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Zürich Kassationsgericht 04.07.2007 AA070105

4 juillet 2007·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·804 mots·~4 min·2

Résumé

Strafanzeige

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070105/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner, Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2007 in Sachen M, …. Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Politische Gemeinde Q, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Gemeinderat Q, … betreffend Nichteintreten, Überweisung an zuständige Behörde Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2007 (LN070008/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Der Gemeinderat von Q verweigerte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 die Einsichtnahme in gemeinderätliche Akten betreffend eines Grundstückverkaufs (BG act. 2/1). Gegen dieses Schreiben, welches der Beschwerdeführer als Verfügung verstand, erhob dieser mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 Rekurs beim Bezirksgericht Meilen (BG act. 1). Das Bezirksgericht trat mit Beschluss vom 23. Januar 2007 auf den Rekurs mangels Zuständigkeit nicht ein (BG act. 3 = OG act. 3). Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs beim Obergericht (I. Zivilkammer) mit unter anderem den Anträgen, es sei die Sache an das Bezirksgericht zurückzuweisen und es sei durch das Obergericht im Sinne von § 21 StPO gegen den Präsidenten und den Schreiber des Gemeinderates Q Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs zu erheben (OG act. 2 S. 2). Das Obergericht wies mit Beschluss vom 22. Mai 2007 sowohl den Rekurs wie auch den Antrag auf strafrechtliche Verzeigung ab (OG act. 6 = KG act. 2). 2. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das Obergericht § 21 StPO zu Unrecht nicht angewandt habe, und dass das Dispositiv des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses sowie der erstinstanzliche Beschluss wegen Verletzung des Strafanklageprinzips an das Obergericht zurückzuweisen sei mit der Anweisung im Sinne des Rekursantrags 4 (Strafanzeige gegen den Präsidenten und den Schreiber des Gemeinderats Q) zu verfahren (KG act. 1 S. 3 Anträge 5 - 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort des Gemeinderats Q (Beschwerdegegnerin) und eine Vernehmlassung des Obergerichts wurden nicht eingeholt. Da sich sofort ergibt, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist, besteht kein Raum zur beantragten Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1 S. 2 Antrag 2).

- 3 - 3. Der Beschwerdeführer begehrt in Antrag 4 (KG act. 1 S. 2) "unter Berufung auf die erfolgte Justizreform und auf die damit eingeführte durchgehende Beschränkung des kantonalzürcherischen Rechtsmittelzugs auf zwei Instanzen, das Begehren, es sei das vorliegende Verfahren wegen "Unzuständigkeit und fehlender richterlicher Kognitionsbefugnis" des Kassationsgerichts an das Obergericht zurückzuweisen. Dieser Antrag gibt keinen Sinn. Sollte das Kassationsgericht - der Ansicht des Beschwerdeführers folgend - für die Behandlung seiner Nichtigkeitsbeschwerde nicht zuständig sein, fehlte es ihm auch an der Zuständigkeit zu einem Rückweisungsentscheid. Auf den Antrag ist nicht weiter einzugehen. 4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers richten sich, soweit sie eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses darstellen, allein gegen den Entscheid des Obergerichts, den Antrag auf Erstattung einer Strafanzeige gegen den Präsidenten und den Schreiber des Gemeinderats Q abzuweisen (KG act. 1 S. 4 f. Ziffern 2.1 bis 2.5). Gegen Akte der Justizverwaltung ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 3 zu § 284 ZPO). Das Obergericht hält zu Recht fest, dass die Anwendung von § 21 StPO betreffend Erstattung einer Strafanzeige durch das Gericht eine Justizverwaltungsangelegenheit darstelle und daher nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden könne. Es zitiert hierzu einen Beschluss des Kassationsgerichts vom 22. August 1998 (Kass.-Nr. 98/163 in Sachen des Beschwerdeführers, Erw. III/3). Darauf kann in zustimmendem Sinne verwiesen werden (§ 161 GVG). 6. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 4 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Meilen (I. Abteilung), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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