreffe (sondern das Gegenteil der Fall sei), wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend nachweist, dass das angefochtene Urteil an einem der kassationsgerichtlichen Beurteilung unterliegenden Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit unter den Gesichtspunkten von § 285 und § 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 7. Die Kosten des Kassationsverfahrens sind in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der mit ihren (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie richten sich nach der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) und bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 GGebV). Diese wiederum ist – ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 112'750.-- (vgl. § 19 Abs. 1 und 2 ZPO, § 22 Abs. 2 ZPO sowie KG act. 2 S. 25 f., Erw. IV) – nach § 4 Abs. 1 GGebV zu bemessen (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 GGebV) und gemäss § 4 Abs. 2 GGebV und § 10 Abs. 1 GGebV (analog) erheblich zu reduzieren. Die Zusprechung einer Prozess- oder Umtriebsentschädigung an die Beschwerdegegnerin fällt ausser Betracht, nachdem diese die Beschwerde nicht beantwortet hat und ihr vor Kassationsgericht somit keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind. 8. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BGG), deren – vom Bundesgericht nach Ermessen festzusetzender – (Rechtsmittel-)Streitwert jedenfalls über Fr. 30'000.-- liegt (vgl. Art. 51 Abs. 1

- 14 lit. a und Abs. 2 BGG sowie KG act. 2 S. 25 f., Erw. IV; s.a. BGE 133 III 492 f., Erw. 3.3 und 3.4; BGer 4A_161/2007 vom 18.7.2007, Erw. 2). Demzufolge steht gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid aus den in Art. 95 ff. BGG genannten (Rüge-)Gründen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des handelsgerichtlichen Entscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 28, Disp.-Ziff. 7/b Abs. 2, und BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3.2; 5A_771/2008 vom 3.4.2009, Erw. 1.3).

Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. 3. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozess- oder Umtriebsentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG

- 15 an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Entscheids des Handelsgerichts vom 19. Juni 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Beschlusses (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Zirkulationsbeschluss vom 12. Juni 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA080120 — Zürich Kassationsgericht 12.06.2009 AA080120 — Swissrulings