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Zürich Kassationsgericht 11.05.2009 AA080002

11 mai 2009·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·6,239 mots·~31 min·2

Résumé

Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung,Beschwerdeverfahren, Recht auf Beweis,Anfechtung eines Rückweisungsentscheides

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080002/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Alexandra Meyer-Känel Sitzungsbeschluss vom 11. Mai 2009

in Sachen

X,

Beklagter, Appellat und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt

gegen Y, als Rechtsnachfolger des Z, Kläger, Appellant und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt

betreffend Forderung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Vor-Urteil und einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2007 (LB070002/U1)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. Mit Kaufvertrag vom 26. Mai 1983 kauften der Beschwerdeführer (Beklagter und Appellat) einerseits sowie der zwischenzeitlich verstorbene Vater des Beschwerdegegners (Kläger und Appellant; in der Folge "Kläger" genannt) anderseits als "Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft" ca. 4'880 m² Bauland mit drei "darauf noch stehenden Gebäuden" zum Preise von Fr. 1'854'400.-- bzw. Fr. 380.--/m². Im Kaufvertrag wurde (u.a.) festgehalten, dass die beiden Käufer untereinander eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR bilden, welche das Kaufobjekt zu Gesamteigentum erwerben, für alle Vertragsverbindlichkeiten solidarisch haften und intern an der Gesellschaft je zur Hälfte beteiligt sind. Als Zweck der einfachen Gesellschaft wurde der Erwerb, die Überbauung sowie die Verwaltung des Kaufobjekts festgehalten (KG act. 2 S. 5 f. Erw. 1.1 mit Verweis auf BG act. 4/1). Im Rahmen der Erstellung der geplanten Neubauten ("Überbauung …") oblag dem Beschwerdeführer im Wesentlichen die Planung, die Auftragsvergabe und der Zahlungsverkehr. Dieser übernahm auch die Aufgabe, die neu erstellten Liegenschaften zu vermieten und zog zudem die Mietzinsen ein (KG act. 2 S. 6). Der Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer vor, seine Position missbraucht zu haben. Ferner wirft er ihm vor, nie über das Ergebnis der Liegenschaftsverwaltung abgerechnet zu haben (KG act. 2 S. 6). Mit Schreiben seines Anwaltes vom 15. August 1996 an den Beschwerdeführer monierte der Kläger, dass ersterer seit Jahren mit der ihm "obliegenden Erstellung der Bauabrechnung, der Liegenschaftsabrechnungen und der Abrechnungen unter den beiden Gesellschaftern in Verzug" sei. Gleichzeitig kündigte der Kläger den Gesellschaftsvertrag unter Hinweis auf Art. 546 Abs. 1 OR per Ende Januar 1997. Dem Beschwerdeführer setzte er sodann Frist, um die Bauabrechnung der "Überbauung …", die Liegenschaftsabrechnungen der Jahre 1993 bis 1995 sowie

- 3 die "Abrechnungen unter den beiden Gesellschaftern" vorzulegen. In der Folge einigten sich die beiden Gesellschafter darauf, "die Liegenschaft zu veräussern und die Gesellschaft zu liquidieren" (KG act. 2 S. 6 f. mit Verweis auf BG act. 4/2). Mit Vertrag vom 17. Dezember 1998 verkauften die beiden Gesellschafter gemeinsam als "Verkäufer" und "Gesamteigentümer infolge einfacher Gesellschaft" die "Überbauung …" zum Preis von Fr. 15'850'000.-- der … (KG act. 2 S. 7 mit Verweis auf BG act. 4/6/9135). Fest stehe, dass der Beschwerdeführer dem Kläger aus dem Verkauf mit Valuta 31. Dezember 1998 den Betrag von Fr. 700'000.- - geleistet habe; weitere Zahlungen seien nicht erfolgt. Die Festsetzung der aufgrund des getätigten Liegenschaftenverkaufs geschuldeten Grundstückgewinnsteuer war im Zeitpunkt der vorinstanzlichen (Vor-)Urteilsfällung bei der Gemeinde … immer noch pendent (KG act. 2 S. 7 f. Erw. 1.6). 2. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2002 machte der Kläger beim Bezirksgericht … eine "Rechnungslegungs- und Forderungsklage" anhängig (zu den einzelnen Begehren: vgl. KG act. 2 S. 2), wobei er mit der Replik seine Klagebegehren änderte (KG act. 2 S. 3 mit Verweis auf BG act. 64 S. 2). Das Bezirksgericht … wies die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2006 ab und verwies den Kläger ins Liquidationsverfahren (KG act. 2 S. 3 mit Verweis auf OG act. 114 S. 22 Disp.-Ziff. 1). Dagegen erklärte dieser kantonale Berufung (KG act. 2 S. 9 Erw. 2.1.4). Mit (Vor-)Urteil vom 13. November 2007 stellte die Berufungsinstanz (Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer) fest, dass die äussere Liquidation der vom Beschwerdeführer und vom Kläger gebildeten einfachen Gesellschaft abgeschlossen und der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt bezüglich der vom Kläger erhobenen Leistungsklage passivlegitimiert sei (KG act. 2 S. 41 Disp.- Ziff. 1). Weiter beschloss das Gericht (u.a.; vgl. dazu KG act. 2 S. 40) im Übrigen Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteils vom 6. Dezember 2006 und Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz (KG act. 2 S. 42 Disp.-Ziff. 1). 3. Mit (rechtzeitig eingereichter) Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde-

- 4 gegners) zum Einen Aufhebung des vorinstanzlichen Vor-Urteils vom 13. November 2007 (KG act. 1 S. 2 Antrags-Ziffer 1) und zum Andern Aufhebung und Neufassung gewisser Erwägungen des obgenannten Vor-Urteils sowie des vorinstanzlichen Rückweisungsbeschlusses vom 13. November 2007 (KG act. 1 S. 2 Antrags-Ziffer 2). Der Beschwerdeführer stellte zudem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie im Folgenden auf Sistierung des Kassationsverfahrens bis zur Abweisung der von ihm beim Bundesgericht eingereichten Beschwerde in Zivilsachen (KG act. 1 S. 3 Ziff. 1 und 2). Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2008 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen und dem Kläger Frist angesetzt, um zum Sistierungsantrag des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (KG act. 5 Disp.-Ziff. 4 und 6). Die dem Beschwerdeführer gleichzeitig auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 70'000.-- ging rechtzeitig ein (KG act. 5 Disp.-Ziff. 5 und act. 12). Mit Eingabe vom 18. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer unter Einreichung und mit Bezug auf eine Präsidialverfügung der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 14. Januar 2008 (Aussetzung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis zum Entscheid über die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde; KG act. 14/1) den Antrag, es sei bis zu einem neuen Entscheid des Bundesgerichts betreffend Aussetzung des bundesgerichtlichen Verfahrens keine Entscheidung über eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu treffen. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer Antrag auf Abnahme der an die Adresse des Klägers gerichteten Frist für die Stellungnahme zum Sistierungsantrag (und allenfalls Neuansetzung dieser Frist nach dem neuen Entscheid des Bundesgerichts betreffend Aussetzung). Schliesslich stellte er Antrag auf Nichteintreten auf die Anträge Ziff. 1 und 2, sofern der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht nicht bis zum 25. Januar 2008 eine Ausfertigung seiner Eingabe an das Bundesgericht zustellt (KG act. 13 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2008 wurde dem Kläger die ihm angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsantrag des Beschwerdeführers einstweilen abgenommen (KG act. 15 Disp.-Ziff. 2). Der Kläger stellte in der Folge (trotz einstweiliger Abnahme der angesetzten Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch) Antrag auf Abweisung des Sistierungsgesuchs des Beschwerdeführers (unter Kosten- und Entschädigungsfol-

- 5 gen zu Lasten des Beschwerdeführers; KG act. 17 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2008 wurde das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und dem Kläger Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort angesetzt (KG act. 20 S. 3 Disp.-Ziff. 3 und 4). Das Bundesgericht liess dem Kassationsgericht am 4. Februar 2008 eine Präsidialverfügung der I. zivilrechtlichen Abteilung vom 30. Januar 2008 zukommen, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme des bundesgerichtlichen Verfahrens und um Einschränkung des Beschwerdethemas abgewiesen wurde (KG act. 25). Innert (erstreckter; KG act. 29 Disp.-Ziff. 1) Frist reichte der Kläger die Beschwerdeantwort mit Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung ein; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (KG act. 31 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 7). Nachdem der Beschwerdeführer dem Gericht am 6. Februar 2009 telefonisch mitteilte, dass der Kläger soeben verstorben sei (KG act. 34/1), teilte dessen Rechtsvertreter mit Eingaben vom 16. Februar 2009 (KG act. 34/2) und vom 12. März 2009 (KG act. 38) dem Gericht unter Beilage der Todesurkunde (KG act. 37) und einer Erbbescheinigung vom 4. März 2009 (KG act. 39/1) mit, dass der Kläger am 27. Januar 2009 verstorben sei, dessen Sohn (als Alleinerbe) die Erbschaft angenommen habe und den Prozess fortführen wolle. Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2009 wurde gestützt darauf das Rubrum des Kassationsverfahrens dahingehend geändert, dass anstelle des verstorbenen Beschwerdegegners Z neu dessen Sohn Y als Beschwerdegegner aufgeführt wird (KG act. 40 S. 2 Disp.-Ziff. 1). Eine Kopie der obgenannten Eingaben des Rechtsvertreters des Klägers resp. des Beschwerdegegners (namentlich KG act. 34, 36, 38 und 39/1) wurden dem Beschwerdeführer zugestellt (KG act. 40 S. 2 Disp.-Ziff. 2). II. 1. Die Erben, welche den Nachlass nicht ausschlagen, treten von Gesetzes wegen durch Universalsukzession in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Art. 560

- 6 - ZGB). Dies gilt auch in prozessualer Hinsicht (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 24 zu § 49 ZPO), so dass in casu der Sohn des verstorbenen Klägers in dessen Parteistellung eingetreten ist. 2.1. Das Bezirksgericht … wies die Klage mit Urteil vom 6. Dezember 2006 ab und verwies den Kläger ins Liquidationsverfahren. Die Erstinstanz stellte sich auf den Standpunkt, die äussere Liquidation der einfachen Gesellschaft der Parteien sei noch nicht abschliessend erfolgt, weshalb die Klage mangels Passivlegitimation des Beschwerdeführers abzuweisen sei (vgl. KG act. 2 S. 3 und 21 mit Verweis auf OG act. 114). Die Berufungsinstanz kam dagegen zum Schluss, dass die äussere Liquidation der einfachen Gesellschaft abgeschlossen sei. Um - wie die Vorinstanz erwog - für das weitere Verfahren eine tragfähige Grundlage zu schaffen, hielt sie es für gerechtfertigt, durch ein Vor-Urteil im Sinne von § 189 ZPO festzuhalten, dass die äussere Liquidation der einfachen Gesellschaft abgeschlossen und der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt bezüglich der vom Kläger erhobenen Leistungsklage passivlegitimiert sei (KG act. 2 S. 29 Erw. 6.6 und S. 41 Disp.-Ziff. 1). Mit Antrags-Ziffer 1 der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer Aufhebung dieses Vor-Urteils. Sodann beschlägt auch Beschwerdeantrags-Ziffer 2 (mindestens teilweise) das vorinstanzliche Vor-Urteil, zumal damit (u.a.) Aufhebung von Erwägung 6.2, S. 24 Mitte bis S. 25 oben, der vorinstanzlichen Entscheidbegründung beantragt wird. 2.2. Gegen das besagte Vor-Urteil der Vorinstanz vom 13. November 2007 ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde grundsätzlich zulässig (§ 281 ZPO). Im Folgenden rechtfertigen sich in casu Erwägungen betreffend die (von Amtes wegen zu prüfende) Frage des Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers im Hinblick auf den genannten Antrag. Ein solches wird seitens des Beschwerdegegners nämlich in Frage gestellt (vgl. KG act. 31 S. 3 ff. Ziff. II). Auf ein Rechtsmittel ist nur einzutreten, soweit der Rechtsmittelkläger als Partei durch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids beschwert ist (§ 51 Abs. 2

- 7 - ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 ff. zu § 51 ZPO m.w.H.). Eine Partei ist formell beschwert, wenn die Vorinstanz ihre Anträge auf Gutheissung bzw. Abweisung der Klage nicht oder nur teilweise geschützt hat. Auszugehen ist von den abschliessenden Anträgen einer Partei im vorinstanzlichen Verfahren und dem Urteilsdispositiv anderseits (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 51 ZPO). Allerdings sind Fälle denkbar, in denen eine Partei, obschon sie mit einem Antrag unterlag, durch den angefochtenen Entscheid materiell oder prozessual nicht benachteiligt und daher zur Ergreifung eines Rechtsmittels nicht legitimiert ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11a zu § 51 ZPO mit Beispielen). Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz Abweisung soweit Eintreten der seitens des Klägers erhobenen kantonalen Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil (vgl. KG act. 2 S. 5). Die Berufungsinstanz hielt - in Abweichung vom erstinstanzlichen Entscheid - durch ein Vor-Urteil im Sinne von § 189 ZPO fest, dass die äussere Liquidation der einfachen Gesellschaft abgeschlossen und der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt bezüglich der vom Kläger erhobenen Leistungsklage passivlegitimiert sei (KG act. 2 S. 29 Erw. 6.6 und S. 41 Disp.-Ziff. 1) und hob das erstinstanzliche Urteil auf (KG act. 2 S. 42 Disp.-Ziff. 1). Der Beschwerdeführer beantragt Aufhebung des Vor-Urteils. Gestützt auf den beschwerdeführerischerseits gestellten Berufungsantrag (Abweisung der Berufung soweit Eintreten) einerseits und das aufgezeigte Vor-Urteils-Dispositiv ist der Beschwerdeführer durch das angefochtene Vor-Urteil formell beschwert. Es kann im Weiteren auch nicht gesagt werden, dass er durch das angefochtene Vor-Urteil (trotz formeller Beschwer) nicht benachteiligt würde, hat dieses doch die Bejahung seiner Passivlegitimation hinsichtlich der erhobenen Leistungsklage zur Folge. Soweit sich daher die Nichtigkeitsbeschwerde gegen das aufgezeigte Vor- Urteil der Vorinstanz vom 13. November 2007 richtet, ist darauf grundsätzlich mindestens unter dem Gesichtspunkt der Beschwer - einzutreten. 2.3. Der vorliegende Streitwert übersteigt SFr. 30'000.-- (KG act. 2 S. 40 Erw. 8.4), weshalb in der gegebenen, vermögens- und zivilrechtlichen Streitsache eine zivilrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 72 ff. BGG (spätestens gegen den Endentscheid) grundsätzlich möglich ist. Damit ist bereits einleitend gestützt auf §

- 8 - 285 ZPO darauf hinzuweisen, dass die kantonale Kassationsinstanz auf Bundesprivatrecht betreffende Fragen nicht eintreten kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 zu § 285 ZPO). Von dieser Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft des auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetzes (BGG) nicht abzuweichen (ZR 107 Nr. 42 Erw. III.3.a). 2.4. Sodann ist der Beschwerdeführer einleitend auf die im Kassationsverfahren geltenden Anforderungen an eine gehörige Substantiierung der Vorbringen hinzuweisen: Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.). 2.5. Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde wiederholt eine Verletzung des Rechts auf Beweis. Dazu ist einleitend Folgendes zu bemerken: Das Recht der beweispflichtigen Partei, für erhebliche Behauptungen Beweis zu führen, folgt, soweit es um die Beurteilung bundesrechtlicher Ansprüche und Rechtsverhältnisse geht, aus Art. 8 ZGB. Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden. Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt, obgleich er die diesbezüglichen Sachvorbringen weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BSK-ZGB I/Schmid, 3. A., Basel 2006, Art. 8 N 6 ff.). Auf kantonalrecht-

- 9 licher Ebene wird nach § 133 ZPO Beweis erhoben (unter anderem) über erhebliche streitige Tatsachen. Das damit angesprochene Recht auf Beweisführung stellt einen Ausfluss des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) dar (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 56 ZPO). Es gibt der beweisbelasteten Partei ebenfalls einen Anspruch auf Abnahme (form- und fristgerecht) anerbotener Beweise zu rechtlich erheblichen, strittigen Behauptungen. Was das Verhältnis von Art. 8 ZGB zu § 133 ZPO betrifft, ist festzuhalten, dass Art. 8 ZGB immer dann verletzt ist (und in diesem Kontext nur dann), wenn der kantonale Richter über eine für seinen Entscheid massgebliche und bestrittene Parteibehauptung überhaupt keinen Beweis führen lässt, während die Abnahme einzelner (aber nicht aller angerufenen) Beweismittel, d.h. die blosse Verkürzung der prozessualen Rechte, nicht unter Art. 8 ZGB fällt, sondern kantonales Recht bzw. Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft (BSK-ZGB I/Schmid, a.a.O., Art. 8 N 12). Soweit sich die Bestimmung von § 133 ZPO mit dem Gehalt von Art. 8 ZGB deckt, kommt ihr keine selbständige Bedeutung zu; die Verletzung des Beweisführungsanspruchs ist in diesem Fall als Verletzung von Art. 8 ZGB mit dem bundesrechtlichen Rechtsmittel vor Bundesgericht zu rügen und auf die Rüge der Verletzung von § 133 ZPO ist insoweit gemäss ständiger Rechtsprechung im kantonalen Beschwerdeverfahren mit Blick auf § 285 ZPO nicht einzutreten (ZR 95 Nr. 73 Erw. b; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 vor §§ 133 ff. ZPO; zum Ganzen: Lieber, Die neuere kassationsgerichtliche Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 221 ff., 224 m.H.). 2.6. Nachdem die Erstinstanz (wie bereits gezeigt) dafür gehalten hatte, die äussere Liquidation der einfachen Gesellschaft sei in verschiedenen Punkten noch nicht abschliessend erfolgt, kam die Vorinstanz zum gegenteiligen Schluss (KG act. 2 S. 20 ff. Erw. 6), namentlich hinsichtlich (1) der Frage nach noch offenen Forderungen der A AG (nachfolgend "A" genannt) bzw. der einfachen Gesellschaft gegen sie (KG act. 2 S. 21 ff. Erw. 6.2), (2) der Frage der Mäklerprovision der A (S. 25 Erw. 6.3), (3) der Frage von Direktzahlungen an Dritte (S. 26 f. Erw. 6.4) und (4) der Frage der Grundstückgewinnsteuer (S. 27 ff. Erw. 6.5). Auf diese Erwägungen wird im Folgenden - falls und insoweit in der Beschwerdeschrift

- 10 diesbezüglich Nichtigkeitsgründe (genügend substantiiert) vorgebracht werden einzugehen sein. 2.6.1. Konkrete Nichtigkeitsgründe werden erst ab S. 13 ff. der Beschwerde (lit. F: "Zu den Nichtigkeitsgründen im einzelnen") geltend gemacht und begründet, weshalb auf die vorstehenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht gesondert einzugehen werden braucht. Es rechtfertigen sich in diesem Zusammenhang jedoch die folgenden Vorbemerkungen: a) Die Feststellung allfälliger Mängel des vorinstanzlichen Entscheides hinsichtlich bundesrechtlicher Bestimmungen betreffend die Liquidation einer einfachen Gesellschaft fällt nicht in den Kompetenzbereich der kantonalen Kassationsinstanz (Art. 95 BGG, § 285 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. vorgehend Erw. II.2.3). b) Dass kein Nichtigkeitsgrund genügend konkret geltend gemacht wird, gilt auch für das beschwerdeführerische Vorbringen betreffend die Frage, ob der Abschluss der äusseren Liquidation mit der Passivlegitimation des Beklagten zu tun hat oder nicht (vgl. KG act. 1 S. 11 f. Rz 31 ff.). Ergänzend sei dazu hinzugefügt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auch nicht aufzeigt, inwieweit ihm dadurch, dass die Vorinstanz die Frage, ob die äussere Liquidation der einfachen Gesellschaft vollständig erfolgt ist, als (Teil-)Frage der Passivlegitimation erachtet (vgl. dazu KG act. 2 S. 41 Disp.-Ziff. 1 i.V. mit S. 19), ein Nachteil entstanden sein soll. Auf die Problematik braucht daher nicht weiter eingetreten zu werden. c) Sodann ist anzufügen, dass ein Vorbringen, die Vorinstanz gehe von einer falschen Behauptungs- respektive Beweislastverteilung aus (vgl. KG act. 1 S. 12 Rz 33), als Frage des materiellen Bundesrechts nicht von der kantonalen Kassationsinstanz zu beurteilen wäre (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Nr. 103; § 285 ZPO). 2.6.2. Ziff. II.F.1 der Beschwerdeschrift enthält Vorbringen unter dem Titel "Verhältnis der einfachen Gesellschaft zur A" (KG act. 1 S. 13-15 Rz 37-43). Der Beschwerdeführer rügt an dieser Stelle der Beschwerde eine Aktenwidrigkeit im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO sowie eine Verletzung von § 133 ZPO, d.h. eine Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. In der

- 11 - Beschwerdeschrift (mindestens an der in diesem Zusammenhang interessierenden Stelle) wird zur Begründung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe jedoch ausschliesslich auf Erw. 7 des angefochtenen Entscheides, welche die Frage der inneren Liquidation der einfachen Gesellschaft betrifft, verwiesen. Auf Erw. 6 des angefochtenen Entscheides, welche die Frage der äusseren Liquidation betrifft und für das angefochtene Vor-Urteil tragend ist, wird darin kein, mindestens kein genügend substantiierter Bezug genommen. Allein das Vorbringen, es erwiesen sich alle Erwägungen der Vorinstanz bezüglich des Verwaltungs- und des Mäklervertrages und deren Ungültigkeit infolge Doppelvertretung als unhaltbar (KG act. 1 S. 15 Rz 43), reicht dafür nicht. In der Beschwerde wird auch nicht aufgezeigt, dass und an welcher Stelle der vorinstanzlichen Erwägungen zur äusseren Liquidation (Erw. 6) allenfalls auf die beschwerdeführerischerseits monierten Erwägungen in Ziff. 7 des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen wird. Mit den beschwerdeführerischen Vorbringen unter dem Titel "Verhältnis der einfachen Gesellschaft zur A" (S. 13 ff. Rz 37-43) wird damit hinsichtlich des Vor-Urteils der Vorinstanz vom 13. November 2007 kein Nichtigkeitsgrund dargetan. Nur ergänzend sei Folgendes festgehalten: Der einzige Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen zur äusseren Liquidation auf ihre Erwägungen zur inneren Liquidation verweist, findet sich in Rz 57 (a.E.) der Beschwerdeschrift (mit Verweis auf KG act. 2 S. 25 Erw. 6.3 a.E.). Zwar verweist die Vorinstanz an dieser Stelle auf ihre Erwägungen zur inneren Liquidation, jedoch nicht in dem Sinne, als diese zu Bestandteil ihrer Erwägungen hinsichtlich der äusseren Liquidation erhoben würden. 2.6.3. a) Gleiches (fehlender Bezug auf Erw. 6 des angefochtenen Entscheides) gilt es zunächst hinsichtlich des Vorbringens in Rz 52 (zu II.F.2: "Verwaltungsvertrag der einfachen Gesellschaft mit der A") der Beschwerdeschrift zu sagen. b) Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich des angefochtenen Vor-Urteils nimmt der Beschwerdeführer indessen in Rz 53 ff. der Beschwerdeschrift. Er bringt dort vor, die Vorinstanz unterstelle, die Honorierung der A durch den Beschwerdeführer sei erfolgt. Diese Annahme - so der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift - sei unzutreffend respektive aktenwidrig, weil der Be-

- 12 schwerdegegner solches bestritten habe. Wenn aber streitig sei, ob er (der Beschwerdeführer) das Honorar an die A bezahlt habe, stehe nicht fest, ob dieser noch Forderungen gegen die einfache Gesellschaft zustünden, und zwar unabhängig davon, ob er dies erstinstanzlich konkret behauptet habe oder nicht. Durch die Bestreitung der Zahlung habe der Beschwerdegegner selber implizit die Behauptung aufgestellt, es seien noch Forderungen der A offen. Damit liege diesbezüglich ein erheblicher, bestrittener Sachverhalt vor, der gemäss § 133 ZPO durch ein Beweisverfahren abzuklären sei (KG act. 1 S. 15 ff. Rz 44-56). Massgebend für die Vorinstanz - hinsichtlich der hier interessierenden Frage der äusseren Liquidation im Zusammenhang mit dem fraglichen Verwaltungsvertrag war nicht die Frage, ob die Honorierung der A bereits erfolgt war oder nicht, sondern vielmehr das prozessuale Verhalten der Parteien, d.h. deren Vorbringen im Prozess. Die Vorinstanz hielt für entscheidend, dass keine der Parteien im erstinstanzlichen Hauptverfahren (mindestens rechtsgenügend) vorgebracht habe, es lägen noch ungeklärte Verhältnisse zwischen der einfachen Gesellschaft der Parteien einerseits und Dritten (insb. der A) anderseits vor. Der Beschwerdeführer so die Vorinstanz - hätte allen Anlass gehabt, im Laufe des Prozesses konkret darzutun, welche konkrete Forderung die A gegenüber der einfachen Gesellschaft im Zusammenhang mit ihrer Verwaltungstätigkeit erhebe. Dies tue er aber selbst vor Obergericht nicht, wo derartige Vorbringen ohnehin verspätet wären (KG act. 2 S. 22 f.). Gemäss § 133 ZPO wird (u.a.) über streitige (erhebliche) Tatsachen Beweis erhoben, d.h. dort, wo eine bestrittene Behauptung vorliegt. Dass grundsätzlich nur über streitige Tatsachen Beweis abzunehmen ist, folgt aus der Verhandlungsmaxime (§ 54 ZPO). Um mit seinem Vorbringen allenfalls durchdringen zu können, müsste der Beschwerdeführer in casu (u.a.) darlegen, dass und an welcher Stelle (Aktenstelle) er seinerseits vorgebracht habe, es lägen noch ungeklärte respektive offene Verhältnisse vor. Solches kann der Beschwerdeschrift (mindestens unter II.F.2) indessen nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer macht (unter II.F.2 der Beschwerdeschrift) lediglich geltend, er habe erstinstanzlich vorgebracht, die Verwaltung der Liegenschaft sei von der A gegen ein Honorar von 4%

- 13 der Mietzinse vorgenommen worden (KG act. 1 Rz 44). Allein darin ist jedoch nicht die Behauptung enthalten, der fragliche Posten sei noch offen. Der Beschwerdeführer seinerseits vermag unter diesen Umständen mit der Rüge der Verletzung des Rechts auf Beweisführung gemäss § 133 ZPO von vorneherein nicht durchzudringen (weshalb auf die Frage der Abgrenzung von Art. 8 ZGB einerseits und § 133 ZPO anderseits nicht weiter eingegangen zu werden braucht). Ob die Vorinstanz den aus Art. 8 ZGB fliessenden bundesrechtlichen Anspruch auf Beweisführung verletzt hat, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen (§ 285 ZPO). Dass in casu eine Verletzung von § 55 ZPO vorliegen würde, wird im Übrigen in der Beschwerde nicht gerügt, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. Das beschwerdeführerische Vorbringen erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. 2.6.4. a) Soweit der Beschwerdeführer auch unter dem Titel "Mäklervertrag zwischen der einfachen Gesellschaft und der A" auf vorinstanzliche Erwägungen zur Frage der inneren Liquidation verweist (KG act. 1 S. 18 f. Rz 58 mit Verweis auf Rz 40), kann auf die diesbezüglichen vorgehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorgehend Erw. II.2.6.2). b) Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer unter diesem Titel vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass seitens des Beschwerdegegners unbestritten sei, dass die fragliche Mäklerprovision in Höhe von Fr. 340'775.-- tatsächlich zur A übergegangen sei. Tatsächlich habe der Beschwerdegegner dies bestritten, weshalb diesbezüglich ein Beweisverfahren durchzuführen sei, und die Vorinstanz mit § 133 ZPO einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt habe (KG act. 1 S. 18 ff. Rz 58 ff.). Die Vorinstanz ging im Rahmen ihrer Erwägungen zur äusseren Liquidation davon aus, dass die fragliche Mäklerprovision tatsächlich der A zugekommen sei. Sie stützte sich dabei nicht etwa auf eine Würdigung von Beweismitteln (weshalb das Vorbringen in Rz 63 der Beschwerde im vorliegenden Zusammenhang von vorneherein unbehelflich ist), sondern insbesondere auf die Behauptungslage im Prozess, und hielt dabei hinsichtlich der Behauptungen des Beschwerdeführers fest, dass dieser vorgebracht habe, die Zahlung an die A für die fragliche Mäkler-

- 14 provision sei erfolgt (KG act. 2 S. 25 Erw. 6.3). Diese Feststellung wird in der Beschwerde nicht gerügt, der Beschwerdeführer legt in der Beschwerdeschrift auch nicht dar, dass und wo (Aktenstelle) er behauptet habe, die fragliche Mäklerprovision sei noch nicht bezahlt. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn er geltend macht, dass er die Tätigkeit der A als Mäklerin und deren Erfolg mit der … und damit die Entstehung der Mäklergebühr behauptet habe (KG act. 1 Rz 58). Die Vorinstanz ging damit vom Sachverhalt aus, wie ihn der Beschwerdeführer im Prozess vorgebracht hat. Wenn dieser sich nun diesbezüglich auf Nichtigkeitsgründe und insbesondere auf eine Verletzung des Rechts auf Beweisführung beruft, ist dies unbehelflich. Da dem angefochtenen Vor-Urteil der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt zugrunde liegt, kann dieser mit der Rüge auf Verletzung des Rechts auf Beweis - mindestens im Sinne von § 133 ZPO - von vorneherein nicht durchdringen. Ob die Vorinstanz zu Recht festhielt, der Beschwerdegegner habe die mit Klageantwort (BG act. 22 S. 8) vorgebrachte Sachdarstellung des Beschwerdeführers nicht bestritten (KG act. 2 S. 25 Erw. 6.3), kann unter diesen Umständen offenbleiben. 2.6.5. a) Auch im Zusammenhang mit der Frage von Direktzahlungen an Dritte hielt die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen betreffend die äussere Liquidation für entscheidend, dass der Beschwerdeführer im Prozess vorgetragen habe, er habe die in Frage stehenden Beträge bezahlt, und dass er dagegen nicht vorgetragen habe, es seien in diesem Zusammenhang noch Forderungen Dritter gegenüber der einfachen Gesellschaft offen. Letzteres brauche daher - so die Vorinstanz - nicht geprüft zu werden (KG act. 2 S. 26 f. Erw. 6.4). b) Unter dem Titel "Nachweis des Nichtigkeitsgrundes" bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner habe die fraglichen Zahlungen bestritten (die Vorinstanz - so der Beschwerdeführer - halte dies ausdrücklich fest), weshalb unabhängig von seinen (des Beschwerdeführers) Vorbringen von einem umstrittenen Sachverhalt auszugehen sei. Die Vorinstanz habe damit mit § 133 ZPO wiederum einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt (KG act. 1 S. 22 Rz 70-72). Der Beschwerdeführer rügt damit nicht, die vorinstanzliche Erwägung, er habe nicht vorgetragen, dass noch Forderungen Dritter gegenüber der einfachen Ge-

- 15 sellschaft offen seien, sei unzutreffend respektive aktenwidrig. Er stützt sich - wie gezeigt - vielmehr auf eine Verletzung von § 133 ZPO und begründet diese damit, dass der Beschwerdegegner Zahlungen bestritten habe. Wie bereits erwogen (vgl. vorgehend Erw. II.2.6.3 und 2.6.4) ist allein mit diesem Vorbringen (beschwerdegegnerisches in Abrede stellen) eine Verletzung des Rechts auf Beweisführung (§ 133 ZPO) nicht darzutun. c) Auch den übrigen beschwerdeführerischen Vorbringen unter dem Titel "Direktzahlungen an Dritte" (KG act. 1 S. 20 ff. Rz 65 ff.) ist keine (mindestens keine genügend substantiierte) Rüge dahingehend zu entnehmen, die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, dass noch Forderungen Dritter gegenüber der einfachen Gesellschaft offen seien, sei willkürlich resp. aktenwidrig. Dies gilt insbesondere auch für das Vorbringen in Rz 67-69 der Beschwerdeschrift. Im Übrigen vermöchten die beschwerdeführerischen Vorbringen weder Willkür noch eine Aktenwidrigkeit darzutun. 2.6.6. Es rechtfertigt sich, an dieser Stelle auf Beschwerdeantrags-Ziffer 2 einzugehen, soweit der Beschwerdeführer damit Aufhebung von vorinstanzlichen Erwägungen zum Vor-Urteil (Erw. 6.2 S. 24 Mitte bis S. 25 oben) beantragt. Bei den Erwägungen an der fraglichen Stelle des angefochtenen Entscheides (Erw. 6.2, S. 24 Mitte bis S. 25 oben) handelt es sich um Zusatzerwägungen im Rahmen der Frage nach noch offenen Forderungen der A bzw. der einfachen Gesellschaft gegen sie (vgl. KG act. 2 S. 21 ff. Erw. 6.2). In der Beschwerdebegründung wird jedoch nicht, mindestens nicht genügend substantiiert auf diese Erwägungen Bezug genommen. Dem bereits Gesagten ist nichts Weiteres hinzuzufügen. Es wird darauf, namentlich auf die Erw. II.2.6.2 und 2.6.3.a, verwiesen. 2.7. Nach dem Gesagten erweisen sich die beschwerdeführerischen Vorbringen hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Passivlegitimation des Beschwerdeführers mithin hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, ob die äussere Liquidation der einfachen Gesellschaft der Parteien abgeschlossen sei (Erw. 6 des angefochtenen Entscheides), als unbegründet. Dies führt zur Abweisung (soweit Eintreten) von Antrags-Ziffer 1 der Nichtigkeitsbeschwerde

- 16 sowie zur Abweisung (soweit Eintreten) des Antrags auf Aufhebung der vorinstanzlichen Erwägung 6.2, S. 24 Mitte bis S. 25 oben (Beschwerdeantrags-Ziffer 2; KG act. 1 S. 2). 3.1. Im Anschluss an ihre Erwägungen betreffend die äussere Liquidation der einfachen Gesellschaft (Bejahung der Passivlegitimation des Beschwerdeführers) setzte sich die Vorinstanz mit der Frage der inneren Liquidation auseinander (KG act. 2 S. 29 ff. Erw. 7). Sie befand, dass in diesem Zusammenhang in verschiedenen Punkten noch die richterliche Fragepflicht zum Tragen komme, wobei sich nach Stellungnahme der Gegenpartei dann weisen werde, inwieweit von erheblichen streitigen Tatsachen im Sinne von § 133 ZPO auszugehen sein werde. Davon abgesehen - so die Vorinstanz weiter - werde ein Beweisverfahren über manche Punkte zu eröffnen sein (KG act. 2 S. 39 Erw. 8.1/2). Aufgrund dessen wies sie mit (separat aber gleichentags beschlossenem) Rückweisungsbeschluss die Sache zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Erstinstanz zurück (KG act. 2 S. 42 Disp.-Ziff. 1). Mit Ziffer 2 seiner Anträge (Punkt 2 und 3) verlangt der Beschwerdeführer Streichung und Neufassung gewisser Erwägungen dieses Rückweisungsentscheides (KG act. 1 S. 2 mit Antrag auf Aufhebung von Erw. 7.3 S. 31 f. und 7.5 S. 34-37). 3.2. Rückweisungsentscheide der Berufungsinstanz können gemäss § 281 ZPO grundsätzlich mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer indessen nicht Aufhebung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides als solches, sondern lediglich Streichung und Neufassung gewisser diesbezüglicher Erwägungen, weshalb sich zunächst die Frage stellt, ob und inwieweit auf einen solchen Antrag einzutreten ist resp. eingetreten werden kann: Als Anfechtungsobjekte einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnet das Gesetz (Gerichts-)Entscheide; Vor-, Teil- und Endentscheide sowie Rekursentscheide und Rückweisungen im Berufungsverfahren (§ 281 ZPO) sowie (unter gewissen Voraussetzungen) prozessleitende Entscheide (§ 282 ZPO). Dementsprechend wird im Kassationsverfahren regelmässig Antrag auf (vollumfängliche

- 17 oder teilweise) Aufhebung eines solchen Entscheides gestellt und führt die Gutheissung einer Beschwerde (im Umfang des als gegeben erachteten Nichtigkeitsgrundes) in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (§ 291 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 291 ZPO), was ohne Weiteres die Gegenstandslosigkeit der entsprechenden Erwägungen nach sich zieht. Die Möglichkeit einer alleinigen Anfechtung von Erwägungen kann dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnommen werden, weshalb von einer solchen nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen ausgegangen werden kann. Gemäss ständiger Praxis des Kassationsgerichts sind diese Voraussetzungen dann gegeben, wenn ein Entscheid auf verschiedenen, zueinander in einem Alternativverhältnis stehenden und je für sich tragenden Begründungen beruht; diesfalls ist es zulässig, eine mit einem kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrund (bspw. eine willkürliche Annahme) behaftete Begründung zu streichen, um dergestalt dem Bundesgericht zu ermöglichen, die alternative(n) Begründung(en) auf die allfällige Verletzung von Bundesrecht hin zu prüfen (ZR 83 Nr. 57). Eine solche Konstellation (ein auf mehreren, je für sich tragenden Alternativbegründungen beruhender Entscheid) liegt in casu (mindestens hinsichtlich der beanstandeten Stellen des Rückweisungsbeschlusses; KG act. 2 Erw. 7.3 und 7.5) nicht vor. Gründe, weshalb sich in casu in Abweichung vom Wortlaut des Gesetzes (resp. in dessen Ergänzung) die Möglichkeit einer alleinigen Aufhebung der beanstandeten Erwägungen rechtfertigen würde, sind nicht ersichtlich. 3.3. Im Falle eines sich lediglich auf die Erwägungen richtenden Antrags eines Beschwerdeführers (auf welchen im Sinne der obigen Erwägungen nicht eingetreten werden kann) ist zu dessen Gunsten - und dementsprechend auch vorliegend - zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seinen Antrag so verstanden haben will, dass er auch die Aufhebung des darauf beruhenden Entscheids beantragt (vgl. ZR 83 Nr. 57). Davon kann jedoch in casu nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift unter der Überschrift "Zu den Anträgen des Beschwerdeführers" explizit und mit Nachdruck vorbringt (weshalb dies im Übrigen auch keinen Anwendungsfall der in § 55 ZPO statuierten richterlichen Fragepflicht darstellt), der Rückweisungsbeschluss der Vorinstanz vom 13. No-

- 18 vember 2007 werde mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten (KG act. 1 S. 8 Rz 18). Ein Antrag auf Aufhebung des Rückweisungsbeschlusses als solches kann der Beschwerde nicht entnommen werden (KG act. 1 S. 2 Antrags-Ziffer 2 sowie insb. Rz 17 f. und Rz 19 ff.). Auf die beschwerdeführerischen Anträge auf Aufhebung (und Neufassung) von vorinstanzlichen Erwägungen unter Ziff. 7 des angefochtenen Entscheides (KG act. 1 S. 2 Antrags-Ziff. 2 Punkt 2 und 3) kann damit nicht eingetreten werden. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde in sämtlichen Punkten als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird die ihr verliehene aufschiebende Wirkung entfallen. 5. Im Hinblick auf das weitere Verfahren (nach dem Gesagten aber ohne Bedeutung für den Ausgang des vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahrens) rechtfertigt sich die Bemerkung, dass die seitens des Beschwerdeführers gerügte Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den im Handelsregister (angeblich) vermerkten Vertretungsverhältnissen bei der A tatsächlich vorzuliegen scheint: a) Die Vorinstanz setzte sich im Rahmen der Frage der inneren Liquidation der einfachen Gesellschaft mit der Frage auseinander, ob in der Abrechnung der Parteien der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mäklerlohn zu Gunsten der A (im Betrage von SFr. 340'775.--) mit zu berücksichtigen sei. In diesem Zusammenhang erwog sie, es sei unbestritten, dass die A vom Beschwerdeführer beherrscht gewesen sei bzw. noch immer sei. Belegt werde das überdies durch die Handelsregistereinträge. Der Beschwerdeführer widerspreche denn auch nicht der Sachdarstellung des Beschwerdegegners, wonach zwischen ihm und "seinen Aktiengesellschaften Personalunion" bestehe. In der A führe und habe der Beschwerdeführer jedenfalls (wie auch seine Ehefrau) die Einzelunterschrift geführt. Wenn der Beschwerdeführer sich nun im Verhältnis zum Beschwerdegegner auf von ihm bewirkte Vertragsschlüsse zwischen den einfachen Gesellschaftern einerseits und einer von ihm beherrschten Aktiengesellschaft anderseits berufe, so

- 19 könne er dies nur dann mit Erfolg tun, wenn er entweder mit der Ermächtigung des Beschwerdegegners (Klägers) gehandelt habe oder wenn dieser seinen Handlungen im Nachhinein die Genehmigung erteilt habe (KG act. 2 S. 36 mit Verweis u.a. auf OG act. 138 und 139). b) Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift diesbezüglich geltend, es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass er - der Beschwerdeführer - einzelzeichnungsberechtigtes Organ der A gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei gar nicht Verwaltungsrat der A gewesen. Er habe anlässlich seiner persönlichen Befragung vor Bezirksgericht die Frage, ob seine Ehefrau und sein Sohn (…) Verwaltungsräte der A seien, bejaht. Wie die Vorinstanz zu Recht festhalte, sei der Vorname des Beschwerdeführers im amtlichen Verkehr "…" und nicht "…". Bei dem im Handelsregister als Verwaltungsrat aufgeführten "…" handle es sich um seinen Sohn und nicht - wie die Vorinstanz aktenwidrig annehme um den Beschwerdeführer, welcher offensichtlich und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen bei der A keine Organstellung und keine Zeichnungsberechtigung gehabt habe (KG act. 1 S. 13 ff. Rz 37-42). c) In den bei den Akten liegenden Handelsregisterauszügen betreffend die A werden zwei einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsräte aufgeführt; es handelt sich dabei einerseits um die Präsidentin des Verwaltungsrates, … (dabei scheint es sich um die Ehefrau des Beschwerdeführers zu handeln; KG act. 2 S. 36, KG act. 1 Rz 41 f. und BG Prot. S. 42 f.), und anderseits um einen "…". Die Vorinstanz hielt einleitend (zum Formellen) fest, dass der Beschwerdeführer mit offiziellem Vornamen "…" heisse, sich aber "…" nenne (KG act. 2 S. 9 Erw. 3.1; vgl. dazu auch KG act. 1 Rz 41). Die Eintragung von Familien- und Vornamen im Handelsregister richtet sich nach dem Pass oder der Identitätskarte (Art. 119 Abs. 2 HRegV). Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim eingetragenen und mit Einzelunterschrift versehenen Mitglied des Verwaltungsrates "…" nicht um den Beschwerdeführer handelt. Weitere Verwaltungsräte und/oder Personen mit Einzelunterschrift sind aus den Handelsregisterauszügen (OG act. 138 und 139) sodann keine (mit Ausnahme der erwähnten …) ersichtlich. Im Übrigen bejahte der Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Befragung vor Erstinstanz

- 20 die Frage, ob richtig sei, dass seine Frau, …, und sein Sohn Verwaltungsräte der A seien (BG Prot. S. 43; vgl. dazu KG act. 1 Rz 41). Es scheint daher tatsächlich aktenwidrig, mit Verweis auf OG act. 138 und 139 festzuhalten, der Beschwerdeführer sei bei der A einzelunterschriftsberechtigt gewesen. Auch geht aus den Handelsregisterauszügen nicht - wie die Vorinstanz erwog - hervor, dass die A vom Beschwerdeführer beherrscht worden war. III. Ausgangsgemäss (vgl. Erw. II.4) wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Kassationsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO). Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Vorentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

- 21 - Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 30'000.--. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.-- zu entrichten. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 2'604'600.--. Sodann laufen die Fristen von 30 Tagen zur Anfechtung des Vor-Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2007 sowie zur Anfechtung des (Rückweisungs-)Beschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, an die I. Abteilung des Bezirksgerichts … (CG020039) sowie an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:

Sitzungsbeschluss vom 11. Mai 2009 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA080002 — Zürich Kassationsgericht 11.05.2009 AA080002 — Swissrulings