Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070168/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2007 in Sachen X., Beklagter und Beschwerdeführer gegen Z., Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch betreffend Rechtsöffnung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Zirkular-Erledigungsbeschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2007 (PN070169/U/ei)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2007 erteilte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen (im Folgenden: Einzelrichterin, ER) dem Beschwerdegegner in den gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Betreibungen Nr. 58625 und Nr. 58626 für Fr. 409.-- bzw. Fr. 1'210.-- definitive Rechtsöffnung (OG act. 2/1 und 2/2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer datiert mit 20. Juli 2007 eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich (OG act. 1). Mit Beschluss vom 23. August 2007 trat das Obergericht, III. Zivilkammer, auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein (KG act. 2). Am 10. Oktober 2007 gab der Beschwerdeführer eine undatierte, als "Beschwerde / Rekurs" sowie "Strafanzeige" bezeichnete Eingabe an das Kassationsgericht zur Post (KG act. 1). Die Beschwerde richtete er gegen den obergerichtlichen Beschluss vom (recte; vgl. KG act. 1 S. 5 Ziff. 1) 23. August 2007 und beantragt die Aufhebung dieses Beschlusses (KG act. 1 S. 5 Ziff. 1). 2. Da es als möglich erschien, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe an das Kassationsgericht gar nicht als eigentliche Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von §§ 281 ff. ZPO verstand, wurde ihm mit Schreiben vom 17. Oktober 2007 Gelegenheit gegeben, davon Abstand zu nehmen (KG act. 3). Das tat er nicht, sondern hielt mit Schreiben vom 30. Oktober 2007 daran fest (KG act. 5). Mit Schreiben vom 5. November 2007 wurde den Parteien und der Vorinstanz Kenntnis von der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben. Wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unzulässig. Deshalb kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (KG act. 6 und 8) - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289).
- 3 - 3. Das Kassationsgericht beurteilt (nur) Nichtigkeitsbeschwerden (§ 69a GVG). Die Zulässigkeit von zivilprozessualen Nichtigkeitsbeschwerden ist in den §§ 281 ff. ZPO geregelt. Demnach kann gegen gewisse Entscheide Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden (§§ 281 f. ZPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist indes nicht zulässig gegen Entscheide einer Kassationsinstanz (§ 284 Ziff. 1 ZPO). Ist die Nichtigkeitsbeschwerde in der Sache selbst ausgeschlossen, ist sie es nach feststehender Praxis auch hinsichtlich aller Neben- oder Inzidentverfahren, denn in Inzidentverfahren können den Parteien nicht mehr Rechtsmittel zur Verfügung stehen als im betreffenden Hauptverfahren selbst (RB 2006 Nr. 80; Kass.-Nr. AA040146 vom 20.10.2004 Erw. 6, mit weiteren Hinweisen). 4. Soweit sich die Eingabe des Beschwerdeführers gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 23. August 2007 richtet, kann darauf schon aufgrund des Ausschlussgrundes von § 284 Ziff. 1 ZPO nicht eingetreten werden: Das Obergericht entschied mit diesem als Kassationsinstanz (nicht "in eigener Sache", wie der Beschwerdeführer moniert [KG act. 5 S. 2 f.], sondern als angerufene Rechtsmittelinstanz bezüglich der einzelrichterlichen Verfügungen vom 15. Juni 2007). Soweit sich die Eingabe des Beschwerdeführers gegen prozessleitende Entscheide innerhalb des vorinstanzlichen Verfahrens PN070169 richtet (Ablehnungs-, Einspracheentscheid etc.), kann darauf nicht eingetreten werden, weil die Nichtigkeitsbeschwerde in der Sache selbst (Entscheid des Obergerichts als Kassationsinstanz) ausgeschlossen ist. Soweit der Beschwerdeführer seine Eingabe nicht als Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 23. August 2007 versteht, sondern als Strafanzeige, Aufsichtsbeschwerde und/oder Ähnliches, ist deshalb nicht darauf einzutreten, weil sich die Eingabe damit nicht gegen einen im Sinne von §§ 281 f. ZPO anfechtbaren Entscheid richtet und das Kassationsgericht von vornherein nicht zur Behandlung zuständig ist. Auf die Eingabe KG act. 1 kann deshalb insgesamt nicht eingetreten werden. 5. Der Beschwerdeführer ersucht darum, seine Eingabe im Falle der Unzuständigkeit an eine andere Instanz weiterzuleiten (z.B. KG act. 1 S. 5 unter dem Titel "Anträge", KG act. 5 S. 2 unter dem Titel "Feststellung", S. 3 Ziff. 4, S. 4 Ziff. 7). Dabei stützt er sich auf Art. 5 VRG (Gesetz über den Rechtsschutz in
- 4 - Verwaltungssachen). Dieses ist indes auf Verwaltungsbehörden anwendbar, nicht auf das Kassationsgericht. Für das Kassationsgericht gelten das GVG, die ZPO und die StPO. Gemäss § 194 Abs. 2 GVG sind Eingaben, die zwar innerhalb der Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichts- oder Verwaltungsstelle gerichtet sind, von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten, wobei sie als rechtzeitig eingegangen gelten. Gemäss § 112 Abs. 1 ZPO wird der Prozess auf Antrag des Klägers dem von ihm als zuständig bezeichneten Gericht überwiesen, wenn sich das angerufene Gericht als unzuständig erklärt. Eine solche Überweisung unterbricht die Rechtshängigkeit nicht (§ 112 Abs. 4 ZPO). Eine Weiterleitung der Eingabe KG act. 1 als Rechtsmittel käme dabei höchstens an den Kantonsrat als Aufsichtsbehörde über das Obergericht oder an das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz in Betracht. Da der Beschwerdeführer seine Eingabe bereits selber gleichzeitig auch an diese beiden Behörden gerichtet hat (KG act. 1 S. 13 unten), ist der Sinn und Zweck der Vorschriften von § 194 GVG und § 112 ZPO insoweit bereits erfüllt und auf eine Weiterleitung unter diesem Aspekt zu verzichten. Hingegen ist eine Weiterleitung der Eingabe als Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft gestützt auf § 20 Abs. 2 StPO vorzunehmen; dies auch unter dem Aspekt, dass keiner anderen Behörde (somit auch nicht dem Kassationsgericht) ausser der Staatsanwaltschaft die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob einer Strafanzeige weitere Folge zu leisten ist oder nicht (Donatsch/Schmid, Kommentar zur zürcherischen Strafprozessordnung, Zürich 1996 ff., N 15 zu § 20). 6. Ausgangsgemäss ist die Spruchgebühr im Sinne von Art. 48, 49 und 61 GebVSchKG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Eingabe KG act. 1 wird mit ihrer Bezeichnung als Strafanzeige an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich weitergeleitet.
- 5 - 3. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 1'619.-- . Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, an die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen sowie unter Beilage von KG act. 1 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: