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Zürich Kassationsgericht 09.05.2008 AA070096

9 mai 2008·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·5,514 mots·~28 min·3

Résumé

Kantonales Beschwerdeverfahren, Verjähungsunterbrechung, Gebot, nach Treu und Glauben zu handeln

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070096/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 9. Mai 2008 in Sachen X., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch ____ gegen Y., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2007 (LT070002/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Im Rahmen eines von der Beschwerdeführerin (Klägerin, Rekurrentin und Revisionsklägerin) gegen den Beschwerdegegner (Beklagter, Rekursgegner

- 2 und Revisionsbeklagter) anhängig gemachten Forderungsprozesses über rund Fr. 3'870'000.-- (BG Proz.-Nr. CG050048) wies die I. Abteilung des Bezirksgerichts Q. (Erstinstanz) das von der Beschwerdeführerin gestellte prozessuale Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (vgl. BG act. 2) mit Beschluss vom 24. Mai 2006 ab (BG act. 24 = OG Proz.-Nr. LN060033 [nachstehend "OG I"] act. 3). Gegen diesen Zwischenentscheid erhob die Beschwerdeführerin Rekurs (OG I act. 2), den die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 4. Dezember 2006 im Wesentlichen mit der Begründung abwies, die eingeklagten Forderungen seien sehr wahrscheinlich verjährt, weshalb die Klage als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO zu gelten habe (OG I act. 30 = BG act. 28). Dieser (zweitinstanzliche) Entscheid blieb unangefochten. b) Mit Datum vom 14. März 2007 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Revisionsbegehren bezüglich des Rekursentscheids ein, mit welchem sie verlangte, den von ihr geltend gemachten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege revisionsweise neu zu prüfen (OG Proz.-Nr. LT070002 [nachfolgend "OG II"] act. 2). Mit Beschluss vom 22. Mai 2007 trat die Vorinstanz (ohne Weiterungen im Sinne von § 297 ZPO) unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin auf dieses Begehren nicht ein, soweit es als Revisionsgesuch zu verstehen war, und sie wies es ab, soweit damit um Wiedererwägung ersucht wurde. Zugleich wies sie auch das für das Verfahren vor Vorinstanz gestellte Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin ab (OG II act. 6 = KG act. 2). c) Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend eingereichte (vgl. § 287 ZPO und OG II act. 7/2) Nichtigkeitsbeschwerde vom 10. Juni 2007 (KG act. 1). Damit beantragt die Beschwerdeführerin in der Sache selbst die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanzen zur Bewilligung des (umfassenden) prozessualen Armenrechts im erstinstanzlichen (Haupt-)Prozess (KG act. 1 S. 2, Anträge 1 und 3). Ferner ersucht sie auch für das Kassationsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (KG act. 1 S. 2, Antrag 2). Mit (ebenfalls innert laufender

- 3 - Beschwerdefrist eingereichter) Eingabe vom 13. Juni 2007 erweitert die Beschwerdeführerin ihre Rechtsmittelanträge insofern, als sie zusätzlich darum ersucht, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Erstinstanz anzuweisen, von einer Kautionierung abzusehen (KG act. 8). d) Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2007 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 5, 12 und 15) und der Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Eine Kaution war der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO). Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hat (KG act. 14), ist seitens des Beschwerdegegners innert hiefür angesetzter Frist (vgl. KG act. 6, 7/2, 10 und 11/2) weder eine Beschwerdeantwort noch eine Stellungnahme zur beschwerdeführerischen Eingabe vom 13. Juni 2007 eingegangen. 2. Aus den nachstehend (insbes. Erw. 5.1-5.3) im Einzelnen darzulegenden Gründen, und da aus den vorinstanzlichen Akten ein Nichtigkeitsgrund nicht ohne weiteres ersichtlich ist, muss die vorliegende Beschwerde als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Deshalb kann dem Gesuch der Beschwerdeführerin, ihr (auch) für das vorliegende Kassationsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (KG act. 1 S. 2, Antrag 2), unabhängig von deren finanzieller Situation und einer allfälligen sachlichen Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Beschwerdeverfahren schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden.

- 4 - 3.a) Zur Begründung ihres Revisionsbegehrens hatte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen lassen, dass der Beschwerdegegner erst am 15. April 1991 (und nicht – wie bisher angenommen – bereits früher) Wohnsitz in der Schweiz begründet habe. Aufgrund dieser neuen Erkenntnis sei davon auszugehen, dass die eingeklagten Forderungen (aus Vertrag und unerlaubter Handlung) im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung (1. September 2004) noch nicht verjährt gewesen seien. Dementsprechend könne die Klage nicht als aussichtslos betrachtet werden (OG II act. 2 S. 1 ff.). b) Die Vorinstanz erwog dazu zunächst, dass die Revision nach § 293 Abs. 3 ZPO nur gegenüber Endentscheiden zulässig sei. Gemeint seien damit Endentscheide (jeder Form) in der Sache selbst. Der vorliegend in Frage stehende Rekursentscheid (vom 4. Dezember 2006) sei jedoch klarerweise lediglich ein prozessleitender Entscheid, womit er einer Revision nicht zugänglich sei. Auf das klägerische Ersuchen könne daher nicht eingetreten werden, soweit es als Revisionsbegehren zu verstehen sei (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3). Alsdann hielt die Vorinstanz fest, dass prozessleitende Entscheide nicht a priori unabänderbar seien. Vielmehr könnten sie in Wiedererwägung gezogen werden, solange der Endentscheid in der Sache selbst noch nicht ergangen bzw. in Rechtskraft erwachsen sei. Allerdings sei fraglich, ob auch die Wiedererwägung eines Rekursentscheids über einen erstinstanzlichen prozessleitenden Entscheid möglich sei. Das könne in casu allerdings offenbleiben, da das Ersuchen der Beschwerdeführerin auch unter dem Titel einer Wiedererwägung als chancenlos erscheine. Soweit die Beschwerdeführerin nämlich aus der Verwertung ihrer Wertschriften, welche sie im Jahre 1985 zugunsten der Zahnarztpraxis des Beschwerdegegners verpfändet habe, und den Vorfällen im Zusammenhang mit der Einzelfirma "A." in den Jahren 1988-1990 Schadenersatzforderungen aus unerlaubten Handlungen einklage, die sich unbestrittenermassen nach schweizerischem Recht beurteilen würden, sei auch heute festzuhalten, dass zu deren Geltendmachung zumindest ab 15. April 1991 bis Ende Oktober 1991, als der Beschwerdegegner anerkanntermassen Wohnsitz in B. (Kanton ZH) gehabt habe, und dann

- 5 erneut seit dem 1. März 1995 (Inkrafttreten des LugÜ im Verhältnis Schweiz/BRD) ein Gerichtsstand in der Schweiz gegen den ab November 1991 bis 2001 in Deutschland ansässigen Beschwerdegegner zur Verfügung gestanden habe. Da im März 1995 sowohl die Person des behaupteten Ersatzpflichtigen – der Beschwerdegegner – als auch der Schaden festgestanden habe, hätte innerhalb der relativen Einjahresfrist nach Art. 60 Abs. 1 OR – und nicht einfach irgendwann innerhalb der absoluten 10-jährigen Frist – geklagt bzw. eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen werden müssen. Indessen sei erst anfangs September 2004 betrieben worden, womit die Verjährung für eine Forderung aus unerlaubter Handlung längst eingetreten sei. Soweit sich die Beschwerdeführerin – für welche Forderung auch immer – sodann auf eine im Jahre 1990 oder früher erfolgte Verletzung vertraglicher Pflichten berufe, bleibe festzuhalten, dass selbst dann, wenn der Beschwerdegegner erst am 15. April 1991 und nicht schon vorher in der Schweiz Wohnsitz begründet hätte und per anfangs November 1991 wieder nach Deutschland zurückgekehrt wäre, von der Verjährung (derartiger vertraglicher Ansprüche) auszugehen sei. Während der Zeit vom 15. April 1991 bis Ende Oktober 1991, während welcher der Beschwerdegegner anerkanntermassen Wohnsitz in B. (Kanton Zürich) gehabt habe, habe nämlich für 6½ Monate der Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten in der Schweiz zur Verfügung gestanden, und ab 1. März 1995 sei die Klage am Erfüllungsort (nach unbestrittenermassen schweizerischem Recht) möglich gewesen. Da sich die Beschwerdeführerin während dieser Perioden zeitweise im Ausland aufgehalten habe, habe zwar nicht immer ein schweizerischer Erfüllungsort bestanden. Darauf könne aber, wie im Rekursentscheid vom 4. Dezember 2006 unwidersprochen festgehalten worden sei, mit Blick auf die ratio legis von Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR nichts ankommen, weil diese Norm einzig bezwecke, dass sich der Schuldner seinen Verbindlichkeiten nicht entziehen könne. Habe sich die Beschwerdeführerin hingegen selbst ausser Stande gesetzt, in der Schweiz zu klagen bzw. hier ein Forum zu schaffen, habe sie das selbst zu vertreten. Nachdem die Beschwerdeführerin die Betreibung erst am 1. September 2004 und somit rund einen halben Monat nach Ablauf der Zehnjahresfrist eingeleitet habe, sei auch hinsichtlich vertraglicher Forderungen vom Eintritt der Verjäh-

- 6 rung auszugehen. Das Begehren der Beschwerdeführerin sei deshalb abzuweisen, soweit es als Wiedererwägungsgesuch zu verstehen sei (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 4). Bei diesem Ergebnis sei von der eventualiter beantragten Überweisung des Gesuchs an die Erstinstanz abzusehen (KG act. 2 S. 4, Erw. 5). Ferner erweise sich das klägerische (Revisions- oder Wiedererwägungs-)Begehren als von Anfang an aussichtslos, weshalb auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Verfahren vor Vorinstanz abzuweisen sei (KG act. 2 S. 5, Erw. 6). 4. Mit Blick auf die (als Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfende) Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Entscheids ist vorauszuschikken, dass dieser zwei Rechtsnaturen aufweist: Einerseits – bezüglich des Nichteintretens auf das klägerische Revisionsbegehren – handelt es sich um einen Revisionsentscheid, der als solcher mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 281 ZPO [und N 1 zu § 297 ZPO]; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62). Andererseits hat die Vorinstanz damit – auch wenn ihr Beschluss formell auf blosse Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs lautet (vgl. KG act. 2, Disp.-Ziff. 1, 2. Teil) – den klägerischen Anspruch auf Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege materiell neu geprüft und daher der Sache nach nicht (primär) über die Frage einer Wiedererwägung entschieden, sondern (in erfolgter Wiedererwägung ihres Beschlusses vom 4. Dezember 2006) einen neuen, den erstinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 24. Mai 2006 (wiederum) bestätigenden Rekursentscheid gefällt. Folglich ist der vorinstanzliche Entscheid auch insoweit beschwerdefähig, als damit das klägerische Wiedererwägungsgesuch abgewiesen bzw. – materiell – die erstinstanzliche Verweigerung des prozessualen Armenrechts wiedererwägungsweise bestätigt wurde (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 10 zu § 281 ZPO und N 4a zu § 190 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 5; Spühler/Vock, a.a.O., S. 62; Guldener,

- 7 - Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 364, Anm. 17; ZR 79 Nr. 66). 5.1. Aus dem beschwerdeführerischen Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses erhellt, dass die Beschwerdeführerin – rein formell betrachtet – den gesamten Entscheid der Vorinstanz anficht. Die Beschwerde richtet sich mit anderen Worten auch gegen den Entscheid, auf das beschwerdeführerische Begehren nicht einzutreten, soweit dieses als Revisionsgesuch zu verstehen sei (KG act. 2, Disp.-Ziff. 1, 1. Teil). Die Beschwerdeführerin erhebt in diesem Punkt jedoch keine Rügen im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO, und sie setzt sich mit den Erwägungen, mit denen die Vorinstanz das Revisionsbegehren – im Übrigen wohl zu Recht – für unzulässig erklärt hat (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3), nicht auseinander. Dazu verliert sie in der Beschwerdeschrift kein Wort. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher von vornherein nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, soweit sich diese (auch) gegen das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Revisionsbegehren richtet (vgl. § 288 ZPO und nachstehende Erw. 5.2/b). 5.2.a) Mit Bezug auf die von der Vorinstanz wiedererwägungsweise vorgenommene Neubeurteilung und (abermalige) Abweisung des klägerischen Armenrechtsgesuchs (KG act. 2, Disp.-Ziff. 1, 2. Teil) wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sinngemäss vor, fälschlicherweise von der Aussichtslosigkeit ihrer Klage ausgegangen zu sein und ihr daher zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege für den Forderungsprozess vor Erstinstanz (und auch für das Revisionsbzw. Wiedererwägungsverfahren) verweigert zu haben. Damit rügt sie der Sache nach eine Verletzung von §§ 84/87 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV und mithin wesentlicher Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67). b) Angesichts der konkreten Begründung ihres Einwands ist die Beschwerdeführerin auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des

- 8 gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese zu seinem Nachteil mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Es geht daher auch nicht an, solche (oder weitere Aktenstücke) zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde(begründung) zu erklären (so jedoch KG act. 1 S. 4 Mitte). Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot);

- 9 das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). c) Zur Begründung ihrer Rüge (der Verletzung von §§ 84/87 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) führt die Beschwerdeführerin (zusammengefasst) aus, die Vorinstanz habe übersehen, dass sie – die Beschwerdeführerin – nicht erst am 1. September 2004, sondern bereits am 9. Februar 2004 durch Anhängigmachung einer Forderungsklage gegen den Beschwerdegegner beim Landgericht W. (Deuschland) eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen habe. Die Vorinstanz hätte daher zur Berechnung der Verjährungsfrist nicht nur von der in C. (Kanton Zürich) erfolgten Betreibungsanhebung vom 1. September 2004 ausgehen dürfen, sondern vielmehr auch die mit Blick auf die Unterbrechung der Verjährung ebenfalls relevante Klageanhebung im Ausland berücksichtigen müssen. Das Gesetz sage nämlich nicht, dass eine Klageerhebung im Ausland unberücksichtigt bleiben müsse. Im Übrigen sei die am 9. Februar 2004 erfolgte Klageeinreichung in Deutschland auch dem Friedensrichteramt C. (Kanton Zürich), welches die Weisung am 23. August 2005 ausgestellt habe, bekannt gewesen (KG act. 1 S. 3 f., Ziff. 2). Ausserdem – so die Beschwerdeführerin weiter – seien die eingeklagten Forderungen entgegen vorinstanzlicher Auffassung nicht nach schweizerischem, sondern nach deutschem Recht zu beurteilen, wie auch aus zwei (der Beschwerde beigelegten) Beschlüssen der II. Zivilkammer des Obergerichts betreffend zweier zwischen den Parteien rechtshängiger Arrestverfahren hervorgehe (KG act. 1 S. 4 f., Ziff. 3). Schliesslich weist die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Thema Verjährung nach Art. 134 Ziff. 6 OR" auf ein anderes von ihr vor Kassationsgericht anhängig gemachtes Verfahren (Kass.-Nr. AA070012) und zwei beigebrachte Beilagen hin, "wo es ebenso um die Anwendung der Verjährungsfristen, insbesondere im Hinblick auf Art. 134 Ziff. 6 OR" gehe, und sie beantragt den Beizug dieser Akten (KG act. 1 S. 5, Ziff. 4). Da diese blossen Hinweise auf anderweitige Ak-

- 10 ten(stücke) indessen eine konkrete inhaltliche Bezugnahme auf den im vorliegenden Verfahren allein zur Prüfung stehenden obergerichtlichen Beschluss vom 22. Mai 2007 (KG act. 2) bzw. die ihn tragenden Erwägungen vermissen lassen, ist darauf von vornherein nicht weiter einzugehen und auch vom Beizug jener Akten abzusehen (vgl. § 288 ZPO und vorne, Erw. 5.2/b). d) aa) Zum Nachweis ihrer – eine rechtsbegründende Tatsache betreffenden und als solche (im von der Verhandlungsmaxime beherrschten Ausgangsverfahren) von ihr vorzutragenden – Behauptung, bereits am 9. Februar 2004 durch Klageerhebung beim Landgericht W. (Deutschland) eine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen zu haben, reicht die Beschwerdeführerin eine Kopie dieser Klageschrift ein (KG act. 4/3). Sie weist indessen nicht nach (und aus den vorinstanzlichen Akten ist im Übrigen auch nicht ersichtlich), dass und wo sie dieses Aktenstück bereits vor den Vorinstanzen beigebracht habe. Ebenso wenig wird in der Beschwerdeschrift mittels konkreter Hinweise auf bestimmte Aktenstellen rechtsgenügend dargetan, dass und wo die Beschwerdeführerin bereits vor den Vorinstanzen vorgetragen habe, für die gleichen, (nunmehr auch) im vorliegenden Verfahren eingeklagten Forderungen bereits am 9. Februar 2004 beim Landgericht W. (Deutschland) Klage erhoben (und die Verjährung dadurch unterbrochen) zu haben. (Die Identität der hierorts und in Deutschland eingeklagten Forderungen liegt auch nicht auf der Hand, nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren Ansprüche in der Höhe von rund Fr. 3'870'000.-geltend macht, in Deutschland aber offenbar lediglich Klage über € 173'182.04 erhoben hat.) Mit dem zu pauschalen Hinweis, wonach dies "aus den Vorakten ... beim Bezirksgericht und Obergericht ... hervor[gehe]" (KG act. 1 S. 3 unten), lässt sich der Nachweis, diese Behauptung sei schon in einem früheren Verfahrensstadium aufgestellt worden, jedenfalls nicht erbringen. Ferner geht solches auch nicht (mit genügender Bestimmtheit) aus der friedensrichteramtlichen Weisung vom 23. August 2005 (KG act. 4/4 = BG act. 12) oder der (soweit ersichtlich) erstmals vor Kassationsgericht vorgelegten und daher ohnehin unbeachtlichen Bestätigung der Friedensrichterin vom 10. Januar 2005 (KG act. 4/5) hervor, ist in diesen Aktenstücken doch lediglich von "zur Zeit laufenden Verfahren in der gleichen Angelegenheit" bzw. von "ein[em] Entscheid eines Gerichts in Deutschland"

- 11 die Rede. (Dass die behauptete Klageerhebung in Deutschland der Friedensrichterin bekannt gewesen sei, ist demgegenüber nicht von Belang, vermag deren Wissen die Beschwerdeführerin doch nicht davon zu entbinden, die anspruchsbegründenden Tatsachen im Verfahren vor dem Sachrichter form- und fristgerecht zu behaupten [vgl. § 113 ZPO].) Demzufolge haben diese Behauptung und der zu ihrer Untermauerung eingereichte Beleg (KG act. 4/3) als den Prozessstoff erweiternde und als solche im Kassationsverfahren unzulässige neue Vorbringen zu gelten. Sie sind daher unbeachtlich und nicht geeignet, unter dem Gesichtspunkt fristgerechter Unterbrechung der laufenden Verjährung zu einer von der vorinstanzlichen Auffassung abweichenden (mutmasslichen) Beurteilung der Verjährungsfrage zu führen und die klägerischen Prozessaussichten insofern als günstiger erscheinen zu lassen. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass eine Klage vor einem ausländischen Gericht nur dann zu einer Unterbrechung der Verjährung einer Forderung (gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR) führt, wenn das angerufene ausländische Gericht nach den Regeln des schweizerischen internationalen Zivilprozessrechts (LugÜ und andere Staatsverträge sowie IPRG) zuständig ist, d.h. die sog. indirekte internationale oder "Anerkennungszuständigkeit" zur Beurteilung dieser Klage vorliegt (Däppen, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 4. A., Basel 2007, N 15 zu Art. 135 OR; Killias, in: Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, N 25 zu Art. 135 OR; Berti, in: Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilbd. V 1h, Zweite Lfg., 3. A., Zürich 2002, N 119 ff. zu Art. 135 OR; Girsberger, Verjährung und Verwirkung im internationalen Obligationenrecht – Internationales Privat- und Einheitsrecht, Diss. Zürich 1989, S. 96, 99 ff.; BGer 4C.144/2005 vom 4.8.2005, Erw. 4; s.a. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2 Bde., 8. A., Zürich 2003, Rz 3543 m.w.Hinw.; BGE 130 III 210 ff. = Pra 2004 Nr. 161, Erw. 3.2 und 3.3.2; ZR 106 Nr. 29, Erw. 2.2). Das trifft für die von der Beschwerdeführerin als Unterbrechungshandlung geltend gemachte Klage beim Landgericht W. (Deutschland) aber gerade nicht zu, nachdem die deutschen Gerichte diese Klage – wie die Beschwerdeführerin selber ausführt (KG

- 12 act. 1 S. 4) – mangels internationaler Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ) nicht beurteilt haben (s.a. OG I act. 20 und 29). Selbst wenn die Beschwerdeführerin dargelegt hätte, dass und wo sie bereits vor den Vorinstanzen auf die am 9. Februar 2004 erfolgte Klageanhebung in Deutschland hingewiesen habe, würde dieser Umstand – da dieser Klage vor einem international unzuständigen Gericht keine Unterbrechungswirkung zukam – somit zu keiner anderen (mutmasslichen) Beurteilung der Verjährungsfrage und damit zu keiner günstigeren Prognose bezüglich der klägerischen Prozessaussichten führen. Daneben wäre die behauptete Klageanhebung in Deutschland über € 173'182.04 auch deshalb nicht geeignet, die Verjährung (zumindest hinsichtlich des grössten Teils) der hierorts eingeklagten Forderung(en) auf Geldzahlung (von insgesamt rund Fr. 3'870'000.--) zu unterbrechen, weil eine bestimmte Unterbrechungshandlung lediglich für diejenige Forderung und denjenigen Betrag Unterbrechungswirkung zeitigt, die damit geltend gemacht werden (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, a.a.O., Rz 3535; Däppen, a.a.O., N 10 zu Art. 135 OR; Berti, a.a.O., N 100 ff. zu Art. 135 OR; BGE 122 III 202 f.; 119 II 339 ff.; 60 II 203). Mit Bezug auf die in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Klageanhebung vor dem Landgericht W. (Deutschland) ist somit kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich. bb) Was die in der Beschwerdeschrift überdies behauptete Anwendbarkeit des deutschen (statt des schweizerischen) Rechts auf den vorliegenden Forderungsstreit betrifft, kann man sich zunächst ernsthaft fragen, ob die mit dieser Rüge (soweit ersichtlich) erstmalige Geltendmachung der Massgeblichkeit deutschen Rechts im heutigen Verfahrensstadium (d.h. in der gegen den vorinstanzlichen Revisions- bzw. Wiedererwägungsentscheid gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde) unter den gegebenen Umständen (trotz des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen ["iura novit curia", § 57 ZPO]) nicht gegen das in § 50 Abs. 1 ZPO statuierte und insbesondere auch die Parteien bindende (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 50 ZPO) Gebot des prozessualen Handelns nach Treu und Glauben verstosse und daher schon aus diesem Grunde nicht zu hören sei (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 50 ZPO; ZR 84

- 13 - Nr. 25, Erw. 7/a; Kass.-Nr. AA070004 vom 28.2.2007 i.S. T.c.T., Erw. II/3; Kass.- Nr. 2001/068 vom 18.7.2001 i.S. E.c.S., Erw. II/1.2; BGer 8C_18/2007 vom 1.2.2008, Erw. 3.3; 6B_503/2007 vom 21.1.2008, Erw. 4.3; s.a. BGer 4A_478/2007 vom 12.12.2007, Erw. 2.2; 9C_52/2007 vom 10.1.2008, Erw. 2.1; 1C_274/2007 vom 1.2.2008, Erw. 2.1; RB 1998 Nr. 52). So hat die – bislang anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin nicht nur die in allen bisherigen Entscheiden der Vorinstanzen konstant angenommene Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche (vgl. BG act. 24 S. 4 ff.; OG I act. 30 S. 4 ff.; KG act. 2 S. 3 f.) nie in Abrede gestellt (und insbesondere auch den darauf gründenden [urspünglichen] Rekursentscheid vom 4. Dezember 2006 nicht angefochten); vielmehr hat auch sie selbst ihren Standpunkt in ihren bisherigen Rechtsschriften (offenbar bewusst; vgl. OG II act. 2 S. 4 Mitte) ausschliesslich und vorbehaltlos auf der Grundlage der schweizerischen Rechtsnormen begründet (vgl. insbes. BG act. 2 S. 10; OG I act. 2 S. 3 ff.; s.a. BG act. 21; OG II act. 2). Im Lichte dieses prozessualen Verhaltens dürfte das Zuwarten mit dem Einwand der Anwendbarkeit deutschen Rechts bzw. die Bestreitung der (bis anhin auch von ihr selbst vertretenen) Massgeblichkeit des schweizerischen Rechts erst im vorliegenden Kassationsverfahren wohl als (prozessual) treuwidrig zu betrachten sein. Ebenso erscheint mehr als fraglich, ob die Rüge, der Forderungsstreit und damit auch die Erfolgsaussichten der Klage beurteilten sich nicht nach schweizerischem, sondern nach deutschem Recht, im vorliegenden Kontext (wiedererwägungsweise Beurteilung des klägerischen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Erstinstanz) überhaupt noch zulässig sei, nachdem die Vorinstanz die nunmehr bemängelte Rechtsauffassung bereits in ihrem (ersten) Rekursentscheid vom 4. Dezember 2006 (OG I act. 30) vertreten, die Beschwerdeführerin denselben seinerzeit nicht (mit Nichtigkeitsbeschwerde) angefochten und die Vorinstanz ihre unbestritten gebliebene Auffassung bezüglich des anwendbaren Rechts im Beschluss vom 22. Mai 2007 gar nicht mehr (materiell) geprüft, sondern aus dem (formell rechtskräftig gewordenen) ursprünglichen Rekursentscheid übernommen hat (vgl. KG act. 2 S. 3 unten; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 5).

- 14 - Da in diesem Punkt aus anderen, sogleich darzulegenden Gründen ohnehin nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann, braucht deren Zulässigkeit unter diesen beiden Aspekten indessen nicht abschliessend geklärt zu werden. Die Beschwerdeführerin stützt ihre neu vertretene (Rechts-)Auffassung hinsichtlich des anwendbaren Rechts auf entsprechende Erwägungen in zwei zwischen den Parteien ergangenen (Arrest-)Entscheiden der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2007, die sie als Beilagen zur Beschwerde ins Recht reicht (KG act. 4/6 und 4/7). Nachdem diese Entscheide erst nach Fällung des angefochtenen Beschlusses (vom 22. Mai 2007) ergangen sind, stellen sie offenkundig den Prozessstoff erweiternde neue Beweismittel dar, welche im Kassationsverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können (vgl. vorstehende Erw. 5.2/b). Zu beachten ist allerdings, dass mit besagten Entscheiden der Sache nach nicht eine Tatsachen-, sondern eine neue Rechtsbehauptung belegt werden will. Sollten sie aus dieser Optik nicht unter das Novenverbot fallen, liesse sich aus den darin getroffenen Folgerungen hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das vorliegende Verfahren dennoch nichts zu Gunsten des beschwerdeführerischen Standpunktes ableiten, nachdem die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darlegt und somit jeden auch nur ansatzweisen Nachweis schuldig bleibt, dass es sich bei den dort beurteilten (Arrest-)Forderungen um dieselben oder mit Bezug auf die anknüpfungsrelevanten Kriterien zumindest gleich gelagerte Forderungen handelt wie im vorliegenden Forderungsprozess. Auch sonst entbehrt die Beschwerde jedwelcher Hinweise auf aktenkundige Umstände oder Vorbringen, aufgrund derer von der Massgeblichkeit deutschen Rechts auszugehen sei. Ebenso unterlässt es die Beschwerdeführerin mit ihrer blossen Behauptung, die eingeklagten Ansprüche beurteilten sich nach deutschem Recht, irgendwelche Anhaltspunkte dafür zu nennen, dass und inwiefern (d.h. aufgrund welcher ausländischen Rechtsnormen sowie allenfalls einschlägigen Praxis und/oder Doktrin) die Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf den vorliegenden Forderungsstreit – sollte sie tatsächlich zu bejahen sein – für den von ihr vertretenen Rechtsstandpunkt günstiger sei bzw. ihre Prozessaussichten in der Weise verbessere, dass

- 15 die Klage – anders, als wenn sie nach schweizerischem Recht beurteilt wird – nicht als aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, sondern als für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinreichend erfolgversprechend erscheine. Eine (zumindest rudimentäre) dahingehende Substanziierung der Rechtslage nach deutschem Recht wäre im Lichte der Praxis zu Rügen, mit denen (im Zusammenhang mit dem Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 3 ZPO) die Anwendung ausländischen Rechts zur Prüfung gestellt wird (vgl. ZR 106 Nr. 32, Erw. 5.3/b; RB 2002 Nr. 104; Jagmetti, Zur Anwendung ausländischen Rechts von Amtes wegen, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 114; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 18), aber auch im vorliegenden Kontext unabdingbar. Mangels diesbezüglicher Ausführungen ist ferner auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass und inwiefern sich der gerügte Umstand, dass die Vorinstanz die Erfolgsaussichten der Klage nach Massgabe des schweizerischen statt des deutschen Rechts geprüft hat, im Ergebnis zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat (vgl. § 281 ZPO). Beim damit angesprochenen Erfordernis der nachteiligen Auswirkungen bzw. der Erheblichkeit des gerügten Mangels (sog. Beschwer; vgl. dazu Frank/SträuliMessmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.) handelt es sich aber um eine Rechtsmittelvoraussetzung, deren Vorliegen im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes wegen zu prüfen und bei deren Fehlen auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge mangels eines genügenden Rechtsschutzinteresses an deren Beurteilung nicht einzutreten ist (ZR 84 Nr. 138; s.a. § 51 Abs. 2 ZPO). Dabei obliegt es dem Rechtsmittelkläger (hier: der Beschwerdeführerin), seine Beschwer in den Rechtsmittelanträgen geltend zu machen und im Zweifelsfall hinreichend schlüssig darzutun und nötigenfalls auch nachzuweisen, dass sich der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund zu seinem Nachteil ausgewirkt hat (vgl. zum Ganzen ZR 103 Nr. 24, Erw. 2.1/b/aa; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 und 21 zu § 51 ZPO, N 16 und 22 zu § 108 ZPO; s.a. Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 17; Haegi, Die Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung im schweizerischen und im deutschen Zivilprozessrecht, Zürich 1975, S. 83 ff., 86 ff. und 99 ff.). Nachdem in casu indessen weder geltend gemacht und schlüssig dargelegt noch anderweitig evident ist, dass sich

- 16 die vorinstanzliche Anknüpfung an das schweizerische (statt das deutsche) Recht zur Beurteilung der Prozessaussichten im Ergebnis zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt hat, kann insofern auch unter diesem Gesichtspunkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Auch mit Bezug auf die Rüge, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der Massgeblichkeit des schweizerischen (statt des deutschen) Rechtes ausgegangen, vermag die Beschwerde somit nicht durchzudringen. 5.3. Schliesslich ist auch hinsichtlich der (formell ebenfalls angefochtenen; vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 1) Verweigerung des prozessualen Armenrechts und der Festsetzung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen (Revisions- bzw. Wiedererwägungs-)Verfahrens kein Nichtigkeitsgrund dargetan, nachdem in der Beschwerdeschrift jedwelche inhaltliche Bezugnahme auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (KG act. 2 S. 5, Erw. 6) fehlt. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend nachweist, dass die Vorinstanz ihre Klage zu Unrecht als aussichtslos betrachtet, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht bestätigt hat und der angefochtene vorinstanzliche Entscheid insofern zu ihrem Nachteil an einem Nichtigkeitsgrund leide. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung, welche im Übrigen den Fortgang des erstinstanzlichen Verfahrens nicht hemmen konnte, sondern lediglich Auswirkungen auf die Vollstreckbarkeit der im angefochtenen Beschluss vom 22. Mai 2007 (KG act. 2) festgesetzten Kostenfolgen hatte; dies deshalb, weil – im Unterschied zum (am 4. Dezember 2006 erledigten) Rekurs (vgl. § 275 Abs. 1 ZPO) – weder einem Revisions- noch einem Wiedererwägungsgesuch von Gesetzes wegen Suspensiveffekt (bezüglich des zu revidierenden oder in Wiedererwägung zu ziehenden Entscheids) zukommt und die Vorinstanz auch keine dahingehenden Anordnungen getroffen hat. Auch besteht bei diesem Ausgang kein Raum für die von der Beschwerdeführerin beantragte Anweisung an die Erstinstanz, von einer Kautionierung abzusehen (vgl. KG act. 8), setzt die Befreiung einer Partei von der

- 17 an sich bestehenden Kautionspflicht doch die (vorliegend erfolglos beantragte) Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung voraus (vgl. § 85 ZPO). 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren Vorschrift von § 64 Abs. 2 ZPO der mit ihren (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei sich die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Ansätzen der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 richtet (vgl. Art. 19 revGGebV, OS 62 S. 535 ff.). Da dem Beschwerdegegner vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. 8. Beim vorliegenden Beschluss (betreffend Gewährung des prozessualen Armenrechts im Ausgangsverfahren) handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Folglich ist er nur dann selbständig anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was die höchstrichterliche Praxis bei Zwischenentscheiden betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar regelmässig bejaht (vgl. statt vieler BGer 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.1; 5A_40/2007 vom 23.5.2007, Erw. 2; 5A_468/2007 vom 15.11.2007, Erw. 2), gegebenenfalls aber vom Bundesgericht zu entscheiden wäre. Zudem handelt es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache, deren (Rechtsmittel-) Streitwert rund Fr. 3'870'000.-- beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG und BGE 133 III 648, Erw. 2.3; BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2) und damit weit über Fr. 30'000.-- liegt. Deshalb (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2) steht gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid (unter dem vorgenannten Vorbehalt) die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Ausserdem beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses grundsätzlich auch die dreissigtägige

- 18 - Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses vom 22. Mai 2007 mittels Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. KG act. 2 S. 6, Disp.-Ziff. 7 a.E.), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt von Art. 75 Abs. 1 BGG überhaupt möglich ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1). Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--. 4. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt rund Fr. 3'870'000.--.

- 19 - Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 22. Mai 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Q. (Proz.-Nr. CG050048), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

AA070096 — Zürich Kassationsgericht 09.05.2008 AA070096 — Swissrulings