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Zürich Kassationsgericht 07.06.2007 AA070071

7 juin 2007·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·2,939 mots·~15 min·3

Résumé

Unentgeltliche Prozessführung, Kantonales Beschwerdeverfahren

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070071/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 7. Juni 2007 in Sachen X., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen Y., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Prozesskaution Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2007 (LQ070023/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Nachdem die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung) mit Verfügung vom 21. November 2002 auf eine von der Beschwerdeführerin (Klägerin und Rekurrentin) unter dem 11. Oktober 2002 eingereichte Klage auf Ungültigerklärung oder Scheidung der zwischen den Parteien am 22. April 2002 geschlossenen Ehe nicht eingetreten (BG Proz.-Nr. FE021205 act. 6) und den Parteien später mit Verfügung des Eheschutzrichters am Bezirksgericht Zürich vom 13. Juni 2005 das Getrenntleben im Sinne von Art. 175 ZGB bewilligt worden war, wobei beiden Parteien für das Eheschutzverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und der Beschwerdeführerin darüber hinaus ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden war (BG Proz.-Nr. EE050209 act. 15 = KG act. 3/2), klagte die Beschwerdeführerin am 23. August 2006 beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdegegner (Beklagter und Rekursgegner) auf Scheidung ihrer Ehe unter gerichtlicher Regelung der Nebenfolgen; zugleich stellte sie den prozessualen Antrag, ihr für das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihres anwaltlichen Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (BG Proz.-Nr. FE061159 [= "BG"] act. 1 und 3). Nach durchgeführter Verhandlung (vgl. BG Prot. S. 3 ff.) wies die Einzelrichterin der 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (Erstinstanz) das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 15. Januar 2007 mangels Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ab (BG act. 14 = OG act. 4/1 = KG act. 3/9). Alsdann setzte die Erstinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Februar 2007 gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO eine zehntägige Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'500.-- an, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten werde (BG act. 16 = OG act. 3 = KG act. 3/10). b) Gegen die erstinstanzliche Kautionsverfügung erhob die Beschwerdeführerin (persönlich) mit Datum vom 25. Februar 2007 Rekurs; zugleich erklärte sie, auch die Verfügung vom 15. Januar 2007 (betreffend Verweigerung des prozessualen Armenrechts) nicht zu akzeptieren, womit sie sinngemäss auch gegen diese Verfügung rekurrierte (OG act. 2). Am 25. April 2007 beschloss die I. Zivil-

- 3 kammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) ohne Weiterungen im Sinne von § 277 ZPO unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin, auf den Rekurs gegen die erstinstanzliche Verfügung vom 15. Januar 2007 nicht einzutreten und den Rekurs gegen die erstinstanzliche Verfügung vom 16. Februar 2007 unter Bestätigung des angefochtenen (Kautions-)Entscheids abzuweisen (OG act. 6 = KG act. 2). c) Gegen diesen den Parteien am 27. April 2007 zugestellten (OG act. 7/1-2) obergerichtlichen Erledigungsbeschluss, dessen Beschwerdefähigkeit (als Rekursentscheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen ist) ausser Frage steht (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5), richtet sich die vorliegende, von der Beschwerdeführerin persönlich verfasste, an das Kassationsgericht adressierte, innert der Frist von § 287 ZPO eingereichte, als "Einsprache" bezeichnete und unter den gegebenen Umständen als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von §§ 281 ff. ZPO entgegenzunehmende Eingabe vom 13. Mai 2007 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 18. Mai 2007 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5). d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4-5) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügend. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 7) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, sie dem Beschwerdegegner zur freigestellten Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 ZPO). 2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen (und da aufgrund einer summarischen Durchsicht der Akten auch sonst keine Anhalts-

- 4 punkte dafür bestehen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leiden könnte) muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Sollte sich das von der Beschwerdeführerin vor Erstinstanz gestellte prozessuale Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sinngemäss auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren beziehen (was unter den gegebenen Umständen trotz Fehlens eines ausdrücklichen dahingehenden Antrags in der Beschwerdeschrift nicht auszuschliessen ist; vgl. KG act. 1 S. 2), könnte ihm deshalb – unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden. 3. Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen, dass der Rekurs gemäss § 276 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des anzufechtenden Entscheids der Rekursinstanz schriftlich einzureichen sei. Bei der rechtzeitigen Einreichung des Rechtsmittels handle es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung, deren Erfüllung für das Eintreten auf das Rechtsmittel erforderlich sei. Nachdem die erstinstanzliche Verfügung vom 15. Januar 2007 dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2007 zugestellt worden sei, habe die Rekursfrist somit am 24. Januar 2007 begonnen und am 2. Februar 2007 geendet. Da die Rekurseingabe der Beschwerdeführerin das für die Fristwahrung massgebliche Datum des Poststempels vom 25. Februar 2007 trage, erweise sich der Rekurs gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 4.1-4.2, m.Hinw. auf BG act. 17/1).

- 5 - Was – so die Vorinstanz weiter – die Kautionsauflage betreffe, begründe diese eine Prozessvoraussetzung (§ 108 ZPO). Sie sei daher von Amtes wegen zu prüfen und anzuordnen. Auch die dafür erheblichen Tatsachen seien von Amtes wegen festzustellen, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über die Kautionsauflage massgebend seien. Eine Kaution sei für die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung zu leisten (§ 73 ZPO). Die Höhe der Kaution werde gemäss § 79 Abs. 1 ZPO aufgrund des Streitwerts und nach dem Umfang des Prozesses für die angerufene Instanz nach Ermessen festgesetzt, wobei hiefür einerseits die Verordnung über die Gerichtsgebühren (GGebV) und diejenige über die Vorladungs-, Schreib- und Zustellgebühren (VZSGebV) sowie andererseits § 68 Abs. 1 ZPO bzw. – bei anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei – die Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) massgebend seien (KG act. 2 S. 3, Erw. 5.1). Die Beschwerdeführerin anerkenne in ihrem Rekurs, dass sie dem Staat aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren noch Kosten schulde, und sie fechte weder ihre grundsätzliche Kautionspflicht noch die Höhe der Kaution an. Vielmehr mache sie lediglich geltend, dass sie einfach zu wenig zum Leben habe. In ihrer Verfügung vom 15. Januar 2007 habe die Erstinstanz aber festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht mittellos sei. Daher sei auch deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden. Wie zuvor erwähnt, sei der hiegegen gerichtete Rekurs verspätet. Die Beschwerdeführerin könne daher nicht unter Hinweis auf ihr Armenrechtsgesuch von der Leistung der Kaution befreit werden. Da sie dem Staat aus früheren Verfahren Kosten schulde, sei sie gemäss § 73 Ziff. 4 ZPO kautionspflichtig. Zudem erscheine die Kautionshöhe von Fr. 1'500.-- als angemessen. In Anbetracht des von der Erstinstanz festgestellten monatlichen Freibetrags von Fr. 1'612.40 könne davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin möglich sei, die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Der Rekurs gegen die erstinstanzliche Verfügung vom 16. Februar 2007 sei folglich abzuweisen (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 5.2).

- 6 - 4. Angesichts der Ausgestaltung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde ist die Beschwerdeführerin auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Daraus folgt, dass die Kassationsinstanz auch nicht befugt ist, ohne Nachweis von Nichtigkeitsgründen in das vor einer Vorinstanz hängige Verfahren (korrigierend) einzugreifen.

- 7 - 5.a) Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin keine expliziten Rechtsmittelanträge gestellt werden und auch konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, die Beschwerdeführerin verlange sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (und – letztlich – die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf eine Kautionierung im Scheidungsverfahren), lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägung der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für das Nichteintreten auf den Rekurs gegen die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und für die Abweisung des Rekurses gegen die Kautionsauflage) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde auch nur andeutungsweise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Rekursentscheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. So legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar, dass und weshalb die einlässlich begründete vorinstanzliche Auffassung, wonach der Rekurs verspätet sei, soweit er sich gegen die Verfügung vom 15. Januar 2007 richte, und wonach die Kautionspflicht zu bejahen und auch die Kautionshöhe nicht zu beanstanden sei, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Statt konkret einen Nichtigkeitsgrund darzutun, beschränkt sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen darauf, unter Bezugnahme auf den Umstand, dass ihr im seinerzeitigen Eheschutzverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war, abermals – und mitunter gestützt auf erstmals vor Kassationsgericht vorgetragene und daher unzulässige neue Behauptungen (vgl. von

- 8 - Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121) – ihre Mittellosigkeit zu beteuern und dabei sinngemäss die einzelrichterliche Verfügung vom 15. Januar 2007 zu beanstanden bzw. Kritik an der erstinstanzlichen Verweigerung des prozessualen Armenrechts zu üben. Da sich die Vorinstanz (mangels Rechtzeitigkeit des hiegegen erhobenen Rekurses) indessen gar nicht materiell mit der Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Scheidungsverfahren befasst hat, zielen diese Vorbringen von vornherein an der Sache vorbei: War die in der Beschwerdeschrift implizit zur Prüfung gestellte Frage nach der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin bzw. der Gewährung des prozessualen Armenrechts nämlich gar nicht Gegenstand des (alleiniges Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildenden) Rekursentscheids, kann sie auch nicht zum Thema des vorliegenden Kassationsverfahrens gemacht werden. Somit erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für die Beschwerdeführerin negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). b) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 2 ff., Erw. 4-6), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht kein Mangel des Rekursentscheids (im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO) evident ist. Insbesondere lässt sich im Lichte von § 279 Satz 2 ZPO (in Verbindung mit § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) nicht beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der rekursweisen Überprüfung des erstinstanzlichen Kautionsentscheids (BG act. 16) die vor Erlass desselben verfügte (und verspätet angefochtene) Abweisung des klägerischen Armenrechtsgesuchs durch die Erstinstanz (BG act. 14) nicht (mit)überprüft hat (vgl. KG act. 2 S. 3, Erw. 5.2). Im Übrigen folgt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin allein aus dem Umstand, dass einer Partei in einem früheren Verfahren einmal das prozessuale Armenrecht bewilligt wurde, keineswegs gleichsam von selbst, dass sie auch in einem späteren Verfahren wiederum An-

- 9 spruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte. Vielmehr müssen die hiefür erforderlichen Voraussetzungen bezüglich jedes einzelnen Verfahrens, für das um Gewährung des prozessualen Armenrechts nachgesucht wird, erfüllt sein und aufgrund der Verhältnisse im jeweilen massgebenden Zeitpunkt gesondert geprüft werden (was für das Scheidungsverfahren mit erstinstanzlicher Verfügung vom 15. Januar 2007 geschehen ist), und das Ergebnis dieser Prüfung muss keineswegs immer gleich ausfallen (s.a. Kass.-Nr. AA050028 vom 28.4.2005 i.S. C.c.M., Erw. 2). Der für das seinerzeitige Eheschutzverfahren erteilten Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kommt im nunmehr hängigen Scheidungsverfahren somit keine präjudizielle Wirkung zu. 6. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dem Beschwerdegegner vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozess- oder Umtriebsentschädigung ausser Betracht. 7. Der kassationsgerichtliche Entscheid ergeht (wie bereits der vorinstanzliche Rekursentscheid) nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). Daher kommt mit Bezug auf die gegen ihn zur Verfügung stehenden (bundesrechtlichen) Rechtsmittel dieses Gesetz zur Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der vorliegende Beschluss das Scheidungsverfahren, welches (zumindest bei strittigem Scheidungspunkt) eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache darstellt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 13 zu Art. 51 BGG), nicht abschliesst, handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. Spühler/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2006, N 4 zu Art. 90 BGG und N 2 zu Art. 93 BGG; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 3 zu Art. 93 BGG und N 7 zu Art. 90 BGG). Demnach (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. statt vieler Urteile des Bundes-

- 10 gerichts 5A.85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5D.15/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2), ist gegen ihn (aus den in Art. 95 ff. BGG angeführten Gründen) die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur (aber doch) unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht, wobei aufgrund der bisherigen höchstrichterlichen Praxis von der Zulässigkeit einer selbständigen Anfechtung auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D.1/2007 vom 2.4.2007, Erw. 3 m.w. Hinw.). Ausserdem beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG).

- 11 - Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 242.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur allfälligen Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 25. April 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung/Einzelrichterin (ad FE061159), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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