Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080075/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 2. April 2009 in Sachen A.-AG, Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch die Rechtsanwälte l[...], gegen B.-AG, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Rechtsanwälte [...] betreffend Vollstreckung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2008 (NL080020/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Die Beschwerdeführerin (Klägerin und Rekurrentin) ist Aktionärin der Beschwerdegegnerin (Beklagte und Rekursgegnerin). Die Beschwerdegegnerin ist die Konzernobergesellschaft des B.-Konzerns, welcher in [Z...] Präzisions- Werkzeugmaschinen herstellt. Zwischen den Parteien ist strittig, welche Auskunftsrechte der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin zustehen. 2. Mit Beschluss vom 13. September 2007 hat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Beschwerdegegnerin unter anderem verpflichtet, der Beschwerdeführerin schriftlich die Grössenordnung der Gesamtsumme (Nominalwert) der Darlehen mitzuteilen, welche anderen Schuldnern als der [.U.-AG] zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 2004 gewährt wurden und ihr mitzuteilen, ob auf diesen Darlehensforderungen jemals Rangrücktritte oder Forderungsverzichte erfolgt sind." (KG act. 5/2/2/1, Dispositiv-Ziffer 1.3., S. 20 f.). Dieser Beschluss blieb unangefochten. 3. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2004 durch die B.-Gruppe konzernweit anderen Schuldnern als U.-AG Darlehen in der Gesamtsumme (Nominalwert) von CHF 41 Mio. gewährt worden seien. In der Gesamtsumme seien auch alle im angeführten Zeitraum an die Gesellschaften innerhalb der B.-Gruppe gewährten Darlehen (sog. Konzerndarlehen) enthalten, Rückzahlungen seien in der angeführten Gesamtsumme nicht berücksichtigt. Auf den in der angeführten Periode gewährten Darlehen von insgesamt CHF 41 Mio. seien keine Forderungsverzichte und auch keine Rangrücktritte gewährt worden. Per 31. Dezember 2004 ergäbe sich aus Darlehensgewährung an Dritte (ohne Darlehensforderung gegenüber U.-AG), also auch ohne Konzerndarlehen,
- 3 ein Forderungssaldo von total (Nominalwert) CHF 2,5 Mio. (KG act. 5/2/2/3, S. 13 f.). 4. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die der Beschwerdegegnerin mit Beschluss des Obergerichts vom 13. September 2007 auferlegte Auskunftspflicht beziehe sich ausschliesslich auf konzernexterne Darlehen. Demzufolge habe die Beschwerdegegnerin – nach Auffassung der Beschwerdeführerin – die ihr gerichtlich auferlegte Auskunftspflicht verletzt, indem sie eine Gesamtsumme der Darlehen bezeichnete, welche auch konzerninterne Darlehen beinhaltete. Mit Eingabe vom 19. November 2007 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Bülach die Vollstreckung von Dispositiv-Ziffer 1.3. des obergerichtlichen Beschlusses vom 13. September 2007. Der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach trat mit Verfügung vom 27. Februar 2008 auf das Begehren nicht ein. Die Vorinstanz wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 2. April 2008 ab (KG act. 2). 5. Mit Eingabe vom 7. Mai 2008 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2008 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1, S. 2). Die mit Präsidialverfügung vom 8. Mai 2008 auferlegte Prozesskaution nach § 75 ZPO ging innert Frist ein (KG act. 9). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (KG act. 8), reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. Juni 2008 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag, die Nichtigkeitsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (KG act. 10, S. 2). II. 1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe Dispositiv- Ziffer 1.3. des Beschlusses vom 13. September 2007 unzutreffend ausgelegt. Anhand der tatsächlichen massgebenden Auslegungselemente lasse sich dem Sachentscheid nirgends entnehmen, die Auskunftsverpflichtung erstrecke sich (auch) auf konzerninterne Darlehen. Die vorinstanzliche Auffassung, die Be-
- 4 schwerdegegnerin habe diese konzerninternen Darlehen zu Recht in ihre Antwort miteinbezogen, sei willkürlich (KG act. 1, Ziff. 5, 11 ff.). Demgegenüber erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, die Beklagte sei ihrer Verpflichtung aus Dispositiv-Ziffer 1.3. des Beschlusses des Obergerichts vom 13. September 2007 nachgekommen. Der strittige Beschluss spreche sich – mangels eines entsprechenden Begehrens der Beschwerdeführerin – nicht darüber aus, ob die Beschwerdegegnerin auch über die konzernexternen Darlehen allein Auskunft geben müsse (KG act. 2, Erw. 2.6.). 2.1 Gemäss § 222 Ziff. 1 ZPO ist das Befehlsverfahren zulässig zur Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheide. Voraussetzung für das Vollstreckungsverfahren ist somit, dass ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt. Nach diesem bestimmen sich Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung. Der Gegenstand der Zwangsvollstreckung muss sich deshalb klar und eindeutig aus dem Vollstreckungstitel ergeben. Der Auslegung des Vollstreckungstitels sind damit enge Grenzen gesetzt. Sie ist insbesondere abzugrenzen von der Konkretisierung und Präzisierung. Sowohl die Konkretisierung als auch die Präzisierung sind nicht vom Vollstreckungsrichter vorzunehmen, sondern vom Sachrichter. Ist eine Frage überhaupt nicht bedacht worden kann beim Sachrichter eine Ergänzung oder Abänderung des Vollstreckungstitels verlangt werden. Dem Adressaten eines Vollstreckungstitels dürfen die ihm im Erkenntnisverfahren in einem viel weiteren Umfang zustehenden Parteirechte nicht durch "Auslegung" eines unvollständigen oder unklaren Vollstreckungstitels im Vollstreckungsverfahren verkürzt werden (ZR 90 Nr. 15 Erw. 3.2.1. mit zahlreichen Hinweisen; ZR 79 Nr. 89). 2.2 Mit ihrer Rüge, die Vorinstanzen seien zu Unrecht nicht auf ihr Vollstrekkungsbegehren eingetreten, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss die Verletzung von § 222 Ziff 1 ZPO geltend. Dabei handelt es sich um eine Zuständigkeitsvorschrift (vgl. Randtitel und Ingress) und damit einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Die strittige Frage, wie die Anordnung Dispositiv-Ziff. 1.3 des Beschlusses des Obergerichts vom 13. September 2007 auszulegen ist, insbesondere die Frage, ob sich die Anordnung auf konzernexterne Darlehen beschränkt, prüft das Kassationsgericht als Vorfrage zum
- 5 - Thema, ob dem Obergericht ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, frei (ZR 90 Nr. 15, Erw. 3.1. m.w.H.). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine willkürliche Auslegung der strittigen Dispositiv-Ziff. 1.3 im Sinn von § 281 Ziff. 2 ZPO vorwirft, schadet ihr nicht, da die Subsumtion des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes Sache des Kassationsgerichts ist (§ 290 ZPO). 2.3 Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter ist, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hiebei in der Beschwerdeschrift nachzuweisen hat, inwiefern die Erwägungen mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet sind (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt wird. In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO). 3. Die Vorinstanz hat in den Erwägungen 2.3 und 2.4 dargelegt, aus welchen Gründen in Dispositiv-Ziffer 1.3 des Beschlusses vom 13. September 2007 keine stillschweigende Beschränkung auf konzernexterne Darlehen enthalten sei bzw. weshalb die Beschwerdegegnerin die konzerninternen Darlehen zu Recht in
- 6 ihre Antwort miteinbezogen habe (KG act. 2, S. 4/5). Die Begründung der Vorinstanz war im wesentlichen – was in der zusammenfassenden Erwägung 2.6. nochmals festgehalten ist (KG act. 2, S. 6) – folgende: Das Sachgericht sei im Entscheid vom 13. September 2007 zum Schluss gekommen, die Beschwerdegegnerin sei nicht verpflichtet, die von der Beschwerdeführerin verlangten, detaillierten Auskünfte zu erteilen; in der flächendeckenden Fragestellung der Beschwerdeführerin sei – im Sinne des Grundsatzes in maiore minus – nur gerade das Begehren nach der am wenigsten differenzierenden Zusammenfassung der Darlehen enthalten, die noch informativ sei; da die Beschwerdeführerin kein Begehren um zusammenfassende Auskünfte gestellt habe, spreche sich der Beschluss vom 13. September 2007 nicht darüber aus, ob die Beschwerdegegnerin auch über die konzernexternen Darlehen allein Auskunft geben müsse. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen, den Entscheid tragenden Erwägungen der Vorinstanz kaum auseinander. Namentlich setzt sie sich nicht damit auseinander, dass und wie die Vorinstanz die strittige Dispositiv-Ziffer 1.3 anhand der Erwägungen des Sachgerichts (vgl. KG act. 2 Erw. 2.3 mit der Einleitung "An dieser Stelle ist an die Entstehung der fraglichen Anordnung zu erinnern"; Erw. 2.4, 1. Absatz; Erw. 2.6) auslegte. In der Beschwerde werden die diesbezüglichen Erwägungen nirgends explizit – d.h. mit genauer Bezeichnung der angefochtenen Stellen (vgl. vorstehende Erw. II./2.3) – gerügt. Es stellt sich deshalb die Frage, inwieweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann (§ 288 ZPO; vgl. vorstehende Erw. II./2.3). In der Beschwerde werden immerhin mehrere Aspekte bezeichnet, die die Vorinstanz nach Auffassung der Beschwerdeführerin bei der entstehungsgeschichtlichen Auslegung des Beschlusses vom 13. September 2007 ausser Acht gelassen habe, was zu einem unzutreffenden Auslegungsergebnis geführt habe. Auf diese – insbesondere in den Ziffern 9 - 13 vorgetragenen (KG act. 1, S. 5 - 9) – Rügen ist nachfolgend näher einzugehen und die Eintretensfrage ist dort im Einzelnen zu prüfen (Erw. II./4). Ebenso ist die Eintretensfrage bezüglich der in den Ziff. 14 bis 18 erhobenen Rügen (KG act. 1, S. 9 ff.) gesondert zu prüfen (nachfolgende Erw. II./5).
- 7 - 4. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Sachgericht sei in seinem Entscheid vom 13. September 2007 gar nie von konzerninternen Darlehen ausgegangen bzw. die konzernexternen Darlehen seien alleiniges Thema des Sachentscheides vom 13. September 2007 gewesen bzw. der zu vollstreckende Entscheid drehe sich ausschliesslich um konzernexterne Darlehen (KG act. 1 Ziff. 9 ff.). Damit wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe bei der Auslegung des Sachentscheids vom 13. September 2007 ausser Acht gelassen, dass sich sowohl das Erkenntnisverfahren als auch der Sachentscheid ausschliesslich auf konzernexterne Darlehen bezogen hätten. 4.1 Gegenstand des Erkenntnisverfahrens war – im vorliegend interessierenden Kontext – das von der Beschwerdeführerin gestellte Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Auskunft auf folgende Frage zu erteilen: Wurden von anfangs 1997 bis 31. Dezember 2004 Darlehen zusätzlich zu denjenigen an U. gewährt, wenn ja, je an wen, wann (je an welchen Daten) und wie (in welcher Höhe) sowie je zu welchen Konditionen? (Rechtsbegehren Ziff. 1 ca; KG act. 5/2/2/2, S. 2). Vorab ist festzustellen, dass sich aus dem Wortlaut des Rechtsbegehrens nicht ableiten lässt, dass unter dem Begriff "Darlehen" einzig konzernexterne Darlehen zu verstehen sind. Etwas anderes wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Im Beschluss vom 13. September 2007 erwog das Obergericht, das Rechtsbegehren ziele auf allfällige weitere Darlehen, die Beschwerdeführerin befürchte offenbar weitere Geschäfte in der Art des M.-Darlehens (KG act. 5/2/2/1, Erw. 6.1). Das Obergericht erachtete das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführerin, der eine Auflistung der Eckdaten sämtlicher Darlehen über acht Geschäftsjahre vorschwebe, allerdings als zu weitgehend (Erw. 6.4). Sodann erwog das Gericht mit Blick auf die Dispositionsmaxime (§ 54 Abs. 2 ZPO), dass nur bei einfachen Auskunftsbegehren eine zusammenfassende Antwort – nach dem Grundsatz in maiore minus – in der Frage nach detaillierten Auskünften enthalten sei. Bei komplexen, flächendeckenden Fragen, wie sie die Beschwerdeführerin gestellt habe,
- 8 bestehe demgegenüber erheblicher Spielraum für Zusammenfassungen. Zusammenfassende Auskünfte könnten nach ganz unterschiedlichen Gesichtspunkten aufbereitet werden und es sei Sache des auskunftsbegehrenden Aktionärs, zu formulieren, nach welchen Gesichtspunkten der Verwaltungsrat zusammenfassen solle. So seien Zusammenfassungen mit Blick auf die Bonität der Darlehensschuldners, mit Blick auf allfällige Interessenkonflikte oder mit Blick auf allfällige Klumpenrisiken denkbar. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nicht aufgezeigt, welche zusammenfassenden Auskünfte sie verlange. Im Lichte der Dispositionsmaxime sei die Beschwerdegegnerin (nur aber immerhin) zu verpflichten, die Gesamtsumme der im Rechtsbegehren erfragten Darlehen zu bezeichnen (KG act. 5/2/2/1, Erw. 7.). 4.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, im Erkenntnisverfahren seien (einzig) Ausführungen zu konzernexternen Darlehen gemacht worden (Ziff. 11, S. 7), nur die Auskunftspflicht über konzernexterne Darlehen sei strittig gewesen (Ziff. 13, S. 8), das Sachgericht habe demzufolge nur über die von den Parteien allein vorgetragenen Behauptungen zu den konzernexternen Darlehen entschieden (Ziff. 13, S. 9). Die Beschwerdeführerin unterlässt es, diejenigen Aktenstellen zu bezeichnen, aus welchen sich ergeben soll, dass sich die Parteien explizit zu konzernexternen Darlehen geäussert haben sollen. Ebenso wenig werden Aktenstellen genannt, aus denen hervorgehen würde, dass die Parteien in ihren Ausführungen zur Darlehensthematik konzerninterne Darlehen ausgeklammert hätten. Auch wenn es nicht Sache des Kassationsgerichts ist, die Parteivorbringen mit Blick auf die Frage zu durchleuchten, ob sich darin allenfalls eindeutige Bezugnahmen auf konzerninterne bzw. konzernexterne Darlehen finden lassen, macht es doch deutlich den Anschein, dass im Erkenntnisverfahren die Differenzierung nach konzerninternen bzw. konzernexternen Darlehen – zumindest in dieser Form – von den Parteien nie thematisiert wurde. Auf die Rüge, bei der Auslegung von Dispositiv- Ziffer 1.3. des Beschlusses des Obergerichts vom 13. September 2007 sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass sich die Parteien im Erkenntnisverfahren explizit zu konzernexternen Darlehen (und nur zu solchen) geäussert
- 9 hätten, kann demnach nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO; vorstehende Erw. II./2.3). Auf die mit der gleichen Begründung – Parteivorbringen explizit und einzig zu konzernexternen Darlehen – erhobene Rüge der Verletzung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (KG act. 1 Ziff. 11, S. 7 und Ziff. 13, S. 8/9) kann unter nochmaligem Hinweis auf § 288 ZPO ebenfalls nicht eingetreten werden. 4.3 Sodann macht die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf (implizite) Parteivorbringen geltend, das Sachgericht sei gar nie von konzerninternen Darlehen ausgegangen, konzernexterne Darlehen seien alleiniges Thema des Sachentscheides vom 13. September 2007 gewesen bzw. der Entscheid habe sich ausschliesslich um konzernexterne Darlehen gedreht (insb. KG act. 1, Ziff. 9 ff.). In der Beschwerde wird keine Stelle im Beschluss vom 13. September 2007 bezeichnet, aus welcher hervorgehen würde, dass für das Sachgericht konzernexterne Darlehen einziges Thema gewesen wäre und sich der Sachentscheid ausschliesslich darum gedreht hätte. Insofern kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO; vorstehende Erw. II./2.3). Richtig ist die Feststellung in der Beschwerde (KG act. 1 Ziff. 11), dass das Sachgericht konzerninterne Darlehen nicht explizit in Betracht zog und keine diesbezüglichen Erwägungen anstellte. Dasselbe gilt aber auch für konzernexterne Darlehen, die (als solche) im Beschluss vom 13. September 2007 ebenso wenig thematisiert wurden. Das Argument der Beschwerdeführerin, das Sachgericht sei gar nie von konzerninternen Darlehen ausgegangen, mag zwar zutreffen, führt aber, da das Gericht gar keine Differenzierung hinsichtlich konzerninterner bzw. externer Darlehen vornahm, nicht weiter. Das Argument, konzernexterne Darlehen seien einziges Thema des Sachentscheides gewesen, ist allerdings ohnehin nicht zutreffend. Im Beschluss des Obergerichts vom 13. September 2007 werden vielmehr Darlehen an Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin thematisiert sowie Darlehen an Vorsorgeeinrichtungen, womit dem B.-Konzern nahestehende Stiftungen gemeint waren (KG act. 5/2/2/1,
- 10 - Erw. 6.2). In der (erstinstanzlichen) Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach vom 28. Februar 2007 wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr Rechtsbegehren unbestimmt formuliert sei. Unter die im Rechtsbegehren genannten Darlehen könnten verschiedenste Sachverhalte fallen: Darlehen der Beschwerdegegnerin an die Tochtergesellschaften, Darlehen zwischen Tochtergesellschaften, Darlehen an Mitarbeiter, Darlehen an Dritte, Darlehen an Vorsorgestiftungen (KG act. 5/2/2/2, Erw. 7.5). Die Sachgerichte thematisierten also keineswegs nur konzernexterne Darlehen (sondern beispielsweise explizit Darlehen an Tochtergesellschaften), verfolgten aber die Differenzierung nach konzerninternen bzw. externen Darlehen nicht weiter. Die Erwägungen der Sachgerichte lassen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin den Schluss nicht zu, konzernexterne Darlehen seien einziges Thema des Beschlusses vom 13. September 2007 gewesen und dieser habe sich ausschliesslich um konzernexterne Darlehen gedreht. Dies umso weniger, als der von der Beschwerdeführerin verwendete Begriff "konzernexterne Darlehen" in den Entscheiden der Sachgerichte nicht verwendet wurde und näher zu definieren wäre, was offensichtlich nicht geschah. 5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe "anhand" der Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2007 (KG act. 5/2/2/3) den Entscheid des Sachgerichts dahin ausgelegt, dieser enthalte keine stillschweigende Beschränkung auf konzernexterne Darlehen, und sei insofern willkürlich vorgegangen (KG act. 1, Ziff. 14 und 16). Wie ausgeführt legt die Vorinstanz Dispo.-Ziff. 1.3 des Beschlusses vom 13. September 2007 aufgrund dessen Entstehungsgeschichte aus (vorstehende Erw. II./3. und 4.). Im Sinne eines obiter dictums ("Hinzu kommt") hat die Vorinstanz anschliessend auf die Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2007 Bezug genommen. Sie ging an dieser Stelle (Erw. 2.5) auf das Argument der Beschwerdeführerin ein, wonach die Beschwerdegegnerin mit ihrer Auskunft die obergerichtliche Anordnung hintertreibe. Diesen Vorwurf verwarf die Vorinstanz mit dem Argument, es stehe aufgrund dieses Schreibens immerhin fest,
- 11 dass es ein zweites Darlehen von der Tragweite und in der Art des M.-Darlehens möglicherweise gegeben habe, heute aber nicht mehr gebe. Diese Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 2.5. haben offensichtlich keine tragende Rolle für die in den Erwägungen 2.3. und 2.4. vorgenommene Auslegung des Beschlusses vom 13. September 2007 gespielt. Die im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum Schreiben vom 30. Oktober 2007 erhobenen Rügen wären demnach selbst im Falle ihrer Berechtigung unbeachtlich, weil die gerügten Erwägungen keinen Einfluss auf den vorinstanzlichen Entscheid hatten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO). Das Gleiche gilt für die weiteren – teilweise "nur am Rand" erwähnten – Rügen der Beschwerdeführerin an den vorinstanzlichen Erwägungen zum Informationsgehalt konzerninterner Darlehen bzw. zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2007 (KG act. 1 Ziff. 14, 17 und 18). Auch auf diese Rügen kann – da die gerügten vorinstanzlichen Erwägungen nicht entscheidmassgeblich waren – nicht eingetreten werden. 6. Da einerseits das von der Beschwerdeführerin gestellte Rechtsbegehren (KG act. 5/2/2/2 S. 2) keinerlei Eingrenzungen des Begriffs "Darlehen" erkennen lässt und andererseits die Dispositionsmaxime dem Sachgericht gemäss dessen eindeutigen Erwägungen verwehrte, selbst eine solche Eingrenzung vorzunehmen, ist Dispo.-Ziff. 1.3 des Beschlusses vom 13. September 2007 dahingehend auszulegen, dass mit der Formulierung "Gesamtsumme der Darlehen" ohne Einschränkung alle Darlehen gemeint sind, die von der Beschwerdegegnerin anfangs 1997 bis Ende 2004 (zusätzlich zu den der U. gewährten) gewährt wurden. Damit bewegte sich das Obergericht auf dem Boden des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführerin, mit welchem detaillierte Auskünfte zu jedem Darlehen verlangt wurde, ohne zu spezifizieren (auch nicht in einem Eventualantrag), nach welchen Gesichtspunkten Auskünfte über Darlehen zusammengefasst werden sollten bzw. welche Darlehen vom Auskunftsbegehren ausgenommen seien. Die Beschwerdeführerin hat es der eigenen Antragstellung zuzuschreiben, dass der Informationsgehalt der von der Beschwerdegegnerin zu erteilenden Auskunft gering – bzw. mit den Worten des Sachgerichts: "rudimentär" (KG act. 5/2/2/1, Erw. 7.5) – ist.
- 12 - Eine Konkretisierung oder Differenzierung der Auskunftspflicht der Beschwerdegegnerin wäre beim ordentlichen Richter zu beantragen (vgl. vorstehende Erw. II./2.1). Die vorinstanzliche Auslegung von Dispo.-Ziff. 1.3. des Beschlusses vom 13. September 2007, wonach diese keine stillschweigende Beschränkung auf konzernexterne Darlehen enthält, ist demnach nicht zu beanstanden. Erst recht ergibt sich aus dem Beschluss keine klare und eindeutige (dazu vorstehende Erw. II./2.1) Beschränkung der Auskunftspflicht der Beschwerdegegnerin auf konzernexterne Darlehen 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ferner ist sie zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Dabei ist von einem Streitwert von Fr. 200'000.– auszugehen (KG act. 2, S. 6). 2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §§ 4, 7 und 13 der Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 auf Fr. 8'500.– anzusetzen. Die Prozessentschädigung ist in Anwendung von §§ 3, 7 und 12 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 auf Fr. 6'000.– anzusetzen. 3. Gegen diesen Beschluss kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG erhoben werden.
- 13 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 8500.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 ff. BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 200'000.–. Sodann läuft die Frist zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. April 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Beschlusses (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahrens des Bezirks Bülach. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: