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Zürich Kassationsgericht 08.06.2007 AA070056

8 juin 2007·Deutsch·Zurich·Kassationsgericht·PDF·1,283 mots·~6 min·3

Résumé

Kantonales Beschwerdeverfahren

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070056/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie die juristische Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 8. Juni 2007 in Sachen A. B., geboren …, von…, whft. …, Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen C. D., geboren …, von…, whft. …, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch E. Liegenschaftenverwaltung, in F. betreffend Kündigungsschutz usw. / Fristwiederherstellung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2007 (NM070002/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1. Im Jahr 1999 vermietete die Beklagte der Klägerin eine 2 ½-Zimmer- Wohnung mit Garage an der G.strasse x in F.. Mit Formular vom 2. Juni 2006 kündigte die Beklagte den Mietvertrag auf den 30. September 2006. Die Klägerin focht daraufhin die Kündigung bei der Schlichtungsstelle des Bezirkes H. an (MG act. 4/1). Mit Beschluss vom 2. August 2006 stellte die Schlichtungsbehörde die Gültigkeit der Kündigung vom 2. Juni 2006 auf den 30. September 2006 fest und erstreckte das Mietverhältnis einmalig und definitiv bis am 30. September 2007 (MG act. 3 und 4/11). Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 12. Dezember 2006 zugestellt (MG act. 4/12). Mit Eingabe vom 17. Februar 2007 (Poststempel vom 16. Februar 2007) erhob die Klägerin bei der Schlichtungsstelle (sinngemäss) Klage, welche an das Mietgericht H. weiter geleitet wurde (MG act. 1 und 1a). Dieses trat mit Beschluss vom 1. März 2007 wegen Verspätung der Eingabe auf die Klage nicht ein (MG act. 5). 2. Mit Rekurs vom 6. März 2007 focht die Klägerin den Beschluss des Mietgerichts vom 1. März 2007 an (OG act. 1). Mit Beschluss vom 29. März 2007 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts den Rekurs ab und bestätigte den Beschluss des Mietgerichts (OG act. 10 = KG act. 2). 3. Mit Eingabe vom 3. April 2007 gelangte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Kassationsgericht des Kantons Zürich (KG act. 1). Mit Schreiben des Kassationsgerichts vom 5. April 2007 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Kassationsgericht mitzuteilen, ob und gegen welchen Entscheid sie inwieweit kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erheben wolle und diese gegebenenfalls innert Frist zu begründen (KG act. 3). Mit Schreiben vom 12. April 2007 reichte die Beschwerdeführerin beim Kassationsgericht sodann mehrere Ergänzungen ihrer Ausführungen (KG act. 7/1 - 7/3) und verschiedene Unterlagen (KG act. 8/1-8/13) ein. Darin machte sie unter anderem geltend, sie wolle "eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde" (KG act. 7/1), und sie wolle die 2 ½-Zimmer-Wohnung behalten (KG act. 7/2). Mit Schreiben des Kassa-

- 3 tionsgerichts vom 13. April 2007 wurde den Parteien der Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde angezeigt (KG act. 9). 4. a) In ihrem Beschluss vom 29. März 2007 führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführer bringe als Begründung für die verspätete Eingabe beim Mietgericht den stationären Aufenthalt in der psychiatrischen I.-klinik vom 1. Dezember 2006 bis zum 9. Januar 2007 wegen Verwirrtheit aufgrund einer Angstneurose und Psychose an (unter Verweis auf OG act. 1 und MG act. 1); sie habe den Beschluss der Schlichtungsbehörde zwar mit dem Taxi abholen können, jedoch den Inhalt wegen ihres Zustandes nicht verstanden. Zudem habe sie nach ihrer Entlassung aus der Klinik kein Schreibgefühl in den Fingern gehabt und nur mit Mühe ihre Einkaufsliste aufstellen können. Erst nach Rücksendung der Akten habe sie verstanden, dass das Verfahren nun als abgeschlossen gelte (OG act. 1). b) Die Vorinstanz führte in ihrer Rekursbegründung aus, das Mietgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 273 Abs. 5 OR um eine bundesrechtliche Prozessfrist handle und für eine allfällige Wiederherstellung der Frist einzig die bundesrechtliche Bestimmung von Art. 50 BGG in Frage kommen könne. Damit eine Frist gemäss jener Bestimmung wiederhergestellt werden könne, müsse die Partei nicht nur unverschuldet die Frist verpasst haben, sondern auch unter Angabe eines Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um die Wiederherstellung ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachholen (KG act. 2, S. 3). Die Vorinstanz führte weiter aus, die Beschwerdeführerin sei am 9. Januar 2007 aus der Klinik entlassen worden und spätestens ab jenem Zeitpunkt sei vom Wegfall des Hindernisses auszugehen, zumal die Klinik einzig den stationären Aufenthalt und eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestätigt habe und damit nicht erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, innert Frist bzw. zumindest vor Entlassung aus der Klinik Klage einzureichen. Unter Hinweis auf BGE 119 II 86 wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass das Bundesgericht die Voraussetzungen für die Wiederherstellung von Fristen streng anwende. Schliesslich ging die Vorinstanz jedoch auch davon aus, dass selbst wenn die dreissigtägige

- 4 - Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuches erst am 10. Januar 2007 begonnen hätte, die Beschwerdeführerin mit ihrem am 16. Februar 2007 der Post übergebenen Gesuch um Wiederherstellung verspätet gewesen sei. Die erste Instanz sei daher zu Recht auf die Klage nicht eingetreten. Daran ändere auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach sie nach Entlassung aus der Klinik kein Schreibgefühl in den Händen gehabt habe. Da sie gemäss eigenen Angaben – zwar mit Mühe – in der Lage gewesen sei, selbständig einzukaufen, wäre es ihr zumindest möglich gewesen, eine Drittperson mit der Wahrung der Frist zu beauftragen; jedenfalls sei kein Hinderungsgrund zur Wahrung der dreissigtägigen Frist nach Entlassung aus der Klinik ersichtlich (KG act. 2, S. 3 f.). 5. Thema des vor Vorinstanz hängigen Rekursverfahrens war somit einzig die Frage der Verspätung der Klageerhebung vor Mietgericht und der damit begründete Nichteintretensentscheid des Mietgerichts. Mit dieser Frage setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde jedoch mit keinem Wort auseinander, sondern ihre Eingaben beschränken sich darauf, Vorkommnisse rund um die Kündigung der Mietwohnung aufzuführen, auf eine Entschuldigung ihrerseits hinzuweisen, sowie das Verhalten der Hausverwaltung anzuprangern (KG act. 1 und 7/1). Damit kann sie jedoch keinen Nichtigkeitsgrund bezüglich dem angefochtenen Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 29. März 2007 dartun und nachweisen. Auf die Beschwerde kann vielmehr mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gar nicht eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführerin sodann auch noch einen im Mai 2006 vor der Staatsanwaltschaft Zürich-K. abgeschlossenen Vergleich bezüglich Entschuldigung und gegenseitigem Rückzug von Strafanträgen aus dem Jahr 2004 wegen Körperverletzung und sexueller Belästigung bzw. wegen Tätlichkeiten mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht anfechten will (KG act. 7/3), kann darauf ebenfalls nicht eingetreten werden. Einerseits steht dieses Rechtsmittel gegen den eingereichten Vergleich nicht zur Verfügung, andererseits wäre eine allfällige Rechtsmittelfrist wohl längst abgelaufen. 6. Gesamthaft kann daher auf die eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.

- 5 - 7. Ausgangsgemäss wird somit die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, sind der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren keine wesentlichen Umtriebe erwachsen; Prozessentschädigungen werden daher keine zugesprochen. Der Streitwert beträgt Fr. 46'600.-- (vgl. KG act. 2, S. 4). Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 450.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 132.-- Schreibgebühren, Fr. 176.-- Zustellgebühren und Porti. 3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Im vorliegenden Verfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 46'600.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 29. März 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht

- 6 neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie das Mietgericht H., je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

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