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Zürich Kassationsgericht 27.03.2009 AA080062

27 mars 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·6,320 mots·~32 min·5

Résumé

Kantonales Beschwerdeverfahren,Novenrecht im zweitinstanzlichen Verfahren,Kostenfreiheit

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080062/U/Np Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 27. März 2009 in Sachen X. AG, …, Klägerin, Widerbeklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen Y., …, Beklagter, Widerkläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2008 (LA070021/U01)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Arbeitsvertrag vom 9./20. Oktober 2003 stellte die Beschwerdeführerin (Klägerin, Widerbeklagte und Appellantin) den Beschwerdegegner (Beklagter, Widerkläger und Appellat) mit Stellenantritt per 27. Oktober 2003 als Vermögensverwalter ein (AG act. 4/2). Im Sommer 2004 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. b) Mit Eingabe vom 1. Oktober 2004 machte die Beschwerdeführerin beim Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung (Erstinstanz), gegen den Beschwerdegegner eine unter den Vorbehalt der Nachklage gestellte Forderungsklage über Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins wegen Vertragsverletzung anhängig (AG act. 1). Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2004 erhob der Beschwerdegegner Widerklage mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm unter Vorbehalt des Nachklagerechts Fr. 25'652.80 (Lohnguthaben für die Monate Juli und August 2004) sowie Fr. 618.75 (Spesen) zu bezahlen, die von ihm abgegebenen Spesenbelege zu edieren und ihm ein seinen guten Leistungen entsprechendes Arbeitszeugnis auszustellen (AG Prot. S. 4 in Verbindung mit AG act. 9 S. 1 f. und 9 sowie AG act. 11/13/1-4). Nach durchgeführtem Haupt- und Beweisverfahren (vgl. AG Prot. S. 3 ff.) fällte die Erstinstanz am 24. Mai 2007 ihr Urteil. Damit verpflichtete sie den Beschwerdegegner in teilweiser Gutheissung der (Haupt-)Klage, der Beschwerdeführerin Fr. 1'000.-- zu bezahlen; im Mehrbetrag wies sie die Klage ab. Zudem wurde die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Widerklage verpflichtet, dem Beschwerdegegner Fr. 18'461.10 netto Lohn und Fr. 447.-- Spesen zu bezahlen; im Mehrbetrag wurde die Widerklage abgewiesen. Schliesslich verpflichtete die Erstinstanz die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner, dem im Übrigen eine Prozessentschädigung von Fr. 10'640.-- zugesprochen wurde, ein Arbeitszeugnis mit genau umschriebenem Wortlaut aus- und zuzustellen (AG act. 98 = OG act. 102). (Der zugleich gefällte arbeitsgerichtliche Teilabschreibungsbeschluss zufolge teilweiser Anerkennung der Klage und teilweisen Rückzugs der Widerklage interessiert vorliegend nicht weiter.)

- 3 c) Die Beschwerdeführerin focht das arbeitsgerichtliche Erkenntnis rechtzeitig mit Berufung an (OG act. 103), die sie mit fristwahrender Rechtsschrift vom 26. Juli 2007 begründete (OG act. 107). Dabei beantragte sie, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, die Hauptklage über Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins gutzuheissen und die Widerklage im Fr. 60.-- übersteigenden Umfang abzuweisen (OG act. 107 S. 2). Die Berufungsantwortschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung datiert vom 10. September 2007 (OG act. 111) und wurde der Beschwerdeführerin unter dem 17. Dezember 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (OG act. 112). Am 22. Februar 2008 erging der Berufungs(end)entscheid (OG act. 113 = KG act. 2). Darin merkte die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) zunächst vor, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Gutheissung der Hauptklage im Umfang von Fr. 1'000.-- sowie hinsichtlich der Abweisung der Widerklage im Fr. 18'461.10 netto (Lohn) und Fr. 447.-- (Spesen) übersteigenden Umfang in Rechtskraft erwachsen sei (Disp.-Ziff. 1 und 2). Sodann wies sie die Hauptklage im Mehrbetrag ab (Disp.-Ziff. 3), und (auch) sie verpflichtete die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Widerklage, dem Beschwerdegegner Fr. 18'461.10 netto Lohn und Fr. 447.-- Spesen zu bezahlen (Disp.-Ziff. 4). Weiter wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem Beschwerdegegner ein Arbeitszeugnis mit präzis formuliertem Wortlaut aus- und zuzustellen (Disp.-Ziff. 5). Schliesslich bestätigte die Vorinstanz die erstinstanzliche Nebenfolgenregelung (Disp.-Ziff. 7), und sie sprach dem Beschwerdegegner für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.-- zu (Disp.-Ziff. 8). d) Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 6. März 2008 zugestellten (OG act. 114/2) Erledigungsbeschluss (vgl. § 259 Abs. 2 ZPO), dessen Beschwerdefähigkeit (als Berufungsendentscheid) ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62), richtet sich die vorliegende, vom 7. April 2008 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und §§ 191- 193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Darin verlangt die

- 4 - Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Fällung eines neuen Sachentscheids im Sinne ihrer Berufungsanträge (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2008 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (KG act. 7; s.a. KG act. 6 und 10). Eine Kaution war der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen (§ 78 Ziff. 2 ZPO in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO und Art. 343 OR). Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hat (KG act. 11), lässt der Beschwerdegegner in seiner rechtzeitig erstatteten (vgl. KG act. 7 und 8/2) Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2008, welche der Beschwerdeführerin unter dem 14. Mai 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 13 und 14/1), beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG act. 12). Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen. 2. Die Vorinstanz machte in ihrer Entscheidbegründung zunächst Ausführungen zur Prozessgeschichte und zum Sachverhalt (KG act. 2 S. 5-7, Erw. 1-2). Im Anschluss daran widmete sie sich der Frage, ob dem Beschwerdegegner zumal im Zusammenhang mit der "Abwanderung" dreier Kunden der Beschwerdeführerin zu einem Kollegen des Beschwerdegegners eine Verletzung der Treuepflicht gemäss Art. 321a OR vorzuwerfen sei. Dabei kam sie in einlässlicher Würdigung der Aktenlage, insbesondere der protokollierten Zeugenaussagen, und teilweise unter Verweisung im Sinne von § 161 GVG auf die ihrer Ansicht nach zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis von Umständen, die eine Treuepflichtverletzung implizierten, misslungen sei, weshalb sie die Hauptklage (im strittig gebliebenen Umfang) abwies (KG act. 2 S. 7-14, Erw. 3). Alsdann beurteilte die Vorinstanz im vorliegend interessierenden Kontext den vom Beschwerdegegner widerklageweise geltend gemachten Lohnanspruch während der Kündigungsfrist. Diesbezüglich erwog sie (mitunter wiederum unter Verweisung im Sinne von § 161 GVG auf die erstinstanzlichen Ausführungen), es sei nachgewiesen, dass der Beschwerdegegner um den 14. Juli 2004 und damit während laufender Kündigungsfrist zufolge Krankheit an mehreren Tagen arbeits-

- 5 unfähig gewesen sei. Damit habe sich der Beendigungstermin des Arbeitsverhältnisses vom 31. Juli 2004 auf den 31. August 2004 verschoben, was eine Lohnfortzahlungspflicht der Beschwerdeführerin im Netto-Betrag von insgesamt Fr. 18'461.09 zur Folge habe (KG act. 2 S. 15-17, Erw. 5). Schliesslich begründete die Vorinstanz unter Darlegung der diesbezüglichen Beweislastverteilung sowie in Würdigung der Aktenlage (insbesondere der zahlreichen Zeugenaussagen) einlässlich, weshalb das dem Beschwerdegegner per 31. August 2004 auszustellende Arbeitszeugnis hinsichtlich dessen Tätigkeitsbereich, der (nur durchschnittlich ausfallenden) Leistungs- und der Verhaltensbeurteilung den von ihr im Einzelnen festgesetzten Wortlaut aufweisen müsse (KG act. 2 S. 18-30, Erw. 8). 3.a) Bevor – soweit notwendig – im Einzelnen auf die in der Beschwerdeschrift hiegegen erhobenen Rügen eingegangen wird (dazu nachstehende Erw. 4.2-4.11), ist die Beschwerdeführerin auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine (hier: drittinstanzliche) Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der mit der Beschwerde angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: obergerichtlichen) Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorin-

- 6 stanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser in appellatorischer Weise die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen; es reicht hiefür nicht aus, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz bloss zu bestreiten oder der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene gegenüberzustellen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer schliesslich einwendet, bestimmte Vorbringen seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, hat zu sagen, wo (Aktenstelle) er diese vorgetragen hat. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; RB 2002 Nr. 11). Soweit die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese (eine Rechtsmittelvoraussetzung darstellenden) Begründungsanforderungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt auch im Anwendungsbereich der sog. "sozialen Untersuchungsmaxime" (Art. 343 Abs. 4 OR; vgl. BGE 107 II 237, Erw. 3; ZR 101 Nr. 39, Erw. 2/a/bb; 97 Nr. 96) und selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO];

- 7 - Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). b) Mit Blick auf die Zulässigkeit der erhobenen Rügen bzw. die Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts rechtfertigt sich sodann ein Hinweis auf § 285 ZPO. Danach ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt. Gegen das vorinstanzliche Urteil steht die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. hinten, Erw. 7). Im Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht (unter anderem) eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Dreht sich der Rechtsstreit um ein dem Bundesprivatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis (was im vorliegenden, eine arbeitsrechtliche Streitigkeit betreffenden Fall zutrifft), ist die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht, zu welchem neben den arbeitsrechtlichen Bestimmungen des OR insbesondere auch die Vorschrift von Art. 8 ZGB gehört, in beschwerdefähigen Fällen somit nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels (ordentlicher) Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesgericht zu erheben (ZR 107 Nr. 79, Erw. 3/b; 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 21, Erw. II/5/b m.w.Hinw.; Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in Zivilsachen, SJZ 2007, S. 37). Dasselbe gilt für die Rüge, der angefochtene Entscheid enthalte nicht alle unter (materiell)rechtlichen Gesichtspunkten massgeblichen Entscheidgründe bzw. sei bezüglich der Anwendung bundes(privat)rechtlicher Bestimmungen ungenügend begründet, bestimmen sich die Anforderungen an die Urteilsbegründung im Zusammenhang mit der Anwendung bundesrechtlicher Normen doch ebenfalls nach Bundesrecht (RB 2007 Nr. 19; ZR 107 Nr. 59, Erw. 3.1; 107 Nr. 79, Erw. 4.4/b). Daran ändert auch die (in diesem Umfang neben Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG rein deklaratorische) Vorschrift von § 157 Ziff. 9 GVG nichts. Denn nach gefestigter Praxis geht es nicht an, vor Kassationsgericht zu rügen, durch die Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften sei indirekt auch eine kantonalrechtliche Vorschrift verletzt worden (RB 1980 Nr. 29; 1999 Nr. 64;

- 8 - Kass.-Nr. AA070079 vom 27.2.2008 i.S. Z.c.S., Erw. II/2/b/aa; s.a. ZR 107 Nr. 17). c) Schliesslich ist vorauszuschicken, dass eine willkürliche tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO nur dann vorliegt, wenn der Akteninhalt im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse in qualifiziert unrichtiger, d.h. unvertretbarer Weise gewürdigt wurde. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Kassationsinstanz bei freier Prüfung eventuell anders entscheiden würde; vielmehr muss der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheinen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; RB 2002 Nr. 11). Es reicht für den Willkürvorwurf mit anderen Worten nicht aus, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch ein anderer Schluss als der von der Vorinstanz gezogene denkbar ist (oder gar sachgerechter erscheint). 4.1.a) Nach einigen formellen Hinweisen (KG act. 1 S. 2 f., Ziff. 4-10) legt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift den Sachverhalt (und dessen rechtliche Würdigung) aus ihrer Sicht dar, wobei sie – unter vereinzelter Beifügung einiger unter das Novenverbot im Kassationsverfahren fallender Ergänzungen sowie unter Anpassung der formellen Parteibezeichnungen – im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Klageschrift wiederholt (KG act. 1 S. 3-9, Ziff. 11-25; s.a. AG act. 1 S. 2-7, Ziff. 5-18). Da in diesem Abschnitt der Beschwerde keine konkreten Nichtigkeitsgründe geltend gemacht werden, ist auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen. Im Übrigen wäre die (einzige dortige) Rüge, der Beschwerdegegner habe sich entgegen vorinstanzlicher Ansicht einer Treuepflichtverletzung schuldig gemacht (vgl. KG act. 1 S. 5 f., Ziff. 17), als vom Bundes(privat)recht beherrschte Rechtsfrage nicht im Kassationsverfahren, sondern mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht vorzubringen (vgl. § 285 ZPO und vorne, Erw. 3/b, sowie hinten, Erw. 4.4). 4.2.a) Im Rahmen der eigentlichen Beschwerdebegründung (KG act. 1 S. 9-19, Ziff. 26-52) wendet die Beschwerdeführerin zunächst ein, die Vorinstanz erkläre unter Hinweis auf § 259 Abs. 2 ZPO, dass im vorliegenden (einfachen und raschen) Verfahren neue Behauptungen unter dem Titel von § 115 Ziff. 4 ZPO

- 9 nicht zulässig und damit nicht weiter zu prüfen seien. Diese Auslegung sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil § 280f ZPO ein uneingeschränktes Novenrecht vorsehe. § 115 Ziff. 4 ZPO in Verbindung mit § 267 Abs. 1 ZPO sei gerade nicht anwendbar, wenn das Berufungsverfahren (wie hier) nach den Bestimmungen des Rekurses durchgeführt werde. Vielmehr gehe § 280f ZPO als lex specialis vor (KG act. 1 S. 9 f., Ziff. 26). b) Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht unter Angabe der betreffenden Stelle im angefochtenen Beschluss darlegt, wo die Vorinstanz die damit bemängelte Rechtsauffassung geäussert hat. Auch zeigt sie nicht anhand konkreter Aktenhinweise auf, dass die Vorinstanz gestützt darauf bestimmte (und welche), von ihr im Berufungsverfahren vorgetragene neue Vorbringen in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt habe. Deshalb ist nicht hinreichend dargetan (und auch sonst nicht offenkundig), dass und inwiefern sich der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich im Ergebnis zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat, was indessen Grundvoraussetzung für dessen Aufhebung wäre (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.); denn andernfalls besteht kein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Rechtsmittels bzw. der Rüge (s.a. § 51 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO). In diesem Punkt kann daher mangels Erfüllung der formellen Begründungsanforderungen nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO und vorne, Erw. 3/a). c) Im Übrigen vermöchte die Beschwerde auch bei materieller Prüfung der Rüge nicht durchzudringen. So stellt die von der Beschwerdeführerin angerufene Bestimmung von § 280f ZPO keineswegs eine für alle einfachen und raschen Verfahren anwendbare Spezialbestimmung zum Novenrecht im zweitinstanzlichen Verfahren dar. Ebenso wenig ist diese Vorschrift von der Verweisung in § 259 Abs. 2 ZPO erfasst. Vielmehr gilt § 280f ZPO – wie aus seiner systematischen Stellung und insbesondere aus den Randtiteln zu den §§ 271 ff. ZPO unzweifelhaft hervorgeht – einzig für den durch die Spezialbestimmungen von §§ 280a ff. ZPO ergänzend normierten Rekurs gegen familienrechtliche Entschei-

- 10 de des Bezirksrates und tritt bei solchen (und nur bei solchen) Rekursverfahren an die Stelle von § 278 ZPO, der das Novenrecht im "gewöhnlichen" Rekursverfahren regelt. Da das vorinstanzliche (Berufungs-)Verfahren aber keinen solchen (bezirksrätlichen) Entscheid (sondern eine vom Arbeitsgericht entschiedene arbeitsrechtliche Streitigkeit) zum Gegenstand hatte, findet § 280f ZPO darauf keine Anwendung. Somit richtet sich das Novenrecht vor Vorinstanz (wegen der Verweisung in § 259 Abs. 2 ZPO) nach der für den Rekurs im Allgemeinen geltenden Vorschrift von § 278 ZPO, die ihrerseits auf § 267 ZPO (zurück) verweist (s.a. ZR 106 Nr. 6). Mit dem Hinweis auf § 280f ZPO wäre demnach kein Nichtigkeitsgrund dargetan. 4.3.a) Mit Bezug auf die (von der Vorinstanz verneinte) Frage, ob der Beschwerdegegner seine arbeitsvertragliche Treuepflicht (Art. 321a OR) verletzt habe, hält die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Schluss, sie habe die von ihr behaupteten verpönten Abwerbehandlungen des Beschwerdegegners (als tatsächliche Grundlage einer Treuepflichtverletzung) nicht zu beweisen vermocht (KG act. 2 S. 13), für willkürlich (KG act. 1 S. 10 ff., Ziff. 28-32 [und S. 15, Ziff. 38]). Dabei unterlässt sie es jedoch, ihre Rüge mit konkreten Aktenhinweisen zu untermauern bzw. Aktenstellen zu bezeichnen, aufgrund derer die vorinstanzliche Beweiswürdigung für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar resp. unvertretbar erscheinen würde (vgl. dazu vorne, Erw. 3/c). Statt dessen beschränkt sie sich in diesem Zusammenhang darauf, auf (für die aktenmässige Dokumentierung der Rüge unbehelfliche) Stellen im angefochtenen Entscheid zu verweisen, die nicht die vorinstanzliche Beweiswürdigung (als solche) zum Inhalt haben, sondern lediglich die erstinstanzlichen Ausführungen wiedergeben (KG act. 2 S. 7/8) oder erörtern, weshalb die beklagtische Sichtweise hinsichtlich des Kunden und Zeugen A. nicht weiter auf ihre Richtigkeit zu prüfen sei (KG act. 2 S. 9); zudem wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, wo in den Akten sich die von der Vorinstanz "geradezu unter den Tisch gewischt[e]" Aussage des genannten Zeugen findet. Auch setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen auseinander, mit denen die bemängelte Schlussfolgerung begründet wurde (KG act. 2 S. 9 ff., Erw. 3.4-3.5). Vielmehr erschöpft sich die Begründung der Willkürrüge im Wesentlichen darin, dass sie die Sachlage in rein appellatorischer

- 11 - Weise aus ihrer eigenen Sicht darstellt, würdigt und begründet, weshalb sich ihrer Meinung nach der gegenteilige Schluss aufgedrängt hätte. Insoweit kann mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO und vorne, Erw. 3/a). b) Auch soweit die Beschwerdeführerin unter pauschalem Hinweis auf den (behaupteten) Umstand, dass der Zeuge B. "mehrfach gelogen" habe, die vorinstanzliche Feststellung bemängelt, aus dessen Zeugenaussage lasse sich keine Abwerbehandlung des Beschwerdegegners ableiten (KG act. 1 S. 14, Ziff. 35 m.Hinw. auf KG act. 2 S. 10 und 11), fehlt es in der Beschwerde an einer hinreichenden argumentativen Auseinandersetzung mit der Begründung, welche die Vorinstanz hiefür gegeben hat (KG act. 2 S. 10 f.), sowie an Verweisungen auf bestimmte Aktenstellen, die diese Würdigung als unvertretbar erscheinen liessen. Mangels genügender Substanziierung ist mit diesen Vorbringen jedenfalls kein Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO dargetan (§ 288 ZPO und vorne, Erw. 3/a). c) Gleiches gilt für die im selben Kontext erhobene, rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen Auffassung, wonach auf die Aussagen des Zeugen C. zufolge unauflösbarer Widersprüche weder auf die eine noch auf die andere Weise abgestellt werden und auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich seiner persönlichen Befragung nicht als bewiesen gelten könne, dass Letzterer auf die Mandatskündigungen hingewirkt und die Kündigungsschreiben für die Kunden selber aufgesetzt habe (KG act. 1 S. 14 f., Ziff. 36-37 m.Hinw. auf KG act. 2 S. 12 und 13). Im Ergebnis stellt die Beschwerdeführerin nämlich auch diesbezüglich bloss ihre eigene Würdigung der Aktenlage derjenigen der Vorinstanz entgegen, ohne dass aus ihren Ausführungen rechtsgenügend hervorginge, dass und im Lichte welcher konkreter Aktenstellen sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO, d.h. als geradezu unhaltbar erweisen sollte. Auch insoweit genügt die Beschwerde den Anforderungen von § 288 ZPO nicht.

- 12 d) Im Ergebnis taugen die Vorbringen in der Beschwerdeschrift somit nicht zum Nachweis, dass die Vorinstanz in willkürlicher Würdigung der Aktenlage zu Unrecht angenommen habe, der Beweis für Abwerbehandlungen des Beschwerdegegners sei nicht erbracht worden. Deshalb vermag die Beschwerde in diesem Punkt nicht durchzudringen. (Ob das Kassationsgericht als Sachrichter die Beweise in gleicher Weise wie die Vorinstanz gewürdigt und die Frage, ob der Beschwerdeführerin der Beweis für Abwerbehandlungen des Beschwerdegegners gelungen sei, gleich beantwortet hätte, ist wegen der auf Willkür beschränkten kassationsgerichtlichen Kognition bei der Prüfung von Tatfragen ohne Belang [vgl. vorne, Erw. 3/c].) 4.4.a) Im gleichen Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, die nicht näher begründete vorinstanzliche Ansicht, wonach der Beschwerdegegner auch nach erfolgter Kündigung und Freistellung in gewissem Umfang noch Kontakte zu ihren Kunden habe pflegen dürfen, verletze klares materielles Recht. Entgegen dieser Auffassung stelle jegliche Kontaktnahme mit Klienten der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt eine Verletzung der Treuepflicht im Sinne von Art. 321a OR dar. Insofern leide der angefochtene Entscheid am Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 3 ZPO (KG act. 1 S. 13 f., Ziff. 33-34 m.Hinw. auf KG act. 2 S. 9; s.a. KG act. 1 S. 10, Ziff. 27). b) Die (Rechts-)Frage, ob der Beschwerdegegner mit seinem aktenkundigen Verhalten seine Treuepflicht gewahrt habe oder ob darin eine Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zu sehen sei, beurteilt sich nach bundesrechtlichen Vorschriften (insbes. Art. 321a OR). Gleiches gilt mit Bezug auf die Frage, ob der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Anwendung von Art. 321a OR bzw. der Subsumtion des Sachverhalts unter diese Vorschrift genügend begründet sei. Folglich kann das Bundesgericht im Rahmen der gegen den vorinstanzlichen Entscheid offenstehenden Beschwerde in Zivilsachen beide Rügen (Verletzung von Art. 321a OR einerseits und der Begründungspflicht andererseits) mit freier Kognition prüfen (Art. 95 lit. a BGG), weshalb sie der kassationsgerichtlichen Beurteilung entzogen sind (§ 285 ZPO und vorne, Erw. 3/b). Diesbezüglich ist die Beschwerde unzulässig.

- 13 - 4.5.a) Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin die dem Beschwerdegegner von der Vorinstanz zugesprochene Lohnforderung für den Monat August 2004. Zur Begründung bringt sie einerseits vor, entgegen dem von der Vorinstanz als beweiskräftig erachteten Zeugnis seiner Ärztin sei der Beschwerdegegner in der darin genannten Zeit (8.-18. Juli 2004) keineswegs krank bzw. arbeitsunfähig gewesen (weshalb der Kündigungstermin nicht hinausgeschoben worden sei). Gegenteils gebe der Beschwerdegegner (in AG Prot. S. 191) sogar selber an, zu dieser Zeit in den Büroräumlichkeiten seines Kollegen zwei Kündigungsschreiben mit dem Zusatz "Einschreiben" versehen zu haben. Beide Kündigungsschreiben seien auf den 8. Juli 2004 datiert und am 12. Juli 2004 eingeschrieben zur Post gebracht worden. Folglich sei der Beschwerdegegner trotz des ausgestellten Arztzeugnisses an verschiedenen Tagen in den Büroräumlichkeiten seines Kollegen anzutreffen gewesen, und er habe dort (und in der Fraumünsterpost) zumindest administrative Hilfstätigkeiten ausgeführt. Es leuchte deshalb nicht ein, dass die Vorinstanzen ihm abgenommen hätten, er sei krank bzw. arbeitsunfähig gewesen. Es komme hinzu, dass nicht einmal die dem Beschwerdegegner günstig gesinnten Zeugen C., B. oder D. dessen Krankheit wahrgenommen hätten. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdegegner sei krank gewesen, sei daher willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (KG act. 1 S. 15 f., Ziff. 39-41). b) Auch hinsichtlich dieser Rüge genügt die Beschwerde den formellen Begründungsanforderungen (§ 288 ZPO) nicht. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht genau bezeichnet, gegen welche vorinstanzlichen Erwägungen sich ihr Einwand im Einzelnen richtet (die Verweisung auf KG act. 2 S. 15, Erw. 5.2, betrifft nicht die eigentliche vorinstanzliche Argumentation, sondern die blosse Wiedergabe des beklagtischen Rechtsstandpunktes), setzt sie sich nur unzureichend mit der Begründung auseinander, mit welcher die Vorinstanz die Angaben der Ärztin des Beschwerdegegners (im Arztzeugnis und in der Befragung als Zeugin) als schlüssig und die Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners als bewiesen erachtet hat. Vielmehr begnügt sie sich damit, die vorinstanzliche Beweiswürdigung in teilweise wörtlicher Wiederholung ihrer Ausführungen in der Berufungsbegründung (vgl. OG act. 107 S. 7, Ziff. 20 f.) und damit in rein appellatorischer Weise zu bestreiten, wobei sie sich hierbei zum Teil

- 14 auf Tatsachen stützt, die in den Akten keine Grundlage finden bzw. deren Aktenkundigkeit sie nicht dartut. So ist nach der Aktenlage nicht erstellt (bzw. wird in der Beschwerde zumindest nicht unter Verweisung auf entsprechende Aktenstellen nachgewiesen), dass der Beschwerdegegner in der fraglichen Zeit an verschiedenen Tagen im Büro seines Kollegen war und die beiden Einschreibebriefe vom 8. Juli 2004 am 12. Juli 2004 persönlich zur Post gebracht hat. Gegenteils räumt dieser an der in der Beschwerde bezeichneten Protokollstelle (AG Prot. S. 191) lediglich ein, dort gewesen zu sein und das Wort "Einschreiben" auf die Kündigungsschreiben gesetzt zu haben; er habe die Briefe jedoch nicht selber zur Post gebracht (a.a.O.). Damit ist weder ersichtlich noch dargetan, welche Aktenstellen die durch das Arztzeugnis vom 14. Juli 2004 (AG act. 38/1) und die Zeugenaussage der Ärztin (AG Prot. S. 248 ff.) erhärtete vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdegegner sei um den 14. Juli 2004 während mehrerer Tage krank bzw. arbeitsunfähig gewesen, nicht nur als unzutreffend, sondern als geradezu unvertretbar und damit willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO erscheinen lassen sollten. Dies umso weniger, als es nach (unangefochten gebliebener) vorinstanzlicher Ansicht letztlich gar nicht darauf ankommt, ob die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdegegners bereits am 8. Juli 2004 oder erst ein paar Tage später eingetreten sei (vgl. KG act. 2 S. 16 oben mit Verweisung auf OG act. 102 S. 20). Somit ging die Vorinstanz selbst dann vom Nachweis einer rechtsrelevanten, die Kündigungsfrist verlängernden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus, wenn dieser in jener Zeitspanne arbeitsfähig gewesen sein sollte, in der er nach beschwerdeführerischer Argumentation mit den kündigenden Kunden in den Büroräumlichkeiten seines Kollegen war und die Arbeiten ausführte, die gegen seine Arbeitsunfähigkeit ins Feld geführt werden. Insofern geht die Beschwerde auch an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei. 4.6.a) Andererseits wendet die Beschwerdeführerin bezüglich des strittigen Lohnanspruchs ein, dass selbst die (bestrittene) Annahme, der Beschwerdegegner sei während laufender Kündigungsfrist einige Tage krank gewesen, nicht rechtfertige, ihm einen ganzen (zusätzlichen) Monatslohn zuzusprechen. Denn wer Kündigungen schreiben könne, könne auch Bewerbungsbriefe verfassen. Zudem solle die Freistellung im Zweifel nur für die vom Arbeitgeber vorausgesetzte

- 15 - Kündigungsfrist gelten. Werde diese wegen Krankheit verlängert, sei die Arbeit wieder anzubieten. Nachdem der Beschwerdegegner seine Arbeit zu keinem Zeitpunkt angeboten habe, sei eine Lohnfortzahlung auch unter diesem Gesichtspunkt ausgeschlossen. Der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdegegner auch für den Monat August 2004 Lohn zuzusprechen, verletze deshalb klares materielles Recht im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO (KG act. 1 S. 16, Ziff. 42). b) Die damit zur Prüfung gestellte Rechtsfrage, ob, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen eine (vorübergehende) Krankheit während der Kündigungsfrist zu einer Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers führe, wird von den obligationenrechtlichen Bestimmungen über den Arbeitsvertrag (insbes. Art. 324a und 336c OR) und damit vom Bundesprivatrecht geregelt. Folglich kann sie im Beschwerdeverfahren nach Art. 72 ff. BGG vom Bundesgericht frei geprüft werden (Art. 95 lit. a BGG), womit die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde aufgrund ihrer Subsidiarität insoweit ausgeschlossen ist (§ 285 ZPO und vorne, Erw. 3/b). Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. 4.7.a) Schliesslich erhebt die Beschwerdeführerin verschiedene Rügen gegen den im angefochtenen Beschluss festgesetzten Inhalt des von ihr auszustellenen Arbeitszeugnisses. Dabei macht sie vorweg geltend, das von ihr ausgestellte Zeugnis sei wahrheitsgetreu verfasst. Zur Begründung verweist sie auf verschiedene zu Protokoll gegebene Zeugenaussagen (und die betreffenden Protokollstellen). Angesichts dieser "erdrückenden Beweislage" sei völlig unverständlich, weshalb das Arbeitszeugnis für den Beschwerdegegner positiver ausfallen sollte, seien die von ihm verlangten Leistungsqualifikationen doch unrealistisch. Nachdem der Beschwerdegegner nicht habe beweisen können, dass er pflichtbewusst, teamfähig und belastbar sei, sondern das Beweisverfahren das Gegenteil zutage gebracht habe, erwiesen sich die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz als aktenwidrig im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO (KG act. 1 S. 16 f., Ziff. 43- 47). b) Mit dieser zu pauschalen Kritik an den "tatsächlichen Annahmen" der Vorinstanz lässt sich schon deshalb kein Nichtigkeitsgrund nachweisen, weil die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, welche konkreten Feststellungen tatsächli-

- 16 cher Natur im angefochtenen Entscheid sich im Lichte der von ihr bezeichneten Zeugenaussagen als aktenwidrig erweisen sollten. Ausserdem beschränkt sie sich auch in diesem Kontext darauf, wiederum weitgehend wörtlich ihre Ausführungen (zur Beweiswürdigung) in der Berufungsbegründung zu wiederholen (vgl. OG act. 107 S. 8 f., Ziff. 24-28), ohne sich mit den Erwägungen im Berufungsentscheid auseinanderzusetzen, mit denen die von ihrer eigenen Ansicht abweichende vorinstanzliche Beweiswürdigung begründet wurde (KG act. 2 S. 18 ff., Erw. 8). Damit genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht, weshalb auch insoweit nicht auf sie eingetreten werden kann (§ 288 ZPO und vorne, Erw. 3/a). 4.8.a) Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe (wie schon die Erstinstanz) in Verletzung der Beweislastregel von Art. 8 ZGB angenommen, es bestehe eine "natürliche Vermutung" für die guten Qualifikationen des Beschwerdegegners. Korrekterweise treffe diesen aber die Beweislast für die seinen Formulierungsanträgen zugrunde liegenden Tatsachen. Ein Arbeitnehmer habe nämlich nur, aber immerhin Anspruch auf ein "normal anständiges", durchschnittliches Zeugnis, sofern er seine überdurchschnittlichen Leistungen nicht beweisen könne. In der Missachtung dieser Beweislastregel liege eine Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO (KG act. 1 S. 17 f., Ziff. 48). b) Bei der Frage nach der zutreffenden Beweislastverteilung, die für Rechtsverhältnisse des Bundeszivilrechts von Art. 8 ZGB geregelt wird, handelt es sich um eine solche des Bundesrechts (BGE 128 III 273, Erw. 2/a/aa; 130 III 601, Erw. 5.4; ZR 106 Nr. 32, Erw. 2.3/b; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 41, Ziff. 103; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13c zu § 285 ZPO). Sie kann daher (im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen) der freien bundesgerichtlichen Prüfung unterbreitet werden (Art. 95 lit. a BGG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13c zu § 285 ZPO). Gemäss der Ausschlussvorschrift von § 285 ZPO ist die Beschwerde diesbezüglich somit nicht zulässig (vorne, Erw. 3/b; s.a. Spühler/Vock, a.a.O., S. 68/69). 4.9. Betreffend den – aus der Berufungsbegründung übernommenen (vgl. OG act. 107 S. 9 f., Ziff. 30) – weiteren Vorwurf, das Arbeitsgericht habe (mit Blick

- 17 auf die Formulierung des Arbeitszeugnisses) die beklagtischen Machenschaften rund um den bis zuletzt verschwiegenen Kollegen E. (alias F.) fälschlicherweise in keiner Weise gewürdigt (KG act. 1 S. 18, Ziff. 49), ist festzuhalten, dass der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund von derjenigen Instanz gesetzt worden sein muss, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat (d.h. – hier – vom Obergericht); nur dann, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Fehler der ersten Instanz nicht korrigiert und sich diese unterbliebene Korrektur auf den Entscheid der Rechtsmittelinstanz ausgewirkt hat, ist auch ihr Entscheid mit diesem Mangel behaftet und daraufhin zu prüfen, ob der behauptete Nichtigkeitsgrund vorliegt (vgl. ZR 107 Nr. 2, Erw. II/2/d; von Rechenberg, a.a.O., S. 25; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 zu § 281 ZPO; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 81/82). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht der Fall, nachdem sich die Vorinstanz explizit mit diesem Einwand auseinandergesetzt und das fragliche Verhalten – wie übrigens schon die Erstinstanz (OG act. 102 S. 37) – hinsichtlich dessen Relevanz für die Formulierung des Arbeitszeugnisses gewürdigt hat (vgl. KG act. 2 S. 26, Erw. 8.10). Die Rüge greift somit ins Leere. 4.10.a) Willkür in der Beweiswürdigung wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz auch im Zusammenhang mit den Leistungsbeurteilungen des Beschwerdegegners an der Z.-Schule vor, an welcher dieser als Dozent tätig war. So könne es nicht angehen, die im Recht liegenden, überwiegend negativen bzw. teilweise gar vernichtenden Bewertungen der Kursteilnehmer (vgl. AG act. 11/10) gleichsam "unter den Tisch zu wischen". Es sei nämlich geradezu lebensfremd anzunehmen, der Beschwerdegegner sei als Dozent gewissermassen ein anderer Mensch, der z.B. nur gerade dann als arrogant erscheine, wenn er doziere. Vielmehr handle es sich bei den objektiven und glaubwürdigen Meinungsäusserungen der diversen Kursteilnehmer – künftige Treuhandexperten und gestandene Berufsleute in Kaderpositionen mit einer gewissen Lebenserfahrung – um Qualifikationen, die immer in die gleiche Richtung gingen und sich letztlich im Ergebnis mit der Beurteilung durch die Organe der Beschwerdeführerin deckten. Dadurch, dass die Vorinstanz diese Leistungsbeurteilung (bei der Formulierung des Zeug-

- 18 nisinhalts) verdränge, verfalle sie in Willkür bei der Beweiswürdigung (KG act. 1 S. 18 f., Ziff. 50). b) Die Beschwerdeführerin legt wiederum nicht dar, welche vorinstanzlichen Ausführungen bzw. welche von der Vorinstanz getroffenen tatsächlichen Annahmen im Lichte der im Recht liegenden Beurteilung der Dozententätigkeit des Beschwerdegegners (AG act. 11/10) als willkürlich erscheinen sollen. Zudem erschöpfen sich die beschwerdeführerischen Vorbringen auch in diesem Punkt in einer blossen Wiederholung dieses bereits in der Berufungsbegründung vorgetragenen Einwands (vgl. OG act. 107 S. 10, Ziff. 31), welche eine hinreichende Bezugnahme und inhaltliche Auseinandersetzung mit den hiezu Stellung beziehenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 23 f., Erw. 8.4) vollends vermissen lässt. Auf die insoweit rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist deshalb nicht einzutreten (§ 288 ZPO und vorne, Erw. 3/a). 4.11.a) Schliesslich trägt die Beschwerdeführerin vor, ein Arbeitszeugnis müsse der Wahrheit entsprechen und habe wohlwollend formuliert zu sein. Wohlwollend heisse aber nicht, dass nicht auch negative Tatsachen im Zeugnis erwähnung finden dürften. Die im vorinstanzlichen Entscheid formulierten Verhaltensqualifikationen seien allesamt nur positiv ausgefallen und liessen keine Rückschlüsse auf das negative Verhalten resp. negative Leistungen des Beschwerdegegners zu. Damit sei das von der Vorinstanz formulierte Zeugnis letztlich wahrheitswidrig, was als Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO zu qualifizieren sei (KG act. 1 S. 19, Ziff. 51). b) Mit diesem – abermals fast wörtlich aus der Berufungsbegründung übernommenen (vgl. OG act. 107 S. 10 f., Ziff. 32) – Einwand macht die Beschwerdeführerin geltend, das von ihr auszustellende Arbeitszeugnis, welches sowohl wohlwollend formuliert wie auch inhaltlich wahr sein müsse, dürfe (willkürfrei erstellte) negative Aspekte hinsichtlich Tätigkeit, Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers nicht einfach verschweigen, sondern müsse auch solche erwähnen. Damit wirft sie die Frage nach dem von Rechts wegen erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses auf. Diese mit dem (ungeschriebenen Rechts-)Begriff der "Zeugniswahrheit" umschriebene Frage beurteilt sich jedoch nach (ungeschriebe-

- 19 nen) arbeits(vertrags)rechtlichen Grundsätzen und damit nach Bundesrecht. Folglich kann sie im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht frei geprüft werden (Art. 95 lit. a BGG). Insoweit erweist sich die Beschwerde als unzulässig (§ 285 ZPO und vorne, Erw. 3/b), und es ist nicht auf sie einzutreten. c) Sollte die Beschwerdeführerin demgegenüber (sinngemäss) geltend machen, die Vorinstanz habe den autoritativ festgelegten Formulierungen im Zeugnis unvertretbare tatsächliche Feststellungen betreffend die Leistung oder das Verhalten des Beschwerdegegners zugrunde gelegt, könnte darauf mangels hinreichender Substanziierung der Rüge bzw. Erfüllung der formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht eingetreten werden, nachdem nicht präzisiert wird, gegen welche konkreten, für den Beschwerdegegner zu günstig ausgefallenen Formulierungen sie sich damit zur Wehr setzen will (§ 288 ZPO und vorne, Erw. 3/a). 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen vermag, dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss vom 22. Februar 2008 (KG act. 2) an einem der kassationsgerichtlichen Beurteilung zugänglichen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leide. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit unter den Gesichtspunkten von § 285 und § 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. 6.a) Gemäss Art. 343 Abs. 3 Satz 1 OR herrscht in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der vorliegenden Art (Streitwert der Hauptklage unter Fr. 30'000.--) der Grundsatz der Kostenfreiheit. Da sich die Vorschrift auf alle Verfahrensstufen und Instanzen bezieht (BGE 104 II 223, Erw. 2; Kass.-Nr. 91/268 vom 12.12.1991 i.S. M.c.F., Erw. III; Rehbinder, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. VI/2/2/2, Bern 1992, N 18 zu Art. 343 OR; Staehelin, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilbd. V 2c, 3. A., Zürich 1996, N 27 zu Art. 343 OR), findet sie namentlich auch im Kassationsverfahren Anwendung (statt vieler Kass.- Nr. 2002/155 vom 10.7.2002 i.S. W.c.B., Erw. 6). Die in Art. 343 Abs. 3 Satz 2 OR erwähnte Ausnahme fällt in casu ausser Betracht, kann der Beschwerdeführerin doch keine mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden (dazu Rehbinder,

- 20 a.a.O., N 20 zu Art. 343 OR; Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 343 OR). Somit sind für das Kassationsverfahren keine Kosten zu erheben. b) Die bundesrechtlich statuierte Kostenbefreiung bezieht sich nur auf die Gerichtskosten; demgegenüber schliesst sie die Auferlegung einer Parteientschädigung nicht aus (BGE 100 Ia 130, Erw. 7; 113 Ia 118, Erw. 5; 115 II 42, Erw. 5/c; BGE 122 III 495); ob eine solche geschuldet ist, beurteilt sich nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts (ZR 71 Nr. 75, Erw. 3; Kass.-Nr. 96/319 vom 31.10. 1996 i.S. C.c.T., Erw. 3/b; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 und 14 zu § 68 ZPO; s.a. Rehbinder, a.a.O., N 19 zu Art. 343 OR). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner eine Beschwerdeantwort einreichen liess (KG act. 12) und ihm im Kassationsverfahren damit entschädigungspflichtige Kosten und Umtriebe erwachsen sind, ist die mit ihren Rechtsmittelanträgen unterliegende Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm eine Prozessentschädigung auszurichten (vgl. § 68 Abs. 1 ZPO), welche im Rahmen der §§ 3 ff. AnwGebV nach Ermessen festzusetzen ist (§ 69 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 68 ZPO und N 2 zu § 69 ZPO). 7. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache arbeitsrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert über Fr. 15'000.-- liegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Folglich steht gegen ihn aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Ausserdem beginnt mit der Zustellung des kassationsgerichtlichen Entscheids die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 34, Disp.-Ziff. 10 Abs. 2 a.E.; BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1).

- 21 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Das Kassationsverfahren ist kostenlos. 3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu entrichten. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts vom 22. Februar 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheids (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Arbeitsgericht Zürich, 4. Abteilung (Proz.-Nr. AG040039), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA080062 — Zürich Kassationsgericht 27.03.2009 AA080062 — Swissrulings